VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 141 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Die 1957 geborene A._____ bezieht seit Jahren wegen eines chronischen Paravertebralsyndroms bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 1988 ist sie mit einem Pensum von acht Wochenstunden als Hauswartin eines Familienlagers bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. April 2014 fiel ihr beim Abbau von Etagenbetten ein Bettgestell auf die linke Schulter. Die SUVA anerkannte für die Folgen dieses Berufsunfalls zuständig zu sein und erbrachte kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. 2.Mit Verfügung vom 15. August 2015 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) per 31. August 2015 ein. Auf diese Beurteilung kam sie nach Einsprache von A._____ zurück und richtete weiterhin Leistungen aus. Am 18. Juni 2015 liess die SUVA A._____ durch den Kreisarzt, Dr. med. C._____, untersuchen. Auf der Grundlage seiner Beurteilung stellte sie in der Folge mit Verfügung vom
  1. Juni 2015 die Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 ein, da die von A._____ über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Beschwerden und geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen, sondern krankheitsbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 23. September 2015 ab. 3.Gegen diesen ablehnenden Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2015 schriftlich Beschwerde bei der SUVA ein, welche diese Eingabe am 3. November 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwies. Auf entsprechende Aufforderung hin ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in der Folge mit Eingabe vom
  • 3 -
  1. November 2015. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom
  2. April 2014 unter starken Schmerzen zu leiden, die von der Schulter bis zum Kopf und in die Hände ausstrahlten. Diese Schmerzen verunmöglichten es ihr, einen normalen Tagesablauf aufrechtzuerhalten und eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Für den dadurch bedingten Erwerbsausfall und die zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden erforderlichen Therapien habe die SUVA aufzukommen. 4.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hauptsächlich aus, die kreisärztliche Abschlussbeurteilung durch Dr. med. C._____ vom 18. Juni 2015 erweise sich als voll beweiskräftig. Dessen Ausführungen seien in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und erfüllten auch ansonsten alle Anforderungen, denen beweiskräftige medizinische Stellungnahmen zu genügen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe ihrer Beurteilung folglich korrekterweise die Einschätzung von Dr. med. C._____ zugrunde gelegt und die Versicherungsleistungen gestützt darauf infolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. April 2014 mit Wirkung ab dem
  3. Juni 2015 eingestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (Kanton Graubünden), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Einspracheentscheid vom 23. September 2015 zu Recht mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom 26. April 2014 unter starken Schmerzen zu leiden, die von der Schulter bis zum Kopf und in die Hände ausstrahlen würden. Diese

  • 5 - fortwährenden Schmerzen verunmöglichten es ihr, eine normale Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den dadurch bedingten Erwerbsausfall und die zur Behandlung des fraglichen Gesundheitsschadens erforderlichen Therapien haben die Beschwerdegegnerin aufzukommen. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin in erster Linie entgegen, bei der Beurteilung der streitigen Versicherungsleistungen auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2015 abgestellt zu haben. Dieser komme nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kleinen Pensum von acht Stunden pro Woche als Hauswartin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Den Akten seien keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser kreisärztlichen Feststellung weckten. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ erweise sich folglich als voll beweiskräftig. Demzufolge sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen seien, womit die Beschwerdegegnerin infolge des fraglichen Unfallereignisses keine Versicherungsleistungen mehr zu entrichten habe.

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG haben die zuständigen Unfallversicherungsgesellschaften, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
  • 6 - (Heilbehandlung). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Solche Versicherungsleistungen sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

  • 7 - schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft an sich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom

