VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 141 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (Kanton Graubünden), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Einspracheentscheid vom 23. September 2015 zu Recht mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom 26. April 2014 unter starken Schmerzen zu leiden, die von der Schulter bis zum Kopf und in die Hände ausstrahlen würden. Diese
5 - fortwährenden Schmerzen verunmöglichten es ihr, eine normale Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den dadurch bedingten Erwerbsausfall und die zur Behandlung des fraglichen Gesundheitsschadens erforderlichen Therapien haben die Beschwerdegegnerin aufzukommen. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin in erster Linie entgegen, bei der Beurteilung der streitigen Versicherungsleistungen auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2015 abgestellt zu haben. Dieser komme nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kleinen Pensum von acht Stunden pro Woche als Hauswartin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Den Akten seien keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser kreisärztlichen Feststellung weckten. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ erweise sich folglich als voll beweiskräftig. Demzufolge sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen seien, womit die Beschwerdegegnerin infolge des fraglichen Unfallereignisses keine Versicherungsleistungen mehr zu entrichten habe.
6 - (Heilbehandlung). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Solche Versicherungsleistungen sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
7 - schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft an sich sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom
11 - Gegenhaltung seitens der Explorandin auf, wodurch die effektiven Möglichkeiten nicht eruiert werden könnten. Objektiv zeige sich jedoch, dass keine Casulitits vorhanden sei und die Explorandin bei den Voruntersuchungen deutlich bessere Ergebnisse (bis über 90°) erzielt habe. Hinzu komme, dass bei bekannter degenerativer Veränderung mit AC-Arthrose, Down-Sloping des Acromions mit vorbekannter Impingement-Symptomatik die zuletzt im Februar durchgeführte MRI- Untersuchung einen zwar ausgedünnten, aber intakten Supraspinatus gezeigt und der Radiologe festgestellt habe, dass sich der Zustand im Vergleich zu jenem vor der Operation verbessert habe (Bg-act. 124 S. 6). Unverändert sei die Rotatorenmanschette weiterhin intakt. Somit entsprächen die heute von der Explorandin gezeigten Leistungen sicherlich nicht ihrem effektiven Leistungsvermögen. Sie versuche auch bei Muskelgruppen, die nie verletzt gewesen seien, eine reduzierte Kraft intermittierend aufzubauen. Es lasse sich eine deutliche Symptomausweitung feststellen bei mangelnder Kooperation der Explorandin. Hinzu komme, dass die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin nicht in Korrelation stünden zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten. Die Explorandin sei in der vormals ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig. Da die Wassertherapien in den letzten zwei Monaten keine Verbesserung mehr brachten, sei eine solche Therapie nicht mehr indiziert (Bg-act. 124 S. 6). f)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH überdies qualifiziert, die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche Arbeitsfähigkeit
12 - der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Ausführungen von Dr. med. C._____ leuchten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Soweit die Beschwerdeführerin Dr. med. C._____ im Übrigen vorwirft, seine Auffassung massgeblich damit zu begründen, wie sie ihre Handtasche festgehalten habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Freilich schildert Dr. med. C._____ in der Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015, wie die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Untersuchung ihre Handtasche mit der linken Hand festhält und anschliessend den Untersuchungsraum, mitsamt dem Röntgendossier in der linken Hand haltend, verlässt (Bg-act. 124 S. 6). Ein solches Verhalten ist, wie Dr. med. C._____ ausführt, in der Tat höchst ungewöhnlich für eine Person, die selbst im Ruhezustand über eine Schmerzintensität nach der Schmerzskala VAS (Visuelle Analog-Skala) zwischen neun bis zehn von zehn möglichen Punkten klagt. Es steht auch im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin, den linken Arm seit der Operation vom 25. September 2014 (Bg-act. 62) nicht mehr gebraucht zu haben und seit dem Unfall vom 26. April 2014 vermehrt mit dem rechten Arm zu arbeiten. Dr. med. C._____ hält in seiner Abschlussbeurteilung vom
13 - objektivierbarer Unfallfolgen muss dies zwangsläufig zum Schluss führen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen sind. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise, welche Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken. Insbesondere existieren keine ärztlichen Stellungnahmen, die sich zur Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden äussern oder diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückführen. Es liegen somit keine medizinischen Dokumente vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015 wecken. Den fraglichen versicherungsinternen Feststellungen ist demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen. g)Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nur mehr auf unfallfremden Ursachen beruhen; der Unfall vom 26. April 2014 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Weitere medizinischen Untersuchungen, insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, lassen im Hinblick auf den interessierenden Kausalzusammenhang keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht per 30. Juni 2015 infolge Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. April 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
14 - 4.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]