VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 136 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Dedual als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 5. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.Am 30. Juni 2015 meldete A._____, deutscher Staatsangehöriger, einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Seine letzte Stelle kündigte er am 24. Juni 2014 per
  1. August 2014. A._____ ist gelernter Barman, als was er zuletzt auch tätig war. 2.Da A._____ vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur sieben persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hatte, forderte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) im Rahmen der Prüfung seines Antrags mit Schreiben vom 20. Juli 2015 zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2015 hielt A._____ fest, dass er in X._____ eine Beziehung zu einer Frau gepflegt hätte, die aus gesundheitlichen Gründen in der Bewältigung ihrer täglichen Arbeiten auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei. Er hätte deshalb seine Stelle in Y._____ gekündigt und fortan den Haushalt besorgt. Währenddessen hätte er auch das Kind seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung sowie das gemeinsame Kind, das anfangs Januar 2014 geboren wurde, betreut. In der Zwischenzeit dürfe er die Kinder nur noch vier Stunden pro Woche sehen. Dies habe ihn gewissermassen gezwungen, sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld anzumelden, da er die Schweiz ansonsten hätte verlassen müssen. 3.Mit Verfügung vom 13. August 2015 stellte das KIGA A._____ für elf Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass er für die Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit nur gerade sieben persönliche Arbeitsbemühungen habe vorweisen können. Dies sei nicht ausreichend. In seiner Stellungnahme habe er zudem nichts angeführt, was diesbezüglich als Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes hätte berücksichtigt werden können.
  • 3 - 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 6. September 2015 Einsprache. Darin führte er an, dass er sich bewusst dafür entschieden habe, für seine in X._____ lebende Familie eine Auszeit zu nehmen. Wegen einer "persönlichen Weiterbildung" sei er auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung angewiesen gewesen. Diese hätte er nur erhalten, weil er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet habe. Seit dem 17. August 2015 stehe er wieder in einem Anstellungsverhältnis, was seine Bemühungen dokumentiere. Deshalb ersuche er darum, die Anzahl der verfügten Einstelltage erneut abzuwägen. 5.Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 wies das KIGA die Einsprache als unbegründet ab. Als Begründung wurde angeführt, dass A._____ verpflichtet gewesen wäre, wesentlich früher mit der Arbeitssuche zu beginnen. Zudem hätte er mehr Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Rechtfertigungsgründe für diese Versäumnisse wurden keine erkannt. 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die gesetzliche Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Juni 2015 auszurichten. Begründend führte der Beschwerdeführer an, eine Kürzung der Anspruchsberechtigung um elf Tage erweise sich vorliegend als unverhältnismässig hoch. Seine persönlichen Verhältnisse seien bei der Festsetzung der Anspruchsberechtigung als Rechtfertigungsgründe für seine zu geringen Arbeitsbemühungen zu wenig berücksichtigt worden. Er hätte sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet, weil die Verlängerung seiner

