Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 85 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 5. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Klägerin gegen A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Berner, Beklagte betreffend Forderung/Leistung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen (BVG)

  • 2 - 1.Am 12. November 2002 haben der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) einerseits und die Gewerkschaften UNIA (vormals GBI Gewerkschaft Bau & Industrie) sowie SYNA andererseits den Gesamtvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) abgeschlossen. Mit Stiftungsurkunde vom 19. März 2003 haben die Vertragsparteien daraufhin die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) mit Sitz in Zürich gegründet und diese mit dem Vollzug des GAV FAR beauftragt. Deren Stiftungsrat hat zu diesem Zweck ein Stiftungsreglement erlassen, das auf dem GAV FAR beruht und gleichzeitig mit diesem am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Das fragliche Reglement regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzierung. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 den GAV FAR teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend jeweils AVE GAV FAR). Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006,
  1. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015 und 14. Juni 2016 für allgemeinverbindlich erklärt und die Allgemeinverbindlicherklärung bei dieser Gelegenheit jeweils verlängert. 2.Die A._____ AG ist nicht Mitglied des SBV. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 wandte sich die Stiftung FAR an die A._____ AG mit der Bitte, das beiliegende Selbstdeklarationsformular auszufüllen, damit sie abklären könne, ob die A._____ AG als Nichtmitglied in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen GAV FAR falle. Gestützt auf die erhaltenen Dokumente und Angaben stellte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR mit Entscheid vom 28. November 2014 bzw. 4. Dezember 2014 in der Folge fest, bei der A._____ AG handle es sich um einen unechten Mischbetrieb mit Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Folglich habe die A._____ AG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 für die
  • 3 - Mitarbeiter, die in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fielen, FAR-Beiträge zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Geschäftsstelle der Stiftung FAR mit Wiedererwägungsentscheid vom
  1. Januar 2015 ab. Auf Rekurs hin hielt der Stiftungsratsausschuss der Stiftung FAR mit Entscheid vom 12. März 2015 sodann fest, die A._____ AG sei bis zum 31. Dezember 2012 von Gesetzes wegen dem AVE GAV FAR unterstellt gewesen. Das entsprechende Vorsorgeverhältnis sei mit Schreiben vom 28. Juni 2014 gekündigt worden. Entsprechend schulde die A._____ AG FAR-Beiträge für die in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Arbeitnehmer vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2014. Für diese Jahre habe die A._____ AG der Stiftung FAR innert 30 Tagen Lohnsummenmeldungen und Lohnbescheinigungen der FAR-unterstellten Mitarbeiter einzureichen. Dieser Aufforderung kam die A._____ AG nicht nach. 3.Deshalb reichte die Stiftung FAR (nachfolgend: Klägerin) am 9. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die A._____ AG ein. Darin stellte und begründete sie folgende Anträge: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beiträge zu bezahlen: -5.66 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2005; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2006; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den
  • 4 - persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2007; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2008; -5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2009; -5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2010; -5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2011; -5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2012; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2013; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014; -5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 aller

  • 5 - Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015; 2.Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach dem Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziff. 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 4.Die A._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beantragte in der Klageantwort vom 2. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 5.In der Replik vom 5. November 2015 nahm die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren Stellung. Die Beklagte setzte sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Duplik vom 4. Dezember 2015 auseinander, ohne ihre Anträge zu ändern. 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2016 verpflichtete die Instruktionsrichterin die Beklagte, die Lohnsummenmeldungen/Lohnbeschei-nigungen ihrer Mitarbeiter für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2014 unter Angabe der jeweiligen Funktion der Mitarbeiter einzureichen. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2016 kam die Beklagte dieser Aufforderung nach. Auf der Grundlage dieser Unterlagen präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 99'880.30 für die FAR-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
  2. Dezember 2014 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Beiträge zu bezahlen: -für den Betrag von CHF 7'917.75 (Jahr 2004) ab dem
  3. Januar 2005
  • 6 - -für den Betrag von CHF 4'436.65 (Jahr 2005) ab dem
  1. Januar 2006 -für den Betrag von CHF 7'652.85 (Jahr 2006) ab dem
  2. Januar 2007 -für den Betrag von CHF 8'488.95 (Jahr 2007) ab dem
  3. Januar 2008 -für den Betrag von CHF 8'997.60 (Jahr 2008) ab dem
  4. Januar 2009 -für den Betrag von CHF 9'573.00 (Jahr 2009) ab dem
  5. Januar 2010 -für den Betrag von CHF 8'864.00 (Jahr 2010) ab dem
  6. Januar 2011 -für den Betrag von CHF 12'144.50 (Jahr 2011) ab dem
  7. Januar 2012 -für den Betrag von CHF 12'311.75 (Jahr 2012) ab dem
  8. Januar 2013 -für den Betrag von CHF 10'477.80 (Jahr 2013) ab dem
  9. Januar 2014 -für den Betrag von CHF 9'105.35 (Jahr 2014) ab dem
  10. Januar 2015." 7.Die Beklagte äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 29. Juni 2016, wobei sie an ihrem Antrag auf kostenfällige Klageabweisung festhielt. Die Beklagte nahm hierzu am 11. August 2016 Stellung. In einem weiteren Schriftenwechsel nahmen die Verfahrensparteien jeweils zu den gegnerischen Darlegungen unter Bestreitung derselben Stellung und vertieften ihre Standpunkte. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Sie beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr von 2004 bis 2014 FAR-Beiträge von total Fr. 99'880.30 nebst Verzugszins von 5 % auf der jeweiligen jährlichen Beitragsschuld per 1. Januar des Folgejahres zu bezahlen. Über diese berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit hat gemäss Art. 89a Abs. 7 Ziff. 8 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) das kantonale Berufsvorsorgerecht zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.2.1, 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E.1.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.1, 2C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 8 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Graubünden. Die Beurteilung der vorliegenden Klage obliegt demnach dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seiner Eigenschaft als Berufsvorsorgegericht (Art. 73 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). b)Daran ändert die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall in erster Linie streitig ist, ob die Beklagte im interessierenden Zeitraum dem GAV FAR unterstand. Diese Frage ist zwar im Streitfall grundsätzlich durch die Ziviljustiz zu entscheiden (BGE 139 III 165, 134 III 11; Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2005 E.4.4; vgl. ULLIN
  • 8 - STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 356b N. 11). Stellt sie sich jedoch bei einer beitragsrechtlichen Streitigkeit als Vorfrage, so hat das Berufsvorsorgegericht über die Unterstellung zu befinden, sofern die hierfür an sich zuständigen Zivilgerichte noch keinen Entscheid gefällt haben und mit einem solchen innert nützlicher Frist nicht zu rechnen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E.1, 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.4.2). Da im vorliegenden Fall weder ein Zivilgericht über die Unterstellung der Beklagten unter den (AVE) GAV FAR entschieden hat noch ein solches Verfahren derzeit rechtshängig ist, erweist sich das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden beitragsrechtlichen Streitigkeit demnach als zuständig, obgleich die darin hauptsächlich aufgeworfene Frage bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fiele. Weshalb der Klägerin, wie von der Beklagten gefordert, die Berufung auf die entsprechenden Bestimmungen, welche die berufsvorsorgerechtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts regeln, infolge Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu versagen wäre, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Beklagte es in der Hand gehabt hätte, durch die Instanziierung einer zivilrechtlichen Feststellungsklage betreffend deren (Nicht-)Unterstellung unter den AVE GAV FAR die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu erwirken. Unter diesen Umständen besteht offenkundig kein Anlass, der Klägerin wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten die klageweise Geltendmachung von FAR-Beiträgen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Berufsvorsorgegericht zu verwehren. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind diesbezüglich nicht erforderlich, weshalb der klägerische Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeuge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2014 vom 14. Juli 2014 E.5.3). Das angerufene Gericht ist für die

