VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 156 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der B._____ SA angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juni 2012 zog er sich beim Fussballspielen eine Kniedistorsion links zu und begab sich wegen persistierender Schmerzen am 31. Juli 2012 erstmals bei Dr. med. C._____ in ärztliche Behandlung. Das am 13. September 2012 im Spital Oberengadin durchgeführte MRT ergab ein diskretes Knochenmarködem am medialen Femurkondylus sowie einen diskreten Gelenkerguss im linken Kniegelenk. Hinweise auf einen Meniskusriss oder auf eine traumatische Knorpelläsion wurden nicht festgestellt. 2.Am 9. August 2013 meldete der Arbeitgeber von A._____ der SUVA einen Rückfall vom 29. Juli 2013. A._____ gab anlässlich einer ambulanten Kontrolle vom 25. Juli 2013 im Spital Oberengadin an, seit der Kniedistorsion bei Belastung intermittierend starke Schmerzen im Bereich des distalen Patellapols zu haben. Das erneute MRT vom 29. Juli 2013 zeigte eine Regredienz sowohl des Knochenödems als auch des Gelenkergusses. In der Folge diagnostizierte Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 30. Juli 2013 eine Ansatztendinitis der proximalen Patellasehne („Jumper’s Knee“) links und nahm eine Infiltration vor. 3.Mit ärztlicher Beurteilung vom 26. August 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ das Vorliegen einer Rückfallkausalität der Insertionstendinopathie (im Rahmen einer Überbelastung) der linken Kniescheibe zum Bagatelltrauma. Der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ hielt dahingegen in seinem Arztbericht einen Kausalzusammenhang für grundsätzlich möglich. 4.Mit Stellungnahme vom 13. September 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ erneut einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den aufgetretenen Beschwerden, ein solcher sei zumindest nicht mit

  • 3 - der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Es handle sich um eine eindeutige Diagnose mit Insertionstendinopathie der Patellarsehne am distalen Patellapol im Sinne eines „Jumper’s Knee“. Die Ursache dafür sei eine Überbelastung. 5.Mit Schreiben vom 17. September 2013 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für den Rückfall ab. 6.Am 28. August 2014 meldete die Arbeitslosenkasse ein neues Schadenereignis, bei welchem A._____ am 17. Juli 2014 beim Fussballspielen einen Schlag gegen das linke Knie erhalten habe. Im Arztzeugnis vom 26. September 2014 führte der behandelnde Arzt Dr. C._____ aus, dass A._____ unter persistierenden Belastungsschmerzen am linken Knie leide, weshalb er ihn an den Orthopäden Dr. med. F._____ an der Klinik Gut überwies. Im Arztbericht vom 17. Juli 2014 berichtete Dr. med. F._____ u.a. über eine Operation vom 8. Januar 2014 (Kniearthroskopie und Revision des Ligamentum patella) sowie über eine weitere MRT-Untersuchung vom 17. Juli 2014, die am linken Kniegelenk von A._____ eine massive Verdickung des Ligamentum patellae ergeben habe, was Dr. med. F._____ auf die Operation vom 8. Januar 2014 zurückführte. Eine Zweitmeinung der Schulthess Klinik ergab mit Durchführung einer 3-Phasen-Skelett-Szinthigrafie und einer Spect-CT- Fusion einen Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), wobei keine Indikation für eine weitere Operation gesehen wurde. 7.Anlässlich einer Besprechung vom 3. Dezember 2014 teilte A._____ einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA mit, am 17. Juli 2014 nicht Fussball gespielt und keinen erneuten Unfall erlitten zu haben.

