VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 28 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 19. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete zuletzt unter anderem als Verkäuferin bei der B._____ AG. Infolge Nichtannahme einer Anpassung der Arbeitsmodalitäten kündigte die B._____ AG dieses Arbeitsverhältnis am 10. September 2014 per 31. Oktober 2014. Am 2. Oktober 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60 % ab dem 3. November 2014 an. 2.Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden vom 2. Dezember 2014 hin, führte A._____ in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 sinngemäss aus, dass sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet habe. 3.Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 stellte die ALK Graubünden A._____ ab dem 1. November 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit der Ablehnung des neuen Arbeitsvertrags habe sie die Kündigung provoziert und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Da es sich um eine wiederholte Einstellung in der Anspruchsberechtigung handle, sei die Einstellungsdauer angemessen verlängert worden. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 29. Dezember 2014 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom
  1. Januar 2015 ab. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung und die Auszahlung des Taggelds für die eingestellten 40 Tage. 5.In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.
  • 3 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2015. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin im Kanton Graubünden wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
  • 4 - b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'899.--. Dieser wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt, womit sie ein Taggeld von Fr. 106.90 erhält (Fr. 2'899.-- × 0.8 ÷ 21.7 [Tage/Monat]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'276.-- (40 x Fr. 106.90). Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2014 für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b)Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Sachlage einstellungsrechtlich gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) – wonach die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zumutbar war – geprüft. Wie nachfolgend gezeigt wird, hätte sie die Sachlage jedoch nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV prüfen müssen, wonach die Arbeitslosigkeit dann selbstverschuldet ist, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
  • 5 -
  1. a)Die Differenzierung danach, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ist für die Beurteilung des Selbstverschuldens im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, die Beweislast und die Bemessung der Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 1 und 3 AVIV) von Bedeutung. So wird nach der Konzeption des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet, wogegen das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in beweismässiger Hinsicht klar feststehen muss. Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der Versicherten im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E.3.2 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248 sowie NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2427 Rz. 831 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2c mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte E.1 von BGE 124 V 377 und ARV 1995 Nr. 18 S. 107). Mit anderen Worten fällt auch die zu einer Kündigung führende zumutbare Ablehnung einer Vertragsänderung unter den Einstellungstatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 831 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248). b)Vorliegend hat die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 10. September 2014 per 31. Oktober 2014 aufgelöst (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Zu den Kündigungsgründen hielt die Arbeitgeberin im Schreiben vom
  2. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund personeller Veränderungen im Team der Parfümerie, zu welchem auch die Beschwerdeführerin gehörte, sei diese darüber informiert worden,
  • 6 - dass die Verantwortung für die einzelnen Kosmetikmarken neu im Team verteilt würde und sie eine zusätzliche Marke übernehmen müsse. Auf die daraufhin erfolgte Forderung der Beschwerdeführerin nach mehr Lohn habe nicht eingegangen werden können. Die Beschwerdeführerin habe dann gesagt, dass sie das Arbeitsverhältnis auflösen wolle, da es ihr zusammen mit ihrer Weiterbildung zu viel werde. Da sie jedoch nicht selbst habe kündigen wollen, sei ihr die Kündigung ausgesprochen worden (vgl. Bg-act. 7). Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin aus, die Arbeitgeberin habe von ihr verlangt, im Rahmen ihres seit dem
  1. Januar 2014 bestehenden 60%igen Arbeitspensums (Betreuung einer Kosmetikmarke) eine zweite Kosmetikmarke zu betreuen. Sie habe ihr dann mitgeteilt, dass dies für sie aufgrund ihrer im August 2013 angefangenen Ausbildung zur Religionslehrerin und des dazugehörigen Lehrerpensums nicht möglich sei. Ausserdem sei man sich anfangs einig gewesen, dass ihre Anstellung die Ausbildung nicht tangieren werde, ansonsten sie sich eine andere Stelle gesucht hätte. Die Arbeitgeberin sei mit ihrer Haltung nicht einverstanden gewesen und habe ihr nahegelegt, dass es bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses besser sei, wenn sie kündige, weil das im Arbeitszeugnis besser aussehe. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Sie habe der Arbeitgeberin erklärt, dass die anfänglich vereinbarte Arbeitssituation für sie stimme und sie auf keinen Fall kündigen werde, woraufhin ihr von der Arbeitgeberin gekündigt worden sei (vgl. Bg-act. 9). Somit ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu veränderten Bedingungen weiterführen wollte und ihr gekündigt hatte, weil die Beschwerdeführerin mit einer Änderung der Arbeitsmodalitäten (Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Kosmetikmarke) nicht einverstanden und nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen weiterzuführen (vgl. Bg-act. 5, 7 und 9). Die Beschwerdeführerin sah sich vor die Wahl
  • 7 - gestellt, entweder ihre Arbeitskraft unter den von der Arbeitgeberin gestellten Bedingungen weiterzuführen oder aber den Arbeitsvertrag selbst zu kündigen (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Indem sie beides unterlassen hat, hat sie die Arbeitgeberin schliesslich dazu veranlasst, einseitig die Kündigung auszusprechen, womit ihr Verhalten Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV und nicht Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zuzuordnen ist. c)Wie bereits oben in Erwägung 3a erwähnt, kann die Arbeitslosigkeit indessen – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die Versicherte zumutbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2d mit Hinweisen auf ARV 1986 Nr. 23 S. 91 und ARV 1976 Nr. 18 S. 114; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O. Rz. 831 mit Hinweisen auf u.a. ARV 2003 Nr. 26 S. 248). Vorliegend sollte die Beschwerdeführerin weiterhin zu einem Pensum von 60 % arbeiten, jedoch eine zusätzliche Aufgabe (Betreuung einer zweiten Kosmetikmarke) übernehmen. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde insbesondere geltend, seit August 2014 erteile sie einer 1. Schulklasse zwei Lektionen Religionsunterricht pro Woche. Dies sei Bestandteil ihrer Ausbildung zur Religionslehrerin. Die Vor- und Nachbereitung dieses Unterrichts seien aufwändig. Auch seien die Ausbildungstage und das Heimstudium noch in vollem Gang gewesen. Zudem habe sie auch eine Familie, die auf sie angewiesen sei. Sie sei daher zum Schluss gekommen, dass die von der Arbeitgeberin geforderte Übernahme einer zusätzlichen Kosmetikmarke mit allem was dazugehöre (Produkte kennenlernen, an Schulungen teilnehmen, Promotionen durchführen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden auf hohem Niveau beraten etc.) parallel zu ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin (Betreuung einer anderen Kosmetikmarke) und der Ausbildung zur Religionslehrerin inklusive des