  • 9 - Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit dementsprechend zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. 2.Zwischen den Verfahrensparteien ist in erster Linie streitig, ob die Beklagte dem (AVE) GAV FAR unterstand. Der GAV FAR gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände, SBV, UNIA und SYNA, sind. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR allerdings teilweise für allgemeinverbindlich erklärt und diese Allgemeinverbindlicherklärung am 8. August 2006, 26. Oktober 2006,

  1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015 und am
  2. Juni 2016 verlängert sowie teilweise abgeändert (BBl 2015 8307, 2012 9763, 2007 7881, 2006 6751 und 8865, 2003 4039). Hierdurch wurde der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356-360 OR, Bern 1999, Art. 356 N. 87). Demzufolge gelangen die fraglichen Regelungen auf die Beklagte als Nichtmitglied zur Anwendung, wenn diese in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR), betrieblichen (Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR) und persönlichen (Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR) Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt.
  3. a)Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beklagte als in der Schweiz tätige Unternehmung vom räumlichen (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR) und grundsätzlich auch persönlichen (Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR) Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wird. Streitig ist hingegen, ob sie in dessen betrieblichen Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR)
  • 10 - fällt. Die Klägerin bejaht diese Frage mit der Begründung, zum betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR zählten unter anderem Hochbau, Tiefbau, Aushub, Abbruch, Deponie und Recycling. Die Beklagte betreibe eine stationäre Recyclinganlage, in der unter anderem Sperrgut, Altholz, Alteisen, Eternit, Äste, Sträucher und Wurzeln recycelt würden. Das Recycling dieser Materialien sei nie in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen. Die Beklagte recycle aber ebenfalls Mischabbruch, Betonabbruch sowie Ausbauasphalt. Diese Tätigkeit habe vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2012 zum betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gezählt. Da es sich hierbei um die Haupttätigkeit der Beklagten handle, sei diese als unechter Mischbetrieb mit Gepräge im Bauhauptgewerbe anzusehen und daher bis zum 31. Dezember 2012 dem AVE GAV FAR unterstanden. Auf diesen Zeitpunkt hin habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR begrenzt. Im August 2011 hätten die Vertragsparteien des GAV FAR den Bundesrat einerseits ersucht, die Bestimmungen des GAV FAR betreffend die Aufhebung von Sanierungsmassnahmen für allgemeinverbindlich zu erklären, andererseits die Allgemeinverbindlicherklärung bis zum
  1. Dezember 2016 zu verlängern. Der Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) und der Aushub-, Rückbau- und Recycling-Verband Schweiz (ARV) habe gegen dieses Gesuch Einsprache erhoben und beantragt, die Betriebe im Bereich Deponien und stationäres Recycling vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen. Der Bundesrat habe diesem Begehren teilweise stattgegeben und stationäre Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausgeklammert. Mit Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses sei die Beklagte deshalb von Gesetzes wegen aus dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR herausgefallen. Bis dahin sei sie dem AVE GAR FAR indessen unterstanden.
  • 11 - b)Dieser Argumentation hält die Beklagte entgegen, als Betreiberin einer stationären Recyclinganlage nicht im Bauhauptgewerbe tätig zu sein. Seit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 sei unklar gewesen, ob stationäre Recyclinganlagen in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen. Dieser Disput sei im Jahr 2012 geregelt worden, indem die Sozialpartner am 6. Dezember 2012 klargestellt hätten, dass stationäre Recyclinganlagen nicht unter den AVE GAV FAR fielen. Hierdurch seien stationäre Recyclinganlagen nicht aus dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR herausgefallen, sondern die Sozialpartner hätten klargestellt, dass solche Anlagen nie dem AVE GAV FAR unterstellt gewesen seien. Stationäre Recyclinganlagen seien folglich vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR nie erfasst worden. Dass die Verbände FSKB und ARV bei der Begründung der von ihnen im 2012 erwirkten Klarstellung des Geltungsbereichs des AVE GAV FAR von einer Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs gesprochen hätten, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass der betriebliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR mit Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 nur präzisiert worden sei. Selbst wenn das Gericht jedoch wider Erwarten dieser Auffassung nicht folge, sei der AVE GAV FAR zu keinem Zeitpunkt auf die Beklagte anwendbar gewesen. Diese betreibe nämlich eine Recyclinganlage, in der Glas, Papier, Karton, Holz etc. recycelt werde. Demzufolge übe sie eine Tätigkeit aus, die nicht zum Bauhauptgewerbe zähle, weshalb sie dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR entzogen sei. Der AVE GAV FAR wolle seinem Sinn und Zweck nach im Übrigen den Arbeitnehmern, welche auf dem Bau schwere und abnützungsträchtige körperliche Arbeiten verrichteten, ein flexibles Rentenalter ermöglichen. Bei den Arbeitnehmern der Beklagten sei dies nicht der Fall (gewesen). Die Recyclingarbeiten fänden im geschützten Bereich statt. Die Arbeitnehmer seien nicht, wie auf einer

  • 12 - Baustelle, Wind und Wetter ausgesetzt und führten keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten aus. Genauso könnten Hoch- und Tiefbauzeichner vom flexiblen Altersrücktritt profitieren. Die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit falle demnach so oder anders nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

