VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 105 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter und LKW-Chauffeur tätig war. Gestützt auf das Arbeitsverhältnis als LKW- Chauffeur bei der B._____ AG war er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. August 2003 erlitt A._____ bei einem Auffahrunfall unter anderem ein HWS- Distor-sionstrauma. Nach einem weiteren Auffahrunfall vom
  1. Dezember 2003 meldete er sich am 11. Februar 2004 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 25. September 2007 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zu. 2.Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG) Zürich vom 22. August 2006 gewährte die SUVA A._____ mit Verfügung vom 8. Juli 2008 ab dem
  2. März 2007 basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente und sprach ihm gleichzeitig − wie zuvor vergleichsweise vereinbart − eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu. Im Jahr 2011 wurde zur Prüfung des Rentenanspruchs eine Revision eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrads wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2011 teilte die SUVA A._____ mit, dass die Rente nicht geändert werde. 3.Im Rahmen einer Rentenrevision hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
  3. August 2014, nach Einholung diverser Arztberichte sowie eines polydisziplinären MEDAS Gutachtens des ABI Basel vom 11. November 2013, die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad 35 %). Auf die dagegen erhobene
  • 3 - Beschwerde vom 16. September 2014 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid S 14 130 vom 2. Juni 2015 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht ein. 4.Mit Verfügung vom 8. September 2014 reduzierte die SUVA die an A._____ ausgerichtete Invalidenrente unter Bezugnahme auf die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2014 sowie gestützt auf das ABI- Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich der Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, per 1. Januar 2014 auf 35 %. 5.Dagegen erhob A._____ am 6. Oktober 2014 Einsprache, worauf das Einspracheverfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im IV-Verfahren sistiert wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid S 14 130 vom 2. Juni 2015 auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
  1. August 2014 erhobene Beschwerde von A._____ mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten war, wies die SUVA die Einsprache von A._____ vom 6. Oktober 2014 mit Entscheid vom 5. Juli 2016 ab. Begründend führte die SUVA aus, dass es nicht angehe, dass die SUVA als kausale Versicherung einen höheren Invaliditätsgrad als die Invalidenversicherung als finale Versicherung festlege. Folglich sei die Reduktion des Rentensatzes von 100 % auf 35 % nicht zu beanstanden. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 05.07.2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einer Kürzung der Invalidenrente abzusehen und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % nebst allfälligen Zusatzrenten zu gewähren.
  • 4 - 2.Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 05.07.2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers." In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug sämtlicher Partei- und Verfahrensakten bei der SUVA und der IV- Stelle sowie der Partei- und Verfahrensakten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 14 130. Zudem sei in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein medizinisches Gutachten durch das streitberufene Gericht, eventuell durch die SUVA, einzuholen, welches sich zur behaupteten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands per Verfügungszeitpunkt, zum aktuellen Gesundheitsschaden sowie zum Verlauf des funktionellen Leistungsvermögens seit dem Verfügungszeitpunkt bis heute äussere. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Annahme einer Bindungswirkung von Kürzungsverfügungen der Invalidenversicherung für den obligatorischen Unfallversicherer unzutreffend sei. Die SUVA habe sich zu Unrecht nicht mit der bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise des verbesserten funktionellen Leistungsvermögens auseinandergesetzt. Die SUVA wäre als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eigene medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und gestützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligatorische Unfallversicherung massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszugehen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Kürzungsentscheid der Invalidenversicherung nachhaltig verschlechtert. Bereits vor dem fraglichen Entscheid lasse sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass zwischen der Beurteilung durch die ABI-Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte eine erhebliche Diskrepanz

  • 5 - hinsichtlich der von der Invalidenversicherung geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Verbesserung des gesundheitlichen Zustands bestehe. Die im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands sei unzutreffend, weshalb eine Kürzung der Invalidenrente nicht zulässig sei. 7.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