  • 8 - Schulunterrichts ihre Kapazitäten bei weitem übersteige. Auch habe sie befürchtet, durch die Überlastung ein Burn-out zu erleiden. d)Dass sich das bisherige Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 60 % mit der geplanten Änderung der Arbeitsmodalitäten erhöht hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Somit hätte der Beschwerdeführerin bei einer Annahme der Vertragsänderung grundsätzlich nicht weniger Zeit für ihre Weiterbildung inklusive des Religionsunterrichts zur Verfügung gestanden als bisher. Insbesondere zu berücksichtigen ist vorliegend die Tatsache, dass die vormalige Arbeitgeberin ihren Standort voraussichtlich per Ende Januar 2016 schliessen wird. Aufgrund dieser speziellen Situation ist es für diese schwierig, neue Mitarbeiter einzustellen, weshalb sie von bestehenden Mitarbeitenden Mehrleistungen verlangen muss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Marke hätte einen grossen Mehraufwand für sie bedeutet. Dabei zählt sie jedoch hauptsächlich Aufgaben auf, die sie schon aufgrund ihrer bisherigen mehrjährigen Tätigkeit als Verkäuferin im Kosmetikbereich kennt (Promotionen durchführen, Bestellungen machen, Markenbetreuung, Kunden beraten). Sie verkennt die ausserordentliche Situation der vormaligen Arbeitgeberin, welche bis zur Schliessung des bisherigen Standorts auf sie angewiesen war und von ihr eine gewisse Flexibilität erwartet hatte, zumal die verbleibende Zeit bis zur voraussichtlichen Schliessung per Ende Januar 2016 absehbar war. Warum die Beschwerdeführerin ihre angefangene Ausbildung zur Religionslehrerin nicht auch flexibler gestalten, unterbrechen oder zu einem späteren Zeitpunkt hätte weiterführen können, ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine Einwände gegen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Stellungnahme vom 18. März 2015. Die Einzelrichterin kommt deshalb zum Schluss, dass die Vertragsänderung

