VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 103 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Christine Nowack, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung / Erlassgesuch

  • 2 - 1.Mit Verfügung vom 8. März 2012 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) von A._____ Fr. 44‘278.30 wegen zu Unrecht bezogener Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil S 14 13 vom 17. Dezember 2013 ab. Mit Bundesgerichtsurteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 wurde auch die beim Bundesgericht erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde abgewiesen. 2.Am 22. Oktober 2014 stellte A._____ ein Erlassgesuch bezüglich der erhobenen Rückforderung, auf welches das KIGA mit Verfügung vom 9. Januar 2015 aber nicht eintrat, da dieses zu spät eingereicht worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 13. Februar 2015 wies das KIGA mit Entscheid vom 18. März 2015 ab. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2015 mit Urteil S 15 57 vom 1. Dezember 2015 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs und zu neuem Entscheid an das KIGA zurück. 3.Am 24. März 2016 wies das KIGA das Erlassgesuch von A._____ ab. Begründend wurde ausgeführt, er sei beim Bezug der Leistungen nicht gutgläubig gewesen. Zudem bedeute die Erstattung des geforderten Betrags für ihn keine grosse Härte. 4.Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das KIGA mit Entscheid vom
  1. Juni 2016 nicht ein, da die Einsprache verspätet sei.
  • 3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache vom 4. Mai 2016 einzutreten. 6.Mit Schreiben vom 25. August 2016 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. September 2016 ein, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. 7.Mit Stellungnahme vom 15. September 2016 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, auf die Beschwerde sei einzutreten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 gemäss Sendenachweis am 20. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Die Sendung sei zwar am 7. Juni 201 beim Postamt X._____ angekommen, habe aber aufgrund des vom Beschwerdeführer infolge ferienbedingter Landesabwesenheit erteilten Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgreich zugestellt werden können. Die Sendung habe sich am 7. Juni 2016 deshalb nicht in seinem Machtbereich befunden. Er habe keinen Zugang zu dieser gehabt und habe somit auch nicht von deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Da für A-Post-Plus-Briefe die 7-tägige Abholfrist bzw. die Zustellfiktion nicht gelte, gelte eine aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags nicht zugestellte Sendung nicht als im Zeitpunkt der nicht erfolgreichen Zustellung (oder allenfalls am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch) als zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis für uneingeschriebene Sendungen – wozu auch der A-Post-Plus-Brief zähle – erfolge die fristauslösende Zustellung, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelange und dieser folglich davon Kenntnis nehmen könne. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bislang nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Gemäss Auskunft des Schweizerischen Anwaltsverbands sei eine Lösung

  • 4 - für A-Post-Plus-Briefe noch ausstehend. Daher sei unverständlich, dass auf eine Beschwerde eines juristischen Laien nicht eingetreten werde. 8.Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen; subeventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Zur Begründung wies er insbesondere auf ein Schreiben der Standeskanzlei Graubünden hin, wonach zum Nachweis der Zustellung von A-Post-Plus-Briefen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge, dass die Briefpost in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt worden sei. Die Zustellung sei auch bei Abwesenheit des Empfängers sofort fristauslösend. Hier sei der Einspracheentscheid somit am 7. Juni 2016 in den Empfangs- und Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt, zumal er die Post beauftragt habe, seine Korrespondenz zurückzubehalten. Damit habe die Beschwerdefrist am 8. Juni 2016 zu laufen begonnen und die am 22. August 2016 erhobene Beschwerde sei somit verspätet. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen
  • 5 - Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Laut Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Das Verwaltungsgericht ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b)Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
  1. August 2016 (Datum des Poststempels) fristgerecht erhoben hat. c)Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides [...] einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
  • 6 - erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2). d)Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 vom Beschwerdegegner gleichentags der Post übergeben und mittels "A-Post Plus" an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. E-Mail des Beschwerdegegners vom 24. August 2016 mit der Sendungsverfolgung der Post [Auszug Track & Trace], beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). "A-Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post- Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Entsprechendes gilt für Einspracheentscheide: Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht bloss vor, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen sind. Auch die

