VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 21 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Rente)
2 - 1.A., geboren 1989, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als ihm am 7. April 2011 ein Bagger über den linken Fuss fuhr. Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Regionalspital X. wurden ein Quetschtrauma und ein ausgeprägtes Kompartmentsyndrom am Vorfuss links diagnostiziert, wobei die Computertomographie (CT) keine Fraktur aufzeigte. Gleichentags wurde eine Dekompression und Logenspaltung und am 13. April 2011 eine Sekundärnaht mit Vollhauttransplantat vorgenommen. Nach diesen Eingriffen war A._____ während längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft die kurzfristigen Versicherungsleistungen. 2.Am 27. Januar 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 gewährte die IV-Stelle A._____ Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 25. Februar 2013 teilte sie der SUVA mit, A._____ könne keine Umschulungsmassnahmen beanspruchen, da er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle würden sich daher voraussichtlich auf einen Einarbeitungszuschuss beschränken. Allenfalls würde vorgängig eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) durchgeführt. Mit Verfügung vom 19. November 2013 übernahm die IV- Stelle in der Folge die Kosten einer beruflichen Abklärung (BEFAS) im Centro professionale e soziale Gerra Piano. Diese wurde mit einem gesundheitsbedingten Unterbruch vom 8. bis zum 24. Januar 2014 und vom 2. bis zum 13. Juni 2014 durchgeführt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab. 3.Am 3. Dezember 2012 trat A._____ wegen Rückenbeschwerden notfallmässig in das Regionalspital Y._____ ein. Nach Rücksprache mit
3 - dem Kreisarzt, Dr. med. B., teilte die SUVA A. daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mit, die Kosten für die Abklärungen und die Behandlung der aufgetretenen Rückenbeschwerden nicht zu übernehmen. Nach mehrmaliger kreisärztlicher Abklärung und Ausschöpfung der zur Behandlung der Beschwerden am linken Fuss zur Verfügung stehenden medizinischen Massnahmen sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 28. März 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
11 - ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7 und Art. 8 UVG) und der zur Invalidität führenden gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1). Besteht zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang, so begründet dies freilich nur eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn das Unfallereignis überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen; der Eintritt dieses Erfolgs mithin durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Mit diesem Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs soll eine vernünftige Begrenzung, der aus der natürlichen Kausalkette zur Verfügung stehenden Tatsachen und damit der Haftung erreicht werden. Im Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz indessen praktisch keine
12 - Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 129 V 177 E.3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 57). c)Dem Beschwerdeführer fuhr am 7. April 2011 ein Bagger über den linken Fuss. Als natürliche und adäquate Folge dieses Berufsunfalls (Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 UVG) leidet der Beschwerdeführer an einer stark verminderten Belastbarkeit des linken Fusses als Folge eines chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndroms des Nervus plantaris lateralis. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Verfahrensparteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 [SUVA-act. 207]). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin indessen vor, den massgeblichen Sachverhalt insoweit unzureichend abgeklärt zu haben, als sie allein aufgrund der Beurteilung von Dr. med. B._____ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Berufsunfall vom 7. April 2011 und den im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwerden verneint habe. Diesbezüglich sei ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen.
13 - auf rechtliches Gehör, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist solange weiter zu ermitteln, als von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue Erkenntnisse bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts zu erwarten sind (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3 E.2.2). Die Untersuchungspflicht weist damit enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf (Art. 61 lit. c ATSG [für das Beschwerdeverfahren]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Versicherungsleistungen gestatten. b)Nach den insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im November 2012 unter Rückenbeschwerden litt, die ärztlich behandelt werden mussten. Am 30. November 2012 begab er sich deshalb zunächst zu seinem Hausarzt, Dr. med. D., FMH Innere Medizin. Als dessen Behandlung nicht zur erhofften Besserung führte, trat er am 3. Dezember 2012 in das Regionalspital Y. ein. Dort veranlassten die behandelnden Ärzte eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule. Dabei wurden eine mediane Diskushernie auf Höhe L5/S1 ohne Wurzelkompression mit leichter Osteochondrose der Bandscheibe sowie eine Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ohne sichere Diskushernie mit
14 - leichter Osteochondrose sichtbar, welche die Rückenbeschwerden verursachten (vgl. Arztbericht vom 14. Dezember 2012 von Dr. med. E._____, Assistenzärztin Medizin [SUVA-act. 150 S. 2]). c)Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien aufgrund degenerativer Veränderungen der Bandscheibe entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich nach dem Unfallereignis und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung rechtsprechungsgemäss nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E.3.2, 8C_244/2008 vom 13. Oktober 2008, 8C_637/2007 vom
23 - medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E.4). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. c)Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 festgelegt. Danach leidet der Beschwerdeführer als Unfallrestfolgen an einem Status nach Quetschtrauma am Vorfuss links mit Logensyndrom (7. April 2011), einem Status nach Dekompression und Logenspaltung (7. April 2011), einem Status nach Vollhauttransplantation (13. April 2011), einem Status nach CRPS Fuss links, einem Status nach Liposuktion abdominal zur Stammzellengewinnung, Neurolyse Nervus plantaris laterlalis links, Unterspritzung mit Stammzellen bei neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links (27. Februar 2013), die zu einer stark verminderten Belastbarkeit des linken Fusses bei chronisch neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links geführt haben (SUVA-act. 207 S. 6). Aufgrund dieser Unfallfolgen sei dem Versicherten die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm aber ganztags eine sitzende Tätigkeit, sofern er den Arbeitsplatz ohne grössere Gehstrecken erreichen könne (SUVA-act. 207 S. 6). d)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebene Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ erfüllt die Kriterien, die rechtsprechungsgemäss an