  1. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
  • 8 - Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführerin am 26. April 2014 beim Abbau von Etagenbetten ein Bettgestell auf die linke Schulter fiel und sie sich dabei eine Schulterverletzung zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Berufsunfalls zuständig zu sein und erbrachte bis zum
  1. Juni 2015 Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie indessen wegen des Dahinfalles des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Schulterbeschwerden und dem Berufsunfall vom 26. April 2014 ab. Diese Einschätzung beruht auf der Abschlussbeurteilung des Kreisarztes, Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom
  2. Juni 2015 (Bg-act. 124). Ob sich diese versicherungsinterne Beurteilung als voll beweiskräftig erweist, hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). An die diesbezügliche Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende
  • 9 - Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 18. Juni 2015 zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt und auf deren Grundlage ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 verneint hat. e)Der Kreisarzt, Dr. med. C._____, untersuchte die Beschwerdeführerin am
  1. Juni 2015 persönlich, nachdem er vorgängig die ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten, insbesondere die Ergebnisse der bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen, betreffend die am 26. April 2014 erlittene Schulterverletzung zur Kenntnis genommen hatte (vgl. Bg-act. 124 S. 1-4). Auf dieser Grundlage diagnostizierte er in der Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015 einen Status nach axialer Schulterkontusion links vom 26. April 2014, einen Status nach Tendinopathie mit Teilläsion der Supraspinatussehne intervallnah mit AC-Gelenksarthrose, Downsloping des Acromion und Impingement bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette (MRI 25. Juni 2014), einen Status nach diagnostischer Arthroskopie, transarthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatursehne, subacromialer Dekompression und partieller Bursektomie/Synovektomie am 25. September 2014 bei transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne, Impingement bei Acromion Typ II bis III,
  • 10 - AC-Gelenksarthrose und Synovitis Schulter links, Status nach Verkehrsunfall 2007 mit beidseitigen Rippenserienfrakturen, beidseitiger Radiusfraktur, Claviculafraktur rechts sowie leichtem Schädelhirntrauma am 25. Januar 2007. Als Diagnosen ohne Relevanz für die SUVA stellte er einen Status nach Impingement der linken Schulter bei Down-Sloping des Acromions, Schulter links, ein seit Jahren bestehendes chronisches Paravertebralsyndrom mit IV-Bezug bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und einen Staus nach anamnestisch aufgetretenem, stechendem Schmerz bei Kopfdrehung, rezidivierender Übelkeit bis zum Erbrechen von Blut, Stehbeschwerden, Schlafstörungen und Migräneanfällen April 2009 und CTS-Symptomatik ohne medizinisch nachweisbarem Korrelat der oben angegebenen Beschwerden fest (Bg-act. 124 S. 5). Im Hinblick auf das interessierende Unfallereignis hielt Dr. med. C._____ fest, am
  1. April 2014 sei es zu einer direkten Kontusion auf das linke Schulterdach gekommen. Die Explorandin sei nicht auf den linken Arm oder die Hand gefallen. Ebenso wenig sei es zu einem seitlichen Aufprall auf den Arm gekommen. Es habe nie eine Mitbeteiligung des Kopfes- oder Halsbereiches beim Unfall vom 26. April 2014 gegeben (Bg-act. 124 S. 5). Entsprechende Beschwerden seien folglich nicht unfallkausal. Bei der Untersuchung habe die Explorandin im Übrigen eine schlechtere Beweglichkeit gezeigt, als dies bei mehreren Voruntersuchungen bei Dr. med. D._____ der Fall gewesen sei (Bg-act. 125 S. 6). Jeden Versuch passiv die anatomisch möglichen Werte zu erreichen, habe die Explorandin aktiv abgeblockt. Beim Kraftaufbau zeige sich, dass die Explorandin zwar in der Lage sei, mehrfach hintereinander sowohl bei der Rotation als auch der Biceps-/ Tricepsfunktion und auch bei der Abduktion eine seitengleiche Kraft gegen den Widerstand des Untersuchenden aufzubauen, diesen aber sofort wieder wegen angeblich massiver Schmerzen zurücknehme. Bei den Übungen und auch bei der Palpation der Schulter zeige sich die gesamte Muskulatur ansonsten weich und ohne Myogelosen. Es falle stets eine alternierende
  • 11 - Gegenhaltung seitens der Explorandin auf, wodurch die effektiven Möglichkeiten nicht eruiert werden könnten. Objektiv zeige sich jedoch, dass keine Casulitits vorhanden sei und die Explorandin bei den Voruntersuchungen deutlich bessere Ergebnisse (bis über 90°) erzielt habe. Hinzu komme, dass bei bekannter degenerativer Veränderung mit AC-Arthrose, Down-Sloping des Acromions mit vorbekannter Impingement-Symptomatik die zuletzt im Februar durchgeführte MRI- Untersuchung einen zwar ausgedünnten, aber intakten Supraspinatus gezeigt und der Radiologe festgestellt habe, dass sich der Zustand im Vergleich zu jenem vor der Operation verbessert habe (Bg-act. 124 S. 6). Unverändert sei die Rotatorenmanschette weiterhin intakt. Somit entsprächen die heute von der Explorandin gezeigten Leistungen sicherlich nicht ihrem effektiven Leistungsvermögen. Sie versuche auch bei Muskelgruppen, die nie verletzt gewesen seien, eine reduzierte Kraft intermittierend aufzubauen. Es lasse sich eine deutliche Symptomausweitung feststellen bei mangelnder Kooperation der Explorandin. Hinzu komme, dass die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin nicht in Korrelation stünden zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten. Die Explorandin sei in der vormals ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig. Da die Wassertherapien in den letzten zwei Monaten keine Verbesserung mehr brachten, sei eine solche Therapie nicht mehr indiziert (Bg-act. 124 S. 6). f)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH überdies qualifiziert, die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche Arbeitsfähigkeit

