VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 38 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocCrameri URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A., geboren 1958, ist gelernter Musiklehrer und war als solcher zuletzt an der Musikschule X. tätig. Am 20. August 2013 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. 2.Am 10. September 2013 fand das Erstgespräch mit dem zuständigen Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in X._____ statt, wobei A._____ angab, nun auf selbständiger Basis Schüler in seinen Räumlichkeiten auszubilden. A._____ wurde aufgefordert, auf dem entsprechenden Formular anzugeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbend sei und wann er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen könne. Dieser Aufforderung kam A._____ gleichentags nach. 3.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde A._____ vom RAV angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm Öko-Job Graubünden Magazin X._____ (Beschäftigungsgrad von 40 %, Montag bis Donnerstag jeweils nachmittags) zu melden. Dieser Anweisung kam A._____ nicht nach. In der Folge stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass A._____ bezüglich Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne, weshalb auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. 4.Mit Schreiben vom 3. November 2014 wurde A._____ vom RAV erneut aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm Öko-Job Graubünden Magazin X._____ (wiederum mit Beschäftigungsgrad von 40 %, Montag bis Donnerstag jeweils vormittags) zu melden. Auch dieser Anweisung kam A._____ nicht nach. Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der
3 - Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 19. November 2014 ab. Dagegen erhob A._____ am 21. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 14 165). 5.Mit Schreiben vom 11. November 2014 wurde A._____ vom RAV erneut aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm ProWiv (Beschäftigungsgrad von 40 %, Montag bis Donnerstag jeweils vormittags) zu bewerben. Nachdem A._____ dieses Einsatzprogramm wiederum nicht antrat, gewährte das KIGA ihm das rechtliche Gehör, worauf dieser sich mit Stellungnahme vom 17. November 2014 zur Sache äusserte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde er wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 5. Dezember 2014 Einsprache beim KIGA. 6.Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurde A._____ vom RAV abermals aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm ProWiv (wiederum mit Beschäftigungsgrad von 40 %, Montag bis Donnerstag jeweils vormittags) zu bewerben. Nachdem A._____ diese Weisung wiederum nicht befolgte, gewährte das KIGA ihm das rechtliche Gehör, worauf dieser sich mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 zur Sache äusserte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde er wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Auch gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. Dezember 2014 Einsprache beim KIGA.
4 - 7.Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte das KIGA A._____ mit, dass es die beiden hängigen Einsprachen sistiere, bis das Verwaltungsgericht im Verfahren S 14 165 entschieden habe. 8.Mit Urteil vom 12. Januar 2015 (S 14 165) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2014 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 9.Nach ergangenem Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren S 14 165 unterbreitete das KIGA A._____ mit Schreiben vom 6. März 2015 die Frage, ob er das Urteil des Verwaltungsgerichts akzeptiere und die Einsprachen gegebenenfalls zurückziehe. Mit Schreiben vom 7. März 2015 teilte A._____ dem KIGA mit, dass er zwar das Urteil des Verwaltungsgerichts akzeptiere, jedoch seine zwei Einsprachen vom
5 - KIGA auf sein Schreiben vom 10. Januar 2015 nicht eingegangen sei. Dieses zeige deutlich, dass er die zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahmen gar nicht antreten könne, wenn er weiterhin beruflich tätig bleiben möchte. 11.In der Vernehmlassung vom 13. April 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Was für das Einsatzprogramm Öko-Job gegolten habe, gelte zweifelsohne auch für das Einsatzprogramm ProWiv. Bereits in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 20. August 2013 habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er im Umfang von 35 % bis 40 % selbständig erwerbstätig sei. Das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil S 14 165 ausführlich mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere in Erwägung 4 mit den Einwänden des Beschwerdeführers, die er nun erneut vorbringe. 12.In der freigestellten Replik vom 16. April 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdegegner nach insgesamt 82 Sanktionstagen wieder Taggeld auszahle. Seit der Stellungnahme vom 10. Januar 2015 habe er keine arbeitsmarktliche Zuweisung mehr erhalten. Ferner verstehe er nicht, dass der Beschwerdegegner auch in der Stellungnahme nicht auf sein Schreiben vom 10. Januar 2015 eingehe. 13.Mit Schreiben vom 21. April 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i. V. m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ (GR) wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. März 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gesamthaft für 59 Tage (23 und 36 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
