VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 45 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 8. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 -
  1. a)A._____ reiste am 10. Januar 2001 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) das Asylgesuch von A._____ ab und ordnete dessen Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 29. Oktober 2001 ab. Mit Verfügung vom 8. November 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Wiedererwägungsgesuch von A._____ ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 27. März 2006 insoweit gut, als darin die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der massgebliche Sachverhalt habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert. Die Vorinstanz habe unter der veränderten Sachlage das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu Unrecht abgewiesen. A._____ sei vorläufig als Flüchtling anzuerkennen; dies allerdings aufgrund subjektiver Nachtfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesse. b)Bereits am 29. November 2002 war die Ehefrau von A._____ ihrem Ehemann mit dem damals dreijährigen gemeinsamen Sohn in die Schweiz gefolgt. Mittlerweile sind A._____ wie auch seine Familie, einschliesslich des 2007 geborenen zweiten Sohnes, im Besitze von Jahresaufenthaltsbewilligungen. 2.Am 5. September 2007 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte dessen erwerbliche und medizinische Situation ab.
  • 3 - Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2010 das Leistungsbegehren von A._____ ab, da der Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten und A._____ zum damaligen Zeitpunkt nicht bei der Invalidenversicherung versichert gewesen sei. 3.Am 3. Mai 2010 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, als EL- Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die IV- Stelle der AHV-Ausgleichskasse am 21. Mai 2010 mit, A._____ sei zu 100 % invalid. Mit Verfügung vom 19. November 2010 gewährte die AHV- Ausgleichskasse A._____ daraufhin rückwirkend per 1. September 2007 Ergänzungsleistungen und leistete eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 207'625.--. In den folgenden Jahren passte die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen den Lebensumständen von A._____ an. Ab dem 1. Oktober 2013 richtete sie Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts aus. 4.Am 2. Oktober 2013 ersuchte die AHV-Ausgleichskasse die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad von A._____ zu überprüfen. Am 12. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der AHV-Ausgleichskasse mit, im Revisionsverfahren habe sich ergeben, dass A._____ seit dem 1. März 2014 nicht mehr invalid sei. Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Januar 2015 die A._____ zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2014 ein und verpflichtete A._____, die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 27'430.-- zurückzuerstatten. Die gegen diese Anordnung erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.

  • 4 - 5.Am 2. April 2015 reichte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, Fachstelle BVM, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen oder Beiträgen ein. 6.Am 17. April 2015 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden. Darin beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 5. März 2015 sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2014 wieder auszurichten. Eventualiter sei er von einem unabhängigen psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen Sachverständigen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit eingehend zu untersuchen und/oder es sei von einem unabhängigen psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen Sachverständigen ein diesbezügliches Obergutachten einzuholen. Ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zu gewähren. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in den letzten sieben Jahren von verschiedenen (psychiatrischen) Fachärzten untersucht sowie begutachtet worden zu sein. Alle Ärzte seien aufgrund der gleichen oder ähnlichen Diagnosen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbsfähig sei, der Krankheitsverlauf schwierig sei sowie die Heilungschancen äusserst gering seien. Diese für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebliche Sachlage habe im Vergleich zur ursprünglichen Beurteilung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers im 2010 keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer leide infolge der erlittenen traumatischen Ereignisse nach wie vor an schwerwiegenden psychischen Beschwerden, welche eine Erwerbstätigkeit ausschlössen. Der von der IV-Stelle beigezogene Gutachter, Dr. med. B._____, vertrete erstmals und als

  • 5 - einziger der mit dem Fall befassten Ärzte die Auffassung, der Beschwerdeführer leide seit Ende 2013 an keiner psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Unabhängigkeit von Dr. med. B._____ werde nach wie vor bestritten, sei doch dessen ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer sowie das Verharmlosen der geäusserten Beschwerden und Probleme im Gutachten stets spürbar. Der Gutachter gehe im Übrigen just von demjenigen Zeitpunkt von einer Besserung der gesundheitlichen Verfassung aus, in welchem sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands wieder in psychiatrische Behandlung begeben habe. Von einer Stabilisierung sowie Besserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Seit seiner Folterung im 1999 leide er an schwerwiegenden psychischen Beschwerden, die, obgleich er sich unzähligen ambulanten sowie stationären Behandlungen unterzogen habe, nicht hätten geheilt werden können. Dies habe dazu geführt, dass er die Therapie zeitweise unterbrochen habe. Mittlerweile habe er jedoch eingesehen, dass dies kein gangbarer Weg sei und er auf psychiatrische Hilfe angewiesen sei, wenn auch nur zur Linderung der vorhandenen Probleme. Der massgebliche Sachverhalt habe sich somit seit der erstmaligen Beurteilung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers im 2010 nicht in rechtserheblicher Weise verändert, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig erweise. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 unter Berufung auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der IV- Stelle und der EL-Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgetreu Auskunft gegeben. Er habe dabei erhebliche kriminelle Energie, aber keine gesundheitlichen Einschränkungen gezeigt.

