VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 32 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 15. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Am 6. Juni 2014 meldete sich das Ehepaar A._____ und B._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. A._____ ist pflegebedürftig und wohnt seit dem 5. März 2014 in der Alterssiedlung C.. Nach Aufforderung durch die AHV-Ausgleichskasse reichte B. mit Schreiben vom 17. und 24. Juni sowie vom 23. und 29. Juli 2014 weitere Angaben und Unterlagen ein. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2. Oktober und
  1. November 2014 von B._____ nochmals Angaben zum Vermögensrückgang verlangt hatte, machte dieser mit Schreiben vom 7. und 10. Oktober sowie vom 15. und 17. November 2014 weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. 2.Mit Verfügung vom 18. November 2014 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von B._____ auf Ergänzungsleistungen zur AHV mit Wirkung ab dem 1. März 2014 ab. Der Anspruch von A._____ bejahte sie vom 1. März bis 31. Mai 2014 im Umfang von monatlich Fr. 36.--, während ihr Anspruch ab dem 1. Juni 2014 ebenfalls verneint wurde. Dabei berücksichtigte die AHV-Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Berechnung einnahmeseitig einen Vermögensverzicht aus nicht nachgewiesenem Vermögensverzehr von Fr. 220'860.--. 3.Dagegen erhob B._____ am 17. Dezember 2014 Einsprache und beantragte die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 sowie die Durchführung einer Korrektur und Neuberechnung im Sinne der Einsprachebegründung.
  • 3 - 4.Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 hiess die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung vom 18. November 2014 auf, damit die AHV-Ausgleichskasse im Sinne der Begründung neu entscheide. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Liegenschaften im Ausland anstelle des Verkehrswerts auf den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert von Fr. 362'000.-- abgestellt werde. Bei einem Verkehrswert von Fr. 362'000.-- sei einnahmeseitig ein 5%iger Mietertrag von Fr. 18'110.-- als Liegenschaftsertrag zu berücksichtigen. Hiervon könnten ausgabeseitig 20 % Unterhaltskosten, mithin Fr. 3'622.--, angerechnet werden. Das übrige Vermögen werde gemäss Steuerausscheidung per 31. Dezember 2013 mit Fr. 60'000.-- bewertet. Aufgrund neu eingereichter Nachweise für Anschaffungen sei kein Verzicht auf Vermögen mehr zu berücksichtigen und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen. Die nachgewiesenen Depotgebühren von Fr. 404.-- könnten berücksichtigt werden und würden von den Bruttozinsen in Abzug gebracht. Schliesslich sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im April/Mai 2014 falsch berücksichtigt worden. Die entsprechenden Berechnungspositionen würden korrigiert. 5.Beiliegend zum Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 stellte die AHV-Ausgleichskasse B._____ die neue Verfügung (ebenfalls vom
  1. Februar 2015) entsprechend den im Einspracheentscheid erwähnten Korrekturen zu. Der Anspruch von B._____ auf Ergänzungsleistungen zur AHV wurde wiederum abgelehnt, während der Anspruch von A._____ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 im Umfang von monatlich Fr. 648.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) beziehungsweise ab dem
  2. Januar 2015 im Umfang von Fr. 363.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) bejaht wurde. Gleichzeitig wurde für A._____ eine Nachzahlung für die Periode vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 von gesamthaft Fr. 8'598.-- verfügt.
  • 4 - 6.Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 erhob B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei im Sinne der nachfolgenden Begründung teilweise aufzuheben und zum Neuentscheid in den gerügten Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Eventualiter; der angefochtene Einsprache-Entscheid sei im Sinne der nachfolgenden Begründung teilweise aufzuheben und in den gerügten Punkten durch einen endgültigen Sachentscheid des Gerichts zu ersetzen." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die in der Vermögensrechnung eingerechnete Position "übriges Vermögen" von Fr. 60'000.-- auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei, da die Differenz von Fr. 50'000.-- steuerfreien Hausrat darstelle. Dieser sei bei der EL- Berechnung nicht als Vermögen anzurechnen. Hinsichtlich der Eigenmietwerte der Liegenschaften in X._____ und Y._____ sei auf den veranlagten Eigenmietwert von gesamthaft Fr. 9'360.-- abzustellen. Dazu komme noch der Pachtertrag aus 3 ha Wiesland in X._____ in der Höhe von 365.-- Euro. Bezüglich der Immobilienwerte seiner Liegenschaften habe er eine Verkehrswertschätzung vorgenommen. Danach betrage der Verkehrswert der Liegenschaft in X._____ 152'000.-- Euro und jener der Eigentumswohnung in Y._____ 100'000.-- Euro. Gesamthaft ergebe sich ein Verkehrswert der Liegenschaften von 252'000.-- Euro, welcher − umgerechnet in Schweizer Franken − für die EL-Berechnung zu berücksichtigen sei. 7.Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. März 2015 führte die Instruktionsrichterin aus, dass sich die Frage stelle, inwieweit der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle oder ob nicht vielmehr die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 17. Februar 2015 bei der AHV- Ausgleichskasse mit einer Einsprache anzufechten wäre.

