VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 25 und S 15 33 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Klägerinnen im Verfahren S 15 25 C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Klägerin im Verfahren S 15 33 gegen

  • 2 - D._____ AG, Beklagte und A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beigeladene im Verfahren S 15 33 C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Beigeladene im Verfahren S 15 25 betreffend Auszahlung Todesfallkapital

  • 3 - 1.Der (...) geborene E._____ war zuletzt bei der F._____ AG angestellt und bei der Vorsorgestiftung D._____ AG, berufsvorsorgerechtlich versichert. Am (...) verstarb E.. Nach seinem Tod erhoben zum einen dessen Töchter, A. und B., zum anderen C. Anspruch auf die berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen von E.. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die D. AG den Ansprechenden mit, sich aufgrund des bestehenden Doppelzahlungsrisikos ohne schriftlichen Vergleich oder gerichtliches Urteil ausser Stande zu sehen, das Todesfallkapital des verstorbenen Vorsorgenehmers auszuzahlen. 2.Am 19. Februar 2015 reichten A._____ und B._____ daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die D._____ AG ein (S 15 25). Darin beantragten sie, die D._____ AG sei zu verpflichten, ihnen das Vorsorgekapital von circa Fr. 230'000.-- auszuzahlen. Zur Begründung führten sie primär aus, der Verstorbene sei im Todeszeitpunkt geschieden gewesen und habe keine rentenberechtigten Kinder gehabt. Ausserdem habe er vor seinem Tod keine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Deshalb habe die D._____ AG ihnen beiden als Töchter des verstorbenen Vorsorgenehmers dessen Todesfallkapital auszuzahlen. 3.Am 10. März 2015 erhob ausserdem C._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die D._____ AG (S 15 33) mit dem Antrag, die D._____ AG sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von E._____ selig nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung auszuzahlen. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, E._____ 2007 kennengelernt und mit ihm fortan eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet zu haben. Als dessen langjährige Lebensgefährtin stehe ihr sein Todesfallkapital zu, zumal E._____ weder eine Ehefrau noch rentenberechtigte Kinder hinterlassen habe.

  • 4 - 4.Die D._____ AG (nachfolgend als beklagte Vorsorgeeinrichtung bezeichnet) äusserte sich in den Klageantworten vom 11. März 2015 (S 15 25) sowie 30. März 2015 (S 15 33) zu dieser Streitigkeit. In beiden Verfahren beantragte sie, es sei ihr die Hinterlegung des sich aus dem Kollektivversicherungsvertrag Nr. 56'882/00, Vorsorgewerk F._____ AG, ergebenden Todesfallkapital, das per Todestag Fr. 239'125.50 betrage, mit schuldbefreiender Wirkung zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im Verfahren S 15 25, C._____ beizuladen; im Verfahren S 15 33 begehrte sie die Zusammenlegung mit dem Verfahren S 15 25. 5.Am 10. März 2015 beantragte C._____ im Verfahren S 15 33 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser. Mit prozessleitenden Verfügung vom 12. März 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin C._____ zur Teilnahme am Klageverfahren S 15 25 bei. Am 31. März 2015 traf sie dieselbe Anordnung im Klageverfahren S 15 33 hinsichtlich A._____ und B.. 6.Als Beilgeladene begehrte C. im Verfahren S 15 25 mit Stellungnahme vom 15. April 2015 in der Folge die kostenfällige Abweisung der Klage von A._____ und B.. Zugleich ersuchte sie das Gericht, die D. AG zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von E._____ selig in der Höhe von Fr. 239'125.50 nebst Zins zu 5 % seit dem

