VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 11 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Am 10. April 2014 hielt Dr. med. C._____ fest, dass der Patient einen prolongierten Heilungsverlauf zeige. Dieser sei ermutigt worden, die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % per 14. April 2014 zu senken. 5.Vom 19. Juni bis zum 17. Juli 2014 befand sich A._____ in stationärer Behandlung in der Klinik Valens. Im Austrittsbericht vom 5. August 2014 wurde festgehalten, dass für reine Bürotätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn Wechselbelastungen möglich seien. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 6.Dr. med. C._____ hielt am 16. September 2014 fest, dass eine Steigerung der Belastbarkeit aus Sicht des Kantonsspitals Graubünden kaum zu erwarten sei. Ob eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Bürobereich mit eventuellen Arbeitsplatzanpassungen und möglicher Wechselbelastung möglich sei, könne nur ein entsprechender Arbeitsversuch zeigen. 7.Am 30. September 2014 berichtete der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. E., dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % für Büroarbeiten adäquat sei. Wahrscheinlich sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ab anfangs 2015 möglich. A. eigne sich nicht mehr für eine manuelle Arbeit, die mit Lastentragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen einhergehe. 8.Dr. med. D._____ berichtete am 16. Dezember 2014 über den Heilverlauf und die Physiotherapiemassnahmen. Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt bei 50 % belassen worden. 9.Am 22. Januar 2015 fand eine Besprechung zwischen den Mitarbeitern der SUVA und A._____ in seinem Betrieb statt.
4 - 10.Am 18. März 2015 berichtete Dr. med. D., dass der Verlauf insgesamt stationär sei. Bei Wetterwechsel verspüre der Patient deutlich mehr Schmerzen. Die Physiotherapie werde weitergeführt zusätzlich unternehme er ein regelmässiges Krafttraining und Übungen zu Hause. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Büroarbeiten stelle für den Patienten ein Maximum dar. 11.Am 8. April 2015 berichtete Dr. med. F. der Schulthess Klinik (Muskulo-Skelettal Zentrum, Neurologie), wo sich A._____ für eine Zweitmeinung bezüglich der Problematik im Bereich BWS und HWS gemeldet hatte, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf des Patienten realistisch sei, wobei sich seine Tätigkeit auf überwiegend administrative Tätigkeiten beschränken müsse. 12.In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. August 2015 berichtete Dr. med. E., dass A. in der früheren Tätigkeit als Geschäftsinhaber nur noch zu 50 % arbeitsfähig (40 % administrative Arbeiten, 10 % Unterstützung der Mitarbeiter vor Ort) sei. Weitere praktische Arbeiten mehrheitlich in gebückter Haltung, zum Teil mit Heben und Tragen von grösseren Gewichten seien ihm nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtslimite 10-15 kg) in Wechselbelastung, ohne Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung, ohne Belastungen körperfern. Für die dauernden und erheblichen Restfolgen aus dem Unfallereignis schätzte er einen Integritätsschaden von 10 %. 13.Nachdem die SUVA ab dem 30. September 2015 die Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt hatte, sprach sie A._____ mit Verfügung vom 2. November 2015 eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2015 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % und ausgehend von einem Valideneinkommen als Geschäftsführer von Fr. 105'000.-- sowie einem
5 - zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 68'361.-- zu. Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % gewährt. 14.Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 wurde die Einsprache vom 26. November 2015 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
6 - selbst sei nicht mehr in der Lage, handwerkliche Arbeiten auszuführen. Er schöpfe seine Arbeitsfähigkeit nicht nur aus, vielmehr tendiere er offensichtlich dazu, sich zu überfordern, worauf in mehreren Arztberichten hingewiesen werde. Wie bereits in der Einsprache sinngemäss vorgetragen sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Erwerbstätigkeit, die er noch zu 50 % ausüben könne, zugunsten einer vollzeitlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben. Der Beurteilung von Dr. med. E._____ fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die von sämtlichen Ärzten als Limite angesehene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer im eigenen Unternehmen nicht ausreichend umsetzen solle. Der kreisärztliche Bericht erfülle die Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten nicht. Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Unternehmen mit der theoretischen Verweistätigkeit vergleichbar sein solle, werde zwar unterstellt, aber nicht begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Wenn dem Beschwerdeführer keine körperliche Arbeit zumutbar sei, dann könne ihm folglich auch jene leichte bis mittelschwere in der theoretischen Tätigkeit nicht zumutbar sein. Es dränge sich eine berufliche Abklärung auf. Erst anhand einer BEFAS-Abklärung könnte die Belastung und die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt werden. Der Verweis im Einspracheentscheid auf BGE 138 V 457 sei sachfremd. Hier gehe es nicht um Schadensminderungspflicht, sondern in erster Linie um eine widersprüchliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt. 16.Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, "50%ige Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit = 50%ige Rente" nicht gefolgt werden könne. Gemäss medizinischen Beurteilungen sei eine angepasste Tätigkeit ganztags möglich. Entgegen den
