VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 154 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 5. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Dr. med. B., Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ (geb. 1956) war ab dem 1. Juli 2011 als Haushaltshilfe drei Tage die Woche bei der Firma D._____ AG in X._____ tätig und durch diese obligatorisch bei der C._____ AG unfallversichert. Am 4. Februar 2014 rutschte A._____ auf einer steilen, schneebedeckten und eisigen Strasse aus und fiel auf den Rücken und Kopf, wobei sie sich ein leichtes Schädelhirntrauma (commotio cerebri) zuzog, andere Verletzungen konnten aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRI) am 5. Februar 2014 ausgeschlossen werden. Im Überweisungsschreiben von Dr. med. E., Klinik Gut, vom 18. Februar 2014 an den Neurologen Dr. med. F. wurden A._____ folgende Diagnosen gestellt: Restbeschwerden bei leichtem Schädel-/Hirntrauma nach Unfall am 4. Februar 2014 und eine bekannte Diskushernie L3/L4 linksbetont bei St.n. DH-Operation L3/L4 und L5/L6 im Jahr 2001. A._____ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum bescheinigt. Die C._____ AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus UVG. 2.Es folgten weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die allfällige (Rest-) Arbeitsfähigkeit von A._____ (vgl. Bericht des Neurologen Dr. med. F._____ vom 24. Februar 2014; Abklärungsbericht mit CT-Untersuchungen von Dr. med. G._____ vom 1. April 2014; Abklärungsberichte des ORL-Spezialisten Dr. med. H._____ vom 14. April und 8. Mai 2014). Am 30. April 2014 wurde A._____ die Erwerbsstelle als Haushaltshilfe durch die Arbeitgeberin gekündigt. Im Fragebogen UVG vom 5. Mai 2014 gab A._____ bereits vor dem Unfall bestehende Rückenprobleme an. Seit der DH-Operation im Jahr 2001 sei es ihr zunächst gut gegangen, jetzt habe sich ihr Gesundheitszustand aber (wieder) verschlechtert. 3.Am 22. Mai 2014 erlitt A._____ einen weiteren Unfall, als sie im Schwimmbad ausrutschte und sich eine trimalleoläre Sprunkgelenksfraktur rechts zuzog, worauf sie osteosynthetisch versorgt wurde. Die C._____ AG anerkannte ihre Leistungspflicht auch für diesen
3 - Unfall. Am 26. Juni 2014 wurde A._____ vom Vertrauensarzt der C._____ AG, Dr. med. I., untersucht und bezüglich der Unfallfolgen medizinisch beurteilt. 4.Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte die C. AG ihre bisherigen Leistungen aus UVG für die Folgen des (ersten) Unfalls vom 14. Februar 2014 rückwirkend per 28. Mai 2014 ein, weil der frühere Zustand ohne Unfall (status quo sine) wieder erreicht worden sei. Der Unfall habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes bewirkt. Damit konnte sich A._____ nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 7. August 2014 Einsprache erhob, welche sie am 13. Oktober 2014 noch ergänzte. Es folgten weitere medizinische Abklärungen über den Zustand von A._____ (siehe Bericht ORL-Spezialist Dr. med. H._____ vom 11. August 2014; polydisziplinäres Gutachten SMAB vom 3. August 2015 und Abschlussbeurteilung Vertrauensarzt Dr. med. I._____ vom 13. August 2015). 5.Mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Leistungspflicht aus UVG für die Folgen der Innenohrkontusion (Heilbehandlungen) bis zum 24. November 2014 und im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden Heilbehandlungen und Taggelder bis zum 4. Juni 2014 anerkannt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) – vertreten durch Dr. med. B._____, FMH Innere Medizin & Geriatrie – am 28. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Neubeurteilung der Angelegenheit. Zur Begründung wurde vom behandelnden Arzt vorgebracht, der erste Unfall mit Kopfanprall habe eine vollständige und bis heute bleibende Anosmie (Verlust des Geruchssinns) verursacht.
