VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 10 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung der AHV

  • 2 - 1.Die am 1. Dezember 2014 verstorbene B._____ (nachfolgend Versicherte) erhielt seit dem 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung der AHV wegen leichter Hilflosigkeit in Höhe von monatlich Fr. 232.--. Nachdem sie im Sommer 2013 ins Alterszentrum C._____ in X._____ eingetreten war, wurden diese Leistungen mit Wirkung ab dem
  1. September 2013 eingestellt. 2.Am 18. Dezember 2013 wandte sich die Versicherte an die IV-Stelle und beantragte erneut die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die im Zusammenhang mit dieser Wiederanmeldung getroffenen Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass bei der Versicherten bis zum 30. September 2013 eine leichte und ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) der Versicherten deshalb eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wegen mittlerer Hilflosigkeit in Höhe von monatlich Fr. 585.-- zu. 3.Hiergegen liess die Versicherte durch ihre Tochter A._____ am 30. Mai 2014 Einsprache erheben und beantragen, die zugesprochene Hilflosenentschädigung sei nicht erst ab dem 1. Januar 2014, sondern rückwirkend bereits ab dem 1. Oktober 2013 auszurichten. 4.Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die EAK diese Einsprache ab. Eine Zunahme der Hilflosigkeit sei nämlich erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe, während der Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung auf die Entstehung des Anspruchs keinen Einfluss habe. 5.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), die Tochter der am 1. Dezember 2014 verstorbenen Versicherten, am 14. Januar 2015 Beschwerde und
  • 3 - beantragte, für die Monate Oktober bis Dezember 2013 sei eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen, eventuell unter Anrechnung der in den Monaten Juli und August 2013 allenfalls zu Unrecht ausbezahlten Entschädigungen wegen leichter Hilflosigkeit. Ab dem Eintritt ins Altersheim am 15. Juli 2013 habe ihre verstorbene Mutter Tag und Nacht Betreuung und Pflege beanspruchen müssen, weshalb der Anspruch auf mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juli 2013 beginne. Diese an die EAK adressierte Beschwerde wurde am 20. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet. 6.Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 verlangte die Instruktionsrichterin von der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit sowie der Beschwerdelegitimation Auskunft darüber, ob diese die Beschwerde in eigenem Namen oder als Vertreterin der Erbengemeinschaft erhoben habe und ersuchte sie – sollte letzteres zutreffen – um Einreichung einer Erbenbescheinigung sowie einer Vollmacht. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht am
  1. Februar 2015 unter Beilage einer Erbenbescheinigung mit, dass sie die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen erhoben habe. 7.Gestützt auf diese Erkenntnis initiierte die Instruktionsrichterin hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit in der Folge einen Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses teilte am 25. Februar 2015 mit, dass es die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufgrund der grösseren Sachverhaltsnähe eher als gegeben erachte, zumal die verstorbene Versicherte im Kanton Graubünden ihren Wohnsitz gehabt und dort Leistungen bezogen habe.
