VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 23 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Stecher AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Der im Jahr 1956 geborene B._____ heiratete am 27. Januar 1980 A.. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Seit dem 26. Juni 1989 arbeitete B. als Betriebsmitarbeiter der C._____ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Juni 2014 wurde er in seinem in X._____ gelegenen Schrebergarten, regungslos am Boden liegend, gefunden. Die verständigte Rettungssanität sowie der hinzugezogene Hausarzt von B., Dr. med. D., konnten nur noch dessen Tod feststellen. Am 25. Juni 2014 wurde B._____ in X._____ beerdigt. 2.Bereits am 23. Juni 2014 hatte Dr. med. D._____ die SUVA über den Vorfall vom 22. Juni 2014 informiert und ihr mitgeteilt, der Leichnam von B._____ sei an die Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden überführt worden. Die C._____ AG setzte die SUVA ihrerseits mit elektronischer Schadenmeldung vom 24. Juni 2014 über das fragliche Ereignis in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 meldete sich die SUVA in der Folge bei der Witwe des Verstorbenen, A.. Gleichentags bat sie die C. AG um ergänzende Angaben, forderte bei der Kantonspolizei Graubünden den Polizeirapport an und erkundigte sich beim Kantonsspital Graubünden nach dem Obduktionsbericht. Am
  1. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden der SUVA den Bericht über die forensische Leichenuntersuchung (Legalinspektion) des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden zu und teilte ihr mit, der Leichnam des Versicherten sei nicht obduziert worden. Der Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Juli 2014 ging bei der SUVA am 11. August 2014 ein. Die fraglichen Unterlagen legte die SUVA am 14. August 2014 dem Kreisarzt, Dr. med. E., vor. Dieser gelangte gestützt darauf zur Überzeugung, mangels Kenntnis der Todesursache sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tod von B. auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei.
  • 3 - 3.Auf der Grundlage dieser Beurteilung verneinte die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2014, der Witwe des Versicherten, A., Versicherungsleistungen zu schulden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ordentlichen Versicherungsleistungen der SUVA auszurichten. Zur Begründung führte sie primär aus, die SUVA sei ihrer Untersuchungspflicht nicht in verantwortungsvollem Umfang nachgekommen. Von der grössten Unfallversicherung der Schweiz könne erwartet werden, dass sie umgehend nach einem möglichen Unfallereignis mit Todesfolge sämtliche Schritte unternehme, die erforderlich seien, um die genaue Todesursache festzustellen. Im vorliegenden Fall hätte sie sich hierzu bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erkundigen müssen, ob die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Abklärungen genügten, um die Todesursache festzustellen und widrigenfalls eigene Abklärungen veranlassen müssen. Davon habe die SUVA im vorliegenden Fall abgesehen im Wissen darum, dass die erforderlichen rechtsmedizinischen Untersuchungen zwecks Klärung der wahren Todesursache mit Zuwarten immer schwieriger, wenn nicht gar unmöglich würden. Die SUVA habe es demnach zu verantworten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr beweisen könne, dass ihr Ehemann an den Folgen eines Unfalls verstorben sei. Diesem Versäumnis sei im vorliegenden Fall mit einer Umkehr der Beweislast Rechnung zu tragen, mithin habe die SUVA nachzuweisen, dass B._____ nicht an einem Unfall verstorben sei. Dieser Beweis sei ihr misslungen, weshalb sie die

  • 4 - begehrten Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Zu demselben Schluss gelange man im Übrigen in Anwendung des Vertrauensschutzes, zumal die SUVA der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sich um sämtliche Abklärungen zu kümmern. 5.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Bericht über die forensische Leichenuntersuchung gehe hervor, dass keine Klarheit darüber bestehe, ob der Versicherte aufgrund eines Unfalls oder an einer natürlichen Todesursache gestorben sei. Diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin aus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Mit Anruf vom 23. Juni 2014 habe der Hausarzt von B._____ die Beschwerdegegnerin nicht nur über den "Unfall", sondern auch darüber informiert, dass die Polizei vor Ort gewesen und der Leichnam der Rechtsmedizin übergeben worden sei. Daraus habe die Beschwerdegegnerin folgern dürfen, dass die für die Abklärung der Todesursache erforderlichen Abklärungen im Gange seien. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin erst am 25. Juni 2014, also am Tag der Beerdigung durch die Schadenmeldung der C._____ AG, effektiv von ihrer Zuständigkeit erfahren. Aufgrund der bis zur Beerdigung vorliegenden Informationen habe für die SUVA ausserdem keine Veranlassung bestanden, eine Autopsie anzuordnen. Erst durch den Polizeirapport und den Bericht über die Legalinspektion sei für die Beschwerdegegnerin erkennbar geworden, dass eine Obduktion erforderlich gewesen wäre, um die Todesursache bestimmen zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verstorbene jedoch längst beerdigt gewesen. Schliesslich hätte auch die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, eine Obduktion ihres Ehemannes zu fordern. Aus den vorgenannten

