VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 156 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war bei der B._____ SA angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juni 2012 zog er sich beim Fussballspielen eine Kniedistorsion links zu und begab sich wegen persistierender Schmerzen am 31. Juli 2012 erstmals bei Dr. med. C._____ in ärztliche Behandlung. Das am 13. September 2012 im Spital Oberengadin durchgeführte MRT ergab ein diskretes Knochenmarködem am medialen Femurkondylus sowie einen diskreten Gelenkerguss im linken Kniegelenk. Hinweise auf einen Meniskusriss oder auf eine traumatische Knorpelläsion wurden nicht festgestellt. 2.Am 9. August 2013 meldete der Arbeitgeber von A._____ der SUVA einen Rückfall vom 29. Juli 2013. A._____ gab anlässlich einer ambulanten Kontrolle vom 25. Juli 2013 im Spital Oberengadin an, seit der Kniedistorsion bei Belastung intermittierend starke Schmerzen im Bereich des distalen Patellapols zu haben. Das erneute MRT vom 29. Juli 2013 zeigte eine Regredienz sowohl des Knochenödems als auch des Gelenkergusses. In der Folge diagnostizierte Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 30. Juli 2013 eine Ansatztendinitis der proximalen Patellasehne („Jumper’s Knee“) links und nahm eine Infiltration vor. 3.Mit ärztlicher Beurteilung vom 26. August 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ das Vorliegen einer Rückfallkausalität der Insertionstendinopathie (im Rahmen einer Überbelastung) der linken Kniescheibe zum Bagatelltrauma. Der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ hielt dahingegen in seinem Arztbericht einen Kausalzusammenhang für grundsätzlich möglich. 4.Mit Stellungnahme vom 13. September 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ erneut einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den aufgetretenen Beschwerden, ein solcher sei zumindest nicht mit
3 - der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Es handle sich um eine eindeutige Diagnose mit Insertionstendinopathie der Patellarsehne am distalen Patellapol im Sinne eines „Jumper’s Knee“. Die Ursache dafür sei eine Überbelastung. 5.Mit Schreiben vom 17. September 2013 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für den Rückfall ab. 6.Am 28. August 2014 meldete die Arbeitslosenkasse ein neues Schadenereignis, bei welchem A._____ am 17. Juli 2014 beim Fussballspielen einen Schlag gegen das linke Knie erhalten habe. Im Arztzeugnis vom 26. September 2014 führte der behandelnde Arzt Dr. C._____ aus, dass A._____ unter persistierenden Belastungsschmerzen am linken Knie leide, weshalb er ihn an den Orthopäden Dr. med. F._____ an der Klinik Gut überwies. Im Arztbericht vom 17. Juli 2014 berichtete Dr. med. F._____ u.a. über eine Operation vom 8. Januar 2014 (Kniearthroskopie und Revision des Ligamentum patella) sowie über eine weitere MRT-Untersuchung vom 17. Juli 2014, die am linken Kniegelenk von A._____ eine massive Verdickung des Ligamentum patellae ergeben habe, was Dr. med. F._____ auf die Operation vom 8. Januar 2014 zurückführte. Eine Zweitmeinung der Schulthess Klinik ergab mit Durchführung einer 3-Phasen-Skelett-Szinthigrafie und einer Spect-CT- Fusion einen Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), wobei keine Indikation für eine weitere Operation gesehen wurde. 7.Anlässlich einer Besprechung vom 3. Dezember 2014 teilte A._____ einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA mit, am 17. Juli 2014 nicht Fussball gespielt und keinen erneuten Unfall erlitten zu haben.
