VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 37 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführer gegen B. Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitet seit dem 1. April 2003 bei der C._____ AG. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses ist er bei der B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: B.) obligatorisch unfallversichert. 2.Am 10. Februar 2014 stürzte A. auf einem vereisten Parkplatz und fiel auf sein linkes Hüftgelenk. Wegen zunehmender Schmerzen begab er sich am 9. April 2014 in ärztliche Behandlung. In der Folge führten die behandelnden Ärzte am 16. April 2014 eine MRI-Untersuchung und am
  1. Mai 2014 eine Arthro-MRT-Untersuchung am linken Hüftgelenk durch. Auf der Grundlage der durch diese bildgebenden Verfahren gewonnenen Befunde diagnostizierten sie bei A._____ einen Labrumriss bei einer CAM-Deformität und empfahlen eine Hüftarthroskopie mit Naht des Labrums und eine Schenkelhalsplastik. Am 14. Juli 2014 liess A._____ diesen Eingriff vornehmen. Anschliessend war er während einiger Monate in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 3.Bereits am 9. April 2014 hatte die C._____ AG der B._____ mitgeteilt, A._____ sei am 10. Februar 2014 auf einem vereisten Parkplatz gestürzt und habe sich dabei Prellungen an der linken Hüfte zugezogen. Die B._____ holte die massgeblichen medizinischen Unterlagen ein und legte diese ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D._____, vor. Dieser kam in der Beurteilung vom 18. Juni 2014 zum Schluss, die Hüftoperation vom
  2. Juli 2014 diene nicht der Behandlung unfallbedingter Verletzungen. Sich auf diese Beurteilung stützend, teilte die B._____ A._____ am
  3. Juni 2014 mit, nicht bereit zu sein, die Kosten für die Hüftoperation vom 14. Juli 2014 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 bestätigte sie diese Auffassung und lehnte ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab dem 13. Juli 2014 ab. Die dagegen erhobene Einsprache
  • 3 - wies die B._____ nach erneuter Konsultation ihres beratenden Arztes mit Entscheid vom 17. Februar 2015 ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der B._____ vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und die B._____ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Es werde zudem beantragt, der B._____ die Kosten für die bei Dr. med. E._____ eingeholte fachärztliche Beurteilung als Teil der von ihr zu tragenden Parteientschädigung aufzuerlegen. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die B._____ habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid nur in ungenügender Weise mit der medizinischen Beurteilung von Dr. med. E._____ auseinandergesetzt. So sei es völlig unzutreffend, wenn die B._____ im angefochtenen Einspracheentscheid behaupte, Dr. med. E._____ bejahe bloss die Möglichkeit einer Unfallkausalität. Das Gegenteil sei der Fall. Dr. med. E._____ komme in seiner Beurteilung vom 29. September 2014 zum klaren Schluss, dass eine Unfallkausalität zwischen den die Hüftoperation bedingenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 10. Februar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und die B._____ als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft zu verpflichten, die aufgrund des Unfalls vom 10. Februar 2014 geschuldeten Versicherungsleistungen zu erbringen. 5.In der Vernehmlassung vom 30. März 2015 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie primär vor, zur natürlichen Kausalität lägen die

