VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 84 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ reiste im (....) in die Schweiz ein. Am 20. Juni 2012 verunfallte sie und bezog deshalb bis zum 22. Januar 2013 kurzfristige Versicherungsleistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als damals zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft. Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden meldete sich A._____ am 27. Dezember 2012 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Das fragliche Verfahren wurde, soweit bekannt, noch nicht abgeschlossen. 2.Am 1. November 2013 stellte die C._____ AG A._____ vollzeitlich als Housekeeping Attendant ein. Am 23. Januar 2014 rutschte diese auf dem Nachhauseweg aus und fiel auf die linke Hand. Die B._____ AG als nunmehr zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft anerkannte für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte sie über den 19. November 2014 hinaus leistungspflichtig zu sein, da zu diesem Zeitpunkt weder somatisch hinreichend ausgewiesene Unfallfolgen noch psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der B._____ sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerden an der linken Hand auf das Unfallereignis vom 22. Januar 2014 zurückzuführen seien. Die B._____ sei demnach zu verpflichten, sämtliche sich daraus ergebenden Kosten (Heilbehandlung, medizinische Kosten und Taggelder) zu übernehmen.
3 - Eventualiter sei eine interdisziplinäre Abklärung über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die B._____ zu verpflichten, über den 19. November 2014 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen. 4.Mit Eingabe vom 14. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. 6.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 7.In der Replik vom 7. Dezember 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 auseinander. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom
6 - Vorgehen qualifiziere Dr. med. E._____ als unseriös, da die Diagnosestellung im vorliegenden Fall hauptsächlich aufgrund klinischer und anamnestischer Kriterien zu erfolgen habe und bildgebende Verfahren lediglich ergänzend hinzugezogen werden dürften. Dr. med. E._____ weise zudem darauf hin, dass die SUVA bei einer solchen Konstellation jeweils eine interdisziplinäre Abklärung veranlasse. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 22. Januar 2014 an ihrer linken Hand keine Beschwerden verspürt habe und diese seither nicht mehr nachlassen würden, bleibe keine andere Erkenntnis, als dass die Handbeschwerden unfallkausal seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäss den erwähnten ärztlichen Leitlinien im Zusammenhang mit Frakturen im Handbuch das Auftreten eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) mit 7 % Patienten doch nicht ganz so selten sei wie es die Beschwerdegegnerin behaupte. Auf jeden Fall könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im November 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unter unfallkausalen Beschwerden gelitten habe. c)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin primär entgegen, nur leistungspflichtig zu sein, wenn und solange gesundheitliche Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien. In der Beurteilung vom 5. Dezember 2014 führe Dr. med. F._____ überzeugend aus, dass die Fingerfraktur an der linken Hand im Herbst 2014 vollständig und folgenlos abgeheilt gewesen sei. Ein CRPS sei nicht ausgewiesen. Dr. F._____ habe im Weiteren festgehalten, eine solche Krankheit sei wenig wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig über gleichartige Beschwerden an der linken und rechten Hand geklagt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthalts von den Ärzten beobachtet worden, wie sie ausserhalb der Therapie mit der Hand den Faustschluss habe durchführen können. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen sei ausgewiesen, dass die Folgen des
7 - Unfallereignisses im Herbst 2014 allesamt ausgeheilt gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. E._____ beruhe im Wesentlichen auf einer unzulässigen Würdigung nach der Formel "post hoc ergo propter hoc". Abschliessend könne auf das IME-Gutachten verwiesen werden, welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei und unfallkausale Beschwerden verneine.
8 - Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft grundsätzlich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). b)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der
9 - Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). c)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen beklagten Beschwerden und einem Unfallereignis beantworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens
10 - abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bei versicherungsexternen Gutachten sind ergänzende Beweisvorkehren dagegen nur in Betracht zu ziehen und zu veranlassen, wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4, 125 V 353 E.3b/bb).