  • 4 - 8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 beantragte die EAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nebst dem Verweis auf die Begründung in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid führte sie aus, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, wonach bereits ab dem 1. Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen habe. Insbesondere sei der Eintritt ins Altersheim nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern vorerst lediglich "ferienhalber" erfolgt, während der Entschluss für den definitiven Verbleib erst im August 2013 gefasst worden sei. Wenn bereits im Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hätte, wäre die Einstellungsverfügung vom 12. September 2013 wohl nicht unangefochten geblieben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014 betreffend Hilflosenentschädigung. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der inzwischen verstorbenen Versicherten bereits ab dem
  2. Oktober 2013 oder erst ab dem 1. Januar 2014 ein Entschädigungsanspruch wegen mittlerer Hilflosigkeit zustand. b)Dabei ist vorab zu bemerken, dass die betroffene Versicherte am
  3. Dezember 2014 und damit während hängigem Einspracheverfahren verstorben ist. Die vorliegende Beschwerde ist alsdann von ihrer Tochter eingereicht worden, welche den umstrittenen Anspruch in eigenem Namen geltend macht (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
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  1. Februar 2015). In Bezug auf deren Legitimation zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist festzuhalten, dass gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zwar stehen Forderungen, welche zu Lebzeiten einer versicherten Person entstanden sind, nach deren Tod den Erben zu gesamter Hand zu und sind deshalb – dem erbrechtlichen Gesamthandprinzip folgend – von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam geltend zu machen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen jedoch jeder Erbe einzeln zur Beschwerdeerhebung befugt, sofern er selber die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) erfüllt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
  2. Aufl., Zürich 2009, Art. 59 N 12 mit Verweis auf BGE 99 V 58 sowie die Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E.1 sowie 9C_194/2009 vom 15. Dezember 2009 E.2.1.1). Die Umschreibung der Beschwerdeberechtigung in Art. 89 BGG bezweckt nämlich in erster Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden, der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von der Beschwerdeführung fernzuhalten (vgl. BGE 99 V 58). Die erwähnten Legitimationsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn als Erbin (vgl. die Erbenbescheinigung vom 22. Dezember 2014) ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und besitzt – da sie an den Aktiven und Passiven des Nachlasses der verstorbenen Versicherten beteiligt ist – an der Entscheidung der vorliegenden Frage nach dem Zeitpunkt, ab welchem die Hilflosenentschädigung geschuldet ist, ein schutzwürdiges Interesse.
  • 6 - c)Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Ansprüche ihrer verstorbenen Mutter in eigenem Namen – und nicht als Vertreterin der Erbengemeinschaft – geltend macht, ist auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu berücksichtigen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin als "beschwerdeführende Dritte" im Sinne dieser Bestimmung ihren Wohnsitz in Pfäffikon im Kanton Zürich hat, wäre grundsätzlich auch die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Frage gekommen. Der erwähnten Zuständigkeitsnorm des ATSG liegt jedoch die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass sich sinnvollerweise dasjenige Gericht mit einer Streitigkeit befassen soll, zu welchem der zu beurteilende Sachverhalt die grösste Nähe aufweist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 58 N 6 und 11 mit Verweis auf BGE 124 V 310 E.6). Da die verstorbene Versicherte in X._____ und damit im Kanton Graubünden gewohnt und auch hier Versicherungsleistungen bezogen hat, ist sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ohne weiteres gegeben (vgl. dazu auch den Meinungsaustausch vom 18. resp. 25. Februar 2015 mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
  1. a)Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die in schwerem, mittleren oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der
  • 7 - persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit verweist Art. 66 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss auf Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt dabei den IV-Stellen (vgl. Art. 43 bis Abs. 5 AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 43 bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat und erlischt am Ende des Monats, in dem die vorerwähnten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Diese Wartezeit von einem Jahr als Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung bezieht sich aber nur auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs (vgl. KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
  1. Aufl., Zürich 2012, Art. 43 bis N 7). Im Falle einer Änderung des Anspruchs ist gemäss Art. 66 bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV zu beachten, dass eine Zunahme der Hilflosigkeit erst zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. b)Bis zu ihrem Eintritt ins Alterszentrum C._____ (bis zum 1. Oktober 2013 noch Altershilfe X._____ genannt) am 1. September 2013 hat die verstorbene Versicherte eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit bezogen (vgl. Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
  2. September 2013 in beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 25). Auch wenn die damals gestützt auf Art. 43 bis Abs. 1 bis AHVG ergangene Einstellungs- resp. Rückforderungsverfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, so ist dieser vorbestehende Anspruch insofern zu berücksichtigen, als es sich bei der Anmeldung vom
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  1. Dezember 2013 nicht um die erstmalige Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 43 bis Abs. 2 AHVG, sondern um eine Wiederanmeldung zufolge Zunahme der Hilflosigkeit handelt. Insofern ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung vorliegendenfalls nicht die einjährige Wartefrist von Art. 43 bis Abs. 2 AHVG, sondern die Dreimonatsfrist von Art. 66 bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV einschlägig. In Anbetracht dessen ist für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bereits ab dem
  2. Oktober 2013 oder erst ab dem 1. Januar 2014 bestanden hat, im Folgenden zu klären, ob bei der verstorbenen Versicherten bereits ab dem 1. Juli 2013 oder erst ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat.