  • 4 - Äusserungen des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F., des vom Beschwerdeführer beauftragten Parteigutachters, Dr. med. E., sowie des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D., vor. Die fraglichen Beurteilungen stimmten insoweit überein, als danach die CAM-Deformität als krankheitsbedingt und damit vorbestehend anzusehen sei. Unterschiedlicher Auffassung seien Dr. med. F., Dr. med. E._____ und Dr. med. D._____ dagegen in der Frage, ob der craniale Labrumriss auf das Ereignis vom 10. Februar 2014 oder auf die CAM-Deformität zurückzuführen sei. Dabei gehe Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Beweislastverteilung aus und bejahe letztendlich bloss die Möglichkeit einer Unfallkausalität. Dr. med. D._____ sei demgegenüber der Meinung, dass die CAM-Deformität zu einer Veränderung des Limbus geführt habe. Das Unfallereignis sei mit der Läsion nicht vereinbar. Der seitliche Sturz auf den Trochanter sei biomechanisch nicht geeignet, einen Labrumriss zu bewirken. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar. Für die Auffassung von Dr. med. D._____ spreche ferner, dass der Beschwerdeführer erstmals am 9. April 2014 einen Arzt aufgesucht und selbst angegeben habe, zwei Wochen nach dem Ereignis bis eine Woche vor der Unfallmeldung schmerzfrei gewesen zu sein. Die sturzbedingten Prellungsschmerzen seien folglich nach zwei Wochen zurückgegangen. 6.In der Stellungnahme vom 22. April 2014 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge. Im Hinblick auf die Parteientschädigung hielt er fest, deren Bemessung dem Gericht anheimzustellen. Dem beratenden Arzt, Dr. med. E._____, habe er für die Beurteilung vom 29. September 2014 Fr. 480.-- bezahlt. Diese Auslagen seien bei der Bemessung der ihm zuzusprechenden Parteientschädigung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  • 6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Februar 2014 und den die Hüftoperation vom 14. April 2014 bedingenden Beschwerden im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint hat. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht zunächst vor, sich mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht ausreichend auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vorerst die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen zur natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 10. Februar 2014 und den interessierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zusammenfassend wiedergegeben (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 E.2.5). Bei deren Würdigung hielt sie alsdann fest, die fraglichen Beurteilungen stimmten insoweit überein, als danach die festgestellte CAM-Deformität als krankhafte Beeinträchtigung anzusehen sei. Unterschiedlicher Auffassung seien Dr. med. F., Dr. med. E. und Dr. med. D._____ einzig in der Frage, ob der craniale Labrumriss auf das Ereignis vom 10. Februar 2014 oder auf die CAM-Deformität zurückzuführen sei. Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. F., schliesse diesbezüglich aus der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall auf eine Unfallkausalität. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter, Dr. med. E., gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Beweislastverteilung aus und bejahe letztendlich bloss die Möglichkeit einer Unfallkausalität. Dr. med. D._____ halte demgegenüber fest, dass die CAM-Deformität zu einer Veränderung des Limbus geführt habe. Das Unfallereignis sei mit der Läsion nicht vereinbar. Der seitliche Sturz auf den Trochanter sei biomechanisch nicht geeignet, einen Labrum-/Limbusriss – wie den vorliegend festgestellten – zu bewirken. Für die Auffassung von Dr. med.

  • 7 - D._____ spreche im Übrigen, dass der Versicherte erst am 9. April 2014 erstmals den Arzt aufgesucht und selbst angegeben habe, zwei Wochen nach dem Ereignis bis eine Woche vor der Unfallmeldung schmerzfrei gewesen zu sein. Bei dieser Beweislage sei auf die überzeugende Beurteilung des beratenden Arztes, Dr. med. D._____, abzustellen, wonach die behandelten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Einspracheentscheid vom

