VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 105 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Stecher Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 26. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG
5 - Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter setzt Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so ist diese für die Ermittlung der normalen Arbeitszeit der versicherten Person massgebend. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitsgebers aufgenommen (Arbeit auf Abruf), gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal (BGE 107 V 59 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2014 vom 24. April 2014 E.3.4; SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 [C 9/06] E.1.2). Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen
6 - kann, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war (Urteile des Bundesgerichts 8C_47/2014 vom 24. April 2014 E.3.4 und 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.2.2). b) aa)Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 59 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.2.2; SVR 2006 ALV Nr. 29 S.99 [C 9/06] E.1.3; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz. 151; AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Oktober 2012, Rz. B97). bb)Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Urteil des Bundesgerichts C 266/06 vom 27. September 2006 E.3.2). Die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses dürfen im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens um 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Handelt es sich um einen Beobachtungszeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten, so ist die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen (20 % : 12 x
7 - [Anzahl gearbeiteter Monate]). Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE Rz. B97). cc)Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013 E.5.2.2 m.H.a. SVR 2008 ALV Nr. 3 S. 6 [C 266/06] E.3.2 und SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 [C 9/06] E.3.3). Als langjährig versteht das Bundesgericht gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis von 31 Monaten (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.3.4). Das Abstellen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichung vom Jahresdurchschnitt rechtfertigt sich umso mehr, als im Arbeitsvertragsrecht in jüngerer Zeit vermehrt von der Massgeblichkeit einer Jahresarbeitszeit ausgegangen wird, welche es den Arbeitgebern erlaubt, flexibler auf saisonale oder anderweitige Beschäftigungsschwankungen zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.2.2 m.H.a. SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 [C 9/06] E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom
9 - Arbeitsstunden pro Jahr und deren Abweichung vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden. Demzufolge ist für die Ermittlung der Normalarbeitszeit auf den Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einer allfälligen Normalarbeitszeit ausschliesslich jene Monate, in welchen der Beschwerdeführer mindestens einen Tag pro Monat arbeiten konnte. Dieser Berechnungsweise, welche von jener in der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015 zugunsten des Beschwerdeführers abweicht, kann im vorliegenden Fall zugestimmt werden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Monatsverdienstes sind somit die Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Juni 2014, September und Oktober 2014 sowie Januar 2015 zu berücksichtigen. In diesen Monaten erzielte der Beschwerdeführer im Stundenlohn folgende monatliche Bruttoeinkommen (vgl. Jahreslohnkonto 2013/2014, 2014 und 2015 [Bg-act. 33, 22 und 21]): MonatLohn in Fr. Oktober 20133'812.60 November 20135'472.05 Dezember 20133'904.60 Januar 20145'717.00 Februar 20144'215.80 März 20144'767.50 April 20144'116.75 Mai 20143'770.15 Juni 20142'588.90 September 2014929.45 Oktober 2014271.65 Januar 2015360.80 Total39'927.50
10 - In diesen zwölf Monaten verdiente der Beschwerdeführer somit insgesamt Fr. 39'927.50, woraus ein durchschnittlicher Monatsverdienst von Fr. 3'327.-- resultiert (Fr. 39'927.50 : 12). Das in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielte Einkommen über- resp. unterschreitet die zulässige Beschäftigungsschwankung von 20 % jedoch deutlich. So weichen die in den einzelnen Monaten erzielten Einkommen um bis zu 91.83 % nach unten (Oktober 2014) und um 171.83 % nach oben (Januar