  • 5 - Am 19. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte eine materielle Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. 8.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015. 9.Am 17. beziehungsweise am 24. April 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. April 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. 11.Mit Schreiben vom 2. November 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2013 und 2014 (einschliesslich Formular 7 der entsprechenden Steuererklärungen "Verzeichnis Liegenschaften") sowie den Kaufvertrag für die Liegenschaft in X._____ einzureichen. Gleichzeitig ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme zur Reduktion des selbstdeklarierten Steuerwerts der Liegenschaften im Ausland von Fr. 395'000.-- in den Jahren 2010 bis 2012 auf Fr. 328'000.-- im Jahr 2013 respektive Fr. 268'000.-- im Jahr 2014. Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen ein. Hinsichtlich der Entwicklung der Steuerwerte der Liegenschaften führte er aus, dass diese vor 2013 generell zu hoch gewesen beziehungsweise zu wohlwollend eingesetzt worden seien.

  • 6 - Diese Werte stammten aus einer Zeit, da der Euro noch bei Fr. 1.50 gelegen habe. Die Wertkorrektur sei dem Beschwerdeführer früher kein prioritäres Anliegen gewesen, da ausländische Immobilien ohnehin nicht in das im Kanton steuerpflichtige Einkommen eingeflossen seien. In der Steuererklärung 2013 sei eine Korrektur auf Fr. 328'000.-- vollzogen worden, damit für die Berechnung der Ergänzungsleistungen seiner Ehegattin nicht etwas als Vermögensverzehr angerechnet werde, was effektiv gar nicht vorhanden und verzehrbar sei. Die Korrektur im Steuerjahr 2014 auf Fr. 268'000.-- sei dem Euro-Kursrückgang gegenüber dem Schweizer Franken geschuldet. Seit Januar 2015 besässen die Liegenschaften weniger Wert als noch im Jahr 2013. 12.In einer Stellungnahme vom 25. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass eine Anpassung der selbstdeklarierten Steuerwerte für die Jahre 2013 und 2014 aufgrund des Euro-Kursrückgangs nicht nachvollziehbar sei, weil der Euro-Mindestkurs von Fr. 1.20 erst im Januar 2015 aufgehoben worden sei. Der Euro- Wechselkurs habe in den Jahren 2013 und 2014 unverändert rund Fr. 1.20 betragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und
  • 7 - die angefochtene Verfügung aufgehoben hat, damit die AHV- Ausgleichskasse im Sinne der Begründung neu entscheide. Formell handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 16 f.). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E.1.1, 9C_684/2007 vom
  1. Dezember 2007 E.1.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. Februar 2015 bezüglich jedem strittigen Punkt fest, ob er (teilweise) gutgeheissen oder abgewiesen wird. Die formelle Rückweisung diente einzig noch der betragsmässigen Festsetzung des EL-Betrags. Dabei handelt es sich um eine rein rechnerische Frage, bei der kein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E.1.2). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 ist daher als Endentscheid zu qualifizieren. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Z._____/GR, weshalb sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als örtlich zuständig erweist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49
  • 8 - Abs. 2 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 beziehungsweise in der dem Einspracheentscheid beigelegten Verfügung ebenfalls vom 17. Februar 2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV abgelehnt und gleichzeitig der Anspruch der Ehegattin A._____ bejaht. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt finanziell tangiert, weshalb dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 59 ATSG). Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Personen, die nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) anmeldeberechtigt sind, auch die Beschwerdelegitimation zusteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 27/01 vom 31. Januar 2003 E.2.2). Diese Verordnungsbestimmung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sinngemäss in Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen anwendbar. Da der Ehegatte in Art. 67 Abs. 1 AHVV explizit als anmeldeberechtigt genannt wird, ist der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund als beschwerdelegitimiert zu qualifizieren. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Höhe der in den EL-Berechnungen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 einnahmeseitig enthaltenen Positionen "übriges Vermögen",