  1. a)Bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag, wie dem AVE GAV FAR, unterstehen diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, beantwortet sich nach der betrieblichen Tätigkeit, die dem Unternehmen das Gepräge gibt; entscheidend ist nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit, die den Betrieb oder den selbständigen Betriebsteil prägt. Dabei gilt ein Gesamtarbeitsvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Allgemeinen für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb eines Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen hin erkennbare Selbständigkeit aufweisen (sog. echter Mischbetrieb). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Ansonsten liegt ein unechter Mischbetrieb vor, der als Ganzes je nach Gepräge dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht oder nicht (BGE 141 V 657 E.4.5.2.1, 139 III 165 E.4.2.3, 134 III 11 E.2.1, Urteile des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E.3.1, 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E.3d). Diesbezüglich ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in
  • 13 - welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (BGE 139 III 165 E.3.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2012 vom 13. Februar 2013 E.4.2, 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E.7.3.2, 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E.3.2). b)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beklagte in X._____ eine stationäre Recyclinganlage betreibt, in der sie von 2004 bis 2014 mithilfe von mindestens drei bis maximal sechs Mitarbeitern (Beilage der Beklagten [bB] 2) verschiedene Materialien umschlug, sortierte, aufbereitete oder verwertete (Beilagen der Klägerin [kB] 8). Ob die Beklagte aufgrund dieser Tätigkeit in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, ist gestützt auf Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR zu beurteilen. Der Wortlaut der fraglichen Regelungen wurde seit deren Inkrafttreten zweimal angepasst (vgl. BBl 2015 8307, BBl 2012 9763). Die erste Änderung erfolgte mit Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012. Damals hat der Bundesrat den Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR dahingehend abgeändert, als danach die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrags über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) für die Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten in den Bereichen Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe gelten; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das von ihnen beschäftige Personal (BBl 2012 9763). Die Verfahrensparteien sind sich zu Recht darin einig, dass Arbeitgeber, die – wie die Beklagte – stationäre Recyclinganlagen ausserhalb einer Baustelle betreiben und deren Arbeitnehmer dem AVE GAV FAR nicht mehr unterstehen, sobald diese Rechtsänderung für sie rechtswirksam wird. Fraglich ist dagegen, ob die diesbezügliche Rechtslage mit dem Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 eine Veränderung erfahren hat oder der bereits vormals

  • 14 - geltende Rechtszustand hierdurch lediglich verdeutlicht wurde. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Inhalt und der Tragweite des bis dahin geltenden Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR in der Fassung vom

  1. Juni 2003 (nachfolgend als AVE GAV FAR 2003) ab. c)Für die Auslegung der fraglichen Regelung, die in einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag enthalten ist, gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 141 V 657 E.4.4, 127 II 318 E.2a; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 356b N. 11, je m.w.H.). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 III 206 E.3.5.4, 139 II 173 E.2.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA TURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 92). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für die Auslegung von allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen. Hier besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt freilich dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei
  • 15 - Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E.4.4, 139 III 165 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.3.2, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.3, 4C.191/2006 vom 17. August 2006 E.2.2). d)Laut dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 gelten die im Anhang des Gesamtarbeitsvertrags über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der Bereiche Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe. Wird der hier interessierende Begriff der "Recyclingbetriebe" isoliert betrachtet, so fallen darunter alle Betriebe, die Abfall zu wiederverwertbaren Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereiten. Dieses sich aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs aufdrängende Begriffsverständnis ist insofern zu weit gefasst, als hierdurch auch Betriebe erfasst werden, die keinen Bezug zum Bauhauptgewerbe aufweisen. Wird der Begriff des Recyclingbetriebs jedoch verknüpft mit den vorgehend genannten Tätigkeitsbereichen "Aushub" und "Abbruch", so bezieht sich die fragliche Regelung auf Betriebe, die Aushub- sowie Abbruchmaterialien zu wiederverwertbaren Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereiten. Erfasst werden folglich Recyclingbetriebe, die Bauabfälle wiederverwerten. e)Dieses Auslegungsergebnis, das sich aufgrund des Wortlauts von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 aufdrängt, steht im Einklang mit der von den vertragsschliessenden Verbänden gewählten Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 lit. b GAV FAR, die bei der Auslegung eines für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Die fragliche Regelung weicht von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 (kB 19) insofern ab, als

  • 16 - darin Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe nur beispielhaft als unter den GAV FAR fallende betriebliche Tätigkeiten aufgeführt werden, was durch die Begriffe "usw." und "insbesondere" zum Ausdruck gebracht wird. Die vertragsschliessenden Verbände wollten dem GAV FAR folglich in jedem Fall die in Art. 2 Abs. 1 lit. b GAV FAR genannten Bereiche und Betriebe unterstellen. Der Bundesrat ist von dieser Regelung im Beschluss vom 6. Dezember 2003 insofern abgewichen, als er sich durch die Streichung von "usw." und "insbesondere" für eine exhaustive Aufzählung der unterstellten betrieblichen Tätigkeiten ausgesprochen hat (BBl 2003 4039). Es finden sich indessen keine Hinweise, dass er den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR in darüber hinausgehendem Umfang beschränken wollte. Soweit aus der Entstehungsgeschichte Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 gezogen werden können, wäre in Orientierung am Willen der vertragsschliessenden Verbände eine grosszügige Auslegung zu erwägen. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 den Willen des Bundesrats unzureichend widerspiegelt und insofern einschränkend auszulegen wäre, als Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen von dessen Anwendungsbereich auszunehmen wären. f)Eine solche Auslegung drängt sich auch im Hinblick auf die mit dem GAV FAR verfolgte Zielsetzung nicht auf. Bauarbeiten sind im Allgemeinen mit erheblichem Materialumschlag verbunden, der Bauabfälle nach sich zieht, die, soweit sie potenziell umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten, fachgerecht zu entsorgen, ansonsten aber der Wiederverwertung zuzuführen sind (vgl. statt vieler Merkblatt Bauabfälle und Bauschadstoffe BM026 des Amts für Natur und Umwelt Graubünden, abrufbar unterhttp://www.gr.ch/ > Verwaltung > EKUD > Amt für Natur und Umwelt > Bauabfälle, letztmals besucht am 10. November 2016). Die hiermit verbundenen Tätigkeiten werden auch von klassischen

  • 17 - Bauunternehmen ausgeführt (vgl. Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 [kB 20] S. 7 ff.), die in diesen Fällen in ein direktes Konkurrenzverhältnis zu Unternehmen treten, welche sich, wie Deponien und stationäre Recyclingbetriebe, ausschliesslich mit der Abfallbeseitigung bzw. –verwertung beschäftigen. Es erscheint daher durchaus sinnvoll, solche Unternehmen, soweit sie Bauabfälle entsorgen bzw. wiederverwerten, in den GAV FAR einzubeziehen, um deren wirtschaftliche Bevorzugung im Vergleich zu klassischen Bauunternehmen ausschliessen zu können, welche die im GAV FAR bezüglich des flexiblen Altersrücktritts festgelegten Mindeststandards zu respektieren haben und insoweit in ihrer Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt sind. Dies gilt selbstredend auch dann, wenn, der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten folgend, anzunehmen wäre, Mitarbeiter von stationären Recyclingbetrieben übten keine körperlich schweren Arbeiten aus und seien nicht Wind sowie Wetter ausgesetzt, weshalb keine Notwendigkeit für einen flexiblen Altersrücktritt bestehe. Diesbezüglich weist die Klägerin im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Verrichtung körperlich schwerer Arbeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Tatbestandsvoraussetzung für die Unterstellung unter den GAV FAR bildet (Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.5.3.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.7.2.2). Die mit Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 verbundenen Zweckvorstellungen sprechen folglich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen eine Unterstellung stationärer Recyclinganlagen unter den GAV FAR. g)Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 (kB 20). Darin führt der Bundesrat in Bezug auf die Neufassung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR aus, die Vertragsparteien des Bauhauptgewerbes hätten – nachdem der Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) Ende 2011 abgelaufen sei – im Frühjahr 2012 eine neue Vereinbarung

