VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 157 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ ist studierter Jurist und bezog in einer ab dem 18. April 2012 laufenden Rahmenfrist insgesamt 400 Taggelder. Mit Verfügung vom
  1. Dezember 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist ab, da er den Maximalanspruch auf Taggelder am 19. November 2013 erreicht habe. 2.Am 28. Mai 2015 meldete A._____ bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Am 23. Juni 2015 reichte er der Arbeitslosenkasse eine Studienbestätigung der Universität X._____ ein, wonach er ab dem
  2. Oktober 2013 als ordentlicher Student in einem Vollzeitstudium immatrikuliert war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 forderte die Arbeitslosenkasse A._____ zur Stellungnahme auf, warum er bis zum 19. November 2013 Arbeitslosenversicherungstaggeld bezogen habe, obwohl er ab dem
  3. Oktober 2013 für ein Vollzeitstudium an der Universität X._____ immatrikuliert gewesen sei. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 führte A._____ im Wesentlichen aus, dass er sich während der ganzen Zeit als Arbeitsloser, unter anderem auch in den Monaten Oktober und November 2013, intensiv, aber erfolglos, um Arbeit bemüht habe. Hätte er eine Stelle in Aussicht gehabt, hätte er sich nie für ein weiterbildendes Studium eingeschrieben. 3.Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A._____ vom 1. Oktober 2013 bis
  4. Dezember 2014 ab, da er während dieser Zeit an der Universität in X._____ ein Vollzeitstudium absolviert habe.
  • 3 - 4.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 11. September 2015 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 5. November 2015 abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  1. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde und Bejahung der Vermittlungsfähigkeit. Begründend machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vermittlungsfähigkeit während der Studienzeit in X._____ aufgrund der fehlenden Anwesenheitspflicht und der grossen individuellen Gestaltungsfreiheit des Studiums zu bejahen sei. 6.Am 7. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Juli 2015 ein, womit er beweisen möchte, dass die Arbeitslosenkasse seine Arbeitsbemühungen während des Studiums anerkannt habe. Sodann berichtigte er den Tag der Aussteuerung auf den 19. November 2013. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ab dem
  2. Oktober 2013 kein Platz für Arbeitslosenentschädigung bleibe, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitstudium absolviert habe. 8.Am 15. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und wiederholte seine Argumentation.
  • 4 - 9.Der Beschwerdegegner verzichtete am 22. Januar 2016 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015, mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig seine Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigt hat. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden wohnhaft ist, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf

  • 5 - die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  1. a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn ein Versicherter die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat der Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und es wird ihm für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). b)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. April 2012 bis 17. April 2014 insgesamt 400 Taggelder bezogen hat. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6) lehnte der Beschwerdegegner den beschwerdeführerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist,
  • 6 - mithin bis zum 17. April 2014, ab, da er die Höchstzahl von 400 Taggelder am 19. November 2013 erreicht hatte. Für die Monate Oktober und November 2013 wurden dem Beschwerdeführer noch Taggelder von Fr. 6'198.45 (vgl. Bg-act. 1) beziehungsweise Fr. 3'503.45 (vgl. Bg-act. 2) ausbezahlt. In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 23. Juni 2015 eine Studienbestätigung der Universität X._____ eingereicht hatte, wonach er ab dem 1. Oktober 2013 als ordentlicher Student in einem Vollzeitstudium immatrikuliert war (vgl. Bg-act. 7), lehnte der Beschwerdegegner − nach Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdeführer − mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (Bg-act. 10) dessen Anspruchsberechtigung vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 ab, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit an der Universität in X._____ ein Vollzeitstudium absolvierte. Die Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigte der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 beziehungsweise die damit zusammenhängende Frage, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu Recht verneint hat. c)Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage nach dem beschwerdeführerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2015. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdegegner bisher nämlich weder über die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 absolvierten Vollzeitstudiums an der Universität X._____ von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit

  • 7 - ist, noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 28. Mai 2015 entschieden. Jedenfalls liegen bei den Akten keine entsprechenden Verfügungen des Beschwerdegegners. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sowie auch in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 hat der Beschwerdegegner bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Beitragsbefreiungsgrund sein Vollzeitstudium an der Universität X._____ geltend mache, da er während der aktuellen Rahmenfrist für die Beitragsbemessung, nämlich vom 28. Mai 2013 bis 27. Mai 2015, nicht genügend Beitragszeit erwirtschaftet habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eingereichten Studienbestätigung der Universität X._____ (vgl. Bg-act. 7) hat der Beschwerdegegner sodann lediglich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 abgelehnt und damit implizit gesagt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2013 zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
  2. Mai 2015 wird der Beschwerdegegner demnach, sofern er dies nicht bereits getan hat, noch zu befinden haben.
  3. a)Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss der Legaldefinition von Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.6a, 123 V 214 E.3 je mit Hinweis). Als
  • 8 - Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig und damit bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E.5.1). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (BGE 125 V 51 E.6b; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 15 S. 68 f.). b)Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E.3, 120 V 385 E.3a mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, a.a.O.,

  • 9 - Art. 15 S. 82 f.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrechts, Band XIV, Soziale Sicherheit,