  • 6 - 8.Dazu nahm der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Juni 2015 unter Erneuerung seiner Anträge Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 10. Juni 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin das Staatssekretariat für Migration, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die den Beschwerdeführer betreffenden Asylakten zuzustellen. Im November 2015 wurden die fraglichen Akten von der Beschwerdegegnerin eingereicht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Gerichtskanzlei eingesehen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als EL-Durchführungsstelle tätigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 5. März 2015. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen

  • 7 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit Jahren in X._____ (Kanton Graubünden), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit somit zuständig. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids von diesem überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hinaus Ergänzungsleistungen beanspruchen kann, andererseits ob er der Beschwerdegegnerin zu viel bezogene Ergänzungsleitungen in der Höhe von Fr. 27'430.-- zurückzuerstatten hat. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die geschuldeten Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Hierdurch sowie mit den
  • 8 - zusätzlich zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten soll der Existenzbedarf des leistungsberechtigten Versicherten angemessen gedeckt und dessen Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden (Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 130 V 185 E.4.3.3, 127 V 369 E.5a). b)Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpft an die in der AHV und IV versicherten Risiken an. Um Ergänzungsleistungen beanspruchen zu können, muss dem Anspruchsberechtigten deshalb eine entsprechende Rente oder Hilflosenentschädigung zustehen (Art. 4 ELG; GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundesversicherungsrechts, 4. Aufl., Basel 2012, § 14 N. 13). Davon wird in Ausnahmefällen abgesehen und Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, Staatsangehörigen der EFTA, auf welche die Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar ist, Flüchtlingen und Staatenlosen sowie Angehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, wird ein Anspruch auf sog. rentenlose Ergänzungsleistungen eingeräumt. Dies gilt allerdings nur, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreichten haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), verwitwet oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte (Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) oder zu mindestens 40 % Prozent invalid sind (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG). Die Frage, ob eine dieser Fallkonstellationen vorliegt, ist aufgrund der massgeblichen Regelungen in der AHV sowie IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Fällt diese Prüfung positiv aus, so sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt, Wohnsitz, wirtschaftliche Verhältnisse) rentenlose

  • 9 - Ergänzungsleistungen auszurichten (vgl. zum Ganzen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WEL], Stand 1. Januar 2015, Rz. 2230; ERWIN CARIGIET / UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2010, S. 72 f.; RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER EGGER, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrechts, Soziale Sicherheit, Band XIV, Basel 2016, S. 1722 Rz. 25; URS MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 4 N. 32). c)Bei der Prüfung eines Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen sind demnach nicht nur die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, sondern auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Diese Abklärung hat in Form einer Amtshilfe gegenüber der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu erfolgen (Art. 32 Abs. 2 ATSG; WEL Rz. 2230.03; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1722 Rz. 25). In den Anwendungsfällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG ist zusätzlich noch die IV- Stelle beizuziehen, welche zuhanden der EL-Durchführungsstelle den massgeblichen Invaliditätsgrad abzuklären und hierfür, sofern erforderlich, medizinische Gutachten einzuholen hat (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; WEL Rz. 2230.04; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1723 Rz. 25 und FN 127). An diese Abklärungen zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad haben sich die EL-Organe grundsätzlich zu halten (BGE 140 V 267 E.2.3, 117 V 202 E.2b; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E.4.1). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202). Davon

  • 10 - ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 129 V 167 E.1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 49/06 vom

