VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 144 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocParolini URTEIL vom 14. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen Rückerstattung (Erlassgesuch)

  • 2 - 1.A._____ bezieht seit dem 1. März 2004 Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 setzte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) den Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2011, unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 19‘050.--, auf monatlich Fr. 2‘345.-- fest. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 erhöhte die AHV- Ausgleichskasse den Anspruch auf monatlich Fr. 3‘320.-- mit der Begründung, dass das bis dahin angerechnete hypothetische Einkommen der Ehefrau mit Erreichen ihres 60. Altersjahrs entfalle. Mit Jahresendverfügungen vom 3. Januar 2012 und vom 7. Januar 2013 wurden die Ergänzungsleistungen auf Fr. 3‘336.-- (2012) bzw. Fr. 3‘362.-- (2013) pro Monat festgesetzt, wobei bei der Berechnung keinerlei Einkommen der Ehefrau mehr berücksichtigt wurde. Auf entsprechende Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse vom 30. März 2013 hin reichte A._____ am 29. April 2013 das ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen samt Beilagen ein. In der Folge verlangte die AHV-Ausgleichskasse die Herausgabe weiterer Unterlagen zur genauen Prüfung des Anspruchs. 2.Mit Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2013 errechnete die AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2013 einen zuviel bezahlten Betrag von total Fr. 33‘037.-- und forderte, unter Verrechnung einer Nachzahlung für den Monat Dezember 2013 von Fr. 2‘267.--, einen Betrag von total Fr. 30‘770.-- von A._____ zurück. Sie begründete die Rückforderung damit, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen das effektiv von der Ehefrau erzielte Einkommen (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des hypothetischen Einkommens) nicht beachtet worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8./31. Januar 2014 wurde mit Einspracheentscheid vom
  1. Februar 2014 teilweise gutgeheissen, im Hauptpunkt betreffend Rückforderung jedoch abgewiesen. Die dagegen seitens von A._____
  • 3 - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Graubünden mit Urteil vom 19. März 2015 ab (S 14 38). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen über Fr. 33‘037.-- bzw. Fr. 30‘770.--. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 3.Am 31. Januar 2014 stellte A._____ ein Erlassgesuch, das er mit Eingabe vom 2. Juni 2015 ergänzte. Dieses wies die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab. Dagegen erhob A._____ am 24. Juli 2015 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 wies die AHV-Ausgleichskasse auch die Einsprache von A._____ ab. Sie bejahte zwar die vom Gesetz als Voraussetzung für einen Erlass verlangte grosse Härte, verneinte jedoch den gutgläubigen Leistungsbezug. 4.Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Die Verfügung vom 16. Juni 2015 und der Einspracheentscheid vom
  1. Oktober 2015 der AHV Ausgleichskasse Graubünden seien vollumfänglich aufzuheben, soweit das Erlassgesuch betreffend EL- Rückforderung abgewiesen worden ist. 2.1 Es sei gerichtlich anzuordnen, dass von der Rückforderung bezüglich zu viel bezogener EL-Leistungen im Zeitraum 01. Juni 2011 bis 30. November 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 33‘037.00 erlassweise abzusehen ist. 2.2 Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Graubünden die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und den Unterzeichner als dessen Rechtsvertreter einzusetzen.
  • 4 - 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, weder er noch seine von ihm bevollmächtigte Tochter seien persönlich und fachlich in der Lage gewesen, die Berechnungsformulare und Verfügungen sowie den Berechnungsmodus der Ergänzungsleistungen zu verstehen. Selbst wenn gewisse Versäumnisse bejaht würden, so müsste eine allfällige Pflichtwidrigkeit als leichte und nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet und der gute Glaube, nebst der unbestrittenermassen gegebenen grossen Härte, bejaht werden. 5.Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Argumente vorgebracht habe, auf eine Wiederholung der Begründung, verwies stattdessen auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und bestätigte, dass sie an den entsprechenden Ausführungen vollumfänglich festhalte. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des
  • 5 - Einspracheentscheids Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, erhoben werden. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b)Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 127).
  1. a)Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Keine Rückerstattungspflicht besteht, wenn beim Leistungsempfänger guter Glaube und eine grosse Härte vorliegen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ELG). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Das Vorliegen einer grossen Härte ist vorliegend nicht in Frage gestellt. Sie wird auch seitens der Beschwerdegegnerin bejaht, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 ATSV). Zu prüfen ist vielmehr, ob der gute Glaube des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde oder nicht.
  • 6 - b)Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (KIESER, Kommentar zum ATSG,
  1. Aufl., 2015, Art. 25 Rz. 25; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Anhang I, Art. 25 ATSG Rz. 31). Guter Glaube ist demnach nicht bereits bei Unkenntnis des Rechtsmangels anzunehmen (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 31). Der Versicherte kann seine Unkenntnis dann nicht geltend machen, wenn sie durch seine Fahrlässigkeit verursacht wurde (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 32). Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 25; MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 32; Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 E.2 vom 8. Mai 2015 mit Hinweis auf BGE 112 V 97 E.2.c). Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 32). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen bzw. wenn jemand nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E.5.5). Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war
  • 7 - (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 32; Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 E.2 vom 8. Mai 2015 mit Hinweis auf BGE 112 V 97 E.2c). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (MÜLLER, a.a.O., Art. 25 Rz. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 E.2 vom 8. Mai 2015 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 u.a.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 E.2 vom 8. Mai 2015 mit Hinweisen).
  1. a)Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vollmachterteilung an seine Tochter deshalb erfolgt sei, weil weder er noch seine Ehefrau aus sprachlichen und materiellen Gründen in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Kontakte mit den Behörden und die für die EL-Leistungen notwendigen Formalitäten zu gewährleisten bzw. auszulösen. Allerdings sei auch die Tochter, die seit 2001 in der Schweiz lebe und keinen eigentlichen Schulabschluss und keine Ausbildung habe, eine absolute Laiin. Dass sie diese Aufgabe für die Eltern übernommen habe, sei eine reine Gefälligkeit. Die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsformulare habe sie nie verstanden und deshalb auch nie überprüft. Dass sie die Bedeutung der Meldepflicht nicht erfasst habe, zeige der Umstand, dass sie auch die Erhöhung der Mietzinsbelastung, die zur Erhöhung der Ergänzungsleistungen führte, nicht gemeldet habe. Weder er noch seine Ehefrau und die Tochter hätten je einen unrechtmässigen Leistungsbezug beabsichtigt. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Verfügungen vom 10. Juni 2011, vom 3. Januar 2012 und vom 7. Januar 2013 zwar den
  • 8 - Hinweis auf die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen enthielten, dass jedoch ein Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 ELV fehle, wonach auch Veränderungen von an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern meldepflichtig seien. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass die Berechnungsmodalitäten der Ergänzungsleistungen komplex seien und relativ hohe Anforderungen an den Leistungsbezüger bzw. einen allfälligen Vertreter stellen würden. Weder er noch seine Tochter hätten den Berechnungsmodus verstanden. Im EL-Berechnungsblatt habe bis anhin die Position Erwerbseinkommen des Ehepartners gefehlt. Unter dem Stichwort Erwerbseinkommen sei im Jahr 2008 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 18‘140.00 aufgeführt gewesen, obwohl das effektive Einkommen lediglich Fr. 9‘480.00 betragen habe. Das EL- Berechnungsblatt enthalte zudem viele Einzelpositionen, jedoch keine Erklärungen dazu. So sei bei der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 keine Erklärung zum Einkommen der Ehefrau abgegeben worden, die das Verständnis für dessen Tragweite erleichtert hätte. Es gehe nämlich vorliegend nicht allein um den Vergleich von zwei Zahlen, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, vielmehr müsse man, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen, das Berechnungssystem der EL- Festsetzung einigermassen verstanden haben. Die fragliche Veränderung beim Einkommen der Ehefrau (Aufführung des effektiven anstatt eines hypothetischen Einkommens) sei angesichts mangelnder Integration, Bildung und Sprachkenntnisse seinerseits bzw. seiner Tochter nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn ihm bzw. seiner Tochter, so der Beschwerdeführer, gewisse Versäumnisse vorgeworfen werden könnten, insbesondere dass sie die EL-Berechnungsblätter nicht abgeglichen hätten, so wäre die Pflichtwidrigkeit bestenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu werten. Denn