  1. Februar 2015 E.2.5). In diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Auffassung von Dr. med. E._____ auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, von denen sie sich bei ihrer abschlägigen Entscheidung hat leiten lassen. Diese Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer denn auch, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids zu erkennen und diesen mit Beschwerde vom 19. März 2015 insbesondere mit Blick auf die darin vorgenommene Würdigung der massgeblichen ärztlichen Stellungnahmen sachgerecht anzufechten. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit jedem tatsächlichen Vorbringen und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin diesen ausreichend begründet hat und damit den Anforderungen von Art. 49 Abs. 3 ATSG gerecht geworden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 126 V 75 E.5b/cc, 118 V 58; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 49 N. 55). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich folglich als unbegründet.
  2. a)Zu prüfen bleibt in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegnerin über den 13. Juli 2014 hinaus Leistungen wegen des Unfallereignisses vom
  • 8 -
  1. Februar 2014 zu erbringen hat. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 auf einem vereisten Parkplatz stürzte und dabei auf die linke Hüfte fiel (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Im Nachgang zu diesem Ereignis begab er sich erstmals am
  2. April 2014 in ärztliche Behandlung (Bg-act. 1, 4, 5), worauf am 16. April 2014 eine MRI-Untersuchung in der Klinik H._____ durchgeführt wurde. Diese zeigte einen Status nach Kontusion des vorderen Limbus acetabuli links ohne Ablösung bei einem im Übrigen regulären MRI beider Hüftgelenke und der Beckenbodenstrukturen ohne Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion am proximalen Femor beidseits (Bg-act. 3). Am 6. Mai 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer alsdann einem Arthro-MRT der Hüfte, das ebenfalls in der Klinik H._____ durchgeführt wurde. Auf der Grundlage dieses bildgebenden Verfahrens und der übrigen Befunde diagnostizierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer in der Folge eine craniale Labrumablösung respektive einen Limbusriss bei einer CAM-Deformität des Humeruskopfes (Bg-act. 3, 9). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für diese Verletzung, die am 14. Juli 2015 mittels einer Hüftarthroskopie mit Naht des Labrums und einer Schenkelhalsplastik operativ behandelt wurden und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers führte, aufzukommen hat. b)Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf ein Taggeld. Wird er infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so kann er nach Art. 18 Abs. 1 UVG eine Invalidenrente beanspruchen, wenn von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige
  • 9 - Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Diese Versicherungsleistungen sind jedoch nur geschuldet, wenn der diesen zugrunde liegende Gesundheitsschaden die natürliche und adäquate Folge eines Unfallereignisses ist (Art. 4 ATSG; BGE 129 V 177 E.3). Als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs reicht es folglich aus, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache bildet (BGE 129 V 177 E.3.1, 117 V 369 E.3a, 115 V 134 E.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 6 S. 53). Besteht zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang, so begründet dies freilich nur eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn das Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen: der Eintritt dieses Erfolgs mithin durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Mit diesem Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs soll eine vernünftige Begrenzung, der aus der natürlichen Kausalkette zur Verfügung

  • 10 - stehenden Tatsachen und damit der Haftung erreicht werden (RUMO- JUNGO, a.a.O., Art. 6 S. 57). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 117 V 369 E.3a, 115 V 134 E.3; KIESER / LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich / St. Gallen 2012, N. 559). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet. Die Frage der Adäquanz ist hingegen rechtlicher Natur, wobei sie im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2, 127 V 102 E.5b; RUMO- JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). 4.Um beurteilen zu können, ob die im Mai 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hüftverletzung durch den Unfall vom 10. Februar 2014 verursacht wurde, hat die Beschwerdegegnerin ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie und für physikalische Medizin und Rehabilitation, die hinsichtlich dieses Ereignisses eingeholten medizinischen Unterlagen vorgelegt und ihn im Juni sowie August 2014 gebeten, zur natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Sich auf diese Beurteilungen stützend, lehnte sie es in der Folge ab, über den 13. Juli 2014 hinaus Leistungen wegen des Unfallereignisses vom

  1. Februar 2014 zu erbringen.
  • 11 - a)Ob dieses Vorgehen rechtmässig war, hängt in erster Linie davon ab, ob die Beurteilungen von Dr. med. D._____ beweiskräftig sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Beweiswert ärztlicher Berichte entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und hinsichtlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert der interessierenden ärztlichen Beurteilungen ist somit weder deren Herkunft noch Bezeichnung (vgl. 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach geniessen Berichte versicherungsinterner Spezialärzte – wie die vorliegend in Frage stehenden Beurteilungen von Dr. med. D._____ – vollen Beweiswert, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des hinzugezogenen Facharztes jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E.1c, 120 V 367 E.3b).

