VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 28 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 19. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7 - gestellt, entweder ihre Arbeitskraft unter den von der Arbeitgeberin gestellten Bedingungen weiterzuführen oder aber den Arbeitsvertrag selbst zu kündigen (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Indem sie beides unterlassen hat, hat sie die Arbeitgeberin schliesslich dazu veranlasst, einseitig die Kündigung auszusprechen, womit ihr Verhalten Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV und nicht Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zuzuordnen ist. c)Wie bereits oben in Erwägung 3a erwähnt, kann die Arbeitslosigkeit indessen – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die Versicherte zumutbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2d mit Hinweisen auf ARV 1986 Nr. 23 S. 91 und ARV 1976 Nr. 18 S. 114; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 831 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248). Vorliegend sollte die Beschwerdeführerin weiterhin zu einem Pensum von 60 % arbeiten, jedoch eine zusätzliche Aufgabe (Betreuung einer zweiten Kosmetikmarke) übernehmen. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde insbesondere geltend, seit August 2014 erteile sie einer 1. Schulklasse zwei Lektionen Religionsunterricht pro Woche. Dies sei Bestandteil ihrer Ausbildung zur Religionslehrerin. Die Vor- und Nachbereitung dieses Unterrichts seien aufwändig. Auch seien die Ausbildungstage und das Heimstudium noch in vollem Gang gewesen. Zudem habe sie auch eine Familie, die auf sie angewiesen sei. Sie sei daher zum Schluss gekommen, dass die von der Arbeitgeberin geforderte Übernahme einer zusätzlichen Kosmetikmarke mit allem was dazugehöre (Produkte kennenlernen, an Schulungen teilnehmen, Promotionen durchführen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden auf hohem Niveau beraten etc.) parallel zu ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin (Betreuung einer anderen Kosmetikmarke) und der Ausbildung zur Religionslehrerin inklusive des
8 - Schulunterrichts ihre Kapazitäten bei weitem übersteige. Auch habe sie befürchtet, durch die Überlastung ein Burn-out zu erleiden. d)Dass sich das bisherige Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 60 % mit der geplanten Änderung der Arbeitsmodalitäten erhöht hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Somit hätte der Beschwerdeführerin bei einer Annahme der Vertragsänderung grundsätzlich nicht weniger Zeit für ihre Weiterbildung inklusive des Religionsunterrichts zur Verfügung gestanden als bisher. Insbesondere zu berücksichtigen ist vorliegend die Tatsache, dass die vormalige Arbeitgeberin ihren Standort voraussichtlich per Ende Januar 2016 schliessen wird. Aufgrund dieser speziellen Situation ist es für diese schwierig, neue Mitarbeiter einzustellen, weshalb sie von bestehenden Mitarbeitenden Mehrleistungen verlangen muss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Marke hätte einen grossen Mehraufwand für sie bedeutet. Dabei zählt sie jedoch hauptsächlich Aufgaben auf, die sie schon aufgrund ihrer bisherigen mehrjährigen Tätigkeit als Verkäuferin im Kosmetikbereich kennt (Promotionen durchführen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden beraten). Sie verkennt die ausserordentliche Situation der vormaligen Arbeitgeberin, welche bis zur Schliessung des bisherigen Standorts auf sie angewiesen war und von ihr eine gewisse Flexibilität erwartet hatte, zumal die verbleibende Zeit bis zur voraussichtlichen Schliessung per Ende Januar 2016 absehbar war. Warum die Beschwerdeführerin ihre angefangene Ausbildung zur Religionslehrerin nicht auch flexibler gestalten, unterbrechen oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte weiterführen können, ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine Einwände gegen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Stellungnahme vom 18. März 2015. Die Einzelrichterin kommt deshalb zum Schluss, dass die Vertragsänderung
9 - vorliegend für den Zeitraum bis zur voraussichtlichen Schliessung des Standorts der Arbeitgeberin per Ende Januar 2016 für die Beschwerdeführerin zumutbar war. e)Nach der Rechtsprechung liegt kein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit objektiven Faktoren zuzuschreiben ist; vielmehr muss es in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten gründen, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Versicherte muss zudem gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen haben. Diese Bestimmung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar, wobei eventualvorsätzliches Verhalten genügt. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder vorhersehen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Vorliegend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 an den Beschwerdegegner selbst aus, dass sie ihrer vormaligen Arbeitgeberin gesagt habe, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis für diese nicht mehr „stimme“, dann müsse sie (die Arbeitgeberin) ihr kündigen, was die Arbeitgeberin dann auch getan habe (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführerin musste sich demnach bewusst sein, dass bei Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung der Arbeitsmodalitäten eine Kündigung erfolgen könnte, was sie somit auch in Kauf nahm. Damit ist ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte mithin bis zum Finden einer neuen Stelle die geänderten Arbeitsmodalitäten bei der bisherigen
10 - Arbeitgeberin als Beitrag zur Schadensminderung akzeptieren müssen. Indem sie dies nicht tat und der Arbeitgeberin damit Anlass zur Kündigung gab, hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.
11 - Anspruchsberechtigung gehandelt habe, sei die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erhöht worden. Nach Rückfrage des Gerichts beim Beschwerdegegner steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung der ALK Graubünden vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb des genannten Zeitraums von zwei Jahren (vgl. oben Erwägung 4b) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ab dem 1. November 2013 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Da es sich vorliegend somit um die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG handelt, ist die Einstellungsdauer grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Vorab ist allerdings das Verschulden der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall zu prüfen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung bei der vormaligen Arbeitgeberin offenbar zu deren Zufriedenheit tätig war. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Die Auflösung ihres Vertrags erfolgte denn auch aus dem einzigen Grund, dass über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Kosmetikmarke bei gleichbleibendem Arbeitspensum von 60 % und gleichem Lohn) keine Einigung erzielt werden konnte. Die Beschwerdeführerin muss sich somit lediglich vorwerfen lassen, die spezielle Situation der Arbeitgeberin, wonach diese ihren Standort per Ende Januar 2016 voraussichtlich schliessen wird, nicht berücksichtigt zu haben und nicht Hand für die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Änderung der Arbeitsmodalitäten geboten zu haben. Ihr Verhalten war fehlerhaft, bedeutet indessen nach den gegebenen Umständen kein schweres Verschulden. Gerechtfertigt und angemessen ist hier eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Einzelrichterin erachtet im vorliegenden Fall eine Einstellungsdauer von 20 Tagen als angemessen. An dieser Stelle ist nun die genannte
12 - Erhöhung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Erhöhung der Einstellungsdauer im Umfang von sechs Tagen ist nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich gesamthaft eine Einstelldauer von 26 Tagen (20 Tage + sechs Tage Erhöhung wegen wiederholter Einstellung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).