  • 5 - Gründen habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, schon gar nicht grobfahrlässig, wie die Beschwerdeführerin geltend mache. Ein solcher Vorwurf könne aufgrund der Akten kein Gehör finden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nie eine falsche Auskunft erteilt, weshalb die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt seien. 6.In der Replik vom 20. März 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren unter Vertiefung ihrer Argumentation. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. April 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung. Am 16. April 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem der Versicherte oder der Beschwerde führende Hinterlassenen (BGE 135 V 153 E.4.11) zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (Kanton Graubünden), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons

  • 6 - Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Folge des Ereignisses vom 22. Juni 2014 Versicherungsleistungen von der Beschwerdegegnerin beanspruchen kann. Gemäss Art. 28 UVG stehen der Beschwerdeführerin als überlebender Ehegattin eines Versicherten Hinterlassenenleistungen zu, wenn der Versicherte an den Unfallfolgen oder an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben ist. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass auch wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt und entsprechend der Unfallbegriff erfüllt ist, ein Unfall erst Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet, wenn der durch das Unfallereignis eingetretene Gesundheitsschaden eine Heilbehandlung, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod eines Versicherten nach sich zieht (PATRICK THOMANN, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 577; GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC
  • 7 - HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 17 N. 64 S. 462). b)Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin, B._____ (nachfolgend: Versicherter), am 22. Juni 2014 in der Schrebergartenanlage vom Kirschbaum fiel und mit dem Kopf auf die dortigen Steinplatten aufschlug. Mit diesem Ereignis war eine plötzliche Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Versicherten verbunden. Um als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu gelten, ist darüber hinausgehend erforderlich, dass die Verletzungen, die sich der Versicherte beim Sturz vom Kirschbaum zuzog, zu dessen Tod geführt haben, mithin der Tod des Versicherten in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Sturz vom Kirschbaum steht (BGE 129 V 177 E.3). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung verneint, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tod des Versicherten auf den Sturz vom Kirschbaum und damit ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Auffassung zutreffend ist.
  1. a)Ob zwischen einem Ereignis und einem Gesundheitsschaden (Tod, Invalidität, Krankheit) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist in der Unfallversicherung nach der Theorie "conditio sine qua non" zu beurteilen. Danach gelten als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen
  • 8 - Schädigung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). b)Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ist eine Tatfrage. Dieser Beweis wird dadurch erschwert, dass der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits abgeschlossen ist und regelmässig rekonstruiert werden muss. Hierfür muss häufig mit Indizien und Hypothesen gearbeitet werden, die nach den Umständen vernünftiger Weise in Betracht fallen, was einen strikten Beweis im Allgemeinen ausschliesst. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gilt indessen, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, bereits als erstellt, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dies ist zu bejahen, wenn der behauptete leistungsbegründende, natürliche Kausalzusammenhang unter Würdigung aller relevanten Sachumstände als der Wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe erscheint. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches folglich nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; ALEXANDER RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 6 S. 54). Der Beweis betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang wird in erster Linie mittels der

  • 9 - Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55), wobei die Unfallversicherungsgesellschaft die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Lässt sich der behauptete Kausalzusammenhang trotz Ausschöpfung aller in Betracht fallenden Beweismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, so geht diese Beweislosigkeit zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Im Sozialversicherungsrecht existiert kein Grundsatz, wonach die Verwaltung oder das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden hat (BGE 129 V 477 E.4.2.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25 N. 1753).

