VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 144 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocParolini URTEIL vom 14. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen Rückerstattung (Erlassgesuch)
8 - Hinweis auf die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen enthielten, dass jedoch ein Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 ELV fehle, wonach auch Veränderungen von an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern meldepflichtig seien. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass die Berechnungsmodalitäten der Ergänzungsleistungen komplex seien und relativ hohe Anforderungen an den Leistungsbezüger bzw. einen allfälligen Vertreter stellen würden. Weder er noch seine Tochter hätten den Berechnungsmodus verstanden. Im EL-Berechnungsblatt habe bis anhin die Position Erwerbseinkommen des Ehepartners gefehlt. Unter dem Stichwort Erwerbseinkommen sei im Jahr 2008 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 18‘140.00 aufgeführt gewesen, obwohl das effektive Einkommen lediglich Fr. 9‘480.00 betragen habe. Das EL- Berechnungsblatt enthalte zudem viele Einzelpositionen, jedoch keine Erklärungen dazu. So sei bei der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 keine Erklärung zum Einkommen der Ehefrau abgegeben worden, die das Verständnis für dessen Tragweite erleichtert hätte. Es gehe nämlich vorliegend nicht allein um den Vergleich von zwei Zahlen, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, vielmehr müsse man, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen, das Berechnungssystem der EL- Festsetzung einigermassen verstanden haben. Die fragliche Veränderung beim Einkommen der Ehefrau (Aufführung des effektiven anstatt eines hypothetischen Einkommens) sei angesichts mangelnder Integration, Bildung und Sprachkenntnisse seinerseits bzw. seiner Tochter nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn ihm bzw. seiner Tochter, so der Beschwerdeführer, gewisse Versäumnisse vorgeworfen werden könnten, insbesondere dass sie die EL-Berechnungsblätter nicht abgeglichen hätten, so wäre die Pflichtwidrigkeit bestenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu werten. Denn
9 - weder er noch seine Tochter hätten die EL-Berechnung verstanden. Sie hätten insbesondere auch nicht gewusst, dass ab dem 60. Altersjahr der Ehefrau das effektive Einkommen anstelle eines hypothetischen Einkommens angerechnet würde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse zuzumuten gewesen, Rückfragen nach allfälligen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tätigen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vertretung seitens der Tochter nicht als eigentliche Rechtsvertretung mit entsprechender Gewährleistung, dass die Meldeobliegenheiten erfüllt würden, angesehen werden dürfe. Er betont auch, dass weder er noch seine Familie integriert seien, dass sie Berührungsängste hätten und sie sich bei Unklarheiten nur mit grösster Zurückhaltung an Behörden oder Fachstellen wenden würden. Auch hätten sie von deren - teilweise unentgeltlichen, niederschwelligen - Angeboten keine Kenntnisse gehabt. Die Beschwerdegegnerin unterstellte dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015, auf den sie in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 verweist, keine böswillige Absicht. Jedoch sprach sie ihm den guten Glauben deshalb ab, weil er nicht bemerkte, dass auf dem EL-Berechnungsblatt das tatsächliche Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 21‘204.-- nicht aufgeführt war, dies nicht gemeldet und somit seine Meldepflicht verletzt habe. Dies habe zur Ausrichtung höherer Ergänzungsleistungen geführt, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen oder ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der EL-Durchführungsstelle hätte veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer hätte die mit den EL-Verfügungen zugestellten Berechnungsblätter bzw. lediglich die Position Erwerbseinkommen vorher/nachher überprüfen und damit merken müssen, dass die Ergänzungsleistungen mit Erreichen des 60. Altersjahrs der Ehefrau und trotz gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse sprunghaft von Fr. 2‘345.-- auf Fr. 3‘320.-- angestiegen waren. Dazu hätte es,