  • 18 - über den LMV abgeschlossen. Nach drei Monaten vertragslosem Zustand sei der geänderte LMV auf den 1. April 2012 mit geändertem Geltungsbereich wieder in Kraft getreten. Nachdem der Geltungsbereich des LMV und derjenige des GAV FAR fast identisch seien, sei davon auszugehen, dass die im LMV angebrachte Änderung früher oder später grundsätzlich auch in den GAV FAR einfliessen würde, wenn auch kleinere Abweichungen nicht ausgeschlossen seien. Der neue LMV schliesse stationäre Recyclinganlagen vom Geltungsbereich aus, wogegen Deponien dem LMV unterstellt blieben. Die genauen Gründe für diese Änderung des Geltungsbereichs seien dem Bundesrat zwar nicht bekannt, doch seien die Sozialpartner offenbar der Meinung, dass stationäre Recyclinganlagen nicht mehr zur Definition des Bauhauptgewerbes gehören sollten. Es sei davon auszugehen, dass diese Änderung des LMV in absehbarer Zeit auch in den GAV FAR einfliessen werde. Aus objektiver Sicht bestehe daher kein rechtliches Interesse an der Weitergeltung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR für stationäre Recyclinganlagen. Im Gegensatz zu den stationären Recyclinganlagen blieben aber die Deponien dem LMV weiterhin unterstellt. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Bundesrat im Beschluss vom

  1. Dezember 2012 davon ausging, den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR mit der Neuformulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. b AVE GAV FAR enger zu fassen, indem in Übernahme der entsprechenden Regelung im LMV stationäre Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen davon ausgenommen wurden. Nach dem Verständnis des Bundesrats erfuhr der betriebliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR folglich mit dem Bundesschluss vom 6. Dezember 2012 nicht nur eine Präzisierung, sondern eine Änderung. h)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass laut grammatikalischer Auslegung Betriebe, die Bauabfälle zu
  • 19 - wiederverwertbaren Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereiten, unter Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 fallen. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem wahren Sinn der fraglichen Regelung entspricht. Dies umso weniger, als der GAV FAR seine Schutzfunktion als Gesamtarbeitsvertrag nur erfüllen kann, wenn für die Betroffenen leicht erkennbar ist, ob sie ihm unterstehen oder nicht, weshalb eine von dessen an sich klarem Wortlaut abweichende Auslegung nur mit Zurückhaltung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 fallen somit stationäre Recyclinganlagen, welche Bauabfälle wiederverwerten, in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Bei diesem Ergebnis unterstand die stationäre Recyclinganlage der Beklagten, die mit drei bis sechs Mitarbeitern zu klein ist, um in selbständige Betriebsteile aufgeteilt zu werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR 2003, wenn darin im interessierenden Zeitraum ausschliesslich Bauabfälle zu wiederverwertbaren Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet wurden oder diese Tätigkeit als charakteristische Tätigkeit anzusehen ist, welchem dem Betrieb der Beklagten das Gepräge verleiht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4a). i)Laut dem Auszug aus dem Handelsregister bezweckt die Beklagte die Aufbereitung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere von Bauschutt, Aushubmaterial und Inertstoffen, zur Rückführung in die Wiederverwertung (kB 4). Im Schreiben vom 19. August 2014 (kB 8) präzisierte die Treuhänderin der Beklagten diese Angaben dahingehend, als die Beklagte im 2013 1'568 Tonnen Sperrgut, 1'472 Tonnen Altholz, 27 Tonnen Alteisen, 158 Tonnen Eternit, 126 Tonnen Äste/Sträucher, 196 Tonnen Wurzelstöcke, 6'091 Tonnen Mischabbruch, 8'933 Tonnen Betonabbruch und 8'907 Tonnen Ausbauasphalt umgeschlagen, sortiert, aufbereitet bzw. der Wiederverwertung zugeführt habe. Von den im 2013

  • 20 - insgesamt recycelten 27'478 Tonnen Material (1'568 Tonnen + 1'412 Tonnen + 196 Tonnen + 6'091 Tonnen + 8'933 Tonnen + 8'907 Tonnen) handelte es sich folglich bei 23'931 Tonnen um Bauabfälle (6'091 Tonnen