  • 9 - weder er noch seine Tochter hätten die EL-Berechnung verstanden. Sie hätten insbesondere auch nicht gewusst, dass ab dem 60. Altersjahr der Ehefrau das effektive Einkommen anstelle eines hypothetischen Einkommens angerechnet würde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse zuzumuten gewesen, Rückfragen nach allfälligen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tätigen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vertretung seitens der Tochter nicht als eigentliche Rechtsvertretung mit entsprechender Gewährleistung, dass die Meldeobliegenheiten erfüllt würden, angesehen werden dürfe. Er betont auch, dass weder er noch seine Familie integriert seien, dass sie Berührungsängste hätten und sie sich bei Unklarheiten nur mit grösster Zurückhaltung an Behörden oder Fachstellen wenden würden. Auch hätten sie von deren - teilweise unentgeltlichen, niederschwelligen - Angeboten keine Kenntnisse gehabt. Die Beschwerdegegnerin unterstellte dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015, auf den sie in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 verweist, keine böswillige Absicht. Jedoch sprach sie ihm den guten Glauben deshalb ab, weil er nicht bemerkte, dass auf dem EL-Berechnungsblatt das tatsächliche Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 21‘204.-- nicht aufgeführt war, dies nicht gemeldet und somit seine Meldepflicht verletzt habe. Dies habe zur Ausrichtung höherer Ergänzungsleistungen geführt, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen oder ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der EL-Durchführungsstelle hätte veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer hätte die mit den EL-Verfügungen zugestellten Berechnungsblätter bzw. lediglich die Position Erwerbseinkommen vorher/nachher überprüfen und damit merken müssen, dass die Ergänzungsleistungen mit Erreichen des 60. Altersjahrs der Ehefrau und trotz gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse sprunghaft von Fr. 2‘345.-- auf Fr. 3‘320.-- angestiegen waren. Dazu hätte es,