  • 12 - b)Von diesen Grundsätzen ausgehend ist anschliessend zu prüfen, ob aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. D._____ davon ausgegangen werden darf, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die im Mai 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hüftverletzungen auf den Unfall vom 10. Februar 2014 zurückzuführen sind. aa)Dr. med. D._____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2014 fest, die beim Versicherten an der linken Hüfte festgestellte CAM-Deformität sei krankheitsbedingt und als vorbestehend anzusehen. Sie habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der festgestellten Veränderung des Limbus geführt. Zusätzlich sei der Unfallmechanismus nicht mit einer Limbusläsion vereinbar (Bg-act. 5). Auf entsprechende Nachfrage hin ergänzte Dr. med. D._____ diese Beurteilung am 26. August 2014 dahingehend, als er festhielt, der Versicherte sei am 10. Februar 2014 auf eisigem Boden auf dem Postplatz mit einem Sack Kleingeld in der Hand auf die linke Seite gestürzt. Nach zwei Wochen ohne Arztbesuch und ohne Therapie sei er über Wochen beschwerdefrei gewesen. Erst Ende März 2014 seien starke Schmerzen aufgetreten, die zum erstmaligen Arztbesuch am 9. April 2014 geführt hätten und durch Medikamente sowie Physiotherapie behandelt worden seien. Das erste MRI vom

  1. April 2014, durchgeführt in der Klinik H., habe einen auffälligen Limbus gezeigt, ansonsten sei es bland gewesen. Am 6. Mai 2014 sei in der Klinik H. ein Arthro-MRT durchgeführt worden mit dem Beschrieb einer partiellen Ablösung des Limbus acetabuti vom acetabulum sowie einer CAM-Deformation des Femurkopfes / Hales. Die fachärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2014 beschreibe die Ablösung respektive vollständige Rissbildung bei der CAM-Deformation. Zur Behandlung dieser Beeinträchtigungen hätten die behandelnden Ärzte
  • 13 - eine Hüftarthroskopie mit Naht des Labrums und eine Schenkelhalsplastik vorgeschlagen, die am 14. Juli 2014 durchgeführt worden seien (Bg- act. 15). Gegen Unfallfolgen spreche das mit dem seitlichen Sturz auf den Trochanter fehlende biomechanische Ereignis, das einen Labrumriss verursachen könne. Im Übrigen brauche eine CAM-Deformität längere Zeit zur Bildung und sei keine Unfallfolge (Bg-act. 15). bb)Diese Beurteilungen von Dr. med. D._____ stimmen insofern mit jener des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F., Chefarzt Orthopädische Chirurgie, Klinik H., überein, als dieser die im Mai 2014 entdeckte CAM-Deformität ebenfalls als vorbestehend ansieht. Im Übrigen führte er im Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014 jedoch aus, der Patient habe seit dem Sturz vom 10. Februar 2014 unter belastungsabhängigen Schmerzen gelitten. Initial habe er sich praktisch nicht mehr mobilisieren können. Die MRT-Untersuchung vom 16. April 2014 habe einen cranialen Labrumabriss gezeigt, der aus orthopädischer Sicht eindeutig auf den Sturz vom 10. Februar 2014 zurückzuführen sei. Die in der MRT- Untersuchung gesehene CAM-Deformität des Hüftgelenks sei seiner Meinung nach ein Zufallsbefund, da der Patient vor dem Sturz bezüglich des Hüftgelenks beschwerdefrei gewesen sei. Zudem seien in der Literatur Fälle beschrieben, bei denen Patienten mit einer CAM- Deformität nicht an Hüftbeschwerden litten. Seiner Meinung nach bestehe eindeutig ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Labrumriss (Bg-act. 9). cc)Zu demselben Ergebnis gelangte der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Experte, Dr. med. E._____, Allgemeine Medizin FMH, FA Manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, in seiner Beurteilung vom 29. September 2014 (Bg-act. 19).