  • 8'933 Tonnen + 8'907 Tonnen), mithin recycelte die Beklagte im 2013 zu 87% Bauabfälle (87.09 % = 23'931 Tonnen : 27'478 Tonnen). Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren vorbringt, keine Bauabfälle zu recyceln, erweist sich ihre Behauptung demnach als aktenwidrig. Im Übrigen macht sie nicht geltend, die sich auf das Jahr 2013 beziehende Angaben im Schreiben vom 19. August 2014 seien für ihre Geschäftstätigkeit nicht repräsentativ. Damit gilt als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte von 2004 bis 2014 weitgehend Bauabfälle recycelte und ihre Mitarbeiter vorwiegend in diesem Bereich tätig waren. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden, die von der Klägerin begehrten Arbeitsrapporte für die Jahre 2004-2014 edieren zu lassen und die Arbeitnehmer der Beklagten zur Art der während dieses Zeitraums ausgeübten Tätigkeit als Zeugen einzuvernehmen, da dieser Sachverhalt aufgrund der abgenommenen Beweise bereits mit hinreichender Gewissheit erstellt ist (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2014 vom 14. Juli 2014 E.5.3). Danach ist ausgewiesen, dass der Hauptbetrieb der Beklagten, welcher als charakteristische Leistung anzusehen ist und dem Recyclingbetrieb der Beklagten das Gepräge verleiht, in der Verwertung von Bauabfällen besteht. Als unechter Mischbetrieb mit Gepräge im Bauhauptgewerbe wird die betriebliche Tätigkeit der Beklagten demnach von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 erfasst.
  1. a)Seit der Änderung der fraglichen Regelung mit Bundesratsbeschluss vom
  2. Dezember 2012 fällt die Beklagte als Betreiberin einer stationären Recyclinganlage ausserhalb einer Baustelle klarerweise nicht mehr in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Davon gehen denn
  • 21 - auch die Verfahrensparteien aus. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die fragliche Rechtsänderung entfalte für die Beklagte erst ab dem
  1. Januar 2015 Rechtswirkung. Diese Auffassung begründet sie im Wesentlichen damit, die Arbeitnehmer hätten seit dem 1. Juli 2013 davon ausgehen können, dass ihnen die Zeit als dem GAV FAR unterstellte Arbeitnehmer angerechnet würden und sie mit 60 Jahren eine FAR-Rente beanspruchen könnten. Die auf Einsprache der Verbände FSKB und ARV hin vom Bundesrat verfügte Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR habe für diese Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen, da ihnen die Arbeitstätigkeit bei einem stationären Recyclingunternehmen fortan nicht mehr angerechnet werden könne. Würde die mit Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 beschlossene Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR mit dem Inkrafttreten rechtswirksam, so hätte dies zur Folge, dass alle Arbeitnehmer stationärer Recyclingunternehmen ab dem
  2. Januar 2013 nicht mehr dem AVE GAV FAR unterstünden. Da für den Rentenanspruch vom 53. bis zum 60. Altersjahr eine ununterbrochene Tätigkeit in einem AVE GAV FAR unterstellten Unternehmen erforderlich sei, hätten diese Arbeitnehmer ihren Rentenanspruch verloren, bevor sie davon Kenntnis erlangt hätten und entsprechende Massnahmen hätten ergreifen können. Dieses Ergebnis sei stossend, unverhältnismässig und verstosse gegen den Vorsorgegrundsatz von Art. 1 Abs. 3 BVG. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich der Bundesrat dieser Auswirkung bewusst gewesen sei, weshalb von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Bundesratsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Stiftungsrat der Klägerin beschlossen, den vom Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 betroffenen Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, die Kündigung des Anschlusses in Anlehnung an Art. 546 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres zuzulassen. An dieser Auffassung sei auch
  • 22 - angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Bundesratsbeschlusses vom
  1. Juni 2016 festzuhalten. Bei der Auffassung des Bundesrats, wonach die entsprechende Praxis der Klägerin klar widerrechtlich sei, handle es sich um eine blosse Meinungsäusserung, die weder die Klägerin noch das angerufene Gericht binde. b)Gegen diese Auffassung wendet die Beklagte ein, mit dem Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 4 lit. b GAV FAR 2012 per 1. Januar 2013 unterstünde die Beklagte als Aussenstehende dem GAV FAR von Gesetzes wegen nicht mehr. Genauso wie eine Allgemeinverbindlicherklärung mit dem Inkrafttreten Rechtswirkung entfalte, wirke der Wegfall einer solchen mit dem Inkrafttreten der massgeblichen Regelung. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Regelungen über die einfache Gesellschaft hier anwendbar sein sollten. Der Bundesrat habe im Beschluss vom 14. Juni 2016 denn auch unmissverständlich festgehalten, eine durch den Bundesrat beschlossene Änderung des AVE GAV FAR werde mit der Inkraftsetzung des entsprechenden Bundesratsbeschlusses effektiv und sei von den Vertragsparteien ab diesem Zeitpunkt zu vollziehen. Eine gegenteilige Praxis sei als Weigerung anzusehen, den Bunderatsbeschluss anzuwenden und sei von den Vertragsparteien bzw. Vollzugsorganen sofort zu ändern. Im vorliegenden Fall auf eine Kündigung zu beharren, widerspreche denn auch dem gesunden Menschenverstand. Man könne nicht kündigen, was nicht bestehe. Eine Unterstellung sei demzufolge längstens bis zum 6. Dezember 2012 denkbar. c)Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden gesamtarbeitsvertragliche Regelungen zu objektivem Zivilrecht, dem Ausstehende für die vom Bundesrat bestimmte Dauer unterstehen, wenn und insoweit sie in dessen Geltungsbereich fallen (Art. 1 Abs. 1 AVEG,
  • 23 - vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 2). Eine Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Aussenstehende kennt das Schweizer Recht nicht (BGE 98 Ia 561 E.1b, Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 23. Juni 2008 publiziert in JAR 2009 S. 597; STÖCKLI, a.a.O., Art. 356b N. 114; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 356 N. 12). Sie kann vom Bundesrat freilich dadurch angeordnet werden, dass er über eine entsprechende übergangsrechtliche Regelung eine zeitlich beschränkte Fortgeltung einer vormals für allgemeinverbindlich erklärten Regelung vorsieht. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit allerdings für infolge des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 aus dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallende Betriebe keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 [kB 20], BBl 2012 9763). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliegt, die vom Gericht nach Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen wäre (vgl. BGE 140 III 2016 E.3.5.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 202). Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 140 III 206 E.3.5.1, 139 II 404 E.4.2, 138 II 1 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 202). Im vorliegenden Fall trifft weder das eine noch das andere zu. Laut der vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 getroffenen Regelung unterstehen stationäre Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen per 1. Januar 2013 dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR nicht mehr. Dass sich der Bundesrat dieser Rechtswirkung bewusst gewesen ist, stellt die Klägerin in Abrede. Die Ausführungen des Bundesrats im Beschluss vom 14. Juni 2016 lassen jedoch das Gegenteil vermuten (kB 29 S. 19). Diese nähren die Annahme, dass sich der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012
  • 24 - stillschweigend gegen eine besondere übergangsrechtliche Regelung für die neu aus dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden stationären Recyclingunternehmen ausserhalb von Baustellen entschieden und diese Frage dadurch stillschweigend in negativem Sinne mitentschieden hat. Dies würde eine Lückenfüllung von vornherein ausschliessen. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, besteht vorliegend kein Anlass, von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen. Freilich mag die sofortige Inkraftsetzung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2012 von der Klägerin bedauert und aus Sicht der Arbeitnehmer als verfehlt angesehen werden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass diese Regelung im Hinblick auf eine eindeutige und wichtige Zielsetzung des GAV FAR unvollständig ist, weshalb die rechtsanwendende Behörde diese Lücke füllen müsste. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, Arbeitnehmer würden in diesem Fall ihren FAR-Rentenanspruch per 1. Januar 2013 verlieren, ohne Massnahmen ergreifen zu können, um dieser Rechtsfolge zu entgehen, mag dies zutreffen. Die Klägerin hat es indessen in der Hand, in solchen Fällen unbillige Härten zu vermeiden, indem sie gestützt auf Art. 13 Abs. 4 GAV FAR (kB 2) Überbrückungsrenten zuspricht, wenn die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Insofern kann die Klägerin die Folgen der von ihr als höchst problematisch angesehene Regelung in Einzelfällen durchaus abmildern. In jedem Fall erweist sich die vom Bundesrat hinsichtlich des Inkrafttretens der zur Diskussion stehenden Änderung getroffene Regelung nicht als lückenhaft. Sie wird folglich mit ihrem Inkrafttreten per 1. Januar 2013 rechtswirksam und löst dadurch die bis dahin geltende Regelung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR 2003 als objektives Zivilrecht ab. Seit dem 1. Januar 2013 fällt die Beklagte daher nicht mehr in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR, womit sie diesem nur vom 1. Juli 2003 bis zum
  1. Dezember 2012 unterstand.
  • 25 -
  1. a)In diesem Zeitraum gelangte der AVE GAV FAR insoweit auf die Beklagte zur Anwendung, als ihre Arbeitnehmer von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst wurden. Der persönliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfuhr im hier interessierenden Zeitraum keine Änderung. Nach Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig von der Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw., Bauarbeiter (mit und ohne Fachkenntnisse), Spezialisten, wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte und weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig sind. Davon ausgenommen sind nur das leitende Person, das technische und kaufmännische Person sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs (Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). b)Die Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Lohnsummen der von ihr in der Zeitspanne vom 1. Januar 2004 bis zum
  2. Dezember 2014 beschäftigten Arbeitnehmer unter Bezeichnung der jeweiligen Funktion angegeben (Beilagen der Beklagten [bB] 2). Daraus geht hervor, dass die Beklagte von 2004 bis 2012 C._____ (Hilfsarbeiter), D._____ (Maschinist), E._____ (Geschäftsführer), F._____ (Leiter Recycling), G._____ (Aushilfe), H._____ (Maschinist), I._____ (Maschinist), K._____ (Maschinist), L._____ (Hilfsarbeiter), M._____ (Hilfsarbeiter), N._____ (Maschinist) und O._____ (Leiter Recycling) beschäftigte. Von diesen Arbeitnehmern fällt der Geschäftsführer und Hauptaktionär der Beklagten, E._____ (vgl. kB 8 S. 2), als leitender
  • 26 - Mitarbeiter im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Satz 2 AVE GAV FAR nicht in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Fest steht im Weiteren, dass die bei der Beklagten als Hilfsarbeiter, Maschinisten und Aushilfen tätigen Arbeitnehmer von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR erfasst werden. Darin sind sich denn auch die Verfahrensparteien einig. Streitig ist lediglich, ob die im interessierenden Zeitraum als "Leiter Recycling" tätigen Arbeitnehmer, F._____ und O._____, in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. c)Die Klägerin bejaht diese Frage und lehnt es ab, die fraglichen Personen als leitendes Personal einzustufen. Zur Begründung bringt sie vor, diese seien nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Zudem fielen Poliere und Werkmeister, also diejenigen Personen, welche auf der Baustelle bzw. dem Werk- oder Recyclinghof in ihrem jeweiligen Fachbereich leitende Funktionen ausübten, explizit in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Es gehöre zum Berufsbild eines Poliers oder eines Werkmeisters, mit administrativen und koordinativen Arbeiten befasst zu sein. So seien Poliere Organisatoren auf der Baustelle. Sie führten bis zu 20 Mitarbeiter und seien verantwortlich für die termingerechte und fachgerechte Ausführung von Arbeiten. Werkmeister seien als Vorgesetzte unter anderem in der Produktion und der Fertigung eines Industriebetriebs tätig. In ihrem Zuständigkeitsbereich seien sie unter anderem für eine einwandfreie Arbeitsausführung in terminlicher und qualitativer Hinsicht verantwortlich. Berufsbedingt seien Bürotätigkeiten bei Polieren und Werkmeistern an der Tagesordnung. Der "Leiter Recyclinghof", wie er hier in Frage stehe, habe im Vergleich zu einem Polier oder Werkmeister keine weitergehenden Leistungsfunktionen. Im Übrigen sei es nicht plausibel, dass bei der Beklagten in einem Team mit lediglich drei bis sechs Mitarbeitern ein Geschäftsführer und ein bis zwei Mitarbeiter in leitender Position tätig gewesen sein sollten. Der "Leiter Recyclinghof" gehöre demzufolge zu

