VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 139 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ erlitt am 18. Juli 2011 im Ausland einen Reitunfall, als sie vom Pferd stürzte. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der Arbeitslosenkasse Graubünden als arbeitslos gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. In der Folge wurde eine Schädelprellung sowie der Verlust des Geruchssinn (Anosmie) diagnostiziert. Eine am 28. Juli 2011 durchgeführte Computertomographie (CT) zeigte eine nicht dislozierte Kalottenfraktur occipital links sowie eine Prellung OS sacrum. 2.Am 15. August 2013 meldete A._____ der SUVA einen Rückfall vom
  1. März 2013. Sie brachte dabei vor, dass sie aufgrund der bestehenden Unfallfolgen ohnmächtig geworden und gestürzt sei. 3.Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte die SUVA A._____ mit Schreiben vom 26. September 2013 mit, dass es sich beim Ereignis vom
  2. März 2013 nicht um einen Rückfall, sondern um einen neuen Versicherungsfall gehandelt habe. Da A._____ zum Zeitpunkt dieses neuen Unfalls nicht bei der SUVA versichert gewesen sei, bestehe keine Leistungspflicht der SUVA. 4.Mit Schreiben vom 18. November 2013 wandte A._____ ein, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. März 2013 sowie das Ereignis an sich als Rückfall bzw. Spätfolgen des Unfalls vom
  3. Juli 2011 zu bewerten seien und eine einsprachefähige Verfügung verlangt werde. 5.Mit Verfügung vom 1. September 2014 stellt die SUVA fest, dass das Ereignis vom 19. März 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18. Juli 2011 zurückzuführen sei und verneinte deshalb ihre Leistungspflicht. Sie stützte sich dabei auf die neurologische Beurteilung durch Dr. med. B._____ vom 4. August 2014. Gegen diese
  • 3 - Verfügung erhob A._____ am 1. Oktober 2014 Einsprache und wandte ein, dass der behandelnde Arzt Dr. med. C._____ in seinem Arztbericht vom 8. September 2014 überzeugend dargelegt habe, dass zwischen dem Sturz vom 19. März 2013 und den Unfallfolgen des Sturzereignisses vom 18. Juli 2011 ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dr. med. D._____ sei zudem in seinem Arztbericht vom 2. Oktober 2014 zum gleichen Ergebnis gelangt. 6.Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm der Dr. med. B._____ am
  1. September 2015 dahingehend Stellung, dass der Unfall vom 19. März 2013 nur eine mögliche, aber keine überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls vom 18. Juli 2011 darstelle. 7.Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2015 vollumfänglich ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. März 2013 und dem Unfall vom 18. Juli 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Eventualiter sei ein fachärztliches Gutachten bezüglich der Unfallkausalität einzuholen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das rechtliche Gehör durch die Abweisung des Antrags auf eine ergänzende externe fachärztliche Abklärung verletzt worden sei. Es bestünden mehr als nur geringe Zweifel an den internen ärztlichen Abklärungen, womit ergänzende Abklärungen zwingend vorzunehmen seien.
  • 4 - 9.In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Untersuchung am 19. Juni 2013 in der Klinik Valens zu Protokoll gegeben habe, dass sie den Sturz vom
  1. März 2013 aufgrund tiefer Blutdruckwerte erlitten habe. Der vorbekannte niedrige Blutdruck könne Schwindel und eine hypotone Dysregulation erklären. Zudem sei drei Monate nach dem Unfall vom
  2. März 2013 keine Depression, kein Untergewicht und keine arterielle Hypotonie festgestellt worden. Zur Frage des Zusammenhangs einer Anosmie mit einer Gewichtsabnahme und/oder einer Depression stünden keinerlei evidenzbasierte medizinische Erkenntnisse zur Verfügung. Eine Kausalität zwischen der Gewichtsabnahme und dem Blutdruckabfall am Unfalltag vom 19. März 2013 sei nicht ersichtlich, und die Gewichtsabnahme könne zudem nicht auf die unfallkausale Anosmie zurückgeführt werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am Tag vor dem 19. März 2013 das zur Appetitsteigerung verschriebene Medikament Citalopram Mepha abrupt abgesetzt, was gemäss Packungsbeilage zu Symptomen wie Schwindel führen könne. Zusammenfassend könne auf die umfassende neurologische Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 abgestellt werden. Eine persönliche Untersuchung habe sich nicht als nötig erwiesen, da ein lückenloser Befund vorliege. In den Akten seien keine Dokumente vorhanden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen lassen würden. 10.Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2016 wurde das Verfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2016 sistiert, da die IV-Stelle Graubünden in einem anderen Verfahren ein medizinisches Gutachten
  • 5 - zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hatte. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin das fragliche Gutachten vom 26. Januar 2016 mit dem Hinweis ein, dass das Gutachten keine Klärung der Kausalitätsfrage ergeben habe. Mit Schreiben von 5. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Im konkreten Fall befindet sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 28. September 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin des angefochtenen
  • 6 - Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Oktober 2015 ist deshalb einzutreten. b)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2015, in welchem die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. März 2013 und dem Unfallereignis vom 18. Juli 2011 verneinte und eine Leistungspflicht aus diesem Grund ablehnte. Streitgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom
  1. Juli 2011 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. März 2013 und demjenigen vom 18. Juli 2011 zu Recht verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversicherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
  • 7 - geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 101) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 (Bg-act. 126), in welchen er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 verneine, seien ungenügend und