  • 10 - unabhängig von seinen Deutschkenntnissen und seinem Bildungsgrad lediglich eines Mindestmasses an Sorgfalt bedurft. Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter die Berechnungsblätter nicht überprüft und den klaren Fehler in der Position Erwerbseinkommen im EL-Berechnungsblatt nicht gemeldet hätten, stelle eine grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er bzw. seine Tochter hätten die EL-Verfügungen und EL-Berechnungen nicht verstanden, sei entgegenzuhalten, dass die versicherte Person bzw. deren Vertreter oder Vertreterin in diesem Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auskünfte bei der verfügenden Behörde oder bei Dritten hätte einholen können bzw. müssen. Immerhin habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter seit 2004 relativ häufigen Kontakt mit der EL-Durchführungsstelle gehabt. Zudem sei auf den EL-Verfügungen die Meldepflicht aufgeführt und auf den EL-Berechnungsblättern werde darauf hingewiesen, dass die Berechnung zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen seien. Ein durchschnittlicher EL-Leistungsansprecher in gleicher Lage melde den vollständigen Wegfall der Position Erwerbseinkommen auf dem EL-Berechnungsblatt, wenn effektiv ein Erwerbseinkommen von Fr. 21‘204.-- erzielt werde, um in Berücksichtigung der allgemeinen Schadenminderungspflicht und der Meldepflicht nicht übermässige Leistungen zu erwirken. b)Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und am 29. April 2013 (Bg-act. 43/5) eine EL-Vollmacht an seine Tochter. Damit war diese zur Vertretung des Beschwerdeführers ermächtigt. Der Beschwerdeführer muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten seiner Tochter anrechnen lassen, was unabhängig davon gilt, ob sie eine eigentliche Rechtsvertreterin ist oder nicht (BGE 112 V 104 E.3b, BGE 110 V 181 E.3d mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil

  • 11 - des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 38 vom 19. März 2015 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin E.4c). c)Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 ELV). In den Berechnungsblättern zu den massgeblichen Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Neuberechnung infolge Wegfall des hypothetischen Einkommens [Bg-act. 38/3]), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39/3) und vom