  • 27 - den dem AVE GAV FAR unterstellten Personen. Sollte die Beklagte geltend machen, der "Leiter Recyclinghof" zähle zum technischen Personal im Sinne von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, da die fraglichen Mitarbeiter handwerklich tätig gewesen seien und deshalb in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen. d)Dieser Argumentation hält die Beklagte entgegen, dem "Leiter Recyclinghof" würden hauptsächlich administrative und koordinative Aufgaben obliegen. Damit sei seine Stellung sogar noch weiter vom Aussenbereich entfernt, als diejenige des Bauführers, der gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR explizit vom Geltungsbereich des GAV FAR ausgenommen sei. Beim "Leiter Recyclinghof" handle es sich zudem weder um einen Polier noch um einen Werkmeister. Er sei zuständig für die Warenkontrolle, die Trennung der Materialien, die Einhaltung Vorschriften betreffend die Arbeitsplatzsicherheit, die Koordination des Personaleinsatzes, die Sicherstellung der Ausbildung des Personals, die Durchführung von Stichproben, die Organisation der jährlichen Inspektion sowie die Führung der Materialbuchhaltung. Der "Leiter Recyclinghof" sei schliesslich auch deutlich besser entlöhnt als ein normaler Arbeitnehmer. Aus diesen Gründen sei der "Leiter Recyclinghof" als leitender Mitarbeiter anzusehen, womit er dem AVE GAV FAR nicht unterstünde. e)Im interessierenden Zeitraum waren F._____ (2004-2011) und O._____ (2012) als "Leiter Recyclinghof" tätig (bB 2). Laut dem Handelsregisterauszug der Beklagten war keiner dieser Mitarbeiter für die Beklagte einzel- oder kollektivzeichnungsberechtigt (kB 4). Als "Leiter Recyclinghof" führten F._____ und O._____ jeweils ein Team von einem (2005) bis maximal vier Mitarbeitern (2010, 2011, 2012, bB 2) und erledigten, wie die Beklagte glaubhaft darlegt, zu wesentlichen Teilen Arbeiten administrativer Natur. Dies ist indessen die Folge der

