VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 25 und S 15 33 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Klägerinnen im Verfahren S 15 25 C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Klägerin im Verfahren S 15 33 gegen
2 - D._____ AG, Beklagte und A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beigeladene im Verfahren S 15 33 C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Beigeladene im Verfahren S 15 25 betreffend Auszahlung Todesfallkapital
3 - 1.Der (...) geborene E._____ war zuletzt bei der F._____ AG angestellt und bei der Vorsorgestiftung D._____ AG, berufsvorsorgerechtlich versichert. Am (...) verstarb E.. Nach seinem Tod erhoben zum einen dessen Töchter, A. und B., zum anderen C. Anspruch auf die berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen von E.. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die D. AG den Ansprechenden mit, sich aufgrund des bestehenden Doppelzahlungsrisikos ohne schriftlichen Vergleich oder gerichtliches Urteil ausser Stande zu sehen, das Todesfallkapital des verstorbenen Vorsorgenehmers auszuzahlen. 2.Am 19. Februar 2015 reichten A._____ und B._____ daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die D._____ AG ein (S 15 25). Darin beantragten sie, die D._____ AG sei zu verpflichten, ihnen das Vorsorgekapital von circa Fr. 230'000.-- auszuzahlen. Zur Begründung führten sie primär aus, der Verstorbene sei im Todeszeitpunkt geschieden gewesen und habe keine rentenberechtigten Kinder gehabt. Ausserdem habe er vor seinem Tod keine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Deshalb habe die D._____ AG ihnen beiden als Töchter des verstorbenen Vorsorgenehmers dessen Todesfallkapital auszuzahlen. 3.Am 10. März 2015 erhob ausserdem C._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die D._____ AG (S 15 33) mit dem Antrag, die D._____ AG sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von E._____ selig nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung auszuzahlen. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, E._____ 2007 kennengelernt und mit ihm fortan eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet zu haben. Als dessen langjährige Lebensgefährtin stehe ihr sein Todesfallkapital zu, zumal E._____ weder eine Ehefrau noch rentenberechtigte Kinder hinterlassen habe.
4 - 4.Die D._____ AG (nachfolgend als beklagte Vorsorgeeinrichtung bezeichnet) äusserte sich in den Klageantworten vom 11. März 2015 (S 15 25) sowie 30. März 2015 (S 15 33) zu dieser Streitigkeit. In beiden Verfahren beantragte sie, es sei ihr die Hinterlegung des sich aus dem Kollektivversicherungsvertrag Nr. 56'882/00, Vorsorgewerk F._____ AG, ergebenden Todesfallkapital, das per Todestag Fr. 239'125.50 betrage, mit schuldbefreiender Wirkung zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im Verfahren S 15 25, C._____ beizuladen; im Verfahren S 15 33 begehrte sie die Zusammenlegung mit dem Verfahren S 15 25. 5.Am 10. März 2015 beantragte C._____ im Verfahren S 15 33 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser. Mit prozessleitenden Verfügung vom 12. März 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin C._____ zur Teilnahme am Klageverfahren S 15 25 bei. Am 31. März 2015 traf sie dieselbe Anordnung im Klageverfahren S 15 33 hinsichtlich A._____ und B.. 6.Als Beilgeladene begehrte C. im Verfahren S 15 25 mit Stellungnahme vom 15. April 2015 in der Folge die kostenfällige Abweisung der Klage von A._____ und B.. Zugleich ersuchte sie das Gericht, die D. AG zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von E._____ selig in der Höhe von Fr. 239'125.50 nebst Zins zu 5 % seit dem