  • 4 - Aufenthaltsbewilligung, auf die er aus mehreren Gründen angewiesen sei, an ein geregeltes Einkommen gebunden worden sei. Er habe gar keine Arbeitslosenversicherungstaggelder beziehen wollen. Schliesslich beklagt er, dass die Verfügung und der Einspracheentscheid des KIGA von demselben Sachbearbeiter erlassen worden seien. 7.Mit Stellungnahme vom 6. November 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte hierbei die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und betonte, dass die verfügte Einstelldauer den Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) entspreche. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2015. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat
  • 5 - (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'038.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 185.75 (Fr. 5'038.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 13. August 2015 – bestätigt mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 – wurde der Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2'043.25 (Fr. 185.75 x 11 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-
  • liegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
  1. a)Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Verfügung und der Einspracheentscheid von demselben Sachbearbeiter erlassen worden seien, obgleich eine Einsprache von einer unbefangenen Drittperson hätte bearbeitet werden müssen.
  • 6 - b)Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i. V. m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide kann wiederum Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 100 Abs. 3 und 4 AVIG i. V. m. Art. 56 ff. ATSG). Im Verfügungsverfahren soll in erster Linie der Sachverhalt abgeklärt werden. Im nachfolgenden Einspracheverfahren hingegen wird der Betroffene angehört und die Verwaltung hat die Gelegenheit, die angefochtene Verfügung noch einmal zu überprüfen und kann über strittige Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Das Einspracheverfahren bildet eine nachträgliche verwaltungsinterne Rechtspflege und die Einsprache ist ein förmliches Rechtsmittel, dem jedoch keine Devolutivwirkung zukommt, weil sie bei der verfügenden Behörde einzureichen und von dieser zu entscheiden ist. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer personellen Entflechtung bzw. zu einer getrennten Zuständigkeitsordnung für das Verfügungs- und Einspracheverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 100 S. 366 f.; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22 Rz. 29 ff.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 6 ff. und Rz. 14 ff.). c)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen ist, dass sich der Beschwerdegegner zuerst als verfügende Behörde und anschliessend im Einspracheverfahren noch einmal mit der gleichen Sache befasst. Diese Mehrfachbefassung ist systembedingt
  • 7 - sowie explizit vorgesehen und gewollt. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid beim Beschwerdegegner intern von der gleichen Person verfasst wurden, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 95 vom 9. September 2014 E.2). 3.In materieller Hinsicht ist ferner streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für elf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. a)Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.],

  • 8 - Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

  1. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen
  • 9 - Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG- Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. c)Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten,

  • 10 - worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom

  1. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
  2. a)Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Stelle in Y._____ am 24. Juni 2014 auf den 31. August 2014 gekündigt und am
  3. Juni 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum angemeldet hat. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor der Anmeldung lediglich im Monat Juni 2015 um Arbeit bemüht hat und in diesem Monat nur sieben Arbeitsbemühungen nachweisen kann (Bg- act. 7). Die Arbeitsbemühungen wurden vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend und die Suchbemühungen zu spät begonnen worden seien. Wie gesehen, gilt die Schadenminderungspflicht auch vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer zwar bewusst dazu entschieden, seinen Lebensunterhalt nach Aufgabe seiner Stelle selbst zu bestreiten. Da er sich später dennoch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, ist seine Situation zumindest in den letzten drei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu vergleichen
  • 11 - mit derjenigen eines Arbeitnehmers in gekündigter Stellung. Von jenem werden ebenfalls Arbeitsbemühungen im oben erwähntem Umfang erwartet (vgl. E.3c hiervor). In quantitativer Hinsicht erweisen sich sieben Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit dementsprechend als ungenügend. Die getätigten Arbeitsbemühungen wurden zudem, wie das mit der Anmeldung eingereichte Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Bg-act. 7) dokumentiert, im Zeitraum von nur sechs Tagen im Juni 2015 gemacht, wovon fünf Arbeitsbemühungen sogar auf denselben Tag entfallen (18. Juni 2015). Spätestens seit Kenntnisnahme der geplanten Prüfung seiner Daueraufenthaltsbewilligung am 22. April 2015 (Bf-act. 8), welche ursprünglich zu Erwerbszwecken ausgesprochen wurde, wäre eine kontinuierliche Arbeitssuche demnach erforderlich gewesen. Eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten im Übrigen nicht von der Pflicht, sich über den ganzen geforderten Zeitraum um Arbeit zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Somit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nur ungenügend um Arbeit bemüht hat. b)Seine Untätigkeit will der Beschwerdeführer damit rechtfertigen, er habe nach Aufgabe seiner Anstellung Ende August 2014 seine Lebensgefährtin unterstützt und die Fürsorge für sie und ihre zwei Kinder, wovon eines sein leibliches ist, vollumfänglich übernommen. Wie er selbst sagt, hat er seine Lebensgefährtin, mit der er zu keinem Zeitpunkt verheiratet war, sowie ihr Kind aus einer früheren Beziehung auf freiwilliger Basis unterstützt. Als Rechtfertigungsgrund für eine vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit erweist sich gemäss Art. 25 lit. e AVIV allein die Geburt seiner Tochter. Die Bestimmung sieht vor, dass der

