VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 9 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 10. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

  • 2 - 1.A._____ (geb. 1941) meldete sich am 21. März 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherung des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, an. Ihr Ehemann hatte zuvor, bis zu seinem Tod am 11. Januar 2013, seit 1. Juli 2009 Ergänzungsleistungen bezogen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 sprach die AHV- Ausgleichskasse A._____ eine Ergänzungsleistung zur AHV ab
  1. Februar bis 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 718.-- pro Monat zu, ab
  2. April 2014 verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 2.Am 7. November 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichkasse an. Sie reichte dabei u.a. einen Darlehensvertrag vom 11. September 2010, abgeschlossen zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmer und ihren drei Kindern als Darlehensgeber, sowie eine gemeinsame Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ein, wonach sie ihren drei Kindern per Mitte Oktober 2014 einen Geldbetrag von Fr. 104‘398.90 schuldet. 3.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ neu eine Ergänzungsleistung zur AHV mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 889.-- pro Monat zu. 4.Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 wurde eine dagegen erhobene Einsprache, die sich gegen die fehlende Berücksichtigung der Darlehensschuld von A._____ gegenüber ihren drei Kindern richtete, abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als für die Berechnung der Ergänzungsleistung davon
  • 3 - abgesehen werde, die bestehende Darlehensschuld der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 104‘399.-- bei der Bemessung des zur Anwendung kommenden relevanten Reinvermögens anzuerkennen. Das anrechenbare Vermögen nach EL-Berechnung vom
  1. Dezember 2014 sei von Fr. 205‘677.-- auf Fr. 101‘278.-- und entsprechend das anrechenbare Vermögen (1/5) von Fr. 41‘135.-- auf Fr. 20‘255.60 zu kürzen. Zur Begründung dieser Begehren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Nichtanrechnung der Darlehensschuld – welche in ihrer Höhe nicht bestritten werde – rechtswidrig sei. Die Nichtanrechnung widerspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (9C_886[recte 884]/ 2013 E.4.2 bzw. E.5; nunmehr amtlich publiziert in BGE 140 V 201, allerdings ohne E.5). Ob die Darlehensschuld aus wirtschaftlichen Gründen rückzahlbar sei oder nicht, spiele keine Rolle. Es genüge, wie vorliegend, dass eine Darlehensschuld „tatsächlich entstanden sei“; deren Fälligkeit sei nicht erforderlich, weshalb die künftige Erbteilung ausser Betracht falle. Die Vor-instanz vermische die Frage der Bonität (Rückzahlbarkeit der Schuld bzw. Durchsetzbarkeit der Forderung) mit der Existenz der Darlehensschuld, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Erwägung 5 im Urteil 9C_884/2013 gehe bezüglich der dort thematisierten Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen davon aus, dass die behauptete Schuld einerseits ungewiss, anderseits betraglich noch nicht feststehe. Der vorliegende Fall liege aber anders, da hier unbestritten sei, dass effektiv eine Darlehensschuld bestehe und nachgewiesen sei. Der Darlehensvertrag sei ursprünglich im September 2010 auch mit dem inzwischen verstorbenen Vater abgeschlossen worden. Er stehe also nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion stehenden EL-Leistung. Die ursprüngliche Darlehenssumme von Fr. 136‘674.-- sei seit damals also (um Fr. 32‘275.--) reduziert worden.
  • 4 - 6.In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichkasse (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass Schulden, bei denen nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, dass die EL-Ansprecherin die Forderung dereinst bezahlen werde, als nicht ausgewiesen und damit nicht anrechenbar gälten. Dies sie hier gerade der Fall. Eine Rückzahlung des Darlehens an die drei Kinder war und sei nicht vorgesehen und wirtschaftlich auch nicht möglich. Trotz Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 sei die Rückerstattungspflicht mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. eine Rückerstattung höchst unwahrscheinlich; zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden habe. Das gewährte Darlehen der Kinder erfülle genau die von der (bisher spärlichen) Praxis festgestellten Grundsätze, weshalb diese Schuld EL-rechtlich (ausnahmsweise) nicht anrechenbar sei. Die Bundesgerichtspraxis sei richtig und schlüssig innerhalb des EL-Systems, insbesondere wenn – wie im konkreten Fall – ein Vermögensverzicht vorliege. Durch den Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes seien Lücken in der wirtschaftlichen Versorgung entstanden, da die berechneten Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt nicht (genügend) decken könnten. Würden nun Schulden – sei dies beim Sozialdienst oder bei Privatpersonen -, welche wegen der Unterdeckung entstehen und nicht rückzahlbar seien, bei der EL-Berech- nung anerkannt, so würde dies zur Schmälerung des Vermögensverzichts führen und damit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a ELV diametral widersprechen bzw. diese Bestimmungen ihres Sinnesgehalts entleeren. 7.In der (freiwilligen) Replik brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass Streitgegenstand allein der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug vom 10. Oktober 2008 seien daher irrelevant und nicht verfahrenswesentlich. Zudem werde dieser Vorgang erst im vorliegenden