  • 9 - "Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)" und "Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)". Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung sind zu Recht unbestritten geblieben. 2.Die jährliche Ergänzungsleistung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, bei denen mindestens einer dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 1a ELV). Ergibt die Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmeüberschuss, dann darf beim anderen Ehegatten nichts davon als Einnahme angerechnet werden. Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden Ehegatten werden grundsätzlich zusammengezählt und der Totalbetrag anschliessend halbiert. Jedem Ehegatten wird in seiner Berechnung die Hälfte als Einnahme angerechnet (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden in der EL-Berechnung desjenigen Ehegatten berücksichtigt, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je zur Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt (Art. 1c ELV; vgl. zum Ganzen auch: Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz. 3142.01 ff.). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem

  1. März 2014 in der Alterssiedlung C._____ wohnt, hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin zu Recht gesondert berechnet. 3.Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), wenn die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was als Ausgaben anerkannt beziehungsweise als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
  • 10 - lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat die einnahmeseitig enthaltene Position "übriges Vermögen" gestützt auf die Steuerausscheidung per
  2. Dezember 2013 mit Fr. 60'000.-- bewertet (Fr. 10'000.-- für Barvermögen/Gold und Fr. 50'000.-- für Teppiche/Wanduhren/Möbel gemäss Steuererklärung 2013). Begründend führt sie aus, dass der übliche Hausrat zwar von den Steuerbehörden nicht erfasst werde. Bei den vorliegend deklarierten Vermögenswerten handle es sich aber nicht mehr um üblichen Hausrat, sondern um Vermögenswerte, welche von den Steuerbehörden separat erfasst und auch in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Position "übriges Vermögen" von Fr. 60'000.-- auf Fr. 10'000.--. Die Anrechnung der Position "Bargeld und Gold" im Umfang von Fr. 10'000.-- sei unbestritten. Die Teppiche, Wanduhren und Möbel im Umfang von Fr. 50'000.-- stellten indes Hausrat dar, welcher gemäss Art. 58 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) steuerfrei sei. Da das Vermögen gemäss EL-Recht nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung zu bewerten sei, könne der Hausrat auch bei der EL-Berechnung nicht als Vermögen angerechnet werden. Dass der Hausrat dennoch veranlagt sei, habe nichts damit zu tun, dass es sich dabei um den üblichen Hausrat übersteigende Vermögensgegenstände handle. Die Position sei auch nicht auf Anordnung der Steuerbehörde separat erfasst worden. Die häusliche Einrichtung sei nie Gegenstand
  • 11 - einer steuerlichen Überprüfung gewesen. Es handle sich vielmehr um eine seit Jahren praktizierte Selbstdeklaration. Der Wiederbeschaffungswert des gesamten Hausrates belaufe sich auf rund Fr. 80'000.--. Ein solcher Wert übersteige den Rahmen des "üblichen Hausrats" in keiner Weise. Im Bestreitungsfall sei in der Familienwohnung in Z._____ ein Augenschein vorzunehmen und bezüglich des Einrichtungslevels der Liegenschaft in X._____ die Tochter als Zeugin zu befragen. b)Wie gesehen wird einnahmeseitig bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte (Rz. 3443.01 WEL). Gewisse Vermögenswerte werden nicht als Vermögen angerechnet. Hierzu zählen unter anderem der übliche Hausrat (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163; MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 11 Rz. 331; Rz. 3443.06 WEL). Dies entspricht der Regelung bei der kantonalen Vermögenssteuer (vgl. Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie Art. 58 Abs. 3 StG. Unter dem Hausrat ist grundsätzlich all das zu verstehen, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung der Wohnung gehört. Dazu zählen insbesondere die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtungen, Haushaltgeräte, Geschirr, Silber, Radio, TV- und Video-Apparate, Bücher sowie Gartengeräte. Abzustellen ist auf die ursprüngliche Zweckbestimmung und die aktuelle tatsächliche Nutzung des Gegenstands. Wurde ein Objekt demgegenüber

  • 12 - als eigentliche Kapitalanlage angeschafft, kann − unabhängig von der Art der aktuellen Nutzung − kein steuerfreier Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob sich der Wert der Objekte − unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person − im Bereich des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 13 Rz. 20; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