  1. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 durch das ABI umfassend begutachtet worden sei. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, zumal sich sämtliche Teilgutachter ausführlich und eingehend mit den Vorakten, insbesondere mit dem UMEG-Gutachten von 2006 sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, auseinander gesetzt hätten. In der ergänzenden Beurteilung vom 6. Februar 2014 hätten die Gutachter zudem nochmals eingehend dargelegt, weshalb sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen lasse. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der Untersuchungsgrundsatz schreibe nicht vor, eigene medizinische Abklärungen zu treffen. Dass das ABI-Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung erstellt worden sei, sei kein Hindernis, um auch im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen. Gestützt auf die Beurteilung der ABI-Gutachter sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine nachhaltige, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung liege nicht vor. Auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden und auch aus der zeitweiligen stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik könne nicht auf eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung geschlossen werden.
  • 6 - 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2017 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 17 60 eingereichten IV- Akten, namentlich das polydisziplinäre MEDAS Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 28. November 2016, im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 eingeräumt. 9.Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die gutachterliche Gesamtbeurteilung − wie bereits 2013 − gestützt auf einen interdisziplinären Konsens erfolgt sei. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013 hätten sich keine bezüglich Arbeitsfähigkeit relevanten Änderungen ergeben. Im Gegenteil werde das Ergebnis der ABI-Begutachtung vom 11. November 2013 bestätigt. 10.Am 26. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass das ABI- Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 in formeller und methodologischer Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Inhaltlich bestehe eine Diskrepanz in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Folgen für das funktionelle Leistungsvermögen. Im ABI-Gutachten werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Beurteilung nur unwesentlich verschlechtert habe. Im Gegensatz zum ABI-Gutachten verträten der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ und die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) die Meinung, dass der Beschwerdeführer seit der letztmaligen ABI- Beurteilung in psychischer Hinsicht markant dekompensiert habe und insoweit eine viel schlimmere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Er habe stationär psychiatrisch behandelt werden müssen und frequentiere seit der Entlassung die

  • 7 - ambulante Tagesklinik. Der Beschwerdeführer sei sowohl während der Dauer der stationären Behandlung als auch während der Dauer der ambulanten Behandlung in der Tagesklinik erheblich in seinem erwerblichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Infolge der Einschränkung in Bezug auf das funktionelle Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht sowie der psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer erheblich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt. Die Erzielung eines ungekürzten Tabellenlohns sei ihm nicht zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden
  • 8 - gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und die ausgerichtete Invalidenrente von 100 % auf 35 % reduziert hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente von 100 % zu Recht auf 35 % reduziert hat. Dabei sind hinsichtlich des Rentenanspruchs insbesondere die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung sowie die von der Beschwerdegegnerin festgestellte, vom Beschwerdeführer aber bestrittene, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu prüfen. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Edition sämtlicher Partei- und Verfahrensakten bei der SUVA und der IV-Stelle insofern hinfällig geworden ist, als sowohl die SUVA im vorliegenden Verfahren als auch die IV-Stelle im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 17 60 sämtliche Akten eingereicht haben. Demzufolge wurden die entsprechenden Akten vom streitberufenen Gericht denn auch in die Entscheidfindung des vorliegenden Verfahrens miteinbezogen. Überdies wurden vom streitberufenen Gericht auch die Akten des

  • 9 - verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 14 130 von Amtes wegen beigezogen. 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt es sodann zu beachten, dass am

  1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis
  2. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
  3. a)Zur Begründung seines Rentenanspruchs macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst geltend, dass keine Bindungswirkung von Kürzungsverfügungen der Invalidenversicherung für den obligatorischen Unfallversicherer bestehe. Es treffe zwar zu, dass die Invalidenversicherung als finaler Sozialversicherer für sämtliche Ursachen medizinischer Beeinträchtigungen und daraus resultierender funktioneller Defizite leistungspflichtig sei, während der obligatorische Unfallversicherer ausschliesslich für unfallbedingte Gesundheitsschäden (abgesehen von vorliegend nicht interessierender Berufskrankheiten und unfallähnlichen Körperschädigungen) und dadurch entstandene funktionelle Leistungsdefizite Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Im vorliegenden Fall sei die Verfügung der Invalidenversicherung vom
  4. August 2014 und damit die Kürzung der Invalidenrente durch die Invalidenversicherung wegen der falsch berechneten Rechtsmittelfrist ohne richterliche Überprüfung in Rechtskraft erwachsen. Dies blende die
  • 10 - Beschwerdegegnerin vollständig aus. Hinzu komme, dass weder das ATSG noch die Rechtsprechung eine Bindungswirkung der Rentenentscheide der Invalidenversicherung für den obligatorischen Unfallversicherer und umgekehrt kennten. Das Bundesgericht betone lediglich, es sei danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden, lehne aber eine eigentliche Bindungswirkung, so wie sie im Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und dem obligatorischen Vorsorgeversicherer bestehe, ab. Unterschiedliche Invaliditätsgrade in Unfallfällen könnten ohne weiteres und aus verschiedenen Gründen eintreten. b)Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als der zuständige Unfallversicherer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist. Vielmehr hat dieser den für die Leistungszusprache massgeblichen Invaliditätsgrad in jedem Fall selbständig zu ermitteln. Keinesfalls darf er sich ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme des von der Invalidenversicherung berechneten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2, 126 V 288 E.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18 S. 126; KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 61 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 15 89 vom 26. Januar 2016 E.4a, S 13 72 vom
  1. Mai 2014 E.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. September 2014 ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den Abklärungen der IV-Stelle, insbesondere dem ABI-Gutachten vom 11. November 2013
  • 11 - sowie den Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, erheblich verbessert habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin damit begnügt, Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 130 vom
  1. Juni 2015 zu zitieren und unter Verweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2014 auszuführen, dass es sachlogisch nicht angehe, dass die Beschwerdegegnerin als kausale Versicherung einen höheren Invaliditätsgrad als die Invalidenversicherung als finale Versicherung festlege. Folgerichtig sei der Rentensatz von 100 % auf 35 % zu reduzieren. Erst in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Invalidenrente gestützt auf das Ergebnis des im Auftrag der IV-Stelle erstellten polydisziplinären MEDAS Gutachtens des ABI Basel vom 11. November 2013, einschliesslich der Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, per 1. Oktober 2014 auf 35 % herabgesetzt habe. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. September 2014 und dem sich daran anschliessenden Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nicht einfach übernommen, sondern diese einer Überprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, dass auf das umfassende, im Auftrag der IV-Stelle erstellte ABI-Gutachten vom 11. November 2013 abgestellt werden könne. Wenn sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu entschieden hat, auf weitere Sachverhaltserhebungen zu verzichten und auf Grundlage des erwähnten ABI-Gutachtens den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Tatsache, dass der zuständige Unfallversicherer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass der obligatorische Unfallversicherer nicht auf ein umfassendes, im Auftrag der IV-Stelle erstelltes Gutachten abstellen darf. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist dementsprechend zu
  • 12 - verneinen und die vom Beschwerdeführer gegen das beschwerdegegnerische Vorgehen vorgebrachte Kritik ist als unbegründet zurückzuweisen.
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte im Sinne von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG
  • 13 - i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom
  1. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 26 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 134 V 131 E.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom
  2. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung stattgefunden hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012
  • 14 - vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern, sofern sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 22 S. 152). d)Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2008 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. August 2003 eine Invalidenrente bei einem Erwerbunfähigkeitsgrad von 100 % ab dem 1. März 2007 sowie eine Integritätsentschädigung von 45 % zugesprochen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 190). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die in der Folge formlos ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs vom 9. Juli 2011 (Bg-act. 218) ist revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 8. Juli 2008 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2016 verwirklicht hat.
  1. a)Der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bildet vorliegend − wie gesehen − die Verfügung vom 8. Juli 2008 (Bg-act. 190), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem
  2. März 2007 gestützt auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente gewährt und ihm gleichzeitig − wie zuvor vergleichsweise vereinbart − eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 %
  • 15 - zugesprochen hat. Die erwähnte Verfügung vom 8. Juli 2008 beruhte insbesondere auf dem polydisziplinären Gutachten der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG) Zürich vom 22. August 2006 (Bg- act. 153 - 158). Diagnostiziert wurde damals was folgt (vgl. Bg-act. 158 S. 4):

  • Zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei Status nach Unfall mit sekundärer Schmerzausdehnung;

  • Linksseitiger Tremor − DD: muskulär oder als Folge der Medikation;

  • Allgemein mittelschwer bis schwer reduziertes kognitives Leistungsniveau in durchwegs allen Bereichen. Hinzu kommt eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit mit Somatisierungstendenz sowie ein generell deutlich verlangsamtes Arbeitstempo nebst mangelnder Fehlerkontrolle;

  • Sonstige spezifische Angststörung (F41.8);

  • Dysthymia (F34.1);

  • Dissoziative Störung gemischt (F44.6);

  • DD: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80). Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im UMEG- Gutachten vom 22. August 2006 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (Bg-act. 157 S. 3 f.). b)In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der Verfügung vom 8. September 2014 (Bg-act. 266) beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das ABI- Gutachten vom 11. November 2013 (Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3), einschliesslich Ergänzungen vom 6. (Bf-act. 17) und 18. Februar 2014 (Bf-act. 18), abgestützt. Darin diagnostizierten die ABI-Gutachter was folgt (vgl. Bf-act. 3 S. 41 f.): "5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitendem moyofaszialem Nacken-Schultergürtelsyndrom linksbetont (ICD-10 S13.4/M53.1/M53.0)

