VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 14 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 21. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A._____ und B._____ sind seit März 2007 verheiratet. A._____ bezieht seit Dezember 2003 eine ordentliche AHV-Rente sowie eine BVG-Rente. B._____ (Jahrgang 1954) ist nicht erwerbstätig und seit dem 1. August 2013 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Nichterwerbstätige unterstellt. Zuvor war sie an ihrem vorherigen Wohnort von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. 2.Am 14. Februar 2014 erhielt B._____ von der Ausgleichskasse eine Akonto-Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 mit einem zu entrichtenden Betrag in der Höhe von Fr. 757.--. 3.Nachdem die Ausgleichskasse von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV für das Jahr 2014 erhalten hatte, erliess sie am 1. Oktober 2015 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2014, welche sich für die vorerwähnte Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'406.20 belief. Dabei ging die Ausgleichskasse von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 680'960.-- sowie von einem Reinvermögen per Ende 2014 von Fr. 50'050.--, mithin einem massgebenden Vermögen von Fr. 731'010.-- aus. Diese Beitragsverfügung wurde auf Einsprache vom 21. Oktober 2015 hin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 bestätigt. Mit Schreiben gleichen Datums nahm die Ausgleichskasse über die in der Einsprache vom 21. Oktober 2015 zusätzlich bemängelte AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2013 Stellung. 4.Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den Einspracheentscheid sei abzuweisen und die

  • 3 - Beitragsverfügung vom 20. Januar 2016 [recte: 1. Oktober 2015] sei aufzuheben und es sei eine neue Beitragsberechnung aufgrund der definitiven Steuereinschätzung des Kantons Graubünden zu erstellen. Zu berücksichtigen sei zusätzlich Art. 28 Abs. 3 AHVV. Zur Begründung führten sie aus, das angenommene Vermögen stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Gemäss der Steuerveranlagung vom 2014 betrage das Vermögen Fr. 44'000.--. Die Angaben der Steuerbehörden seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Für die Berechnung der AHV müsse das Vermögen mit Fr. 22'000.-- berücksichtigt werden (50 % der Steuerveranlagung). Schon im letzten Jahr hätten sie für das Jahr 2013 Beschwerde führen müssen. Infolge Zuzug vom Kanton Aargau in den Kanton Graubünden sei auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde geführt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe ihre Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Für die Berechnung des AHV- Beitrages sei dabei ein massgebendes Vermögen von Fr. 754'242.-- berücksichtigt worden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sei teilweise gutgeheissen worden. Das für die Bemessung des AHV-Beitrages massgebende Vermögen sei dabei auf Fr. 700'000.-- festgesetzt worden. Offenbar sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Art. 28 Abs. 3 AHVV nicht berücksichtigt worden, wonach ein Betrag von Fr. 726'182.-- abzurunden sei. Unverständlich sei dabei die Diskrepanz zwischen den beiden Kantonen. Der Kanton Graubünden gehe von einem massgebenden Vermögen von Fr. 754'242.-- aus, wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dasselbe auf insgesamt Fr. 726'182--, abgerundet auf Fr. 700'000.-- festlege. Die AHV-Beiträge müssten in der ganzen Schweiz einheitlich bezahlt werden. Eine unterschiedliche Berechnungsart sei missbräuchlich und unverständlich.