4 - Zudem bestünden eine Anästhesie der linken Gesichtshälfte, Seh- und Gleichgewichtsstörungen sowie ein linksseitiger Tinnitus. Das SMAB- Gutachten vom 3. August 2015 sei hinsichtlich des ORL-Anteils unvollständig und fehlerhaft. Es ergebe sich daraus ein unvollständiges Bild und die unfallbedingten, alltagsrelevanten Einschränkungen würden nicht angemessen berücksichtigt. 7.In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016 beantragte die C._____ AG (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte sie vor, dass die ORL-Problematik im Herbst 2014 abgeschlossen gewesen sei. Laut Bericht vom 11. August 2014 von Dr. med. H._____ sei die Labyrinth-Funktion (Gleichgewichtsorgan im Innenohr) wieder normal gewesen, weshalb keine Kontrollen oder Behandlungen mehr notwendig gewesen seien. Entsprechend sei auch das SMAB-Gutachten ausgefallen, wonach für die Schwindelbeschwerden (i.S. einer contusio labyrinthi) eine traumatische Ursache durchaus wahrscheinlich sei, inzwischen aber eine weitgehende Normalisierung der peripher- vestibulären Unterfunktion linksseitig eingetreten sei. Die Ablehnung einer Leistungspflicht aus UVG für die geklagten Schwindelbeschwerden nach dem 24. November 2014 sei damit folgerichtig, zumal sie sich dabei auf die medizinischen Akten gestützt habe. Dem eingeholten SMAB- Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin lege denn auch nicht dar, wieso oder inwiefern jenes Gutachten unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Ihre Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“ sei unzulässig und nicht überzeugend. Weitere Abklärungen seien in Anbetracht der bereits zahlreich vorhandenen Arztberichte ebenfalls nicht erforderlich. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft an sich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/ 2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2).
8 - c)Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die fortgesetzte Zusprechung von UV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das
9 - angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Basis für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).
10 - eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
11 - Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). b)Im konkreten Fall sind folgende Gutachten, Abklärungs-, Klinik- und Hausarztberichte aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend die fortgesetzte Leistungserbringung über die angefochtenen Einstelldaten (per 4. Juni 2014 und 24. November 2014) hinaus von Bedeutung: Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 2. Februar 2014 in der Klinik Gut zeigte eine normale craniocerebrale Kernspintomographie und insbesondere konnte eine intercranielle Blutung ausgeschlossen werden (Bericht Dr. med. K._____, Facharzt für Radiologie FMH, vom
12 - des Innenohrs. Hinweise auf eine Fraktur des linken Felsenbeins ergaben sich keine (UV-act. B9). Mit Berichten vom 14. April und 8. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. H., Facharzt FMH für Otorhinolaryngologe (spez. Hals- und Gesichtschirurgie), eine contusio labyrinthi samt chronischer Mastoiditis links. Er befand dazu: Gehörgang und Trommelfell beidseits bland, regelrecht gespannt und intakt. In der Beurteilung vom Mai 2014 kam er zum Schluss: Traumatische Labyrinthschädigung mit deutlicher perifer vestibulärer Unterfunktion (UV-act. B11 und B12). In seiner Beurteilung vom 26. Juni 2014 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I., Spezialist FMH für orthopädische Chirurgie und zertifizierter medizinischer Experte SIM, Lausanne, fest, dass die Versicherte beim Sturz ein Schädelhirntrauma mit Labyrinthschädigung erlitten habe, was zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe. Die Beschwerden vom zweiten Unfall seien nicht mehr relevant, da die Versicherte ab diesem Zeitpunkt nur noch über die vorbestehende Migräne und die Diskushernie geklagt habe. Bezüglich der Folgen aus dem ersten Sturz sei der Vorzustand (Status quo sine) wieder am 28. Mai 2014 eingetreten. Die Unfallfolgen aus dem zweiten Unfall und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit bestünden noch bis Ende Juli 2014 (UV-act. B16). Im Abklärungsbericht vom 11. August 2014 hielt der HNO-Spezialist Dr. med. H._____ abschliessend fest, dass die Labyrinthfunktion im Ohr wieder normal sei und seinerseits keine weiteren Kontrollen oder Behandlungen mehr geplant seien (UV-act. B18). Im Arztbericht vom 31. Dezember 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. B._____, FMH Innere Medizin & Geriatrie, (1.) eine commotio cerebri mit post-commotionalem Syndrom nach Unfall am 4. Februar 2014; (2.) eine Trimalleolärfraktur rechts nach Unfall am 22. Mai 2014; (3.) zwischen 1985-2001 drei Mikrodiskektomien im Ausland wegen Diskusprotrusionen und (4.) 