VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 10
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
AktuarDecurtins
URTEIL
vom 2. Juni 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung der AHV
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1.Die am 1. Dezember 2014 verstorbene B._____ (nachfolgend
Versicherte) erhielt seit dem 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung
der AHV wegen leichter Hilflosigkeit in Höhe von monatlich Fr. 232.--.
Nachdem sie im Sommer 2013 ins Alterszentrum C._____ in X._____
eingetreten war, wurden diese Leistungen mit Wirkung ab dem
- September 2013 eingestellt.
2.Am 18. Dezember 2013 wandte sich die Versicherte an die IV-Stelle und
beantragte erneut die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die im
Zusammenhang mit dieser Wiederanmeldung getroffenen Abklärungen
der IV-Stelle ergaben, dass bei der Versicherten bis zum 30. September
2013 eine leichte und ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere Hilflosigkeit
vorgelegen hat. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 sprach die
Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) der Versicherten deshalb eine
Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wegen
mittlerer Hilflosigkeit in Höhe von monatlich Fr. 585.-- zu.
3.Hiergegen liess die Versicherte durch ihre Tochter A._____ am 30. Mai
2014 Einsprache erheben und beantragen, die zugesprochene
Hilflosenentschädigung sei nicht erst ab dem 1. Januar 2014, sondern
rückwirkend bereits ab dem 1. Oktober 2013 auszurichten.
4.Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die EAK diese Einsprache
ab. Eine Zunahme der Hilflosigkeit sei nämlich erst zu berücksichtigen,
wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe,
während der Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung auf die Entstehung des
Anspruchs keinen Einfluss habe.
5.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____
(nachfolgend Beschwerdeführerin), die Tochter der am 1. Dezember 2014
verstorbenen Versicherten, am 14. Januar 2015 Beschwerde und
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beantragte, für die Monate Oktober bis Dezember 2013 sei eine
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen,
eventuell unter Anrechnung der in den Monaten Juli und August 2013
allenfalls zu Unrecht ausbezahlten Entschädigungen wegen leichter
Hilflosigkeit. Ab dem Eintritt ins Altersheim am 15. Juli 2013 habe ihre
verstorbene Mutter Tag und Nacht Betreuung und Pflege beanspruchen
müssen, weshalb der Anspruch auf mittlere Hilflosenentschädigung
rückwirkend per 1. Juli 2013 beginne. Diese an die EAK adressierte
Beschwerde wurde am 20. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet.
6.Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 verlangte die Instruktionsrichterin von
der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit
sowie der Beschwerdelegitimation Auskunft darüber, ob diese die
Beschwerde in eigenem Namen oder als Vertreterin der
Erbengemeinschaft erhoben habe und ersuchte sie – sollte letzteres
zutreffen – um Einreichung einer Erbenbescheinigung sowie einer
Vollmacht. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht am
- Februar 2015 unter Beilage einer Erbenbescheinigung mit, dass sie
die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen erhoben habe.
7.Gestützt auf diese Erkenntnis initiierte die Instruktionsrichterin hinsichtlich
der Frage der örtlichen Zuständigkeit in der Folge einen
Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses teilte am 25. Februar 2015 mit, dass es die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufgrund der
grösseren Sachverhaltsnähe eher als gegeben erachte, zumal die
verstorbene Versicherte im Kanton Graubünden ihren Wohnsitz gehabt
und dort Leistungen bezogen habe.
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8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 beantragte die EAK
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
Nebst dem Verweis auf die Begründung in ihrem angefochtenen
Einspracheentscheid führte sie aus, dass sich den Akten keine Hinweise
entnehmen liessen, wonach bereits ab dem 1. Juli 2013 eine mittlere
Hilflosigkeit vorgelegen habe. Insbesondere sei der Eintritt ins Altersheim
nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern vorerst lediglich
"ferienhalber" erfolgt, während der Entschluss für den definitiven Verbleib
erst im August 2013 gefasst worden sei. Wenn bereits im Juli 2013 eine
mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hätte, wäre die Einstellungsverfügung
vom 12. September 2013 wohl nicht unangefochten geblieben.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014
betreffend Hilflosenentschädigung. Streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob der inzwischen verstorbenen Versicherten bereits ab dem
- Oktober 2013 oder erst ab dem 1. Januar 2014 ein
Entschädigungsanspruch wegen mittlerer Hilflosigkeit zustand.