  1. a)Die Kantonspolizei Graubünden stufte den Tod des Versicherten als unklar ein, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden eine rechtsmedizinische Untersuchung des Leichnams des Versicherten beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden veranlasste. Der verantwortliche Rechtsmediziner, Dr. med. F._____, Facharzt für Rechtsmedizin FMH, beschrieb in seinem Bericht über die forensische Leichenuntersuchung (Legalinspektion) vom 23. Juni 2014 zunächst die von ihm aufgrund der Leichenschau erhobenen Befunde (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 21, Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf- act.] 7). Davon ausgehend hielt er alsdann schlussfolgernd fest, am Leichnam keine Verletzungen festgestellt zu haben, die einer grossflächigen Quetschung der Gesichtshälfte links entsprechen würden. Bei der Wunde am Scheitel handle es sich um eine Rissverletzung, diese sei sekundär infolge von Scherkräften beim Sturz aufs Gesicht links entstanden. Hinweise für einen Bruch des Schädeldaches, der Schädelbasis oder der Halswirbelsäule bestünden nicht. Die am Leichnam eher spärlich festgestellten Totenflecken könnten auf einen
  • 10 - Blutverlust nach innen oder aussen hinweisen. Die Befunde seien vereinbar mit einem Sturz aus Höhe auf das Gesicht links. Die Blutung am Oberarm rechts könnte beim Sturz im Geäst aufgetreten sein. Ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Sturzes eine Kreislauffunktion gehabt habe, könne aufgrund der äusseren Besichtigung nicht entschieden werden. Deshalb müsse offenbleiben, ob es sich beim Todesfall um einen natürlichen Tod, also einen Sturz ausgelöst durch ein natürliches inneres Geschehen, oder um einen Unfall, ausgelöst zum Beispiel durch eine Ungeschicklichkeit oder einen Abbruch des Astes, handle. Unklar bleibe auch, ob der Mann unter Einfluss bewusstseinsverändernder Wirkstoffe, wie zum Beispiel Trinkalkohol, Medikamente oder Betäubungsmittel, gestanden sei. Hinweise auf eine Fremdeinwirkung am Tode des Mannes ergäben sich nicht (Bg-act. 21 S. 2, Bf-act. 7 S. 2). b)Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Untersuchung des Leichnams des Versicherten beauftragte Dr. med. F._____ ist als Rechtsmediziner befähigt, eine Leicheninspektion durchzuführen, die entsprechenden Befunde zu erheben und mittels Erfahrungssätzen die in Betracht fallenden Todesarten (Delikt, Unfall, Krankheit) herauszuschälen. Seine Ausführungen im Bericht vom 23. Juni 2014 sind überdies in sich schlüssig und überzeugend begründet. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen zu zweifeln, wonach aufgrund der äusseren Inspektion der Leiche des Versicherten eine Krankheit als Todesart gleichermassen wahrscheinlich ist wie ein Versterben infolge der Verletzungen, die sich der Versicherte beim Sturz vom Kirschbaum zuzog (Unfall). Sich auf diese Beurteilung stützend hielt bereits der Kreisarzt, Dr. med. E._____, am 14. August 2014 fest, die festgestellten Befunde (hauptsächlich grossflächige Quetschungen der Gesichtshälfte links) seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Todesursache, da nicht bekannt sei, woran der Versicherte gestorben sei (Bg-act. 23).

  • 11 - c)Die übrigen Beweismittel helfen in dieser Beziehung nicht weiter. Freilich geht sowohl aus dem Kriminalrapport vom 25. Juli 2014 (vgl. Bg-act. 22, Bf-act. 4) als auch aus der Fotodokumentation vom 18. Juli 2014 (Bg- act. 39, Bf-act. 3) hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2014 tot in seiner Gartenparzelle in der Schrebergartensiedlung in X._____, seitlich auf dem Plattenboden neben dem Kirschbaum liegend, gefunden wurde. Sein Gesicht war beim Eintreffen der Kantonspolizei Graubünden schon blau verfärbt und eine Rissquetschwunde prangerte auf der Stirn des Aufgefundenen. Unmittelbar beim Kopf des Versicherten hatte sich auf den Steinplatten überdies eine grössere Blutlache gebildet. Entdeckt wurden ausserdem eine am Stamm des Kirschbaums angelehnte Leiter, ungefähr auf der Höhe von 2.75 m ein abgebrochener Ast und auf der Höhe von 3.65 m ein mit Kirschen gefüllter Kessel. Aufgrund der im Übrigen getätigten Abklärungen folgerte die Kantonspolizei Graubünden aus dieser Auffindesituation, der Versicherte sei im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 17.45 Uhr vom Kirschbaum gefallen und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen (Bf-act. 22 S. 3 f., Bf-act. 4 S. 3 f.). Diese Schlussfolgerung ist zweifellos zutreffend. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass der Versicherte, als er vom Kirschbaum fiel, noch lebte, zumal die Kantonspolizei Graubünden keine Zeugen finden konnte, die den interessierenden Sturz beobachtet haben. Aus den polizeilichen Ermittlungsakten kann für die hier interessierende Frage nach der Todesart (Krankheit oder Unfall) somit nichts abgeleitet werden. d)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass es zwar möglich ist, dass die Verletzungen, die sich der Versicherte beim Sturz vom Kirschbaum zuzog, zu dessen Tod geführt haben. Ebenso gut denkbar ist jedoch, dass er auf dem Baum stehend an einer inneren, körperlichen Ursache (Krankheit) starb und bereits tot vom Kirschbaum fiel. Welche dieser beiden Geschehensabläufe unter den gegebenen