  1. Januar 2013 (Bg-act. 41/4) ist kein Einkommen, auch nicht das effektive Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeführt. Auf dieser Basis und - infolge Erreichens des 60. Altersjahrs der Ehefrau ohne Anrechnung des bis dahin berücksichtigten hypothetischen Einkommens der Ehefrau - wurde der Bedarf des Beschwerdeführers berechnet. Dies führte zu einer sprunghaften Erhöhung der monatlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2011 von vorher Fr. 2‘345.-- auf neu Fr. 3‘320.--. Weil dabei das effektive Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt wurde, resultierte eine Überentschädigung für den Zeitraum ab Juni 2011 bis November 2013, die erst im Jahr 2013 im Verlaufe der periodischen Überprüfung seitens der Beschwerdegegnerin bemerkt wurde.
  • 12 - Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Tochter fiel in dieser Zeitspanne offenbar nicht auf, dass in all diesen Berechnungsblättern - im Gegensatz zum Berechnungsblatt zur Verfügung vom 3. Januar 2011 (Bg-act. 36/3) - keinerlei Einkommen mehr, weder ein hypothetisches noch das effektive Einkommen der Ehefrau, aufgeführt war. Auch die erhebliche Erhöhung der Ergänzungsleistung um beinahe Fr. 1‘000.00 pro Monat veranlasste sie nicht zu einer näheren Durchsicht der EL-Verfügungen bzw. EL- Berechnungsblätter oder zu einer Nachfrage bei der EL-Durchführungs- stelle. Tatsächlich bestätigt der Beschwerdeführer, dass weder er noch seine Tochter die EL-Berechnungsblätter je überprüft hätten. Dass hinter diesem Verhalten keine böse Absicht steckt, wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter bewusst und absichtlich die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung hätten erwirken wollen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Doch ist zu prüfen, ob es sich bei diesem Verhalten um eine leichte oder um eine grobe Fahrlässigkeit handelt. d)Auf den Vollmachtsformularen vom 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und vom 29. April 2013 (Bg-act. 43/5), welche die Tochter des Beschwerdeführers unterzeichnete, wird ausdrücklich auf die Meldepflicht und die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen hingewiesen. Wörtlich steht: Es ist mir als Vollmachtgeber/-in und der nachstehend als Vollmachtnehmer/-in bezeichneten Person bekannt, dass wirtschaftliche und persönliche Änderungen die Höhe der Leistungen beeinflussen können. Wir werden wirtschaftliche und persönliche Änderungen unverzüglich der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden melden. Wir nehmen zur Kenntnis, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind.

  • 13 - Auch auf den Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Bg-act. 38/2), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39/2) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41/1 und 2) steht unter dem gut sichtbaren Titel Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse, dass die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens sofort der Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse zu melden sei. Unter dem ebenfalls gut sichtbaren Titel Rückerstattung wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind, was auch bei Verletzung der Meldepflicht gelte. Zudem sind darauf die Aufforderung Beachten Sie bitte das beiliegende Berechnungsblatt (Bg-act. 38/2 und 39/2) und der Hinweis angebracht, dass die Ausgleichskasse bei Unklarheiten für Auskünfte zur Verfügung stehe. In den fraglichen Berechnungsblättern (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4), die Teil der erwähnten, der Tochter zugestellten Verfügungen sind, ist unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbseinkommen nichts aufgeführt. Den Umstand, dass damit das effektive Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers fehlte, hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter leicht erkennen können bzw. müssen. Hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter jemals mindestens eine der drei Verfügungen bzw. der entsprechenden EL-Berechnungsblätter 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4) durchgeschaut, hätte ihnen auffallen müssen, dass die EL-Berechnungsblätter gar kein Einkommen mehr enthielten, obwohl die Ehefrau immer noch ein tatsächliches Einkommen erzielte. Hätten sie zudem ein solches Berechnungsblatt mit demjenigen Berechnungsblatt, das der Verfügung vom 3. Januar 2011 beigelegt war (Bg-act. 36/3), verglichen, so hätte ihnen die Veränderung bei der Position Erwerbseinkommen auffallen müssen. Schon bei geringer Aufmerksamkeit hätten sie erkennen können bzw. müssen, dass im EL- Berechnungsblatt 2011 (Bg-act. 36/3) ein Einkommen von Fr. 19‘050.00 und in den EL-Berechnungsblättern 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 38/3,