  1. Juli 2007 E.4.1, P 6/04 vom 4. April 2005 E.3.1.2 in fine). d)Von dieser Rechtslage ausgehend prüfte die Beschwerdegegnerin im 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rentenlose Ergänzungsleistungen. Dabei kam sie in der Verfügung vom
  2. November 2010 zum Schluss, der Beschwerdeführer könne bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. September 2007 Ergänzungsleistungen von bis zu Fr. 3'747.-- monatlich beanspruchen (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 20]). In der Folge passte sie die dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen jährlich an dessen Lebensumstände an und richtete seit dem 1. Oktober 2013 Ergänzungsleistungen auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts aus (vgl. Bg-act. 21-30). Am 2. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am 12. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage seit dem 1. März 2014 0 % (Akten der Beschwerdegegnern [Bg-act.] 46). Aufgrund dieser Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2014 zunächst in der Verfügung vom 14. Januar 2015 und auf Einsprache hin alsdann im Entscheid vom 5. März 2015. Nachfolgend ist unter Zugrundelegung der massgeblichen invalidenversicherungsrechtlichen Regelungen zunächst
  • 11 - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem 1. März 2014 nicht mehr in rentenbegründenden Umfang invalid ist. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund berechtigt war, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ergänzungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen.
  1. a)Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
  • 12 - entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder sich der Aufgabenbereich verändert hat (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom
  1. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom
  • 13 -
  1. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13). 4.Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin prüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erstmals im Verfahren, welches mit der Verfügung vom 19. Oktober 2010 seinen Abschluss fand (Bg- act. 40). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erst wieder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die IV-Stelle überprüfen. Unter diesen Umständen ist nach dem vorangehend Ausgeführten zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  3. Oktober 2010 betreffend den rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beruht. Daraufhin wird der für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrad massgebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, welche eine Neubemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads rechtfertigt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern / St. Gallen / Zürich 2015, Art. 17 Rz. 37).
  • 14 - 5.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2010 stützte sich in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit auf die Mitteilung der IV- Stelle vom 21. Mai 2010 (Bg-act. 4). Diese Beurteilung beruhte einerseits auf dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom
  1. November 2008 (IV-act. 18), andererseits auf dem Gutachten der EPI- Klinik, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum, vom 23. Dezember 2009 (IV- act. 33). Im erstgenannten Gutachten kam Dr. med. C._____ zum Schluss, der Explorand leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, seit ca. 2001), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F 33.1, seit ca. 2001) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1, seit ca. 2004). Bereits jetzt bestehe eine Chronifizierung, welche therapeutisch schwer angegangen werden könne (IV-act. 18 S. 12). Der Explorand sei durch die festgestellte Störung vielschichtig eingeschränkt. Er sei in seiner Konzentration und Aufnahmefähigkeit beeinträchtigt. Er reagiere bei kleinsten Störfaktoren mit Angst und Stress, namentlich in Form von Kopfschmerzen, innerer Unruhe, Zittern sowie allenfalls partiell mit epileptischen oder dissoziativen Anfällen. Er leide unter Motivationsstörungen, Interessenverlust, Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten. Er sei Mitmenschen gegenüber misstrauisch, ziehe sich sozial zurück und zeige ein ausgedehntes Vermeidungsverhalten. Derzeit sei der Explorand aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (IV- act. 18 S. 13). Möglicherweise leide der Explorand ausserdem an einer neurologischen Störung. Deshalb sei zu erwägen, ein neurologisches Gutachten einzuholen (IV-act. 18 S. 14). Aufgrund dieser Empfehlung gab die IV-Stelle ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei der EPI- Klinik in Auftrag. In diesem bidisziplinären Gutachten vom 23. Dezember 2009 (IV-act. 33) diagnostizierten Dres. med. D., E., Fachärztin für Neurologie, F., G. und lic. phil. H._____,
  • 15 - Fachpsychologin für Psychotherapie, beim Exploranden als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.9), vermutlicher Beginn 1999, mit nicht-epileptischen, dissoziativen Anfällen und Sensibilitätsstörungen (ICD-10: F 44.7), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1), Spannungskopfschmerzen im Sinne eines somatoformen Symptoms im Rahmen der Depression (medikamentenindizierter Kopfschmerz), Status nach Exstirpation eines cavernösen Hämangioms im vorderen Hippokampus links am 26. April 2002 mit Einschränkungen im anterioren episodisch verbalen Gedächtnis und eine Lumbalgie. Als Krankheiten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter anamnestisch multiple Arzneimittelallergien fest. Der Explorand leide nicht an epileptischen, sondern psychogenen Anfällen (IV-act. 33 S. 18). Aus neurologischer Sicht sei der Explorand in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (IV- act. 33 S. 16). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Beschwerdesymptomatik mit dissoziativen (= psychogenen) Anfällen und dissoziativen Sensibilitätsstörungen, einer rezidivierend depressiven Störung und einer generalisierter Angststörung. Diese psychiatrische Symptomatik werde als Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung gewertet, der eine posttraumatische Belastungsstörung vorangegangen sei. Der Explorand sei aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Symptomatik, die sich im Anschluss an die Foltererlebnisse von 1999 entwickelt habe, zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 33 S. 18). Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten und die übrigen Akten hielt der RAD-Arzt am 22. Januar 2010 fest (IV-act. 45 S. 7), der Versicherte leide nicht an einem Anfallsleiden sui genereris. Ebenso sei ein intracerebrales pathologisches respektive epileptogenes Geschehen ausgeschlossen. Infolge seiner psychischen

  • 16 - Beschwerden sei der Versicherte jedoch voraussichtlich ab 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 45 S. 7).

  1. a)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seither in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. April 2014 bis zum 6. Juni 2014 tageweise observieren (vgl. IV-act. 101 S. 1 und separate BVM-Akten) und bei Dr. med. B., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, fachärztlich begutachten (IV-act. 110). Hierzu untersuchte Dr. med. B. den Beschwerdeführer am 14. November 2014 persönlich während mehr als drei Stunden. Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowie den medizinischen Vorakten beurteilte er im Gutachten vom 1. Dezember 2014 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit (IV-act. 122). Der Beweiswert dieses Gutachtens hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen
  • 17 - deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). b)Dr. med. B._____ stellte beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 1. Dezember 2014 keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 122 S. 20). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10: F 33.4), einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10: F 43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionisch-unreifen, narzisstischen, emotional-instabilen und dissozialen (antisozialen) Anteilen (ICD-10: F 13.1), psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 13.1), und psychische Verhaltensstörungen sowie solche durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 17.4). Die vom Exploranden beklagten Beschwerden seien sehr vielgestaltig und wechselhaft, widersprüchlich und aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel. Sie könnten keinem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild nach ICD-10 zugeordnet werden. Die subjektiven Beschwerden wirkten unecht; ein wirklicher Leidensdruck sei nicht spürbar (IV-act. 122 S. 23). Insbesondere hätten bei der ausführlichen Exploration keine spezifischen posttraumatischen Symptome, wie Flashbacks, Hyperarousel und ständige innere Anspannung, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber oder ein spezielles Vermeidungsverhalten in mit dem traumatischen Ereignissen in Zusammenhang stehenden Situationen festgestellt werden können. Der Explorand schildere die bei ihm angewandten Foltermethoden im Gegenteil ungewöhnlich deutlich, in allen Einzelheiten und sehr plastisch.