  1. Aufl., Zürich 2013, § 38 Rz. 18). Nach dem soeben Gesagten fallen Teppiche, Wanduhren und Möbel grundsätzlich − soweit sich deren Wert im Bereich des üblichen bewegt − unter den üblichen Hausrat im Sinne von Art. 13 Abs. 4 StHG beziehungsweise Art. 58 Abs. 3 StG und sind dementsprechend weder vermögenssteuerpflichtig noch bei der EL- Berechnung einnahmeseitig anzurechnen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Rechtslage (von einem Betriebsökonomen können entsprechende Kenntnisse erwartet werden) in der Steuererklärung 2013 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19/35) indes für Teppiche, Uhren und Hausrat selber einen Betrag von Fr. 50'000.-- deklariert. Demzufolge ist er offenbar selber von einem den üblichen Hausrat übersteigenden Vermögenswert seines Hausrats ausgegangen. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Selbstdeklaration der Vermögenswerte einzig auf einer "Marotte" seinerseits beruhe, weil er die werthaltigen Gegenstände seiner Einrichtung − quasi als Stichwortgeber eines späteren Nachlass-Inventars − im Vermögen abgebildet haben wollte, sind nicht glaubhaft. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass keine steuerpflichtige Person freiwillig mehr Steuern bezahlt als sie von Gesetzes wegen verpflichtet wäre. Der vom Beschwerdeführer deklarierte Betrag des Hausrats von Fr. 50'000.-- hat
  • 13 - denn auch Eingang in die Veranlagungsverfügung 2013 vom 24. Oktober 2014 (nachgereichte Akten des Beschwerdeführers [nBf-act.] 2) und in die kantonale Steuerausscheidung vom 24. Oktober 2014 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5a) gefunden. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2013 deklarierten Vermögenswerten im Umfang von Fr. 50'000.-- nicht um steuerbefreiten Hausrat handelt, sondern um den üblichen Hausrat übersteigende Vermögenswerte. Dementsprechend erweist sich die Berücksichtigung der Position "übriges Vermögen" in der Höhe von gesamthaft Fr. 60'000.-- (Fr. 10'000.-- für Barvermögen/Gold und Fr. 50'000.-- für Teppiche/Wanduhren/Möbel) in der EL-Berechnung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde ein diesem Punkt führt. An diesem Ergebnis vermag weder die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Augenscheins in der Familienwohnung in Z._____ noch die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b) sowohl auf die Durchführung des Augenscheins als auch auf die Zeugeneinvernahme der Tochter verzichtet wird.
  1. a)In Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften in X._____ und Y._____ hat die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung der ursprünglichen Verfügung vom 18. November 2014 den Wert gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2012 vom 29. November 2013 (vgl. Bg-act. 14/24) von Fr. 395'000.-- übernommen. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin sodann den tieferen Repartitionswert gemäss kantonaler Steuerausscheidung vom 24. Oktober 2014 (vgl. Bf-act. 5a) von Fr. 362'200.-- akzeptiert. Begründet hat die Beschwerdegegnerin dies mit Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach anstelle des Verkehrswerts der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert
  • 14 - angewendet werden könne. Da vorliegend der Verkehrswert der beiden im Ausland gelegenen Liegenschaften nicht bekannt sei, könne in der EL- Berechnung statt dem bisherigen Wert von Fr. 395'000.-- der tiefere Repartitionswert von Fr. 362'200.-- berücksichtigt werden. Es lägen keine amtlichen Nachweise vor, die eine tiefere Bewertung, wie vom Beschwerdeführer gefordert von Fr. 185'900.-- für die Liegenschaft in Frankreich, zuliessen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei der Liegenschaft in X._____ um ein alters, baufälliges und stark renovationsbedürftiges Bauernhaus aus dem Jahr 1740 mit einem Nebengebäude handle. Bei der Liegenschaft in Y._____ handle es sich um eine gepflegte Wohnung in einer ansprechenden Liegenschaft und guten Lage. Die Liegenschaft in X._____ sei ursprünglich als Alterssitz vorgesehen gewesen. In absehbarer Zeit werde diese Funktion für B._____ wohl die Eigentumswohnung in Y._____ übernehmen. Die Steuerwerte der ausländischen Liegenschaften hätten im Jahr 2012 Fr. 395'000.-- (X._____ Fr. 250'000.--, Y._____ Fr. 140'000.--, sonstiges Fr. 5'000.--), im Jahr 2013 Fr. 328'000.-- (X._____ Fr. 200'000.--, Y._____ Fr. 125'000.--, sonstiges Fr. 3'000.--) beziehungsweise im Jahr 2014 Fr. 268'000.-- (X._____ Fr. 160'000.--, Y._____ Fr. 105'000.--, sonstiges Fr. 5'000.--) betragen. Angesichts der effektiv vorliegenden Eigennutzung sei unklar, ob die Liegenschaften als "nicht zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des ELV zu klassieren seien. Würden die beiden Liegenschaften als nicht selbstbewohnt im Sinne der ELV gelten, sei der Verkehrswert in das EL-relevante Vermögen einzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen dem Verkehrswert und dem Repartitionswert bestehe nach Art. 17 Abs. 6 ELV nicht. Die Beibringung einer amtlichen Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in X._____ sei nicht möglich, da es keine amtlichen Bewertungen gebe. Es wäre nur eine aufwändige und teure private Expertise denkbar. In Deutschland sei eine amtliche Bewertung nicht