8 - den Beschwerdegegner vom 10. Januar 2015 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 9) – unter anderem damit, dass er ausserberuflich nicht vermittelbar sei, wenn er seinen Schlagzeugunterricht aufrechterhalten möchte. Zudem entspreche das Einsatzprogramm nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf, insbesondere das Band-Coaching für Musikschüler, aufgeben. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer die gleichen Einwände wie im Verfahren S 14 165 vorbringe. Das Verwaltungsgericht habe sich im entsprechenden Urteil bereits mit allen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt. b)Beim Einsatzprogramm des Vereins ProWiv handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Versicherten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). c)Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil S 14 165 vom 12. Januar 2015 mit
9 - den Einwänden des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer bringt in der Tat nichts vor, was nicht bereits im erwähnten Urteil abgehandelt worden wäre. Es kann somit an dieser Stelle grundsätzlich auf die Erwägungen im zitierten Urteil verwiesen werden. Was für das Einsatzprogramm Öko-Job gegolten hat, gilt auch für das Einsatzprogramm ProWiv, zumal sich beide Einsatzprogramme grundsätzlich nicht voneinander unterscheiden (siehe https://www.gr.ch/DE/in- stitutionen/verwaltung/dvs/kiga/projekte/einsatzprogramme/Seiten/default. aspx; zuletzt besucht am 26. November 2015). Deswegen ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzprogramm ProWiv auf seine bisherige Tätigkeit keine Rücksicht nehme, unbegründet. Ebenso stellt das Alter des heute 57- jährigen Beschwerdeführers keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, befindet er sich doch noch inmitten seines Erwerbslebens. Zudem steht das Einsatzprogramm ProWiv für Teilnehmer aller Altersklassen offen. Gesundheitliche Einschränkungen werden – wie bereits im Verfahren S 14 165 – vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenfalls aus seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der erneut eingebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er müsste durch die Teilnahme am Einsatzprogramm seine selbständige Tätigkeit als Schlagzeuglehrer aufgeben, ist nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Formular vom 10. September 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 6) gegenüber dem RAV explizit angegeben, jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist in der Beilage zum Schreiben vom Beschwerdeführer vom 10. Januar 2015 ersichtlich, dass er jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr unterrichtet, wobei er Montag bis Dienstag gemäss eigenen Angaben nur Schüler ab 15.00 Uhr unterrichtet. Es ist daher nicht
10 - ersichtlich, weshalb er nicht ausserhalb dieser Zeiten zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufgeboten werden könnte bzw. weshalb er bei einem entsprechenden Aufgebot ausserhalb seiner Unterrichtszeiten seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müsste. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Einsatzprogramm ProWiv zumutbar gewesen wäre. d)Schliesslich rügt der Beschwerdeführer erneut, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht angenommen, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er wegen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner nicht von einem Beschäftigungsgrad von 50 % sondern 35 % ausgehe. Korrekt ist, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 21. August 2013 einen Beschäftigungsgrad von 50 % angegeben hat (vgl. Bf-act. 1). Ferner hat der Beschwerdeführer im Formular betreffend Abklärung der Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 10. September 2013 (Bg-act. 6) angegeben, er sei bereit und in der Lage im Umfang von 64 % einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen. Dieses Dokument ist vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet worden. Sodann hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Personalberater am Beratungsgespräch vom 10. September 2013 angegeben, dass er ca. 30 % selbständig erwerbend sei (vgl. Bg-act. 5). Die Aufforderung des RAV an den Beschwerdeführer, im Umfang von 40 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (hier Einsatzprogramm ProWiv) teilzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als korrekt. 5.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund
11 - keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.