  • 8 - untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 8. September 2014 (Bg- act. 109) sowie dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Oktober 2014 (Bg-act. 113) sei eine Unfallkausalität zu bejahen, da ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 bestehe. Dadurch, dass der Antrag auf ein externes Gutachten abgewiesen worden sei, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Somit ist zu prüfen, ob die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ bzw. die übrige Aktenlage geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 zu erschüttern und deshalb weitere Abklärungen erforderlich sind.

  1. a)Im angefochtenen Entscheid vom 28. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen bzw. die Einholung eines externen Gutachtens als nicht erforderlich erachtet. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass dieses Vorgehen grundsätzlich weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstösst (vgl. BGE 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit weiteren Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E.3.3). Die Versicherte hat von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen medizinischer Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 122 V 157 E.1d, vgl. dazu auch BGE 135 V 465). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob eine versicherungsexterne Beurteilung aufgrund der vorhandenen Beweismittel als notwendig erscheint oder nicht.
  • 9 - b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen

  • 10 - und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E.4.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die

  • 11 - Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).

  1. a)Um abzuklären, ob das Ereignis vom 19. März 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18. Juli 2011 zurückzuführen ist, holte die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Beurteilung bei Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie FMH, Leiter Fachgruppe
  • 12 - Neurologie, ein, welcher in seiner Beurteilung vom 4. August 2014 (Bg- act. 101) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2015 (Bg-act. 126) einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom
  1. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 verneinte. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom Pferd am 18. Juli 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hirnverletzung erlitten habe. Von einem Schädel-Hirntrauma könne demnach nicht ausgegangen werden. Eine unfallbedingte organische Grundlage für einen Schwindel oder eine orthostatische Dysregulation sei auf neurologischem Fachgebiet nicht anzunehmen. Das Ereignis vom 19. März 2013 sei offensichtlich im Rahmen einer hypotonen Dysregulation aufgetreten, und könne deshalb und aufgrund eines bekannten Vorzustandes mit niedrigem Blutdruck nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 2011 gebracht werden. b)In seiner Beurteilung vom 8. September 2014 (Bg-act. 109) stellte der behandelnde Hausarzt Dr. med. C._____, Allgemeine Medizin FMH, fest, dass der Unfall vom 18. Juli 2011 mit posttraumatischer Anosmie zu einer gesamtheitlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit entsprechender Gewichtsabnahme und orthostatischer Dysregulation geführt habe. Seines Erachtens bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen den Unfällen vom 18. Juli 2011 und
  2. März 2013. Eine vorbestehende, konstitutionelle orthostatische Dysregulation könne er jedoch nicht ausschliessen. c)Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, brachte in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2014 (Bg-act. 113) vor, dass das Unfallereignis vom
  3. März 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallfolgen der Schädelprellung mit Anosmie am 18. Juli 2011 zurückzuführen sei. Der Gewichtsverlust der Beschwerdeführerin sei auf die erlittene Anosmie
  • 13 - zurückzuführen. Ein solcher Zusammenhang zwischen Anosmie und Gewichtsverlust sei bereits in Tierversuchen belegt worden. Die Gewichtsabnahme habe wahrscheinlich zu einer arteriellen Hypotonie geführt, die in der Folge die Synkope bedingt habe, welche rezidivierend beim Aufstehen aufgetreten sei. Bereits im Vorfeld des Unfalls vom
  1. März 2013 sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben gewesen, nachdem es durch die Gewichtsabnahme zu einer allgemeinen Befundverschlechterung gekommen sei. Die Abnahme des Blutdrucks als Hinweis für eine Synkopenneigung sei durch den Hausarzt dokumentiert worden. Andere Ursachen für die orthostatisch bedingte Synkope kämen nicht in Frage.