  1. März 2015 auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht schloss sie auf Vereinigung der Verfahren S 15 25 und S 15 33. A._____ und B._____ ersuchten als Beigeladene im Verfahren S 15 33 ihrerseits mit Stellungnahme vom 19. Mai 2015 um kostenfällige Abweisung der Klage von C._____ und stellten den Antrag, die D._____ AG zu verpflichten, ihnen das Vorsorgekapital von circa Fr. 239'125.50 nebst Zins zu 5 % auszuzahlen. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung äusserte sich dazu in den Dupliken vom 31. Juli 2015 (S 15 25 und S 15 33), während C._____ in
  • 5 - den Eingaben vom 2. Juli 2015 (S 15 33) und 16. September 2015 (S 15
  1. und A._____ sowie B._____ in den Eingaben vom 1. Juli 2015 (S 15 25), 10. September 2015 (S 15 33) und 21. September 2015 (S 15 25) zu den gemachten Ausführungen Stellung nahmen und weitere Beweismittel einreichten, ohne ihre Anträge abzuändern. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2015 ermächtigte die zuständige Instruktionsrichterin die D._____ AG, das sich per 5. Mai 2014 aus dem Kollektivversicherungsvertrag Nr. 56'882/00, Vorsorgewerk F._____ AG, ergebende Todesfallkapital im Betrag von Fr. 239'125.50 bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu hinterlegen. Am
  1. Januar 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Verfahrensparteien ferner mit, H., I., K., L. und M._____ als Zeugen einzuvernehmen. Am 3. März 2016 wurden die fraglichen Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Die Klägerin(nen) bzw. Beigeladene(n) nahm(en) am 15. April 2016 sowie 2. Mai 2016 (C.) respektive am 14. April 2016 und 25. April 2016 (A. und B.) zu den Zeugeneinvernahmeprotokollen Stellung. Die Honorarnoten reichten deren Rechtsvertreter am 9. November 2015 bzw. 20. Januar 2016 sowie am 11. Mai 2016 bzw. 1. Juni 2016 ein. Die D. AG äusserte sich dazu mit Schreiben vom 24. November 2015 (S 15 33) und
  2. Januar 2016 (S 15 25). Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Den Klagen S 15 25 und S 15 33 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde. In diesen Verfahren stehen sich ausserdem – wenn auch in unterschiedlichen prozessualen Stellungen – dieselben Personen gegenüber, welche die gleichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmässig und aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, diese Klageverfahren in Anwendung von Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 192 E.1, 128 V 124 E.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2008/ 9C_318/2008 vom
  1. Dezember 2008 E.1; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 5.67).
  2. a)Der verstorbene E._____ war zuletzt bei der F._____ AG beschäftigt und bei der beklagten Vorsorgestiftung berufsvorsorgerechtlich versichert. Streitig ist vorliegend, ob das von ihm als Arbeitnehmer bei der beklagten Vorsorgestiftung geäufnete Todesfallkapital seinen Töchtern, A._____ und B., oder C. zusteht. Diese Streitigkeit ist berufsvorsorgerechtlicher Natur (vgl. dazu BGE 134 V 369 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_267/ 2008 und 9C_318/2008 vom 10. Dezember 2008 E.1; MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend: Handkommentar zum BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 25 und N. 29), weshalb darüber das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Berufsvorsorgegericht zu entscheiden hat (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), sofern es hierfür örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit steht vorliegend in
  • 7 - tatsächlicher Hinsicht fest, dass der verstorbene Vorsorgenehmer zuletzt bei der F._____ AG im Kanton Graubünden tätig war (beklagtische Beilagen S 15 25 act. 12). Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG fällt die vorliegende Streitigkeit demnach in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Das angerufene Gericht erweist sich für deren Beurteilung folglich vorliegend als zuständig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vereinigten Klagen S 15 25 und S 15 33 einzutreten. b)C._____ hat im Verfahren S 15 25 als Beigeladene indes nicht nur die kostenfällige Abweisung der Klage von A._____ und B._____ beantragt, sondern darüber hinausgehend verlangt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von E._____ selig in der Höhe von Fr. 239'125.50 nebst Zins zu 5 % seit dem
  1. März 2015 auszuzahlen. Mit diesem Antrag klagt die Beigeladene als streitberufene Nebenintervenientin gegen die beklagte Vorsorgeeinrichtung. Eine solche Drittwiderklage kennt das Schweizer Recht, soweit ersichtlich, nicht (vgl. DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/IN-FANGER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
  2. Aufl., Basel 2013, Art. 224 N. 9; NINA J. FREY, a.a.O., Art. 81 N. 20 ff.). Bereits aus diesem Grund erscheint die Zulässigkeit des fraglichen Leistungsbegehrens höchst fraglich. Hinzu kommt, dass C._____ dasselbe Rechtsbegehren bereits vorgängig (15. März 2015) in Form einer selbständigen Klage beim Gericht eingereicht hat. Unter diesen Umständen hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des im Verfahren S 15 25 gestellten Leistungsbegehrens (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 2340). Darauf kann daher nicht eingetreten werden. Gleich verhält es sich aus denselben Überlegungen für die Drittwiderklage von A._____ und B._____ im Verfahren S 15 33 (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 5).
  • 8 -
  1. a)Die beklagte Vorsorgeeinrichtung anerkennt, auf der Grundlage des Vorsorgevertrags Nr. 56'882/00, Vorsorgewerk F._____ AG, ein Todesfallkapital von Fr. 239'125.50 zu schulden. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich, wem der Klägerinnen diese berufsvorsorgerechtliche Hinterlassenenleistung zusteht und ob die obsiegende Partei zusätzlich Verzugszinsen beanspruchen kann. Diese Frage ist aufgrund des Vorsorgereglements der beklagten Vorsorgestiftung in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (nachfolgend als Reglement bezeichnet; beklagtische Beilage S 15 25 act. 4) zu beurteilen. Danach haben Anspruch auf die Todesfallkapitalien, unabhängig vom Erbrecht, der überlebende Ehegatte (Ziff. 4.5.7 lit. a), bei dessen Fehlen die rentenberechtigten Kinder (Ziff. 4.5.7 lit. b), bei deren Fehlen übrige natürliche Personen, die vom verstorbenen Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Ziff. 4.5.7 lit. c), bei deren Fehlen die übrigen Kinder (Ziff. 4.5.7 lit. d), bei deren Fehlen die Eltern (Ziff. 4.5.7 lit. e), bei deren Fehlen die Geschwister (Ziff. 4.5.7 lit. f), bei deren Fehlen die Enkel (Ziff. 4.5.7 lit. g), bei deren Fehlen die Geschwisterkinder (Ziff. 4.5.7 lit. h), bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) auf die Hälfte des Todesfallkapitals, maximal jedoch 50 % des vorhandenen Altersguthabens (Ziff. 4.5.7 lit. i). In begründeten Fällen und wenn es dem Vorsorgezweck entspricht, kann der Versicherte die Rangfolge der anspruchsberechtigten Personen gemäss lit. d–e und g–i ändern. Der Versicherte kann jedoch nicht anspruchsberechtigte Personen gemäss lit. g–i denjenigen gemäss lit. d–f voranstellen. Gemäss Ziff. 4.5.7 Abs. 4 des Vorsorgereglements werden begünstigte Personen gemäss lit. c nur dann in eine Verteilung mit einbezogen, wenn die Stiftung bis spätestens
  • 9 - zum Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals vom Vorhandensein einer anspruchsberechtigten Person gemäss lit. c in Kenntnis gesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital. b)In Bezug auf diese Anspruchsvoraussetzungen ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen unbestritten, dass B._____ der beklagten Vorsorgeeinrichtung anlässlich der Meldung des Todesfalles mitteilte, ihr Vater habe seit ungefähr fünf Jahren eine Wochenendbeziehung geführt (beklagtische Beilagen S 15 25 act. 3). Fest steht sodann, dass E., als er starb, weder verheiratet war (Ziff. 4.5.7 lit. a des Reglements) noch rentenberechtigte Kinder hinterliess (Ziff. 4.5.7 lit. b des Reglements). Fraglich ist hingegen, ob C. zur dritten Kategorie der begünstigten Personen gemäss Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements zählt. Dabei behauptet sie nicht, für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen zu müssen. Ebenso wenig macht sie geltend, der verstorbene Vorsorgenehmer habe sich zu seinen Lebzeiten in erheblichem Umfang an ihren Lebenshaltungskosten beteiligt (vgl. dazu BGE 140 V 50 E.3.3, 138 V 98 E.5 und 6, 131 V 51 E.5.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 838; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 20a N. 9). Streitig ist einzig, ob C._____ mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements führte. c)Die diesbezügliche Regelung in Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements stimmt fast wörtlich mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG überein. Bei deren Auslegung kann daher auf die zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden. Danach ist unter dem Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verbindung von