  3. a)Im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung vom 19. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin am 25. April 2014 eine Abklärung der Hilfslosigkeit der verstorbenen Versicherten vornehmen lassen (vgl. Bg- act. 31). Gestützt auf diese Beurteilung, welche anhand diverser alltäglicher Lebensverrichtungen erfolgte (vgl. Art. 66 bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 37 IVV), wurde der verstorbenen Versicherten eine leichte Hilflosigkeit bis zum 30. September 2013 und eine mittlere Hilflosigkeit ab dem 1. Oktober 2013 attestiert und infolgedessen ab dem 1. Januar 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2014 in Bg-act. 36). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli 2013 in die Altershilfe X._____ eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt rund um die Uhr Betreuung und Pflege benötigt habe, weshalb der Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den
  4. Juli 2013 beginne. Ab Oktober 2013 wäre die IV-Stelle resp. die EAK deshalb verpflichtet gewesen, eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Im Rahmen ihres
  • 9 - Wiederanmeldungsgesuches hatte die verstorbene Versicherte auf dem Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" angegeben, seit dem 15. Juli 2013 bei fast allen der dort aufgeführten alltäglichen Verrichtungen in erheblicher Weise auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen zu sein (vgl. Bg-act. 28). b)Es ist unbestritten, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli 2013 ins Alterszentrum C._____ eingetreten war. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass – entgegen den Abklärungen der IV-Stelle vom 25. April 2014 – bereits ab diesem Zeitpunkt eine mittlere Hilflosigkeit im Sinne der gesetzlichen Definition vorgelegen hat. Die Aufnahme in ein Alterszentrum bedingt nämlich nicht zwingend eine mittlere Hilflosigkeit, sondern kann aus diversen Gründen erfolgen. Selbst wenn der Zeitpunkt des pflegebedingten Eintritts ins Alterszentrum zur Beurteilung der Hilfslosigkeit in zeitlicher Hinsicht von Belang wäre, so bliebe darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der verstorbenen Versicherten im Juli 2013 zunächst ferienhalber und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Wie die Beschwerdeführerin selber festhielt, war der Entschluss für einen definitiven Aufenthalt erst Mitte August 2013 gefasst worden (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 in Bg-act. 37 S. 1). Konsequenterweise wurde der vorbestehende Entschädigungsanspruch wegen leichter Hilflosigkeit denn auch per
  1. August 2013 eingestellt (vgl. Art. 43 bis Abs. 1 bis i.V.m. Art. 66 bis Abs. 3 AHVV und Art. 43 bis Abs. 2 Satz 2 AHVG sowie die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2013 in Bg-act. 25). Überdies ist diese Einstellungsverfügung damals unangefochten in Rechtkraft erwachsen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, wäre diese Verfügung vom 12. September 2013 wohl nicht akzeptiert worden, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hätte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 S. 4). An dieser Tatsache vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu
  • 10 - ändern, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift die Rückzahlung der (leichten) Hilflosenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 offeriert (vgl. Variante 1) und auf diese Weise zu suggerieren versucht, dass der Heimeintritt und damit auch der Anspruch auf mittlere Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2013 zurückzubeziehen seien.
  1. a)Damit ergeben sich abgesehen von den Selbstangaben der verstorbenen Versicherten im Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" (vgl. Bg-act. 28) sowie den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass bei der verstorbenen Versicherten nicht erst ab dem 1. Oktober 2013, sondern bereits ab dem
  2. Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere den Abklärungsbericht vom
  3. April 2014 (vgl. Bg-act. 31) ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer mittleren Hilflosigkeit ab dem
  4. Oktober 2013 ausgegangen ist. Folglich hat sie der verstorbenen Versicherten die beantragte Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit – unter Berücksichtigung der massgebenden Dreimonatsfrist von Art. 66 bis

Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV (vgl. vorstehend Erwägung 2a) – zu Recht ab dem 1. Januar 2014 gewährt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b)Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, zumal das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 11 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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