4 - 8.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte die SUVA fest, dass sich am
7 - vorgebracht worden. Betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang sei auf den Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 abzustellen. In den Akten seien keine Dokumente vorhanden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufkommen lassen würden. Die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 decke sich sodann mit der Beurteilung durch Dr. med. G._____ vom 16. April 2015. Auf die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 könne nicht abgestellt werden, da diese sich einzig auf die beweisrechtlich unzulässige Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“ abstütze. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. med. F._____ um den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers handle. Insgesamt sei festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten Insertionstendinopathie („Jumper’s Knee“) am linken Knie des Beschwerdeführers um ein eigenständiges krankhaftes Geschehen handle, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Soweit auch ein fragliches CRPS im Raum stehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle. Selbst bei Annahme eines CRPS hätte sich dieses in der Folge eines krankhaften Geschehens entwickelt, weshalb auch hierfür keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestünde. Der medizinische Sachverhalt zeige sich somit als richtig und vollständig abgeklärt, womit sich weitere Abklärungen erübrigen würden. 16.Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik und reichte die Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden
8 - Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung:
10 - gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 21. Juni 2012 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem interessierenden Unfallereignis verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversicherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V
11 - 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Vorliegend sind zwei verschiedene Rückfallmeldungen zu beurteilen: Einerseits ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 betreffend Rückfallmeldung vom 9. August 2013 (mit welcher bei der Beschwerdegegnerin ein Rückfall vom 29. Juli 2013 geltend gemacht wurde) in Rechtskraft erwachsen ist (nachfolgend E.4 und 5). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat (nachfolgend E.6 bis 8). 4.Wie die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der formlosen Leistungsablehnung vom 17. September 2013 zu Recht vorbringt, fand kein formeller Abschluss des Grundfalls (Unfall vom 21. Juni 2012) statt. Unbestritten ist, dass der Bagatellunfall vom 21. Juni 2012 keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und die Beschwerdegegnerin für dieses
12 - Ereignis lediglich Heilbehandlungsleistungen für die einmalige Behandlung durch Dr. med. C._____ vom 31. Juli 2012 (beschwerdegegnerische Akten Dossier II [Bg-act.] II/17) sowie für die MRT-Untersuchung im Spital Oberengadin vom 13. September 2012 (Bg- act. II/15) zu erbringen hatte. Nach diesen Erstbehandlungen standen keine weiteren Behandlungen zur Diskussion, womit vorliegend von einem stillschweigend erfolgten Abschluss des Grundfalles ausgegangen werden kann (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom
13 - vom 21. Juni 2012 wiederholt an Kniebeschwerden leide und es sich bei den damals aktuellen Beschwerden gemäss Arztbericht des Spitals Samedan vom 5. September 2013 (Bg-act. II/22) um die Folgen eines Unfalls und nicht um eine Krankheit handle. Aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitsgebers, in welchen klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass keine Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestand, hätte die Beschwerdegegnerin somit am 17. September 2013 anstatt einer formlosen Mitteilung eine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen, da die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren. c)Hat ein Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3.2). Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Falls nicht innerhalb eines Jahres seit Zugang des Schreibens reagiert und ein Nichteinverständnis bekundet wird, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E.5.4). d)Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres (formlose Leistungsablehnung am 17. September 2013, erneute Meldung am 28. August 2014) wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete (Bg-act. I/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit dieser Meldung vom 28. August 2014 beabsichtigte, gegen die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 zu opponieren. Vielmehr meldete der Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis vom 17. Juli
14 - 2014, welches sich jedoch später als Rückfallmeldung erwies (vgl. Bg- act. I/31). Der Beschwerdeführer opponierte auch im weiteren Verlauf nicht gegen die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013, obwohl diese mit dem Hinweis versehen war, dass der Beschwerdeführer bei Nichteinverständnis eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (Bg- act. II/29). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, lässt der nachfolgende Verlauf mit Kniearthroskopie am 8. Januar 2014 (vgl. das Schreiben von Dr. med. F._____, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015, Bg-act. I/53) und Schadenmeldung erst am
16 - Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
17 - solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen
18 - Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).