  • 15 - obligatorisch. Sie werde selten verlangt und sei dementsprechend horrend teuer. Deshalb habe der Beschwerdeführer eine eigene Verkehrswertschätzung vorgenommen. Danach betrage der Verkehrswert der Liegenschaft in X._____ 152'000.-- Euro und jener der Eigentumswohnung in Y._____ 100'000.-- Euro. Dieser Wert sei − umgerechnet in Schweizer Franken − für die EL-Berechnung zu berücksichtigen. Eine Korrektur der mit Fr. 362'000.-- bewerteten Liegenschaften sei schliesslich auch deshalb erforderlich, damit es bei einem allfälligen Verkauf bei der EL nicht zur Anrechnung von Vermögensverzichten komme. b)Wie gesehen gehören zum Vermögen einer EL-beziehenden Person unter anderem auch die in ihrem Eigentum stehenden unbeweglichen Sachen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Rz. 3443.01 WEL). Die Bewertung von Liegenschaften richtet sich danach, ob die EL-berechtigte Person in diesen wohnt oder nicht. Für Rentnerinnen und Rentner, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft selbst bewohnen, wird diese bei der EL- Berechnung mit dem Steuerwert angerechnet (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV, Rz. 3444.01 WEL). Dies erlaubt vielen einkommensschwachen Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft, diese nicht aufgeben zu müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den Lebensabend verbringen zu können (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 168; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 363). Demgegenüber werden Liegenschaften einer EL- berechtigten Person, welche diese nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert angerechnet (Rz. 3444.02 WEL). Dahinter steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der Ergänzungsleistung für die Erben erhalten bleiben soll (BGE 125 V 69 E.2c und 3b). Zudem soll derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld hat, gegenüber dem Liegenschaftsbesitzer nicht benachteiligt werden (BGE 120 V 10 E.1 in fine; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 370). Wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft

  • 16 - nicht bekannt ist, kann stattdessen auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt. Bei Liegenschaften im Ausland kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (Rz. 3444.03 WEL). Die Kantone können bei Liegenschaften, die weder der EL-beziehenden Person noch einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken dienen, anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV, Rz. 3444.05 WEL; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 171). c)Der Begriff "eigen" in Art. 17 Abs. 4 ELV kann nicht im Sinne von Eigentum am Grundstück verstanden werden. Vielmehr bezieht er sich − als attributives Adjektiv − auf das Nomen "Wohnzweck" und bedeutet, dass der Bezüger oder eine andere in die EL-Berechnung eingeschlossene Person die Liegenschaft selber bewohnt. Folglich gelangt Art. 17 Abs. 4 ELV nur − aber immerhin − dann zur Anwendung, wenn die dem Bezüger gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber oder einer im Rahmen der EL-Berechnung mitzuberücksichtigenden Person bewohnt wird (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 374 mit Hinweis auf BGE 120 V 182 E.4c und 122 V 394 E.3b). Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in Z./GR beziehungsweise seine Ehegattin A. seit dem 5. März 2014 in der Alterssiedlung C.. Sie bewohnen ihre beiden Liegenschaften in X. und Y._____ nicht selber, weshalb diese als "nicht selbstbewohnt" zu qualifizieren sind. Folglich sind die Liegenschaften in der EL-Berechnung gestützt auf Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen.

  • 17 - d)Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend keine Möglichkeit, anstelle des Verkehrswerts den Repartitionswert anzuwenden. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswerts zwar einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden bislang aber weder im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300) noch in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) Gebrauch gemacht (anders z.B. der Kanton Bern, in welchem gemäss Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; 841.31] bei Grundstücken anstelle des Verkehrswerts der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet wird; vgl. zum Ganzen: MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 381). Dementsprechend sind die im Ausland gelegenen Liegenschaften des Beschwerdeführers in der EL-Berechnung gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 48/04 vom 22. Februar 2005 E.2). e)Unter dem Verkehrswert ist rechtsprechungsgemäss der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 371 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.6.3.4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die vom Amt für AHV und IV