9 - zum Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals vom Vorhandensein einer anspruchsberechtigten Person gemäss lit. c in Kenntnis gesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital. b)In Bezug auf diese Anspruchsvoraussetzungen ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen unbestritten, dass B._____ der beklagten Vorsorgeeinrichtung anlässlich der Meldung des Todesfalles mitteilte, ihr Vater habe seit ungefähr fünf Jahren eine Wochenendbeziehung geführt (beklagtische Beilagen S 15 25 act. 3). Fest steht sodann, dass E., als er starb, weder verheiratet war (Ziff. 4.5.7 lit. a des Reglements) noch rentenberechtigte Kinder hinterliess (Ziff. 4.5.7 lit. b des Reglements). Fraglich ist hingegen, ob C. zur dritten Kategorie der begünstigten Personen gemäss Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements zählt. Dabei behauptet sie nicht, für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen zu müssen. Ebenso wenig macht sie geltend, der verstorbene Vorsorgenehmer habe sich zu seinen Lebzeiten in erheblichem Umfang an ihren Lebenshaltungskosten beteiligt (vgl. dazu BGE 140 V 50 E.3.3, 138 V 98 E.5 und 6, 131 V 51 E.5.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 838; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 20a N. 9). Streitig ist einzig, ob C._____ mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements führte. c)Die diesbezügliche Regelung in Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements stimmt fast wörtlich mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG überein. Bei deren Auslegung kann daher auf die zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden. Danach ist unter dem Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verbindung von
10 - zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht Ausschliesslichkeitscharakter zukommt. Diesen Kriterien ist allerdings nicht allen dieselbe Bedeutung beizumessen und sie müssen nicht kumulativ gegeben sein. So bildet eine ständige ungeteilte Lebensgemeinschaft für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG ebenso wenig ein begriffsnotwendiges Merkmal wie eine finanzielle Unterstützung oder sogar Abhängigkeit (BGE 137 V 379 E.6.3.2, 134 V 369 E.6). Fehlt die Geschlechtergemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Entscheidend ist, ob aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände von einer Lebensgemeinschaft auszugehen ist, aus der die Partner ähnliche Vorteile ziehen, wie wenn sie miteinander verheiratet wären, so dass anzunehmen ist, sie leisten einander Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für Ehegatten vorsieht (BGE 137 V 383 E.4, 134 V 369 E.6.1.1 und E.7; vgl. auch STAUFFER, a.a.O., N. 844). d)Ob die Beziehung zwischen C._____ und dem verstorbenen Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod diese Qualität aufwies, ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG von Amtes wegen abzuklären. Zu diesem Zweck hat das Gericht sämtliche Beweismittel abzunehmen, die Rückschlüsse auf Bestand oder Nichtbestand einer derart umfassenden Lebensgemeinschaft im interessierenden Zeitraum zulassen. Der entsprechende von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements geforderte Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Lebensgemeinschaft in der geforderten Art und Dauer mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 117 V 264 E.3b,
11 - Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 117/05 vom
12 - Parteibefragung, beantragt. Das Gericht hat diesen Beweisanträgen teilweise entsprochen und am 6. März 2016 K., L. und M._____ unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Zeugen befragt. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme gaben die Zeugen K., L. und M._____ übereinstimmend an, E._____ und C._____ seien bereits ein Paar gewesen, als E._____ im April 2009 an die G.-strasse in X. gezogen sei. Befragt nach der Art des Zusammenlebens erklärten die Zeugen K._____ und L._____ sodann, C._____ sei jeweils am Freitagabend gekommen und sonntags wieder gegangen. Ausserdem habe sie ihre Ferien gemeinsam mit E._____ verbracht. Demgegenüber gab der Zeuge M._____ an, C._____ und E._____ hätten gemeinsam an der G.