VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 32 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 15. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
4 - 6.Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 erhob B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei im Sinne der nachfolgenden Begründung teilweise aufzuheben und zum Neuentscheid in den gerügten Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Eventualiter; der angefochtene Einsprache-Entscheid sei im Sinne der nachfolgenden Begründung teilweise aufzuheben und in den gerügten Punkten durch einen endgültigen Sachentscheid des Gerichts zu ersetzen." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die in der Vermögensrechnung eingerechnete Position "übriges Vermögen" von Fr. 60'000.-- auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei, da die Differenz von Fr. 50'000.-- steuerfreien Hausrat darstelle. Dieser sei bei der EL- Berechnung nicht als Vermögen anzurechnen. Hinsichtlich der Eigenmietwerte der Liegenschaften in X._____ und Y._____ sei auf den veranlagten Eigenmietwert von gesamthaft Fr. 9'360.-- abzustellen. Dazu komme noch der Pachtertrag aus 3 ha Wiesland in X._____ in der Höhe von 365.-- Euro. Bezüglich der Immobilienwerte seiner Liegenschaften habe er eine Verkehrswertschätzung vorgenommen. Danach betrage der Verkehrswert der Liegenschaft in X._____ 152'000.-- Euro und jener der Eigentumswohnung in Y._____ 100'000.-- Euro. Gesamthaft ergebe sich ein Verkehrswert der Liegenschaften von 252'000.-- Euro, welcher − umgerechnet in Schweizer Franken − für die EL-Berechnung zu berücksichtigen sei. 7.Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. März 2015 führte die Instruktionsrichterin aus, dass sich die Frage stelle, inwieweit der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle oder ob nicht vielmehr die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 17. Februar 2015 bei der AHV- Ausgleichskasse mit einer Einsprache anzufechten wäre.
5 - Am 19. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte eine materielle Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. 8.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015. 9.Am 17. beziehungsweise am 24. April 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. April 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. 11.Mit Schreiben vom 2. November 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2013 und 2014 (einschliesslich Formular 7 der entsprechenden Steuererklärungen "Verzeichnis Liegenschaften") sowie den Kaufvertrag für die Liegenschaft in X._____ einzureichen. Gleichzeitig ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme zur Reduktion des selbstdeklarierten Steuerwerts der Liegenschaften im Ausland von Fr. 395'000.-- in den Jahren 2010 bis 2012 auf Fr. 328'000.-- im Jahr 2013 respektive Fr. 268'000.-- im Jahr 2014. Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen ein. Hinsichtlich der Entwicklung der Steuerwerte der Liegenschaften führte er aus, dass diese vor 2013 generell zu hoch gewesen beziehungsweise zu wohlwollend eingesetzt worden seien.
6 - Diese Werte stammten aus einer Zeit, da der Euro noch bei Fr. 1.50 gelegen habe. Die Wertkorrektur sei dem Beschwerdeführer früher kein prioritäres Anliegen gewesen, da ausländische Immobilien ohnehin nicht in das im Kanton steuerpflichtige Einkommen eingeflossen seien. In der Steuererklärung 2013 sei eine Korrektur auf Fr. 328'000.-- vollzogen worden, damit für die Berechnung der Ergänzungsleistungen seiner Ehegattin nicht etwas als Vermögensverzehr angerechnet werde, was effektiv gar nicht vorhanden und verzehrbar sei. Die Korrektur im Steuerjahr 2014 auf Fr. 268'000.-- sei dem Euro-Kursrückgang gegenüber dem Schweizer Franken geschuldet. Seit Januar 2015 besässen die Liegenschaften weniger Wert als noch im Jahr 2013. 12.In einer Stellungnahme vom 25. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass eine Anpassung der selbstdeklarierten Steuerwerte für die Jahre 2013 und 2014 aufgrund des Euro-Kursrückgangs nicht nachvollziehbar sei, weil der Euro-Mindestkurs von Fr. 1.20 erst im Januar 2015 aufgehoben worden sei. Der Euro- Wechselkurs habe in den Jahren 2013 und 2014 unverändert rund Fr. 1.20 betragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Abs. 2 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 beziehungsweise in der dem Einspracheentscheid beigelegten Verfügung ebenfalls vom 17. Februar 2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV abgelehnt und gleichzeitig der Anspruch der Ehegattin A._____ bejaht. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt finanziell tangiert, weshalb dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 59 ATSG). Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Personen, die nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) anmeldeberechtigt sind, auch die Beschwerdelegitimation zusteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 27/01 vom 31. Januar 2003 E.2.2). Diese Verordnungsbestimmung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sinngemäss in Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen anwendbar. Da der Ehegatte in Art. 67 Abs. 1 AHVV explizit als anmeldeberechtigt genannt wird, ist der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund als beschwerdelegitimiert zu qualifizieren. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Höhe der in den EL-Berechnungen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 einnahmeseitig enthaltenen Positionen "übriges Vermögen",
9 - "Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)" und "Eigenmietwert (nicht selbstbewohnt)". Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung sind zu Recht unbestritten geblieben. 2.Die jährliche Ergänzungsleistung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, bei denen mindestens einer dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 1a ELV). Ergibt die Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmeüberschuss, dann darf beim anderen Ehegatten nichts davon als Einnahme angerechnet werden. Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden Ehegatten werden grundsätzlich zusammengezählt und der Totalbetrag anschliessend halbiert. Jedem Ehegatten wird in seiner Berechnung die Hälfte als Einnahme angerechnet (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden in der EL-Berechnung desjenigen Ehegatten berücksichtigt, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je zur Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt (Art. 1c ELV; vgl. zum Ganzen auch: Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz. 3142.01 ff.). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem
11 - einer steuerlichen Überprüfung gewesen. Es handle sich vielmehr um eine seit Jahren praktizierte Selbstdeklaration. Der Wiederbeschaffungswert des gesamten Hausrates belaufe sich auf rund Fr. 80'000.--. Ein solcher Wert übersteige den Rahmen des "üblichen Hausrats" in keiner Weise. Im Bestreitungsfall sei in der Familienwohnung in Z._____ ein Augenschein vorzunehmen und bezüglich des Einrichtungslevels der Liegenschaft in X._____ die Tochter als Zeugin zu befragen. b)Wie gesehen wird einnahmeseitig bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte (Rz. 3443.01 WEL). Gewisse Vermögenswerte werden nicht als Vermögen angerechnet. Hierzu zählen unter anderem der übliche Hausrat (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163; MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 11 Rz. 331; Rz. 3443.06 WEL). Dies entspricht der Regelung bei der kantonalen Vermögenssteuer (vgl. Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie Art. 58 Abs. 3 StG. Unter dem Hausrat ist grundsätzlich all das zu verstehen, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung der Wohnung gehört. Dazu zählen insbesondere die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtungen, Haushaltgeräte, Geschirr, Silber, Radio, TV- und Video-Apparate, Bücher sowie Gartengeräte. Abzustellen ist auf die ursprüngliche Zweckbestimmung und die aktuelle tatsächliche Nutzung des Gegenstands. Wurde ein Objekt demgegenüber
12 - als eigentliche Kapitalanlage angeschafft, kann − unabhängig von der Art der aktuellen Nutzung − kein steuerfreier Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob sich der Wert der Objekte − unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person − im Bereich des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 13 Rz. 20; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
14 - angewendet werden könne. Da vorliegend der Verkehrswert der beiden im Ausland gelegenen Liegenschaften nicht bekannt sei, könne in der EL- Berechnung statt dem bisherigen Wert von Fr. 395'000.-- der tiefere Repartitionswert von Fr. 362'200.-- berücksichtigt werden. Es lägen keine amtlichen Nachweise vor, die eine tiefere Bewertung, wie vom Beschwerdeführer gefordert von Fr. 185'900.-- für die Liegenschaft in Frankreich, zuliessen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich bei der Liegenschaft in X._____ um ein alters, baufälliges und stark renovationsbedürftiges Bauernhaus aus dem Jahr 1740 mit einem Nebengebäude handle. Bei der Liegenschaft in Y._____ handle es sich um eine gepflegte Wohnung in einer ansprechenden Liegenschaft und guten Lage. Die Liegenschaft in X._____ sei ursprünglich als Alterssitz vorgesehen gewesen. In absehbarer Zeit werde diese Funktion für B._____ wohl die Eigentumswohnung in Y._____ übernehmen. Die Steuerwerte der ausländischen Liegenschaften hätten im Jahr 2012 Fr. 395'000.