VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 142
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
Aktuar ad hocvon Büren
URTEIL
vom 12. April 2016
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Aegerter + Brändle, AG für Steuer- und
Wirtschaftsberatung,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Beiträge (IK-Auszug)
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1.Mit E-Mail vom 14. Mai 2014 meldete sich A._____ bei der AHV-
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-
Ausgleichskasse) und beantragte sinngemäss eine Korrektur seines
individuellen Kontos aufgrund fehlender Einträge. Die Überprüfung des
IK-Auszuges habe ergeben, dass dieser für die Jahre 1989 bis 1992 eine
AHV-Beitragslücke aufweise. A._____ habe in der betreffenden
Zeitspanne bei der B._____ AG (inzwischen liquidiert) gearbeitet, wobei
ein Nettolohn vereinbart worden sei. Die B._____ AG habe jedoch die zu
entrichtenden AHV-Beiträge nicht einbezahlt.
2.Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 lehnte die AHV-Ausgleichskasse
das Berichtigungsbegehren ab. Aufgrund der eingereichten Unterlagen
sei ersichtlich, dass die B._____ AG die Arbeitnehmer-Beiträge
(AHV/IV/EO) nicht vom Lohn abgezogen habe.
3.Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2014 erhob A._____ mit Eingabe
vom 19. November 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit
dem Antrag, die durch ihn während den Jahren 1989 bis 1993 erzielten
Saläre bei der B._____ AG als Einkommen in den IK-Auszug
aufzunehmen. Da der Lohnausweis keine Sozialversicherungsabzüge
enthalte, sei klar, dass die B._____ AG und A._____ einen Nettolohn
vereinbart hätten.
4.Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 wies die AHV-
Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom
- Oktober 2014 fest. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die
B._____ AG in den Jahren 1989 bis 1992 die Arbeitnehmer-Beiträge nicht
vom Lohn von A._____ abgezogen habe. Es seien jedoch keine Hinweise
vorhanden, dass die B._____ AG und A._____ für das im Zeitraum vom
- Januar 1989 bis 31. Mai 1993 erzielte Erwerbseinkommen einen
Nettolohn vereinbart hätten. Die Tatsache, dass die damalige
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Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht
abgezogen habe, stelle keinen Nachweis für eine Nettolohnvereinbarung
dar. Ebenso sei es möglich, dass ein Bruttolohn vereinbart gewesen sei
und die B._____ AG es unterlassen habe, die gesetzlichen Beiträge von
dem jeweilig erzielten Bruttoeinkommen abzuziehen.
5.Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 reichte A._____
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. November 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie auf
Aufnahme der durch den Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1993
bei der B._____ AG erzielten Saläre in den IK-Auszug. Aufgrund der
Unterlagen – insbesondere der Lohnausweise – sei davon auszugehen,
dass beim Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ AG
ein Nettolohn vereinbart worden sei. Auf dem an ihn ausgerichteten Lohn
seien keine Abzüge getätigt worden, was gesetzlich nur zulässig sei,
wenn es sich bei der auf dem Lohnausweis aufgeführten Summe um
einen Nettolohn handle. Würde es sich bei dem bestätigten Lohn um
einen Bruttolohn handeln, so hätte der Beschwerdeführer ein zu hohes
Einkommen versteuert, was der Steuerpflichtige aufgrund allgemeiner
Lebenserfahrung unter allen Umständen zu vermeiden versucht hätte.
Dass die B._____ AG keine AHV-Beiträge entrichtet habe, sei durch die
Gesellschaft zu verantworten und könne dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden. Es bestehe eine zwingende Pflicht der Arbeitgeberin,
die gesetzlichen Beiträge auf dem ausgerichteten Lohn an die AHV-
Ausgleichskasse abzuführen. Da die Gesellschaft seit 1994 liquidiert sei
und die Beiträge verjährt seien, müssten die vom Arbeitgeber gesetzlich
zu leistenden Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden. Gemäss
Randziffer 2332 der WL VA/IK dürfe dies aber nicht als Begründung für
einen ablehnenden Entscheid herangezogen werden.