  • 4 - 8.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte die SUVA fest, dass sich am

  1. Juli 2014 kein neuer Unfall ereignet habe und forderte von A._____ die erbrachten Tagesgeldleistungen im Betrag von Fr. 14‘698.50 zurück. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache und wendete insbesondere ein, dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Rückfall geltend gemacht habe, diese jedoch der SUVA fälschlicherweise ein neues Unfallereignis gemeldet habe. Er habe somit keine falschen Angaben gemacht, vielmehr sei von einem Rückfall auszugehen. 9.Mit Arztbericht vom 16. April 2015 verneinte der Kreisarzt Dr. med. G._____ die Rückfallkausalität der aktuellen Kniebeschwerden links. Er legte dar, dass die Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern es sich vielmehr um eine chronische Problematik handle, wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer lang anhaltenden Überlastung und schliesslich Entwicklung eines CRPS. 10.Mit Schreiben vom 17. April 2015 nahm die SUVA ihre Verfügung vom
  2. Dezember 2014 zurück und gab bekannt, bald neu zu entscheiden. 11.Mit Verfügung vom 23. April 2015 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2012 und den gemeldeten Kniebeschwerden links kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Im Weiteren forderte sie erneut die bereits erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 14‘698.50 zurück. Dagegen erhob A._____ Einsprache und reichte ein Schreiben von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 ein, welcher die Beschwerden auf den damaligen Unfall vom 21. Juni 2012 zurückzuführte.
  • 5 - 12.Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm der Kreisarzt Dr. med. H._____ am 21. Juli 2015 dahingehend Stellung, dass die heute persistierende Pathologie nicht auf den Unfall vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sei. 13.Die SUVA hiess die Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 in dem Sinn teilweise gut, als sie einen Rückforderungsanspruch gegenüber A._____ im Gesamtbetrag von Fr. 14‘698.50 verneinte, die Ablehnung der Leistungspflicht in Bezug auf die als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links jedoch bestätigte. 14.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben sei, als dass er sich nicht auf die Rückerstattung beziehe. Ausserdem seien die gesamten SUVA-Akten seit dem 21. Juni 2012 beizuziehen. Eventualiter sei ein (neutrales) Gutachten erstellen zu lassen. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverhalt weitgehend demjenigen entspreche, welcher vom Bundesgericht im Urteil U 528/06 vom
  1. Oktober 2007 beurteilt worden sei. Der Sachverhalt sei vorliegend unvollständig abgeklärt. Es werde bestritten, dass im September 2012 kein Gelenkserguss vorgelegen sei. Ausserdem sei die endgültige Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2013 nicht unangefochten geblieben und somit nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer sich am 28. August 2014 gemeldet und erneut einen Leistungsanspruch gestellt habe. Es sei vorliegend auf den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 abzustellen. Der Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 sei lückenhaft und äussere sich u.a. nicht zur Verschlimmerung des Gesundheitszustandes.
  • 6 - Die Stellungnahme vom 21. Juli 2015 sei untauglich für die abschliessende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Es werde zudem bestritten, dass die Ansatztendinitis bzw. Insertionstendinopathie eine eigenständige Erkrankung darstelle. Der Beschwerdeführer habe am
  1. Juni 2012 eine Kniekontusion mit Knochenmarksödem und Gelenkserguss erlitten. Seither habe er trotz diverser Behandlungen gesundheitliche Einschränkungen. Im Verlauf der Zeit habe sich zudem ein Morbus Sudeck entwickelt. Die heutigen gesundheitlichen Einschränkungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 21. Juni 2012, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. 15.In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Sachverhalt, welcher durch das Bundesgericht im Urteil U 528/06 vom 29. Oktober 2007 zu beurteilen war, nicht mit dem vorliegenden verglichen werden könne. Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung am 9. August 2013 sei der ursprüngliche Unfall vom
  2. Juni 2012 administrativ bereits stillschweigend abgeschlossen gewesen. Hinsichtlich des Rückfalls hätten die Kreisärzte nicht mehr auf die Frage einer richtungsgebenden Verschlimmerung einzugehen. Es gehe nur um die Kausalität der mit dem Rückfall aufgetretenen Beschwerden und dem ursprünglichen Unfallereignis. Der erste gemeldete Rückfall sei mit Schreiben vom 17. September 2013 abgelehnt worden, wohingegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben habe. Auch wenn der Beschwerdeführer sich vor Ablauf eines Jahres am
  3. August 2014 wieder bei der Unfallversicherung gemeldet habe, so habe er dies nicht getan, um gegen den leistungsablehnenden Bescheid vom 17. September 2013 zu opponieren, sondern um eine neue Unfallmeldung einzureichen bzw. einen Rückfall anzumelden. Erst im Beschwerdeverfahren sei etwas gegen die damalige Leistungsablehnung
  • 7 - vorgebracht worden. Betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang sei auf den Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 abzustellen. In den Akten seien keine Dokumente vorhanden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufkommen lassen würden. Die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 decke sich sodann mit der Beurteilung durch Dr. med. G._____ vom 16. April 2015. Auf die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 könne nicht abgestellt werden, da diese sich einzig auf die beweisrechtlich unzulässige Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“ abstütze. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. med. F._____ um den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers handle. Insgesamt sei festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten Insertionstendinopathie („Jumper’s Knee“) am linken Knie des Beschwerdeführers um ein eigenständiges krankhaftes Geschehen handle, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Soweit auch ein fragliches CRPS im Raum stehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle. Selbst bei Annahme eines CRPS hätte sich dieses in der Folge eines krankhaften Geschehens entwickelt, weshalb auch hierfür keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestünde. Der medizinische Sachverhalt zeige sich somit als richtig und vollständig abgeklärt, womit sich weitere Abklärungen erübrigen würden. 16.Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik und reichte die Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden

  • 8 - Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 9 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Im konkreten Fall befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versicherungsleistungen abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2015 ist deshalb einzutreten. b)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015, in welchem die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 verneinte und eine Leistungspflicht aus diesem Grund ablehnte. Streitgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
  • 10 - gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 21. Juni 2012 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem interessierenden Unfallereignis verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversicherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V

  • 11 - 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Vorliegend sind zwei verschiedene Rückfallmeldungen zu beurteilen: Einerseits ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 betreffend Rückfallmeldung vom 9. August 2013 (mit welcher bei der Beschwerdegegnerin ein Rückfall vom 29. Juli 2013 geltend gemacht wurde) in Rechtskraft erwachsen ist (nachfolgend E.4 und 5). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat (nachfolgend E.6 bis 8). 4.Wie die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der formlosen Leistungsablehnung vom 17. September 2013 zu Recht vorbringt, fand kein formeller Abschluss des Grundfalls (Unfall vom 21. Juni 2012) statt. Unbestritten ist, dass der Bagatellunfall vom 21. Juni 2012 keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und die Beschwerdegegnerin für dieses

  • 12 - Ereignis lediglich Heilbehandlungsleistungen für die einmalige Behandlung durch Dr. med. C._____ vom 31. Juli 2012 (beschwerdegegnerische Akten Dossier II [Bg-act.] II/17) sowie für die MRT-Untersuchung im Spital Oberengadin vom 13. September 2012 (Bg- act. II/15) zu erbringen hatte. Nach diesen Erstbehandlungen standen keine weiteren Behandlungen zur Diskussion, womit vorliegend von einem stillschweigend erfolgten Abschluss des Grundfalles ausgegangen werden kann (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom

  1. Juli 2010 E.2.3 sowie 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3 und 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1).
  2. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 (Bg-act. II/19 und 29) betreffend des Rückfalls vom 9. August 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da er sich am
  3. August 2014 und somit 11 Monate später bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und erneut einen Leistungsanspruch gestellt habe, was als Einsprache zu verstehen sei. b)Art. 51 Abs. 1 ATSG sieht die Behandlung eines Anspruchs im formlosen Verfahren ausdrücklich vor in Bezug auf Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Letztere Bestimmung schreibt für erhebliche Leistungen sowie bei Nichteinverständnis der versicherten Person die Verfügungsform vor. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 27. August 2013 (Bg- act. II/19) dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Ansicht die neuen Beschwerden am Knie links des Beschwerdeführers weder sicher noch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 21. Juni 2012 zurückzuführen seien. Bereits kurze Zeit nach diesem Schreiben signalisierte der Beschwerdeführer bzw. dessen Arbeitgeber mit Schreiben vom 6. September 2013 (Bg-act. II/21) ein Nichteinverständnis, indem vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall
  • 13 - vom 21. Juni 2012 wiederholt an Kniebeschwerden leide und es sich bei den damals aktuellen Beschwerden gemäss Arztbericht des Spitals Samedan vom 5. September 2013 (Bg-act. II/22) um die Folgen eines Unfalls und nicht um eine Krankheit handle. Aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitsgebers, in welchen klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass keine Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestand, hätte die Beschwerdegegnerin somit am 17. September 2013 anstatt einer formlosen Mitteilung eine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen, da die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren. c)Hat ein Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3.2). Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Falls nicht innerhalb eines Jahres seit Zugang des Schreibens reagiert und ein Nichteinverständnis bekundet wird, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E.5.4). d)Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres (formlose Leistungsablehnung am 17. September 2013, erneute Meldung am 28. August 2014) wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete (Bg-act. I/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit dieser Meldung vom 28. August 2014 beabsichtigte, gegen die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 zu opponieren. Vielmehr meldete der Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis vom 17. Juli

  • 14 - 2014, welches sich jedoch später als Rückfallmeldung erwies (vgl. Bg- act. I/31). Der Beschwerdeführer opponierte auch im weiteren Verlauf nicht gegen die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013, obwohl diese mit dem Hinweis versehen war, dass der Beschwerdeführer bei Nichteinverständnis eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (Bg- act. II/29). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, lässt der nachfolgende Verlauf mit Kniearthroskopie am 8. Januar 2014 (vgl. das Schreiben von Dr. med. F._____, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015, Bg-act. I/53) und Schadenmeldung erst am

  1. August 2014 (Bg-act. I/1) darauf schliessen, dass selbst der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen Zusammenhang zwischen seinen aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 21. Juni 2012 sah. Die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer innert Jahresfrist gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärte, dass er mit der formlosen Leistungsablehnung nicht einverstanden sei, und eine anfechtbare Verfügung verlange, obwohl er ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. BGE 134 V 145 E.5.4). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 betreffend dem Rückfall vom 9. August 2013 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, es nach wie vor um die Beurteilung eines Rückfalls zum Unfall vom 21. Juni 2012 (Grundfall) gehen und der Beschwerdeführer beweisbelastet bleiben würde (vgl. vorne E.2). Die Beschwerde ist somit in dieser Hinsicht abzuweisen.
  2. a)Wie bereits in E.3 erwähnt, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links (Rückfallmeldung) und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zu Recht verneint hat. Auch wenn das Ereignis vom 17. Juli 2014 anfänglich
  • 15 - fälschlicherweise als erneuter Unfall mit Knieverletzung gemeldet wurde (Bg-act. I/1), ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer am
  1. Juli 2014 keinen weiteren Unfall mit Knieverletzung erlitten hatte und das Ereignis als Rückfall zum Unfall des 21. Juni 2012 zu beurteilen war (vgl. Bg-act. I/31 sowie Einsprachebegründung vom 16. Februar 2015 [Bg-act. I/40] und Schreiben Beschwerdegegnerin vom 17. April 2015 [Bg- act. I/45]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher das Bundesgericht im Urteil U 528/06 vom 29. Oktober 2007 zu beurteilen hatte, ging es doch in jenem Fall um die Einstellung von Versicherungsleistungen, während es im vorliegenden Fall um die Beurteilung eines Rückfalls geht. Bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem ursprünglichen Unfall (welcher sich vorliegend am 21. Juni 2012 ereignete) mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. vorne E.2). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) sei ungenügend und untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Rückfallkausalität. Gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom
  2. Juni 2015 (Bg-act. I/53) seien die aktuellen Kniebeschwerden unfallkausal. Somit ist zu prüfen, ob der Bericht bzw. die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. F._____ bzw. die übrige Aktenlage geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 zu erschüttern und deshalb weitere Abklärungen erforderlich sind. b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
  • 16 - Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

  • 17 - solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen

  • 18 - Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).

