VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Ervin Deplazes, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente / Beitragszeit
4 - 2011 ersetzte, bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'200.-- pro Jahr sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten gestützt auf die Rentenskala 32 ab dem 1. April 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'552.--. 9.Die am 9. Januar 2015 (Poststempel) von A._____ dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte die SAK aus, dass A._____ im Jahr 1979 erwerbslos gewesen sei, ansonsten er sich nicht zum Bezug von Arbeitslosengeldern angemeldet hätte. Ob diese Leistungen tatsächlich ausgerichtet worden seien oder nicht, sei irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt keine Sozialversicherungsabzüge erhoben worden seien. Um in den Genuss von Versicherungszeiten zu gelangen hätte A._____ Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichten müssen. Dank des Wohnsitzes in der Schweiz hätte eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 1'834.-- ausgereicht, um zwölf Beitragsmonate zu erlangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht möglich, für das Jahr 1979 Beitragszeiten zu berücksichtigen. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Februar 2015 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Januar 2015 und Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 1979 für ein halbes Jahr Taggelder von der Arbeitslosenkasse im Sinne eines Stipendiums für die Absolvierung eines Nachdiplomstudiums erhalten. Weder die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge hätte entrichten sollen, obwohl zumindest die AHV-Ausgleichskasse Kenntnis davon gehabt
5 - habe, dass er als Beitragspflichtiger im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Gemäss Art. 39 AHVV sei die Ausgleichskasse verpflichtet, von einem Beitragspflichtigen Beiträge zu verlangen, sobald sie Kenntnis davon erhalte, dass dieser keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt habe, was bei ihm im Jahr 1979, wo er keine AHV-Beiträge entrichtet habe, der Fall gewesen sei. Die SVA hätte von ihm die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangen müssen, was unterblieben sei. Deshalb weise er für das Jahr 1979 eine Beitragslücke auf, welche bei seiner Teilrente ausschlaggebend sei. Es sei stossend, die entstandene Beitragslücke zu berücksichtigen und diese Zeit nicht als Beitragszeit zu anerkennen, nachdem es die SVA unterlassen habe, die AHV-Beitragsnachzahlungen zu verlangen. Zu prüfen wäre des Weiteren, ob das Technikum nicht als Lehranstalt dazu verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer den damals geltenden Mindestbetrag bezahlt. Die Bemerkung der SKA, wonach eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 1'834.-- ausgereicht hätte, um zwölf Beitragsmonate zu erlangen, könne nicht gegen ihn eingewendet werden. Aufgrund der Gesetzesbestimmung sei es eine Holschuld der zuständigen Ausgleichskasse, bei einem Beitragspflichtigen Beiträge zu verlangen. Er habe damals keine Kenntnis gehabt, dass er AHV-Beiträge hätte bezahlen müssen. Vor diesem Hintergrund könne das Unterbleiben der Bezahlung nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 11.Die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihre Nachfrage im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichtes S 11 81 vom 11. Oktober 2011 ergeben hätte, dass auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung erst ab dem
8 - welcher Höhe von der Arbeitslosenkasse im Jahr 1979 zu berücksichtigende Beiträge an den Beschwerdeführer entrichtet worden sind und ob das Jahr 1979 bei der Rentenberechnung, insbesondere hinsichtlich der anzuwendenden Rentenskala, zu berücksichtigen ist. In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 28. November 2011 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 44) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 1979 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei sowie um allfällige Übermittlung eines nachträglichen Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte die AHV-Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Bg-act. 43) mit, dass die Arbeitslosenbeiträge erst ab dem 1. Januar 1984 der AHV- Beitragspflicht unterstellt seien. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren − wie gesehen − auch nicht mehr bestritten, hat er in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 unter Ziff. I. 5. doch selbst ausgeführt, dass bei den Taggeldern aus der Arbeitslosenkasse erst ab dem 1. Januar 1984 die AHV-Beiträge zum Abzug gebracht worden seien, während vor diesem Datum die Arbeitslosentaggelder ohne Abzug der AHV-Beiträge ausbezahlt worden seien. b)Dennoch beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Januar 2015 sowie die Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 1979 bei der Berechnung der AHV-Rente. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ihn weder die AHV-Stelle noch die Arbeitslosenkasse darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er als nichterwerbstätige Person für das Jahr 1979 AHV-Beiträge hätte entrichten sollen. Die AHV- Ausgleichskasse wäre gemäss Art. 39 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) verpflichtet
