VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 120 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Christen als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 10. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch René Hirt, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Pendlerkosten-/Wochenaufenthalter- beiträge)
2 - 1.A._____ meldete erstmals per 1. Mai 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld an. In der Folge fand ein Erstgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ statt, und am 16. Mai 2013 nahm A._____ an einem Infotag teil. 2.Am 1. August 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Bei einem Gespräch mit dem Personalberater des RAV X._____ am 12. August 2014 teilte A._____ mit, er könne seit dem 11. August 2014 einen Zwischenverdienst erzielen in einer Stelle auf Abruf bei der Firma B._____ AG in Y.. Mit Protokoll vom 13. August 2014 wurde festgehalten, dass der Personalberater unter anderem über die Möglichkeit informiert hatte, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge zu beantragen, und dass A. das entsprechende Formular mitgegeben worden war. 3.Am 30. Januar 2015 fand ein weiteres Beratungsgespräch statt. Dabei teilte A._____ unter anderem mit, er habe noch keine Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge beantragt und möchte dies nun doch tun. Der Personalberater gab ihm deshalb erneut ein Gesuchsformular mit. 4.Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 beanstandete A._____ beim RAV X., dass in Sachen Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge noch kein Entscheid ergangen sei. Mit E- Mail vom 20. Februar 2015 antwortete der Personalberater, es sei bisher kein Gesuch eingegangen. 5.Daraufhin reichte A. am 21. Februar 2015 ein Gesuch ein, und gab an, er bleibe während der Woche an seinem auswärtigen Arbeitsort und kehre am Wochenende an den Wohnort in X._____ zurück. Er machte dafür Fahrkosten von Fr. 1'360.-- pro Monat geltend und gab an, monatlich Fr. 550.-- für die Miete eines Zimmers und eines Parkplatzes zu bezahlen.
3 - 6.Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab. Das Gesuch sei verspätet, es hätte 10 Tage vor Beginn der auswärtigen Arbeitstätigkeit eingereicht werden müssen. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. März 2015 Einsprache. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 trat das KIGA nicht auf diese Einsprache ein, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24. August 2015 (S 15 74) ab, nachdem das KIGA mit Schreiben vom 20. August 2015 mitgeteilt hatte, dass es den angefochtenen Entscheid aufgehoben habe und dass es die Einsprache materiell behandeln und einen neuen Entscheid fällen würde. 8.Mit Entscheid vom 9. September 2015 wies das KIGA die Einsprache vom 16. März 2015 ab. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache der beantragten Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim Stellenantritt am 11. August 2014 sei nicht erkennbar gewesen, ob das monatliche Pensum die geforderten Minimalvorgaben erfüllen würde. Erst etwa ab Mitte Januar 2015 hätten dafür verlässliche Nachweise von Dritten zur Verfügung gestanden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Personalberater des RAV X._____ habe ihm anlässlich des Beratungsgesprächs am 30. Januar 2015 erneut ein Gesuchsformular mitgegeben. Daraus habe er schliessen dürfen, dass die Geltendmachung ohne weiteres noch möglich gewesen sei.
4 - Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, das KIGA habe seine Kostenaufwendungen zu vergüten. 9.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei bestens über die Voraussetzungen informiert gewesen. Dennoch habe er das Gesuch erst am 21. Februar 2015 eingereicht, mithin mehr als sechs Monate nach dem Stellenantritt am auswärtigen Arbeitsort. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
6 - vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Der Beitrag sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70 AVIG). Die Versicherten erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Art. 68 Abs. 3 AVIG). b)Gemäss Art. 95 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gilt für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach letzterer Bestimmung muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. Die Einreichung des Gesuches stellt demnach bei Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Diese Regelung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als notwendig, sachlich gerechtfertigt und mithin gesetzmässig beurteilt (BGE 111 V 402 E.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3). c)Gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG erhalten die betroffenen Versicherten die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. Diese Befristung bildet
7 - ein Korrektiv, damit auf längere Sicht keine Bevorzugung der Beitragsbezüger gegenüber den andern auswärts tätigen Arbeitnehmenden entsteht (BGE 139 V 531 E.3.2.2.1). Die Befristung resultiert daraus, dass die Mobilität zwischen Wohnort und auswärtiger Arbeitsstelle nicht auf Dauer gefördert beziehungsweise staatlich subventioniert werden soll. Vielmehr sollen sich die Versicherten innert sechs Monaten entscheiden, entweder am neuen Arbeitsort ebenfalls ihren neuen Wohnsitz zu begründen oder am bisherigen Wohnort wieder eine neue Anstellung zu suchen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezember 2007 E.2c). Die Frist von sechs Monaten beginnt deshalb nicht mit der Gesuchseinreichung, sondern mit der Aufnahme der auswärtigen Arbeit (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu den Arbeitsmarktlichen Massnahmen, AVIG-Praxis AMM, Rz. L10; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezember 2007 E.2c; NUSSBAUMER, in: KOLLER, MÜLLER, RHINOW, ZIMMERLI, Soziale Sicherheit,