12 - untersuchte der begutachtende Somatiker, med. pract. I., die Beschwerdeführerin am 27. März 2015 persönlich (B-Bg-act. 46) und veranlasste eine MRI-Untersuchung ihrer linken Hand sowie die Einholung konventioneller Röntgenaufnahmen (B-Bg-act. 46 S. 33). In den fraglichen Aufnahmen fanden sich laut seiner Einschätzung keine Hinweise auf ein CRPS. An klinisch objektivierbaren Befunden stellte er während der Exploration der Beschwerdeführerin eine leichte Schwellung im Bereich der linken Hand und des distalen Vorderarms fest. Im Übrigen wies er auf einen inkonsistenten Gebrauch der linken Hand in der Untersuchungssituation hin (B-Bg-act. 46 S. 33). Die Explorandin demonstriere eine ausgeprägte Selbstlimitierung sowohl bei der Untersuchung der linken Hand als auch des linken Ellbogens und der linken Schulter. Als weitere Inkonsistenz könne die Diskrepanz zwischen den beklagten sehr hohen Schmerzwerten im Bereich der linken Hand und der fehlenden Einnahme von Metamiziol bei nicht nachweisbarem Medikamentenspiegel angesehen werden (vgl. B-Bg-act. 46 S. 33 und S. 26). Aufgrund dieser klinischen Befunde und der übrigen Akten diagnostizierte med. pract. I. ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand mit sekundärer Ausweitung auf den linken Arm und die linke Schulter bei Status nach spiralförmig verlaufender proximaler Schaftfraktur von Metacarpale III der linken Hand am 22. Januar 2014, im Verlaufe konventionell-radiologisch, skelettszintigraphisch und MR- tomographisch achsengerechter Heilung mit knöcherner Konsolidierung, postoperativ Diagnose eines CRPS I mit klinisch seit August 2014 fehlenden Hinweisen für das weitere Vorliegen eines CRPS, skelettszintigraphisch und konventionell-radiologisch, MR-tomographisch ausgeschlossen (Skelettszintigraphie vom November 2014, konventionelle Röntgenbilder und MRI der linken Hand März 2015), eine persistierende leichte Schwellung im Bereich des linken Handrückens und des distalen Vorderarms am ehesten im Rahmen einer anhaltenden Schonung des linken Armes, muskuläre Dysbalance in Verbindung mit einer nicht IV-relevanten Verhaltensproblematik, ICD-10: T 92.9, M 99.9
13 - (B-Bg-act. 46 S. 26). Aus rheumatologischer Sicht erscheine es plausibel, dass nach der Fingerfraktur vom Januar 2014 und wegen des sekundär aufgetretenen CRPS eine vollständige Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate bestanden habe. Ende August 2014 bei der Entlassung durch die Rehaklinik sei durch die Klinik weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens nach den weiteren Abklärungen im November 2014 mit unauffälligen, neurologischen Untersuchungen und unauffälliger Skelettszintigraphie sei der Explorandin jedoch wieder eine angepasste Tätigkeit, allenfalls mit schrittweisem Einstieg, über zwei bis vier Wochen zumutbar gewesen (B-Bg-act. 46 S. 38). c)Diese Beurteilung beruht auf den gesamten medizinischen Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Sie stimmt im Hinblick auf die hier interessierenden Unfallfolgen ausserdem mit der Beurteilung von Dr. med. F._____ überein. Soweit med. pract. I._____ einen schrittweise Einstieg in den Arbeitsmarkt postuliert, ist anzumerken, dass er hierfür keine medizinischen Gründe anführt, sondern dieses Vorgehen mit der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt begründet (B-Bg-act. 46 S. 36). Aus medizinischer Sicht erachtet er die Beschwerdeführerin folglich ab dem 19. November 2014 in einer leidensadaptierten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Das dieser Beurteilung zugrunde liegende Belastungsprofil bezieht sich insofern auf die durch das interessierende Unfallereignis verursachte Verletzung an der linken Hand, als med. pract. I._____ von einer verminderten Belastbarkeit der linken Hand und des linken Arms ausgeht. Deshalb sollten Tätigkeiten, welche einen wiederholten, kraftvollen Einsatz der linken Hand und/oder des linken Armes bedingten, vermieden werden (B- Bg-act. 46 S. 36). Dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Housekeeping Attendant solche Arbeiten beinhaltet, behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu
14 - Recht nicht. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin folglich nach der Beurteilung von med. pract. I._____ ab dem 19. November 2014 wieder vollständig arbeitsfähig. Diese Einschätzung deckt sich mit jener von Dr. med. F.. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurteilungen wecken. Ihnen ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erstmals im vorliegenden Verfahren davon Kenntnis erhalten zu haben, dass der IME-Gutachter, med. pract. I., beobachtet habe, dass sie nach der Untersuchung Gegenstände aus ihrer Tasche genommen habe mit deutlich besserer Handfunktion und grösserer Reflexion als in der Untersuchungssituation, ist festzuhalten, dass es zur Aufgabe eines Gutachters gehört, die Angaben einer Explorandin einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Denn solche Diskrepanzen bilden ein Indiz dafür, dass behauptete Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder Simulation beruhen und deshalb möglicherweise kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 141 V 281 E.2.2.1, 140 V 193 E.3.3, 131 V 51 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.1). Entsprechende Beobachtungen hat der Gutachter daher im Gutachten festzuhalten und bei seiner Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung der Explorandin angemessen zu würdigen, ohne der Explorandin vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch gewahrt, dass ihr das Gutachten von der zuständigen Behörde in der Folge zur Kenntnis gebracht wird und sie Gelegenheit erhält, sich mit den entsprechenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. Dies ist spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgt, womit der Anspruch der
15 - Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung von Beweismitteln, die – wie vorliegend das IME-Gutachten – erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, die aber Rückschlüsse auf den streitigen medizinischen Sachverhalt erlauben, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2016 vom 18. April 2016 E.5.4.3). Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Kritik gegen die Berücksichtigung der Beurteilung von med. pract. I._____ im IME-Gutachten vom 7. Juli 2015 demnach als unbegründet. aa)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht ausserdem kein Anlass, an der Richtigkeit der beanstandeten Beobachtung von med. pract. I._____ zu zweifeln (vgl. dazu Bg-act. 46 S. 32). Denn dass die während der Untersuchungssituation gezeigte Leistungsfähigkeit bisweilen nicht mit dem effektiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, wurde bereits von den behandelnden Ärzten in der Rehaklinik beobachtet. Laut dem Austrittsbericht vom
19 - auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zusprechung kurzfristiger Versicherungsleistungen über den
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