b)Dabei ist vorab zu bemerken, dass die betroffene Versicherte am
- Dezember 2014 und damit während hängigem Einspracheverfahren
verstorben ist. Die vorliegende Beschwerde ist alsdann von ihrer Tochter
eingereicht worden, welche den umstrittenen Anspruch in eigenem
Namen geltend macht (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2015). In Bezug auf deren Legitimation zur Erhebung einer
solchen Beschwerde ist festzuhalten, dass gemäss Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beschwerde berechtigt
ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Zwar stehen Forderungen, welche zu Lebzeiten einer
versicherten Person entstanden sind, nach deren Tod den Erben zu
gesamter Hand zu und sind deshalb – dem erbrechtlichen
Gesamthandprinzip folgend – von sämtlichen Mitgliedern der
Erbengemeinschaft gemeinsam geltend zu machen. Gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen jedoch jeder
Erbe einzeln zur Beschwerdeerhebung befugt, sofern er selber die
Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) erfüllt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
- Aufl., Zürich 2009, Art. 59 N 12 mit Verweis auf BGE 99 V 58 sowie die
Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E.1
sowie 9C_194/2009 vom 15. Dezember 2009 E.2.1.1). Die Umschreibung
der Beschwerdeberechtigung in Art. 89 BGG bezweckt nämlich in erster
Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden,
der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von
der Beschwerdeführung fernzuhalten (vgl. BGE 99 V 58). Die erwähnten
Legitimationsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn als
Erbin (vgl. die Erbenbescheinigung vom 22. Dezember 2014) ist die
Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und besitzt – da sie an den Aktiven und Passiven des Nachlasses
der verstorbenen Versicherten beteiligt ist – an der Entscheidung der
vorliegenden Frage nach dem Zeitpunkt, ab welchem die
Hilflosenentschädigung geschuldet ist, ein schutzwürdiges Interesse.
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c)Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
die Ansprüche ihrer verstorbenen Mutter in eigenem Namen – und nicht
als Vertreterin der Erbengemeinschaft – geltend macht, ist auch im
Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu
berücksichtigen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die
versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin als
"beschwerdeführende Dritte" im Sinne dieser Bestimmung ihren Wohnsitz
in Pfäffikon im Kanton Zürich hat, wäre grundsätzlich auch die
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in
Frage gekommen. Der erwähnten Zuständigkeitsnorm des ATSG liegt
jedoch die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass sich
sinnvollerweise dasjenige Gericht mit einer Streitigkeit befassen soll, zu
welchem der zu beurteilende Sachverhalt die grösste Nähe aufweist (vgl.
KIESER, a.a.O., Art. 58 N 6 und 11 mit Verweis auf BGE 124 V 310 E.6).
Da die verstorbene Versicherte in X._____ und damit im Kanton
Graubünden gewohnt und auch hier Versicherungsleistungen bezogen
hat, ist sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ohne weiteres gegeben
(vgl. dazu auch den Meinungsaustausch vom 18. resp. 25. Februar 2015
mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Auf die
vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
- a)Gemäss Art. 43
bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von
Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die in schwerem, mittleren oder
leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als
hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit
für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der
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persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Für die Bemessung der
Hilflosigkeit verweist Art. 66
bis
der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss auf Art. 37
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die
Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt dabei
den IV-Stellen (vgl. Art. 43
bis
Abs. 5 AHVG). Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 43
bis
Abs. 2 AHVG am
ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind
und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades
ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat und
erlischt am Ende des Monats, in dem die vorerwähnten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Diese Wartezeit von einem Jahr als
Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung bezieht sich
aber nur auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs (vgl. KIESER, in:
MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- Aufl., Zürich 2012, Art. 43
bis
N 7). Im Falle einer Änderung des
Anspruchs ist gemäss Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2
IVV zu beachten, dass eine Zunahme der Hilflosigkeit erst zu
berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat.
b)Bis zu ihrem Eintritt ins Alterszentrum C._____ (bis zum 1. Oktober 2013
noch Altershilfe X._____ genannt) am 1. September 2013 hat die
verstorbene Versicherte eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit
bezogen (vgl. Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
- September 2013 in beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 25).
Auch wenn die damals gestützt auf Art. 43
bis
Abs. 1
bis
AHVG ergangene
Einstellungs- resp. Rückforderungsverfügung nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet, so ist dieser vorbestehende Anspruch
insofern zu berücksichtigen, als es sich bei der Anmeldung vom
- Dezember 2013 nicht um die erstmalige Entstehung eines Anspruchs
auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 43
bis
Abs. 2 AHVG, sondern
um eine Wiederanmeldung zufolge Zunahme der Hilflosigkeit handelt.
Insofern ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung
vorliegendenfalls nicht die einjährige Wartefrist von Art. 43
bis
Abs. 2
AHVG, sondern die Dreimonatsfrist von Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m.
Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV einschlägig. In Anbetracht dessen ist für die
Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bereits ab dem
- Oktober 2013 oder erst ab dem 1. Januar 2014 bestanden hat, im
Folgenden zu klären, ob bei der verstorbenen Versicherten bereits ab
dem 1. Juli 2013 oder erst ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere
Hilflosigkeit vorgelegen hat.
- a)Im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung vom 19. Dezember 2013
hat die Beschwerdegegnerin am 25. April 2014 eine Abklärung der
Hilfslosigkeit der verstorbenen Versicherten vornehmen lassen (vgl. Bg-
act. 31). Gestützt auf diese Beurteilung, welche anhand diverser
alltäglicher Lebensverrichtungen erfolgte (vgl. Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV
i.V.m. Art. 37 IVV), wurde der verstorbenen Versicherten eine leichte
Hilflosigkeit bis zum 30. September 2013 und eine mittlere Hilflosigkeit ab
dem 1. Oktober 2013 attestiert und infolgedessen ab dem 1. Januar 2014
eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (vgl.
Verfügung vom 16. Mai 2014 in Bg-act. 36). Demgegenüber bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli
2013 in die Altershilfe X._____ eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt
rund um die Uhr Betreuung und Pflege benötigt habe, weshalb der
Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den
- Juli 2013 beginne. Ab Oktober 2013 wäre die IV-Stelle resp. die EAK
deshalb verpflichtet gewesen, eine Hilflosenentschädigung wegen
mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Im Rahmen ihres
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Wiederanmeldungsgesuches hatte die verstorbene Versicherte auf dem
Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" angegeben, seit dem 15. Juli 2013
bei fast allen der dort aufgeführten alltäglichen Verrichtungen in
erheblicher Weise auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen
zu sein (vgl. Bg-act. 28).
b)Es ist unbestritten, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli 2013 ins
Alterszentrum C._____ eingetreten war. Daraus lässt sich aber nicht
ableiten, dass – entgegen den Abklärungen der IV-Stelle vom 25. April
2014 – bereits ab diesem Zeitpunkt eine mittlere Hilflosigkeit im Sinne der
gesetzlichen Definition vorgelegen hat. Die Aufnahme in ein
Alterszentrum bedingt nämlich nicht zwingend eine mittlere Hilflosigkeit,
sondern kann aus diversen Gründen erfolgen. Selbst wenn der Zeitpunkt
des pflegebedingten Eintritts ins Alterszentrum zur Beurteilung der
Hilfslosigkeit in zeitlicher Hinsicht von Belang wäre, so bliebe darauf
hinzuweisen, dass der Eintritt der verstorbenen Versicherten im Juli 2013
zunächst ferienhalber und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen
erfolgte. Wie die Beschwerdeführerin selber festhielt, war der Entschluss
für einen definitiven Aufenthalt erst Mitte August 2013 gefasst worden
(vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 in Bg-act. 37
S. 1). Konsequenterweise wurde der vorbestehende
Entschädigungsanspruch wegen leichter Hilflosigkeit denn auch per
- August 2013 eingestellt (vgl. Art. 43
bis
Abs. 1
bis
i.V.m. Art. 66
bis
Abs. 3
AHVV und Art. 43
bis
Abs. 2 Satz 2 AHVG sowie die
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September
2013 in Bg-act. 25). Überdies ist diese Einstellungsverfügung damals
unangefochten in Rechtkraft erwachsen. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht anmerkt, wäre diese Verfügung vom 12. September 2013 wohl
nicht akzeptiert worden, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits eine
mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hätte (vgl. Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 S. 4). An dieser Tatsache
vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu
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ändern, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift die Rückzahlung der
(leichten) Hilflosenentschädigung für die Monate Juli und August 2013
offeriert (vgl. Variante 1) und auf diese Weise zu suggerieren versucht,
dass der Heimeintritt und damit auch der Anspruch auf mittlere
Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2013 zurückzubeziehen seien.
- a)Damit ergeben sich abgesehen von den Selbstangaben der verstorbenen
Versicherten im Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" (vgl. Bg-act. 28)
sowie den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus
den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass bei der verstorbenen
Versicherten nicht erst ab dem 1. Oktober 2013, sondern bereits ab dem
- Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen und insbesondere den Abklärungsbericht vom
- April 2014 (vgl. Bg-act. 31) ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin von einer mittleren Hilflosigkeit ab dem
- Oktober 2013 ausgegangen ist. Folglich hat sie der verstorbenen
Versicherten die beantragte Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit –
unter Berücksichtigung der massgebenden Dreimonatsfrist von Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV (vgl. vorstehend Erwägung
2a) – zu Recht ab dem 1. Januar 2014 gewährt. Damit erweist sich der
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 als rechtmässig, weshalb
die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
b)Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben, zumal das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
– ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss
Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin
steht überdies keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]