VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 84 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ reiste im (....) in die Schweiz ein. Am 20. Juni 2012 verunfallte sie und bezog deshalb bis zum 22. Januar 2013 kurzfristige Versicherungsleistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als damals zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft. Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden meldete sich A._____ am 27. Dezember 2012 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Das fragliche Verfahren wurde, soweit bekannt, noch nicht abgeschlossen. 2.Am 1. November 2013 stellte die C._____ AG A._____ vollzeitlich als Housekeeping Attendant ein. Am 23. Januar 2014 rutschte diese auf dem Nachhauseweg aus und fiel auf die linke Hand. Die B._____ AG als nunmehr zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft anerkannte für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte sie über den 19. November 2014 hinaus leistungspflichtig zu sein, da zu diesem Zeitpunkt weder somatisch hinreichend ausgewiesene Unfallfolgen noch psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der B._____ sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerden an der linken Hand auf das Unfallereignis vom 22. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die B._____ sei demnach zu verpflichten, sämtliche sich daraus ergebenden Kosten (Heilbehandlung, medizinische Kosten und Taggelder) zu übernehmen.

  • 3 - Eventualiter sei eine interdisziplinäre Abklärung über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die B._____ zu verpflichten, über den 19. November 2014 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen. 4.Mit Eingabe vom 14. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. 6.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 7.In der Replik vom 7. Dezember 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 auseinander. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom

  1. Januar 2016 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ferner mit, seit dem 20. November 2015 als Zimmermädchen zu arbeiten. Deshalb ändere sie ihre Rechtsbegehren dahingehend ab, als sie von der Beschwerdegegnerin nur mehr bis und mit 19. November 2015 Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen fordere. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Februar 2016 auf eine Stellungnahme.
  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der B._____ AG vom 17. Juni 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem die Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 19. November 2014 bis und mit zum
  2. November 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen schuldet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes
  • 5 - bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese kurzfristigen Versicherungsleistungen sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2014 auf dem Nachhauseweg vom Hotel D._____ ausrutschte und sich an der linken Hand verletzte (Allgemeine Akten der Beschwerdegegnerin [A-Bg-act] 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Nichtberufsunfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis zum
  1. November 2014 Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie wegen des Dahinfalles des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten gesundheitlichen Beschwerden und dem Nichtberufsunfall vom 23. Januar 2014 im angefochtenen Einspracheentscheid ab. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Beurteilung im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin verneine das Vorliegen unfallkausaler Gesundheitsschäden allein auf der Grundlage eines Aktenkonzils ihres Vertrauensarztes. Ein solches
  • 6 - Vorgehen qualifiziere Dr. med. E._____ als unseriös, da die Diagnosestellung im vorliegenden Fall hauptsächlich aufgrund klinischer und anamnestischer Kriterien zu erfolgen habe und bildgebende Verfahren lediglich ergänzend hinzugezogen werden dürften. Dr. med. E._____ weise zudem darauf hin, dass die SUVA bei einer solchen Konstellation jeweils eine interdisziplinäre Abklärung veranlasse. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 22. Januar 2014 an ihrer linken Hand keine Beschwerden verspürt habe und diese seither nicht mehr nachlassen würden, bleibe keine andere Erkenntnis, als dass die Handbeschwerden unfallkausal seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäss den erwähnten ärztlichen Leitlinien im Zusammenhang mit Frakturen im Handbuch das Auftreten eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) mit 7 % Patienten doch nicht ganz so selten sei wie es die Beschwerdegegnerin behaupte. Auf jeden Fall könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im November 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unter unfallkausalen Beschwerden gelitten habe. c)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin primär entgegen, nur leistungspflichtig zu sein, wenn und solange gesundheitliche Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien. In der Beurteilung vom 5. Dezember 2014 führe Dr. med. F._____ überzeugend aus, dass die Fingerfraktur an der linken Hand im Herbst 2014 vollständig und folgenlos abgeheilt gewesen sei. Ein CRPS sei nicht ausgewiesen. Dr. F._____ habe im Weiteren festgehalten, eine solche Krankheit sei wenig wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig über gleichartige Beschwerden an der linken und rechten Hand geklagt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthalts von den Ärzten beobachtet worden, wie sie ausserhalb der Therapie mit der Hand den Faustschluss habe durchführen können. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen sei ausgewiesen, dass die Folgen des

  • 7 - Unfallereignisses im Herbst 2014 allesamt ausgeheilt gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. E._____ beruhe im Wesentlichen auf einer unzulässigen Würdigung nach der Formel "post hoc ergo propter hoc". Abschliessend könne auf das IME-Gutachten verwiesen werden, welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei und unfallkausale Beschwerden verneine.