  • 18 - Dabei beobachte er das Gegenüber sehr genau, um zu sehen, welche Reaktionen diese Schilderungen auslösten. In dieser Erzählung könne er kaum gestoppt werden. Normalerweise vermieden traumatisierte Menschen solche extrem genauen Schilderungen, da hierdurch insbesondere wieder schmerzhafte und quälende Erinnerungen hervorgerufen werden könnten. Der Explorand habe keine entsprechende emotionale Reaktion gezeigt. Er sei während seinem Erzählen ruhig und ausgeglichen geblieben (IV-act. 122 S. 23). Es hätten keine spezifischen Hinweise auf noch aktuell bestehende, im engeren Sinne psychopathologische, den Exploranden in seiner Lebensführung beeinträchtigende, psychische Einschränkungen, die auf die Erlebnisse der Folterungen in seinem Heimatland vor mehr als 10 Jahren zurückzuführen seien, eruiert werden können (IV-act. 122 S. 23). Hinweise auf eine generalisierte Angststörung seien ebenfalls nicht erkennbar gewesen. In der aktuellen Untersuchung seien keine Ängste deutlich geworden, sondern im Gegenteil eine zunehmend dysphorische und unterschwellig aggressive Stimmung und Distanzlosigkeit, weil es dem Exploranden nicht gefallen habe, verschiedene, ihm eher unangenehme Fragen des Referenten, unter anderem nach seinen aktuellen täglichen oder beruflichen Aktivitäten zu beantworten. Auch die Angststörung sei folglich voll remittiert. Es fänden sich bei fortbestehendem Renten- und Entschädigungswunsch deutliche Hinweise auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn und ein ausgeprägtes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, das insbesondere im Kontakt mit Ärzten sowie Psychiatern zu beobachten sei. Zudem fänden sich Hinweise auf deutliche Aggravationstendenzen. Bewusste Täuschungstendenzen (Simulation) könnten nicht ausgeschlossen werden (IV-act. 122 S. 25). Eine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe in der aktuellen, ausführlichen gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (IV-act. 122 S. 24). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand

  • 19 - weder in der von ihm in seiner Heimat noch in der zuletzt 2002 in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei dem Exploranden demzufolge in einem regulären Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 122 S. 27). Zeitweilig habe eventuell bis 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Wahrscheinlich seit Ende 2013 sei anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse von einer Verbesserung des psychischen Zustands und, darauf fussend, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden auszugehen. Ab spätestens Frühjahr 2014 sei der Explorand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 122 S. 27). Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im November 2014 bestehe mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 122 S. 27). Seit der Verfügung vom

  1. Juni 2010 habe sich die gesundheitliche Verfassung des Exploranden demzufolge wesentlich verbessert (IV-act. 122 S. 30). c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen von Dr. med. B._____ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Insofern Dr. med. B._____ darin von der Auffassung anderer Ärzte abweicht, begründet er sorgfältig und überzeugend, weshalb er deren Einschätzung nicht teilt und in Objektivierung der Angaben des Beschwerdeführers von einem deutlich höheren Funktions- und Aktivitätsniveau als dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausgeht. In den Akten finden sich im Übrigen keine Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 1. Dezember
  • 20 - 2014 wecken. Dem fraglichen Gutachten ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. aa)Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, das Gutachten vom 1. Dezember 2014 lasse die erforderliche Objektivität vermissen und auf eine Voreingenommenheit von Dr. med. B._____ schliessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial und den vom Exploranden beklagten Beschwerden auseinanderzusetzen (BGE 132 V 110 f. E.7.2.2). Dabei ist der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität naturgemäss mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb gehört es zur Aufgabe des Gutachters, die Glaubhaftigkeit der Schmerzschilderungen zu überprüfen, indem er deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag analysiert. Zu diesem Zweck hat sich der Gutachter zum beobachteten Verhalten zu äussern, auf Inkonsistenz und Vagheit gemachter Angaben hinzuweisen und Indizien zu benennen, welche zur Annahme von Aggravation oder Simulation berechtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E.5.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [nachfolgend: Müller, Verwaltungsverfahren], Bern 2010, RZ. 1680). Dass Dr. med. B._____ im Gutachten vom 1. Dezember 2014 mehrfach auf solche Punkte hinweist, ist folglich Bestandteil seines Gutachtensauftrags und nicht Ausdruck mangelnder Objektivität oder Voreingenommenheit. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. B._____ im Übrigen neutral und sachlich abgefasst sowie objektiv begründet. Schliesslich vermag allein die Tatsache, dass dessen Beurteilung von Art und Ausmass der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und, darauf fussend, seines funktionellem Leistungsvermögens von jener anderer Ärzte abweicht, keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität von Dr.