  • 5 - Beschwerdeverfahren erwähnt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Streitgegenstand sei hier einzig das „Darlehen“. Dieses sei nicht ungewiss, vielmehr handle es sich dabei um eine ausgewiesene Schuld, deren Höhe feststehe. Das gewährte Darlehen stelle auch keine verlustscheinbelastete Forderung bzw. Schuld dar, weshalb das Bundesgerichtsurteil 8C_187/2007 E.7.2 nicht einschlägig sei. Die Existenz des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung im relevanten Zeitpunkt (Erlass Einspracheentscheid) seien ausgewiesen und das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 damit nicht einschlägig. Nachgewiesenermassen sei die Darlehensschuld in den letzten drei Jahren erheblich reduziert worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, wirtschaftlich nicht möglich bzw. nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, basiere auf unbewiesenen Vermutungen und sei daher irrelevant. Vielmehr sei das Gegenteil nachgewiesen, nämlich aufgrund der Reduktion der Darlehenssumme durch Rückzahlung. 8.In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass die Darlehensschuld aktenkundig stets erhöht worden sei und keine einzige Rückzahlung in den Akten dokumentiert sei. Offenbar zähle die Beschwerdeführerin fälschlicherweise den entgeltlichen Anteil des Erbvorbezugs zu Lasten zweier Kinder in der Höhe von Fr. 93‘500.-- zur Darlehensschuld, was aber nicht korrekt sei. Die Darlehensschuld habe am 11. September 2010 (lediglich) Fr. 43‘173.50 betragen und sei danach per 17. Oktober 2014 auf Fr. 104‘398.90 angewachsen. Sie habe deshalb eine Rückzahlung zu Recht als höchst unwahrscheinlich bzw. als wirtschaftlich nicht möglich eingestuft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen [BR 544.300]) kann gegen Einspracheentscheide der AHV- Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, in dem die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 20. Dezember 2014 abgewiesen und gleichzeitig die Verfügung vom 10. Dezember 2014 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern in der Höhe von Fr. 104‘398.90 (Stand Oktober 2014) bei der EL-Berechnung als anrechenbare Schuld beim Vermögen in Abzug zu bringen ist, bevor der Vermögensverzehrbetrag (1/5 des anrechenbaren Vermögens) ermittelt wird. Nicht Streitgegenstand ist hier demgegenüber die Anrechnung des
  • 7 - Vermögensverzichts von Fr. 191‘971.-- ab 1. Oktober 2014 aus der seinerzeitigen Liegenschaftsabtretung an die Nachkommen gemäss Erbvorbezugsvertrag vom 10. Oktober 2008 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [alt Bg-act.] 10 S. 6 ff.; Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg- act. 11] und 10. April 2014 [Bg-act. 6] sowie Einsprache vom 20. Dezember 2014 [Bg-act. 19 S. 2]). Umgekehrt ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug nicht eingetreten werden soll. Dieser Erbvorbezug ergibt sich aus den Akten (alt Bg-act. 10 S. 6 ff.) und steht in Zusammenhang mit dem für die EL-Berechnung massgeblichen Vermögen, das hier zum Streitgegenstand gehört.
  1. a)Ausgangspunkt für die Streitentscheidung sind vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), die Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV; SR 831.301) und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), welche wie folgt lauten: Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG – Bei Vermögen und Verzichtserklärungen 1 Als Einnahmen werden angerechnet: lit. c. [...] bei Altersrentnerinnen [...] ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- [...] übersteigt. lit. g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Art. 17 Abs. 1 und 5 ELV – Bewertung des Vermögens

