VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 139 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7 - geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 101) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 (Bg-act. 126), in welchen er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 verneine, seien ungenügend und
8 - untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 8. September 2014 (Bg- act. 109) sowie dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Oktober 2014 (Bg-act. 113) sei eine Unfallkausalität zu bejahen, da ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 bestehe. Dadurch, dass der Antrag auf ein externes Gutachten abgewiesen worden sei, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Somit ist zu prüfen, ob die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ bzw. die übrige Aktenlage geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2015 zu erschüttern und deshalb weitere Abklärungen erforderlich sind.
9 - b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen
10 - und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E.4.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die
11 - Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).
15 - solchen Zusammenhang zwischen Anosmie und einer Gewichtsabnahme belegen könnten. Die von Dr. med. D._____ eingebrachten Ergebnisse eines Tierversuches, in welchem ein Zusammenhang zwischen Anosmie und Gewichtsabnahme bei Ratten festgestellt worden sei, seien nicht ohne weiteres auf den Menschen übertragbar. Die Entwicklung eines relevanten Gewichtsverlusts aufgrund einer Anosmie sei erfahrungsmässig sehr ungewöhnlich. Zudem weist Dr. med. B._____ zu Recht darauf hin, dass keine Diagnosen oder klinischen Untersuchungsbefunde vorhanden seien, welche eine posttraumatische depressive Verstimmung dokumentieren würden. womit eine Gewichtsabnahme entgegen der Meinung von Dr. med. D._____ auch nicht indirekt durch die erlittene Anosmie erklärt werden könne. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass im von der IV-Stelle Graubünden in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) durch Dr. med. E., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Evaluation der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, in welcher keine depressive Verstimmung festgestellt wurde. e)Dr. med. B. geht in seiner Beurteilung zudem ausführlich auf den möglichen Zusammenhang zwischen der Gewichtsabnahme der Beschwerdeführerin und der am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hypotonie ein. Anlässlich einer Untersuchung im Dezember 2012 (Bg- act. 35) sei zu diesem Zeitpunkt anamnestisch ein Körpergewicht von 45 kg und ein Gewichtsverlust von 10 kg seit dem Unfall vom 18. Juli 2011 festgestellt worden. Ab Dezember 2012 bis zum Unfall am 19. März 2013 sei das Gewicht mit ca. 45-47 kg weitgehend stabil geblieben (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015, Bg-act. 125). Es sei fraglich, ob ein Gewichtsverlust von 10 kg über den Zeitraum von 1.5 Jahren (Juli 2011-Februar 2013) überhaupt geeignet sei, Adaptionsvorgänge zu stören und am 19. März 2013 eine orthostatische
16 - Dysregulation auszulösen. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss des Berichts von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015 (Bg-act. 125) am 18. März 2013, also am Tag vor dem Unfall, ein Gewicht von 47.6 kg aufwies, also im fraglichen Zeitraum eher noch an Gewicht zugenommen hatte, was weiter gegen einen Zusammenhang der Gewichtsabnahme mit der eingetretenen arterielle Hypotonie spreche.
17 - f)Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zur möglichen Ursache der durch die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hypotonie sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein direkter Zusammenhang zwischen der arteriellen Hypotonie und dem Unfall von