VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 69 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 3. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
2 - 1.A._____ ist gelernter Primar- und Religionslehrer. Zuletzt war er bei der Katholischen Kirchgemeinde X._____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2014 aufgelöst. Am 22. April 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. August 2014 an. Seit dem 16. Juni 2010 war A._____ zudem als Student an der Theologischen Hochschule Y._____ immatrikuliert; im Herbstsemester 2014 begann er mit dem zweiten Studienjahr auf Masterstufe ebendort. 2.Nach seiner Wohnsitzverlegung nach Y._____ klärte das neu zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab, in welchem Umfang das Studium von A._____ dessen Vermittlungsfähigkeit einschränkt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 wurde er aufgefordert, den Zeitaufwand für sein Studium darzulegen und entsprechend nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam A._____ mit seiner Eingabe vom 18. Oktober 2014 nach. Er reichte dem RAV verschiedene Unterlagen und insbesondere eine Bestätigung des Studiendekanats über den Aufwand seines Studiums ein. 3.Mit Verfügung vom 13. November 2014 hielt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sodann fest, dass die Vermittlungsfähigkeit von A._____ grundsätzlich zu bejahen sei. Zugleich wurde allerdings festgestellt, dass er seine Arbeitskraft seit seiner Anmeldung am 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums nur im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. 4.Dagegen erhob A._____ am 17. Dezember 2014 Einsprache beim KIGA, worin er die Aufhebung dieser Verfügung und die Festsetzung der Vermittlungsfähigkeit auf 100 % einer Vollzeitstelle beantragte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe sein Studium bereits vor seiner Arbeitslosigkeit mit einer 100%igen Arbeitstätigkeit
3 - vereinbaren können und sei dazu nach wie vor in der Lage. Zudem sei der Zeitaufwand für sein Studium weniger hoch als vom KIGA angenommen. 5.In der Folge klärte das KIGA die Anzahl der Lektionen und die genauen Zeiten, während denen im Rahmen des Studiums Präsenzpflicht besteht, ab. Zudem wies A._____ nach einer entsprechenden Aufforderung durch das KIGA seine Arbeitsbemühungen seit der Kontrollperiode November 2014 nach. 6.Mit Entscheid vom 24. April 2015 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut. Es verfügte neu, dass A._____ ab 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 70 % einer Vollzeitstelle als vermittlungsfähig eingestuft werde. Zur Begründung wurde angeführt, dass A._____ als Werkstudent gelte, da er sein Bachelorstudium neben seiner früheren Anstellung habe bewältigen können. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass A._____ in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 20 % einer Vollzeitstelle nachgehe. Aufgrund von Präsenzveranstaltungen und dem Restaufwand seines Studiums, welchen er nicht vollständig in seiner Freizeit bewältigen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass er während durchschnittlich mindestens anderthalb Arbeitstagen pro Woche durch sein Studium absorbiert sei, was einem Stellenpensum von 30 % einer Vollzeitstelle entspreche. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Anträge: "1. Der Entscheid des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 24. April 2015 sei aufzuheben. 2.Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf 100 % einer Vollzeitstelle ab dem 01. August 2014 festzulegen.