  • 12 - Umständen wahrscheinlicher gewesen ist, hätte sich nach der insofern übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensparteien mittels einer Autopsie des Leichnams des Versicherten ermitteln lassen. Diese rechtsmedizinische Untersuchung hätte es ermöglicht, den Sterbevorgang zu rekonstruieren und dadurch die Todesursache (Unfall, Krankheit) festzustellen. Da eine Autopsie jedoch unterblieben und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann, steht dieses Beweismittel nicht mehr zur Verfügung. Dass andere Beweismittel existieren, die neue Erkenntnisse bezüglich des für die Bestimmung der Todesart massgeblichen Sachverhalts erwarten lassen, wurde von den Verfahrensparteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die (noch) vorhandenen Beweisvorkehren wurden demnach alle getätigt, womit der Sachverhalt als umfassend untersucht anzusehen ist. Aufgrund der erfolgten Sachverhaltserhebungen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tod des Beschwerdeführers auf den Sturz vom Kirschbaum zurückzuführen ist.

  1. a)Die Folgen dieser (objektiven) Beweislosigkeit hat aufgrund der allgemeinen, aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) abgeleiteten Regelungen die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG Rechte ableitet (vgl. dazu BGE 126 V 319 E.5a, 117 V 261 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_189/2015 vom 11. September 2015 E.5.1, 8C_513/2011 vom 22. Mai 2012). Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich entschieden, dass die Beweislast gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umzukehren ist, wenn eine Partei einen Beweis nicht erbringen kann aus Gründen, die von der zuständigen Versicherungsgesellschaft zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E.12, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 235/04
  • 13 - vom 18. Januar 2005 E.3.2). Davon ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich auszugehen, wenn eine Versicherungsgesellschaft in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet und dem Versicherten dadurch die Beweisführung verunmöglicht. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise festgestellt, es gehe nicht an, in Verletzung der Aktenführungspflicht den Briefumschlag einer Eingabe nicht zu den Akten zu nehmen und anschliessend dem Versicherten entgegenzuhalten, er könne den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht führen. Dieses Verhalten verunmögliche das Beweisführungsrecht des Versicherten und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb habe der Versicherte die Nachteile der Beweislosigkeit nicht zu tragen und seine Einsprache habe als rechtzeitig eingereicht zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E.12; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 43 N. 66 ff.; BARBARA KOBEL, in: ZÜND / PFIFFNER RAUBER [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2009, § 23 N. 43 S. 260). b)Unter Berufung auf diese Rechtsprechung fordert die Beschwerdeführerin vorliegend die Beweislast betreffend die Verwirklichung des versicherten Risikos umzukehren, da es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, den Leichnam des Versicherten obduzieren zu lassen und es der Beschwerdeführerin dadurch verunmöglicht habe, zu beweisen, dass der Versicherte infolge des Sturzes vom Kirschbaum gestorben sei. Diesbezüglich ist unbestritten und aufgrund des Berichts von Dr. med. F._____ vom 23. Juni 2014 (vgl. Bg-act. 21; Bf-act. 7) plausibel, dass die Todesursache und damit die Todesart vorliegend mittels einer Obduktion des Leichnams des Versicherten zumindest insofern hätte ermittelt werden können, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte

  • 14 - festgestellt werden können, ob der Versicherte als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls zu Tode gekommen ist. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin eine solche rechtsmedizinische Untersuchung schuldhaft nicht angeordnet hat und die Beschwerdegegnerin dadurch in einen Beweisnotstand geraten ist, dem durch eine Umkehr der Beweislast Rechnung zu tragen ist. aa)In Bezug auf den erstgenannten Punkt gilt es zunächst zu beachten, dass der Hausarzt des Versicherten der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2014 und damit zwei Tage vor der Beerdigung des Versicherten telefonisch mitteilte, der Versicherte sei anscheinend von einem Kirschbaum gestürzt und habe sich tödliche Verletzungen zugezogen. Die Polizei sei vor Ort gewesen und der Leichnam an die Rechtsmedizin des Kantonspitals Graubünden überwiesen worden (Bg-act. 4). Gleichentags holte die Beschwerdegegnerin die von der Kantonspolizei Graubünden veröffentlichte Meldung zum Vorfall 22. Juni 2014 ein (Bg-act. 1). Tags darauf nahm sie ferner Kenntnis von den beiden Todesanzeigen, die in der Südostschweiz erschienen waren (Bg-act. 2). Schliesslich informierte die C._____ AG die Beschwerdegegnerin mit elektronischer Schadenmeldung vom 24. Juni 2014 über den interessierenden Vorfall (Bg-act. 4). Diese Schadenmeldung verarbeitete die Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2014 (Bg-act. 4). Gleichentags kondolierte sie der Beschwerdeführerin (Bg-act. 6), holte per E-Mail ergänzende Auskünfte bei der C._____ AG ein (Bg-act. 7), forderte bei der Kantonspolizei Graubünden den Polizeirapport zum interessierenden Vorfall an (Bg- act. 8) und ersuchte das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals Graubünden um Zustellung des Berichts über die beim Versicherten durchgeführte Obduktion (Bg-act. 8). Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin schon vor der Beerdigung vom

  1. Juni 2014 Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte und damit Gelegenheit gehabt hätte, in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m.
  • 15 - Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eine Obduktion des Leichnams des Versicherten anzuordnen. bb)Dabei war sich die Beschwerdegegnerin, wir ihr Schreiben an das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals Graubünden zeigt (vgl. Bg- act. 8), durchaus bewusst, dass eine solche rechtsmedizinische Untersuchung für die Ermittlung der Todesart erforderlich sein könnte. Sie nahm jedoch offenbar an, die Staatsanwaltschaft Graubünden hätte eine Obduktion des Leichnams veranlasst. Gemäss Art. 253 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams indessen nur eine Legalinspektion (Leichenschau) durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt anzuordnen. Weitergehende rechtsmedizinische Untersuchungen, wie insbesondere eine Obduktion, erfolgen nur, wenn Hinweise auf eine Straftat bestehen oder die Identität des Verstorbenen nicht feststeht (Art. 253 Abs. 3 StPO; vgl. ULRICH ZOLLINGER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 253 N. 42). Allein die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Abklärung eines Todesfalls gewährleistet somit nur, dass der Leichnam einer Legalinspektion unterzogen, nicht jedoch dass eine Obduktion durchgeführt wird. Von einer Unfallversicherungsgesellschaft ist zu erwarten, dass sie diese Rechtslage kennt. Sie darf daher im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung des Todes eines Versicherten nicht darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft eine Obduktion veranlasst. Vielmehr muss sie, sobald sie Kenntnis vom Tod des Versicherten erhält, unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft kontaktieren und in Erfahrung bringen, ob diese zusätzlich zur Legalinspektion eine Obduktion angeordnet hat. Stellt sich heraus, dass im Strafverfahren eine solche rechtsmedizinische Untersuchung unterblieben ist, so hat die Unfallversicherungsgesellschaft