  • 10 - zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht Ausschliesslichkeitscharakter zukommt. Diesen Kriterien ist allerdings nicht allen dieselbe Bedeutung beizumessen und sie müssen nicht kumulativ gegeben sein. So bildet eine ständige ungeteilte Lebensgemeinschaft für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG ebenso wenig ein begriffsnotwendiges Merkmal wie eine finanzielle Unterstützung oder sogar Abhängigkeit (BGE 137 V 379 E.6.3.2, 134 V 369 E.6). Fehlt die Geschlechtergemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Entscheidend ist, ob aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände von einer Lebensgemeinschaft auszugehen ist, aus der die Partner ähnliche Vorteile ziehen, wie wenn sie miteinander verheiratet wären, so dass anzunehmen ist, sie leisten einander Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für Ehegatten vorsieht (BGE 137 V 383 E.4, 134 V 369 E.6.1.1 und E.7; vgl. auch STAUFFER, a.a.O., N. 844). d)Ob die Beziehung zwischen C._____ und dem verstorbenen Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod diese Qualität aufwies, ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG von Amtes wegen abzuklären. Zu diesem Zweck hat das Gericht sämtliche Beweismittel abzunehmen, die Rückschlüsse auf Bestand oder Nichtbestand einer derart umfassenden Lebensgemeinschaft im interessierenden Zeitraum zulassen. Der entsprechende von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements geforderte Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Lebensgemeinschaft in der geforderten Art und Dauer mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 117 V 264 E.3b,