4 - 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." Der Beschwerdeführer führte zur Begründung aus, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz unrichtig ermittelt worden sei. Neben seiner 100%igen Tätigkeit bei der katholischen Kirchgemeinde X._____ habe er seit Jahren die Internetseite betreut. Diese Nebenerwerbstätigkeit übe er vor allem nachts aus. Das monatliche Einkommen, das er bei einem Arbeitsaufwand von 20 % einer Vollzeitstelle generiere, liege bei Fr. 1'250.--. Seit dem 16. Juni 2010 sei er ferner für ein Theologiestudium immatrikuliert. Den Bachelorabschluss habe er 2013 erlangt; zurzeit studiere er im Masterstudiengang. Er sei während vier Jahren in der Lage gewesen, das Bachelorstudium mit 60 ECTS-Punkten pro Jahr neben einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 120 % und Familienpflichten erfolgreich zu absolvieren, was vom KIGA unbeachtet gelassen worden sei. Damit sei erwiesen, dass er dem Arbeitsmarkt trotz seines Studiums 100 % zur Verfügung stehe. Zudem unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt erheblich vom Urteil des Bundesgerichts C 116/06 vom 8. August 2006, welches das KIGA mit Blick auf seinen Arbeitsausfall anführe. Der für sämtliche Studierende geltende Grundsatz, wonach der Erwerb eines ECTS-Punktes einen Aufwand von 30 Stunden erfordere, sei nämlich nicht einzelfallgerecht. Vielmehr sei in seinem Fall überwiegend wahrscheinlich, dass er in den letzten vier Jahren angesichts seiner 120%igen Arbeitstätigkeit und seinen Familienpflichten rund acht bis zwölf Stunden für sein Studium aufgewendet habe und somit für den Erwerb eines ECTS-Punktes rund 6.4 bis 10 Stunden pro Woche benötige. Im letzten Studienjahr seien sogar eher weniger Stunden aufzuwenden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die Studienleistungen bislang auch in seiner Freizeit erbracht habe. Seine Pflichtvorlesungen habe er teilweise werktags besucht, was mit seiner Tätigkeit als Lehrer vereinbar gewesen sei. Da er wieder eine Stelle als Primar- oder Religionslehrer suche, werde er auch weiterhin über unterrichtsfreie Zeit verfügen, die er selber gestalten könne. Diesbezüglich dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in der
5 - Freizeit, anstatt TV zu schauen oder in den Ausgang zu gehen, ein Studium absolviere. Vor diesem Hintergrund sei seine Vermittlungsfähigkeit trotz des Studiums auf 100 % festzusetzen. 8.In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdegegner anerkenne, dass der Beschwerdeführer sein Theologiestudium vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit absolviert habe. Bestritten werde aber, dass er aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich eine Vollzeitstelle finden und antreten könne. Der Beschwerdeführer sei nämlich aufgrund der in den Stundenplänen der Theologischen Hochschule ausgewiesenen Pflichtlektionen und gemäss seinen eigenen Angaben allein im Herbstsemester während insgesamt mehr als einem vollen Arbeitstag und mehr als einem halben Arbeitstag während des Frühjahrssemesters vom Arbeitsmarkt absorbiert. Diese Zeit sei von dem maximal fünf Arbeitstagen pro Woche abzuziehen. Schon allein deswegen liege der Vermittlungsgrad unter 100 %. Nicht zu vernachlässigen sei der Weg zum Studienort. Zusätzlich habe er im laufenden Studienjahr eine Masterarbeit im Umfang von einem Drittel einer Vollzeitstelle zu verfassen. Es werde allerdings anerkannt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Teil des nicht an Präsenzpflichten gebundenen Studiums in der Freizeit zu absolvieren. Die Freizeit sei jedoch zumindest zum Teil bereits durch seine Nebentätigkeit eingeschränkt. In objektiver Hinsicht sei deshalb davon auszugehen, dass das Theologiestudium den Beschwerdeführer aufgrund der Präsenzverpflichtungen und dem nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigendem Restaufwand während durchschnittlich mindestens eineinhalb Arbeitstagen pro Woche absorbiere. Dies entspreche einem Stellenpensum im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle, womit der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt bestenfalls zu 70 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stehe. Auch in subjektiver Hinsicht sei der
6 - Beschwerdeführer kaum gewillt, eine Vollzeitstelle anzutreten. Bislang hätte er vor allem Teilzeitstellen gesucht. Dass der Beschwerdeführer seinen Fokus vor allem aufs Studium lege, entspreche im Übrigen auch der Ansicht seiner ehemaligen Arbeitgeberin. 9.In seiner Replik vom 26. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, nicht alle Arbeitnehmenden seien von Montag bis Freitag tätig. Viele arbeiteten auch am Samstag und Sonntag. Wenn ein Koch, der üblicherweise an diesen Wochentagen arbeite und montags zum Beispiel wegen eines Sprachkurses nicht zur Verfügung stehe, ändere dies nichts an seiner 100%igen Vermittlungsfähigkeit. Dasselbe gelte für ihn. Auch er sei nicht immer von Montag bis Freitag tätig gewesen, sondern hätte oft auch an Wochenenden und abends für seine ehemalige Arbeitgeberin gearbeitet. Da er wieder eine Anstellung als Religionspädagoge suche, werde er auch bei einem künftigen Arbeitgeber teilweise am Abend und an Wochenenden arbeiten müssen. Daher könnten die acht bzw. vier Pflichtlektionen nicht einfach von den fünf Wochentagen abgezogen werden. Weiter führte er an, seine Pflichtveranstaltungen fänden unregelmässig statt. Der Weg zum Studienort betrage lediglich 750 Meter und sei deshalb vernachlässigbar. Ferner sei seine Freizeit durch das Unterhalten der Website im Umfang von acht Wochenstunden nur minimal eingeschränkt. Es verblieben ihm darüber hinaus noch 44 Stunden Freizeit pro Woche. Dass er sich bislang nur für Teilzeitstellen beworben habe, liege daran, dass für Religionspädagogen gar keine Vollzeitstelle ausgeschrieben gewesen sei. Zudem werde bestritten, dass seine frühere Arbeitgeberin ihm wegen seines Studiums gekündigt habe. Das Studium diene ihm zur Erholung, wie andere Leute ihren Freizeitaktivitäten nachgingen. Dies gelte umso mehr, als er auch laut der Studiendekanin seit Studienbeginn sämtliche Studienleistungen vollumfänglich in seiner Freizeit habe erbringen können.
7 - 10.Der Beschwerdegegner verzichtete am 2. September 2015 auf eine Duplik. 11.Am 17. September 2015 wies der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom
8 - Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 24. April 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den anrechenbaren Arbeitsausfall beim Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums zu Recht bei 70 % einer Vollzeitstelle festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von 100 % auszugehen. 3.Der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung setzt zunächst voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG). a)Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Die Ganzarbeitslosigkeit ist abzugrenzen von der teilweisen. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a und b AVIG). Entgegen dem einschränkenden Gesetzeswortlaut gilt auch als teilarbeitslos, wer bereits mehrere Teilzeitbeschäftigungen hat, eine solche sucht oder eine selbständige Erwerbstätigkeit daneben ausübt. Insgesamt dürfen sie aber nicht über den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehen, weil die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer normalen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 129 V 105 E.2). b)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, nämlich der Be-
9 - treuung der Website. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er diese Aufgabe in seiner Freizeit wahrnehme. Der Beschwerdegegner gesteht ihm dies zu, indem er bei der Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zwar festhält, dass die Freizeit des Beschwerdeführers bereits durch die Betreuung der Website erheblich eingeschränkt werde, verzichtet mit dieser Argumentation aber gleichzeitig darauf, die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % von der versicherten Arbeitszeit abzuziehen. Der Beschwerdegegner ist hier zu Unrecht von einer grundsätzlichen Vollzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Indem nämlich die verschiedenen Teilzeitstellen einer versicherten Person insgesamt nicht über den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung hinaus versichert sind, hat der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Betreuung der Website als maximal im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle als (teil)arbeitslos zu gelten (vgl. Ergänzungserklärung zur Steuererklärung in den beschwerdeführerischen Beilagen [Bf-act.] 10). 4.Ferner muss die versicherte Person als weitere Anspruchsvoraussetzungen einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). a)Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich also grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3; BGE 125 V 51 E.6c/aa). Es kommt weiter darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai
10 - 2015 E.4.2.3; 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2). Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E.6c/aa). b)Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Damit setzt sich die Vermittlungsfähigkeit aus zwei objektiven Komponenten zusammen, nämlich der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung, und aus einer subjektiven, der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a). Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung indes dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände bloss während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskurses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesuches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 125 V 51 E.6a, 120 V 385 E.3a mit weiteren Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 236/02 vom