  • 14 - Danach litt der Beschwerdeführer zwar unmittelbar nach dem Unfall vom

  1. Februar 2014 nicht unter anhaltenden Beschwerden. Aus versicherungsärztlicher Sicht müsse die B._____ aber beweisen, dass der Labrumriss auch ohne das Dazutun des Unfallereignisses zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wäre. Bei einem Sturz direkt auf die Trochanter (primär würden Trochanter-schmerzen gemeldet) sei unter Berücksichtigung der Schenkelhals-Femur-Achse mit einem Kraftvektor zu rechnen, welcher nach zentral und kranial gerichtet sei; d.h. es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorstellbar, dass diese biomechanische Unfallkomponente geeignet gewesen sei, zu einer Überlastung bzw. Quetschung des Labrums zu führen. Dies obwohl das Labrum repetitiv zwischen Pfannenrand und Schenkelhals gequetscht werden könne, womit eine solche Verletzung ohne Hinzutreten eines Unfallereignisses auftreten könne. Es sei vorstellbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Labrum kranial durch die vorbestehende CAM-Deformität schon vorgeschädigt gewesen sei und das Ereignis die eigentliche Labrumablösung bewirkt habe. Aus versicherungsärztlicher Sicht könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Auffassung vertreten werden, dass ohne das Dazutun des Ereignisses die Labrumläsion zum jetzigen Zeitpunkt symptomatisch geworden wäre (Bg-act. 19 S. 1). Mit anderen Worten läge eine Teilunfallkausalität respektive eine vorübergehende Traumatisierung der Hüfte bei höchstwahrscheinlich vorbestehendem, deformationsbedingten Schaden des cranialen Labrums vor. Die aktuellen Schmerzen seien durch einen Labrumriss cranial erklärbar und die Behandlung der CAM-Deformität könne als prophylaktische Therapie angesehen werden, um weitere Quetschungen des Labrums zu verhindern und zur Vorbeugung einer Coxarthrose. Da die Labrumläsion, welche durch das Unfallereignis mindestens im Rahmen von 75 % erklärt werden könne, und die eigentliche Schmerzursache sei, mit
  • 15 - überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 10. Februar 2014 zurückzuführen sei, sei eine Teilursache zwischen den aktuellen Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 10. Februar 2014 zu bejahen. Der Status quo sine sollte innerhalb von drei bis vier Monaten ab Operationsdatum erreichbar sein. Mit einem unfallbedingten Restschaden sei bei komplikationslosem Verlauf der Operation und der postoperativen Phase nicht zu rechnen (Bg-act. 19 S. 2). c)Diese vorangehend auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen stimmen insoweit überein, als nach der Beurteilung sämtlicher involvierter Ärzte die im Mai 2014 diagnostizierte CAM- Deformität als krankheitsbedingt anzusehen ist und damit nicht durch den Unfall vom 10. Februar 2014 verursacht wurde. Unterschiedlich beurteilt wird hingegen die Ursache für die im Weiteren festgestellte craniale Labrumläsion. Soweit der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F._____, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser Verletzung und dem Unfall vom 10. Februar 2014 im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2014 als offensichtlich gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass er diese Beurteilung einzig mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom
  1. Februar 2014 nicht an Hüftschmerzen gelitten hat. Eine solche Einschätzung, die auf einer reinen "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation beruht, ist beweisrechtlich wertlos und deshalb nicht geeignet, einen solchen Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E.2b/bb, Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4, 8C_631/2012 vom 14. Dezember 2012 E.4, 8C_626/2009 vom
  2. November 2009 E.3.2). Dagegen kann weder den Beurteilungen von Dr. med. D._____ noch jener von Dr. med. E._____ von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, beruhen doch beide auf den
  • 16 - massgeblichen medizinischen Akten, sind für die streitigen Belange umfassend und leuchten in der Beurteilung von Art und Umfang der im Mai 2014 diagnostizierten Hüftverletzungen ein. aa)Deren unterschiedliche Einschätzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 10. Februar 2014 und der Labrumläsion gründet denn auch weniger auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Hüftverletzungen, sondern auf einer abweichenden Perzeption des Unfallhergangs. Diesbezüglich geht aus der Schadenmeldung vom 9. April 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 auf einem vereisten Parkplatz auf die linke Hüfte stürzte und sich dabei Prellungen zuzog (Bg-act. 1). Diese Angaben werden in der von der Beschwerdegegnerin verfassten Telefonnotiz vom
  1. Juni 2014 dahingehend ergänzt, als der Beschwerdeführer danach angegeben hat, direkt auf die Hüfte und sogar auf den dazwischen geratenen Münzensack gefallen zu sein (Bg-act. 4). Dass bei einem solchen Sturz auf den eisigen Betonboden erhebliche Kräfte auf die linke Hüfte einwirken, liegt auf der Hand. Wenn Dr. med. D._____ vor diesem Hintergrund lapidar festhält, mit dem seitlichen Sturz auf den Trochanter liege kein biomechanisches Ereignis vor, welches geeignet sei, eine Labrumläsion zu verursachen, vermag dies daher nicht zu überzeugen (vgl. Bg-act. 15). Einleuchtender sind diesbezüglich die Ausführungen von Dr. med. E._____, wonach bei einem Sturz direkt auf die Trochanter unter Berücksichtigung der Schenkelhals-Femur-Achse mit einem Kraftvektor zu rechnen sei, welcher nach zentral und kranial gerichtet sei und damit durchaus zu einer Überlastung bzw. Quetschung des Labrums führen könne. Das in Frage stehende Unfallereignis könne bei einer bestehenden CAM-Deformität des Humeruskopfes damit durchaus eine craniale Labrumläsion verursachen (vgl. Bg-act. 19). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig, stehen im Einklang mit dem geschilderten
  • 17 - Unfallereignis und sind überzeugend begründet. Davon ausgehend erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 beim Sturz auf sein linkes Hüftgelenk eine Labrumläsion zugezogen haben könnte. In dieser Hinsicht bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. med. D., weshalb sich diese nicht als voll beweiskräftig erweisen. bb)Daraus kann jedoch für sich allein nicht gefolgert werden, dass die craniale Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis vom 10. Februar 2014 zurückzuführen ist. Dr. med. E. stimmt Dr. med. D._____ nämlich insofern zu, als die Labrumläsion die Folge der CAM-Deformität sein könnte, da das Labrum repetitiv zwischen dem Pfannen- und Schenkelhals gequetscht werde, so dass eine Labrumläsion – wie die vorliegend in Frage stehende – auch ohne Unfallereignis entstehen könne. Er hält diese Entwicklung jedoch für weniger wahrscheinlich, als dass der Sturz vom 10. Februar 2014 diese Verletzung verursacht hat. Bei dieser Beurteilung geht Dr. med. E._____ zwar von einer falschen Beweislastverteilung aus und drückt sich bisweilen unklar aus. Er hält aber mehrfach unmissverständlich fest, es sei vorstellbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Labrum cranial durch die vorbestehende CAM-Deformität schon vorgeschädigt gewesen und durch das Ereignis die eigentliche Labrumablösung erfolgt sei. Mit anderen Worten läge eine Teilunfallkausalität respektive eine vorübergehende Traumatisierung der Hüfte bei höchstwahrscheinlich vorbestehendem, deformationsbedingten Schaden des cranialen Labrums vor (Bg-act. 19). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Damit gilt als erstellt, dass die Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