-strasse in X. gewohnt (vgl. Einvernahmeprotokoll M._____ vom 6. März 2016 S. 5 f.). Die einvernommenen Zeugen bezeichneten C._____ alsdann auf entsprechende Nachfrage hin alle als langjährige Lebenspartnerin von E.. Diese Aussage erläuterte der Zeuge L. dahingehend, als dass die beiden für ihn wie ein Ehepaar gewesen seien. Sie hätten ihre gesamte Freizeit miteinander verbracht. C._____ habe zudem die Wäsche für E._____ gemacht, das Treppenhaus geputzt und sich um den Garten gekümmert (Einvernahmeprotokoll L._____ vom 6. März 2016 S. 4 f.). Die Zeugin K._____ charakterisierte die Beziehung zwischen C._____ und E._____ derweil als sehr herzlich. Die beiden seien sich sehr nahe gewesen. Sie hätten stets die Freizeit zusammenverbracht und, wie sie mehrfach gesehen habe, während der Woche miteinander telefoniert. C._____ habe E._____ sehr geholfen. So habe sie etwa die Formulare für die Invalidenversicherung für ihn ausgefüllt. Sie nehme an, C._____ hätte E._____ auch bei Amtsgängen begleitet und sei mit ihm zum Arzt gegangen (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 5). In den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ habe sie für ihn den gesamten
13 - Haushalt geführt, sich um den Garten sowie die Blumen gekümmert, gekocht, Rechnungen bezahlt und sich um sämtliche administrativen Arbeiten gekümmert. Ausserdem habe sie E._____ bei der Körperpflege unterstützt (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 7). Der Zeuge M._____ gab an, C._____ habe sich aufopfernd um E._____ gekümmert, einfach alles für ihn getan (Einvernahmeprotokoll M._____ vom 6. März 2016 S. 6). aa)Diese vorangehend wiedergegebenen Depositionen des Zeugen M._____ und dessen übrigen Aussagen sind vage, wenig detailreich und erscheinen in ihrer Nachdrücklichkeit übertrieben. Im Vergleich dazu schilderten die Zeugen K._____ und L._____ die Beziehung von C._____ und E._____ anschaulich und charakterisierten diese in sich schlüssig als eheähnliche Schicksalsgemeinschaft, in welcher die Partner ihre Freizeit gemeinsam verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Die Depositionen der Zeugen K._____ und L._____ weisen damit etliche Merkmale auf, die wahrheitsgetreue Aussagen auszeichnen. Das Gericht erachtet die Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ daher als glaubhaft. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen gibt der Rechtsvertreter der Töchter von E._____ zu Recht zu bedenken, dass sich die Zeugen K._____ und L._____ bereits vor Klageeinreichung schriftlich zu Art sowie Dauer der Beziehung von E._____ und C._____ geäussert haben (vgl. Schreiben von K._____ vom 22. August 2014 [klägerische Beilagen S 15 33 act. 2]; Schreiben von L._____ vom
14 - als ihr Verhältnis zu C._____ nicht derart eng ist, um eine objektive Darstellung der Beziehung zu E._____ schlechterdings auszuschliessen. In den Akten finden sich keine entsprechenden Hinweise, zumal C._____ seit dem Tod von E._____ zu keinem der einvernommenen Zeugen regelmässig Kontakt gehabt hat (vgl. Einvernahmeprotokoll K., L., M._____ vom 6. März 2016). Vorliegend besteht daher kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen zu zweifeln. bb)Im Übrigen stehen die Angaben der Zeugen K._____ und L._____ im Einklang mit den restlichen Beweismitteln. So wird im Austrittsbericht der Klinik unter der Sozial- und Arbeitsanamnese festgehalten, der Patient sei geschieden und habe eine Partnerin (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 11. Mai 2011 [klägerische Beilagen S 15 25 act. 8]). Sodann haben die Töchter von E._____ C., wenn auch an letzter Stelle und nach ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau von E., in der Todesanzeige aufgeführt (klägerische Beilagen S 15 25 act. 6). Zudem gab B._____ gegenüber der beklagten Vorsorgeeinrichtung bei der telefonischen Todesfallmeldung an, ihr Vater habe seit ungefähr fünf Jahren eine Wochenendbeziehung geführt (beklagtische Beilage S 15 25 act. 3). Diese Aussage veranlasste die beklagte Vorsorgeeinrichtung erst, C._____ als mögliche Anspruchsberechtigte in Betracht zu ziehen und ihr die Möglichkeit zu bieten, Anspruch auf das berufsvorsorgerechtliche Todesfallkapital des verstorbenen Vorsorgenehmers zu erheben (vgl. beklagtische Beilage S 15 25 act. 5). Als aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang ferner die Zeugenaussage von der Mutter (I.) von A. und B.. Laut deren Angaben sei das Verhältnis zwischen ihr und E. nach der Scheidung nie abgebrochen. Sie hätten regelmässig miteinander telefoniert und ungefähr alle anderthalb Monate habe sie E._____ die Haare geschnitten. Ab und zu sei sie ausserdem für ihn Einkaufen gegangen. Auch über die Beziehung zu C._____ hätten sie