11 - MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 80 f.). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). c)Nach der Rechtsprechung gelten vor diesem Hintergrund nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, die als eigentliche Werkstudenten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin bereit und in der Lage sind, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385 E.4a). Dagegen muss einem Studierenden, der nur bereit ist, für kürzere Zeitspannen oder sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden. Solche Studenten befinden sich in einer ähnlichen Lage wie jene Versicherten, die sich einer Organisation für temporäre Arbeit für eine Reihe von Arbeitseinsätzen von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen, womit es an der Vermittlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGE 120 V 385 E.4a; Urteil des Bundesgerichts C 116/06 vom 8. August 2006 E.1). 5.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Theologiestudium vor der Anmeldung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung am 1. August 2014 neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit absolvierte und er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den sogenannten Werkstudenten zählt. Damit wird
12 - seine Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich bejaht. Umstritten ist jedoch, in welchem Umfang der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers anrechenbar ist. Da sowohl der anrechenbare Arbeitsausfall als auch die Vermittlungsfähigkeit voraussetzen, dass die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sind die objektiven und subjektiven Kriterien dieser beiden Anspruchsvoraussetzungen im Folgenden in einer Gesamtschau zu prüfen. Sowohl das Kriterium der Arbeitsberechtigung als auch der Bereitschaft zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen werden hierbei nicht besonders problematisiert. a)Bezüglich seiner Fähigkeit, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe in seinem Fall zu Unrecht einen anrechenbaren Arbeitsausfall in Höhe von 70 % angenommen. Vor dem Verlust seiner Stelle sei er neben seinem Studium nachweislich einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 120 % nachgegangen. Dies befähige ihn auch weiterhin, eine 100%- Stelle anzunehmen. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015, in welchem der voll anrechenbare Arbeitsausfall eines Werkstudenten bestätigt worden sei, treffe auch auf ihn zu. Zur Begründung legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführlich dar, dass er sein Studium entsprechend dem erwähnten Entscheid vollständig in der Freizeit wahrnehmen könne. Einerseits führt er hierzu aus, dass er nicht 30 Wochenstunden zur Erlangung eines ECTS-Punktes benötige, wie es von der Bologna-Richtlinie vorgesehen sei, sondern nur zehn bis zwölf. Diesbezüglich sei auf die individuell- konkreten Umstände abzustellen. Andererseits bringt er vor, dass er in einem Gewerbe tätig sei, in dem er oft am Abend und am Wochenende arbeiten müsse, sodass auch das präsenzgebundene Studium während des Tages nicht in seine gewöhnliche Arbeitszeit falle. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass das Theologiestudium, selbst wenn der Beschwerdeführer ausserordentlich intelligent sei und
13 - sehr effizient studieren könne, aufgrund der Gesamtumstände auch bei wohlwollender Betrachtung nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer sei nur schon durch das präsenzgebundene Studium und dem Weg zum Studienort nicht im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig. Weiter werde gemäss Information des Studiendekanats das laufende Studienjahr zum grossen Teil durch das Abfassen einer Masterarbeit im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle bestimmt. Zwar werde dennoch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Teil seines nicht an Pflichtpräsenzen gebundenen Studiums in seiner Freizeit zu absolvieren. Da die Freizeit des Beschwerdeführers durch seine selbständige Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung der Website jedoch bereits im Umfang von 20 % einer Vollzeitstelle eingeschränkt sei, müsse auch bei wohlwollender Betrachtung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Theologiestudium den Beschwerdeführer aufgrund der Präsenzverpflichtungen und dem nicht vollständig in der Freizeit zu bewältigendem Restaufwand (insbesondere Masterarbeit) während durchschnittlich mindestens anderthalb Arbeitstagen pro Woche absorbiere. Dies entspreche einem Stellenpensum von 30 % einer Vollzeitstelle, womit sich der Beschwerdeführer bestenfalls im Umfang der übrigen 70 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. Vom Beschwerdeführer werden diese Ausführungen replicando bestritten. Er führt dazu aus, dass die Pflichtlektionen nicht einfach von seiner Arbeitszeit abgezogen werden könnten, da ihm eine Anstellung als Religionspädagoge und Seelsorger erlaube und es sogar erfordere, dass die Arbeitszeit auf Montag bis Sonntag verteilt werde. Ferner betrage der Weg zu seinem Studienort von seiner Wohnung aus nur 750 Meter, wofür er fünf Minuten mit dem Velo brauche, und deshalb vernachlässigbar sei. Schliesslich bestreitet er, dass ihn die Masterarbeit im Umfang von 30 % einer Vollzeitstelle absorbiere. Hierfür verweist er auf seinen angeblich geringeren Studienaufwand zur Erlangung eines ECTS-Punktes.