1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1. lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von

  • 8 - Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Art. 17a Abs. 1 bis 3 ELV – Vermögensverzicht

1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend. WEL [Stand 1. Januar 2014] Rz. 3443.05 S. 92 von 250 Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen. b)Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 V 201 E.4.2 = Urteil [BGer] 9C_884/2013 vom 9. April 2014) heisst dies – in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit c ELG, worin die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme angeordnet wird - nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden der EL-Ansprecherin [...] abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR/Band XIV], 2. Aufl., Basel 2007, S. 1793 Rz. 220 sowie Fn. 775-777; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, Ziff. 5 Schulden, S. 166; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 129 Rz. 337 und S. 132 Rz. 343; WEL 2014 Rz. 3443.05 S. 92). Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten hiernach auch Steuerschulden in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]). Es genügt dabei für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vor-ausgesetzt. Im Gegensatz dazu können

  • 9 - ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (so JÖHL, a.a.O., S. 1793 RZ. 220). Darlehen zwischen Privaten beruhen nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag. Hier muss die EL-berech-tige Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 166). Ist eine Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen mit Ungewissheiten verbunden und deshalb eine Rückforderung unwahrscheinlich, kann diese nicht als Schuld berücksichtigt werden (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 343). Im eingangs zitierten Bundesgerichtsurteil wurde noch festgehalten, dass der dortige vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden sei, als darin die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen an die Sozialhilfebehörde als Schuld abgelehnt worden sei. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie zur Begründung angebe, eine entsprechende Rückerstattungspflicht sei mit erheblichen Ungewissheiten verbunden, eine Rückforderung scheine unter den gegebenen Umständen sogar höchst unwahrscheinlich und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides habe auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden. [...] Die vorinstanzliche Argumentation trage dem Grundsatz Rechnung, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die nachgewiesenen Schulden und nicht auch ungewisse, ziffernmässig noch nicht feststehende Schulden berücksichtigt werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5). c)Die Darlehensschuld, welche sich aus der Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ergibt (Bg-act. 11 S. 12 f.), ist zwar in ihrer Höhe Fr. 104‘398.90 und in ihrem Bestand unbestritten und demnach an sich nachgewiesen. Richtig ist auch, dass sie nicht fällig ist. Hingegen ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht vorgesehen war und weiterhin nicht vorgesehen ist.