  • 18 - des Kantons Thurgau angewendete Methode, wonach auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abzustellen ist, mehrfach als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_849/2008 vom

  1. Juni 2009 E.6.3.4 mit Hinweis auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 49/05 vom 9. Juni 2006, P 1/02 vom
  2. September 2002 und P 50/00 vom 8. Februar 2001; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 372; Rz. 3444.03 WEL). Bei Liegenschaften im Ausland kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2009 vom
  3. September 2009 E.5.3; Rz. 3444.03 WEL). Hinsichtlich der Liegenschaften des Beschwerdeführers in X._____ und Y._____ liegt indes weder eine im Inland noch eine im Ausland erstellte konkrete und aktuelle Schätzung vor noch ist der Gebäudeversicherungswert bekannt. Dementsprechend lässt sich der Verkehrswert weder anhand einer konkreten und aktuellen Liegenschaftsschätzung noch durch Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft bestimmen. Bei dieser Sachlage muss der nach Art. 17 Abs. 4 ELV relevante Verkehrswert der Liegenschaft anderweitig bestimmt werden. f)Der Beschwerdeführer deklarierte in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils Privatliegenschaften im Ausland im Wert von Fr. 255'000.-- (vgl. die definitiven Veranlagungsverfügungen der Jahre 2005 [Bg-act. 14/10], 2006 [Bg-act. 14/12], 2007 [Bg-act. 14/14], 2008 [Bg-act. 14/16] und 2009 [Bg-act. 14/18]). Nach dem Kauf der Eigentumswohnung in Y._____ im Jahr 2010 deklarierte der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen der
  • 19 - Jahre 2010 bis 2012 für seine Liegenschaften im Ausland sodann einen Wert von Fr. 395'000.--. Dieser Wert wurde in den entsprechenden Veranlagungsverfügungen jeweils unverändert übernommen (vgl. die definitiven Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010 [Bg-act. 14/20], 2011 [Bg-act. 14/22] und 2012 [Bg-act. 14/24]). In den Steuererklärungen der Jahre 2013 und 2014 reduzierte der Beschwerdeführer sodann den Wert der Liegenschaften auf zunächst Fr. 328'000.-- im Jahr 2013 (vgl. die Steuererklärung 2013 [Bg-act. 19/35]) und schliesslich auf Fr. 268'000.-- im Jahr 2014 (vgl. die Steuererklärung 2014 [nBf-act. 3]). Auch diese Werte wurden von der Steuerverwaltung (zumindest für das Jahr 2013) wiederum ohne Vornahme von Korrekturen übernommen (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung 2013 vom 24. Oktober 2014 [nBf- act. 2]). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm der Beschwerdeführer sodann eine eigene Verkehrswertschätzung seiner Liegenschaften in X._____ und Y._____ vor. Daraus resultierte ein Wert von gesamthaft 252'000.-- Euro (Liegenschaft in X._____ 152'000.-- Euro, Liegenschaft in Y._____ 100'000.-- Euro; vgl. Bf-act. 7a - d), was für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt, mithin den 1. Januar 2014 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV und Rz. 3413.01 WEL sowie vorstehend E.3 in fine), bei einem Umwandlungskurs Euro/CHF von 1.2274 per 1. Januar 2014 (gemäss http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner) rund Fr. 310'000.-- entspricht. Dieser Betrag ist tiefer als der vom Beschwerdeführer per
  1. Dezember 2013 in der Steuererklärung 2013 deklarierte Wert von Fr. 328'000.-- (vgl. Steuererklärung 2013 [Bg-act. 19/35]), was wiederum nicht damit übereinstimmt, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_849/2008 vom
  2. Juni 2009 E.6.3.4). Folglich kann im vorliegenden Verfahren nicht auf den vom Beschwerdeführer berechneten Verkehrswert abgestellt werden, zumal rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht auf private Verkehrswertschätzungen abgestellt werden kann (vgl. MÜLLER, a.a.O.,
  • 20 - Art. 11 Rz. 362 mit Hinweis auf BGE 120 V 182 E.4d und SVR 1998 EL Nr. 5 S. 10 E.6a). g)Ob vorliegend eine Rückweisung der Streitsache zur Ermittlung beziehungsweise Schätzung des Verkehrswerts der beschwerdeführerischen Liegenschaften in X._____ und Y._____ an die Beschwerdegegnerin sinnvoll ist, ist fraglich, da kaum verlässliche Angaben zum Verkehrswert der entsprechenden Liegenschaften zu eruieren sind. Ebenso fraglich ist, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bilden. Zudem ist eine Schätzung der entsprechenden Liegenschaften kaum mit vernünftigen Aufwand zu bekommen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2009 vom