15 - gesprochen. So habe er ihr erzählt, dass sie am Wochenende immer zu ihm komme, damit er nicht so alleine sei (Einvernahmeprotokoll I._____ vom 6. März 2016 S. 6). Auch dass C._____ über der Brust Verbrennungen aufweise, habe er ihr berichtet (Einvernahmeprotokoll I._____ vom 6. März 2016 S. 9). Diese Angaben zur Beziehung von C._____ und E._____ sind besonders glaubhaft, da die Zeugin I._____ als Mutter von A._____ und B._____ sicherlich nicht dazu tendiert, die fragliche Beziehung inniger erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit war. Soweit der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ die Aussage der Zeugin I._____ im Übrigen als Beleg für die fehlende Ausschliesslichkeit der Beziehung von C._____ und E._____ ansieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zeugin I._____ hat nämlich nicht behauptet, mit E._____ nach der Scheidung ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, mit ihm nach der Scheidung eine über eine (lose) Freundschaft hinausgehende Beziehung gepflegt zu haben. Das von der Zeugin I._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme geschilderte Verhältnis zur ihrem geschiedenen Ehemann ist nicht geeignet, den eheähnlichen Charakter der Beziehung zwischen E._____ und C._____ in Frage zu stellen. cc)Dem Rechtsvertreter von A._____ und B._____ ist allerdings dahingehend zuzustimmen, als dass C._____ ihren Beitrag an der Pflege des verstorbenen Vorsorgenehmers und die ihm gegenüber erbrachte Unterstützung in den Rechtsschriften und, wenn auch in geringerem Umfang, im Schreiben vom 19. Februar 2015 (klägerische Beilagen S 15 33 act. 1) übertrieben darstellt. So hielt Dr. med. N._____ im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (klägerische Beilagen S 15 25 act. 8) fest, E._____ vom 4. Juni 2003 bis zum 7. Februar 2014 als Hausarzt betreut zu haben. In diesem Zeitraum hätten insgesamt 74 Konsultationen in seiner Sprechstunde stattgefunden; Hausbesuche seien keine durchgeführt worden, da E._____ stets in der Lage gewesen sei, in seine
16 - Hausarztpraxis zu kommen. Bis kurz vor Schluss sei er jeweils alleine gekommen; bei der letzten Konsultation sei er in Begleitung seiner Tochter A._____ erschienen. Andere Begleitpersonen habe er nicht kennengerlernt. Im beobachteten Zeitintervall habe ausserdem keine Pflegebedürftigkeit bestanden und habe der Patient angegeben, keine fremde Hilfe im Haushalt zu benötigen (klägerische Beilagen S 15 25 act. 8). Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Fest steht ferner, dass A._____ und nicht C._____ den verstorbenen Vorsorgenehmer am 11. Mai 2011 in die Klinik brachte und ihn dort am 8. Juni 2011 wieder abholte (vgl. Ärztliche Bestätigung der Klinik vom 9. April 2015 [klägerische Beilagen S 15 25 10]). Schliesslich gab auch die Zeugin K._____ an, E._____ in die Klinik gefahren zu haben, wenn die berufstätige C._____ hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Ausserdem erklärte sie, in den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ während der Woche stets kurz bei ihm vorbeigegangen zu sein, um sich zu vergewissern, dass er nichts benötige (Einvernahmeprotokoll K._____ vom 6. März 2016 S. 7). Soweit C._____ in den Rechtsschriften den Eindruck erweckt, sich im interessierenden Zeitraum alleine um E._____ gekümmert zu haben, trifft dies demnach nicht zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Aussagen der Zeugen K._____ und L._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass C._____ den verstorbenen Vorsorgenehmer unterstützte, soweit sie dazu bei getrennter Wohnsituation verbunden mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Lage war. dd)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass C._____ und der verstorbene Vorsorgenehmer sich jedenfalls seit dessen Zuzug an die G.- strasse in X. grundsätzlich jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sahen sowie die Ferien zusammenverbrachten,