  • 9 - vorliegend für den Zeitraum bis zur voraussichtlichen Schliessung des Standorts der Arbeitgeberin per Ende Januar 2016 für die Beschwerdeführerin zumutbar war. e)Nach der Rechtsprechung liegt kein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit objektiven Faktoren zuzuschreiben ist; vielmehr muss es in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten gründen, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Versicherte muss zudem gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen haben. Diese Bestimmung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar, wobei eventualvorsätzliches Verhalten genügt. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder vorhersehen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Vorliegend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 an den Beschwerdegegner selbst aus, dass sie ihrer vormaligen Arbeitgeberin gesagt habe, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis für diese nicht mehr „stimme“, dann müsse sie (die Arbeitgeberin) ihr kündigen, was die Arbeitgeberin dann auch getan habe (vgl. Bg-act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführerin musste sich demnach bewusst sein, dass bei Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung der Arbeitsmodalitäten eine Kündigung erfolgen könnte, was sie somit auch in Kauf nahm. Damit ist ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte mithin bis zum Finden einer neuen Stelle die geänderten Arbeitsmodalitäten bei der bisherigen

  • 10 - Arbeitgeberin als Beitrag zur Schadensminderung akzeptieren müssen. Indem sie dies nicht tat und der Arbeitgeberin damit Anlass zur Kündigung gab, hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.

  1. a)Es bleibt somit zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 40 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. b)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die Versicherte wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Da es sich beim Entscheid über die Einstellungsdauer naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da es sich gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners um eine wiederholte Einstellung in der
  • 11 - Anspruchsberechtigung gehandelt habe, sei die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erhöht worden. Nach Rückfrage des Gerichts beim Beschwerdegegner steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung der ALK Graubünden vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb des genannten Zeitraums von zwei Jahren (vgl. oben Erwägung 4b) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ab dem 1. November 2013 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Da es sich vorliegend somit um die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG handelt, ist die Einstellungsdauer grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Vorab ist allerdings das Verschulden der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall zu prüfen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung bei der vormaligen Arbeitgeberin offenbar zu deren Zufriedenheit tätig war. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Die Auflösung ihres Vertrags erfolgte denn auch aus dem einzigen Grund, dass über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (Übernahme der Verantwortung für eine zusätzliche Kosmetikmarke bei gleichbleibendem Arbeitspensum von 60 % und gleichem Lohn) keine Einigung erzielt werden konnte. Die Beschwerdeführerin muss sich somit lediglich vorwerfen lassen, die spezielle Situation der Arbeitgeberin, wonach diese ihren Standort per Ende Januar 2016 voraussichtlich schliessen wird, nicht berücksichtigt zu haben und nicht Hand für die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Änderung der Arbeitsmodalitäten geboten zu haben. Ihr Verhalten war fehlerhaft, bedeutet indessen nach den gegebenen Umständen kein schweres Verschulden. Gerechtfertigt und angemessen ist hier eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Einzelrichterin erachtet im vorliegenden Fall eine Einstellungsdauer von 20 Tagen als angemessen. An dieser Stelle ist nun die genannte

  • 12 - Erhöhung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Erhöhung der Einstellungsdauer im Umfang von sechs Tagen ist nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich gesamthaft eine Einstelldauer von 26 Tagen (20 Tage + sechs Tage Erhöhung wegen wiederholter Einstellung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).

  1. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung – wenn auch fälschlicherweise aufgrund von lit. b statt lit. a des Art. 44 Abs. 1 AVIV – zu Recht erfolgte. Die Einstelldauer wird jedoch von 40 auf 26 Tage reduziert. b)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und die verfügte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird von 40 auf 26 Tage reduziert. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 13 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 28
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026