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6.Mit Vernehmlassung vom 25. November 2015 beantragte die AHV-
Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich primär auf die angefochtene
Verfügung vom 30. Oktober 2014 und den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015. Sie wiederholte lediglich,
dass unbestrittenermassen keine gesetzlichen Beiträge von dem vom
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1993
erzielten Erwerbseinkommen abgezogen worden seien, eine
Vereinbarung eines Nettolohns jedoch nicht nachgewiesen sei, womit es
keinen Grund gebe, den IK-Auszug des Beschwerdeführers in Bezug auf
den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1993 zu berichtigen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2015. Gemäss Art. 84 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist für die Beurteilung
solcher Beschwer- den in Abweichung zu Art. 58 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) das Verwaltungs-gericht des Kantons Graubünden als
Sozialversicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse
zuständig. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in
die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des
angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt
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und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
ATSG). Auf die von ihm am 4. November 2015 frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit
einzutreten.
- a)Streitig ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989
bis 1993 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 67‘290.--, Fr. 61‘140.--,
Fr. 61‘140.--, Fr. 61‘140.-- sowie Fr. 25‘475.-- aus dem Arbeitsverhältnis
mit der B._____ AG in das individuelle Konto des Beschwerdeführers
einzutragen sind.
b)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz sowie gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG natürliche
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach
diesem Gesetz obligatorisch versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind
die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren 1989 bis 1993 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging. Er
war somit grundsätzlich gemäss AHVG beitragspflichtig.
c)Gemäss Art. 30
ter
AHVG i.V.m. Art. 137 der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden für jeden
beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die
für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben
eingetragen werden. Jeder Versicherte hat gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV
das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, welche für ihn ein individuelles
Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter
Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Gemäss Art. 141 Abs. 2
AHVV kann der Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des
Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die
Ausgleichskasse entscheidet über das Berichtigungsbegehren mit
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Verfügung. Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann gemäss Art. 141
Abs. 3 AHVV bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Bei
der Regelung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV handelt es sich um eine
Beweiserschwerung gegenüber dem üblicherweise im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 261 E.3a mit weiteren Hinweisen; 115 V
133 E.8b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7972/2010 vom
- März 2012 E.3.1.3).
- a)In beweisrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass vorliegend der
Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer das
Alter für den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG)
noch nicht erreicht hat, womit es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
Korrektur des individuellen Kontos „bei Eintritt des Versicherungsfalls“
gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV handelt. Somit ist das erhöhte Beweismass
des vollen Beweises nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar,
sondern es ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden (BGE
117 V 261 E.3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 104/04 vom 14. Dezember 2004 E.2, H 202/86
vom 29. Juni 1987 E.4a; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich AB.2007.00020 vom 15. Dezember 2008 E.3.2.1).
Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein
bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er möglich ist,
sondern erst wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten
Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der
wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ist (BGE
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126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009
vom 20. Oktober 2009 E.3.3)
b)Gemäss Art. 30
ter
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 AHVV ist das von
einem Arbeitnehmer erzielte Erwerbseinkommen, von welchem der
Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, selbst dann in das
individuelle Konto einzutragen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse entrichtet hat. Gemäss
Rechtsprechung ist auch dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen
haben, der Arbeitgeber also sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, auch
die vom Arbeitnehmer geschuldeten, zu seinen Lasten übernimmt. Beide
Sondertatbestände müssen jedoch einwandfrei nachgewiesen sein. Ist
der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge
vom Lohn seines Arbeitsnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine
behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen
die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen
werden (BGE 117 V 261 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015
vom 24. September 2015 E.4; KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 30
ter
Rz. 3; Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2007.00020 vom
- Dezember 2008 E.3.2.2). Der Beschwerdeführer bezieht sich implizit
auf diese Regelung, in dem er seine Argumentation auf Rz. 2332 der
„Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto“ (WL
VA/IK) des Bundesamts für Sozialversicherungen stützt, in welcher
festgehalten wird, dass Einkommen, von denen einem Arbeitnehmer
Beiträge abgezogen wurden oder für die ein Nettolohn vereinbart war,
auch dann im IK eingetragen werden, wenn die darauf vom Arbeitgeber
zu leistenden Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben wurden.