  • 16 - die Möglichkeit, im Hinblick auf die Bestimmung der Todesart (Unfall oder Krankheit) gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 UVV eine Obduktion des Leichnams des Versicherten anzuordnen, sofern die Angehörigen hiermit einverstanden sind. Um diesen Entscheid zu fällen, stehen der Unfallversicherungsgesellschaft nach Eintritt des Todes eines Versicherten wenige Stunden bis Tage zur Verfügung, bevor der Leichnam des Versicherten bestattet und diese Beweisvorkehr dadurch verunmöglicht (Kremation) oder zumindest erheblich erschwert wird. Mit einer ausgezeichneten Arbeitsorganisation und geschulten Mitarbeitern, welche die Notwendigkeit des sofortigen Handelns erkennen, kann jedoch gewährleistet werden, dass die erforderlichen Schritte eingeleitet und der Leichnam eines Versicherten vor dessen Beerdigung obduziert wird. Diese Vorkehren, die nach den Umständen geboten sind, hat eine Unfallversicherungsgesellschaft zu treffen. cc)Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ihre Betriebsabläufe entsprechend organisiert und ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die vorliegende Problematik besonders instruiert sowie allenfalls erforderliche Weisungen erlassen zu haben. Dadurch hat sie die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt missachtet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 24. Juni 2014 Kenntnis von den beiden Todesanzeigen hatte, die in der Südostschweiz erschienen waren (Bg-act. 2), und damit wusste, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 beerdigt werden sollte (Bg-act. 2). Unter diesen Umständen hätte für die Beschwerdegegnerin klar sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam bereits am 23. Juni 2014 freigegeben und keine Obduktion angeordnet hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdegegnerin deshalb unverzüglich mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und in Kenntnis des Berichts über die beim Versicherten durchgeführte Legalinspektion die für die Bestimmung der Todesart

  • 17 - unerlässliche Obduktion des Leichnams des Versicherten vor dem

  1. Juni 2014 anordnen können. Indem die Beschwerdegegnerin diese Sachverhaltserhebung unterliess, missachtete sie die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt. Dieses Verhalten ist der Beschwerdegegnerin als schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht anzulasten. dd)Was die Beschwerdegegnerin gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, aufgrund der ihr zunächst vorliegenden Informationen keinen Anlass gehabt zu haben, am Vorliegen eines Unfallereignisses zu zweifeln, dürfte dies wohl zutreffen (vgl. Zugang des Berichts von Dr. med. F._____ am
  2. Juli 2014 Bg-act. 21). Ebenso mag es aus betrieblichen Gründen verständlich und durchaus nachvollziehbar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin im Juni 2014 auf eine Obduktion des Leichnams des Versicherten verzichtete. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Verhalten die gebotene Sorgfalt bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts missachtete, was ihr als Pflichtversäumnis entgegenzuhalten ist. Wenn die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entlastung im Weiteren vorbringt, von der Versicherteneigenschaft und damit ihrer Zuständigkeit erst mit der Schadenmeldung durch den Arbeitgeber Kenntnis erhalten zu haben, die sie am 25. Juni 2014 und damit am Tag der Beerdigung bearbeitet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat schon vor dem Eingang der fraglichen Schadenmeldung Beweiserhebungen getätigt, indem sie eine Aktennotiz über das mit dem Hausarzt des Versicherten geführte Telefonat verfasste (Bg-act. 4), am 23. Juni 2014 die von der Kantonspolizei Graubünden veröffentliche Meldung zum Vorfall 22. Juni 2014 einholte und im Dossier niederlegte (Bg-act. 1) und am 24. Juni 2014 die in der Südostschweiz publizierten Todesanzeigen aktenkundig machte (Bg-act. 3). Bereits zum damaligen Zeitpunkt ging sie
  • 18 - davon aus, der Verstorbene sei bei ihr versichert und nahm jene Sachverhaltsabklärungen vor, welche ihr erforderlich erschienen. Im Übrigen hätte sie ungeachtet ihrer Zuständigkeit jene Beweisvorkehren treffen müssen, welche für die Beurteilung der im Raum stehenden Versicherungsleistungen erforderlich sein könnten und zu einem späteren Zeitpunkt mutmasslich nicht mehr möglich gewesen wären. Selbst wenn der Versicherte nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen wäre, hätte sie folglich dafür sorgen müssen, dass dessen Leichnam obduziert wird oder die zuständige Versicherungsgesellschaft so rasch als möglich über den Eintritt des geltend gemachten Versicherungsfalls informieren müssen. Mit dem Argument, ihre Zuständigkeit sei im Zeitpunkt, als sie die Obduktion hätte anordnen müssen, nicht geklärt gewesen, vermag sich die Beschwerdegegnerin somit nicht zu entlasten. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine Obduktion des Leichnams des Versicherten veranlasste. ee)Eine solche Verletzung der Untersuchungspflicht führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur zu einer Beweislastumkehr, wenn der beweisbelasten Partei hierdurch die Beweisführung verunmöglicht wird. Nur in diesem Fall liegt eine Beweisvereitelung vor, die eine Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen vermag (vgl. vorne E.4a). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin durchaus zu Recht darauf hin, der Leichnam des Versicherten hätte sich, nachdem er von der Staatsanwaltschaft Graubünden freigegeben worden sei, in der Herrschaft der Beschwerdeführerin befunden und diese hätte selbst dessen Obduktion veranlassen können. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdegegnerin zu ersuchen, eine Autopsie anzuordnen, um die Todesart abzuklären. Bei dieser Argumentation lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am 22. Juni 2014 überraschend verlor und sich zunächst mit

