VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 157 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG
4 - 9.Der Beschwerdegegner verzichtete am 22. Januar 2016 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015, mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig seine Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigt hat. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden wohnhaft ist, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf
5 - die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
6 - mithin bis zum 17. April 2014, ab, da er die Höchstzahl von 400 Taggelder am 19. November 2013 erreicht hatte. Für die Monate Oktober und November 2013 wurden dem Beschwerdeführer noch Taggelder von Fr. 6'198.45 (vgl. Bg-act. 1) beziehungsweise Fr. 3'503.45 (vgl. Bg-act. 2) ausbezahlt. In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 23. Juni 2015 eine Studienbestätigung der Universität X._____ eingereicht hatte, wonach er ab dem 1. Oktober 2013 als ordentlicher Student in einem Vollzeitstudium immatrikuliert war (vgl. Bg-act. 7), lehnte der Beschwerdegegner − nach Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdeführer − mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (Bg-act. 10) dessen Anspruchsberechtigung vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 ab, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit an der Universität in X._____ ein Vollzeitstudium absolvierte. Die Verfügung vom 21. Juli 2015 bestätigte der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 beziehungsweise die damit zusammenhängende Frage, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zu Recht verneint hat. c)Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage nach dem beschwerdeführerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2015. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdegegner bisher nämlich weder über die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge des vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 absolvierten Vollzeitstudiums an der Universität X._____ von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit
7 - ist, noch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 28. Mai 2015 entschieden. Jedenfalls liegen bei den Akten keine entsprechenden Verfügungen des Beschwerdegegners. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sowie auch in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 hat der Beschwerdegegner bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Beitragsbefreiungsgrund sein Vollzeitstudium an der Universität X._____ geltend mache, da er während der aktuellen Rahmenfrist für die Beitragsbemessung, nämlich vom 28. Mai 2013 bis 27. Mai 2015, nicht genügend Beitragszeit erwirtschaftet habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eingereichten Studienbestätigung der Universität X._____ (vgl. Bg-act. 7) hat der Beschwerdegegner sodann lediglich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom
8 - Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig und damit bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E.5.1). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (BGE 125 V 51 E.6b; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 15 S. 68 f.). b)Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E.3, 120 V 385 E.3a mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, a.a.O.,
9 - Art. 15 S. 82 f.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrechts, Band XIV, Soziale Sicherheit,
10 - gewesen, dank dem man den Stand der Vorlesung gekannt und genau gewusst habe, wann welches Thema behandelt worden sei. Dadurch habe man das Studium auch problemlos von zu Hause aus mitverfolgen können. Mit den modernen technischen Möglichkeiten sei eine persönliche Anwesenheit nicht mehr notwendig. Das Studium in X._____ kenne bezüglich der Fächerauswahl und Schwerpunktgestaltung eine grosse individuelle Gestaltung. Es sei möglich gewesen, Vorlesungen am Abend zu besuchen, was er auch getan habe. Dadurch sei es ihm problemlos möglich gewesen, auch weiterhin nach einer Stelle im Umfang von 100 % zu suchen. Auch dies habe er getan. Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien vom Beschwerdegegner explizit anerkannt worden. Zudem hätte er auch eine Verlängerung des Studiums in Kauf genommen, wenn er eine Stelle hätte antreten können. Die Vermittlungsfähigkeit sei die ganze Zeit gegeben gewesen. Es gebe denn auch viele Studenten, die gleichzeitig studierten und arbeiteten. Im Übrigen habe ihn das Studium auf dem Arbeitsmarkt attraktiver gemacht. Dadurch hätten sich ihm neue Türen in der Arbeitswelt erschlossen. Schliesslich habe er sich erst am 7. Oktober 2013 für das Studium eingeschrieben. Der Zeitpunkt des Semesterbeginns stimme nicht mit jenem des Vorlesungsbeginns überein. Vorlesungsbeginn sei frühestens Ende Oktober beziehungsweise Anfang November 2013 gewesen. Er sei erst später im November 2013 dazugekommen. b)Wie sich aus den Akten (insbesondere den Studienbestätigungen der Universität X._____ [Bg-act. 7]) unschwer entnehmen lässt und im Übrigen auch nicht bestritten wird, war der Beschwerdeführer im hier fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2014 an der Universität X._____ für den Studiengang Magister/Aufbaustudium (Rechtswissenschaft) immatrikuliert. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 23. Juni 2015 (Bg-act. 7) selber bestätigt und auch aus der eingereichten
11 - Immatrikulationsbescheinigung der Universität X._____ vom 24. Juli 2014 (Bg-act. 7) hervorgeht, handelt es sich dabei um ein Vollzeitstudium. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sowie in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenversicherung per 12. Dezember