  • posttraumatische Genese bei St. n. HWS-Distorsion anlässlich Autounfall 08/2003

  • Chondrose und Diskusprotrusion C3/4 (MRI HWS 11/2004) 2.Chronische "Lumboischialgie" links (ICD-10 M54.4)

  • 16 -

  • wahrscheinlich multifaktoriell bedingt bei lumbospondylogener Komponente und myofaszialem Glutealsyndrom links 3.Bewegungsstörung mit intermittierendem Tremor bei Extremitäten, armbetont und linksbetont, unklarer Ätiologie (ICD-10 M62.9)

  • DD: im Rahmen einer Symptomausweitung bei chronischer Schmerzsymptomatik 4.St. n. Osteosynthese einer distalen Unterschenkelschaftfraktur mit Volkmann- Dreieck rechts am 09.06.2013 (ICD-10 S82.2) 5.Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H83.2) mit

  • Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links

  • vestibulärer Unterfunktion links 6.Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

  • aktuell mittelgradig kompensiert 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.Gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) 3.Inkomplettes metabolisches Syndrom

  • Adipositas (BMI 33 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0)

  • Hyperlipidämie, behandelt (ICD-10 E78.0)

  • Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0) 4.Kiefergelenksarthropathie beidseits (ICD-10 K07.6) 5.Visusverminderung beidseits [...]" Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im ABI- Gutachten vom 11. November 2013 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in erster Linie auf dem Bau und zuletzt als LKW-Chauffeur gearbeitet habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates beeinflussten in erster Linie das chronische zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom und die chronische Lumboischialgie links die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten, wie auch für die früher ausgeübten Arbeitstätigkeiten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit auch nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen seien rheumatologisch theoretisch mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch nicht eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht hingegen finde sich formal eine schwere kognitive Leistungsstörung. Mangels organischem Korrelat sei diese als pseudoneurologisch einzustufen und nicht verwertbar, folglich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

  • 17 - otorhinolaryngologischer Sicht bestünden aufgrund der peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links und des Tinnitus beidseits verschiedene qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus ophthalmologischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die leichte depressive Episode und die gemischte dissoziative Störung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht relevant ein. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ein schweres psychisches Leiden liege nicht vor. Auch die allgemeininternistischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten. Hingegen sei der Beschwerdeführer in adaptierten, leichten Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (vgl. Bf-act. 3 S. 42 f.). c)Gestützt auf diese Ausführungen im ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und reduzierte die an ihn ausgerichtete Invalidenrente per 1. Oktober 2014 bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'485.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'105.70 von 100 % auf 35 % (vgl. Verfügung vom 8. September 2014 [Bg-act. 266]). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das ABI- Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, abgestellt hat, mithin ob dieses hinsichtlich seines Beweiswerts den an externe Gutachten gestellten Anforderungen zu

  • 18 - genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – dieses in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind.

  1. a)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
  • 19 - Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