14 - b)Das Studium an der Theologischen Hochschule Y._____ umfasst im zweiten Jahr auf Masterstufe, welches der Beschwerdeführer von August 2014 bis Juli 2015 absolviert hat, 60 ECTS-Punkte (vgl. Studienbescheinigung vom 25. September 2014 und Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Hochschule Y., Bf-act. 11 und 12). Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien der Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1) entspricht ein ECTS-Punkt einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. Ausgehend von der unteren Grenze, also 25 Stunden pro Kreditpunkt, führt dies zu einem Aufwand von 1'500 Stunden pro Jahr (60 ECTS-Punkte x 25 Stunden). Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass der Aufwand individuell sehr unterschiedlich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3). Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines konkreten Zeitaufwands für das Studium, der wesentlich geringer ausfalle als von der Richtlinie vorgesehen, ist vorliegend indes nicht massgebend. Aufgrund der Stundenpläne der Theologischen Hochschule Y. sowie mit Blick auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ist nämlich erstellt, dass dieser allein durch Pflichtveranstaltungen während des Herbstsemesters 2014 für mindestens acht und während des Frühjahrssemesters 2015 für mindestens vier Lektionen pro Woche absorbiert ist. Die Pflichtlektionen finden jeweils am selben Wochentag von 10:25-12:05 Uhr oder von 13:50-15:30 Uhr – im Herbstsemester am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, und im Frühjahrssemester am Mittwoch und Donnerstag –, jedoch in unterschiedlichem Wochenrhythmus statt (vgl. Nachweis Präsenzverpflichtungen 2014/2015, Bf-act. 13). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wohl noch eine gewisse Distanz vom Studienort zu einer möglichen Arbeitsstelle zurücklegen müsste, erscheint erwiesen, dass er nur schon aufgrund der Präsenzverpflichtungen für eine gewisse Zeit vom Arbeitsmarkt absorbiert ist. Es ist nämlich zweifelhaft,
15 - ob der Beschwerdeführer erneut einen Arbeitgeber finden wird, der ihm so flexible Arbeitszeiten ermöglicht wie sein bisheriger. Wenngleich die Absolvierung des Studiums auch nicht der eigentliche Grund für die Auflösung des vormaligen Arbeitsverhältnisses war, gibt nämlich selbst die vormalige Arbeitgeberin zu erkennen, dass sie über das Vollzeitstudium bei Anstellungsbeginn nicht in Kenntnis war und dass sie erhebliche Bedenken hege, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht dessen seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen könne. Im Übrigen hielt sie die "absolut unzureichende Information über den tatsächlichen zeitlichen Umfang des Studiums" für einen "erheblichen Vertrauensbruch" (vgl. das Kündigungsschreiben der Katholischen Kirchgemeinde X._____ vom 9. Dezember 2013, Bf-act. 9). c)Neben diesen objektiven Umständen erscheint der Beschwerdeführer auch aus seiner subjektiven Perspektive kaum gewillt, eine Vollzeitstelle anzutreten. Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum ausdrücklichen Hinweis seines Personalberaters am 1. April 2015 ausschliesslich Teilzeitstellen suchte (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 32). Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass er eine Vollzeitanstellung selbst nicht für realistisch hielt. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit in der von ihm gesuchten Tätigkeit als Religionspädagoge keine einzige Vollzeitanstellung ausgeschrieben gewesen sei, weshalb er sich um eine solche gar nicht habe bewerben können. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ausgebildeter Primarlehrer ist und auch in diesem Tätigkeitsfeld von Beginn seiner Arbeitslosigkeit an nach einer Anstellung hätte suchen können, erweist sich dieses Argument als nicht überzeugend. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person nämlich alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Verpflichtung ist Ausdruck der auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Schadenminderungspflicht und sie umfasst insbesondere die Pflicht,