  • 21 - med. B._____ zu wecken. In den Akten finden sich demzufolge keine Anhaltspunkte, die nach objektiver Betrachtung auch nur geringe Zweifel an der Unbefangenheit und Unbefangenheit von Dr. med. B._____ wecken. Der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers kann offensichtlich nicht gefolgt werden. bb)Ebenso wenig treffen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach die Beurteilung von Dr. med. B._____ jener der Vorgutachter der PDGR sowie der EPI-Klinik widerspreche (vgl. vorne E.5; IV-act. 18 und 33). Denn Dr. med. B._____ stellt die Richtigkeit der damaligen Beurteilung keineswegs in Frage. Er nimmt vielmehr an, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe seither eine wesentliche Verbesserung erfahren (vgl. IV-act. 122 S. 23, 27 und E.5b vorne). Es besteht folglich kein Widerspruch zwischen den fraglichen Beurteilungen. Demgegenüber gehen der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wie auch dessen Hausarzt, Dr. med. K., FMH Innere Medizin, von einem seit 2010 im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustand aus (vgl. Arztberichte vom 13. März 2015 [Beilagen des Beschwerdeführers (Bf-act.) 3], 13. Januar 2014 [Bf-act. 6],

  1. Februar 2015 [Bf-act. 7]). Bei der Würdigung dieser ärztlichen Stellungnahmen hat und soll das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/ccc). Einzig die Tatsache, dass der Gutachter, Dr. med. B._____, bei der Befunderhebung, Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu anderen Ergebnissen gelangt als die behandelnden Ärzte, bildet deshalb für sich allein kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise. Gemäss der bundesgerichtlichen
  • 22 - Rechtsprechung erklären sich solche Divergenzen vielmehr aus der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrags des therapeutisch tätigen Arztes einerseits und des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1 m.w.H.). Dasselbe gilt, wenn die Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes erschüttert wird (Urteil des Bundesgericht 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.4.6). Dass Ersteres zutrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Letzteres ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu verneinen. cc)Dr. med. B._____ führte im Gutachten vom 1. Dezember 2014 hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten vertretenen Auffassung, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 keine Änderung erfahren habe, aus, die in den Vorberichten gesellten Diagnosen könnten in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht mehr bestätigt werden. Der Explorand habe 2011 die Behandlung im Ambulatorium der Klinik Waldhaus abgebrochen. Mindestens zwei Jahre sei er nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Auch beim Hausarzt sei keine intensive oder spezifische Behandlung durchgeführt worden. Für die Durchführung der in den Vorgutachten empfohlenen Therapie sei der Hausarzt zudem nicht ausgebildet. Es könne kein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mehr vorgelegen haben, wenn keine Behandlung mehr erforderlich gewesen sei (IV-act. 122 S. 26). In den aktuellen medizinischen Berichten gingen die derzeit behandelnden Ärzte dennoch von einem unveränderten psychischen Zustand und demzufolge

  • 23 - von einer unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 122 S. 26). Weshalb keine regelmässige Behandlung mehr erforderlich gewesen sei, werde von den Ärzten weder hinterfragt noch erklärt. Der behandelnde Psychiater stütze sich ausserdem auf die subjektiven Angaben des Exploranden. Objektive Befunde würden nicht in erforderlichem oder nachvollziehbarem Umfang mitgeteilt. Ausserdem seien die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren von den behandelnden Ärzten bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter sei dagegen gehalten, bei seiner Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nach IV- rechtlichen Kriterien vorzugehen. Somit müsse seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf objektiv feststellbaren psychischen Symptomen sowie Defiziten und nicht auf rein subjektiven Angaben des Exploranden beruhen. Auch dürfe der Gutachter, die psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gälten, nicht in seien Beurteilung berücksichtigen (IV-act. 122 S. 26). dd)In der Tat bezieht Dr. med. K._____ bei seiner Beurteilung in den Arztberichten vom 13. Januar 2014 (Bg-act. 6) sowie 12. Februar 2015 (Bg-act. 7) psychosoziale Faktoren in Form der partnerschaftlichen Probleme mit ein. Überdies standen ihm wie auch dem behandelnden Psychiater, Dr. med. I., im Gegensatz zu Dr. med. B. nicht die gesamten medizinischen Vorakten zur Verfügung (vgl. Aktenauszug im Gutachten vom 1. Dezember 2014 [IV-act. 122 S. 2-11]). Vor allem aber beruhen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte allein auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Demgegenüber versuchte Dr. med. B._____, die Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers zu objektivieren und deren Auswirkungen bei der Untersuchung sowie im Alltag zu validieren. Vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erscheint dies im vorliegenden Fall für eine zuverlässige Abschätzung seiner psychischen Beschwerden und den

  • 24 - hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen unerlässlich. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner gutachterlichen Exploration vom 14. November 2014 an, seitdem er krank sei, nicht mehr Auto gefahren zu sein (IV-act. 122 S. 16). Überdies habe er Angst, das Haus alleine zu verlassen. Deshalb wäre es für ihn schwierig, einer Arbeit ausser Haus nachzugehen (IV-act. 122 S. 15). Befragt nach seinem sozialen Umfeld hielt er sodann fest, er habe nur einen Freund in Konstanz. Andere Kollegen habe er nicht. Er habe keine Kontakte zu Leuten in seinem Umfeld in X._____ (IV-act. 122 S. 16). Ausserdem behauptete er, von einem Kollegen zum Gutachtertermin gefahren worden zu sein. Diese Aussagen treffen allesamt nicht zu. Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer vom 16. April 2014 bis zum 6. Juni 2014 tageweise observieren (vgl. IV-act. 101 S. 1 und separate BVM-Akten). Die Zulässigkeit der fraglichen Observation ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu BGE 137 I 327). Die dabei gemachten Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer allein das Haus verlässt, sich in der Öffentlichkeit unauffällig verhält, auch mal einige Worte mit einem Nachbarn wechselt und selber Auto fährt (vgl. separate BVM-Akten). Zudem geht daraus hervor, dass er am 14. November 2014 allein von X._____ zum Gutachtertermin gefahren ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung durch Dr. med. B._____ mehrfach unwahre Angaben zu Art und Umfang seiner Beschwerden und den daraus folgenden Beeinträchtigungen gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchungssituation folglich nicht existierende Beschwerden vorgetäuscht, allenfalls geringfügige Beschwerden übertrieben dargestellt. Ein solches Verhalten geht deutlich über ein bloss verdeutlichendes Gebaren in der Untersuchungssituation hinaus, das als normal anzusehen ist. Wenn Dr. med. B._____ im Gutachten vom 1. Dezember 2014 ausführt, der Beschwerdeführer versuche, ihn zu manipulieren und zeige Aggravations- sowie Täuschungstendenzen (IV-act. 122 S. 25), hat