  • 7 - Spezialgesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung enthält keine Normen über die Zustellungsart. Die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015, wo die Pflicht, behördliche Akten immer mit Einschreibesendung zuzustellen, verneint wurde). e)Unbestritten ist, dass vom 4. Juni bis zum 16. Juni 2016 ein vom Beschwerdeführer erteilter Post-Rückbehaltungsauftrag galt. Gemäss Sendungsverfolgung (Auszug Track & Trace, Bg-act. 8) kam hier der angefochtene Einspracheentscheid bei der Abhol-/Zustellstelle des Postamts X._____ am 7. Juni 2016 an und konnte gleichentags aufgrund des Post-Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgreich zugestellt werden. Mit dem Post-Rückbehaltungsauftrag bleiben die Briefe und Pakete während der Abwesenheit des Empfängers in Obhut der Post. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die zurückbehaltenen Sendungen abgeholt oder durch die Post an die Wohnadresse zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid nach der Rückbehaltungsfrist am 20. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Auszug Track & Trace, Bg-act. 8). Nachfolgend zu prüfen ist somit, wann die Eröffnung eines mittels A-Post-Plus gesandten Einspracheentscheids erfolgt, wenn der Empfänger in seiner Abwesenheit die Poststelle angewiesen hat, seine Post zurückzubehalten. f)Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen

  • 8 - (sog. Zustellfiktion, Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 130 III 396 E.1.2.3, 127 I 31 E.2a/aa; vgl. auch BGE 134 V 49 E.4). Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E.1, 115 Ia 12 E.3b, 113 Ib 296 E.2a). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4., 9C_90/2015 vom

  1. Juni 2015 E.3.3 f., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E.2.2). Die Zustellung per A-Post Plus ist somit – im Gegensatz zu eingeschriebenen Sendungen – auch bei Abwesenheit des Empfängers sofort fristauslösend (vgl. Schreiben der Standeskanzlei vom 27. November 2015 [Bg-act. 7]). Da der Beweis der Zustellung mittels Sendungsverfolgung konkret erbracht ist, gilt bei A-Post-Plus-Sendungen die oberwähnte Zustellfiktion nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in den Verfahren 2C_68/2014 und 2C_69/2014 vom 13. Februar 2014 E.2.3). Direkt bewiesen wird mit einem Track & Trace-Auszug zwar nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Die
  • 9 - Zustellform "A-Post Plus" wird von der Schweizerischen Post schon seit mehreren Jahren angeboten und das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010; vgl. auch Urteile 2C_875/2015 vom