  2. a)Die Beurteilungen durch Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 (Bg- act. 101) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 (Bg-act. 126) sind vollständig und nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren strittige Frage, ob der Unfall vom 19. März 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18. Juli 2011 zurückzuführen ist. Dr. med. B._____ legt in seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine Rückfallkausalität zwischen dem Unfall vom 19. März 2013 und dem Unfallereignis vom 18. Juli 2011 zu verneinen bzw. nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dass es sich bei der Beurteilung von Dr. med. B._____ um ein reines Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts geht (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 sowie 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1). Zudem ist die Beurteilung von Dr. med. B._____ in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet.
  • 14 - b)In seiner Beurteilung setzt sich Dr. med. B._____ mit sämtlichen Abweichenden Meinungen und Stellungnahmen wie z.B. mit der Beurteilung durch Dr. med. C._____ vom 8. September 2014 (Bg- act. 109) sowie vom 8. September 2015 (Bg-act. 125) als auch mit der Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 2. Oktober 2014 (Bg-act. 113) auseinander, und begründet ausführlich, wie er die vorhandenen Befunde beurteilt und weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen. c)Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Sturz vom
  1. März 2013 durch den tiefen Blutdruck der Beschwerdeführerin und einen damit einhergehenden Schwindelanfall ausgelöst wurde. Ebenso unbestritten ist, dass der Unfall vom 18. Juli 2011 eine Anosmie auslöste. Fraglich ist, weshalb die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 einen solch tiefen Blutdruck hatte. Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ gehen beide von der Kausalkette Anosmie-Gewichtsabnahme-arterielle Hypotonie-Ohnmacht aus. Diesbezüglich ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.4c). d)Dr. med. B._____ legt in seiner Beurteilung ausführlich und überzeugend dar, weshalb die Beurteilungen durch Dr. med. C._____ und Dr. med. D., deren Argumentation zum Kausalzusammenhang auf einem Geflecht von Annahmen basiere, nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere geht er im Detail darauf ein, weshalb nicht von einer Kausalkette Anosmie-Gewichtsabnahme-arterielle Hypotonie-Ohnmacht ausgegangen werden könne. Dr. med. B. bringt diesbezüglich ein, dass zwischen der erlittenen Anosmie und der Gewichtsabnahme kein genereller Zusammenhang festgestellt werden könne. Es seien keine evidenzbasierten medizinischen Erkenntnisse vorhanden, welche einen
  • 15 - solchen Zusammenhang zwischen Anosmie und einer Gewichtsabnahme belegen könnten. Die von Dr. med. D._____ eingebrachten Ergebnisse eines Tierversuches, in welchem ein Zusammenhang zwischen Anosmie und Gewichtsabnahme bei Ratten festgestellt worden sei, seien nicht ohne weiteres auf den Menschen übertragbar. Die Entwicklung eines relevanten Gewichtsverlusts aufgrund einer Anosmie sei erfahrungsmässig sehr ungewöhnlich. Zudem weist Dr. med. B._____ zu Recht darauf hin, dass keine Diagnosen oder klinischen Untersuchungsbefunde vorhanden seien, welche eine posttraumatische depressive Verstimmung dokumentieren würden. womit eine Gewichtsabnahme entgegen der Meinung von Dr. med. D._____ auch nicht indirekt durch die erlittene Anosmie erklärt werden könne. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass im von der IV-Stelle Graubünden in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) durch Dr. med. E., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Evaluation der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, in welcher keine depressive Verstimmung festgestellt wurde. e)Dr. med. B. geht in seiner Beurteilung zudem ausführlich auf den möglichen Zusammenhang zwischen der Gewichtsabnahme der Beschwerdeführerin und der am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hypotonie ein. Anlässlich einer Untersuchung im Dezember 2012 (Bg- act. 35) sei zu diesem Zeitpunkt anamnestisch ein Körpergewicht von 45 kg und ein Gewichtsverlust von 10 kg seit dem Unfall vom 18. Juli 2011 festgestellt worden. Ab Dezember 2012 bis zum Unfall am 19. März 2013 sei das Gewicht mit ca. 45-47 kg weitgehend stabil geblieben (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015, Bg-act. 125). Es sei fraglich, ob ein Gewichtsverlust von 10 kg über den Zeitraum von 1.5 Jahren (Juli 2011-Februar 2013) überhaupt geeignet sei, Adaptionsvorgänge zu stören und am 19. März 2013 eine orthostatische