  1. a)Um abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer am 28. August 2014 geltend gemachten Kniebeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind, holte die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Beurteilung beim Kreisarzt Dr. med. G._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein, welcher in seiner Beurteilung vom 16. April 2015 (Bg-act. I/44) die Rückfallkausalität der aktuellen Kniebeschwerden links verneinte. Er legte dar, dass die
  • 19 - Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern es sich vielmehr um eine chronische Problematik handle, wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer lang anhaltenden Überlastung und schliesslich Entwicklung eines CRPS. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht in der Verfügung vom 23. April 2015 (Bg-act. I/48) mit Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 16. April 2015 (Bg-act. I/44) verneinte, erhob der Beschwerdeführer Einsprache und reichte ein Schreiben von Dr. med. F., Chefarzt orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) ein, in welchem dargelegt wurde, dass beim Versicherten ein Zustand nach einer Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 bestehe. In der MRI-Untersuchung vom 13. September 2012 sei ein Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurkondylus sowie einen Gelenkerguss festgestellt worden. Da der Versicherte vorher nie bezüglich des linken Kniegelenks in Behandlung gewesen sei, seien diese Veränderungen eindeutig auf die Kniedistorsion zurückzuführen. Die Kniearthroskopie und die offenen Revision des Ligamentum patellae sowie die diversen Infiltrationen im Kniegelenk seien im Anschluss an die Beschwerdepersistenz bei Zustand nach Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 initiiert worden. Die momentanen Beschwerden seien somit auf dieses Unfallereignis zurückzuführen. b)Zu dieser Kausalitätsbeurteilung nahm der Kreisarzt Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Stellung. In seiner entsprechenden Beurteilung vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) stellte der Kreisarzt fest, dass sich der Versicherte am 21. Juni 2012 eine banale Kniedistorsion zugezogen habe. In der Folge sei die Diagnose eines „Jumper’s Knee“ gestellt worden. Da der Versicherte in einer körperlich belastenden Tätigkeit weitergearbeitet habe, sei es durchaus möglich, dass diese seine Tendinopathie weiter unterhalten habe. Die im MRI sichtbare Pathologie des Knochenmarködems habe sich im Verlauf der

  • 20 - Monate entsprechend zurückgebildet. Die hauptsächlich fassbare Pathologie, welche im MRI vom 17. Juli 2014 sichtbar sei, sei ein verdicktes Ligamentum patellae mit einer Insertionstendinopathie. Zusammenfassend sei festzustellen, dass als einzig objektivierbare Konsequenz einer Kontusion zunächst lediglich ein leichtes Ödem im Femur sichtbar gewesen sei, welches sich im Verlauf von zehn Monaten deutlich zurückgebildet habe. Die Mitte 2013 und im Jahr 2014 festgestellte Pathologie im Bereich des Ligamentum patella scheine, wie Dr. med. F._____ selber schreibe, durch die Arthroskopie mit offener Revision des Ligamentum patellae verursacht oder verstärkt worden. Es sei festzuhalten, dass bereits im September 2013 ein „Jumper’s Knee“ diagnostiziert worden sei. Wie bereits Dr. G._____ festgehalten habe, sei die heute persistierende Pathologie nicht auf das Unfallereignis vom