-- (X._____ Fr. 250'000.--, Y._____ Fr. 140'000.--, sonstiges Fr. 5'000.--), im Jahr 2013 Fr. 328'000.-- (X._____ Fr. 200'000.--, Y._____ Fr. 125'000.--, sonstiges Fr. 3'000.--) beziehungsweise im Jahr 2014 Fr. 268'000.-- (X._____ Fr. 160'000.--, Y._____ Fr. 105'000.--, sonstiges Fr. 5'000.--) betragen. Angesichts der effektiv vorliegenden Eigennutzung sei unklar, ob die Liegenschaften als "nicht zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des ELV zu klassieren seien. Würden die beiden Liegenschaften als nicht selbstbewohnt im Sinne der ELV gelten, sei der Verkehrswert in das EL-relevante Vermögen einzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen dem Verkehrswert und dem Repartitionswert bestehe nach Art. 17 Abs. 6 ELV nicht. Die Beibringung einer amtlichen Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in X._____ sei nicht möglich, da es keine amtlichen Bewertungen gebe. Es wäre nur eine aufwändige und teure private Expertise denkbar. In Deutschland sei eine amtliche Bewertung nicht
15 - obligatorisch. Sie werde selten verlangt und sei dementsprechend horrend teuer. Deshalb habe der Beschwerdeführer eine eigene Verkehrswertschätzung vorgenommen. Danach betrage der Verkehrswert der Liegenschaft in X._____ 152'000.-- Euro und jener der Eigentumswohnung in Y._____ 100'000.-- Euro. Dieser Wert sei − umgerechnet in Schweizer Franken − für die EL-Berechnung zu berücksichtigen. Eine Korrektur der mit Fr. 362'000.-- bewerteten Liegenschaften sei schliesslich auch deshalb erforderlich, damit es bei einem allfälligen Verkauf bei der EL nicht zur Anrechnung von Vermögensverzichten komme. b)Wie gesehen gehören zum Vermögen einer EL-beziehenden Person unter anderem auch die in ihrem Eigentum stehenden unbeweglichen Sachen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Rz. 3443.01 WEL). Die Bewertung von Liegenschaften richtet sich danach, ob die EL-berechtigte Person in diesen wohnt oder nicht. Für Rentnerinnen und Rentner, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft selbst bewohnen, wird diese bei der EL- Berechnung mit dem Steuerwert angerechnet (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV, Rz. 3444.01 WEL). Dies erlaubt vielen einkommensschwachen Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft, diese nicht aufgeben zu müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den Lebensabend verbringen zu können (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 168; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 363). Demgegenüber werden Liegenschaften einer EL- berechtigten Person, welche diese nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert angerechnet (Rz. 3444.02 WEL). Dahinter steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der Ergänzungsleistung für die Erben erhalten bleiben soll (BGE 125 V 69 E.2c und 3b). Zudem soll derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld hat, gegenüber dem Liegenschaftsbesitzer nicht benachteiligt werden (BGE 120 V 10 E.1 in fine; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 370). Wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft
16 - nicht bekannt ist, kann stattdessen auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt. Bei Liegenschaften im Ausland kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (Rz. 3444.03 WEL). Die Kantone können bei Liegenschaften, die weder der EL-beziehenden Person noch einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken dienen, anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV, Rz. 3444.05 WEL; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 171). c)Der Begriff "eigen" in Art. 17 Abs. 4 ELV kann nicht im Sinne von Eigentum am Grundstück verstanden werden. Vielmehr bezieht er sich − als attributives Adjektiv − auf das Nomen "Wohnzweck" und bedeutet, dass der Bezüger oder eine andere in die EL-Berechnung eingeschlossene Person die Liegenschaft selber bewohnt. Folglich gelangt Art. 17 Abs. 4 ELV nur − aber immerhin − dann zur Anwendung, wenn die dem Bezüger gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber oder einer im Rahmen der EL-Berechnung mitzuberücksichtigenden Person bewohnt wird (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 374 mit Hinweis auf BGE 120 V 182 E.4c und 122 V 394 E.3b). Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in Z./GR beziehungsweise seine Ehegattin A. seit dem 5. März 2014 in der Alterssiedlung C.. Sie bewohnen ihre beiden Liegenschaften in X. und Y._____ nicht selber, weshalb diese als "nicht selbstbewohnt" zu qualifizieren sind. Folglich sind die Liegenschaften in der EL-Berechnung gestützt auf Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen.