24 - eine beweiskräftige medizinische Beurteilung gestellt werden (vgl. E.3c hievor). So erfolgte diese nach Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung der massgeblichen medizinischen Akten sowie einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausserdem hat sich Dr. med. C._____ darin mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auseinandergesetzt und in sich schlüssig begründet, weshalb er den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Soweit der Beschwerdeführer dieser Beurteilung entgegenhält, die von Dr. med. C._____ als möglich erachtete sitzende Tätigkeit werde durch die lumbalen Beschwerden eingeschränkt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Aktenklage im für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Zeitraum nicht an seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenbeschwerden gelitten hat (vgl. E.3g hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war sein funktionelles Leistungsvermögen im interessierenden Zeitpunkt somit ausschliesslich durch die Beschwerden am linken Fuss beeinträchtigt. Dagegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er nach dem BEFAS- Beobachtungsbericht alle zwei bis drei Stunden eine Pause benötigt habe und nicht länger als zwei Stunden in sitzender / aufrechter Position habe verharren können (SUVA-act. 255 S. 13). Diese Ausführungen werden hinsichtlich der Präsenz des Beschwerdeführers dahingehend ergänzt, als dass dieser während der Arbeitszeit anwesend gewesen sei. Während des Tages habe er jedoch eine Pause von zwei Stunden machen müssen, um den Fuss zu entlasten und der Schwellung entgegenzuwirken. Er sei von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr anwesend gewesen (SUVA-act. 255 S. 13). Hiermit wird jedoch nur geschildert, wie sich der Beschwerdeführer während des 29-tägigen BEFAS-Aufenthalts verhalten hat. Daraus kann nicht unbesehen auf das effektive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefolgert werden. Wären die Verantwortlichen im Centro professionale e soziale Gerra Piano davon ausgegangen, das gezeigte
25 - Leistungsvermögen entspreche der effektiven medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, so hätten sie ihre anfängliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, unter Hinweis auf die gemachten Beobachtungen entsprechend korrigiert. Im BEFAS-Bericht 20. Juni 2014 wird zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit indessen festgehalten, der Beschwerdeführer erachte sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60-80 % als arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung stehe jedoch im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Danach sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend ausgeübt, zu 100 % zumutbar (SUVA-act. 255 S. 8 und 6). In den Akten finden sich somit keine Indizien, welche die Zuverlässigkeit der Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 in Frage stellen. Der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 28. August 2013 ist demnach hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumessen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der beantragten Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, sind keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner unfallbedingten Beschwerden am linken Fuss in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. e)Diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit setzt dem Beschwerdeführer nicht so enge Grenzen, dass für deren Verwertung von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne und das von ihm mit einer leidensadaptierten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen unter
26 - Zugrundelegung der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer, ermittelt. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ermittelte sie auf diese Weise ein Jahreseinkommen von Fr. 62'520.--, was unter Aufrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'177.-- ergab. Der diesem Einkommen zugrundeliegende Tabellenlohn wird bei gesunden Arbeitnehmern erhoben. Der Beschwerdeführer, der wegen seiner durch den Unfall vom
29 - einem Invaliditätsgrad von 10 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 40'602.-- zugesprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. i)Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 11. Februar 2015 und in der Replik vom 20. März 2015 indessen behauptet, an erheblichen Rückenbeschwerden zu leiden, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Hiermit hat er geltend gemacht, dass sich seine gesundheitliche Verfassung seit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erheblich verschlechtert haben könnte, mithin ein Rückfall bzw. eine Spätfolge eingetreten sein könnte. Ob sich ein solcher revisionsrechtlicher Tatbestand nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens tatsächlich verwirklicht hat, wird die Beschwerdegegnerin im Nachgang an dieses Beschwerdeverfahren zu prüfen haben. Dabei wird sie zunächst abklären müssen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert sind, um eine solche Verschlechterung glaubhaft zu machten. Trifft dies zu, so wird sie in einem weiteren Schritt zu untersuchen haben, ob die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden als indirekte Folge des Unfalls vom 7. April 2011 anzusehen sind und dessen Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass beeinträchtigen, welche zu einer Erhöhung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 10 % führt (Art. 11 UVV; RUMO-JUNGO, a.a.O., Art. 6 S. 78 f.). Zu diesem Zweck werden der Beschwerdegegnerin die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugestellt, sobald des vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 5.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Als unterliegende Partei kann der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen wurde, keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die
30 - Beschwerdegegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträgerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
31 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Mai 2016 abgewiesen (8C_142/2016).