  • 20 - b)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom

  1. August 2011 E.4.2).
  2. a)Die Ausführungen der ABI-Gutachter in deren Gutachten vom 11. No- vember 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom
  • 21 - Beschwerdeführer geklagten Leiden und erscheinen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen (allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologische, neurologischen, neuropsychologischen, ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen) Explorationen des Beschwerdeführers, in deren Rahmen auch zahlreiche neuropsychologische Testverfahren durchgeführt worden sind (vgl. Bf- act. 3 S. 30 - 33). Da das Gutachten überdies in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist und sich auch mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt, genügt es insbesondere auch den beweismässigen Anforderungen an eine neuanmeldungsrechtlich relevante medizinische Beurteilung. b)Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass zwischen der Beurteilung durch die ABI-Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte eine erhebliche Diskrepanz hinsichtlich der Verbesserung des gesundheitlichen Zustands bestehe. Die im ABI-Gutachten vom
  1. November 2013 behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands sei unzutreffend, weshalb eine Kürzung der Invalidenrente unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht nicht mit der bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise des verbesserten funktionellen Leistungsvermögens auseinandergesetzt. Sie wäre als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eigene medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und gestützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligatorische Unfallversicherung massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszugehen sei. Diesen Ausführungen vermag sich das streitberufene Gericht − wie nachstehend dargestellt − nicht anzuschliessen.
  • 22 - c)aa) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, eigene medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und gestützt darauf zu entscheiden, ob gemäss der für die obligatorische Unfallversicherung massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode von einem tieferen Invaliditätsgrad auszugehen sei, gilt es unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 4b festzuhalten, dass der zuständige Unfallversicherer zwar nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist und den für die Leistungszusprache massgeblichen Invaliditätsgrad in jeden Fall selbständig zu ermitteln hat. Dies schliesst aber − wie gesehen − nicht aus, dass der obligatorische Unfallversicherer auf ein umfassendes, im Auftrag der IV-Stelle erstelltes Gutachten abstellen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad neu bestimmen kann. Genau dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend getan, indem sie den beschwerdeführerischen Invaliditätsgrad gestützt auf das im Auftrag der IV-Stelle erstellte ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, neu festgelegt hat. Insofern hat sich die Beschwerdegegnerin − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auch mit der Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise mit dessen verbessertem funktionellen Leistungsvermögen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unter diesen Umständen zu verneinen. bb) Sodann weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beurteilung durch die ABI-Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte eine Diskrepanz hinsichtlich der Verbesserung des gesundheitlichen Zustands besteht. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung wird im ABI-Gutachten vom
  1. November 2013 indes nachvollziehbar und schlüssig begründet, inwiefern sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand des
  • 23 - Beschwerdeführers seit der UMEG-Begutachtung im Jahr 2006 verbessert hat. Auf explizite Nachfrage der IV-Stelle hin haben die ABI- Gutachter diese Besserung des Gesundheitszustands gegenüber 2006 mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014 wie folgt präzisiert (vgl. Bf- act. 17): "Das polydisziplinäre Gutachten der UMEG Zürich 2006 weist auf eine schwerer ausgeprägte affektive Symptomatik hin, als sie sich aufgrund der Begutachtung im ABI ergab, mit auch Angstsymptomatik und dissoziativer Symptomatik neben einer sekundären Schmerzausdehnung und vor allem auch mit reduziertem kognitivem Leistungsniveau. Es wurden damals seitens der Psychiatrie eine sonstige spezifische Angststörung, eine Dysthymia und eine dissoziative Störung, gemischt diagnostiziert. Die damaligen Befunde, die affektive Symptomatik mit Ängsten und depressiven Verstimmungen [...] und vor allem das festgestellte reduzierte kognitive Leistungsniveau weisen auf eine schon damals bestandene deutlichere depressive Störung hin bzw. lassen zumindest eine solche sehr wahrscheinlich erscheinen. Ohne organische Ursache sind die damaligen kognitiven Störungen am ehesten im Rahmen einer Depression zu sehen [...]. Diese damaligen Befunde konnten bei der Begutachtung im ABI so nicht mehr bestätigt werden, sondern es ergaben sich die konkreten Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer dissoziativen Störung, gemischt, begründet durch konkrete Symptome wie depressive Verstimmung, Ängste, erhöhte Ermüdbarkeit, anamnestisch Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen und ausgeweitete Schmerzen am Bewegungsapparat, aber auch Bewegungsstörungen mit Tremor, anamnestisch auch Hinstürzen und Schwindelbeschwerden [...]. Auch unter Berücksichtigung der täglichen Aktivitäten und der heute geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien der Zumutbarkeit lässt sich mit diesen einerseits geringen Befunden und Diagnosen und anderseits multiplen, rein subjektiven Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen. [...] Vor allem Dr. C._____ gab 2012 eine mittelgradige depressive Episode an, gegenüber einer leichten depressiven Episode, wie sie aufgrund der Begutachtung im ABI diagnostiziert wurde. Auch deshalb muss von einer Verbesserung ausgegangen werden. Es handelt sich somit beim Gutachten der UMEG 2006 gegenüber der Beurteilung im ABI nicht nur um eine andere Beurteilung eines wenig veränderten Gesundheitszustands, die damals erhobenen Befunde weisen doch auf eine bestandene deutlichere psychische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands hin, als dies heute der Fall ist." Dieser Beurteilung der ABI-Gutachter steht die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen, welcher in seinem Schreiben vom 7. Februar 2014 an die IV-Stelle im Wesentlichen ausführte, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung meist mittelgradiger Ausprägung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie eine ausgeprägte neuropsychologische Leistungseinschränkung ohne Hinweis auf Folgen