19 - Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern es sich vielmehr um eine chronische Problematik handle, wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer lang anhaltenden Überlastung und schliesslich Entwicklung eines CRPS. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht in der Verfügung vom 23. April 2015 (Bg-act. I/48) mit Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 16. April 2015 (Bg-act. I/44) verneinte, erhob der Beschwerdeführer Einsprache und reichte ein Schreiben von Dr. med. F., Chefarzt orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) ein, in welchem dargelegt wurde, dass beim Versicherten ein Zustand nach einer Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 bestehe. In der MRI-Untersuchung vom 13. September 2012 sei ein Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurkondylus sowie einen Gelenkerguss festgestellt worden. Da der Versicherte vorher nie bezüglich des linken Kniegelenks in Behandlung gewesen sei, seien diese Veränderungen eindeutig auf die Kniedistorsion zurückzuführen. Die Kniearthroskopie und die offenen Revision des Ligamentum patellae sowie die diversen Infiltrationen im Kniegelenk seien im Anschluss an die Beschwerdepersistenz bei Zustand nach Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 initiiert worden. Die momentanen Beschwerden seien somit auf dieses Unfallereignis zurückzuführen. b)Zu dieser Kausalitätsbeurteilung nahm der Kreisarzt Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, Stellung. In seiner entsprechenden Beurteilung vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) stellte der Kreisarzt fest, dass sich der Versicherte am 21. Juni 2012 eine banale Kniedistorsion zugezogen habe. In der Folge sei die Diagnose eines „Jumper’s Knee“ gestellt worden. Da der Versicherte in einer körperlich belastenden Tätigkeit weitergearbeitet habe, sei es durchaus möglich, dass diese seine Tendinopathie weiter unterhalten habe. Die im MRI sichtbare Pathologie des Knochenmarködems habe sich im Verlauf der
20 - Monate entsprechend zurückgebildet. Die hauptsächlich fassbare Pathologie, welche im MRI vom 17. Juli 2014 sichtbar sei, sei ein verdicktes Ligamentum patellae mit einer Insertionstendinopathie. Zusammenfassend sei festzustellen, dass als einzig objektivierbare Konsequenz einer Kontusion zunächst lediglich ein leichtes Ödem im Femur sichtbar gewesen sei, welches sich im Verlauf von zehn Monaten deutlich zurückgebildet habe. Die Mitte 2013 und im Jahr 2014 festgestellte Pathologie im Bereich des Ligamentum patella scheine, wie Dr. med. F._____ selber schreibe, durch die Arthroskopie mit offener Revision des Ligamentum patellae verursacht oder verstärkt worden. Es sei festzuhalten, dass bereits im September 2013 ein „Jumper’s Knee“ diagnostiziert worden sei. Wie bereits Dr. G._____ festgehalten habe, sei die heute persistierende Pathologie nicht auf das Unfallereignis vom
23 - Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für einen Unfall erfüllen, obwohl die Meldung vom 17. Juli 2014 als Rückfallmeldung gemeint war, ist zwar auf dieses Versehen zurückzuführen. Durch diesen Fehler wird der Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung jedoch nicht in dem Masse geschmälert, dass nicht mehr darauf abgestellt werden kann, insbesondere auch deshalb, weil im Schreiben vom 21. Juli 2015 die Beurteilung im Vordergrund steht, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind. Dies wird auch dadurch untermauert, dass bereits Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 16. April 2015 (Bg-act. I/44) die Rückfallkausalität der aktuellen Kniebeschwerden links verneinte, und sich Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2015 darauf bezieht. ee)Der zudem geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. med. H._____ keine Stellung dazu genommen habe, ob es sich allenfalls vorliegend um einen richtungsändernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers handle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind (vgl. vorne E.2), womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, der Kreisarzt Dr. med. H._____ sich auch nicht (mehr) zur Frage einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung zu äussern hatte. ff)Der Beschwerdeführer kritisiert die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2015 ausserdem dahingehend, dass Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) zum Schluss gekommen sei, dass er die Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) eindeutig auf die Kniedistorsion zurückführe. Dieser Einwand überzeugt ebenfalls nicht.
24 - Vorgängig ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.6b). In seiner Beurteilung vom