  • 18 - durch den Sturz vom 10. Februar 2014 verursacht wurde und der status quo sine innerhalb von drei bis vier Monate nach der Operation erreicht sein dürfte. d)Demzufolge steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die beim Beschwerdeführer im Mai 2014 an der linken Hüfte festgelte Labrumläsion zumindest teilweise auf den Unfall vom 10. Februar 2014 zurückzuführen ist. Eine solche Teilunfallkausalität genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 369 E.3a, vgl. auch E.3b hievor). Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu beachten, dass die fragliche Hüftverletzung am 16. Mai 2014 mithilfe eines Arthro-MRT diagnostiziert wurde. Hierbei handelt es sich demnach um ein objektivierbares Untersuchungsergebnis, das reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Patienten weitgehend unabhängig ist. Mit der Labrumläsion liegt demzufolge eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend mit dem natürlichen Kausalzusammenhang zusammenfällt, mithin ist das in Frage stehende Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Verletzung, wie die vorliegend in Frage stehende, zu verursachen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.8.2; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). Die im Mai 2014 an der linken Hüfte des Beschwerdeführers festgellte Labrumläsion ist demzufolge die natürliche und adäquate Folge des Sturzes vom 10. Februar 2014. Die Beschwerdegegnerin ist somit für diese Verletzung leistungspflichtig. 5.Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die bei Dr. med. E._____ eingeholte Privatexpertise zu übernehmen, ist festzuhalten, dass die Kosten für privat eingeholte Gutachten einem Versicherten nach der