  1. Aufl., Basel 2016, S. 2263 ff., Rz. 266). c)Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studiengangs − neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen. Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind demgegenüber Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 120 V 385 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 116/06 vom 8. August 2006 E.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 15 S. 73 f.).
  2. a)Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass ab dem
  3. Oktober 2013 kein Platz für Arbeitslosenentschädigung verblieben sei, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeitstudium absolviert habe. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Studium möglicherweise jederzeit in ein Teilzeitstudium hätte umwandeln können, könne er heute keine Rechte mehr ableiten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass das LL.M.- Studium an der Universität X._____ keine Anwesenheitspflicht kenne. Das Studium sei eine Frage der Selbstdisziplin und Selbstorganisation. Auch habe man nicht in die Vorlesungen gehen müssen, um die Vorlesungsunterlagen zu bekommen, da diese direkt aus dem Internet hätten bezogen werden können. Es sei immer ein Terminplan angegeben
  • 10 - gewesen, dank dem man den Stand der Vorlesung gekannt und genau gewusst habe, wann welches Thema behandelt worden sei. Dadurch habe man das Studium auch problemlos von zu Hause aus mitverfolgen können. Mit den modernen technischen Möglichkeiten sei eine persönliche Anwesenheit nicht mehr notwendig. Das Studium in X._____ kenne bezüglich der Fächerauswahl und Schwerpunktgestaltung eine grosse individuelle Gestaltung. Es sei möglich gewesen, Vorlesungen am Abend zu besuchen, was er auch getan habe. Dadurch sei es ihm problemlos möglich gewesen, auch weiterhin nach einer Stelle im Umfang von 100 % zu suchen. Auch dies habe er getan. Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien vom Beschwerdegegner explizit anerkannt worden. Zudem hätte er auch eine Verlängerung des Studiums in Kauf genommen, wenn er eine Stelle hätte antreten können. Die Vermittlungsfähigkeit sei die ganze Zeit gegeben gewesen. Es gebe denn auch viele Studenten, die gleichzeitig studierten und arbeiteten. Im Übrigen habe ihn das Studium auf dem Arbeitsmarkt attraktiver gemacht. Dadurch hätten sich ihm neue Türen in der Arbeitswelt erschlossen. Schliesslich habe er sich erst am 7. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben. Der Zeitpunkt des Semesterbeginns stimme nicht mit jenem des Vorlesungsbeginns überein. Vorlesungsbeginn sei frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 gewesen. Er sei erst später im November 2013 dazugekommen. b)Wie sich aus den Akten (insbesondere den Studienbestätigungen der Universität X._____ [Bg-act. 7]) unschwer entnehmen lässt und im Übrigen auch nicht bestritten wird, war der Beschwerdeführer im hier fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 an der Universität X._____ für den Studiengang Magister/Aufbaustudium (Rechtswissenschaft) immatrikuliert. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 23. Juni 2015 (Bg-act. 7) selber bestätigt und auch aus der eingereichten

  • 11 - Immatrikulationsbescheinigung der Universität X._____ vom 24. Juli 2014 (Bg-act. 7) hervorgeht, handelt es sich dabei um ein Vollzeitstudium. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sowie in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenversicherung per 12. Dezember

  1. Diese Abmeldung ist zwar in den Akten nicht belegt; sie wurde aber vom Beschwerdeführer nicht bestritten und macht angesichts der Aussteuerung per 20. November 2013 auch Sinn. Bei dieser Sachlage ging der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 21. Juli 2015 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. November 2015 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2013 bis zum Ende der entsprechenden Rahmenfrist, mithin bis zum
  3. April 2014, ohnehin bereits mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 abgelehnt. c)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ändern die Einwände des Beschwerdeführers, wonach das LL.M.-Studium an der Universität X._____ keine Anwesenheitspflicht kenne und dieses auch problemlos von zu Hause aus zu bewältigen sei und er überdies auch eine Verlängerung des Studiums in Kauf genommen hätte, wenn er eine Stelle gehabt hätte, nichts daran, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis
  4. Dezember 2014 nachweislich an der Universität X._____ als Vollzeitstudent immatrikuliert war. Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Einwand, wonach er während des Studiums Arbeitsbemühungen getätigt habe, welche vom Beschwerdegegner
  • 12 - anerkannt worden seien. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer vom
  1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 an der Universität X._____ ein Vollzeitstudium absolviert hat und dementsprechend während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Seine Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit war mangels zeitlicher Verfügbarkeit nicht gegeben. Anders zu beurteilen wäre die Situation − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3c) − lediglich bei einem eigentlichen Werkstudenten, der, allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studiengangs, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolvierte und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande war (vgl. BGE 120 V 385 E.4a und 4c/cc und 4d). Vorliegend sind diese Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht voll erwerbstätig und anderseits handelt es sich beim absolvierten Studiengang − wie gesehen − um ein Vollzeitstudium, welches sich nicht dazu eignet, nebenbei absolviert zu werden. Denn bei einem eigentlichen Vollzeitstudium ist nicht davon auszugehen, dass neben dem Studium noch ausreichend Kapazitäten bestehen, um einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen. d)Nicht stichhaltig ist sodann auch das beschwerdeführerische Argument, wonach er sich erst am 7. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben habe und die Vorlesungen frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten. Denn nach ständiger Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die
  • 13 - Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.1, beide mit weiteren Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 266; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom Oktober 2012, B227). Das Bundesgericht hat die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2). Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt, wenn die Vorlesungen − wie von ihm behauptet − erst Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten, vom 1. Oktober 2013 bis zum Vorlesungsbeginn Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 und damit nur während weniger Wochen zur Verfügung. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine so kurze Dauer angestellt hätte. Entsprechend wäre die Vermittlungsfähigkeit, selbst wenn die Vorlesungen erst Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 begonnen hätten, zu verneinen.
  1. a)Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2013 bis
  2. Dezember 2014, in welcher dieser an der Universität X._____ ein Vollzeitstudium absolvierte, und damit verbunden die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den erwähnten Zeitraum, verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2015 erweist sich
  • 14 - somit als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2016 abgewiesen (8C_404/2016).

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