7 - beschwerdeführerischen Behauptungen seien die Schlussfolgerungen im kreisärztlichen Bericht vom 31. August 2015 gut nachvollziehbar. Diese würden sich auch gut mit den übrigen medizinischen Beurteilungen decken. Von weiteren Abklärungen könne somit abgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, BEFAS-Abklärungen durchzuführen. Unzutreffend sei, dass der Kreisarzt die Zumutbarkeit widersprüchlich festgelegt habe. Dem Beschwerdeführer obliege eine Schadenminderungspflicht. Diese nehme er nicht wahr, wenn er in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeite und eine andere Tätigkeit verweigere. 17.In seiner Replik vom 20. April 2016 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Insbesondere betonte er, dass es ihm vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht gestützt auf seine Teilarbeitsunfähigkeit nicht zuzumuten sei, sein selbständiges Unternehmen aufzugeben, in welchem er 50 % tätig sein könne. Es wäre unverhältnismässig, von ihm eine vollzeitliche Verweistätigkeit mit erheblichen, wenn auch nicht genau bestimmbaren sozialen Folgen zu verlangen und die bisherige selbständige Tätigkeit aufzugeben, die er zu 50 % ausüben könne. Die Einsparung der SUVA durch die Ausrichtung einer Rente auf der Basis von 38% statt von 50 % sei im Vergleich mit den Nachteilen des Beschwerdeführers – der Aufgabe des Betriebs und den übrigen sozialen Folgen – nicht wesentlich, was den angefochtenen Einspracheentscheid als unverhältnismässig erscheinen lasse. 18.Mit Duplik vom 26. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. 19.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Hier streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Dabei ist die Berechnung des Invaliditätsgrades streitig, der gemäss der Beschwerdegegnerin 38 %, dem Beschwerdeführer zufolge 50 % betragen soll. Unbestritten ist hingegen der medizinisch diagnostizierte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers. Nicht streitig sind auch das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 105'000.-- sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung. In dieser Hinsicht (Integritätsentschädigung) ist
9 - der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347). 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
10 - zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
11 - allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).
12 - b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13 - d)Der Kreisarzt Dr. med. E._____ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 29. September 2014, d.h. etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2013. Bei jener Untersuchung sei gemäss Dr. med. E._____ einerseits die Muskelschwäche aufgefallen, andererseits die ausgeprägte thoracale Kyphosebildung mit vollständiger Versteifung. Bei der vornüber geneigten Körperhaltung seien Belastungsschmerzen lumbal und cervical durchaus verständlich gewesen. Gemäss dem Kreisarzt habe der Beschwerdeführer einer intensiven Physiotherapie zur Stärkung der Muskulatur benötigt, weshalb er den Hausarzt bat, den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) zweimal wöchentlich anzumelden. Damals beurteilte Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer noch nur zu 50 % allein für Bürotätigkeiten als arbeitsfähig. Er ging davon aus, dass mit zunehmender Muskelkräftigung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ab anfangs 2015 möglich, dagegen eine weitere wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht realisierbar gewesen sei. Zudem hielt er fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr für eine manuelle Arbeit, die mit Lasten Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen einhergehe, eigne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 86). Sodann kam Dr. med. E._____ nach erneuter persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in Anbetracht der verbleibenden Unfallfolgen am Rücken, in seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. August 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der früheren Tätigkeit als Geschäftsinhaber noch zu 50 % arbeitsfähig sei (40 % administrative Arbeiten, 10 % Unterstützung der Mitarbeiter vor Ort). Weitere praktische Arbeiten mehrheitlich in gebückter Haltung, zum Teil mit Heben und Tragen von grösseren Gewichten seien nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei dagegen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Gewichtslimite 10-15 kg) in Wechselbelastung, ohne Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung, ohne Belastungen körperfern (vgl. Abschlussuntersuchung vom 31. August 2015, Bg-act. 140). Dr. med.