  • 25 - er die Situation ganz offensichtlich richtig eingeschätzt. Dass infolge dieser kritischen Haltung zum behaupteten Beschwerdebild die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Einschätzung erheblich von jener der behandelnden Ärzte abweicht, erstaunt nicht, hinterfragen diese doch die Angaben des Beschwerdeführers nicht und bestimmen auf deren Grundlage die Gravidität der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit. ee)Soweit der Beschwerdeführer Dr. med. B._____ in diesem Zusammenhang vorwirft, die erlittenen Folterungen zu negieren oder zumindest zu verharmlosen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder anlässlich seiner Befragung durch die Empfangsstelle Kreuzlingen am

  1. Januar 2001 noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde am 7. Februar 2001 über schwerwiegende Folterungen berichtete. Damals gab er im Wesentlichen an, im Militärdienst zum ersten Mal verhört worden zu sein. In den zehn Jahren zwischen Militärdienst und der Ausreise sei er zehn- bis zwölfmal festgenommen und verhört worden. Es sei jeweils um kurdische Organisationen gegangen. Über die Studentenunruhen sei er ebenfalls befragt worden. Am 9. Juli 1999 habe er einem bei den Unruhen verletzten Studenten helfen wollen. Dabei habe er einen Schlag auf den Kopf erhalten und sei bewusstlos geworden. Seit rund drei Jahren sei er Sympathisant der Mujaheddin gewesen und habe für diese Dokumentationen verteilt. Die Mujaheddin seien die einzige Bewegung, die sich für die Rechte und Autonomie der Kurden einsetzen würde. Am
  2. Dezember 2000 sei ein Freund, welcher auch für die Mujaheddin gearbeitet habe, festgenommen worden, als er im Büro Überstunden gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag zu seinem Kind ins Spital gehen müssen, weshalb er nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, als ihn die Polizei dort habe suchen wollen. Als er dies am Telefon
  • 26 - erfahren habe, sei er mit seiner Familie nach Hause gegangen und habe gepackt (vgl. Befragungsprotokoll für Asylbewerber vom 7. Februar 2001 in den separaten Akten des Staatssekretariats für Migration). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den aktuellen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund politischer Aktivitäten gegen das Regime 1999 für sechs Monate inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei. So seien ihm die Fussnägel ausgerissen und er sei mehrmals bewusstlos geschlagen worden. Im Weiteren habe er mitanschauen müssen, wie verschiedenen Leuten die Augen ausgelöffelt und Gefangene erhängt worden seien (vgl. etwa Beschwerdeschrift vom
  1. April 2015 und IV-act. 122 S. 21). Gegenüber dem Gutachter, Dr. med. B._____, gab er an, während sechs Monaten im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei 200 Mal mit Kabeln und auch mit einem schwarzen Holz geschlagen worden. Im Gefängnis sei ein Mann mit Bart und grüner Hose gewesen, der ihm mit einer Zange Fussnägel abgeknipst habe. Ein oder zwei Tage sei er im Koma gewesen. Es sei ihm von einem Arzt gesagt worden, im Kopf sei ein Blutgerinnsel, welches operiert werden müsse (IV-act. 122 S. 12). Durch Schläge auf den Kopf sei eine Hirnblutung entstanden (IV-act. 122 S. 21), die etwa ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz entfernt worden sei (IV-act. 122 S. 12). Ob die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen, erscheint angesichts der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers durchaus fraglich. Verneint werden kann dies in jedem Fall in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Operation, die am 26. April 2002 im Universitätsspital Zürich durchgeführt wurde und ein im Uncus lokalisiertes Cavernom betraf (vgl. Gutachten der EPI-Klinik vom
  2. Dezember 2009 [IV-act. 33] S. 2). Gemäss Gutachten handelte es sich dabei um eine angeborene und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine durch Folterung erworbene Gefässfehlbildung (Gutachten der EPI-Klinik vom 23. Dezember 2009 [IV-act. 33] S. 15). Eine erheblich übertriebene Darstellung der während der Inhaftierung
  • 27 - erlittenen Behandlung vermöchte auch zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer, wie Dr. med. B._____ festhielt, bereitwillig bereit war, von seinem traumatischen Ereignissen zu berichten und während dem Erzählen ruhig und ausgeglichen blieb (vgl. IV-act. 122 S. 23 und E.5b vorne). Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. B._____ auf ein solch atypisches Verhalten hinweist und diesem bei der Beurteilung von Art und Umfang der geltend gemachten Beschwerden sowie funktionellen Beeinträchtigungen gebührend Rechnung trägt. ff)Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mehrfach unwahre Angaben gegenüber der IV-Stelle gemacht hat. So behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die IV- Stelle vom 7. Januar 2015, wie gegenüber Dr. med. B._____, aktenwidrig, ein Nachbar habe ihn am 14. November 2014 zum Gutachtertermin chauffiert (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 2). Hinsichtlich seiner Wohnsituation führte er anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 18. September 2014 sodann aus, gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau (gerichtlich getrennten Ehefrau), von der er seit dem 1. Oktober 2013 getrennt lebe, ein Einfamilienhaus zu bewohnen. Seine Wohnung befinde sich im Keller und sei über eine separate Eingangstür zugänglich. Er habe seit einigen Jahren mit seiner Exfrau keinen Kontakt mehr (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 8). Für die Wohnung zahle er monatlich einen Mietzins von Fr. 1'300.-- (vgl. separate BVM-Akten, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 10). Diese Angaben belegte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 mit einem unterzeichneten Mietvertrag (vgl. separate BVM-Akten, act. 2). Konfrontiert mit der Videoaufnahme vom 12. August 2014, worin der Beschwerdeführer zu sehen ist, wie er zwei Männer über den Haupteingang in das gemietete Einfamilienhaus einliess, kam er auf diese Angaben zurück und räumte ein, sich auch im oberen Teil des Hauses