  • 11 - Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 117/05 vom

  1. Oktober 2006 E.1; MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 N. 94; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N. 59 ff.). Im (nach)ehelichen Unterhaltsrecht hat das Bundesgericht für den Beweis von eheähnlichen Lebensgemeinschaften eine Tatsachenvermutung in dem Sinne entwickelt, dass bei einem qualifizierten Konkubinat, verstanden als umfassender Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft, das mindestens fünf Jahre gedauert hat, davon auszugehen ist, es handle sich um eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft (BGE 138 III 97 E.3.4.2, 118 II 235 E.3a, 114 II 299 E.1). Auf diese natürliche Vermutung kann auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zurückgegriffen werden. Gelangt sie nicht zur Anwendung, so hat das Gericht in freier Beweiswürdigung unter Einbezug aller massgebenden Umstände zu entscheiden, ob im Einzelfall eine Lebensgemeinschaft in der reglementarisch geforderten Art und Dauer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Ist dies zu bejahen, so können die berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen von der sich auf Ziff. 4.5.7 des Reglements berufenden Lebenspartnerin beansprucht werden. Andernfalls stehen ihr die entsprechenden Leistungen mangels Nachweis der Anspruchsberechtigung nicht zu. e)Die Vorbringen der Parteien bezüglich der Beziehung von C._____ und dem verstorbenen Vorsorgenehmer, E., stimmen insofern überein, als die beiden danach während mehrerer Jahre ein Paar waren, jedoch nie zusammengelebt haben. Um zu beweisen, dass diese Beziehung, ohne den Charakter eines qualifizierten Konkubinats als umfassende Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft zu haben, dennoch eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft war, hat C. mehrere Schreiben von Freunden und Bekannten eingereicht (vgl. klägerische Beilagen S 15 33 act. 2-6) und die Einvernahme dieser sowie weiterer Personen als Zeugen sowie ihre Zulassung zur Beweissausage, eventuell formloser
  • 12 - Parteibefragung, beantragt. Das Gericht hat diesen Beweisanträgen teilweise entsprochen und am 6. März 2016 K., L. und M._____ unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Zeugen befragt. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme gaben die Zeugen K., L. und M._____ übereinstimmend an, E._____ und C._____ seien bereits ein Paar gewesen, als E._____ im April 2009 an die G.-strasse in X. gezogen sei. Befragt nach der Art des Zusammenlebens erklärten die Zeugen K._____ und L._____ sodann, C._____ sei jeweils am Freitagabend gekommen und sonntags wieder gegangen. Ausserdem habe sie ihre Ferien gemeinsam mit E._____ verbracht. Demgegenüber gab der Zeuge M._____ an, C._____ und E._____ hätten gemeinsam an der G.-strasse in X. gewohnt (vgl. Einvernahmeprotokoll M._____ vom 6. März 2016 S. 5 f.). Die einvernommenen Zeugen bezeichneten C._____ alsdann auf entsprechende Nachfrage hin alle als langjährige Lebenspartnerin von E.. Diese Aussage erläuterte der Zeuge L. dahingehend, als dass die beiden für ihn wie ein Ehepaar gewesen seien. Sie hätten ihre gesamte Freizeit miteinander verbracht. C._____ habe zudem die Wäsche für E._____ gemacht, das Treppenhaus geputzt und sich um den Garten gekümmert (Einvernahmeprotokoll L._____ vom 6. März 2016 S. 4 f.). Die Zeugin K._____ charakterisierte die Beziehung zwischen C._____ und E._____ derweil als sehr herzlich. Die beiden seien sich sehr nahe gewesen. Sie hätten stets die Freizeit zusammenverbracht und, wie sie mehrfach gesehen habe, während der Woche miteinander telefoniert. C._____ habe E._____ sehr geholfen. So habe sie etwa die Formulare für die Invalidenversicherung für ihn ausgefüllt. Sie nehme an, C._____ hätte E._____ auch bei Amtsgängen begleitet und sei mit ihm zum Arzt gegangen (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 5). In den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ habe sie für ihn den gesamten