  • 10 - Während also das Kriterium des Gelderhalts durch die finanziell bedürftige Beschwerdeführerin als erfüllt angesehen werden kann, muss der Nachweis einer ernsthaften bzw. wirtschaftlich tatsächlich verkraftbaren Rückzahlung der Darlehensschuld über Fr. 104‘398.90 durch die Beschwerdeführerin als gescheitert bezeichnet werden, weil es dieser - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - aufgrund der ausgewiesenen Vermögenslage wirtschaftlich nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen ist, eine derart hohe Geldschuld zeitlebens noch an die drei Kinder und Darlehensgeber zurückzubezahlen (vgl. dazu das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 10. Dezember 2014 [Bg-act. 17 S. 4 f.], wonach einer laufenden Unterdeckung von rund Fr. 40‘000.-- pro Jahr ein Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 0.--, ein BVG- Freizügigkeitsguthaben von Fr. 0.--, eine Anwartschaft aus unverteilter Erbschaft über Fr. 10‘906.-- und Grundeigentum von Fr. 42‘300.-- entgegenstehen). Etwas Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich erscheint dem streitberufenen Gericht – gleich wie der Beschwerdegegnerin – eine Rückerstattungspflicht ebenfalls mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. angesichts der gegebenen finanziellen Umstände realiter als höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundig auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung zwischen den Darlehensparteien bestand. Die Beschwerdeführerin legt dazu nicht näher dar, inwiefern eine Rückzahlungsverpflichtung zum relevanten Zeitpunkt ausgewiesen sein sollte; ihr Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5 - wonach dieses Urteil ihren Standpunkt stütze - ist nicht richtig. Dort wurde die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld viel-mehr ebenfalls abgelehnt. Das Gericht erachtet das zitierte Bundesgerichtsurteil deshalb gerade umgekehrt für die Sichtweise und Qualifikation der Beschwerdegegnerin

  • 11 - als wegweisend und einschlägig. Zutreffend ist überdies auch, dass es EL-rechtlich keinen Unterschied macht, ob die EL-berechtigte Person (Beschwerdeführerin) - infolge Unmöglichkeit trotz Ergänzungsleistungen ihre Lebenshaltungskosten selber bestreiten zu können – danach Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht oder – wie im konkreten Fall – privatrechtlich von Verwandten (vgl. Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) unterstützt wird. d)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Reduktion des Darlehens durch Rückzahlung in den letzten drei Jahren nachgewiesen sei (d.h. das ursprüngliche Darlehen von Fr. 136‘674.-- sei seit Herbst 2010 um Fr. 32‘275.-- verringert worden). Diese Sachdarstellung trifft nicht zu. Die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ist seither vielmehr angewachsen (vgl. Darlehensvertrag vom 11. September 2010 zwischen den drei Kindern und der Beschwerdeführerin sowie ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann; beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 11 S. 10 f.), worin im Einzelnen was folgt festgehalten wurde: Ziff. I/2: Die Einnahmen der Eltern reichen nicht mehr aus, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Nachkommen haben deshalb verschiedene Lebenshaltungskosten der Eltern bezahlt [...]. Es ergab sich danach per 30. Juni 2010 ein gesamthafter Schuldenbetrag von Fr. 43‘173.50 (gegliedert in privat geleistete Teilbeträge: [Nachkomme A] Fr. 9‘813.70, [Nachkomme B] Fr. 25‘926.05 und [Nachkomme C] Fr. 7‘433.75). Ziff. II/3: Die Parteien vereinbaren daher, dass die bis zum 30. Juni 2010 erfolgten Zahlungen der Nachkommen für ihre Eltern als Darlehen gewährt werden. Ziff. II/4: Aufgrund der finanziellen Situation der Eltern mit stetig steigenden Ausgaben wird es notwendig sein, dass die Nachkommen zu Gunsten der Eltern auch inskünftig weitere Beiträge leisten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Die Nachkommen verpflichten sich dazu im Rahmen von weiteren Darlehensgewährungen bis maximal zu demjenigen Betrag, welchen sie jeweils durch den Erbvorbezug vom 4. Dezember 2008 erhalten haben. Die Obergrenze liegt somit bei zwei