10 - unabhängig von seinen Deutschkenntnissen und seinem Bildungsgrad lediglich eines Mindestmasses an Sorgfalt bedurft. Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter die Berechnungsblätter nicht überprüft und den klaren Fehler in der Position Erwerbseinkommen im EL-Berechnungsblatt nicht gemeldet hätten, stelle eine grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er bzw. seine Tochter hätten die EL-Verfügungen und EL-Berechnungen nicht verstanden, sei entgegenzuhalten, dass die versicherte Person bzw. deren Vertreter oder Vertreterin in diesem Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auskünfte bei der verfügenden Behörde oder bei Dritten hätte einholen können bzw. müssen. Immerhin habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter seit 2004 relativ häufigen Kontakt mit der EL-Durchführungsstelle gehabt. Zudem sei auf den EL-Verfügungen die Meldepflicht aufgeführt und auf den EL-Berechnungsblättern werde darauf hingewiesen, dass die Berechnung zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen seien. Ein durchschnittlicher EL-Leistungsansprecher in gleicher Lage melde den vollständigen Wegfall der Position Erwerbseinkommen auf dem EL-Berechnungsblatt, wenn effektiv ein Erwerbseinkommen von Fr. 21‘204.-- erzielt werde, um in Berücksichtigung der allgemeinen Schadenminderungspflicht und der Meldepflicht nicht übermässige Leistungen zu erwirken. b)Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und am 29. April 2013 (Bg-act. 43/5) eine EL-Vollmacht an seine Tochter. Damit war diese zur Vertretung des Beschwerdeführers ermächtigt. Der Beschwerdeführer muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten seiner Tochter anrechnen lassen, was unabhängig davon gilt, ob sie eine eigentliche Rechtsvertreterin ist oder nicht (BGE 112 V 104 E.3b, BGE 110 V 181 E.3d mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil
11 - des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 38 vom 19. März 2015 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin E.4c). c)Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 ELV). In den Berechnungsblättern zu den massgeblichen Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Neuberechnung infolge Wegfall des hypothetischen Einkommens [Bg-act. 38/3]), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39/3) und vom
12 - Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Tochter fiel in dieser Zeitspanne offenbar nicht auf, dass in all diesen Berechnungsblättern - im Gegensatz zum Berechnungsblatt zur Verfügung vom 3. Januar 2011 (Bg-act. 36/3) - keinerlei Einkommen mehr, weder ein hypothetisches noch das effektive Einkommen der Ehefrau, aufgeführt war. Auch die erhebliche Erhöhung der Ergänzungsleistung um beinahe Fr. 1‘000.00 pro Monat veranlasste sie nicht zu einer näheren Durchsicht der EL-Verfügungen bzw. EL- Berechnungsblätter oder zu einer Nachfrage bei der EL-Durchführungs- stelle. Tatsächlich bestätigt der Beschwerdeführer, dass weder er noch seine Tochter die EL-Berechnungsblätter je überprüft hätten. Dass hinter diesem Verhalten keine böse Absicht steckt, wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter bewusst und absichtlich die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung hätten erwirken wollen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Doch ist zu prüfen, ob es sich bei diesem Verhalten um eine leichte oder um eine grobe Fahrlässigkeit handelt. d)Auf den Vollmachtsformularen vom 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und vom 29. April 2013 (Bg-act. 43/5), welche die Tochter des Beschwerdeführers unterzeichnete, wird ausdrücklich auf die Meldepflicht und die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen hingewiesen. Wörtlich steht: Es ist mir als Vollmachtgeber/-in und der nachstehend als Vollmachtnehmer/-in bezeichneten Person bekannt, dass wirtschaftliche und persönliche Änderungen die Höhe der Leistungen beeinflussen können. Wir werden wirtschaftliche und persönliche Änderungen unverzüglich der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden melden. Wir nehmen zur Kenntnis, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind.
13 - Auch auf den Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Bg-act. 38/2), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39/2) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41/1 und 2) steht unter dem gut sichtbaren Titel Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse, dass die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens sofort der Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse zu melden sei. Unter dem ebenfalls gut sichtbaren Titel Rückerstattung wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind, was auch bei Verletzung der Meldepflicht gelte. Zudem sind darauf die Aufforderung Beachten Sie bitte das beiliegende Berechnungsblatt (Bg-act. 38/2 und 39/2) und der Hinweis angebracht, dass die Ausgleichskasse bei Unklarheiten für Auskünfte zur Verfügung stehe. In den fraglichen Berechnungsblättern (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4), die Teil der erwähnten, der Tochter zugestellten Verfügungen sind, ist unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbseinkommen nichts aufgeführt. Den Umstand, dass damit das effektive Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers fehlte, hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter leicht erkennen können bzw. müssen. Hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter jemals mindestens eine der drei Verfügungen