  • 24 - einer traumatischen Hirnverletzung vorlägen. Der Schweregrad der depressiven Störung habe sich gegenüber der UMEG-Begutachtung aus dem Jahr 2006 nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei nur noch ein Schatten seiner selbst und dessen Mobilität und Bewegungsfreiheit seien deutlich eingeschränkt (vgl. Bf-act. 19). Die ABI-Gutachter haben sich zu diesen Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 geäussert und dabei nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass den von Dr. med. C._____ gestellten Diagnosen nicht gefolgt werden könne, weil dieser unter anderem die Selbstlimitierung und nicht ausschliesslich die objektiven Befunde beachtet und die täglichen Aktivitäten zu wenig in seine Beurteilung einbezogen habe. Die ABI-Gutachter gelangten zum Schluss, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. med. C._____ um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustands gegenüber der Beurteilung im ABI-Gutachten handle, zumal Dr. med. C._____ hauptsächlich diagnostische Nuancen bemängle, die Arbeitsfähigkeit aber zu Recht nicht in Abrede stelle (vgl. Bf-act. 18). Diesen Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen, zumal es hinsichtlich der Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ auch der Tatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte mitunter mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.7a). cc) Demzufolge ist gestützt auf das ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, und entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, von einer wesentlichen Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands, insbesondere in psychischer und auch neuropsychiatrischer Hinsicht (vgl. Bf-act. 3 S. 34), gegenüber dem UMEG-Gutachten vom 22. August 2006 auszugehen. An diesem

  • 25 - Ergebnis vermögen die Arztberichte des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. med. D., FMH Innere Medizin, vom 22. Juni 2012 (Bf-act. 13) und 27. August 2014 (Bf-act. 19) nichts zu ändern. Dr. med. D. diagnostiziert als Leitdiagnose zwar eine somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägten psychovegetativen Begleitsymptomen und attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu wird im polydisziplinäre MEDAS Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 28. November 2016 (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-act.] 254) aber nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass den Arztberichten von Dr. med. D._____ keinerlei objektivierbaren Befunde entnommen werden könnten. Dr. med. D._____ habe im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt, diese aber nicht in Kontext mit somatischen pathologischen Befunden am Bewegungsapparat gestellt. Die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit einer Schmerzausstrahlung in die gesamte linke Körperhälfte und multiplen psychovegetativen Begleitsymptomen entspreche einem Krankheitsbild, welches vorzugsweise von einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostiziert und weiter thematisiert werden sollte, auch unter Berücksichtigung der gängigen ICD-10 Nomenklatur. Unter Berücksichtigung der rein klinisch objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat sei die Einschätzung von Dr. med. D., dass keine weitere Arbeitsfähigkeit mehr möglich sei, aus somatisch orientierter Sicht nicht nachvollziehbar. Die beiden Arztberichte von Dr. med. D. ergäben keinerlei Anhaltspunkte, dass effektiv relevante patho-anatomische Befunde am Bewegungsapparat vorliegen würden, welche eine derart ausgedehnte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würden (vgl. IV-act. 254 S. 35). Dementsprechend vermögen aber auch die Arztberichte von Dr. med. D._____ keine Zweifel an der gestützt auf das ABI-Gutachten vom