  • 28 - aufzuhalten, wenn seine Ehefrau nicht zu Hause sei (vgl. separate BVM- Akten, Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 6). Schliesslich gab die Vermieterin des Beschwerdeführers, , an, das Ehepaar würde zusammen einen monatlichen Mietzins von ungefähr Fr. 2'200.-- bezahlen. Konfrontiert mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen Mietzins von Fr. 1'300.-- und seine Frau eine solchen von Fr. 1'510, gesamthaft somit Fr. 2'810.-- schulde, gab die Vermieterin zu, mit dem Beschwerdeführer einen fingierten Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Das Ehepaar würde auch nach der Trennung weiterhin eine Miete von Fr. 1'510.-- pro Monat bezahlen. Am 22. Januar 2015 ging ein handschriftlicher Brief der Vermieterin ein, in dem sie diese Angaben bestätigte (vgl. separate BVM Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 16). Weitere Ungereimtheiten bestehen sodann hinsichtlich der Zahl der vom Beschwerdeführer gemalten und verkauften Bilder (vgl. separate BVM Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 12, Befragungsprotokoll vom 18. September 2014, act. 4 S. 4 sowie Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2015, act. 1 S. 2 f.). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem psychischen Beschwerdebild. Die zurückhaltende Würdigung der diesbezüglichen Angaben durch Dr. med. B._____ erweist sich demnach als richtig. gg)Zu Recht hat Dr. med. B._____ sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während mindestens zwei Jahren (2011-2013) keine psychiatrische Behandlung und Therapie in Anspruch nahm, als Indiz gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Krankheit gewertet. Freilich erscheint es durchaus plausibel, wenn Dr. med. I._____ im Arztbericht vom 16. März 2015 festhält, sich bewusst dafür entschieden zu haben, den Beschwerdeführer nur einmal pro Monat zu sehen, da eine Heilung seiner psychischen Störung nicht möglich sei. Die Therapie sei darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer zu befähigen,

  • 29 - seinen Alltag zu bewältigen (IV-act. 3 S. 2). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine psychiatrische Therapie wenige Monate nach der Zusprache der Ergänzungsleistungen aufgegeben und erst wieder nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens, mithin am 25. November 2013, aufgenommen hat (vgl. BVM-Akten, Ermittlungsbericht / Strafanzeige vom 2. April 2015 S. 7). Diese zeitliche Koinzidenz mit laufenden bzw. wiederaufgenommenen versicherungsrechtlichen Abklärungen sowie die Weigerung des Beschwerdeführers, hierzu gegenüber dem Gutachter genaue Angaben zu machen (Gutachten vom 1. Dezember 2014 [IV- act. 122] S. 21), wecken erhebliche Zweifel an Bestand und Umfang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden. Aus den vorgenannten Gründen vermögen weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte noch dessen übrigen Vorbringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. B._____ zu wecken. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 1. Dezember 2014 erweist sich dementsprechend als voll beweiskräftig. Dass die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten psychiatrischen und/oder psychotraumatologischen (Ober-)Gutachtens an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, kann ausgeschlossen werden. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf die Einholung eines solchen Gutachtens zu verzichten (vgl. BGE 122 V 162 E.1d; MÜLLER, Verwaltungsverfahren, Rz. 972). d)Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren schliesslich organisch bedingte Schulterbeschwerden als Grund für seine Arbeitsunfähigkeit anführt, ist vorderhand darauf hinzuweisen, dass er diese Beeinträchtigungen im Revisionsfragebogen vom 13. Oktober 2013 nicht erwähnt (IV-act. 52) und im vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nie geltend gemacht hat. Indes beschreibt Dr. med. L._____,

  • 30 - FMH Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, im Arztbericht vom