bzw. der entsprechenden EL-Berechnungsblätter 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4) durchgeschaut, hätte ihnen auffallen müssen, dass die EL-Berechnungsblätter gar kein Einkommen mehr enthielten, obwohl die Ehefrau immer noch ein tatsächliches Einkommen erzielte. Hätten sie zudem ein solches Berechnungsblatt mit demjenigen Berechnungsblatt, das der Verfügung vom 3. Januar 2011 beigelegt war (Bg-act. 36/3), verglichen, so hätte ihnen die Veränderung bei der Position Erwerbseinkommen auffallen müssen. Schon bei geringer Aufmerksamkeit hätten sie erkennen können bzw. müssen, dass im EL- Berechnungsblatt 2011 (Bg-act. 36/3) ein Einkommen von Fr. 19‘050.00 und in den EL-Berechnungsblättern 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 38/3,
14 - 39/3 und 41/4) gar kein Einkommen aufgeführt war, obwohl das tatsächliche Einkommen der Ehefrau Fr. 21'204.-- betrug. Dieses machte damit beinahe Fr. 1‘800.-- pro Monat aus, also nicht einen unbedeutenden Betrag, den sie allenfalls hätten übersehen oder der ihnen allenfalls als vernachlässigbar hätte erscheinen können. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass sie - auch angesichts der auf den EL- Berechnungsblättern gut sichtbar angebrachten Hinweise auf ihre Prüfungspflicht - das Fehlen dieser Angaben nicht bemerkten. Solches hätte jedem verständigen Menschen, der sich effektiv die Mühe genommen hätte, die EL-Berechnungsblätter zumindest durchzusehen, auffallen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als aus diesem Mangel eine um rund Fr. 1‘000.00 höhere Ergänzungsleistung als vorher resultierte. Nicht zuletzt dieser Umstand konnte dem Beschwerdeführer, dem die Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde, bzw. seiner Tochter, welche die Verfügungen entgegennahm, nicht entgangen sein. Dass hier etwas nicht stimmen konnte, hätte ihnen bei auch nur geringer Aufmerksamkeit auch deshalb auffallen müssen, weil sich das effektive Einkommen der Ehefrau von vorher lediglich Fr. 9‘480.-- (Bg-act. 29/3) bzw. das hypothetische von vorher Fr. 19‘050.-- auf Fr. 21‘204.-- erhöht und nicht etwa reduziert hatte. Auch wenn ihnen die Leistungserhöhung wohl willkommen war, hätten die erwähnten Unregelmässigkeiten den Beschwerdeführer bzw. seine Tochter zumindest veranlassen müssen, sich bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund bzw. der Richtigkeit dieser plötzlichen erheblichen Erhöhung zu erkundigen. Jedenfalls hätte es nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, an der EL-Durchfüh- rungsstelle gelegen, zu diesem Zeitpunkt, also ausserhalb der periodischen Überprüfung, weitere Nachforschungen anzustellen. Nicht massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter den gesamten Berechnungsmodus der Ergänzungsleistungen verstanden hatten oder nicht. War dies nicht der Fall, wie der Beschwerdeführer
15 - behauptet, hätten sie umso mehr bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund der erheblichen Leistungserhöhung nachfragen müssen. Zudem musste ihnen - wie im Übrigen jedem verständigen Menschen - zumindest der Mechanismus, wonach ein allfälliges eigenes Einkommen die Höhe der Ergänzungsleistungen beeinflussen würde, klar sein, dass nämlich ein höheres eigenes Einkommen zu tieferen und tieferes Einkommen zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde. Dazu brauchte es nicht ein umfassendes Verständnis des Berechnungssystems der Ergänzungsleistungen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Wäre dies der Fall, könnte wohl eine erhebliche Zahl von Anspruchsberechtigten der Meldepflicht tatsächlich nicht nachkommen. Dass das eigene Einkommen bzw. dasjenige der Ehefrau eine Rolle spielte, mussten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter auch deshalb wissen, weil sie im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 im entsprechenden Formular die Frage Sind Sie erwerbstätig/Ihr Ehepartner? mit ja angekreuzt und das damalige Einkommen der Ehefrau von Fr. 9‘480.-- auch angegeben hatten (Bg-act. 29/3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E.2.3). Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören, dass in den Verfügungen ein Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 ELV, wonach sich die Meldepflicht auch auf Veränderungen, die bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten, fehlte. e)Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sie seien in der Schweiz wenig integriert, ihnen fehlten die Sprachkenntnisse und sie hätten Berührungsängste, überzeugt nicht. Immerhin war es ihm bzw. seiner Tochter möglich, den Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen und jeweils die seitens der EL-Durchführungsstelle verlangten Unterlagen beizubringen. Zudem erklärte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. deren Tochter hätten in den letzten Jahren relativ häufig Kontakt zur EL-Durchführungsstelle gehabt.