17 - d)Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend keine Möglichkeit, anstelle des Verkehrswerts den Repartitionswert anzuwenden. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswerts zwar einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden bislang aber weder im Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300) noch in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) Gebrauch gemacht (anders z.B. der Kanton Bern, in welchem gemäss Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; 841.31] bei Grundstücken anstelle des Verkehrswerts der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet wird; vgl. zum Ganzen: MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 381). Dementsprechend sind die im Ausland gelegenen Liegenschaften des Beschwerdeführers in der EL-Berechnung gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 48/04 vom 22. Februar 2005 E.2). e)Unter dem Verkehrswert ist rechtsprechungsgemäss der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 371 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.6.3.4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die vom Amt für AHV und IV
18 - des Kantons Thurgau angewendete Methode, wonach auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abzustellen ist, mehrfach als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_849/2008 vom
22 - Liegenschaftsertrag auf der Einnahmeseite zu berücksichtigen. Hiervon könnten 20 % Unterhaltskosten, mithin Fr. 3'622.--, auf der Ausgabenseite angerechnet werden. Daran ändere eine offenbar andere Berechnung der Liegenschaftserträge durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nichts. Der angeblich schlechte Zustand der Liegenschaft in Frankreich sei bereits im Liegenschaftswert (Repartitionswert) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Position "Liegenschaftserträge" auf Fr. 9'360.-- entsprechend der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2013. Dazu komme noch der Pachtertrag aus 3 ha Wiesland in X._____ in der Höhe von 365.-- Euro. Gemäss Art. 12 ELV seien für die Bemessung des Mietwerts im EL-Verfahren einzig die Grundsätze der kantonalen Steuergesetzgebung massgebend. Der Mietwert bemesse sich gemäss Art. 22 Abs. 2 StG nach der erzielbaren vollen Marktmiete. Es sei lediglich zu prüfen, ob die veranlagten Fr. 9'360.-- den Kriterien einer Marktmiete entsprächen. Der Eigenmietwert der Eigentumswohnung in Y._____ sei mit Fr. 5'760.--, d.h. Fr. 480.-- pro Monat, veranlagt. Dies decke sich weitestgehend mit den dort erzielbaren Marktmieten von 8 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Entsprechende Belege lägen der Beschwerdegegnerin vor. Die Liegenschaft in X._____ sei mit Fr. 3'600.-- beziehungsweise Fr. 300.-- pro Monat veranlagt. Für diese Liegenschaft läge eine amtliche Mietwertschätzung vor, wonach der jährlich indexierte Mietwert für 2014 1'375.-- Euro betrage. Dementsprechend erweise sich die Veranlagung von Fr. 3'600.-- eher zu hoch als zu tief. b)Bei selbst bewohnten Liegenschaften wird grundsätzlich der Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wobei gemäss Art. 12 ELV für die Bemessung des Eigenmietwerts die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Steuer
23 - im Wohnsitzkanton massgebend sind. Abgezogen von diesem Betrag wird der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 170; Rz. 3433.02 WEL). Demgegenüber gelten bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem wiederum der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen abzuziehen sind. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Auch von diesem hypothetischen Ertrag sind die Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 172). c)Nach dem vorstehend Gesagten ist vorliegend Art. 12 ELV, wonach für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung (...) die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind, nicht massgebend, da weder die Liegenschaft in X._____ noch jene in Y._____ vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehegattin bewohnt sind. Den Akten zufolge sind die Liegenschaften auch nicht vermietet oder verpachtet. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2014) ist indes auch in Fällen, in denen eine Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre, bei den Einnahmen ein (hypothetischer) Miet- und Pachtzins anzurechnen. Vorliegend würde, ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 395'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen
24 - Ertrages von 5 % des Verkehrswerts, einnahmeseitig ein Mietwert von Fr. 19'750.-- und ausgabeseitig ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 3'950.-- (20 % von Fr. 19'750.--) resultieren. Dieser Mietwert erscheint dem streitberufenen Gericht indes als zu hoch. Bei der Eigentumswohnung in Y._____ handelt es sich nach Aussagen des Beschwerdeführers um eine gepflegte, 55 m 2 grosse 1.5-Zimmerwohnung in ansprechender Liegenschaft und Lage mit einer separaten Küche, zwei Balkonen, einem Kelleranteil sowie einem Sondernutzungsrecht an einem PW-Stellplatz. Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten "Mietspiegel in Y.,", aktuelle Wohnungspreise vom Oktober 2014 (Bg-act. 19/28; abrufbar unter www.immowelt.de › Markt & Preise [zuletzt besucht am 1. März 2016]) ergibt sich in Y. eine durchschnittliche Miete von 8.02 Euro/m 2 , was bei 55 m 2 monatlich 441.10 Euro beziehungsweise jährlich 5'293.-- Euro ergibt. Dies entspricht in etwa dem in der definitiven Steuerveranlagung 2013 vom 24. Oktober 2014 (nBf-act. 2) enthaltenen Ertragswert der Liegenschaft in Y._____ von Fr. 5'760.--. Hinsichtlich der durchschnittlichen Mietpreise in X._____ finden sich im Internet keine Angaben. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2013 vom 24. Oktober 2014 beträgt der Ertragswert der Liegenschaft in X._____ Fr. 3'600.--. Dieser Wert erweist sich angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen "Mietwertschätzung" (Avis d'impôt 2014, S. 2 und 3, Valeur locative brute [Bf-act. 6a]) der Liegenschaft in der Höhe von 1'375.-- Euro zwar an der oberen Grenze, aber dennoch als vertretbar. Dementsprechend erscheint vorliegend ein einnahmeseitig bei der EL-Berechnung zu berücksichtigender Ertragswert der Liegenschaften in Y._____ und X._____ von gesamthaft Fr. 9'360.-- (Fr. 5'760.-- + Fr. 3'600.--) entsprechend den in der definitiven Veranlagungsverfügung 2013 vom