  • 4 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, dass im vorliegenden Verfahren die Beiträge des Jahres 2013 nicht erneut zu prüfen seien, zumal auch der entsprechende Einspracheentscheid vom 8. August 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Steuerbehörde des Kantons Graubünden habe ein beitragspflichtiges Vermögen resp. ein Reinvermögen von Fr. 100'100.-- für das Jahr 2014 ermittelt. Dabei habe sie den Wert der Privatliegenschaft in X._____ von Fr. 374'000.-- mit dem für Liegenschaften im Kanton Graubünden geltenden Ansatz des Repartitionswertes von 115 % (Fr. 430'000.--) sowie dem Abzug der Privatschulden von Fr. 330'000.-- berücksichtigt. Es sei noch darauf hingewiesen, dass lediglich 80 % der Renten der 2. Säule steuerpflichtig (Fr. 32'012.--), jedoch 100 % beitragspflichtig (Fr. 40'015.--) seien und die Altersrente von Herrn A._____ Fr. 28'080.-- betrage. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen
  • 5 - und gleichzeitig ihre Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfügungsadressatin, diejenige des Beschwerdeführers aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Ehegatten bei Streitigkeiten um die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 59 Rz. 20 und 21 mit Verweis auf BGE 126 V 455 E.2b/bb). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1b - einzutreten. b)Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom
  1. Februar 2016 die Abweisung des Einspracheentscheids sowie die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2016 [recte: 1. Oktober 2015]. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids demgegenüber jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer korrekterweise lediglich die Aufhebung des
  • 6 - Einspracheentscheids vom 20. Januar 2016 beantragen müssen, da dieser − wie gesehen − an die Stelle der von den Beschwerdeführern mitangefochtenen Verfügung getreten ist und damit grundsätzlich das einzig mögliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit die Beschwerdeführer also auch die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2016 [recte: 1. Oktober 2015] beantragen, ist nach dem soeben Gesagten darauf nicht einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das massgebende Vermögen für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 korrekt berechnet hat.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Entsprechend Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen festgesetzt. Sofern nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich die Beiträge aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der nichterwerbstätigen Versicherten, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 zu multiplizieren ist. Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrags ist für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 830.101]). Bei verheirateten Nichterwerbstätigen bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).
  • 7 - Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts S 14 101 vom 13. Januar 2015 E.2a, S 13 78 vom 7. Januar 2014 E.3). b)Hier steht unbestritten fest, dass die am 19. Oktober 1954 geborene und damit mittlerweile über 60-jährige Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-beitragspflichtig war. Ihr Ehemann ist Rentner und AHV-Bezüger, weshalb sich ihre AHV-Beiträge – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28 Abs. 4 sowie Abs. 1-3 AHVV). Uneinig sind sich die Parteien indes über die Festsetzung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Vermögens.
  1. a)Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV haben die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist schon aufgrund der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen nicht möglich, da jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). b)Das massgebende Reinvermögen für das Jahr 2014 wurde – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer – nach den verbindlichen Angaben der Steuerbehörde (vgl. Steuermeldung AHV für das Jahr 2014, Akten der
  • 8 - Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 32) bemessen. Demnach beträgt das beitragspflichtige Vermögen resp. Reinvermögen Fr. 100'100.--. Massgebend ist somit die Hälfte davon und zwar Fr. 50'050.--. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AHVV (vgl. oben E.4a) berücksichtigte die Steuerbehörde in der erwähnten AHV-Meldung den Wert der Privatliegenschaft in X._____ von Fr. 374'000.-- (vgl. definitive Steuerveranlagung Kantons- und Gemeindesteuer 2014 [Bg-act. 34] S. 7) mit dem für die Liegenschaften im Kanton Graubünden geltenden Ansatz des interkantonalen Repartitionswertes von 115 % (vgl. Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006 der schweizerischen Steuerkonferenz über die Regelung für die Bewertung der Grundstücke interkantonalen Steuerausscheidungen) und damit Fr. 430'100.-- (vgl. Bg-act. 25 S. 5) unter Abzug der Schulden von Fr. 330'000.-- (vgl. Bg-act. 34 S. 7), was ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 100'100.-- ergab. Die in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) aufgeführte Bemessungsgrundlage ausgehend von einem Reinvermögen von Fr. 50'050.-- (Fr. 100'100.-- : 2) ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. c)Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die vorliegenden Renten der 2. Säule von Fr. 40'015.-- zwar zu 80 % steuerpflichtig, jedoch zu 100 % beitragspflichtig sind, korrekt erfolgte. So hat die Steuerbehörde gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbtständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Stand am 1. Januar 2016, das Brutto- Renteneinkommen (ohne Renten der schweizerischen AHV und IV) und nicht der steuerbare Betrag zu melden (Rz. 4039 und 4047). Hier hat die Steuerbehörde ein beitragspflichtiges Renteneinkommen der 2. Säule von Fr. 40'015.-- gemeldet (vgl. Bg-act. 32). Dass steuerpflichtig – offenbar aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 204 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bloss

  • 9 - 80 % davon, mithin Fr. 32'012.-- (vgl. Bg-act. 34 S. 6) sind, spielt bei der Bemessung der Beiträge keine Rolle. Damit ist das in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) aufgeführte, für die Berechnung der Beiträge massgebende Renten-Einkommen von Fr. 680'960.-- (Fr. 34'048.-- [Fr. 40'015.-- + Fr. 28'080.-- {AHV-Rente, vgl. Bg-act. 34 S. 6} : 2] x 20) ebenfalls nicht zu beanstanden. d)Im Übrigen kann der Rüge der Beschwerdeführer, Art. 28 Abs. 3 AHVV sei nicht berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden. Gemäss dieser Bestimmung ist für die Berechnung des Beitrages das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden. Diese Abrundung wurde hier aber in der Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 33) bei der Festlegung der Beiträge in Bezug auf den massgebenden Betrag von insgesamt Fr. 731'010.-- (Reinvermögen [Fr. 50'050.--] + mit 20 vervielfachtes Renteneinkommen [Fr. 680'960.--]; vgl. oben E.4c) berücksichtigt, indem die Beschwerdegegnerin auf Fr. 700'000.-- abstellte und somit einen Beitrag von Fr. 1'339.-- resultierte (vgl. Beitragstabellen für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige des BSV, gültig ab

  1. Januar 2013, S. 30; AHV-Merkblatt Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2014, S. 5). e)Schliesslich braucht hier auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den AHV/IV/EO-Beiträgen für das Jahr 2013 (betreffend den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013) nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Angelegenheit – wie auch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben an die Beschwerdeführer vom 20. Januar 2016 (Bg-act. 39) festhielt – bereits mit Urteil dieses Gerichts S 14 101 vom 13. Januar 2015 rechtskräftig entschieden wurde.
  • 10 - f)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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