  • 14 - 39/3 und 41/4) gar kein Einkommen aufgeführt war, obwohl das tatsächliche Einkommen der Ehefrau Fr. 21'204.-- betrug. Dieses machte damit beinahe Fr. 1‘800.-- pro Monat aus, also nicht einen unbedeutenden Betrag, den sie allenfalls hätten übersehen oder der ihnen allenfalls als vernachlässigbar hätte erscheinen können. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass sie - auch angesichts der auf den EL- Berechnungsblättern gut sichtbar angebrachten Hinweise auf ihre Prüfungspflicht - das Fehlen dieser Angaben nicht bemerkten. Solches hätte jedem verständigen Menschen, der sich effektiv die Mühe genommen hätte, die EL-Berechnungsblätter zumindest durchzusehen, auffallen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als aus diesem Mangel eine um rund Fr. 1‘000.00 höhere Ergänzungsleistung als vorher resultierte. Nicht zuletzt dieser Umstand konnte dem Beschwerdeführer, dem die Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde, bzw. seiner Tochter, welche die Verfügungen entgegennahm, nicht entgangen sein. Dass hier etwas nicht stimmen konnte, hätte ihnen bei auch nur geringer Aufmerksamkeit auch deshalb auffallen müssen, weil sich das effektive Einkommen der Ehefrau von vorher lediglich Fr. 9‘480.-- (Bg-act. 29/3) bzw. das hypothetische von vorher Fr. 19‘050.-- auf Fr. 21‘204.-- erhöht und nicht etwa reduziert hatte. Auch wenn ihnen die Leistungserhöhung wohl willkommen war, hätten die erwähnten Unregelmässigkeiten den Beschwerdeführer bzw. seine Tochter zumindest veranlassen müssen, sich bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund bzw. der Richtigkeit dieser plötzlichen erheblichen Erhöhung zu erkundigen. Jedenfalls hätte es nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, an der EL-Durchfüh- rungsstelle gelegen, zu diesem Zeitpunkt, also ausserhalb der periodischen Überprüfung, weitere Nachforschungen anzustellen. Nicht massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter den gesamten Berechnungsmodus der Ergänzungsleistungen verstanden hatten oder nicht. War dies nicht der Fall, wie der Beschwerdeführer

  • 15 - behauptet, hätten sie umso mehr bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund der erheblichen Leistungserhöhung nachfragen müssen. Zudem musste ihnen - wie im Übrigen jedem verständigen Menschen - zumindest der Mechanismus, wonach ein allfälliges eigenes Einkommen die Höhe der Ergänzungsleistungen beeinflussen würde, klar sein, dass nämlich ein höheres eigenes Einkommen zu tieferen und tieferes Einkommen zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde. Dazu brauchte es nicht ein umfassendes Verständnis des Berechnungssystems der Ergänzungsleistungen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Wäre dies der Fall, könnte wohl eine erhebliche Zahl von Anspruchsberechtigten der Meldepflicht tatsächlich nicht nachkommen. Dass das eigene Einkommen bzw. dasjenige der Ehefrau eine Rolle spielte, mussten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter auch deshalb wissen, weil sie im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 im entsprechenden Formular die Frage Sind Sie erwerbstätig/Ihr Ehepartner? mit ja angekreuzt und das damalige Einkommen der Ehefrau von Fr. 9‘480.-- auch angegeben hatten (Bg-act. 29/3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E.2.3). Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören, dass in den Verfügungen ein Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 ELV, wonach sich die Meldepflicht auch auf Veränderungen, die bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten, fehlte. e)Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sie seien in der Schweiz wenig integriert, ihnen fehlten die Sprachkenntnisse und sie hätten Berührungsängste, überzeugt nicht. Immerhin war es ihm bzw. seiner Tochter möglich, den Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen und jeweils die seitens der EL-Durchführungsstelle verlangten Unterlagen beizubringen. Zudem erklärte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. deren Tochter hätten in den letzten Jahren relativ häufig Kontakt zur EL-Durchführungsstelle gehabt.