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c)Unbestritten ist die Tatsache, dass von den durch den Beschwerdeführer
in den fraglichen Jahren erzielten Erwerbseinkommen keinerlei
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Eine Eintragung der
Erwerbseinkommen gemäss Art. 30
ter
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 138 Abs. 1
AHVV ist somit vorliegend nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung
getroffen haben.
- a)Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Nettolohnvereinbarung
vorliegt, ist der jeweilige Arbeitsvertrag. Gemäss Schreiben des
Beschwerdeführers vom 12. August 2014 (beschwerdegegnerische Akten
[Bg-act.] 9 S. 11) bestand kein Anstellungsvertrag zwischen der B._____
AG und dem Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich ein Vertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und den Kauffrauen C._____ und
D., Berlin (Bg-act. 6 S. 3). In diesem Vertrag wurde dem
Beschwerdeführer die Zuständigkeit als Hauptgeschäftsführer für das
Inlandsgeschäft in Deutschland sowie für die Auslandstöchter zugeteilt
(Bg-act. 6 S. 4). Bei der B. AG handelt es sich um eine solche
Auslandstocher (Bg-act. 9 S. 11). Im vorliegenden Arbeitsvertrag mit den
Kauffrauen C._____ und D._____ wird explizit erwähnt, dass die
Vergütung brutto erfolgt (Bg-act. 6 S. 6), Hinweise auf eine
Nettolohnvereinbarung finden sich im Arbeitsvertrag nicht.
b)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass andere Gründe bestehen, weshalb
von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen sei. Namentlich sei es nur
dann gesetzlich zulässig, auf dem ausgerichteten Lohn keine Abzüge zu
tätigen, wenn es sich um einen Nettolohn handle. Ausserdem hätte der
Beschwerdeführer ein zu hohes Einkommen versteuert, falls es sich bei
dem bestätigten Lohn um einen Bruttolohn gehandelt hätte. Aus diesen
Gründen sei klar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____
AG eine Nettolohnvereinbarung bestanden habe.
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c)Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann rein daraus, dass
vom erzielten Erwerbseinkommen keine Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen wurden, nicht auf eine Nettolohnvereinbarung geschlossen
werden. Ebenso ist es nämlich möglich, dass zwischen der B._____ AG
und dem Beschwerdeführer ein Bruttolohn vereinbart worden ist, und es
die B._____ AG – ohne oder möglicherweise auch mit Rücksprache mit
dem Beschwerdeführer – unterlassen hat, die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn in Abzug zu bringen. Auch
aus der (behaupteten) steuerlichen Deklaration der jeweiligen Einkommen
als Nettolohn vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da gegenüber den Steuerbehörden alle Nettoeinkünfte zu
deklarieren sind, unabhängig ihrer AHV-rechtlichen Qualifikation oder
einer allfälligen Nettolohnvereinbarung (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2007.00020 vom
- Dezember 2008 E.4.3).
- a)Die vorliegende blosse Glaubhaftmachung einer Nettolohnvereinbarung
erfüllt das benötigte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens
eingereichten Lohnunterlagen der B._____ AG (Lohnbescheinigung vom
- Juli 1992 betreffend Jahreslöhne 1989-1991 und Lohnausweis vom
- Februar 1994 betreffend die Löhne 1992-1993 [Bg-act. 9 S. 3-4])
enthalten keine Hinweise auf eine mehr als theoretische Möglichkeit des
Vorhandenseins einer Nettolohnvereinbarung. Die Beschwerdegegnerin
hat den Sachverhalt genügend abgeklärt, da sie den vom
Beschwerdeführer gelieferten Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
nachgegangen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach noch
anderweitig aussagekräftige Beweismittel vorhanden sein könnten.
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b)Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten
des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E.3b,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2010 vom 26. Februar
2010 E.3). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 als
rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine
Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die
obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]