9 - gewesen, AHV-Beiträge von ihm zu verlangen nachdem sie Kenntnis davon erhalten habe, dass er im Jahr 1979 keine Beiträge bezahlt habe. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob das Technikum als Lehranstalt nicht verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten. Jedenfalls habe er keine Kenntnis von seiner AHV- Beitragspflicht gehabt, weshalb das Unterbleiben der Bezahlung nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. c)Diese Ausführungen zielen − wie nachfolgend dargestellt − ins Leere. Als Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass die AHV zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterscheidet. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich auch Studierende (vgl. KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
10 - Eingestandenermassen hat der Beschwerdeführer aber für das Jahr 1979 keinerlei AHV-Beiträge entrichtet, weder als Erwerbstätiger noch als Nichterwerbstätiger (vgl. Ziff. I. 6. der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015). Die Folgen dieses Versäumnisses muss er sich zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Denn entgegen seiner Auffassung obliegt es nicht grundsätzlich den Ausgleichskassen, Versicherte auf allfällige Beitragslücken aufmerksam zu machen sowie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen. Vielmehr müssen sich Versicherte, welche nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, selber bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist somit Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen (vgl. AHV-Merkblatt Ziff. 2). Folglich hätte sich aber der Beschwerdeführer, nachdem er im Jahr 1979 eingestandenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumindest um die Entrichtung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger kümmern müssen. An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Hinweis auf Art. 39 AHVV, wonach eine Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, nichts zu ändern. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Art. 39 AHVV keine Verpflichtung der Ausgleichskasse entnehmen, wonach sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen hat, wenn ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge leistet. Vielmehr hat sie die geschuldeten Beiträge einzig dann zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Erhält sie aber − aus welchen Gründen auch immer − keine Kenntnis
11 - von Beitragslücken eines Beitragspflichtigen, kann und muss sie die grundsätzlich geschuldeten Beiträge auch nicht verlangen beziehungsweise durch Verfügung festsetzen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die einzelne Kasse bei einer Vielzahl von Ausgleichskassen infolge Fehlens einer zentralen Kontoführung die Erfüllung der Beitragspflicht beispielsweise bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegzug, Scheidung usw. gar nicht kontrollieren kann (vgl. BRAUN, Beitragshöhe, Beitragsdauer und Beitragslücken in der AHV, Diss., Bern 1990, S. 126 Fn. 3). Mitunter auch aus diesem Grund ist es grundsätzlich denn auch nach wie vor Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern und damit auch dafür zu sorgen, dass keine Beitragslücken entstehen. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die von der Ausgleichskasse nicht verlangten Beiträge zur Schliessung allfälliger Lücken ohnehin höchstens auf fünf Jahre zurück nachentrichtet werden können (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG). Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis, wonach das Technikum als Lehranstalt allenfalls verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige berufspflichtig sein könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine entsprechende Verpflichtung der Lehranstalten zur Meldung derjenigen Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, wurde erst im Rahmen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV- Revision eingeführt (vgl. Art. 10 Abs. 4 AHVG, Art. 29 bis und 29 ter AHVV). Dadurch erhoffte man sich eine möglichst lückenlose Erfassung der nichterwerbstätigen Studenten. Vor der Einführung dieser Verpflichtung der Lehranstalten − und damit auch im Jahr 1979 − beruhte die Vermeidung von Beitragslücken noch weitgehend auf der Eigeninitiative der betreffenden Versicherten (vgl. KÄSER, Unterstellung und
12 - Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz. 10.41). Folglich war das Technikum im Jahr 1979 nicht verpflichtet, der zuständigen Ausgleichskasse diejenigen Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige in Frage kommen könnten. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom