VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 159 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., als Inhaber der Firma A. GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, meldete dieser am 5. August 2014, dass er sich in den Sommermonaten 2012 Zeckenstiche zugezogen habe. Aus diesem Grunde sei er seit Juli 2013 zwischen 80 – 100 % arbeitsunfähig und bis anhin habe die AXA Winterthur Taggeldleistungen vergütet. 2.Am 16. Februar 2013 hatte sich A._____ deswegen erstmals in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt pract. med. B._____ begeben. In der Folge ergingen diverse Arztberichte und Auskünfte von Dres. med. B., C., D._____ und E., ein bidisziplinäres Gutachten von Dres. med. F. und G., ein neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. H. sowie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. I.. 3.Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil aufgrund der medizinischen Unterlagen sowie der Beurteilungen ihrer Arbeits- und Versicherungsmediziner kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den angemeldeten Beschwerden und den angeblichen Zeckenstichen im Sommer 2012 bestehe. 4.Hiergegen erhob A. am 3. August 2015 Einsprache und reichte im Rahmen seiner Begründung vom 15. September 2015 ein Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 ein, welche die Schlussfolgerungen der Suva als falsch bezeichnete und ausführte, dass die eindrückliche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den Zeckenstichen und den nachfolgenden Krankheitserscheinungen übereinstimmten.
3 - 5.Am 6. November 2015 bezog der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zu dieser abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ Stellung und hielt fest, dass an seiner in der neurologischen Beurteilung vom 15. Juli 2015 geäusserten Argumentation festzuhalten sei, mithin dass ein Zusammenhang der vielgestaltigen und unbestrittenermassen vorliegenden Beschwerden mit einer aktiven Borreliose auch nach Kenntnisnahme der Einwände von Dr. med. K._____ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sei. 6.Gestützt auf diese Einschätzung sowie die weiteren medizinischen Berichte wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2015 ab. Die klinische Symptomatik sei unspezifisch und die serologischen Untersuchungen ein und zwei Jahre nach den gemeldeten Zeckenstichen hätten zwar leicht positive IgG-Antikörper gezeigt, doch sei das Resultat bei der zweiten Untersuchung nicht eindeutig gewesen. Ausserdem lägen somatische und psychische Differentialdiagnosen vor, welche das Beschwerdebild ebenfalls erklären könnten. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Infektiologischen Gesellschaft sei ein kausaler Zusammenhang der vom Versicherten beklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Weitere Abklärungen seien bei der vorliegenden Aktenlage nicht angezeigt. Was Dr. med. K._____ gegen diese Einschätzung vorgebracht habe, sei nicht überzeugend, zumal diese ihre Argumentation nicht auf validierte oder allgemein anerkannte Diagnoseverfahren abstütze. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
8 - (Lyme-Krankheit, Enzepahlitis) und deren Folgen grundsätzlich aufzukommen hat (vgl. BGE 122 V 230 [Pra 86 Nr. 82] sowie RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 35 f.). Vorliegend ist indes umstritten, ob die diversen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen einer Borreliose resp. eines Zeckenstichs darstellen, mithin ob zwischen den Beschwerden und den Zeckenstichen im Jahre 2012 eine natürliche Kausalität besteht, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde. b)Bei der Lyme-Borreliose, welche durch das Bakterium Borrelia burgdorferi hervorgerufen wird, handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlust und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner auch ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 282/04 vom 14. März 2005 E.2.2 m.w.H.). Sodann gibt es verschiedene Formen und Stadien (I - III) der Lyme-Borreliose (vgl. dazu ausführlich: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2015, S. 1267; Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., 2003, S. 1144). Während ein erfolgter Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischer Untersuchungen belegt werden kann, genügen solche für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose – gleich welchen Stadiums – setzt darüber hinaus ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (vgl. Urteile des
9 - Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E.5 sowie hinsichtlich Neuro-Borreliose 8C_917/2008 vom 17. März 2009 E.3.1). c)Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf die Zeckenstiche aus dem Jahre 2012 zurückzuführen sind, liegen diverse medizinische Berichte und Gutachten bei den Akten, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: Aus den durch die Beschwerdegegnerin edierten Akten des Krankentaggeldversicherers geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 aufgrund psychophysischer Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung im Rahmen der längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit durch seinen Hausarzt Dr. med. B._____ in eine Klinik eingewiesen worden sei (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 22 S. 7 sowie Arztbericht von Dr. med. L., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Bg-act. 22 S. 8 ff.). Zuvor hatte Dr. med. D., leitender Facharzt Innere Medizin im einem Spital, unter anderem ein erhebliches Erschöpfungssyndrom, kombiniert mit Vitamin-B12-Mangel, abgeschwächter Körperkraft und Erschöpfbarkeit sowie eine Hp-positive Gastritis festgestellt (Bg-act. 22 S. 17). Im Arztzeugnis UVG vom 28. Oktober 2014 (Bg-act. 17) berichtete Dr. med. B._____, Praktischer Arzt FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers, über dessen Behandlung seit dem 16. Februar 2013. Als Beschwerden klage der Versicherte seit Monaten zunehmend über Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und erhebliche Magenbeschwerden. An beiden Unterschenkeln sowie etwas weniger auch an den Oberschenkeln hätten fleckige Erytheme festgestellt werden können. Laut dem Versicherten seien diese Hautveränderungen erstmals nach multiplen Zeckenstichen aufgetreten und längere Zeit auch mit erheblichem Juckreiz verbunden gewesen. Diagnostisch schloss er auf einen Verdacht einer chronischen Borreliose, während er im Februar 2013 zunächst an eine Gastro-Intestinale Problematik mit konsekutivem Mangelzustand und entsprechender Symptomatik gedacht habe. Zwar sei das Magengeschwür im Spital gastroskopisch nachgewiesen worden und mit entsprechender Behandlung habe es sich wesentlich gebessert. Die Schwindelgefühle, Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen,
10 - Konzentrationsstörungen und der Leistungsverlust hätten jedoch im Wesentlichen unverändert weiterbestanden, sodass die zunächst auch hierfür ursächlich angenommene Gastro-Intestinale Problematik nicht angenommen werden könne. Der Laborbefund des Spitals zeige sowohl im August 2013 als auch im August 2014 einen erhöhten Borrelientiter, und eine in der Zwischenzeit angefertigte Dunkelfeldmikroskopie untermauere den Verdacht auf eine Borrelieninfektion. In einer Aktennotiz vom 6. November 2014 (Bg-act. 18) erachtete Dr. med. C., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin der Suva, die Serologiebefunde als nicht eindeutig in Zusammenhang mit einem Borrelieninfekt stehend. Es sei nicht ersichtlich, ob diesbezüglich in der Zwischenzeit eine antibiotische Behandlung durchgeführt resp. indiziert worden sei. Aus schulmedizinischer Sicht sei ihm die Bestätigung einer Borrelieninfektion mittels Dunkelfeldmikroskopie nicht bekannt. Ausserdem seien die aufgeführten klinischen Symptome aus medizinischer Sicht als unspezifisch zu werten und differentialdiagnostisch diverse andere Erkrankungen zu berücksichtigen, welche diese Symptome verursachen könnten. In Anbetracht dieser Verdachtsdiagnose empfahl er eine weitere schulmedizinische Aufarbeitung der medizinischen Situation. Am 24. November 2014 berichtete Dr. med. D. (Bg-act. 23 S. 11) sodann von einer im August 2013 nachgewiesenen Seronarbe für Borrelia burgdorferi ohne typische Klinik für eine Neuroborreliose. Auf eine weitere Verfolgung dieser Diagnoserichtung habe er – bei bestehender Erschöpfungsdepression – daher verzichtet. Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. med. B._____ am
12 - (insbesondere eine therapeutische antibiotische Behandlung) nicht in Betracht gezogen. Zudem seien die unspezifischen klinischen Symptome (Schwindelgefühle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden mit schleichendem Leistungsverlust) auch mit den medizinischen, nicht borrelieninfekt- assoziierten Diagnosen (chronische Gastritis, Vitamin-B12-Mangel, Anämie) zu vereinbaren. Abschliessend empfahl er der Beschwerdegegnerin den Beizug eines versicherungsinternen Neurologen. In seiner neurologischen Beurteilung vom 15. Juli 2015 (Bg-act. 41) bezweifelte Dr. med. I., Facharzt für Neurologie und Versicherungsmediziner der Suva, dass es sich bei den vom Hausarzt festgestellten fleckigen Erythemen um eine Folge der Zeckenstiche, mithin um eine Wanderröte gehandelt habe. Typische Hautreaktionen nach Zeckenstichen seien lokale Rötungen an der Einstichstelle, welche sich nach wenigen Tagen zurückbildeten. Sodann seien die beschriebenen Symptome unspezifisch und gäben zu weitreichenden differentialdiagnostischen Überlegungen Anlass (Pangastritis mit Vitamin-B12-Mangel, leichte Anämie; psychophysische Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung). Auch der serologische Nachweis von Borrelia burgdorferi sei nicht eindeutig, zumal der IgG-Befund im Immunoblot nicht eindeutig habe bestätigt werden können. Bei unklaren neurologischen Beschwerden ohne vorhergehende Symptome einer Borreliose sei die Durchführung einer Lyme-Serologie nicht indiziert. Dies liege an der hohen Verbreitung von IgG-Antikörpern gegen Borrelien bei asymptomatischen Personen in der Schweiz und der bei unspezifischen Beschwerden niedrigen Vortestwahrscheinlichkeit. Aus diesen Gründen sei auch eine weitere Abklärung mittels Liquorpunktion nicht sinnvoll und daher auch nicht indiziert. Schlussfolgernd erscheine ein kausaler Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich. In ihrem Schreiben vom 4. September 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg- act. 52), welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprachebegründung ins Recht gelegt hatte, stellte Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, spezialisiert auf chronische Borreliose, zunächst die Anamnese dar und resümierte die klinischen Beschwerden. Die Klinik sei zu Unrecht als "unspezifisch" taxiert worden. Unter Borreliosespezialisten gelte die Regel, dass selbst bei negativer Serologie die Klinik für die Diagnose ausschlaggebend sei, da das Laber bei chronischen Fällen negativ sein könne. Vorliegend stimmten die eindrückliche Klinik und die bisherigen Laborresultate sowie die Anamnese mit den
13 - Zeckenstichen und nachfolgenden Krankheitserscheinungen überein. Eine Lumbalpunktion sei wegen rund 85 % falsch negativer Befunde in Borreliose- Spätstadien viel zu unzuverlässig und daher nicht indiziert, weshalb der Versicherte eine solche zu Recht abgelehnt habe. Sodann diagnostizierte sie eine chronische Borreliose (inklusive Neuroborreliose), 3 Co-Infektionen bei Borreliose (Leptospirose, Rickettsia conori und Rickettsia typhi), Anämie, aktivierte T-Lymphozyten sowie eine starke Arbeitsunfähigkeit v.a. durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Apathie, kognitiven und Schlafstörungen etc. Abschliessend nahm sie Stellung zu verschiedenen Aussagen von Dr. med. I._____ und legte dar, inwiefern sich dieser auf veraltete Literatur abstütze. In einer erneuten neurologischen Beurteilung vom 6. November 2015 (Bg-act. 57) nahm Dr. med. I._____ zur abweichenden Beurteilung von Dr. med. K._____ vom
14 - (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
15 - ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ein medizinischer Aktenbericht erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann als beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Hierfür muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, damit sich der Berichterstatter ein vollständiges Bild über den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu verschaffen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.4, 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 sowie 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E.2).
16 - eines entsprechenden klinischen Krankheitsbildes sowie des Ausschlusses von Differentialdiagnosen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b) – gehen die Einschätzungen von Dr. med. K._____ einerseits sowie Dr. med. I._____ andererseits jedoch auseinander. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Beurteilungen wird im Folgenden deshalb zu erörtern sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen ihres versicherungsinternen Arztes Dr. med. I._____ abgestellt hat, oder ob dessen Beurteilung durch die Stellungnahme von Dr. med. K._____ derart in Zweifel gezogen werden, dass dieser zu folgen wäre oder zumindest ergänzende Abklärungen vonnöten wären (vgl. soeben Erwägung 3d). b)Soweit Dr. med. K._____ den Nachweis einer Borrelieninfektion aufgrund der Ergebnisse einer Dunkelfeldmikroskopie als erbracht sieht (vgl. Schreiben von Dr. med. K._____ vom 4. September 2015 in Bg-act. 52 S. 1 f.), ist ihr mit Dres. med. I._____ und C._____ entgegenzuhalten, dass sich mit dieser Methode keine Borrelieninfektion bestätigen lässt, diese mithin kein validiertes oder allgemein anerkanntes Diagnoseverfahren für eine Borreliose darstellt. Gleich verhält es sich mit dem Lymphozyten-Transformationstest sowie der als unspezifisch taxierten Lymphozyten-Typisierung (vgl. Bg-act. 18 und Bg-act. 57 S. 3 f. mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie). Damit erweisen sich die medizinisch nicht hinreichend validierten und fundierten Ausführungen von Dr. med. K._____ hinsichtlich der Serologie als nicht geeignet, um die Einschätzungen von Dr. med. I._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. med. B._____ seinen Verdacht auf eine chronische Borreliose ebenfalls auf die Ergebnisse der Dunkelfeldmikroskopie gestützt hat (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2), führen auch seine Berichte nicht zu einer abweichenden Einschätzung.