  • 12 - Versicherte auf Gesuch hin "während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit" wird, "wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen." Doch auch die Befreiung im Umfang von drei Tagen vermag die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung nicht aufzuwiegen. Zum selben Schluss käme das Gericht selbst wenn die Unterstützung der Lebensgefährtin in analoger Anwendung von Art. 25 lit. e AVIV im Umfang der Höchstdauer von drei Tagen zu berücksichtigen wäre. c)Zudem bringt der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vor, es sei ihm selbst klar, dass er mehr Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen, wenn er von den Versicherungsleistungen hätte profitieren wollen, doch er habe sich bewusst dazu entschieden, nach Aufgabe seiner Anstellung selbst für sich und teilweise auch für seine Familie aufzukommen. Als deutscher Staatsbürger sei er allerdings auf die Aushändigung einer Aufenthaltsbewilligung angewiesen gewesen. Diese sei jedoch an ein geregeltes Einkommen gebunden. Seinen Ausländerausweis habe er vom Amt für Migration und Zivilrecht erst nach Vorlage eines Arbeitsvertrages wieder erhalten. Insofern sei ihm der Weg und der Zeitpunkt, wie und wann er sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren habe, vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgeschrieben worden. Er habe sich sodann auch auf die erste Zusage hin wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert – unabhängig von seiner Qualifikation und entsprechenden Lohnvorstellungen. Der Beschwerdegegner verwehrt sich dagegen, der Beschwerdeführer sei überraschend und kurzfristig gezwungen gewesen, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sei ihm zweifellos bekannt gewesen, dass er früher oder später auf den Arbeitsmarkt zurückkehren müsse. Dass der Beschwerdeführer

  • 13 - sich seiner Situation und insbesondere der fremdenpolizeilichen Bedingungen in der langen Frist bewusst gewesen sein musste, ergibt sich insbesondere aus seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche ihm per 30. Mai 2011 zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt wurde (Bf-act. 10), sowie aus der Korrespondenz mit dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden seit April 2015 (Bf-act. 8-22). Auf sein Gesuch um Adressänderung wurde ihm am 22. April 2015 mitgeteilt, dass er im Besitze einer Daueraufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken sei und dass er diese Bedingung aufgrund seiner Kündigung nicht mehr erfülle, weshalb geprüft werden müsse, ober er über ausreichende finanzielle Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt verfüge (Bf-act. 8). Dies wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2015 verneint (Bf-act. 10). In Anbetracht des zeitlichen Vorlaufs der Abklärungen zur Rechtmässigkeit seines Aufenthalts und in Kenntnis seiner finanziellen Lage vermag der Beschwerdeführer seine ungenügenden Arbeitsbemühungen auch nicht damit zu rechtfertigen, er sei kurzfristig gezwungen gewesen, sich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stellen. d)Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erste ihm angebotene Stelle per 17. August 2015 angetreten hat, kann er, wie von ihm angedeutet, keine Rechte ableiten. Aufgrund der Schadenminderungsminderungspflicht musste er eine ihm anerbotene zumutbare Stelle sogar antreten. e)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeitslosigkeit respektive vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.

  • 14 -

  1. a)Da der Beschwerdeführer keine rechtsgenügenden Rechtfertigungsgründe für seine zu geringen Arbeitsbemühungen vorzubringen vermochte, bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im oberen Bereich des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis Rz. D72 Ziff.1/A/3 (ungenügende Arbeitsbemühung ab dreimonatiger Kündigungsfrist). Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er nicht früher mit der Arbeitssuche begonnen und seine quantitativ ungenügenden sieben Arbeitsbemühungen in einem Zeitraum von sechs Tagen unternommen hat. Dementsprechend ist eine Einstellung für elf Tage als den Umständen angemessen zu betrachten.
  • 15 - c)Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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05.01.2016
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25.03.2026