  • 28 - fortschreitenden Technisierung der Arbeitsabläufe, durch welche immer mehr manuelle Arbeiten von Maschinen übernommen werden, weshalb diese durch die Anlagenüberwachung und –bedienung ersetzt werden. Dies widerspiegelt sich auch im eingereichten Arbeitsplatzbeschrieb, der die Anlageüberwachung und –bedienung, unterteilt in eine visuelle Kontrolle, Verhalten bei auftretenden Problemen, als Haupttätigkeit des "Leiter Recyclinghof" ausweist (bB 3). Die darin aufgeführten Tätigkeiten zeigen, dass der "Leiter Recyclinghof" zwar eine vertrauensvolle Stellung hat, jedoch weder Personal rekrutiert noch in zentrale betriebliche Entscheidungen eingebunden ist oder sogar selbständig betriebliche Jahresziele formuliert. Lediglich kleinere Probleme darf er alleine lösen. Ansonsten hat er die Betriebsleitung zu informieren und anschliessend gegebenenfalls den Mechaniker aufzubieten. Mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 5'058.25 (2005) bis maximal Fr. 6'188.-- (2004) liegt der Lohn des "Leiter Recyclinghof" ausserdem deutlich unter dem durchschnittlichen Lohn eines Poliers, der im 2014 laut der Lohnerhebung des SBV im Durchschnitt Fr. 7'704.--, exkl. Spesen, Zulagen und ohne Anteil 13. Monatslohn, verdiente. Wie der Vergleich des Lohnes des "Leiter Recyclinghof" mit den im Bauhauptgewerbe bezahlten Durchschnittslöhnen (ohne Polier) von Fr. 5'735.--, exkl. Spesen, Zulagen und ohne Anteil 13. Monatslohn, zeigt, bewegt sich dieser im guten Durchschnitt der im Bauhauptgewerbe bezahlten Löhne (vgl. SBV-Lohnerhebungen 2016, Tabelle: Durchschnittliche Monatslöhne 2009-2016, abrufbar unter http://www. baumeister.ch/ > SBV- Lohnerhebung, letztmals besucht am 10. November 2016). Auch aus diesem Grund erscheint es nicht angezeigt, den "Leiter Recyclinghof" dem leitenden Personal zuzuordnen. In Würdigung aller Umstände gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, beim "Leiter Recyclinghof" handle es sich nicht um einen leitenden Mitarbeiter im Sinne von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR. Dass er als kaufmännischer oder technischer Angestellter anzusehen wäre, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend

  • 29 - und kann aufgrund der Akten ohne weiteres ausgeschlossen werden. Demzufolge fallen F._____ und O._____ in ihrer Funktion als "Leiter Recyclinghof" wie auch C., D., G., H., I., K., L., M. und N._____ in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR 2003. Die Beklagte fiel demnach vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR, womit sie für diesen Zeitraum FAR-Beiträge für die vorgenannten Arbeitnehmer schuldet.

  1. a)Die Klägerin nimmt an, die FAR-Beiträge von Juli bis Dezember 2003 seien verjährt, da sie mehr als zehn Jahre nach ihrer (theoretischen) Fälligkeit eingefordert worden seien. Deshalb habe sie nur die FAR- Beiträge für den Zeitraum von 2004-2014 eingeklagt. Die Beklagte erachtet diese Auffassung als unzutreffend, weil Beitragsforderungen als periodische Leistungen innert fünf Jahren seit ihrer Entstehung verjähren würden. Die Klägerin könne daher höchstens die FAR-Beiträge von 2012 bis 2010 einfordern. Die übrigen FAR-Beiträge bis und mit 2009 seien verjährt. b)Die Beitragserhebung ist gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig, sobald die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist belanglos, ob die Stiftung FAR einen Unterstellungsbeschluss trifft oder nicht, zumal sie als Personalvorsorgestiftung auch nicht befugt ist, Verfügungen betreffend Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (BGE 138 V 32 E.4.2). In zeitlicher Hinsicht tragen die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG und Art. 89a ZGB dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit hinreichend Rechnung (vgl. BGE 129 V 237 E.5). Laut den fraglichen Regelungen verjähren Beitragsforderungen als periodisch geschuldete Verbindlichkeiten innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR hat der Arbeitgeber
  • 30 - vierteljährlich Akontozahlungen für die FAR-Beiträge zu erbringen, die 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende, fällig werden. Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 besteht zudem eine gesetzliche Fälligkeitsregel für Beitragsforderungen. Danach hat der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die beiderseitigen Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, zu überweisen (Art. 66 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E.3.2.1). c)In Abweichung zu dieser Regelung wird bei qualifizierter Meldepflichtverletzung indessen im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung des Schuldners die Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung aufgeschoben bis zum Zeitpunkt, in dem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlangt (BGE 136 V 73 E.4.2). Von einer solchen grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ist etwa dann auszugehen, wenn sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR anmeldet. Unter diesen Umständen beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der (zumut- respektive anrechenbaren) Kenntnis der Stiftung von ihrer Beitragsforderung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu laufen (BGE 138 V 32 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E.3.2.2). Bei vorwerfbarem Verhalten des Schuldners erfolgt ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen, periodischen Beitragsforderung bis die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlangt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass – vergleichsweise – für (sekundäre) Ansprüche aus Vertragsverletzung eine subsidiäre Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der Pflichtverletzung gilt (Art. 127

  • 31 - OR), für Deliktsansprüche eine ebenfalls zehnjährige absolute Frist (Art. 60 Abs. 1 OR), beginnend mit dem schädigenden Verhalten. Wenn nun die Durchsetzbarkeit der originären Beitragsforderung gegenüber dem Schuldner, der qualifiziert gegen die Meldepflicht verstossen hat, rückwirkend unbegrenzt möglich wäre, könnte dies mit der Verjährungsordnung insgesamt nicht vereinbart werden. Damit ist die insofern relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme im Wege der Lückenfüllung, um eine absolute Befristung zu ergänzen: Die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen (BGE 136 V 73 E.4.3). d)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten am 30. Januar 2014 ein Leistungsgesuch bei der Beklagten einreichte (kB 24). Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2014 an die Beklagte mit der Bitte, das beiliegende Selbstdeklarationsformular auszufüllen, um abklären zu können, ob die Beklagte als Nichtmitglied in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Bis zum Erhalt der fraglichen Angaben hatte die Klägerin keine zuverlässige Kenntnis, von der möglichen Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR. Demgegenüber sind die Kenntnis des AVE GAV FAR als normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter, welche im Bundesblatt publiziert werden (Art. 14 Abs. 1 AVEG), als bekannt vorauszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E.2.2). Aufgrund der fraglichen Regelungen hätte die Beklagte erkennen müssen, infolge ihrer Tätigkeit möglicherweise in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR 2003 zu fallen. Dies gilt umso mehr, als sie angibt, bereits seit längerem sei kontrovers diskutiert worden, ob stationäre Recyclingbetriebe dem