14 - E._____ äussert sich dabei zu den Unfallfolgen dahin, dass diese den Endzustand erreicht hätten. Sie seien dauernd und erheblich. Es würden sich keine verbessernden Massnahmen mehr anbieten. Es zeige sich ein gemischtes Beschwerdebild von Unfallfolgen und einer degenerativen, unfallfremden HWS-Problematik. Dieses von Dr. med. E._____ in seiner Abschlussuntersuchung vom 31. August 2015 dargestellte Zumutbarkeitsprofil deckt sich mit der ein Jahr zuvor erfolgten Beurteilung der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation), wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 19. Juni 2014 und dem 17. Juli 2014 stationär aufhielt. Nach Erstellung unter anderem eines Job Match (Bg-act. 73) von der Abteilung Ergonomie wurde im Austrittsbericht von Dr. med. G., Abteilungsärztin, und Dr. med. H., Oberärztin mbF Rheumatologie, vom 5. August 2014 (Bg-act. 68) festgehalten, dass die beobachtete Belastbarkeit einer wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit ganztags (Hantieren von horizontalen Lasten selten bis max. 25 kg) entsprochen habe. Sämtliche Zwangshaltungen mit Rotationsbewegungen oder vorgeneigte Haltungen hätten nie vorkommen sollen. Die beobachtete Belastbarkeit habe unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit gelegen. Die untersuchenden Ärzten kamen schon damals zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (wobei sogar eine Verbesserung im Laufe der Zeit nicht ausgeschlossen wurde) und für reine Bürotätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wenn Wechselbelastungen möglich seien, bestanden habe. Seit dieser Beurteilung seitens der Klinik Valens ist aus den medizinischen Akten keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erkennbar, auch nicht aus dem Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt Neurologie FMH, vom 8. April 2015 (Bg-
15 - act. 112), bei welchem der Beschwerdeführer eine Zweitmeinung einholte. Dr. med. F._____ hält nämlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im jetzigen Beruf für realistisch, wobei sich die Arbeit auf überwiegend administrative Tätigkeiten beschränken müsse, äussert sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Bg-act. 112). Abweichend zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äussert sich lediglich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in seinem Kurzbericht vom 18. März
17 - Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht vollausschöpft, ein Berufswechsel in eine unselbständige angepasste Tätigkeit zuzumuten ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E.2.2 m.w.H. insbesondere auf das Urteil I 15/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2005 E.6.1.2). Als zu prüfende Kriterien kommen noch beispielsweise die Sprachkenntnisse, der Arbeitsweg, die Ausbildung oder die soziale Deklassierung hinzu. Steht ein Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigkeit in Frage, nennt das Bundesgericht (zusätzlich zu den allgemeinen Prüfungskriterien) eine weitere Voraussetzung: Einer vormals selbstständig erwerbenden versicherten Person ist die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nur dann zuzumuten, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 643/03 vom 17. August 2004 E.3.2 und I 116/03 vom 10. November 2003 E.3.1). Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an den Versicherten gestellt werden, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die
18 - Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (BGE 113 V 22 E.4d). c)Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er sein Unternehmen nicht aufgeben möchte. Der Rentenanspruch würde durch Erhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht "ausgelöst"; die UV- Rente wäre allein um 12 % höher. Dies rechtfertige nicht, dass er seine gesamte bisherige Lebensgestaltung verändern müsse. Gewichtige Gründe, die für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit sprechen würden, lägen nicht vor. Auch die persönlichen Verhältnisse würden die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Aufgabe des Geschäfts und allenfalls sogar ein Wohnortwechsel seien nicht zumutbar. Sein Alter spreche zwar nicht von vornherein gegen einen Berufswechsel, jedoch hätte er mit erheblichen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Er sei gelernter Sanitärinstallateur, könne Offerten ausarbeiten und Rechnungen stellen; für die übrigen administrativen Arbeiten sei er aber weder ausgebildet noch habe er sich je damit befasst. Er wohne in der Wohngemeinde, wo er aufgewachsen sowie sozial und politisch engagiert und integriert sei. Bei einem Berufswechsel müsste er andernorts arbeiten, was nicht schlechthin unzumutbar sei, dennoch ins Gewicht falle. Denn er würde in der näheren Umgebung seines Wohnorts als ehemaliger selbständiger Unternehmer und Geschäftsinhaber keine Arbeitsstelle finden. Die Beschwerdegegnerin setze sich damit nicht auseinander. Sodann sei es unverhältnismässig, ihm wegen einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % die Aufgabe seines Betriebs, seiner beruflichen Existenz zuzumuten. Wenn ihm nun zugemutet werde, eine