  • 13 - Haushalt geführt, sich um den Garten sowie die Blumen gekümmert, gekocht, Rechnungen bezahlt und sich um sämtliche administrativen Arbeiten gekümmert. Ausserdem habe sie E._____ bei der Körperpflege unterstützt (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 7). Der Zeuge M._____ gab an, C._____ habe sich aufopfernd um E._____ gekümmert, einfach alles für ihn getan (Einvernahmeprotokoll M._____ vom 6. März 2016 S. 6). aa)Diese vorangehend wiedergegebenen Depositionen des Zeugen M._____ und dessen übrigen Aussagen sind vage, wenig detailreich und erscheinen in ihrer Nachdrücklichkeit übertrieben. Im Vergleich dazu schilderten die Zeugen K._____ und L._____ die Beziehung von C._____ und E._____ anschaulich und charakterisierten diese in sich schlüssig als eheähnliche Schicksalsgemeinschaft, in welcher die Partner ihre Freizeit gemeinsam verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Die Depositionen der Zeugen K._____ und L._____ weisen damit etliche Merkmale auf, die wahrheitsgetreue Aussagen auszeichnen. Das Gericht erachtet die Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ daher als glaubhaft. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen gibt der Rechtsvertreter der Töchter von E._____ zu Recht zu bedenken, dass sich die Zeugen K._____ und L._____ bereits vor Klageeinreichung schriftlich zu Art sowie Dauer der Beziehung von E._____ und C._____ geäussert haben (vgl. Schreiben von K._____ vom 22. August 2014 [klägerische Beilagen S 15 33 act. 2]; Schreiben von L._____ vom

  1. August 2014 [klägerische Beilagen S 15 33 act. 4]) und mit C._____ gut bekannt, wenn nicht sogar befreundet sein dürften. Angesichts des in Frage stehenden Beweisthemas erscheint es jedoch nahezu unvermeidlich, dass die einvernommenen Zeugen mit C._____ zumindest gut bekannt sind, könnten sie doch ansonsten kaum Angaben zu Art und Dauer der interessierenden Beziehung machen. Vor diesem Hintergrund kann ihnen die Eignung als Zeugen solange nicht abgesprochen werden,
  • 14 - als ihr Verhältnis zu C._____ nicht derart eng ist, um eine objektive Darstellung der Beziehung zu E._____ schlechterdings auszuschliessen. In den Akten finden sich keine entsprechenden Hinweise, zumal C._____ seit dem Tod von E._____ zu keinem der einvernommenen Zeugen regelmässig Kontakt gehabt hat (vgl. Einvernahmeprotokoll K., L., M._____ vom 6. März 2016). Vorliegend besteht daher kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen zu zweifeln. bb)Im Übrigen stehen die Angaben der Zeugen K._____ und L._____ im Einklang mit den restlichen Beweismitteln. So wird im Austrittsbericht der Klinik unter der Sozial- und Arbeitsanamnese festgehalten, der Patient sei geschieden und habe eine Partnerin (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 11. Mai 2011 [klägerische Beilagen S 15 25 act. 8]). Sodann haben die Töchter von E._____ C., wenn auch an letzter Stelle und nach ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau von E., in der Todesanzeige aufgeführt (klägerische Beilagen S 15 25 act. 6). Zudem gab B._____ gegenüber der beklagten Vorsorgeeinrichtung bei der telefonischen Todesfallmeldung an, ihr Vater habe seit ungefähr fünf Jahren eine Wochenendbeziehung geführt (beklagtische Beilage S 15 25 act. 3). Diese Aussage veranlasste die beklagte Vorsorgeeinrichtung erst, C._____ als mögliche Anspruchsberechtigte in Betracht zu ziehen und ihr die Möglichkeit zu bieten, Anspruch auf das berufsvorsorgerechtliche Todesfallkapital des verstorbenen Vorsorgenehmers zu erheben (vgl. beklagtische Beilage S 15 25 act. 5). Als aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang ferner die Zeugenaussage von der Mutter (I.) von A. und B.. Laut deren Angaben sei das Verhältnis zwischen ihr und E. nach der Scheidung nie abgebrochen. Sie hätten regelmässig miteinander telefoniert und ungefähr alle anderthalb Monate habe sie E._____ die Haare geschnitten. Ab und zu sei sie ausserdem für ihn Einkaufen gegangen. Auch über die Beziehung zu C._____ hätten sie

  • 15 - gesprochen. So habe er ihr erzählt, dass sie am Wochenende immer zu ihm komme, damit er nicht so alleine sei (Einvernahmeprotokoll I._____ vom 6. März 2016 S. 6). Auch dass C._____ über der Brust Verbrennungen aufweise, habe er ihr berichtet (Einvernahmeprotokoll I._____ vom 6. März 2016 S. 9). Diese Angaben zur Beziehung von C._____ und E._____ sind besonders glaubhaft, da die Zeugin I._____ als Mutter von A._____ und B._____ sicherlich nicht dazu tendiert, die fragliche Beziehung inniger erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit war. Soweit der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ die Aussage der Zeugin I._____ im Übrigen als Beleg für die fehlende Ausschliesslichkeit der Beziehung von C._____ und E._____ ansieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zeugin I._____ hat nämlich nicht behauptet, mit E._____ nach der Scheidung ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, mit ihm nach der Scheidung eine über eine (lose) Freundschaft hinausgehende Beziehung gepflegt zu haben. Das von der Zeugin I._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme geschilderte Verhältnis zur ihrem geschiedenen Ehemann ist nicht geeignet, den eheähnlichen Charakter der Beziehung zwischen E._____ und C._____ in Frage zu stellen. cc)Dem Rechtsvertreter von A._____ und B._____ ist allerdings dahingehend zuzustimmen, als dass C._____ ihren Beitrag an der Pflege des verstorbenen Vorsorgenehmers und die ihm gegenüber erbrachte Unterstützung in den Rechtsschriften und, wenn auch in geringerem Umfang, im Schreiben vom 19. Februar 2015 (klägerische Beilagen S 15 33 act. 1) übertrieben darstellt. So hielt Dr. med. N._____ im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (klägerische Beilagen S 15 25 act. 8) fest, E._____ vom 4. Juni 2003 bis zum 7. Februar 2014 als Hausarzt betreut zu haben. In diesem Zeitraum hätten insgesamt 74 Konsultationen in seiner Sprechstunde stattgefunden; Hausbesuche seien keine durchgeführt worden, da E._____ stets in der Lage gewesen sei, in seine

  • 16 - Hausarztpraxis zu kommen. Bis kurz vor Schluss sei er jeweils alleine gekommen; bei der letzten Konsultation sei er in Begleitung seiner Tochter A._____ erschienen. Andere Begleitpersonen habe er nicht kennengerlernt. Im beobachteten Zeitintervall habe ausserdem keine Pflegebedürftigkeit bestanden und habe der Patient angegeben, keine fremde Hilfe im Haushalt zu benötigen (klägerische Beilagen S 15 25 act. 8). Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Fest steht ferner, dass A._____ und nicht C._____ den verstorbenen Vorsorgenehmer am 11. Mai 2011 in die Klinik brachte und ihn dort am 8. Juni 2011 wieder abholte (vgl. Ärztliche Bestätigung der Klinik vom 9. April 2015 [klägerische Beilagen S 15 25 10]). Schliesslich gab auch die Zeugin K._____ an, E._____ in die Klinik gefahren zu haben, wenn die berufstätige C._____ hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Ausserdem erklärte sie, in den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ während der Woche stets kurz bei ihm vorbeigegangen zu sein, um sich zu vergewissern, dass er nichts benötige (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 7). Soweit C._____ in den Rechtsschriften den Eindruck erweckt, sich im interessierenden Zeitraum alleine um E._____ gekümmert zu haben, trifft dies demnach nicht zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass C._____ den verstorbenen Vorsorgenehmer unterstützte, soweit sie dazu bei getrennter Wohnsituation verbunden mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Lage war. dd)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass C._____ und der verstorbene Vorsorgenehmer sich jedenfalls seit dessen Zuzug an die G.- strasse in X. grundsätzlich jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sahen sowie die Ferien zusammenverbrachten,

  • 17 - während der Woche miteinander telefonierten und sich im Bedarfsfall gegenseitig unterstützten. So führte C._____ zumindest in den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ dessen Haushalt, kaufte für den verstorbenen Vorsorgenehmer ein, putzte das Treppenhaus und bestellte nach seinen Vorstellungen den Garten. Insofern erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die beiden seit April 2009 bis zum Tode von E._____ eine über eine blosse Freundschaft hinausgehende innige, seelisch-geistige Zweierbeziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter geführt haben. Die Einvernahme der von den Verfahrensparteien im Weiteren als Zeugen aufgerufenen Personen lassen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erwarten. Darauf ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und der Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen (vgl. BGE 127 V 491 E.3.6, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass C._____ und E._____ von 2009 bis zum Tode in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung lebten, aus der sie ähnliche Vorteile zogen, wie wenn sie miteinander verheiratet gewesen wären. C._____ ist folglich als Lebenspartnerin von E._____ im Sinne von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements einzustufen und kann in dieser Eigenschaft dessen Todesfallkapital beanspruchen. ee)Daran ändert die Tatsache nichts, dass C._____ nach wie vor nachehelichen Unterhalt erhält, und zwar selbst dann, wenn aufgrund der Aussage des Zeugen H._____ ausgewiesen wäre, dass C._____ im 2014 eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gefordert und bei dieser Gelegenheit in Abrede gestellt hätte, mit E._____ eine eheähnliche Lebenspartnerschaft zu führen (vgl. Einvernahmeprotokoll H._____ vom