  1. Juni 2012 zurückzuführen.
  2. a)Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 (Bg- act. I/56) ist vollständig und nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren strittige Frage, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind. Er legt in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine Rückfallkausalität zwischen den am
  3. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zu verneinen bzw. nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung von Dr. med. H._____ deckt sich diesbezüglich mit der von Dr. med. G._____ in der Beurteilung vom
  4. April 2015 (Bg-act. I/44) geäusserten Einschätzung, wonach die Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern es sich vielmehr um eine chronische Problematik handle, wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer lang anhaltenden Überlastung. Dass es sich bei der Beurteilung von Dr. med. H._____ um ein reines Aktengutachten handelt, ist nicht zu
  • 21 - beanstanden, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts geht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2). Zudem ist die Beurteilung von Dr. med. H._____ in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet. aa)In seiner Beurteilung setzt sich Dr. med. H._____ mit sämtlichen abweichenden ärztlichen Meinungen und Stellungnahmen wie unter anderem mit der Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) und vom 8. Juli 2014 (Bg-act. I/16) als auch mit den bildgebenden Untersuchungen (MRI vom 29. Juli 2013, MRT vom 17. Juli
  1. sowie der von Dr. med. F._____ veranlassten second opinion der Schulthess-Klinik vom 8. Oktober 2014 und 19. November 2014 (Bg- act. I/25 und 27) auseinander und begründet ausführlich, wie er die vorhandenen Befunde beurteilt. Dr. med. H._____ bespricht im Gegensatz zu Dr. med. F._____ sämtliche relevanten Untersuchungen im Detail und lässt sie sichtbar in seine Beurteilung einfliessen, während die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 keinerlei Untersuchungen nach dem 8. Januar 2014 erwähnt, und somit u.a. die Berichte der Schulthess Klinik vom 8. Oktober und 19. November 2014 2014 (Bg-act. I/25 und 27) nicht (bzw. zumindest nicht sichtbar) in seiner Beurteilung berücksichtigt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2015 nur die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 13. September 2012 bespricht, anstatt die Ergebnisse der aktuellen MRT-Untersuchung vom 17. Juli 2014 (Bg-act. I/17) klar sichtbar in die Beurteilung einfliessen zu lassen. bb)Dr. med. H._____ legt in Einbezug sämtlicher vorliegender Untersuchungen überzeugend dar, dass es sich bei der erstmals am
  • 22 -
  1. Juli 2013 diagnostizierten Insertionstendinopathie („Jumper’s Knee“) am linken Knie (Bg-act. II/12) um ein eigenständiges krankhaftes Geschehen handle, welches bei Hobbysportlern öfters vorkomme. Das „Jumper’s Knee“ sei nicht auf den Unfall vom 21. Juni 2012 zurückzuführen, und entspreche keiner traumatisch bedingten Verletzung. Zudem sieht Dr. med. H._____ es als möglich an, dass der Beschwerdeführer durch körperlich belastende Tätigkeiten diese Tendinopathie weiter unterhalten habe. cc)Dr. med. H._____ hat zudem in seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zum möglicherweise vorhandenen Morbus Sudeck Syndrom Stellung genommen, und festgehalten, dass sich gezeigt habe, dass der anfängliche Verdacht auf Morbus Sudeck (CRPS) (vgl. den Bericht der Schulthess Klinik vom 9. November 2014, Bg-act. I/27) sich nicht bewahrheitet habe, und als einzig objektivierbare Konsequenz einer Kontusion zunächst lediglich ein leichtes Ödem im Femur sichtbar gewesen sei, welches sich im Verlauf von zehn Monaten nach dem Unfall vom 21. Juni 2012 zurückgebildet habe. dd)Der Beschwerdeführer kritisiert die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2015 zwar zu Recht, dass im Sachverhalt fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 nochmals ein Knietrauma erlitten habe, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 23. April 2015 (Bg-act. I/53) klargestellt habe, dass es sich diesbezüglich um ein Missverständnis handle und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 einen Rückfall habe melden wollen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern dieses Versehen einen Einfluss auf die Beurteilung der Rückfallkausalität gehabt haben soll, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Bemerkung am Ende der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Juli 2015, dass die Beschwerden vom 17. Juli 2014 nicht mit der geforderten überwiegenden
  • 23 - Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für einen Unfall erfüllen, obwohl die Meldung vom 17. Juli 2014 als Rückfallmeldung gemeint war, ist zwar auf dieses Versehen zurückzuführen. Durch diesen Fehler wird der Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung jedoch nicht in dem Masse geschmälert, dass nicht mehr darauf abgestellt werden kann, insbesondere auch deshalb, weil im Schreiben vom 21. Juli 2015 die Beurteilung im Vordergrund steht, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind. Dies wird auch dadurch untermauert, dass bereits Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 16. April 2015 (Bg-act. I/44) die Rückfallkausalität der aktuellen Kniebeschwerden links verneinte, und sich Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2015 darauf bezieht. ee)Der zudem geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. med. H._____ keine Stellung dazu genommen habe, ob es sich allenfalls vorliegend um einen richtungsändernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind (vgl. vorne E.2), womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, der Kreisarzt Dr. med. H._____ sich auch nicht (mehr) zur Frage einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung zu äussern hatte. ff)Der Beschwerdeführer kritisiert die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2015 ausserdem dahingehend, dass Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) zum Schluss gekommen sei, dass er die Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) eindeutig auf die Kniedistorsion zurückführe. Dieser Einwand überzeugt ebenfalls nicht.