  1. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, festgestellten Verbesserung des beschwerdeführerischen
  • 26 - Gesundheitszustands seit dem Jahr 2006 zu begründen. Neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich zudem auch dessen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 deutlich verbessert, wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 doch noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. Bg-act. 157 S. 3 f.), während gemäss ABI-Gutachten vom 11. November 2013 in einer adaptierten, leichten Tätigkeit spätestens seit September 2013 medizinisch-theoretisch wiederum eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (Bf-act. 3 S. 43). Nur am Rande sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch solche aufgeführt sind, welche nicht auf das versicherte Unfallereignis vom 10. August 2003 zurückzuführen sind. Insbesondere ist die chronische Lumboischialgie links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. August 2003 zurückzuführen, wie sich aus dem UMEG- Gutachten vom 22. August 2006 ergibt (Bg-act. 157 S. 2 Ziff. 3.1). Zudem ist auch die im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführte und am
  1. Juni 2013 osteosynthetisch versorgte distale Unterschenkelfraktur unfallfremd. Wenn die Beschwerdegegnerin dennoch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im ABI-Gutachten vom 11. November 2013 abstellt, welche − wie gesehen − teilweise auch Diagnosen berücksichtigt, welche nicht auf das versicherte Unfallereignis vom 10. August 2003 zurückzuführen sind, wirkt sich dies zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. d)Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 nachhaltig verschlechtert habe. Er habe nach dem Wegfall sämtlicher
  • 27 - Sozialversicherungsleistungen psychisch derart dekompensiert, dass er während längerer Zeit stationär psychiatrisch habe behandelt werden müssen. Aktuell besuche er die psychiatrische Tagesklinik und sei vollständig arbeitsunfähig. Wie nachstehend dargestellt, lässt sich den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem IV-Rentenkürzungsentscheid indes nicht entnehmen. Bezüglich des bei den Akten liegenden Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2015 (Bf-act. D), wonach sich die Depressivität verstärkt habe und der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, gilt es einerseits zu beachten, dass Dr. med. C._____ − wie vorstehend bereits dargelegt − von anderen Diagnosen und einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgeht, als dies gemäss den ABI-Gutachtern vorliegt (vgl. auch vorstehend E.8c/bb). Anderseits führen die ABI-Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung aus, dass den Ausführungen von Dr. med. C._____ im dessen Bericht vom 22. Dezember 2015 nicht beigepflichtet werden könne, weil die Basiskriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung respektive eine daraus resultierende Persönlichkeitsveränderung (fehlende Flashbacks, fehlende emotionale Abstumpfung) nicht erfüllt seien, obschon depressive, ängstliche und dissoziative Elemente im Krankheitsbild vorhanden seien. Die depressiven Merkmale seien ausserdem nicht schwergradig, da der Beschwerdeführer im Gespräch gut habe kommunizieren können, rasch Antworten gefunden habe, sich gut habe konzentrieren können und keine Affektlabilität aufgetreten sei. Die Stimmung sei nur leicht niedergedrückt gewesen, es habe jedoch keine vitale Hemmung bestanden. Insofern könne das depressive Zustandsbild lediglich eine leichtgradige depressive Episode begründen (vgl. IV-act. 254 S. 24). Vor diesem Hintergrund sowie unter erneuter Berücksichtigung der Tatsache, dass behandelnde Ärzte mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zu Gunsten ihrer

  • 28 - Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.7a), kommt den Ausführungen von Dr. med. C._____ nur geringer Beweiswert zu. Sodann kann auch aus der zeitweiligen stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik vom

  1. Dezember 2014 bis 13. März 2015 (vgl. Austrittsbericht vom 24. April 2015 [Bg-act. 280]) nicht auf eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands geschlossen werden, zumal die Entlassung offenbar in gebessertem und stabilem Zustand erfolgt ist (vgl. Bg-act. 280 S. 3) und die Angaben im PDGR Austrittsbericht vom 24. April 2015 zum Verlauf der Symptomatik gemäss der Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2015 ohnehin widersprüchlich sind (vgl. Bg-act. 289 S. 14). Nach dem Gesagten ist somit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht von einer dauerhaften erheblichen Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 auszugehen. Gestützt wird dieses Resultat durch das zwischenzeitlich im Auftrag der IV-Stelle erstellte ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 (IV-act. 254), woraus sich im Vergleich zum ABI- Gutachten vom 11. November 2013 keine relevanten Änderungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Vielmehr wird im erwähnten ABI-Verlaufsgutachten vom
  2. November 2016 explizit festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im ABI im Jahr 2013 keine bezüglich Arbeitsfähigkeit relevanten Änderungen in der Beurteilung ergäben. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht sei in etwa von einer unveränderten Situation auszugehen. Interdisziplinär seien dem Beschwerdeführer nach wie vor sämtliche körperlich schweren anhaltend und mittelschweren Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer adaptierten, körperlich leichten bis selten mittelschweren, teilweise sitzenden Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.
  • 29 - Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Die leichten Leistungseinbussen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, addierten sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Die aktuellen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bestünden unverändert seit dem letzten ABI- Gutachten im Jahr 2013. Die leichte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht wirke sich nicht zusätzlich aus (vgl. IV-act. 254 S. 50 f.). Dementsprechend ist eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 mit den ABI-Gutachtern und der Beschwerdegegnerin zu verneinen. In Bezug auf das ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 gilt es an dieser Stelle überdies noch festzuhalten, dass dieses mitunter auch der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung trägt, wonach bei Vorliegen von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells ein strukturiertes normatives Prüfraster tritt, in dessen Rahmen im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (vgl. BGE 141 V 281). Gemäss BGE 141 V 574 E.5 ist diese im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sinngemäss auch im Bereich des UVG anwendbar, sofern zwischen dem Unfall und den Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Indem vorliegend mit dem ABI- Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 ein neues, der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 Rechnung tragendes