  • 12 - Nachkommen bei jeweils Fr. 100‘455.-- und beim Dritten/bei der Dritten bei Fr. 40‘560.--. Dieses Versprechen der Nachkommen zur künftigen Unterstützung der Eltern bzw. der verwitweten Beschwerdeführerin (Bg-act. 11 S. 11 Ziff. II/4) wurde in der Folge offensichtlich eingelöst, ergibt sich doch aus der Saldoerklärung und der Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 (Bg- act. 11 S. 12) neu eine weit höhere Darlehensschuld von total Fr. 104‘398.90, womit die Schulden (2010-2014) um Fr. 61‘225.40 (= Fr. 104‘398.90 minus Fr. 43‘173.50) gestiegen sind. Die von der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Darlehenssumme dazugerechneten Fr. 93‘500.-- sind als entgeltlicher Anteil des Erbvorbezugs und sicherlich nicht als Bestandteil des Darlehens zu qualifizieren (vgl. Darlehensvertrag [Bg-act. 11 S. 10 f.] sowie Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act.10 S. 16]). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Duplik korrekt festhält, wurde der entgeltliche Erbanteil von Fr. 93‘000.-- im Darlehensvertrag nur aufgeführt, um die unentgeltlichen Anteile – und damit die tatsächlichen Erbvorbezüge – darzustellen, bis zu welchen sich die Nachkommen maximal im Darlehensvertrag verpflichteten, die Eltern finanziell auf privater Basis (Verwandtenhilfe) zu unterstützen. In den Akten ist demgegenüber keine einzige Rückzahlung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder (Darlehensgeber) dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es hier denn auch nicht gelungen, eine solche Schuldentilgung nachzuweisen. e)Das streitberufene Gericht kann der Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin ebenfalls zustimmen, wonach gerade im Hinblick auf die Entstehung von Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, derartige Schulden bei der EL- Berechnung mit zu berücksichtigen bzw. in Abzug bringen zu dürfen. Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn bei den privatrechtlich stipulierten Schulden – zum Beispiel in Form und Ausgestaltung eines

  • 13 - Darlehensvertrages - nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass die unbestritten mittellose EL-Bezügerin (hier Beschwerdeführerin) die gewährte Darlehenssumme in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wird begleichen bzw. nicht an die Darlehensgeber wird zurückbezahlen können. Gerade dies trifft hier aber auf die Beschwerdeführerin zu. Der folgenschwere Vermögensverzicht ist durch den Erbvorbezug im Oktober 2008 dokumentiert, als die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann freiwillig auf ein Vermögen von Fr. 319‘295.-- verzichteten (vgl. Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act. 10 S. 16] samt Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11]). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachte Darlehensschuld über Fr. 104‘398.90 nicht als abzugsfähige „Verbindlichkeit“ in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gibt es demnach nichts auszusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom

  1. Januar 2015 (vgl. III. Begründung, lit. e S. 4/5) und in der Duplik vom
  2. Februar 2015 (S. 3) – wonach Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts nicht anrechenbar seien - sind folglich zutreffend und somit auch zu schützen. Das bereits erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 [siehe vorn E.2c in fine] lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteilen 8C_187/2007 E.7.2 vom 22. November 2007 und 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E.4.2 ergibt sich inhaltlich jedenfalls nichts, was den vorherigen Erwägungen (E.2a-e) sowie dem hier ebenfalls einschlägigen Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2009 E.3.3 widersprechen würde. In all diesen Bundesgerichtsurteilen wird nämlich zumindest übereinstimmend festgehalten, dass Schulden bzw. Schuldverhältnisse (inkl. Verlustscheine) erst angerechnet bzw. berücksichtigt werden könnten, wenn die Höhe der Schuld betragsmässig nachgewiesen sei und mit der Rückzahlung dieser Schuld ursprünglich auch ernsthaft gerechnet werden durfte. Gerade letzteres muss
  • 14 - vorliegend aber klar verneint werden, weil sich die Beschwerdeführerin durch ihren Vermögensverzicht selbst in eine Situation brachte, welche sie zur Eingehung einer Darlehensschuld zwang, deren Rückzahlung ihr von Anfang an sehr unrealistisch erscheinen musste.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. Januar 2015 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

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10.09.2015
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