  1. März 2016 S. 5 ff.). Ein solches Verhalten mag zwar stossend erscheinen, genügt jedoch entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A._____ und B._____ nicht, um C._____ die Berufung auf Ziff. 7.5.7 lit. c des Reglements infolge Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der
  • 18 - Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) zu versagen. In dieser Beziehung gilt es nämlich zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine neue Lebensgemeinschaft in Form eines (qualifizierten) Konkubinats zur Sistierung bzw. zum Erlöschen des nachehelichen Unterhalts führen kann (BGE 138 III 157 E.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_373/2015 vom
  1. Juni 2016 E.4.3.3, 5A_81/2008 vom 11. Juni 2008 E.4.1 und 5; vgl. LIATOWITSCH/MORDASINI, in: SCHWENZER [Hrsg.], FamKommentar, Scheidung, Band II, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. K N. 219 f.). Der diesbezüglich massgebliche Begriff des (qualifizierten) Konkubinats ist dabei enger gefasst als jener der hier interessierenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 118 II 235 E.3a, 109 II 16 E.1b, 108 II 205 E.2). Für diese Form der Lebensgemeinschaft bildet eine ungeteilte Wohngemeinschaft demnach ein begriffsnotwendiges Merkmal. Die Beziehung zwischen C._____ und E._____ war deshalb nicht geeignet, den Anspruch von C._____ auf nachehelichen Unterhalt erlöschen zu lassen oder auch nur eine zeitweilige Sistierung desselben zu bewirken. Es ist folglich ohne weiteres möglich, dass C._____ nachehelichen Unterhalt erhält, obgleich sie berufsvorsorgerechtlich als langjährige Lebenspartnerin von E._____ gilt und in dieser Eigenschaft dessen Todesfallkapital beanspruchen kann. Um in solchen Fällen eine Leistungskoordination zwischen dem nachehelichen Unterhalt und den berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen sicherzustellen, sehen Vorsorgeeinrichtungen bisweilen die Anrechnung fortdauernder nachehelicher Unterhaltszahlungen vor (vgl. MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der
  • 19 - beruflichen Vorsorge, in: AJP 2004 S. 1507 ff., S. 1512; vgl. dazu auch Art. 20a Abs. 2 und BGE 135 V 50). Im zur Anwendung gelangenden Reglement existiert eine derartige Regelung indessen nicht. Für die Ausrichtung des streitigen Todesfallkapitals ist es daher ohne Bedeutung, dass C._____ immer noch nachehelichen Unterhalt bezieht. Als berufsvorsorgerechtliche Lebenspartnerin von E._____ steht ihr dessen Todesfallkapital dennoch ungeschmälert zu. f)Die fragliche Hinterlassenenleistung hat die beklagte Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage der erbrachten Beitragszahlungen per 5. Mai 2014 mit Fr. 239'125.50 beziffert (vgl. beklagtische Beilagen S 15 25 act. 11 und 12). Diesen Betrag hat sie am 23. Dezember 2015 aufgrund der prozessleitenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit schuldbefreiender Wirkung bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden hinterlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die fragliche Summe an C._____ überwiesen. In diesem Sinne ist die Klage S 15 33 gutzuheissen. Dagegen erweist sich die Klage S 15 25 mangels Anspruchsberechtigung von A._____ und B._____ als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.In der Klage S 15 33 hat C._____ im Weiteren beantragt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (10. März 2015) Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. Im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren können Verzugszinsen im Rahmen der Dispositionsmaxime gerichtlich zugesprochen werden, soweit sie gefordert wurden (vgl. VETTER, a.a.O., Art. 73 N. 75). Die Höhe der geschuldeten Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (BGE 119 V 133 E.4; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 37 BVG Rz. 11 f. S. 143 f.). Das hier anzuwendende Reglement sieht in Ziff. 4.2.4 einen Verzugszinsen in der im Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) festgelegten Höhe vor. Der

  • 20 - fragliche Zinssatz entsprach im 2015 gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent, mithin einem Zinssatz von 2.75 %. Geschuldet ist dieser Verzugszins jedoch nur für den Zeitraum der Klageeinreichung (10. März 2015) bis zum 22. Dezember 2015, als die beklagte Vorsorgereinrichtung das Todesfallkapital mit befreiender Wirkung hinterlegte und dadurch die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendete (BGE 136 V 49 E.5; STAUFER, BVG, Art. 21 S. 54). Demzufolge schuldet die beklagte Vorsorgeeinrichtung C._____ einen Verzugszins im Betrag von Fr. 5'188.70 (239'125.50 x 2.75 % : 365 x 288). Insoweit ist die Klage S 15 33 bezüglich des geforderten Verzugszinses gutzuheissen.

