BGE 140 V 201, 8C_140/2008, 8C_187/2007, 9C_806/2010, 9C_822/2009, + 3 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 9 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 10. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
4 - 6.In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichkasse (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass Schulden, bei denen nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, dass die EL-Ansprecherin die Forderung dereinst bezahlen werde, als nicht ausgewiesen und damit nicht anrechenbar gälten. Dies sie hier gerade der Fall. Eine Rückzahlung des Darlehens an die drei Kinder war und sei nicht vorgesehen und wirtschaftlich auch nicht möglich. Trotz Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 sei die Rückerstattungspflicht mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. eine Rückerstattung höchst unwahrscheinlich; zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden habe. Das gewährte Darlehen der Kinder erfülle genau die von der (bisher spärlichen) Praxis festgestellten Grundsätze, weshalb diese Schuld EL-rechtlich (ausnahmsweise) nicht anrechenbar sei. Die Bundesgerichtspraxis sei richtig und schlüssig innerhalb des EL-Systems, insbesondere wenn – wie im konkreten Fall – ein Vermögensverzicht vorliege. Durch den Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes seien Lücken in der wirtschaftlichen Versorgung entstanden, da die berechneten Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt nicht (genügend) decken könnten. Würden nun Schulden – sei dies beim Sozialdienst oder bei Privatpersonen -, welche wegen der Unterdeckung entstehen und nicht rückzahlbar seien, bei der EL-Berech- nung anerkannt, so würde dies zur Schmälerung des Vermögensverzichts führen und damit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a ELV diametral widersprechen bzw. diese Bestimmungen ihres Sinnesgehalts entleeren. 7.In der (freiwilligen) Replik brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass Streitgegenstand allein der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug vom 10. Oktober 2008 seien daher irrelevant und nicht verfahrenswesentlich. Zudem werde dieser Vorgang erst im vorliegenden
5 - Beschwerdeverfahren erwähnt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Streitgegenstand sei hier einzig das „Darlehen“. Dieses sei nicht ungewiss, vielmehr handle es sich dabei um eine ausgewiesene Schuld, deren Höhe feststehe. Das gewährte Darlehen stelle auch keine verlustscheinbelastete Forderung bzw. Schuld dar, weshalb das Bundesgerichtsurteil 8C_187/2007 E.7.2 nicht einschlägig sei. Die Existenz des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung im relevanten Zeitpunkt (Erlass Einspracheentscheid) seien ausgewiesen und das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 damit nicht einschlägig. Nachgewiesenermassen sei die Darlehensschuld in den letzten drei Jahren erheblich reduziert worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, wirtschaftlich nicht möglich bzw. nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, basiere auf unbewiesenen Vermutungen und sei daher irrelevant. Vielmehr sei das Gegenteil nachgewiesen, nämlich aufgrund der Reduktion der Darlehenssumme durch Rückzahlung. 8.In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass die Darlehensschuld aktenkundig stets erhöht worden sei und keine einzige Rückzahlung in den Akten dokumentiert sei. Offenbar zähle die Beschwerdeführerin fälschlicherweise den entgeltlichen Anteil des Erbvorbezugs zu Lasten zweier Kinder in der Höhe von Fr. 93‘500.-- zur Darlehensschuld, was aber nicht korrekt sei. Die Darlehensschuld habe am 11. September 2010 (lediglich) Fr. 43‘173.50 betragen und sei danach per 17. Oktober 2014 auf Fr. 104‘398.90 angewachsen. Sie habe deshalb eine Rückzahlung zu Recht als höchst unwahrscheinlich bzw. als wirtschaftlich nicht möglich eingestuft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1. lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von
1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend. WEL [Stand 1. Januar 2014] Rz. 3443.05 S. 92 von 250 Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen. b)Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 V 201 E.4.2 = Urteil [BGer] 9C_884/2013 vom 9. April 2014) heisst dies – in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit c ELG, worin die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme angeordnet wird - nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden der EL-Ansprecherin [...] abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR/Band XIV], 2. Aufl., Basel 2007, S. 1793 Rz. 220 sowie Fn. 775-777; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, Ziff. 5 Schulden, S. 166; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 129 Rz. 337 und S. 132 Rz. 343; WEL 2014 Rz. 3443.05 S. 92). Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten hiernach auch Steuerschulden in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]). Es genügt dabei für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vor-ausgesetzt. Im Gegensatz dazu können