  1. a)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
  • 8 - Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft grundsätzlich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). b)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der

  • 9 - Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). c)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen beklagten Beschwerden und einem Unfallereignis beantworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens

  • 10 - abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bei versicherungsexternen Gutachten sind ergänzende Beweisvorkehren dagegen nur in Betracht zu ziehen und zu veranlassen, wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4, 125 V 353 E.3b/bb).

  1. a)Im vorliegenden Fall ist aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 23. Januar 2014 eine extraartikuläre Fraktur Matacarpale III an der linken Hand zuzog (Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [B-Bg-act] 11, 12). Diese Fraktur ist laut allen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen zwischenzeitlich ohne Fehlstellung vollständig ausgeheilt (vgl. B-Bg- act. 25, 36, 46 S. 26 und 36). Fest steht jedoch ebenfalls, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 23. Januar 2014 an der linken Hand ein CRPS Typ I auftrat. Dieses wurde erstmals von Dr. med. E., Chefarzt Innere Medizin und Sportmedizin, Spital X., im Arztbericht vom 24. Februar 2014 diagnostiziert (B-Bg-act. 12). Bei Eintritt in die Rehaklinik bestätigten die behandelnden Ärzte, Dr. med. G., Oberassistenzärztin orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, und Dr. med. H., Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, das
  • 11 - Vorliegen des CRPS als unfallkausalen Gesundheitsschaden (B-Bg- act. 25 S. 1, 2). Beim Austritt waren laut dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom 22. August 2014 die Budapester Kriterien für die Diagnose eines CRPS allerdings nicht mehr erfüllt (B-Bg-act. 25 S. 1 f.). Da Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 19. September 2014 von einem Wiederaufflammen des CRPS berichtete (B-Bg-act. 28), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Dreiphasen-Skelettszintigraphie. Dort fanden sich keine Hinweise auf ein persistierendes CRPS, weshalb der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der Aktenbeurteilung vom
  1. Dezember 2014 unfallkausale Beschwerden an der linken Hand unter Bezugnahme auf die wesentlichen medizinischen Aspekte und ärztlichen Beurteilungen in sich schlüssig verneinte (B-Bg-act. 36). Dass eine solche Schlussfolgerung ohne persönliche Untersuchung der linken Hand der Beschwerdeführerin nach den fachärztlichen Standards zur Diagnose einer CRPS zulässig gewesen ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben. b)Dem Gericht liegt nämlich nicht nur die Aktenbeurteilung vom
  2. Dezember 2014 vor, sondern ausserdem das Gutachten des IME Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen vom 7. Juli 2015 (B-Bg-act. 46 S. 1-40), einschliesslich einer interdisziplinären Beurteilung (B-Bg-act. 46 hinten S. 1-5) und dem psychiatrischem Teilgutachten vom
  3. Februar 2015 (B-Bg-act. 45), welches die IV-Stelle im von der Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 27. Dezember 2012 eingeleiteten IV-Verfahren eingeholt hat. In diesem Gutachten beurteilen med. pract. I., Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. K., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht. Zu diesem Zweck
  • 12 - untersuchte der begutachtende Somatiker, med. pract. I., die Beschwerdeführerin am 27. März 2015 persönlich (B-Bg-act. 46) und veranlasste eine MRI-Untersuchung ihrer linken Hand sowie die Einholung konventioneller Röntgenaufnahmen (B-Bg-act. 46 S. 33). In den fraglichen Aufnahmen fanden sich laut seiner Einschätzung keine Hinweise auf ein CRPS. An klinisch objektivierbaren Befunden stellte er während der Exploration der Beschwerdeführerin eine leichte Schwellung im Bereich der linken Hand und des distalen Vorderarms fest. Im Übrigen wies er auf einen inkonsistenten Gebrauch der linken Hand in der Untersuchungssituation hin (B-Bg-act. 46 S. 33). Die Explorandin demonstriere eine ausgeprägte Selbstlimitierung sowohl bei der Untersuchung der linken Hand als auch des linken Ellbogens und der linken Schulter. Als weitere Inkonsistenz könne die Diskrepanz zwischen den beklagten sehr hohen Schmerzwerten im Bereich der linken Hand und der fehlenden Einnahme von Metamiziol bei nicht nachweisbarem Medikamentenspiegel angesehen werden (vgl. B-Bg-act. 46 S. 33 und S. 26). Aufgrund dieser klinischen Befunde und der übrigen Akten diagnostizierte med. pract. I. ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand mit sekundärer Ausweitung auf den linken Arm und die linke Schulter bei Status nach spiralförmig verlaufender proximaler Schaftfraktur von Metacarpale III der linken Hand am 22. Januar 2014, im Verlaufe konventionell-radiologisch, skelettszintigraphisch und MR- tomographisch achsengerechter Heilung mit knöcherner Konsolidierung, postoperativ Diagnose eines CRPS I mit klinisch seit August 2014 fehlenden Hinweisen für das weitere Vorliegen eines CRPS, skelettszintigraphisch und konventionell-radiologisch, MR-tomographisch ausgeschlossen (Skelettszintigraphie vom November 2014, konventionelle Röntgenbilder und MRI der linken Hand März 2015), eine persistierende leichte Schwellung im Bereich des linken Handrückens und des distalen Vorderarms am ehesten im Rahmen einer anhaltenden Schonung des linken Armes, muskuläre Dysbalance in Verbindung mit einer nicht IV-relevanten Verhaltensproblematik, ICD-10: T 92.9, M 99.9

  • 13 - (B-Bg-act. 46 S. 26). Aus rheumatologischer Sicht erscheine es plausibel, dass nach der Fingerfraktur vom Januar 2014 und wegen des sekundär aufgetretenen CRPS eine vollständige Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate bestanden habe. Ende August 2014 bei der Entlassung durch die Rehaklinik sei durch die Klinik weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens nach den weiteren Abklärungen im November 2014 mit unauffälligen, neurologischen Untersuchungen und unauffälliger Skelettszintigraphie sei der Explorandin jedoch wieder eine angepasste Tätigkeit, allenfalls mit schrittweisem Einstieg, über zwei bis vier Wochen zumutbar gewesen (B-Bg-act. 46 S. 38). c)Diese Beurteilung beruht auf den gesamten medizinischen Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Sie stimmt im Hinblick auf die hier interessierenden Unfallfolgen ausserdem mit der Beurteilung von Dr. med. F._____ überein. Soweit med. pract. I._____ einen schrittweise Einstieg in den Arbeitsmarkt postuliert, ist anzumerken, dass er hierfür keine medizinischen Gründe anführt, sondern dieses Vorgehen mit der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt begründet (B-Bg-act. 46 S. 36). Aus medizinischer Sicht erachtet er die Beschwerdeführerin folglich ab dem 19. November 2014 in einer leidensadaptierten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Das dieser Beurteilung zugrunde liegende Belastungsprofil bezieht sich insofern auf die durch das interessierende Unfallereignis verursachte Verletzung an der linken Hand, als med. pract. I._____ von einer verminderten Belastbarkeit der linken Hand und des linken Arms ausgeht. Deshalb sollten Tätigkeiten, welche einen wiederholten, kraftvollen Einsatz der linken Hand und/oder des linken Armes bedingten, vermieden werden (B- Bg-act. 46 S. 36). Dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Housekeeping Attendant solche Arbeiten beinhaltet, behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu

  • 14 - Recht nicht. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin folglich nach der Beurteilung von med. pract. I._____ ab dem 19. November 2014 wieder vollständig arbeitsfähig. Diese Einschätzung deckt sich mit jener von Dr. med. F.. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurteilungen wecken. Ihnen ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erstmals im vorliegenden Verfahren davon Kenntnis erhalten zu haben, dass der IME-Gutachter, med. pract. I., beobachtet habe, dass sie nach der Untersuchung Gegenstände aus ihrer Tasche genommen habe mit deutlich besserer Handfunktion und grösserer Reflexion als in der Untersuchungssituation, ist festzuhalten, dass es zur Aufgabe eines Gutachters gehört, die Angaben einer Explorandin einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Denn solche Diskrepanzen bilden ein Indiz dafür, dass behauptete Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder Simulation beruhen und deshalb möglicherweise kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 141 V 281 E.2.2.1, 140 V 193 E.3.3, 131 V 51 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.1). Entsprechende Beobachtungen hat der Gutachter daher im Gutachten festzuhalten und bei seiner Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung der Explorandin angemessen zu würdigen, ohne der Explorandin vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch gewahrt, dass ihr das Gutachten von der zuständigen Behörde in der Folge zur Kenntnis gebracht wird und sie Gelegenheit erhält, sich mit den entsprechenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Dies ist spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgt, womit der Anspruch der

  • 15 - Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung von Beweismitteln, die – wie vorliegend das IME-Gutachten – erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, die aber Rückschlüsse auf den streitigen medizinischen Sachverhalt erlauben, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.3). Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Kritik gegen die Berücksichtigung der Beurteilung von med. pract. I._____ im IME-Gutachten vom 7. Juli 2015 demnach als unbegründet. aa)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht ausserdem kein Anlass, an der Richtigkeit der beanstandeten Beobachtung von med. pract. I._____ zu zweifeln (vgl. dazu Bg-act. 46 S. 32). Denn dass die während der Untersuchungssituation gezeigte Leistungsfähigkeit bisweilen nicht mit dem effektiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, wurde bereits von den behandelnden Ärzten in der Rehaklinik beobachtet. Laut dem Austrittsbericht vom