19 - Verweistätigkeit aufzunehmen, würde ihm die Liquidation oder der Verkauf seines Betriebs zugemutet, was zu einem sozialen Abstieg aus einer interessanten selbständigen Tätigkeit in eine einfache und repetitive berufliche Arbeit führe. Vergleiche man diese Nachteile mit der Differenz von 12 % der UV-Rente, werde dem Beschwerdeführer mehr zugemutet, als die Versicherungsleistung der Beschwerdegegnerin ausmache. d)Für die Zumutbarkeit der Aufgabe des eigenen Betriebs spricht hier erst einmal das Alter des Beschwerdeführers. Er wurde am 19. Mai 1966 geboren und war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 28. Dezember 2015 somit 49 Jahre alt, weshalb ihm noch eine relativ lange Aktivitätsdauer verbleibt. Das Alter steht somit – wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht – einem Berufswechsel nicht im Wege. Nicht ersichtlich ist, weshalb er, der in 23 Jahren ein intaktes Unternehmen aufgebaut hat (gemäss Handelsregister besteht seine zuerst in Form eines Einzelunternehmens und ab 2002 als AG geführte Firma seit 1993), Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben sollte. Dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Unternehmer ausserhalb seiner jetzigen Umgebung arbeiten müsste, wird von ihm behauptet, ist aber nicht belegt und stellt nur eine mögliche aber nicht überwiegend wahrscheinliche Prognose dar. Selbst unter Annahme des Eintritts dieser Behauptung wird jedoch aus der Schadensminderungspflicht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit an einem anderen Wohnort zu verwerten hat. Denn es wird zwar nicht bezweifelt, dass er am seinen Wohnort und Sitz seiner Firma unter anderem aufgrund des angeblich während mehrerer Jahre bis 2012 innegehabten Amts im Gemeinderat und der früheren Teilnahme an verschiedenen Sportvereinen (vgl. Bg-act. 20) stark integriert ist. Einem Wohnortwechsel steht gemäss Rechtsprechung indessen selbst eine starke Verwurzelung am Wohnsitzort nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 15/05 vom 18. Juli
20 - 2005 E.6.3). Des Weiteren ist auch aufgrund des stabilen Gesundheitsverlaufs (vgl. Bg-act. 140 S. 4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit mit Wechselbelastungen besser verwerten könnte, als in seinem eigenen Betrieb. Die übrigen von ihm geltend gemachten Gründe erscheinen letztlich wenig stichhaltig und vermögen ebenfalls nicht gegen die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu sprechen. Insbesondere überzeugt das Argument nicht, dass die Nachteile auf Seiten des Beschwerdeführers bei einem Berufswechsel weitaus höher wiegen würden als die 12%-Differenz zwischen der zugesprochenen (38 %) und der vom Beschwerdeführer verlangten (50 %) UV-Rente. Bei der Invalidenrente der Unfallversicherung handelt es sich erstens um eine Dauerleistung, die erst mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten erlischt (Art. 19 Abs. 2 UVG). Bei einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 7'497.-- (vgl. Bg-act.
21 - adaptierten Tätigkeit ist demnach mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. 6.Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E.5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 592 E.2.3). Die Beschwerdeführerin hat sich für die erste Variante entschieden. Dagegen lässt sich dem Grundsatz nach nichts einwenden. Die eigentliche Bemessung des Invalideneinkommens nach LSE wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. Somit ist den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % ausgehend von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer von Fr. 105'000.-- sowie einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 68'361.-- (Jahreseinkommen gemäss den LSE von 2012, Tabelle A1, Kompetenzniveau 2, aufgewertet mit dem Nominallohnindex und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %) nicht zu beanstanden. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer einen Berufswechsel in eine adaptierte Tätigkeit zuzumuten ist. Faktisch wird er damit zwar nicht gezwungen, seine bisherige selbständige Tätigkeit aufzugeben. Dennoch hat er sich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das zumutbare Invalideneinkommen in der adaptierten Tätigkeit gemäss der massgebenden LSE-Tabelle (Fr. 68'361.--, vgl. vorstehende
22 - Erwägung) zurechnen zu lassen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Als unterliegende Partei kann der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen wurde, keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträgerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. September 2017 abgewiesen (8C_77/2017).