VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 129 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher AktuarOtt URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - UVV grundsätzlich als leistungsbegründend zu betrachtenden Rückfälle besteht nur dann eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden natürlich und adäquat kausal zur anlässlich des Unfalles erlittenen Gesundheitsschädigung sind (BGE 118 V 293 E.2c; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 78). Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Mit Bezug auf Rückfälle kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 79; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 ff.). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte
7 - Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145 E.5). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom
9 - Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit der Unfallkausalität hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. vorstehend E.3a). b)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis beantworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351
10 - E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der beurteilende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c).
11 - Schlag abbekommen. Ausserdem führt sie aus, dass sie vor dem fraglichen Unfallereignis nie Knieschmerzen oder Probleme mit dem linken Knie gehabt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass man als verunfallte Person frühzeitige Diagnosen resp. Entscheide von Vertrauensärzten akzeptieren müsse, wenn man bis zum 12. Oktober 2016 nicht einmal selbst genau Bescheid gewusst habe. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin von einem Rückfall auszugehen sei. Bei einem Rückfall, müssten aber die operativ behandelten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen sein. Vorliegend sei der notwendige Nachweis eines solchen Kausalzusammenhanges nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht, womit keine Leistungspflicht bestehe. b)Hinsichtlich der natürlichen Kausalität des vorliegend zu beurteilenden Rückfalles liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Stellungnahmen vor: So der Arztbericht von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 5. Juli 2016, worin dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin unter anderem festhielt, dass die geklagten Beschwerden sehr wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen seien (Bg-act. 5) sowie die Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F., Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juli 2016, 8. September 2016 und 17. November 2016. Dr. med. F._____ erachtete in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 einen Kausalzusammenhang zwar als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich (Bg-act. 7). Weiter äusserte er sich am 8. September 2016 dahingehend, dass die geklagten Knieschmerzen nicht auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 13). Denn anlässlich der Konsultation bei Dr. med. E._____ am 2. Mai 2016 habe dieser, mit Ausnahme einer Druckdolenz im Bereiche des medialen
12 - Retinaculum, unauffällige Verhältnisse vorgefunden. Zudem habe das MRI vom 2. Mai 2016 Anzeichen für ein Plica mediopatellaris Syndrom mit leichter Affektion des Knorpels an der medialen Patellafacette ergeben. Hierbei handle es sich um eine vorbestehende Schleimhautfalte, die sich zwischen Kniescheibe und Kniescheibenlager einklemmen könne und die Knorpelaffektion an der medialen Patellafacette erkläre, wobei es sich bei dieser Schleimhautfalte um eine anatomische Variante und nicht um eine substanzielle Schädigung handle, die auf das Unfallereignis vom