  1. August 2014 war die Beschwerdeführerin unter Ablenkung in Therapiesituationen und in unbeobachteten Momenten ausserhalb der Therapie zeitweilig zu einem vollständigen Faustschluss in der Lage, während sie diese Bewegung auf Aufforderung hin nicht auszuführen vermochte (B-Bg-act. 25 S. 2f.). Zudem ergeben sich auch aus dem im IME-Gutachten vom 7. Juli 2015 wiedergegebenen Auszug der Beurteilung des RAD-Arztes, med. pract. L._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2014 Hinweise auf Inkonsistenzen (B-Bg-act. 46 S. 10 oben und S. 12 oben). Schliesslich stellte der IME-Gutachter aufgrund der vorgenommenen Laboruntersuchungen fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben das ihr verschriebene Metamizol nicht eingenommen habe (B- Bg-act. 46 S. 32), was im Widerspruch zu den beklagten, sehr hohen Schmerzwerten im Bereich der linken Hand stehe (B-Bg-act. 46 S. 33). In
  • 16 - den Akten finden sich demnach etliche Hinweise auf Aggravation und Simulation. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist aktenwidrig und vermag die interessierende Beurteilung von med. pract. I._____ in keiner Weise zu erschüttern. Ausser Frage steht sodann, dass dieser die fachärztlichen Standards zur Diagnose einer CRPS respektiert hat. bb)Was die inhaltliche Kritik an der Beurteilung von Dr. med. F._____ und med. pract. I._____ betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._____ im E-Mail vom 19. Juni 2015 nicht darlegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin über den 19. November 2014 hinaus ein CRPS Typ I bestanden haben soll. Freilich trifft es zu, dass allein die Tatsache, dass bei Austritt aus der Rehabilitationsklinik die Budapester Kriterien für ein CRPS Typ I nicht mehr erfüllt waren, ein nachträgliches Auftreten dieser Krankheit nicht ausschliesst. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass nach August 2014 nur mehr Dr. med. E._____ im Arztbericht vom
  1. September 2014 (B-Bg-act. 28) und E-Mail vom 19. Juni 2015 eine CRPS Typ I diagnostizierte. Dr. med. M., Leitender Arzt, Kantonsspital Graubünden, der die Beschwerdeführerin als behandelnder Arzt am 2. Oktober 2014 untersuchte, bestätigte diese Diagnose nicht. Nach seiner Auffassung litt die Beschwerdeführerin damals bei einem Status nach CRPS Typ I unter Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, bedingt durch das abklingende CRPS. Die Trophik sei aktuell normal, keine Hypertrichosis, keine Hyperhidrosis bei leicht livider Färbung der Finger (B-Bg-act. 30). Die im Arztbericht vom 3. Oktober 2014 geäusserte Auffassung belegt eine fortschreitende Besserung der CRPS, die angesichts des vollkommen unauffälligen Dreiphasen- Szintigramms vom 19. November 2014 spätestens ab diesem Zeitpunkt als vollständig abgeklungen angesehen werden kann. Dr. med. E. benennt in seinem E-Mail vom 19. Juni 2015 keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Dr. med. F._____ oder med. pract. I._____ bei ihrer Beurteilung
  • 17 - unberücksichtigt gelassen hätten und die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin über den 19. November 2014 hinaus beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Januar 2014 zu gelangen. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ weckt daher keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Einschätzung, zumal bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte – wie Dr. med. E._____ – in Zweifelsfällen bisweilen zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E.2.2, I 676/05 vom
  1. März 2006 E. 2.4). Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin beruht schliesslich auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc". Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Beschwerden indessen nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2009 vom
  2. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. F._____ und der hiermit übereinstimmenden Auffassung von med. pract. I._____ nicht in Frage zu stellen. e)In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht aus diesen Überlegungen zum Schluss, dass die somatischen Folgen des Unfalls vom 23. Januar 2014 am 19. November 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig ausgeheilt waren und die Beschwerdeführerin aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war. Dass sie damals oder zu einem späteren Zeitpunkt unter psychischen Beschwerden gelitten hat, die durch das interessierende Unfallereignis verursacht worden sind, kann aufgrund des IME-Gutachtens vom 7. Juli 2015 (B-Bg- act. 45) und des psychiatrischen Teilgutachtens vom 20. Februar 2015
  • 18 - ausgeschlossen werden (B-Bg-act. 46 S. 36 f.). Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht behauptet. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 19. November 2014 hinaus beklagten Beschwerden an der linken Hand mit Ausstrahlung in die Schulter nur mehr auf unfallfremden Ursachen beruhen; der Unfall vom 23. Januar 2014 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Weitere medizinischen Untersuchungen, insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens, lassen im Hinblick auf den interessierenden Kausalzusammenhang keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht infolge Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 23. Januar 2014 per 19. November 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. 5.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  1. a)Es bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter zu prüfen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
  • 19 - auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zusprechung kurzfristiger Versicherungsleistungen über den

  • 20 -

  1. November 2014 hinaus. Diesen Antrag änderte sie mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 dahingehend ab, als sie nur mehr bis und mit
  3. November 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen fordert. Sowohl der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin als auch deren abgeändertes Begehren erscheint nicht mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen waren als die Gefahr, mit dem gestellten Rechtsbegehren zu unterliegen. Zudem erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und den fehlenden Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin durchaus als geboten. In Bezug auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin steht schliesslich fest, dass die Gemeinde X._____ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2015 mit Wirkung ab dem 1. April 2015 öffentliche Unterstützung zuerkannte. Selbst wenn diese öffentliche Unterstützung mit dem Antritt der Arbeitsstelle als Zimmermädchen per
  4. November 2015 weggefallen sein sollte, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die Finanzmittel, um ihren Rechtsvertreter binnen angemessener Frist zu bezahlen. Ihre Bedürftigkeit ist folglich ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, womit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter stattzugeben ist. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb dessen Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen ist. Dem Gericht erscheint hierfür unter Berücksichtigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage eine Entschädigung von Fr. 2'000.--, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, angemessen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter für das vorliegende Verfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
  • 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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24.05.2016
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25.03.2026