  1. a)Für das vorliegende Verfahren, das weder mutwillig noch leichtsinnig eingeleitet wurde, werden keine Kosten erhoben (Art. 73 BVG). Den Verfahrensparteien sind durch den vorliegenden Rechtsstreit indessen erhebliche Kosten entstanden, die C._____ als obsiegender Partei von den unterliegenden Parteien gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu ersetzen sind. Sind mehrere Parteien entschädigungspflichtig, so erfolgt grundsätzlich eine anteilsmässige Aufteilung der Zahlung entsprechend dem Unterliegen der Betroffenen. Ausnahmsweise werden Parteientschädigungen den unterliegenden Parteien indes nicht nach dem Unterliegerprinzip, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit auferlegt (PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 25). In Bezug auf den vorliegenden Fall ist in dieser Beziehung zu berücksichtigen, dass die beklagte Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht nie bestritten hat. Sie war jedoch aufgrund des bestehenden Doppelzahlungsrisikos ohne schriftlichen Vergleich oder gerichtliches Urteil nicht bereit, das Todesfallkapital des verstorbenen Vorsorgenehmers auszuzahlen. Vor
  • 21 - diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, von einer anteilsmässigen Aufteilung der Parteientschädigung abzusehen und diese gesamthaft A._____ und B._____ als Klägerinnen (S 15 25) und Beigeladene (S 15
  1. zu überbinden. b)Der Rechtsvertreter von C._____ macht in seiner Honorarnote vom
  1. Mai 2016 Kosten von Fr. 23'761.75, bestehend aus einem Honorar von Fr. 15'562.50 (62.25 Stunden à Fr. 250.--), einem Interessenwertzuschlag von Fr. 6'000.--, Barauslagen von Fr. 466'90, und 8 % Mehrwertsteuer, geltend. Dieser Aufwand kann insoweit nicht berücksichtigt werden, als er sich auf vorprozessuale Arbeiten ohne direkten Bezug zu den Klageverfahren S 15 25 und S 15 33 bezieht, die im Rahmen berufsvorsorgerechtlicher Klageverfahren nicht zu entschädigen sind (VETTER, a.a.O., Art. 73 N. 51). Dies betrifft die vom Rechtsvertreter von C._____ im Zeitraum vom 26. August 2014 bis
  2. Januar 2015 fakturierten Arbeiten im Umfang von 8.95 Stunden. Der im Übrigen geltend gemachte Arbeitsaufwand von 53.30 Stunden (62.25 Stunden – 8.95 Stunden) erscheint dem Gericht mit Blick auf das aufwändige Beweisverfahren durchaus angemessen. Was den geltend gemachten Streitwertzuschlag betrifft, so ist ein solcher Zuschlag weder im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge noch in Art. 78 Abs. 1 VRG vorgesehen. Hinzu kommt, dass die berufliche Vorsorge vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, was die Arbeit eines Rechtsvertreters erheblich erleichtert. In berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten erscheint es daher nicht angezeigt, bei der aussergerichtlichen Entschädigung einen Streitwert zu berücksichtigen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 38 vom
  3. April 2014 E.2d, 09 147A vom 16. August 2011 E.4d, vgl. auch BGE 114 V 83 E.4c). Dies jedenfalls in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen sich aus der eingereichten Honorarvereinbarung kein Anspruch auf einen Streitwertzuschlag herleiten lässt (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1
  • 22 - sowie im Besonderen Art. 4 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Demzufolge sind C._____ in den Klageverfahren S 15 25 und S 15 33 durch den Beizug ihres Rechtsvertreters insgesamt ersatzfähige Kosten im Betrag von Fr. 14'822.75, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (Fr. 13'325.-- [53.30 Stunden x Fr. 250.--] + Barauslagen Fr. 399.75 [Fr. 13'325.-- x 0.03] + Mehrwertsteuer Fr. 1'098.-- [Fr. 13'724.75 x 0.08]), entstanden. A._____ und B._____ sind folglich unter solidarischer Haftung zu verpflichten, C._____ für die Klageverfahren S 15 25 und S 15 33 in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Ergebnis ist der Antrag von C._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Verfahren S 15 25 und S 15 33 werden vereinigt. 2.Die Klage S 15 25 wird abgewiesen. 3.Die Klage S 15 33 wird gutgeheissen. Die bei der Gerichtskasse hinterlegte Streitsumme von Fr. 239'125.50 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C._____ überwiesen. Die D._____ AG, wird verpflichtet, C._____ Fr. 5'188.70 zu überweisen. 4.Es werden keine Kosten erhoben. 5.A._____ und B._____ haben C._____ mit Fr. 14'822.75, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, aussergerichtlich zu entschädigen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

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