  • 16 - Sie hätten also durchaus gewusst, an wen sie sich wenden mussten. So hilflos, wie der Beschwerdeführer sich, die Ehefrau und seine Tochter darstellt, ist er offensichtlich nicht, immerhin leben er und seine Ehefrau seit Jahren (seit 2004 beziehen sie Ergänzungsleistungen) und seine Tochter seit 2001 in der Schweiz. Eine minimale Integration, die zumindest notwendige Behördengänge oder das Aufsuchen einer Fachstelle ermöglicht, ist beim Beschwerdeführer durchaus vorhanden wie dies z.B. die Stellung des Antrags auf Ergänzungsleistungen, die Kontakte mit der EL-Durchführungsstelle und das Aufsuchen/die Mandatierung seines Rechtsvertreters belegen. Wie zudem auch das Bundesgericht festgehalten hat, sind für eine Gegenüberstellung der im Anmeldeformular gemachten Angaben mit den ausgerichteten Leistungen weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). Es sei, so das Bundesgericht, nicht ein ganzes Berechnungsblatt zu überprüfen, sondern es seien nur zwei Zahlen zu vergleichen (in jenem Urteil der Hypothekarzins mit dem Eigenmietwert) (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). Im vorliegenden Fall sind dies das effektive Einkommen der Ehefrau und die Position Erwerbseinkommen in den EL-Berechnungsblättern. Für diese Gegenüberstellung bedarf es lediglich eines Mindestmasses an Sorgfalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.3.4.2). f)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter, indem sie die EL-Berechnungsblätter weder durchsahen noch überprüften noch sonstwie die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau bemerkten, das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt vermissen liessen, das von jedem verständigen Leistungsansprecher erwartet werden kann. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt hat

  • 17 - und der gute Glaube folglich zu verneinen ist. Liegt damit kein gutgläubiger Leistungsbezug vor, sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungspflicht nicht gegeben und der Beschwerdeführer hat die unrechtmässig bezogenen Leistungen somit zurückzuerstatten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

  1. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit - in Bezug auf die Verfahrenskosten - gegenstandslos. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung bewilligen (Art. 76 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
  • 18 - die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a, vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 3 VRG). Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. d)Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 6. November 2015 auch die Einsetzung des Rechtsvertreters als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führt er aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei evident und gehe aus den EL- Berechnungsblättern hervor. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, die faktisch kein Deutsch sprechen würden, seien mit der Situation völlig überfordert und daher auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Vorliegend ist die Prozessarmut des Beschwerdeführers - wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.10b

  • 19 - festgestellt wurde - gegeben, zumal sich aktenkundig die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither kaum verändert haben. Allerdings beurteilt das Gericht die Gewinnchance des Beschwerdeführers als von Anbeginn beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Bereits im Verfahren betreffend Rückforderung hatte die Beschwerdegegnerin, ohne den hier angefochtenen Einspracheentscheid vorwegzunehmen, ausgeführt, dass der gute Glaube zumindest nicht offensichtlich gegeben sei, weshalb auf die Rückforderung nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV verzichtet werden könne (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.4). Im erwähnten Urteil machte das Verwaltungsgericht dann deutlich, dass sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten der Tochter anrechnen lassen müsse (Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.4c). Ebenfalls wurde dort dargelegt, dass die fraglichen EL- Berechnungsblätter unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbseinkommen keinen Betrag enthielten, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dies für den Beschwerdeführer bzw. seine Tochter relativ leicht erkennbar war oder nicht, im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Erlassverfahrens geprüft werden müsse. Bei sorgfältiger Abwägung der Prozesschancen hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass diese entscheidrelevante Frage nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. Denn er musste einerseits, auch angesichts der deutlichen Hinweise auf den Verfügungen und EL-Berechnungsblättern, um seine Prüfungs- und Meldepflicht wissen, mithin, dass auch vom Leistungsansprecher mindestens die sorgfältige, von ihm jedoch unterlassene Durchsicht der EL-Verfügungen und Berechnungsblätter verlangt wird. Andererseits musste er wissen, dass sein Einwand allein, er bzw. seine Tochter hätten diese Unterlagen weder durchgesehen noch verstanden, zur Gutheissung der Beschwerde nicht ausreichen würde. Der Beschwerdeführer gab denn in der Beschwerde selbst an, die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, den

  • 20 - Forderungsbetrag als uneinbringlich abzuschreiben, die Kasse sei offenbar entschlossen, die geltend gemachte Rückforderung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang die Frage gefallen lassen, ob er die Beschwerde auch dann erhoben hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass er unterliegen und die Kosten in diesem Fall selbst würde tragen müssen. Dies dürfte angesichts des Risikos und seiner finanziellen Verhältnisse nicht der Fall sein. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten somit als von vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird folglich abgewiesen.

  • 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_002, S 2015 144
Entscheidungsdatum
14.04.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026