  • 19 - dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes auseinandersetzen musste. Zudem hatte sie innert drei Tagen eine Beerdigung zu organisieren. Aufgrund der Auffindesituation bestand für sie, wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, im Übrigen keine Veranlassung anzunehmen, es könnte im Hinblick auf die Versicherungsleistungen erforderlich sein, den Leichnam des Versicherten obduzieren zu lassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. März 2015 Ziff. 9.5). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (Bg-act. 6) mitteilte, zu den Versicherungsleistungen noch nicht Stellung nehmen zu können. Sobald sie (die Beschwerdegegnerin) die Abklärungen durchgeführt habe, werde sie die Beschwerdeführerin über die Leistungen orientieren. Sie bitte die Beschwerdeführerin um etwas Geduld. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin – wie angekündigt – die erforderlichen Abklärungen vornimmt. Sie ist folglich ohne ihr Verschulden in eine Beweisnot geraten. ff)Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht vorliegend schuldhaft verletzte, indem sie davon absah, den Leichnam des Versicherten obduzieren zu lassen. Durch dieses Verhalten vereitelte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Beweisführung betreffend der Ursache, welche zum Tod des Versicherten führte, weshalb nicht feststeht, ob der Versicherte am 22. Juni 2014 infolge einer Krankheit oder eines Unfalls zu Tode gekommen ist. In Anwendung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erfolgt deshalb vorliegend hinsichtlich des Eintritts des Unfalls als versichertes Risiko eine Beweislastumkehr. Es obliegt somit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass der Versicherte am 22. Juni 2014 nicht an den Folgen eines Unfalls verstorben ist. Dieser Beweis ist ihr aufgrund der Aktenlage nicht gelungen (vgl. vorne E.4). Demzufolge gilt als mit überwiegender

  • 20 - Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen, dass der Versicherte am 22. Juni 2014 infolge des Sturzes vom Kirschbaum gestorben ist. Ein solches Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Tod herbeizuführen. Der Versicherte ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Folgen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG verstorben.

  1. a)Nach dem vorangehend Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu Unrecht verneint. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als widerrechtlich, weshalb er in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin die infolge des Unfalls vom 22. Juni 2014 geschuldeten Hinterlassenenleistungen zu erbringen. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren im Bereich der Unfallversicherung nach Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist. c)Die Beschwerdeführerin ist mit dem von ihr gestellten Rechtsbegehren zur Gänze durchgedrungen, weshalb ihr gemäss Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 16. April 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 4'950.20, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'450.-- (17.80 Stunden à Fr. 250.--), Kleinspesen von Fr. 133.50 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 366.70 (8 % von Fr. 4'583.50), geltend. In dieser
  • 21 - Forderung sind jedoch auch Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren mitenthalten, die als vorprozessualer Aufwendungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden können (vgl. Honorarnote vom 16. April 2015). Werden diese Positionen in Abzug gebracht, so resultieren Kosten im Betrag von Fr. 2'558.55 (9.2 Stunden [17.80 Stunden – 1.00 Stunde (27.10.2014) – 0.30 Stunde (29.20.2014) – 1.00 Stunde (03.11.2014) – 0.80 Stunde (04.11.2014) – 05.00 (06.11.2014) – 0.50 (07.11.2014)] à Fr. 250 = Fr. 2'300.-- + Kleinspesen 69.-- [0.03 x Fr. 2'300.--] + Mehrwertsteuer Fr. 189.55 [0.08 x Fr. 2'369.--]). Ein solcher Aufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache ohne weiteres als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge aussergerichtlich mit Fr. 2'558.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutheissen und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. Januar 2015 aufgehoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verpflichtet, A._____ die aufgrund des Unfalls vom 22. Juni 2014 geschuldeten Hinterlassenenleistungen zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA wird verpflichtet, A._____ mit Fr. 2'558.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

  • 22 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen (8C_227/2016).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 23
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026