  • 19 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vergüten sind, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidung unerlässlich war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Versicherte in der Hauptsache mit seinen Begehren durchgedrungen ist oder nicht (BGE 115 V 62; Urteile des Bundesgerichts 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E.4, 8C_1005/2012 E.5.2). Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 29. September 2014 (Bg-act. 19) abgestellt, welche beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben zur strittigen Frage der natürlichen Kausalität zwischen den im Mai 2014 diagnostizierten Hüftverletzungen und dem schädigenden Ereignis vom

  1. Februar 2014 enthält. Die hierfür vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. September 2014 geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 480.-- sind in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal Dr. med. E._____ darin nur relevante Fragen behandelt und zu diesem Zweck keine unnötigen Untersuchungen veranlasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die eingeholte Privatexpertise zu ersetzen. Da die fraglichen Kosten während des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens entstanden sind, können sie dem Beschwerdeführer indessen nicht als Teil einer ihm gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechenden Parteientschädigung zuerkannt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu tragen. In diesem Sinne ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die eingeholte Privatexpertise aufzuerlegen, somit gutzuheissen. 6.Zusammenfassend ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer im Mai 2014 diagnostizierte Labrumläsion an der linken Hüfte zumindest teilweise die natürliche und adäquate Folge des schädigenden Ereignisses vom 10. Februar 2014 ist. Bei dieser Ausgangslage hat die
  • 20 - Beschwerdegegnerin für die Kosten der Behandlung dieser Verletzung (Art. 10 UVG) aufzukommen und dem Beschwerdeführer den dadurch allenfalls erlittenen Erwerbsausfall im Umfang des versicherten Taggeldes (Art. 11 UVG) zu ersetzen. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab dem 13. Juli 2014 verneint hat, erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb er in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung der geschuldeten Versicherungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die bei Dr. med. E._____ eingeholte Privatexpertise im Betrag von Fr. 480.-- zu ersetzen. 7.Für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. 8.Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vollständig durchgedrungen, womit er in Bezug auf die Auferlegung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung als vollständig obsiegend einzustufen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Diese Kosten hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt nicht deshalb, weil das Vertretungsverhältnis unentgeltlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben auch Versicherte, die im Beschwerdeverfahren durch Verbände, Rechtsdienste oder Rechtsschutzversicherungen vertreten sind, im Falle des Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 135 V 473 E.3, 126 V 11

  • 21 - E.2; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 202). Die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsschutzversicherung hat darauf verzichtet, die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu beziffern. Diese sind daher vom Gericht ermessensweise festzulegen. Angesichts der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache und des für deren Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwands erachtet des Gericht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen. Diese aussergerichtliche Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom

  1. Februar 2015 wird aufgehoben und die B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG verpflichtet, A._____ für das Ereignis vom
  2. Februar 2014 die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz zu erbringen. 2.Die B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG wird verpflichtet, A._____ Fr. 480.-- zu bezahlen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Die B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 22 - 6.[Mitteilungen]

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GR_VG_002
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08.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026