2013/2014 rezidiv Lumbovertebralsyndrom mit Hernien. Die Heilung des Sprunggelenkbruchs sei in der Folge komplikationslos und günstig verlaufen, sodass dieser Fall abgeschlossen werden könne. Der Heilungsverlauf der Gehirnerschütter-ung und des post- commotionalen Syndroms sei schwierig. Nach dem Sturz im Februar 2014 klage die Patientin über fortbestehende Beschwerden im Sinne von Taubheitsgefühlen im Hinterkopf und Gehörverminderung. Der zweite Sturz im Schwimmbad sei auf die angeblich auch auftretenden Schwindelattacken zurückzuführen. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen sehr schwierig. Eine
13 - Begutachtung durch einen Vertrauensarzt wäre zu begrüssen (UV-act. B23). Im polydisziplinären Gutachten SMAB (UV-act. B27) vom 3. August 2015 (mit Teilgutachten Neurologie, Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie je vom 1. Juli 2015 und Teilgutachten ORL vom 2. Juli
14 - nachgewiesen werden konnten und eine isolierte Diskushernie per Definitionem nicht traumatisch bedingt sein könne (S. 36). Psychiatrisch lägen keine unfallrelevanten Diagnosen vor (S. 48). Zur ORL-Problematik (contusio labyrinthi; Innenohrkontusion) wurde im HNO-Teilgutachten vom 2. Juli 2015 erkannt: Die Prüfung der peripher-vestibulären Organe zeige objektiv keine signifikante Unterfunktion linksseitig (S. 3). Während sich im Mai 2014 noch Hinweise für eine organisch nachweisbare posttraumatische Schwindelursache hätten finden lassen, könne aktuell kein organisches Substrat mehr gefunden werden. Der Tinnitus links lasse sich mangels Objektivierbarkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2014 zurückführen. Aus ORL-Sicht sei die Patientin als Krankenpflegerin zu 100% arbeitsfähig. Allerdings sollte auf Arbeiten in der Höhe (z.B. auf Leitern) im angestammten Beruf oder in Ausweichtätigkeiten verzichtet werden. Dies gelte auch für andersartige Tätigkeiten. Falls keine speziellen Anforderungen ans Gleichgewicht gestellt würden, sei sie zu 100% arbeitsfähig (S. 4). Mit Bericht/Stellungnahme vom 13. August 2015 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I._____, nochmals fest, dass die Rückenbeschwerden vorbestehend seien und der status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfall wieder erreicht worden sei. In Bezug auf die Innenohrkontusion sei der status quo sine auf das Datum des Behandlungsabschlusses per 24. November 2014 festzusetzen. Einschränkungen bei der Hörfähigkeit bestünden keine (UV-act. B28). c)In Würdigung der zitierten Klinik-, Abklärungs-, Untersuchungs-, Facharzt- und Hausarztberichte sowie Gutachten (inkl. Teilgutachten) ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass hier auf das nachvollziehbare, umfassende, aussagekräftige, widerspruchsfreie und in sich schlüssige polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 3. August 2015 abgestellt werden darf, zumal dieser externen Expertise vorliegend nach gefestigter Rechtsprechung (E.4a, hiervor) voller Beweiswert zukommt. Aus neurologischer Sicht wurde im Gutachten mit einleuchtender Begründung dargetan, dass die initial (UV-act. B2 und B4; UV-act. B5) nach dem Sturz vom Februar 2014 diagnostizierte Hirnerschütterung [commotio cerebri] nicht bestätigt werden könne (UV- act. B27 S. 29). Die Gutachter gingen von einem Kopfanprall aus, der aus
15 - klinischer Sicht (MRI-Schädel normal; keine Anhaltspunkte für eine MBTI) im Rahmen ihrer Abklärungen heute unauffällig sei (S. 13). Neurologisch seien die Läsionen innert drei Wochen verheilt und die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erreicht (S. 16). Aus ORL-Optik verneinten sie klar das Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen in Bezug auf die Innenohrverletzung [contusio labyrinthi] sowie der posttraumatisch geltend gemachten Schwindelattacken (HNO-Teilgutachten S. 3). Die aktuell geklagten Beschwerden (Rauschtinnitus) könnten nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom Februar 2014 zurückgeführt werden. Die anfänglich festgestellte peripher vestibuläre Unterfunktion links habe sich in der Zwischenzeit wieder normalisiert (UV- act. B27 S. 13). Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass die erlittenen Rücken- und Kopfprellungen [LWS-Schmerz-syndrom] nach spätestens vier Monaten (bis Juni 2014) die Arbeitsfähigkeit nicht mehr nachvollziehbar beeinträchtigt hätten (UV-act. B27 S. 16). Die Gutachter stellten weiter auch keine richtungsgebende Verschlechterung der vorbestehenden Rückenbeschwerden linksseitig fest (S. 18). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter allgemeingültig in der Konsensbeurteilung aus, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushälterin und in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- und einsatzfähig sei, falls sie nur körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg verrichte und Zwangspositionen (wie Vorbeugen oder Kopfüberarbeiten) vermeide. Ihr Belastungsprofil sei kompatibel mit ihrer früheren Tätigkeit und einzig körperlich schwerere Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck wären für sie ungünstig (S. 15 unten). Sie bestätigten in der Konsensbeurteilung überdies, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Allgemeinzustands zu erwarten sei (S. 21). Diese Beurteilungen stimmen auch mit dem Bericht vom 26. Juni 2014 (UV-act. B16) sowie demjenigen vom 13. August 2015 des Vertrauensarztes Dr. med. I._____ überein, welcher im zuletzt genannten Bericht nochmals bestätigte, dass die Folgen aus dem ersten Sturz in vier
16 - Monaten (ab Februar 2014) komplett ausgeheilt seien und der status quo sine dann erreicht sei. Bezüglich Hörfähigkeit stellte er keine Einschränkungen fest. Die Folgen des zweiten Sturzes im Schwimmbad (Mai 2014) seien nicht mehr von Belang, da die Versicherte ab diesem Zeitpunkt nur noch über die vorbestehende Migräne und die Diskushernie geklagt habe (UV-act. B28). Diese Leiden sind jedoch offensichtlich unfallfremd und fielen daher hier nicht weiter ins Gewicht (vgl. dazu hiernach: E.4e). Die CT-Untersuchung vom 1. April 2014 in der Klinik Gut zeigte weder einen Felsenbeinbruch im Ohrgehäuse noch wurden Verletzungen im Innenohr festgestellt. Die Bildaufnahmen sind vielmehr unauffällig ausgefallen (UV-act. B9), womit klinisch keine Läsionen feststellbar waren. d)Aus ORL-Perspektive ändern am soeben Gesagten auch die Erkenntnisse des Dr. med. H._____ in seinen Berichten vom 14. April und
17 - Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangte, eine Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen aus UVG für die ORL-Problematik über das Einstelldatum per 24. November 2014 könne nicht mehr als gerechtfertigt erachtet werden. Im Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 31. Dezember 2014 (UV-act. B23) wird dazu nur vermerkt, dass die Versicherte seit dem Sturz im Februar 2014 über die Folgen der damals erlittenen Gehirnerschütterung samt Folgeerscheinungen (Taubheitsgefühl im Hinterkopf und Gehörsreduktion) klage. Aus ärztlicher Sicht konnte er dafür aber keine plausible oder vernünftige Erklärung liefern, welche die letzte Beurteilung des HNO-Spezialisten Dr. med. H._____ vom 11. August 2014 zu erschüttern vermocht hätte. Aus diesem Grunde beantragte der Hausarzt damals noch selbst die Begutachtung durch einen Vertrauensarzt. Diesem Antrag ist die Beschwerdegegnerin gefolgt, wurden darauf doch noch ein polydisziplinäres Gutachten bei der SMAB veranlasst und der Vertrauensarzt Dr. med. I._____ zur Stellungnahme aufgefordert. e)Aus orthopädischer Sicht (Rückenbeschwerden) ergibt sich aus dem Arzt- bericht vom 31. Dezember 2014 des die Beschwerdeführerin seit 2014 als Hausarzt betreuenden Dr. med. B._____ (UV-act. B23) ebenfalls nichts, was dem Gutachten SMAB (UV-act. B27 S. 36) sowie den Beurteilungen des Vertrauensarztes Dr. med. I._____ (UV-act. B16/B28) widersprechen würde. Schon der besagte Hausarzt hatte nämlich festgehalten, dass seine Patientin zwischen 1985-2011 dreimal im Ausland wegen Diskuspro-trusionen operiert worden sei und danach erst seit 2013/2014 erneut (rezidiv) wieder an einem Lumbovertebralsyndrom mit Hernien leide. Zu diesen Rückenleiden aufgrund vorbestandener Migräne und Diskushernie gilt es zudem klarzustellen, dass der Neurologe der Klinik Gut, Dr. med. F., bereits im Bericht vom 18. Februar 2014 die Diagnose einer bekannten Diskushernie L3/L4 linksbetont stellte (UV-act. B4). Auch der Vertrauensarzt Dr. med. I. hielt im Bericht vom 26. Juni 2014 fest, die Beschwerden vom zweiten Unfall im Mai 2014 seien nicht mehr relevant, da die Versicherte ab diesem Zeitpunkt nur noch
