VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 21. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
2 - 1.A._____ und B._____ sind seit März 2007 verheiratet. A._____ bezieht seit Dezember 2003 eine ordentliche AHV-Rente sowie eine BVG-Rente. B._____ (Jahrgang 1954) ist nicht erwerbstätig und seit dem 1. August 2013 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Nichterwerbstätige unterstellt. Zuvor war sie an ihrem vorherigen Wohnort von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. 2.Am 14. Februar 2014 erhielt B._____ von der Ausgleichskasse eine Akonto-Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 mit einem zu entrichtenden Betrag in der Höhe von Fr. 757.--. 3.Nachdem die Ausgleichskasse von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV für das Jahr 2014 erhalten hatte, erliess sie am 1. Oktober 2015 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2014, welche sich für die vorerwähnte Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'406.20 belief. Dabei ging die Ausgleichskasse von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 680'960.-- sowie von einem Reinvermögen per Ende 2014 von Fr. 50'050.--, mithin einem massgebenden Vermögen von Fr. 731'010.-- aus. Diese Beitragsverfügung wurde auf Einsprache vom 21. Oktober 2015 hin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 bestätigt. Mit Schreiben gleichen Datums nahm die Ausgleichskasse über die in der Einsprache vom 21. Oktober 2015 zusätzlich bemängelte AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2013 Stellung. 4.Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den Einspracheentscheid sei abzuweisen und die
3 - Beitragsverfügung vom 20. Januar 2016 [recte: 1. Oktober 2015] sei aufzuheben und es sei eine neue Beitragsberechnung aufgrund der definitiven Steuereinschätzung des Kantons Graubünden zu erstellen. Zu berücksichtigen sei zusätzlich Art. 28 Abs. 3 AHVV. Zur Begründung führten sie aus, das angenommene Vermögen stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Gemäss der Steuerveranlagung vom 2014 betrage das Vermögen Fr. 44'000.--. Die Angaben der Steuerbehörden seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Für die Berechnung der AHV müsse das Vermögen mit Fr. 22'000.-- berücksichtigt werden (50 % der Steuerveranlagung). Schon im letzten Jahr hätten sie für das Jahr 2013 Beschwerde führen müssen. Infolge Zuzug vom Kanton Aargau in den Kanton Graubünden sei auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde geführt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe ihre Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Für die Berechnung des AHV- Beitrages sei dabei ein massgebendes Vermögen von Fr. 754'242.-- berücksichtigt worden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sei teilweise gutgeheissen worden. Das für die Bemessung des AHV-Beitrages massgebende Vermögen sei dabei auf Fr. 700'000.-- festgesetzt worden. Offenbar sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Art. 28 Abs. 3 AHVV nicht berücksichtigt worden, wonach ein Betrag von Fr. 726'182.-- abzurunden sei. Unverständlich sei dabei die Diskrepanz zwischen den beiden Kantonen. Der Kanton Graubünden gehe von einem massgebenden Vermögen von Fr. 754'242.-- aus, wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dasselbe auf insgesamt Fr. 726'182--, abgerundet auf Fr. 700'000.-- festlege. Die AHV-Beiträge müssten in der ganzen Schweiz einheitlich bezahlt werden. Eine unterschiedliche Berechnungsart sei missbräuchlich und unverständlich.
4 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, dass im vorliegenden Verfahren die Beiträge des Jahres 2013 nicht erneut zu prüfen seien, zumal auch der entsprechende Einspracheentscheid vom 8. August 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Steuerbehörde des Kantons Graubünden habe ein beitragspflichtiges Vermögen resp. ein Reinvermögen von Fr. 100'100.-- für das Jahr 2014 ermittelt. Dabei habe sie den Wert der Privatliegenschaft in X._____ von Fr. 374'000.-- mit dem für Liegenschaften im Kanton Graubünden geltenden Ansatz des Repartitionswertes von 115 % (Fr. 430'000.--) sowie dem Abzug der Privatschulden von Fr. 330'000.-- berücksichtigt. Es sei noch darauf hingewiesen, dass lediglich 80 % der Renten der 2. Säule steuerpflichtig (Fr. 32'012.--), jedoch 100 % beitragspflichtig (Fr. 40'015.--) seien und die Altersrente von Herrn A._____ Fr. 28'080.-- betrage. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 32) bemessen. Demnach beträgt das beitragspflichtige Vermögen resp. Reinvermögen Fr. 100'100.--. Massgebend ist somit die Hälfte davon und zwar Fr. 50'050.--. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AHVV (vgl. oben E.4a) berücksichtigte die Steuerbehörde in der erwähnten AHV-Meldung den Wert der Privatliegenschaft in X._____ von Fr. 374'000.-- (vgl. definitive Steuerveranlagung Kantons- und Gemeindesteuer 2014 [Bg-act. 34] S. 7) mit dem für die Liegenschaften im Kanton Graubünden geltenden Ansatz des interkantonalen Repartitionswertes von 115 % (vgl. Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006 der schweizerischen Steuerkonferenz über die Regelung für die Bewertung der Grundstücke interkantonalen Steuerausscheidungen) und damit Fr. 430'100.-- (vgl. Bg-act. 25 S. 5) unter Abzug der Schulden von Fr. 330'000.-- (vgl. Bg-act. 34 S. 7), was ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 100'100.-- ergab. Die in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) aufgeführte Bemessungsgrundlage ausgehend von einem Reinvermögen von Fr. 50'050.-- (Fr. 100'100.-- : 2) ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. c)Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die vorliegenden Renten der 2. Säule von Fr. 40'015.-- zwar zu 80 % steuerpflichtig, jedoch zu 100 % beitragspflichtig sind, korrekt erfolgte. So hat die Steuerbehörde gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbtständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Stand am 1. Januar 2016, das Brutto- Renteneinkommen (ohne Renten der schweizerischen AHV und IV) und nicht der steuerbare Betrag zu melden (Rz. 4039 und 4047). Hier hat die Steuerbehörde ein beitragspflichtiges Renteneinkommen der 2. Säule von Fr. 40'015.-- gemeldet (vgl. Bg-act. 32). Dass steuerpflichtig – offenbar aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 204 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bloss
9 - 80 % davon, mithin Fr. 32'012.-- (vgl. Bg-act. 34 S. 6) sind, spielt bei der Bemessung der Beiträge keine Rolle. Damit ist das in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) aufgeführte, für die Berechnung der Beiträge massgebende Renten-Einkommen von Fr. 680'960.-- (Fr. 34'048.-- [Fr. 40'015.-- + Fr. 28'080.-- {AHV-Rente, vgl. Bg-act. 34 S. 6} : 2] x 20) ebenfalls nicht zu beanstanden. d)Im Übrigen kann der Rüge der Beschwerdeführer, Art. 28 Abs. 3 AHVV sei nicht berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden. Gemäss dieser Bestimmung ist für die Berechnung des Beitrages das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden. Diese Abrundung wurde hier aber in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) bei der Festlegung der Beiträge in Bezug auf den massgebenden Betrag von insgesamt Fr. 731'010.-- (Reinvermögen [Fr. 50'050.--] + mit 20 vervielfachtes Renteneinkommen [Fr. 680'960.--]; vgl. oben E.4c) berücksichtigt, indem die Beschwerdegegnerin auf Fr. 700'000.-- abstellte und somit einen Beitrag von Fr. 1'339.-- resultierte (vgl. Beitragstabellen für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige des BSV, gültig ab