16 - Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs (BGE 139 V 524 E.2.1.1). Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indes eine erhöhte Pflicht (BGE 139 V 524 E.2.1.3). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits nach Arbeit ausserhalb seines erlernten Berufs hätte suchen müssen, denn es ist erstellt, dass er bei der Stellensuche nicht einmal im Rahmen seines erlernten Berufs – der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Primarlehrer – alles getan hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Insofern geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, er sei von seinem Personalberater nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich auch ausserhalb seines vormaligen Tätigkeitsfelds nach Stellen hätte umsehen müssen. d)Für eine Woche werden maximal fünf Taggelder als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AVIG-Praxis ALE Rz. C68). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, werden diese nicht nur für einen Arbeitsausfall bezahlt, welcher von Montag bis Freitag zu den üblichen Arbeitszeiten anfällt. Vielmehr ist unbestritten, dass es Berufe gibt, in denen sowohl Abend- als auch Wochenendarbeit üblich sind. Selbst wenn
17 - davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers dazuzählt und sich die Arbeitstätigkeit in diesem Bereich auf sieben Tage erstreckt, kann der Beschwerdeführer nicht für sieben Tage Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Wie jedem Arbeitslosen stehen auch ihm zwei Tage Freizeit pro Woche zu (vgl. BGE 125 V 475 E.5a; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 06 30 vom 23. Mai 2006). Anders zu entscheiden würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Vollzeitarbeitslosen führen, zumal es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein kann, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschädigen (BGE 129 V 105 E.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 78 vom 15. November 2011 E.3c). Da der Beschwerdeführer allein schon in Anbetracht seines präsenzgebundenen Theologiestudiums bei der Arbeitssuche stark eingeschränkt ist, muss er sich dies auf seinen Arbeitsausfall anrechnen lassen. Dass das Bundesgericht jüngst in einem Fall einen zu 100 % anrechenbaren Arbeitsausfall eines Werkstudenten bejaht hat, lag nämlich massgeblich daran, dass dieser ein nicht präsenzgebundenes Fernstudium absolvierte und sich die Anzahl der zu erbringenden ECTS-Punkte in diesem Fall nur auf 45 und nicht wie vorliegend auf 60 pro Jahr beschränkte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in regelmässigen Abständen fast täglich an Präsenzveranstaltungen teilnehmen muss und sich sein Stu- dium nur zum Teil frei einteilen kann, erscheint ein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanter anzurechnender Arbeitsausfall im Umfang von 10 % einer Vollzeitstelle – und unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen wie Kinderbetreuung – nur bei sehr wohlwollender Betrachtung als gerechtfertigt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2014 vom 8. Januar 2015 E.3.1, wo das Bundesgericht die Verfügbarkeit des Werkstudenten auf dem Arbeitsmarkt bei 40 % festsetzte).
18 - 6.Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall in Höhe von 70 % einer Vollzeitstelle bejaht hat. Dieser setzt sich zusammen aus seiner Teilzeitarbeitslosigkeit im Umfang von 80 % abzüglich den durch das Studium bedingten Arbeitsausfall in Höhe von 10 %. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2015 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]