  • 12 - der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Ausführungen von Dr. med. C._____ leuchten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Soweit die Beschwerdeführerin Dr. med. C._____ im Übrigen vorwirft, seine Auffassung massgeblich damit zu begründen, wie sie ihre Handtasche festgehalten habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Freilich schildert Dr. med. C._____ in der Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015, wie die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Untersuchung ihre Handtasche mit der linken Hand festhält und anschliessend den Untersuchungsraum, mitsamt dem Röntgendossier in der linken Hand haltend, verlässt (Bg-act. 124 S. 6). Ein solches Verhalten ist, wie Dr. med. C._____ ausführt, in der Tat höchst ungewöhnlich für eine Person, die selbst im Ruhezustand über eine Schmerzintensität nach der Schmerzskala VAS (Visuelle Analog-Skala) zwischen neun bis zehn von zehn möglichen Punkten klagt. Es steht auch im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin, den linken Arm seit der Operation vom 25. September 2014 (Bg-act. 62) nicht mehr gebraucht zu haben und seit dem Unfall vom 26. April 2014 vermehrt mit dem rechten Arm zu arbeiten. Dr. med. C._____ hält in seiner Abschlussbeurteilung vom

  1. Juni 2015 diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin weise beidseits eine gleichmässige, gut tast- und sichtbare Muskulatur auf ohne Atrophien mit seitengleichem Umfang an Ober- und Unterarmen und gleichmässiger Beschwielung (Bg-act. 124 S. 5 f.). Angesichts dieses klinischen Befundes stuft Dr. med. C._____ zu Recht die Zuverlässigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht als wenig verlässlich ein. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn er davon ausgehend in Verbindung mit dem während der Untersuchung gezeigten selbstlimitierenden Verhalten auf eine deutliche Symptomausweitung bei mangelnder Kooperation schliesst und die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung als nicht nachvollziehbar erachtet. Beim Fehlen mittels bildgebender Verfahren
  • 13 - objektivierbarer Unfallfolgen muss dies zwangsläufig zum Schluss führen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen sind. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise, welche Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken. Insbesondere existieren keine ärztlichen Stellungnahmen, die sich zur Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden äussern oder diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückführen. Es liegen somit keine medizinischen Dokumente vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015 wecken. Den fraglichen versicherungsinternen Feststellungen ist demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen. g)Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nur mehr auf unfallfremden Ursachen beruhen; der Unfall vom 26. April 2014 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Weitere medizinischen Untersuchungen, insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, lassen im Hinblick auf den interessierenden Kausalzusammenhang keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht per 30. Juni 2015 infolge Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. April 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.

  • 14 - 4.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.05.2016
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