  1. Dezember 2012 Beschwerden an der linken Schulter und führte zu deren Linderung am 15. November 2012 eine AC-Gelenksinfiltration links durch (Bf-act. 8). Der Beschwerdeführer befand sich deswegen jedoch nicht in regelmässiger Behandlung bei Dr. med. L.. Vielmehr suchte er Dr. med. L. nach der Abschlusskontrolle vom 15. November 2012 erst wieder am 4. Februar 2015 auf. Anlässlich dieser Konsultation beschrieb Dr. med. L._____ im Arztbericht vom 6. Februar 2015 klinisch nicht mehr nur links, sondern nunmehr auch rechts ausgeprägte AC- Schmerzen, denen er eine invalidisierende Wirkung zuschreibt (vgl. Bf- act. 9). Dr. med. K._____, an den sich die beiden Arztberichte als behandelndem Hausarzt richten, erwähnt diese Schulterbeschwerden indes weder im Arztbericht vom 13. Januar 2014 (Bf-act. 6) noch im Arztbericht vom 12. Februar 2015 (Bf-act. 7) als eigenständige und voraussichtlich dauerhafte Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen diesbezüglich nicht als erforderlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht gefordert. e)In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Frühjahr 2014 (IV- act. 122 S. 27), mithin ab dem 1. März 2014, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner (psychischen) Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hat demzufolge seit dem 19. Oktober 2010 eine wesentliche Verbesserung erfahren. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin in Übernahme der entsprechenden Empfehlung der IV-Stelle auf ihre vormalige Beurteilung des
  • 31 - rentenbegründenden Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers zurückkommen und dessen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei festzulegen (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). f)Diese Prüfung ergibt, dass der voll arbeitsfähige Beschwerdeführer seitdem 1. März 2014 sowohl die von ihm zuletzt im Ausland als auch in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitsstelle finden kann, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b). Als Folge seiner gesundheitlichen Verfassung erleidet er demzufolge seit dem 1. März 2014 keine Erwerbseinbusse mehr, womit er seither nicht mehr invalid ist und keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann.
  1. a)Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht rückwirkend per 1. März 2014 verneint wurde. Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Bezüglich der Meldepflicht hält Art. 31 Abs. 1 ATSG fest, Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörige oder Dritte, denen Leistungen zukommen, müssten dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden. Diese Regelung wird für den Bereich der Ergänzungsleistungen in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
  • 32 - Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) dahingehend konkretisiert, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, die kantonale Durchführungsstelle unverzüglich über jede Änderung ihrer persönlichen und über jede ins Gewicht fallende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse informieren müssen. Diese Meldepflicht erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, Anfall einer Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft, der Eintritt in oder Austritt aus einem Heim (WEL Rz. 6110.01). Diese Meldepflicht verletzt nur, wer schuldhaft handelt, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E.2, 112 V 97 E.2a, 110 V 176 E.3c; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010 E.3). b)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass er wieder in der Lage ist, allein das Haus zu verlassen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, auch mal einige Worte mit einem Nachbarn zu wechseln und selber Auto zu fahren (vgl. E.5d/dd vorne). Ausserdem hat der Beschwerdeführer, obschon nach Art. 28 und Art. 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber der Sozialversicherung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 vom 12. November 2015 E.4.2), im vorliegenden Verfahren wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Aktivitäten gemacht und sich als schwer behindert präsentiert. Das Vortäuschen nicht vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen und das Verheimlichen seiner tatsächlichen funktionellen Möglichkeiten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung wusste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E.3.3, 9C_338/2015 vom 12. November

  • 33 - 2015 E.4.2). Hätte sich der Beschwerdeführer korrekt verhalten und die Beschwerdegegnerin unverzüglich über die eingetretene Verbesserung in Kenntnis gesetzt, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dieser veränderten Sachlage mit einer Neuberechnung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads unverzüglich Rechnung zu tragen. Somit ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung, womit bei gegebenem Versicherungsschutz eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2014 in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. IVV zulässig gewesen wäre. Ab diesem Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Bezug von (rentenlosen) Ergänzungsleistungen nicht mehr (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ergänzungsleistungen mit Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch erloschen wäre, mithin per 1. März 2014, einzustellen (analog Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). 8.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass im angefochtenen Einspracheentscheid das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Recht bejaht und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt wurde. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2014 voll arbeitsfähig und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in rentenbegründenden Umfang invalid ist. Da der Beschwerdeführer überdies seine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt hat, wäre sein Anspruch auf eine Invalidenrente bei gegebenem Versicherungsschutz rückwirkend per 28. Februar 2014 entfallen, womit der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine (rentenlosen) Ergänzungsleistungen mehr beanspruchen kann. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochenen (rentenlosen) Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend per 1. März

  • 34 - 2014 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer indessen bis zum 31. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Dadurch hat der Beschwerdeführer Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'430.-- ohne Rechtsgrund erhalten. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, vom Beschwerdeführer diese Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurückzufordern (ERICH GRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., Rz. 26.150). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualbegehren führt. 9.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 10.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Wo die Verhältnisse es

  • 35 - rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person also ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Aktivitäten gemacht hat, um schwer behindert zu erscheinen. Hierdurch hat er versucht, die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen zu erwirken. Ein solches

  • 36 - Verhalten liegt ausserhalb jeglicher Konformität und verdient keinen Schutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2014 vom 19. Januar 2016 E.5.3, Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und 15 18 vom

  1. Dezember 2015 E.10). Im Übrigen musste sich der Beschwerdeführer, der um die Erheblichkeit der eingetretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wusste (vgl. E.7b vorne), die Gewinnchancen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als beträchtlich geringer als die Verlustgefahr einstufen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti erweist sich demnach als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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