  • 30 - interdisziplinäres Gutachten bei den Akten liegt, welches eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt, erübrigt sich vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine weitere Ergänzung des medizinischen Sachverhalts. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie auch dessen Arbeitsfähigkeit gegenüber dem UMEG-Gutachten vom 22. August 2006 erheblich verbessert haben. Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich zu Recht auf das voll beweiswertige ABI-Gutachten vom

  1. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, gestützt. Weitere medizinische Abklärungen sind bei diesem Ergebnis nicht angezeigt, zumal die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom
  2. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, durch das ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 noch bestätigt wurden. Der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur behaupteten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands per Verfügungszeitpunkt, zum aktuellen Gesundheitsschaden sowie zum Verlauf des funktionellen Leistungsvermögens seit dem Verfügungszeitpunkt bis heute ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) abzuweisen. Eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit dem Rentenkürzungsentscheid der Invalidenversicherung vom 13. August 2014 ist sodann − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführers − nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen ist.
  • 31 - 9.Liegt ein Revisionsgrund vor, hat eine Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung pro futuro zu erfolgen, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das voll beweiswertige ABI-Gutachten vom 11. November 2013, einschliesslich Ergänzungen vom 6. und 18. Februar 2014, abgestellt, deren Ergebnisse durch das ABI-Verlaufsgutachten vom 28. November 2016 noch bestätigt wurden. Darin kamen die ABI-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens seit September 2013 in einer adaptierten, leichten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei, wobei das Pensum mit erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt werden könne (vgl. Bf-act. 3 S. 43). Dass das Invalideneinkommen nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessen wurde, ist vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten geblieben. Gestützt auf die LSE 2010 (TA1, Anforderungsniveau 4) resultiert unter Berücksichtigung der eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % und der Nominallohnsteigerungen von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % in den Jahren 2013 und 2014 sowie eines unstrittigen Leidensabzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 48'105.70 (vgl. zur Berechnung des Invalideneinkommens die Verfügung vom 8. September 2014 [Bg- act. 266]). Stellt man gemäss Art. 16 ATSG diesem Invalideneinkommen das unstrittige Valideneinkommen als LKW-Chauffeur von Fr. 74'485.15 gegenüber, so ergibt sich ein gerundeter Invaliditätsgrad von 35 %. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente zu Recht von 100 % auf 35 % reduziert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

  • 32 - 10.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf

  • 33 - 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. c)Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je m.w.H.). Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Wohnungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steuern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 - 95; Kreisschreiben des Kantonsgerichtes betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

  • 34 - [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009; VGU S 16 89 vom

  1. Juni 2017 E.12cc). d)Im vorliegenden Fall sind gemäss dem eingereichten Gesuchsformular und den beigelegten Unterlagen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'839.35 (= Grundbetrag Ehepaar [inkl. Zuschlag von 20 %] von Fr. 2'040.-- + Mietzins von Fr. 1'364.-- + Krankenkassenprämien Beschwerdeführer und Ehefrau [nur obligatorische Krankenkassenprämien berücksichtigt] von Fr. 369.55 beziehungsweise Fr. 296.80 + Privathaftpflichtversicherung von Fr. 34.-- + Steuern von Fr. 335.-- = Fr. 4'439.35 abzüglich Fr. 600.-- [Beitrag Kinder an Haushaltskosten]) ausgewiesen. Das monatliche Einkommen in Form einer SUVA-Rente des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'685.30 sowie Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von durchschnittlich Fr. 3'138.-- pro Monat beläuft sich auf Fr. 4'823.30. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens von total Fr. 4'823.30 mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) von total Fr. 3'839.35 ergibt einen Überschuss von Fr. 983.95, was auf ein Jahr aufgerechnet ohne Weiteres ausreicht, um die entstandenen Prozesskosten zu decken. Dies zumal der Beitrag der beiden erwachsenen Kinder, welche gemäss Angaben im URP-Formular Eigenverdiener sind und noch bei den Eltern wohnen, von je Fr. 300.-- an die Haushaltskosten sehr bescheiden ausfällt und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge durchaus verdoppelt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Von ausreichenden Mitteln des Beschwerdeführers für die Bestreitung der vorliegenden Prozesskosten wäre im Übrigen selbst dann auszugehen, wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht belegten Berufsauslagen von Fr. 440.-- voll berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Verhältnisse des konkreten Falls ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, für die durch
  • 35 - das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 11.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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