VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 117 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 9. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. November 2008 in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis bei der Kindertagesstätte "C." in X. als Kinderbetreuer. Am 24. August 2013 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2013, um sich dem Sozialprojekt des Vereins "D." zu widmen. Vom 9. Dezember 2014 bis 31. März 2015 arbeitete er in einem befristeten Anstellungsverhältnis bei der Hotel E. AG als Kinderbetreuer. Am 16. März 2015 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos und stellte ab dem 1. April 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 2.Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse B._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da A._____ die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei. Als massgebende Rahmenfrist wurde die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 bestimmt. 3.Gegen die Verfügung der B._____ erhob A._____ am 16. Juni 2015 Einsprache. Begründend brachte er vor, dass er in der fraglichen Zeit sehr wohl für soziale Projekte gearbeitet habe, wo ihm jedoch nur die Spesen erstattet worden seien. Zudem habe er aufgrund einer Magenerkrankung Ende September 2014 für zwei Monate nicht arbeiten können. 4.Die B._____ lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 7. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ während der Rahmenfrist aus den beitragspflichtigen Beschäftigungen bei der Kindertagesstätte "C." (1. April 2013 bis 30. November 2013 – acht Monate) und bei der Hotel E. AG (9. Dezember 2014 bis 31. März 2015 – 3.793 Monate) eine Beitragszeit von total 11.793 Monaten aufweisen könne und somit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen würde. A._____ habe zwar für sein eigenes Projekt
3 - gearbeitet, jedoch seien ihm dabei nur die Spesen erstattet worden. A._____ sei weder von einem Schweizer noch von einem ausländischen Arbeitgeber angestellt gewesen und habe keinen entsprechenden Lohn für seine Arbeit erhalten. Die Arbeit könne daher weder als weitere beitragspflichtige Beschäftigung noch als Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angesehen werden. Betreffend die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Magenerkrankung führte die B._____ aus, dass A._____ Befreiungsgründe von einer Dauer von mindestens zwölf Monaten hätte vorbringen müssen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden zu können. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
7 - b)Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand, als Beitragsmonat. Abs. 3 des besagten Artikels bestimmt, dass Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, ebenfalls als Beitragszeit gelten. Jedoch können sie nur dann zu den üblichen Beitragszeiten gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIV gezählt werden, soweit diese Ferienzeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegt (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1: Art. 1 – 58, Bern 1987, Art. 13 N. 10). Beim Ferienlohn kann es sich dessen Sinn und Zweck entsprechend nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329d des Obligationenrechts (OR; SR 220) entschädigte Ferientage handeln; diese bezogenen und entschädigten Ferientage werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann daher durch die Auszahlung der Ferienentschädigung weder verlängert werden noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (GERHARDS, a.a.O. Art. 13 N. 15; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 136/99 vom 20. Oktober 1999 E.2b in: ARV 2000 Nr. 17 S. 84 f.; BGE 130 V 492 E.4; AVIG-Praxis ALE B159). c)Im vorliegenden Fall endete das befristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Hotel E._____ AG am 31. März 2015 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 30. März 2015 [Bg-act. 24]). Da das Arbeitsverhältnis beendet war, wurde mit dem Lohn für den Monat März 2015 auch die Kompensation für die während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen 1.29 Freitage, 10.93 Ferientage und 1.87 Feiertage (total 14.09 Tage) ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnung März 2015 vom 30. März 2015 [Bg-act. 21]). Das beendete Arbeitsverhältnis wurde durch diese Auszahlung nicht verlängert. Ebenso können die zusätzlich ausbezahlten Frei-, Ferien- und Feiertage nicht in Beitragstage umgerechnet und der Beitragszeit angerechnet werden (vgl. vorne E.3b). Somit hat die
8 - Beschwerdegegnerin die 14.09 Tage bei der Berechnung der Beitragszeit zu Recht nicht berücksichtigt.
10 - September 2014 für zwei Monate nicht arbeitsfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sei er während dieser Zeit von der Beitragszeit befreit gewesen. b)Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG statuiert, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht aufgrund Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, wobei sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. c)Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer krankheitsbedingte Befreiungsgründe von mehr als zwölf Monaten geltend machen müssen, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Vorliegend reichen deshalb zwei Monate, in denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Magenerkrankung nicht arbeitsfähig war, nicht aus, um ihn von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu befreien. Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, wer in der Rahmenfrist 12.1 Monate lang krank war und 11.9 Monate oder weniger arbeitete, nicht aber, wer höchstens 11.9 Monate lang arbeitete und weniger als zwölf Monate krank war, weil die versicherte Person im zweiten Fall während mindestens zwölf Monaten hätte arbeiten können (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., 2013, Art. 14 S. 57; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E.3.1 und 3.2 in: ARV 2004 Nr. 26 S. 269).
11 - d)Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei einem Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt) beruft und dies aus moralischen Gründen anficht, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Einerseits ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, andererseits entspricht sie dem Willen des Gesetzgebers. 6.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Ferien-, Frei- und Feiertage nicht der Beitragszeit angerechnet werden können, die Tätigkeit als Kinderbetreuer nicht in den Genuss der erleichterten Anforderungen an die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG kommt und eine zweimonatige Krankheit nicht zu einer Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG führt. Somit kann der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine Beitragszeit von total 11.793 Monaten ausweisen, womit die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist demzufolge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht:
12 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]