18 - über die vorbestehende Migräne und Diskushernie geklagt habe (UV-act. B16). In der Konsensbeurteilung des Gutachtens SMAB vom 3. August 2015 wurde überdies vermerkt, dass als Vorzustand degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) bekannt seien. Das Unfallereignis habe zu keinem Zeitpunkt eine richtungsweisende Verschlechterung des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zur Folge gehabt (UV-act. B27 S. 18). Aus orthopädischer Sicht wurde detailliert festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schon früher dreimal im Bereich der LWS operiert worden sei (1985/1994/2001). Mit dem MRI im Februar 2014 sei eine neue Diskushernie auf Höhe L3/4 diagnostiziert worden. Es könne allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die neue Diskushernie nicht traumatisch bedingt sei, da Begleitverletzungen in der Umgebung der Diskushernie nicht nachgewiesen werden konnten und eine isolierte Diskushernie per Definitionem nicht traumatisch bedingt sein könne (UV-act. B27 S. 36). Auch Dr. med. I._____ erkannte im bestätigenden Bericht vom 13. August 2015 explizit auf "vorbestehende Rückenbeschwerden" (UV-act. B28). In der Praxis des Bundesgericht wird zur Rentenberechtigung bei Rückenleiden festgehalten, dass entsprechend einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrecht praktisch alle Diskushernien auf das Vorliegen degenerativer (alters-/abnützungsbedingter) Bandscheibenveränderungen zurückzuführen seien und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fallen könne. Diese Praxis gelte auch bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens, sodass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise dann in Frage komme, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.5 mit weiteren Hinweisen). Als überwiegend unfallbedingt könne eine Diskushernie nur dann betrachtet werden, falls das Unfallereignis von besonderer Schwere gewesen wäre und damit massivste Gewalteinwirkung auf den Körper
19 - des/r Verunfallten stattgefunden hätte (Urteil 8C_811/2012 E.6.1 und 6.2). Von einem derart gravierenden und folgenreichen Ereignis kann hier aber aufgrund des Sturzes vom 4. Februar 2014 nicht die Rede sein, zumal ärztlicherseits von Anfang an immer nur Restbeschwerden bei leichtem Schädel-/Hirntrauma und vorbestehender Bandscheibenproblematik (mit letzter Diskushernienoperation im Jahr 2001) diagnostiziert wurden (UV- act. B4; UV-act. B23; UV-act. B27 S. 36), deren komplette Ausheilung mehrfach auf maximal vier Monate (folglich bis 4. Juni 2014) beziffert wurde. f)Auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 28. November 2015 vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen, zumal die von Dr. med. B._____ darin erstmals erwähnte Anosmie (Verlust des Geruchssinns) davor aktenkundig nie diagnostiziert wurde. Lediglich im SMAB- Gutachten wird anamnestisch festgehalten, dass der Geruchssinn herabgesetzt sei (UV-act. B27 S. 33). Sodann erwähnte Dr. med. B._____ weder in seinem Arztbericht vom 31. Dezember 2014 (UV-act. B23) noch in dem von den SMAB-Gutachtern eingeholten Bericht vom 11. Juni 2015 eine Anosmie. Eine Anosmie ist daher aktenkundig nicht ausgewiesen. Soweit Dr. med. B._____ noch rügt, dass ORL-Teilgutachten vom 2. Juli 2015 sei unvollständig und fehlerhaft ausgefallen, legt er nicht dar, inwiefern dies der Fall sein sollte. An der Korrektheit der Konsensbeurteilung der SMAB-Gut-achter besteht daher auch unter diesem erweiterten Blickwinkel nicht der geringste Zweifel, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. In den Akten finden sich sodann keine medizinischen Dokumente, die Zweifel an der Schlüssigkeit des SMAB-Gutachtens begründen könnten. Weder die Beschwerdeführerin noch der sie behandelnde Arzt vermochten glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten nicht beweiswertig sein soll. Es werden auch keine medizinischen Berichte eingereicht, die die Einschätzung der Gutachter entkräften würden. Allein die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Hausarztes Dr. med.
20 - B._____, die ORL-Abklärungen seien lücken- und mangelhaft, ohne darzulegen, inwiefern dies zutreffen sollte, genügt nicht, um nicht mehr auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten abzustellen. g)Angesichts dieser zuverlässigen und vollständigen Beweisgrundlagen ist es auch nicht erforderlich, weitere fachärztliche Abklärungen zu treffen oder – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – noch die Einholung eines zweiten ORL-Gutachtens zu veranlassen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist hier zulässig, weil schon hinlänglich schlüssige Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Richtigkeit des massgebenden Sachverhalts ergibt und somit von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E.2.3, BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, BGE 124 V 90 E.4b, 122 V 134 E.1d; sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2015, Art. 43 N 58 S. 579 und Art. 61 N 122 S. 820). h)In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin korrekt und keineswegs willkürlich handelte, als sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzunfall vom