  1. September 2009 E.5.3). Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Werte der Liegenschaften in den Steuerveranlagungen auf den − nicht gesicherten − Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Hinzu kommt, dass die Reduktion der Liegenschaftswerte in den Steuererklärungen beziehungsweise Steuerveranlagungen von Fr. 395'000.-- im Jahr 2012 auf Fr. 328'000.-- im Jahr 2013 und schliesslich auf Fr. 268'000.-- im Jahr 2014 nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer begründet diese Reduktion in seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 einerseits damit, dass die Reduktion infolge Berechnung der Ergänzungsleistungen der Ehegattin erforderlich gewesen sei, damit nicht etwas als Vermögensverzehr angerechnet werde, was effektiv gar nicht vorhanden und verzehrbar sei. Anderseits resultiere die Reduktion der Liegenschaftswerte auf dem Euro- Kursrückgang gegenüber dem Schweizer Franken. Diese Argumentation und damit auch die Reduktion der Liegenschaftswerte sind nicht nachvollziehbar. Denn aus der Umrechnung des Anfangswerts im Jahr 2012 von Fr. 395'000.-- in Euro resultiert ein Wert von rund 327'000.-- Euro (bei einem massgeblichen Wechselkurs von 0.8283 [CHF/Euro] per
  2. Dezember 2012). Rechnet man diesen Wert wiederum zurück in
  • 21 - Schweizer Franken, resultiert per 31. Dezember 2013 (bei einem massgeblichen Kurs von 1.2275 [Euro/CHF]) ein Betrag von rund Fr. 401'000.-- beziehungsweise per 31. Dezember 2014 (bei einem massgeblichen Kurs von 1.2029 [Euro/CHF]) ein Betrag von rund 393'000.--. Mit dem Euro-Kursrückgang gegenüber dem Schweizer Franken lässt sich die vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen 2013 und 2014 vorgenommene Reduktion der Liegenschaftswerte folglich nicht begründen, zumal der im September 2011 eingeführte Euro- Mindestkurs von Fr. 1.20 von der Schweizerischen Nationalbank erst im Januar 2015 aufgehoben wurde. Mithin betrug der Euro-Wechselkurs vom September 2011 bis Januar 2015 unverändert rund Fr. 1.20. Vor diesem Hintergrund erachtet es das streitberufene Gericht als angebracht, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2014 − obschon der effektive Verkehrswert, wie gesehen, meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vgl. vorstehend E.5f) − auf den vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen 2010 bis 2012 selber deklarierten Wert seiner Liegenschaften in X._____ und Y._____ von Fr. 395'000.-- abzustellen. Anhaltspunkte, wonach der Verkehrswert der Liegenschaften − wie vom Beschwerdeführer behauptet − tiefer ist, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
  1. a)Die Liegenschaftserträge hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 beziehungsweise in der dem Einspracheentscheid beigelegten Verfügung vom selbigen Tag einnahmeseitig mit Fr. 18'110.-- bewertet. Bei Liegenschaften im Ausland rechtfertige es sich, von einem Mietwert von 5 % des Verkehrswerts auszugehen, von welchem der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug für Gebäudeunterhaltskosten zu gewährleisten sei. Bei einem Verkehrswert von Fr. 362'200.-- sei somit ein Mietertrag von Fr. 18'110.-- als
  • 22 - Liegenschaftsertrag auf der Einnahmeseite zu berücksichtigen. Hiervon könnten 20 % Unterhaltskosten, mithin Fr. 3'622.--, auf der Ausgabenseite angerechnet werden. Daran ändere eine offenbar andere Berechnung der Liegenschaftserträge durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nichts. Der angeblich schlechte Zustand der Liegenschaft in Frankreich sei bereits im Liegenschaftswert (Repartitionswert) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Position "Liegenschaftserträge" auf Fr. 9'360.-- entsprechend der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2013. Dazu komme noch der Pachtertrag aus 3 ha Wiesland in X._____ in der Höhe von 365.-- Euro. Gemäss Art. 12 ELV seien für die Bemessung des Mietwerts im EL-Verfahren einzig die Grundsätze der kantonalen Steuergesetzgebung massgebend. Der Mietwert bemesse sich gemäss Art. 22 Abs. 2 StG nach der erzielbaren vollen Marktmiete. Es sei lediglich zu prüfen, ob die veranlagten Fr. 9'360.-- den Kriterien einer Marktmiete entsprächen. Der Eigenmietwert der Eigentumswohnung in Y._____ sei mit Fr. 5'760.--, d.h. Fr. 480.-- pro Monat, veranlagt. Dies decke sich weitestgehend mit den dort erzielbaren Marktmieten von 8 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Entsprechende Belege lägen der Beschwerdegegnerin vor. Die Liegenschaft in X._____ sei mit Fr. 3'600.-- beziehungsweise Fr. 300.-- pro Monat veranlagt. Für diese Liegenschaft läge eine amtliche Mietwertschätzung vor, wonach der jährlich indexierte Mietwert für 2014 1'375.-- Euro betrage. Dementsprechend erweise sich die Veranlagung von Fr. 3'600.-- eher zu hoch als zu tief. b)Bei selbst bewohnten Liegenschaften wird grundsätzlich der Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wobei gemäss Art. 12 ELV für die Bemessung des Eigenmietwerts die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Steuer