17 - während der Woche miteinander telefonierten und sich im Bedarfsfall gegenseitig unterstützten. So führte C._____ zumindest in den letzten Monaten vor dem Tod von E._____ dessen Haushalt, kaufte für den verstorbenen Vorsorgenehmer ein, putzte das Treppenhaus und bestellte nach seinen Vorstellungen den Garten. Insofern erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die beiden seit April 2009 bis zum Tode von E._____ eine über eine blosse Freundschaft hinausgehende innige, seelisch-geistige Zweierbeziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter geführt haben. Die Einvernahme der von den Verfahrensparteien im Weiteren als Zeugen aufgerufenen Personen lassen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erwarten. Darauf ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und der Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen (vgl. BGE 127 V 491 E.3.6, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass C._____ und E._____ von 2009 bis zum Tode in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung lebten, aus der sie ähnliche Vorteile zogen, wie wenn sie miteinander verheiratet gewesen wären. C._____ ist folglich als Lebenspartnerin von E._____ im Sinne von Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements einzustufen und kann in dieser Eigenschaft dessen Todesfallkapital beanspruchen. ee)Daran ändert die Tatsache nichts, dass C._____ nach wie vor nachehelichen Unterhalt erhält, und zwar selbst dann, wenn aufgrund der Aussage des Zeugen H._____ ausgewiesen wäre, dass C._____ im 2014 eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gefordert und bei dieser Gelegenheit in Abrede gestellt hätte, mit E._____ eine eheähnliche Lebenspartnerschaft zu führen (vgl. Einvernahmeprotokoll H._____ vom
19 - beruflichen Vorsorge, in: AJP 2004 S. 1507 ff., S. 1512; vgl. dazu auch Art. 20a Abs. 2 und BGE 135 V 50). Im zur Anwendung gelangenden Reglement existiert eine derartige Regelung indessen nicht. Für die Ausrichtung des streitigen Todesfallkapitals ist es daher ohne Bedeutung, dass C._____ immer noch nachehelichen Unterhalt bezieht. Als berufsvorsorgerechtliche Lebenspartnerin von E._____ steht ihr dessen Todesfallkapital dennoch ungeschmälert zu. f)Die fragliche Hinterlassenenleistung hat die beklagte Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage der erbrachten Beitragszahlungen per 5. Mai 2014 mit Fr. 239'125.50 beziffert (vgl. beklagtische Beilagen S 15 25 act. 11 und 12). Diesen Betrag hat sie am 23. Dezember 2015 aufgrund der prozessleitenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit schuldbefreiender Wirkung bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden hinterlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die fragliche Summe an C._____ überwiesen. In diesem Sinne ist die Klage S 15 33 gutzuheissen. Dagegen erweist sich die Klage S 15 25 mangels Anspruchsberechtigung von A._____ und B._____ als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.In der Klage S 15 33 hat C._____ im Weiteren beantragt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (10. März 2015) Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. Im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren können Verzugszinsen im Rahmen der Dispositionsmaxime gerichtlich zugesprochen werden, soweit sie gefordert wurden (vgl. VETTER, a.a.O., Art. 73 N. 75). Die Höhe der geschuldeten Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (BGE 119 V 133 E.4; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 37 BVG Rz. 11 f. S. 143 f.). Das hier anzuwendende Reglement sieht in Ziff. 4.2.4 einen Verzugszinsen in der im Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) festgelegten Höhe vor. Der
20 - fragliche Zinssatz entsprach im 2015 gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent, mithin einem Zinssatz von 2.75 %. Geschuldet ist dieser Verzugszins jedoch nur für den Zeitraum der Klageeinreichung (10. März 2015) bis zum 22. Dezember 2015, als die beklagte Vorsorgereinrichtung das Todesfallkapital mit befreiender Wirkung hinterlegte und dadurch die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen beendete (BGE 136 V 49 E.5; STAUFER, BVG, Art. 21 S. 54). Demzufolge schuldet die beklagte Vorsorgeeinrichtung C._____ einen Verzugszins im Betrag von Fr. 5'188.70 (239'125.50 x 2.75 % : 365 x 288). Insoweit ist die Klage S 15 33 bezüglich des geforderten Verzugszinses gutzuheissen.