17 - c)Was die Klinik betrifft, so werden die vom Beschwerdeführer geklagten und von verschiedenen Ärzten dokumentierten Beschwerden (Schwindelgefühle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Magenbeschwerden mit schleichendem Leistungsverlust) nicht bestritten. In Anbetracht der diversen unterschiedlichen Beschwerden sowie der vorliegenden Diagnoseliste wird die Auffassung von Dr. med. K., wonach die Beschwerden im Sinne einer Alleinursache auf die behauptete chronische Borreliose zurückzuführen seien, seitens der Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht in Zweifel gezogen. aa)Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass eindeutige Frühsymptome einer Borreliose wie Erythema migrans oder radikuläre Störungen nicht haben festgestellt werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den angeblich im Jahre 2012 erfolgten Stichen keine ringförmigen, sich ausbreitenden Rötungen festgestellt hat, kann diesem selbstredend nicht zum Vorwurf gemacht werden resp. führt nicht schon für sich alleine zur Verneinung einer entsprechenden Klinik (so Beschwerde S. 10), ist in diesem Zusammenhang aber dennoch zu berücksichtigen. Gegen das Vorliegen einer eindeutigen Klinik spricht sodann die Tatsache, dass der vom erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. B. ca. sechs Monate nach den Zeckenstichen beschriebene Hautbefund (fleckige Erytheme an beiden Unterschenkeln, etwas weniger auch an den Oberschenkeln; vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2014 in Bg-act. 17 S. 2) gemäss der nachvollziehbaren Auffassung von Dr. med. I._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem einer Wanderröte entspricht und deshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zwingend auf eine erfolgte Borrelien-Infektion schliessen lässt.
18 - bb)Sodann legen Dres. med. I._____ und C._____ nachvollziehbar dar, dass die festgestellten klinischen Symptome differentialdiagnostisch durch diverse andere Erkrankungen verursacht sein könnten. So würden auch die chronische Gastritis (und der wahrscheinlich daraus resultierende Vitamin B12-Mangel), die latente Anämie sowie die leichte Hypercholesterinämie zu klinischen Symptomen führen; beispielsweise könne eine chronische Gastritis zu Magenbeschwerden führen, ein Vitamin B12-Mangel neurologische und psychiatrische Symptome verursachen und eine Anämie Müdigkeit und Kopfschmerzen auslösen. Mit anderen Worten stellen sich diese zu Recht auf den Standpunkt, dass die klinischen Symptome auch mit den anderen, nicht borrelieninfektion- assoziierten Diagnosen zu vereinbaren und dass relevante Differentialdiagnosen dementsprechend nicht auszuschliessen seien (vgl. Aktennotiz von Dr. med. C._____ vom 2. Juli 2015 in Bg-act. 39 sowie neurologische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015 in Bg- act. 41 S. 9). cc)Der Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen tut es auch keinen Abbruch, dass der aktuelle psychische und neuropsychologische Zustand des Beschwerdeführers zufolge dessen mangelhafter Mitwirkung nicht abschliessend hat beurteilt werden können (vgl. hierzu auch nachfolgend Erwägung 5a). Zum einen sind psychische Diagnosen schon früher gestellt worden resp. hat am 25. Juni 2014 gar eine Hospitalisation wegen einer psychophysischen Erschöpfung bei vorbestehender generalisierter Angststörung im Rahmen einer längeren Störung der Stressmodulationsfähigkeit stattgefunden (vgl. Bg-act. 22 S. 7 ff.) und zum anderen sind – wie soeben dargelegt – auch diverse somatische Diagnosen ausgewiesen, welche als differentialdiagnostische Erklärungsansätze in Frage kommen und damit keinen überwiegend
19 - wahrscheinlichen Rückschluss der Beschwerden auf den Borrelienkontakt zulassen. Sodann verneint auch Dr. med. D._____ eine typische Klink für eine Borreliose (vgl. Bg-act. 23 S. 11), und lic. phil. H._____ hält in seiner neuropsychologischen Beurteilung fest, dass die vorliegenden Befunde von Ausmass und Schweregrad her "nur in einzelnen Bereichen einer allfälligen unbehandelten Borrelioseerkrankung zuzuordnen" wären (vgl. neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. H._____ vom 28. Januar 2015 in Bg-act. 37 S. 101). d)Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die medizinische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 15. Juli 2015, wonach bei unspezifischer Klinik und relevanten Differentialdiagnosen ein kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden mit den Zeckenstichen aus dem Jahre 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, als schlüssig und nachvollziehbar. Während die Berichte von Dres. med. C._____ und D._____ seine Einschätzungen stützen, steht diesen einzig die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegte Beurteilung von Dr. med. K._____ entgegen. Diese vermag an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Erkenntnisse von Dr. med. I._____ jedoch keine auch nur geringe Zweifel zu begründen, zumal deren Argumentation auf nicht validierten oder allgemein anerkannten Diagnoseverfahren basiert und die Ausführungen betreffend die von Dr. med. I._____ herangezogene Literatur sowie die Missstände in der Versicherungsmedizin allgemein nicht fundiert sind. Vielmehr werden diese Einwände von Dr. med. I._____ in seiner Stellungnahme vom