  • 32 - betrieblichen Geltungsbereich des (AVE) GAV FAR unterstünden. Die Beklagte hätte folglich mit der Klägerin Kontakt aufnehmen müssen, um ihre Unterstellung prüfen zu lassen. Indem sie davon abgesehen und sich all die Jahre nicht um ihre aus dem AVE GAV FAR 2003 resultierenden Pflichten gekümmert hat, hat sie ihre Meldepflicht in qualifizierter Weise verletzt. Daran ändert nichts, dass weder die Stiftungsurkunde noch das GAV FAR bzw. das Reglement FAR eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts kennen, dass sich die unter den GAV FAR fallenden Unternehmen bei der Klägerin, welche den Stiftungszweck, die Durchführung des vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe umsetzt, melden müssen. Denn der AVE GAV FAR 2003 umschrieb hinreichend klar, welche Betriebe in seinen Geltungsbereich gefallen sind und damit der Beitragspflicht unterstanden, auch wenn eine explizite Vorschrift bezüglich der Anmeldung bei der Stiftung FAR fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom

  1. November 2011 E.2.2). Im vorliegenden Fall wurden die streitigen FAR-Beitragsforderungen wegen der qualifizierten Meldepflichtverletzung der Beklagten folglich erst im 2014 fällig, als die fortgesetzte unverschuldete Unkenntnis der Klägerin über die Beitragspflicht endete. Bis dahin waren jedoch die Beitragsforderungen von Juli bis Dezember 2003 bereits verjährt. Die restlichen Beitragsforderungen hat die Beklagte innert zehn Jahren seit ihrem (virtuellen) Entstehen geltend gemacht, womit sie nicht verjährt sind. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin die eingeklagten FAR-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum
  2. Dezember 2012 (vgl. vorne Erwägung 5). 8.Die Klägerin hat die von der Beklagten von 2004 bis 2014 geschuldeten FAR-Beiträge auf der Grundlage der eingereichten Lohnunterlagen berechnet und mit Fr. 99'880.30 beziffert. Werden davon die FAR- Beiträge für das Jahr 2013 und 2014 in Abzug gebracht, so schuldet die Beklagte der Klägerin FAR-Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 80'297.15
  • 33 - (Fr. 99'880.30 – Fr. 10'477.-- [2013] – Fr. 9'105.35 [2014]). Die entsprechende Berechnung erweist sich als korrekt und wurde von der Beklagten nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Hinsichtlich der geforderten Verzugszinsen bleibt anzumerken, dass die Klägerin gemäss Art. 9 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 4 Reglement FAR berechtigt ist, für ausstehende FAR-Beiträge Verzugszinsen von 5 % seit deren Fälligkeit zu fordern. Fällig wird der als vierteljährige Akontozahlung abzuliefernde Beitrag spätestens am Quartalsende. Der Verzug tritt im Sinne eines Verfalltagsgeschäftes automatisch mit der Fälligkeit der Beitragszahlung ein (Art. 9 Abs. 2 und 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 und Reglement FAR; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2015 E.5.6.1 und 5.6.2 [unpublizierte Erwägung von BGE 139 III 165]). Von diesen Grundsätzen ausgehend schuldet die Beklagte der Klägerin die geforderten Verzugszinsen. Dies wird denn auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. 9.Daraus folgt, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom
  1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2012 FAR-Beiträge von total Fr. 80'297.15 nebst Zins zu 5 % auf den jeweiligen jährlichen Beitragszahlungen ab dem 1. Januar des Folgejahres zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die Beklagte ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr in den Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt. Denn für Aussenstehende – wie die Beklagte – stellen die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des AVE GAV FAR objektives Zivilrecht dar und nicht – wie im Verhältnis zwischen den vertragsschliessenden Verbänden bzw. den angeschlossenen Mitgliedern – Vertragsinhalt. Sie unterstehen diesen deshalb nur für die vom Bundesrat bestimmte Dauer. Die von der Klägerin postulierte Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung ist abzulehnen (vgl. vorne Erwägung 5c).
  • 34 -
  1. a)Das vorliegende Verfahren ist gemäss Art. 89a Abs. 7 Ziff. 8 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG kostenlos. b)Zu befinden bleibt über die aussergerichtliche Parteientschädigung. Vorsorgeeinrichtungen, wie die Klägerin, sind als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation anzusehen, was die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ausschliesst (vgl. BGE 126 V 143 E.4b; ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, 73 N. 90; HANS-ULRICH STAUFFER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 73 S. 279). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer aussergerichtlichen Kosten. Sie hat der Beklagten die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten Kosten aber insoweit zu ersetzen, als diese mit ihrem Rechtsbegehren auf Klageabweisung obsiegt hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Zu den ersatzfähigen aussergerichtlichen Parteikosten zählen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung, die sich gemäss Art. 16a des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 310.100) in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache bemessen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung (BR 310.250) gilt ein Stundensatz zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- als üblich. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat in der Kostennote vom 8. September 2016 Kosten von Fr. 8'089.20, bestehend aus einem Honorar von Fr. 7'350.-- (24.5 Stunden à Fr. 300.--), Barauslagen von Fr. 140.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 599.20, geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich insofern als übersetzt, als kein Grund ersichtlich ist, dem Rechtsvertreter ein den üblichen Rahmen übersteigendes Honorar zuzusprechen. Der von der Beklagten geltend
  • 35 - gemachte Aufwand für die anwaltliche Vertretung ist deshalb dahingehend zu korrigieren, als von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- auszugehen ist. Damit belaufen sich die fraglichen Kosten auf Fr. 7'295.40 (Fr. 6'615.-- [24.5 Stunden à Fr. 270.--] + Fr. 140.-- [Barauslagen] + Fr. 540.40 [8 % Mehrwertsteuer]). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit des vorliegenden Falles und der Bedeutung der Streitsache durchaus angemessen. Davon ausgehend steht der Beklagten mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.--, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu. Die Klägerin ist demzufolge zu verpflichten, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die A._____ AG wird verpflichtet, der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Fr. 80'297.15 nebst Zins zu 5 % für die folgenden FAR-Beiträge zu bezahlen: -für den Betrag von CHF 7'917.75 (Jahr 2004) ab dem
  1. Januar 2005 -für den Betrag von CHF 4'436.65 (Jahr 2005) ab dem
  2. Januar 2006 -für den Betrag von CHF 7'652.85 (Jahr 2006) ab dem
  3. Januar 2007 -für den Betrag von CHF 8'488.95 (Jahr 2007) ab dem
  4. Januar 2008 -für den Betrag von CHF 8'997.60 (Jahr 2008) ab dem
  5. Januar 2009 -für den Betrag von CHF 9'573.00 (Jahr 2009) ab dem
  6. Januar 2010
  • 36 - -für den Betrag von CHF 8'864.00 (Jahr 2010) ab dem
  1. Januar 2011 -für den Betrag von CHF 12'144.50 (Jahr 2011) ab dem
  2. Januar 2012 -für den Betrag von CHF 12'311.75 (Jahr 2012) ab dem
  3. Januar 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) hat die A._____ AG für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'500.--, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. November 2017 abgewiesen (9C_132/2017).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 85
Entscheidungsdatum
05.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026