  • 24 - Vorgängig ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.6b). In seiner Beurteilung vom

  1. Juni 2015 setzt sich Dr. med. F._____ in keiner Weise mit möglichen Ursachen der behaupteten Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) auseinander. Ergänzend ist zu beachten, dass Dr. med. F._____ in einem vorgängigen Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Bg-act. I/16) bei diagnostiziertem unklarem, vorderen Knieschmerz links festgehalten hatte, dass es für ihn nicht klar sei, wie er die Beschwerden des Patienten beurteilen könne. Im aktuellen Arztbericht vom 19. Juni 2015 leitet er nun den Zusammenhang der behaupteten Veränderungen mit der Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 einzig daraus her, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 21. Juni 2012 noch nie bezüglich solcher Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) in Behandlung gewesen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht, handelt es sich dabei um die unzulässige Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E.3.2). Dr. med. H._____ legt dahingegen in seiner Beurteilung überzeugend dar, dass als einzig objektivierbare Konsequenz einer Kontusion zunächst ein leichtes Ödem im Femur sichtbar gewesen sei, welches sich im Verlaufe von zehn Monaten deutlich zurückgebildet habe, was durch die MRI Untersuchung vom
  2. Juli 2013 bestätigt worden sei. Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ sind sich einig, dass es im Verlauf Mitte 2013 und 2014 zu einer Feststellung der Pathologie im Bereich des Ligamentum patellae gekommen ist, und dass diese Problematik durch die Arthroskopie mit offener Revision des Ligamentums patellae verursacht oder verstärkt
  • 25 - worden sein könnte. Es wird somit von beiden Ärzten für möglich gehalten, dass das momentane Krankheitsbild erst durch die Kniearthroskopie am 8. Januar 2014 ausgelöst wurde. gg)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 noch die übrige medizinische Aktenlage geeignet sind, überzeugend darzulegen, dass das momentane Krankheitsbild überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen ist. In der umfassenden Beurteilung vom 21. Juli 2015 wird durch Dr. med. H._____ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es möglich sei, dass die momentanen Beschwerden aufgrund einer chronischen Veränderung (i.S. eines „jumper‘s knee“) in Kombination mit einer körperlich belastenden Tätigkeit entstanden bzw. verstärkt worden seien. Zudem sei es möglich, dass diese Beschwerden durch die am 8. Januar 2014 durchgeführte Kniearthroskopie zumindest verstärkt worden seien, wobei sogar die Möglichkeit bestehe, dass das Krankheitsbild in seiner momentanen Ausprägung der Persistenz der Problematik sogar erst durch diese Kniearthroskopie entstanden sei. b)In den Akten sind somit keine medizinischen Beurteilungen vorhanden, die auch nur geringste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) wecken könnten (vgl. vorne E.6b). Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H._____ vom
  1. Juli 2015 voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 abgestellt. Damit ergibt sich, dass ein
  • 26 - natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den als am 28. August 2014 als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Eine bloss mögliche Kausalität genügt nicht.
  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 betreffend die mit Rückfallmeldung vom 9. August 2013 geltend gemachten Kniebeschwerden links in Rechtskraft erwachsen ist und eine Rückfallkausalität zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 21. Juni 2012 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 27 - 4.[Mitteilungen]

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