  1. Oktober 2015 E.2.2.1, 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E.1.1, 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E.2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E.2.2). Zu bemerken bleibt, dass die soeben dargelegte Rechtsprechung nur dann massgebend ist, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Denn erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d. h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E.2a). g)Der Beschwerdeführer musste hier mit einer behördlichen Zustellung zweifellos rechnen, zumal ein Einspracheverfahren vor dem Beschwerdegegner infolge der Einsprache des Beschwerdeführers vom
  2. Mai 2016 hängig war. In seiner Abwesenheit hätte sodann eine Ablegung des Einspracheentscheids in sein Postfach die Frist ausgelöst. Eine Ablegung ins Postfach konnte jedoch aufgrund des von ihm erteilten Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgen. Fraglich ist nun, ob der Post- Rückbehaltungsauftrag – wie von ihm behauptet – den Fristenlauf bis zur tatsächlichen Zustellung des Einspracheentscheids nach Ende der Rückbehaltungsfrist, also bis zum 20. Juni 2016 hinausschob. h)Wer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilungen eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
  • 10 - 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Keine geeignete Massnahme in diesem Sinne stellt einen Post-Rückbehaltungsauftrag dar, wie das Bundesgericht im Rahmen von eingeschriebenen Sendungen bereits präzisierte. Ein Post-Rückbehaltungsauftrag verlängert die Beschwerdefrist somit nicht, weshalb trotz Geltung eines solchen Auftrags die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist (fiktiv) zugestellt gilt (vgl. BGE 141 II 429 E.3.1, Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Bei Abwesenheit des Empfängers wird eine A-Post-Plus-Sendung im Regelfall in sein Postfach gelegt, was als ordentliche Zustellung gilt. Bei Geltung eines Post-Rückbehaltungsauftrags hätte eine Zustellung durch Ablegung der Sendung ins Postfach eigentlich stattfinden können, eine faktische Zustellung (durch Übergabe oder Ablegung ins Postfach) erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Dauer des Rückbehaltungsauftrags. Dies heisst aber nicht, dass die ordentliche Eröffnung erst mit der tatsächlichen Zustellung stattfindet. Da ein Post-Rückbehaltungsauftrag keine Massnahme zur Eröffnung behördlicher Sendungen darstellt und die Zustellfiktion von sieben Tagen bei A-Post-Plus-Sendungen nicht gilt, muss es sich bei Abwesenheit des Empfängers und unter Geltung eines Postrückbehaltungsauftrags so verhalten, dass die Sendung am Tag der erfolglosen Zustellung bzw. der Lagerung bei der Post fiktiv als zugestellt gilt, so wie wenn die Sendung durch eine ordentliche Ablegung ins Postfach erfolgt wäre. Dadurch wird dafür gesorgt, dass Entscheide überhaupt eröffnet werden können, ohne dass besondere Abmachungen mit der Post dies verhindern. Damit entsteht auch keine Ungleichbehandlung gegenüber abwesenden Empfängern von A-Post- Plus-Briefen, die vor dem Verlassen ihres Wohnsitzes keine Postrückbehaltung in Auftrag geben und mit der Eröffnung des zu erwartenden behördlichen Aktes im Zeitpunkt der Ablegung in ihr Postfach zu rechnen haben.