  • 23 - im Wohnsitzkanton massgebend sind. Abgezogen von diesem Betrag wird der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 170; Rz. 3433.02 WEL). Demgegenüber gelten bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem wiederum der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen abzuziehen sind. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Auch von diesem hypothetischen Ertrag sind die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 172). c)Nach dem vorstehend Gesagten ist vorliegend Art. 12 ELV, wonach für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung (...) die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind, nicht massgebend, da weder die Liegenschaft in X._____ noch jene in Y._____ vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehegattin bewohnt sind. Den Akten zufolge sind die Liegenschaften auch nicht vermietet oder verpachtet. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2014) ist indes auch in Fällen, in denen eine Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre, bei den Einnahmen ein (hypothetischer) Miet- und Pachtzins anzurechnen. Vorliegend würde, ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 395'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen

  • 24 - Ertrages von 5 % des Verkehrswerts, einnahmeseitig ein Mietwert von Fr. 19'750.-- und ausgabeseitig ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 3'950.-- (20 % von Fr. 19'750.--) resultieren. Dieser Mietwert erscheint dem streitberufenen Gericht indes als zu hoch. Bei der Eigentumswohnung in Y._____ handelt es sich nach Aussagen des Beschwerdeführers um eine gepflegte, 55 m 2 grosse 1.5-Zimmerwohnung in ansprechender Liegenschaft und Lage mit einer separaten Küche, zwei Balkonen, einem Kelleranteil sowie einem Sondernutzungsrecht an einem PW-Stellplatz. Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten "Mietspiegel in Y.,", aktuelle Wohnungspreise vom Oktober 2014 (Bg-act. 19/28; abrufbar unter www.immowelt.de › Markt & Preise [zuletzt besucht am 1. März 2016]) ergibt sich in Y. eine durchschnittliche Miete von 8.02 Euro/m 2 , was bei 55 m 2 monatlich 441.10 Euro beziehungsweise jährlich 5'293.-- Euro ergibt. Dies entspricht in etwa dem in der definitiven Steuerveranlagung 2013 vom 24. Oktober 2014 (nBf-act. 2) enthaltenen Ertragswert der Liegenschaft in Y._____ von Fr. 5'760.--. Hinsichtlich der durchschnittlichen Mietpreise in X._____ finden sich im Internet keine Angaben. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2013 vom 24. Oktober 2014 beträgt der Ertragswert der Liegenschaft in X._____ Fr. 3'600.--. Dieser Wert erweist sich angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen "Mietwertschätzung" (Avis d'impôt 2014, S. 2 und 3, Valeur locative brute [Bf-act. 6a]) der Liegenschaft in der Höhe von 1'375.-- Euro zwar an der oberen Grenze, aber dennoch als vertretbar. Dementsprechend erscheint vorliegend ein einnahmeseitig bei der EL-Berechnung zu berücksichtigender Ertragswert der Liegenschaften in Y._____ und X._____ von gesamthaft Fr. 9'360.-- (Fr. 5'760.-- + Fr. 3'600.--) entsprechend den in der definitiven Veranlagungsverfügung 2013 vom

  1. Oktober 2014 ausgewiesenen Ertragswerten als angemessen. Dazu käme − wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
  2. März 2015 selber einräumt − noch der Pachtertrag aus 3 ha Wiesland
  • 25 - in X._____ von jährlich 365 Euro beziehungsweise rund Fr. 440.--. Offensichtlich erachtet die Beschwerdegegnerin diese Position indes als vernachlässigbar, andernfalls dieser Ertragswert ebenfalls Eingang in die EL-Berechnung gefunden hätte. Für die Vornahme einer entsprechenden Aufrechnung dieses Betrages beim Liegenschaftsertrag durch das Gericht besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Eine Korrektur des Liegenschaftsertragswerts führt ausgabenseitig automatisch zu einer Korrektur der Position "Gebäudeunterhalt". Unter Berücksichtigung eines Ertragswerts von Fr. 9'360.-- entsprechend der definitiven Steuerveranlagung 2013 vom 24. Oktober 2014 (nBf-act. 2) resultiert ein Gebäudeunterhalt von Fr. 1'872.-- (20 % von Fr. 9'360.--). Hinsichtlich der Liegenschaftserträge erweist sich die Beschwerde dementsprechend als begründet und ist insoweit gutzuheissen. 7.Unter Berücksichtigung eines Werts der Liegenschaften in Y._____ und X._____ von gesamthaft Fr. 395'000.--, eines gesamthaften Ertragswerts der Liegenschaften von Fr. 9'360.-- sowie eines Gebäudeunterhalts von Fr. 1'872.-- resultieren − bei ansonsten unveränderten Positionen − im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 bei der Ehegattin des Beschwerdeführers leicht höhere Ergänzungsleistungen. Dementsprechend ist die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 einschliesslich der EL- Verfügung vom 17. Februar 2015, soweit den Zeitraum vom 1. Juni bis
  1. Dezember 2014 betreffend, aufzuheben. 8.Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des
  • 26 - Beschwerdeführers nicht geschuldet. Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 einschliesslich der EL-Verfügung vom 17. Februar 2015, soweit den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 betreffend, aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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