9 - ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (so JÖHL, a.a.O., S. 1793 RZ. 220). Darlehen zwischen Privaten beruhen nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag. Hier muss die EL-berech-tige Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 166). Ist eine Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen mit Ungewissheiten verbunden und deshalb eine Rückforderung unwahrscheinlich, kann diese nicht als Schuld berücksichtigt werden (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 343). Im eingangs zitierten Bundesgerichtsurteil wurde noch festgehalten, dass der dortige vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden sei, als darin die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen an die Sozialhilfebehörde als Schuld abgelehnt worden sei. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie zur Begründung angebe, eine entsprechende Rückerstattungspflicht sei mit erheblichen Ungewissheiten verbunden, eine Rückforderung scheine unter den gegebenen Umständen sogar höchst unwahrscheinlich und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides habe auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden. [...] Die vorinstanzliche Argumentation trage dem Grundsatz Rechnung, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die nachgewiesenen Schulden und nicht auch ungewisse, ziffernmässig noch nicht feststehende Schulden berücksichtigt werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5). c)Die Darlehensschuld, welche sich aus der Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ergibt (Bg-act. 11 S. 12 f.), ist zwar in ihrer Höhe Fr. 104‘398.90 und in ihrem Bestand unbestritten und demnach an sich nachgewiesen. Richtig ist auch, dass sie nicht fällig ist. Hingegen ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht vorgesehen war und weiterhin nicht vorgesehen ist.
10 - Während also das Kriterium des Gelderhalts durch die finanziell bedürftige Beschwerdeführerin als erfüllt angesehen werden kann, muss der Nachweis einer ernsthaften bzw. wirtschaftlich tatsächlich verkraftbaren Rückzahlung der Darlehensschuld über Fr. 104‘398.90 durch die Beschwerdeführerin als gescheitert bezeichnet werden, weil es dieser - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - aufgrund der ausgewiesenen Vermögenslage wirtschaftlich nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen ist, eine derart hohe Geldschuld zeitlebens noch an die drei Kinder und Darlehensgeber zurückzubezahlen (vgl. dazu das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 10. Dezember 2014 [Bg-act. 17 S. 4 f.], wonach einer laufenden Unterdeckung von rund Fr. 40‘000.-- pro Jahr ein Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 0.--, ein BVG- Freizügigkeitsguthaben von Fr. 0.--, eine Anwartschaft aus unverteilter Erbschaft über Fr. 10‘906.-- und Grundeigentum von Fr. 42‘300.-- entgegenstehen). Etwas Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich erscheint dem streitberufenen Gericht – gleich wie der Beschwerdegegnerin – eine Rückerstattungspflicht ebenfalls mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. angesichts der gegebenen finanziellen Umstände realiter als höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundig auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung zwischen den Darlehensparteien bestand. Die Beschwerdeführerin legt dazu nicht näher dar, inwiefern eine Rückzahlungsverpflichtung zum relevanten Zeitpunkt ausgewiesen sein sollte; ihr Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5 - wonach dieses Urteil ihren Standpunkt stütze - ist nicht richtig. Dort wurde die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld viel-mehr ebenfalls abgelehnt. Das Gericht erachtet das zitierte Bundesgerichtsurteil deshalb gerade umgekehrt für die Sichtweise und Qualifikation der Beschwerdegegnerin