  • 11 - Demnach bewirkte der im vorliegenden Fall zwischen dem 4. und dem 16. Juni 2016 geltende Post-Rückbehaltungsauftrag keinen Fristenaufschub. Die Beschwerdefrist fing gemäss dem oben Gesagten am 7. Juni 2016 an zu laufen, also am Tag, zu dem der angefochtene Einspracheentscheid von der zur Aufbewahrung beauftragten Poststelle entgegengenommen wurde (vgl. Auszug Track & Trace, Bg-act. 8), zumal der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde deshalb (fiktiv) am 7. Juni 2016 ordentlich eröffnet. i)Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei ein juristischer Laie und damit mit Beschwerdefristen nicht vertraut, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei, geht fehl. Dass er mit Fristen vertraut ist, ergeht zunächst aus den Ausführungen über die Fristeinhaltung in seiner Beschwerde vom

  1. August 2016 (vgl. Ziff. I.1 und II.B.4-11 der Beschwerde). Seit die Arbeitslosenkasse vor über vier Jahren mit Verfügung vom 8. März 2012 die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückforderte, ergingen nach der Anfechtung dieser Verfügung zwei Urteile des Verwaltungsgerichts (S 13 14 vom 17. Dezember 2013 und S 15 57 vom 1. Dezember 2015) sowie ein Bundesgerichtsurteil (8C_328/2014 vom 25. August 2014). Im Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 57 vom 1. Dezember 2015 wurde die Problematik bezüglich eingeschriebener Sendungen und Zustellfiktion erörtert (vgl. Erwägung 1 und 2a des Entscheids). Vor dieser Angelegenheit war der Beschwerdeführer im Übrigen wegen einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Angelegenheit bereits vor Gericht (vgl. Verfahren S 09 24). Nachdem die Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Fristauslösung eingeschriebener Sendungen ausser Zweifel steht, stellt sich nun die Frage, ob die Annahme des Beschwerdeführers, bei A-Post-Plus-Briefen werde die Frist erst ab dem Tage ihrer Kenntnisnahme ausgelöst, Schutz verdient.
  • 12 - j)Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis müssen Rechtsmittel stets fristgerecht eingereicht werden, wobei die strikte Einhaltung der gesetzlichen Formstrenge bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten erscheint und nicht als überspitzter Formalismus gerügt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3, 6B_507/2011 vom 7. Februar 2011 E.2.2 f., 2D_18/2009 vom
  1. Juni 2009 E.4.2). Wie oben in Erwägung 1f bereits erwähnt, hat das Bundesgerichts in konstanter Rechtsprechung entschieden, eine Sendung sei nicht erst dann zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nehme; es genüge vielmehr, wenn sie sich in seinem Machtbereich befinde und wenn er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne (vgl. statt vieler BGE 115 Ia 12 E.3b). Der Beschwerdeführer kennt die Rechtsprechung über die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen – wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 1i) – bereits aus dem Verfahren S 15 57. Ihm ist also bekannt, dass eine eingeschriebene Sendung, welche nicht abgeholt wird, am letzten Tag der Abholungsfrist fiktiv als zugestellt gilt (vgl. Erwägung 1 f. im ihn betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 57 vom 1. Dezember 2015). Dass für die Zustellung einer Sendung deren tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich ist, sondern die Möglichkeit deren Kenntnisnahme genügt, sollte ihm somit bekannt sein. Sodann darf der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, durch die Erteilung eines Post- Rückbehaltungsauftrags werde der Tag der Fristauslösung hinausgeschoben, da sich die Sendung im Machtbereich der Post befinde. Er darf sich für die Fristauslösung also nicht auf den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme der Sendung berufen. Vielmehr hat er die fiktive Eröffnung am Tag der erfolglosen Zustellung bzw. der Lagerung bei der Poststelle gegen sich gelten zu lassen. Andernfalls könnte der Empfänger eines mittels A-Post Plus versendeten Briefes durch
  • 13 - Abmachungen mit der Post, z.B. eben durch einen Rückbehaltungsauftrag, beliebig (bei einem Rückbehaltungsauftrag bis zu maximal 26 Wochen, vgl. Factsheet "Nachsendeauftrag" auf: https://www.post.ch/de/privat/empfangen/post-zurueckbehalten- privat?shortcut=post-zurueckbehalten [zuletzt besucht am 30.11.2016]) Fristen hinausschieben. Hinzuweisen ist noch, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner über seine Landesabwesenheit hätte informieren und darum ersuchen können, ihm während seiner Abwesenheit keinen Entscheid zuzustellen, was er aber unterliess. k)Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass diese Konstellation mit dem dem Bundesgerichtsurteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 zugrunde liegenden und vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalt nicht vergleichbar ist, zumal es dort lediglich darum ging, dass einer Partei kein Nachteil aus einer falschen Angabe eines Postboten hinsichtlich der Fristberechnung erwachsen dürfe, weshalb dieser Entscheid hier nicht einschlägig ist. Nicht von Belang für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde vom 22. August 2016 ist im Übrigen die vom Beschwerdeführer angeführte, ärztlich belegte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2), am 2. und 3. Mai 2016 erlittene, schwere depressive Episode. Dieser Aspekt wäre nur hinsichtlich einer allfälligen Fristwiederherstellung für die Einsprache vom 4. Mai 2016 beachtlich und nur zu prüfen, falls auf die vorliegende Beschwerde materiell eingetreten werden könnte. 2.Da vorliegend die Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2016 am 7. Juni 2016 erfolgte, begann die Rechtsmittelfrist am 8. Juni 2016 zu laufen und endete am 7. Juli 2016. Die am 22. August

  • 14 - 2016 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. März 2017 abgewiesen (8C_53/2017).

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