BGE 139 V 176, BGE 116 V 290, 8C_172/2016, 8C_396/2012, 9C_391/2007
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 128 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Erlassgesuch
2 - 1.A._____ ist gelernte Tourismus-Fachfrau und war zuletzt als Hotelfachassistentin tätig. Am 20. Januar 2015 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Verfügung vom 21. August 2015 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) das Gesuch von A._____ wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab dem 20. Januar 2015 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat mit Urteil S 15 147 vom 15. Januar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Auch das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_172/2016 vom 10. März 2016 auf die gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Beschwerde nicht ein. Der Entscheid des KIGA betreffend Vermittlungsfähigkeit trat damit in Rechtskraft. 3.Mit Verfügung vom 25. November 2015 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von A._____ die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 2'482.30 zurück. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 3. Januar 2016 Einsprache, welche mit Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. April 2016 abgewiesen wurde. Die Unia Arbeitslosenkasse hielt darin fest, dass sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Einsprache von A._____ vom 3. Januar 2016 als sinngemässes Erlassgesuch an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleite. Dies erfolgte mit Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse an das KIGA vom 2. Juni 2016. 4.Um das Erlassgesuch weiter bearbeiten zu können, stellte das KIGA A._____ am 10. Juni 2016 einen Erhebungsbogen zu und forderte sie unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, diesen anhand der beigelegten Wegleitung auszufüllen und zusammen mit sämtlichen Beilagen
3 - betreffend ihre finanziellen Verhältnisse bis spätestens am 20. Juni 2016 einzureichen. 5.Nachdem A._____ die erforderlichen Unterlagen nicht innert der angesetzten Frist eingereicht hatte, trat das KIGA mit Verfügung vom
6 - (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung darf berücksichtigt werden, wie sich die finanzielle Lage der rückerstattungspflichtigen Person seit Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat bzw. dürfen dem Entscheid neu vorhandene klar bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. BGE 116 V 290 E.2c; KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 53). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger hat anschliessend über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (Art. 4 Abs. 5 ATSV). b)Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 139 V 176 E.5.2, 125 V 193 E.2 sowie 122 V 157 E.1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2007 vom 18. Januar 2008 E.3 und 4.1). Unter Mitwirkungspflichten werden nicht nur jene an der ärztlichen oder fachlichen Untersuchung verstanden (vgl. Art. 42 Abs. 2 ATSG), sondern beispielsweise auch das Erteilen von Auskünften oder das vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllen der Anmeldeformulare (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 86). Die Mitwirkungspflicht wird in Art. 29 ATSG konkretisiert. Demnach hat, wer einen Anspruch auf Leistungen erhebt, die von den Versicherungsträgern unentgeltlich
7 - abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). c)Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2016 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung der Unia Arbeitslosenkasse mit der Begründung, die Rückforderung sei ungerechtfertigt. Sie habe trotz ihrer Krankheit, der extrem schwierigen Umstände und daraus resultierenden Existenzangst, den finanziellen Schwierigkeiten sowie dem emotionalen Druck, welcher durch die bürokratischen Angelegenheiten an ihre Grenzen stiegen, unermüdlich eine Arbeitsstelle gesucht, gefunden und angetreten (vgl. Einsprache vom 3. Januar 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 3). Da die Beschwerdeführerin finanzielle Schwierigkeiten geltend machte, überwies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache als sinngemässes Erlassgesuch an den Beschwerdegegner zum Entscheid (Art. 81 Abs. 2 AVIG; vgl. Einspracheentscheid vom 20. April 2016 in Bg-act. 4 sowie Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse an den Beschwerdegegner vom 2. Juni 2016 in Bg-act. 5). d)Um das Erlassgesuch – insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten und damit die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG) – beurteilen zu können, war der Beschwerdegegner auf weitere Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin angewiesen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 29 Abs. 2 ATSG) forderte der Beschwerdegegner diese mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (vgl. Bg-act. 6) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen deshalb auf, den beigelegten Erhebungsbogen anhand der Wegleitung auszufüllen und zusammen "mit sämtlichen Beilagen (Unterlagen zum aktuellen Einkommen, Auszüge aus Bank-/ oder
8 - Postkonto von November 2015, evtl. Auflistung der Schulden usw.)" bis zum 20. Juni 2016 an den Beschwerdegegner zu retournieren. In diesem Erhebungsbogen hatte die Beschwerdeführerin unter anderem Angaben zu "Bruttoerwerbseinkommen inkl. Naturalien", "Sparguthaben, Wertschriften, Barschaft", "Sonstiges Vermögen" sowie "Abzüge: Andere Schulden" zu machen. Da die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist (d.h. bis zum 20. Juni 2016) weder den Erhebungsbogen noch andere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einreichte, trat der Beschwerdegegner am 13. Juli 2016 auf ihr Erlassgesuch nicht ein und wies die dagegen erhobene Einsprache mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 15. September 2016 ab. Nachfolgend ist zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
10 - c)Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin den Erhebungsbogen erst mit ihrer Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid vom 13. Juli 2016 einreichte (vgl. Bg-act. 8). Im Erhebungsbogen gab sie einzig ihre Personalien und den Betrag von Fr. 30'000.-- unter "Andere Schulden" an und hielt unter Bemerkungen fest "Seinerzeit habe ich kein Einkommen und es werden Pfändungsurkunden ausgestellt". Die übrigen Positionen wurden von der Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt bzw. durchgestrichen. Ebenso reichte sie mit dem Erhebungsbogen keine weiteren Unterlagen ein, welche beispielsweise die behaupteten Schulden von Fr. 30'000.-- hätten belegen können. Nachdem der Beschwerdegegner auf ihr Erlassgesuch nicht eingetreten war bzw. die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nochmals eine Kopie dieses Erhebungsbogens sowie zusätzlich die erste Seite der Pfändungsurkunde vom 5. September 2016 ein (vgl. Seite 1 der Pfändungsurkunde in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 3). In der Pfändungsurkunde sind zwar Forderungen verschiedener Gläubiger gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 23'678.45 ausgewiesen. Doch ist – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – aufgrund der Formulierung "Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden: [...] Für gepfändeten Lohn vom 05.09.2016 bis 03.11.2017", ebenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ein Einkommen erzielt. Dies gab sie denn der Unia Arbeitslosenkasse gegenüber auch selbst an, hielt sie doch in der Einsprache vom 3. Januar 2016 (vom Beschwerdegegner als Erlassgesuch behandelt) fest, dass sie eine Arbeitsstelle gesucht, gefunden und auch angetreten habe (vgl. Bg-act. 3). Entsprechende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse wie auch weitere Unterlagen, welche ihre finanziellen Verhältnisse (wie z.B. Steuerunterlagen, Bankauszüge etc.) darzulegen vermögen, reichte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ein. Sie äussert sich auch nicht zu der – Streitgegenstand bildenden – Frage der Verletzung
11 - der Mitwirkungspflicht und bringt keine Gründe vor, wonach sie unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderten Unterlagen innert Frist beizubringen. Sie macht ebenfalls nicht geltend, dass sie die Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren aus zeitlichen Gründen nicht habe beibringen können bzw. diese noch beibringen könnte. Dies tut sie denn auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt - obwohl sie vom Beschwerdegegner unmissverständlich dazu aufgefordert wurde - keine weiteren Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichte oder zumindest solche in Aussicht stellte. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ist nicht erkennbar. Da der Beschwerdegegner darauf hinwies, dass bei Säumnis auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde (vgl. Bg- act. 6), wurde auch das vorausgesetzte Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (vgl. vorstehend Erwägung 3a), was von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht beanstandet wird.
12 - Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
13 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]