  • 16 - Dysregulation auszulösen. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss des Berichts von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015 (Bg-act. 125) am 18. März 2013, also am Tag vor dem Unfall, ein Gewicht von 47.6 kg aufwies, also im fraglichen Zeitraum eher noch an Gewicht zugenommen hatte, was weiter gegen einen Zusammenhang der Gewichtsabnahme mit der eingetretenen arterielle Hypotonie spreche.

  • 17 - f)Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zur möglichen Ursache der durch die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hypotonie sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein direkter Zusammenhang zwischen der arteriellen Hypotonie und dem Unfall von

  1. Juli 2011 wird von Dr. med. B._____ ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin durch den fraglichen Unfall keine substanzielle Hirnverletzung erlitten habe und eine unfallbedingte organische Grundlage für einen Schwindel oder einer orthostatische Dysregulation nicht nachgewiesen werden könne, was auch durch Dr. med. C._____ in seinem Schreiben vom 8. September 2014 (Bg-act. 109 Frage 4) bestätigt werde. In seiner Beurteilung legt Dr. med. B._____ überzeugend dar, dass die Ursache der arteriellen Hypotonie möglicherweise im Vorzustand des niedrigen Blutdrucks liege, welcher zu Schwindel und hypotoner Dysregulation führen könne. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Untersuchungen den Vorzustand des niedrigen Blutdrucks selbst zu Protokoll gegeben hat (Arztbericht der Klinik Valens vom
  2. Juni 2013, Bg-act. 48, Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom
  3. Dezember 2013, Bg-act. 74), und Dr. med. C._____ eine vorbestehende, konstitutionelle orthostatische Dysregulation als Ursache für den zweiten Unfall vom 19. März 2013 nicht ausschliessen konnte (Bg-act.109 Frage 3). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wiederholt angegeben habe, das Medikament Citalopram Mepha am Tag vor dem zweiten Sturz abrupt abgesetzt zu haben (Arztbericht der Klinik Valens vom 20. Juni 2013, Bg- act. 48, Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2013, Bg- act. 74), und das plötzliche Absetzen dieses Medikaments gemäss Packungsbeilage Absetzsymptome wie z.B. Schwindel auslösen könne.
  • 18 - g)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Beurteilung durch Dr. med. C._____ vom 8. September 2014 (Bg-act. 109) bzw. vom
  1. September 2015 (Bg-act. 125), die Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 2. Oktober 2014 (Bg-act. 113) noch die übrige Aktenlage geeignet sind, überzeugend darzulegen, dass der Unfall vom 19. März 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 18. Juli 2011 zurückzuführen ist. In der umfassenden Beurteilung vom 4. August 2014 (Bg-act. 101) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2015 (Bg-act. 126) wird durch Dr. med. B._____ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es möglich ist, dass der Unfall vom
  2. März 2013 durch den Vorzustand des niedrigen Blutdrucks ausgelöst worden ist. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin in überzeugender Weise ein, dass es möglich ist, dass der Unfall vom 19. März 2013 durch das abrupte Absetzen des Medikaments Citalopram Mepha am Tag vor dem Vorfall ausgelöst wurde. Insgesamt kommen somit verschiedene Gründe in Frage, die für den Sturz ursächlich sein könnten, ohne mit dem Unfall vom 18. Juli 2011 in Zusammenhang zu stehen.
  3. a)In den Akten sind somit keine medizinischen Beurteilungen vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. B._____ vom
  4. August 2014 (Bg-act. 101) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom
  5. September 2015 (Bg-act. 126) wecken könnten (vgl. E.4b). Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2015 voller Beweiswert zukommt (vgl. E.4b), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abgestellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am
  • 19 -
  1. März 2013 erlittenen Unfall und dem Unfallereignis vom 18. Juli 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass eine bloss mögliche Kausalität nicht genügt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Graubünden
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GR_VG_002
Gericht
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Entscheidungsdatum
16.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026