16 - Sie hätten also durchaus gewusst, an wen sie sich wenden mussten. So hilflos, wie der Beschwerdeführer sich, die Ehefrau und seine Tochter darstellt, ist er offensichtlich nicht, immerhin leben er und seine Ehefrau seit Jahren (seit 2004 beziehen sie Ergänzungsleistungen) und seine Tochter seit 2001 in der Schweiz. Eine minimale Integration, die zumindest notwendige Behördengänge oder das Aufsuchen einer Fachstelle ermöglicht, ist beim Beschwerdeführer durchaus vorhanden wie dies z.B. die Stellung des Antrags auf Ergänzungsleistungen, die Kontakte mit der EL-Durchführungsstelle und das Aufsuchen/die Mandatierung seines Rechtsvertreters belegen. Wie zudem auch das Bundesgericht festgehalten hat, sind für eine Gegenüberstellung der im Anmeldeformular gemachten Angaben mit den ausgerichteten Leistungen weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). Es sei, so das Bundesgericht, nicht ein ganzes Berechnungsblatt zu überprüfen, sondern es seien nur zwei Zahlen zu vergleichen (in jenem Urteil der Hypothekarzins mit dem Eigenmietwert) (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). Im vorliegenden Fall sind dies das effektive Einkommen der Ehefrau und die Position Erwerbseinkommen in den EL-Berechnungsblättern. Für diese Gegenüberstellung bedarf es lediglich eines Mindestmasses an Sorgfalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). f)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter, indem sie die EL-Berechnungsblätter weder durchsahen noch überprüften noch sonstwie die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau bemerkten, das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt vermissen liessen, das von jedem verständigen Leistungsansprecher erwartet werden kann. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt hat
17 - und der gute Glaube folglich zu verneinen ist. Liegt damit kein gutgläubiger Leistungsbezug vor, sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungspflicht nicht gegeben und der Beschwerdeführer hat die unrechtmässig bezogenen Leistungen somit zurückzuerstatten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
18 - die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a, vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 3 VRG). Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. d)Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 6. November 2015 auch die Einsetzung des Rechtsvertreters als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führt er aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei evident und gehe aus den EL- Berechnungsblättern hervor. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, die faktisch kein Deutsch sprechen würden, seien mit der Situation völlig überfordert und daher auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Vorliegend ist die Prozessarmut des Beschwerdeführers - wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.10b
19 - festgestellt wurde - gegeben, zumal sich aktenkundig die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither kaum verändert haben. Allerdings beurteilt das Gericht die Gewinnchance des Beschwerdeführers als von Anbeginn beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Bereits im Verfahren betreffend Rückforderung hatte die Beschwerdegegnerin, ohne den hier angefochtenen Einspracheentscheid vorwegzunehmen, ausgeführt, dass der gute Glaube zumindest nicht offensichtlich gegeben sei, weshalb auf die Rückforderung nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV verzichtet werden könne (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.4). Im erwähnten Urteil machte das Verwaltungsgericht dann deutlich, dass sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten der Tochter anrechnen lassen müsse (Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.4c). Ebenfalls wurde dort dargelegt, dass die fraglichen EL- Berechnungsblätter unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbseinkommen keinen Betrag enthielten, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dies für den Beschwerdeführer bzw. seine Tochter relativ leicht erkennbar war oder nicht, im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Erlassverfahrens geprüft werden müsse. Bei sorgfältiger Abwägung der Prozesschancen hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass diese entscheidrelevante Frage nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. Denn er musste einerseits, auch angesichts der deutlichen Hinweise auf den Verfügungen und EL-Berechnungsblättern, um seine Prüfungs- und Meldepflicht wissen, mithin, dass auch vom Leistungsansprecher mindestens die sorgfältige, von ihm jedoch unterlassene Durchsicht der EL-Verfügungen und Berechnungsblätter verlangt wird. Andererseits musste er wissen, dass sein Einwand allein, er bzw. seine Tochter hätten diese Unterlagen weder durchgesehen noch verstanden, zur Gutheissung der Beschwerde nicht ausreichen würde. Der Beschwerdeführer gab denn in der Beschwerde selbst an, die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, den
20 - Forderungsbetrag als uneinbringlich abzuschreiben, die Kasse sei offenbar entschlossen, die geltend gemachte Rückforderung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang die Frage gefallen lassen, ob er die Beschwerde auch dann erhoben hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass er unterliegen und die Kosten in diesem Fall selbst würde tragen müssen. Dies dürfte angesichts des Risikos und seiner finanziellen Verhältnisse nicht der Fall sein. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten somit als von vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird folglich abgewiesen.
21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]