11 - als wegweisend und einschlägig. Zutreffend ist überdies auch, dass es EL-rechtlich keinen Unterschied macht, ob die EL-berechtigte Person (Beschwerdeführerin) - infolge Unmöglichkeit trotz Ergänzungsleistungen ihre Lebenshaltungskosten selber bestreiten zu können – danach Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht oder – wie im konkreten Fall – privatrechtlich von Verwandten (vgl. Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) unterstützt wird. d)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Reduktion des Darlehens durch Rückzahlung in den letzten drei Jahren nachgewiesen sei (d.h. das ursprüngliche Darlehen von Fr. 136‘674.-- sei seit Herbst 2010 um Fr. 32‘275.-- verringert worden). Diese Sachdarstellung trifft nicht zu. Die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ist seither vielmehr angewachsen (vgl. Darlehensvertrag vom 11. September 2010 zwischen den drei Kindern und der Beschwerdeführerin sowie ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann; beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 11 S. 10 f.), worin im Einzelnen was folgt festgehalten wurde: Ziff. I/2: Die Einnahmen der Eltern reichen nicht mehr aus, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Nachkommen haben deshalb verschiedene Lebenshaltungskosten der Eltern bezahlt [...]. Es ergab sich danach per 30. Juni 2010 ein gesamthafter Schuldenbetrag von Fr. 43‘173.50 (gegliedert in privat geleistete Teilbeträge: [Nachkomme A] Fr. 9‘813.70, [Nachkomme B] Fr. 25‘926.05 und [Nachkomme C] Fr. 7‘433.75). Ziff. II/3: Die Parteien vereinbaren daher, dass die bis zum 30. Juni 2010 erfolgten Zahlungen der Nachkommen für ihre Eltern als Darlehen gewährt werden. Ziff. II/4: Aufgrund der finanziellen Situation der Eltern mit stetig steigenden Ausgaben wird es notwendig sein, dass die Nachkommen zu Gunsten der Eltern auch inskünftig weitere Beiträge leisten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Die Nachkommen verpflichten sich dazu im Rahmen von weiteren Darlehensgewährungen bis maximal zu demjenigen Betrag, welchen sie jeweils durch den Erbvorbezug vom 4. Dezember 2008 erhalten haben. Die Obergrenze liegt somit bei zwei
12 - Nachkommen bei jeweils Fr. 100‘455.-- und beim Dritten/bei der Dritten bei Fr. 40‘560.--. Dieses Versprechen der Nachkommen zur künftigen Unterstützung der Eltern bzw. der verwitweten Beschwerdeführerin (Bg-act. 11 S. 11 Ziff. II/4) wurde in der Folge offensichtlich eingelöst, ergibt sich doch aus der Saldoerklärung und der Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 (Bg- act. 11 S. 12) neu eine weit höhere Darlehensschuld von total Fr. 104‘398.90, womit die Schulden (2010-2014) um Fr. 61‘225.40 (= Fr. 104‘398.90 minus Fr. 43‘173.50) gestiegen sind. Die von der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Darlehenssumme dazugerechneten Fr. 93‘500.-- sind als entgeltlicher Anteil des Erbvorbezugs und sicherlich nicht als Bestandteil des Darlehens zu qualifizieren (vgl. Darlehensvertrag [Bg-act. 11 S. 10 f.] sowie Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act.10 S. 16]). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Duplik korrekt festhält, wurde der entgeltliche Erbanteil von Fr. 93‘000.-- im Darlehensvertrag nur aufgeführt, um die unentgeltlichen Anteile – und damit die tatsächlichen Erbvorbezüge – darzustellen, bis zu welchen sich die Nachkommen maximal im Darlehensvertrag verpflichteten, die Eltern finanziell auf privater Basis (Verwandtenhilfe) zu unterstützen. In den Akten ist demgegenüber keine einzige Rückzahlung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder (Darlehensgeber) dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es hier denn auch nicht gelungen, eine solche Schuldentilgung nachzuweisen. e)Das streitberufene Gericht kann der Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin ebenfalls zustimmen, wonach gerade im Hinblick auf die Entstehung von Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, derartige Schulden bei der EL- Berechnung mit zu berücksichtigen bzw. in Abzug bringen zu dürfen. Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn bei den privatrechtlich stipulierten Schulden – zum Beispiel in Form und Ausgestaltung eines
13 - Darlehensvertrages - nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass die unbestritten mittellose EL-Bezügerin (hier Beschwerdeführerin) die gewährte Darlehenssumme in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wird begleichen bzw. nicht an die Darlehensgeber wird zurückbezahlen können. Gerade dies trifft hier aber auf die Beschwerdeführerin zu. Der folgenschwere Vermögensverzicht ist durch den Erbvorbezug im Oktober 2008 dokumentiert, als die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann freiwillig auf ein Vermögen von Fr. 319‘295.-- verzichteten (vgl. Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act. 10 S. 16] samt Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11]). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachte Darlehensschuld über Fr. 104‘398.90 nicht als abzugsfähige „Verbindlichkeit“ in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gibt es demnach nichts auszusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]