VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 92A 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
5 - würde. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts sei dementsprechend festzustellen, dass der Schwerpunkt der Beziehungen des Beschwerdeführers und damit auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in der Türkei bei seiner Familie seien. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sei. 5.In der Stellungnahme vom 10. September 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im 2013 seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt verändert habe. Im Gegenteil sei sowohl auf der subjektiven als auch objektiven Seite erstellt, dass er seinen Wohnsitz in X._____ stets habe beibehalten wollen und durch sein Verhalten auch aufrechterhalten habe. Im 2013 habe er sich ausnahmsweise während 167 Tagen im Ausland aufgehalten, jedoch verteilt auf zwei Aufenthalte zu jeweils weniger als drei Monaten. Der Beschwerdeführer sei somit selbst in diesem Jahr über die Hälfte des Jahres in der Schweiz gewesen. Er habe seine Wohnung behalten und die anfallenden Rechnungen weiterhin bezahlt, wie bereits in den Jahren zuvor und danach. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen. Sein Lebensmittelpunkt sei X._____ gewesen und geblieben. Dies sei nun bereits seit über 30 Jahren der Fall. Aufgrund des fortdauernden Wohnsitzes des Beschwerdeführers läge kein Anlass für ein Erlöschen der Anspruchsberechtigung vor. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich folglich nicht als rechtens, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sei. 6.Die Verfahrensparteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation hinsichtlich des streitigen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des
6 - Beschwerdeführers. Am 28. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies seine Honorarnote betreffend die anwaltlichen Aufwendungen im Zeitraum vom 10. September bis zum
7 - bzw. unterbrochen wurde (vgl. Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E.3, Sachverhalt vorne Ziff. 3). 2.Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.39) gewähren Bund und Kantone Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art. 6 erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von Ergänzungsleistungen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die Gewährung dieser Leistung setzt unter anderem voraus, dass die anspruchsberechtigte Person in der Schweiz wohnt und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 13 N. 22). Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zumindest vorübergehend (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, S. 1669 Rz. 40; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 2310.01 f., 2330.01 ff.). a)Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220). Laut den fraglichen Regelungen befindet sich der Wohnsitz einer handlungsfähigen Person grundsätzlich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung dieses Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen, nämlich aus objektiver Sicht der physische Aufenthalt und aus subjektiver Sicht die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Dritte und das Gemeinwesen von Bedeutung sein kann, ist die innere Absicht des dauernden
8 - Verbleibens allerdings nur insofern von Bedeutung, als sie in nach aussen erkennbarer Weise in Erscheinung tritt. Massgebend ist folglich, wo die in Frage stehende Person nach den erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich folglich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und nicht lediglich nach den erklärten Wünschen einer Person (BGE 138 V 23 E.3.1.1, 136 II 405 E.4.3, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Bei verheirateten Personen ist der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Indessen befindet sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom
9 - dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E.6c, 111 E.7b, 112 V 164 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E.3). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch rechtsprechungsgemäss die beiden Ausnahmen des "voraussichtlich kurzfristigen" und "voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes" zu. Im erstgenannten Fall bleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wenn und soweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt. Der kurzfristige Auslandaufenthalt muss aus triftigen Gründen (wie zum Beispiel zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgen und darf drei Monate (92 Tage) nicht übersteigen. Der Ausnahmegrund eines "voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes" liegt vor, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände, wie etwa Erkrankung oder Unfall, über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2011 vom 24. Oktober 2011 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E.4.1). Die fraglichen Zeitlimits von drei Monaten bzw. einem Jahr sind nicht als schematische Kriterien zu verstehen, sondern stellen lediglich eine Richtschnur dar, an der sich das Gericht zu orientieren hat, um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten. Davon darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E.5.1, 9C_696/2009 vom 15. März 2010 E.3.3; URS MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.],
10 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 4 N. 26).
13 - seiner türkischen Heimat aufhalte. Der dortige Familienrahmen gewähre ihm Stabilität und ermögliche ihm die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, die hier in der Schweiz so nicht denkbar seien. Dass diese Einschätzung falsch ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht, zumal er den fraglichen Arztbericht im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereicht und sich dort wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2014 S. 10). Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur über ein familiäres Netz verfügt, sondern über seine Familie ausserdem Zugang zum dortigen Gesellschaftsleben hat. d)Diesen sozialen Kontakten in der Türkei stehen nach Angaben des Beschwerdeführe etliche kollegiale und freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz gegenüber, die sich der Beschwerdeführer in den letzten dreissig Jahren aufgebaut hat und regelmässig pflegt (vgl. Stellungnahme vom 23. September 2015 S. 2 und vom 10. September 2015 S. 3, vgl. die eingereichten Wohnsitzbestätigungen [vom Beschwerdeführer neu eingereichte Beilage 4]). Die Bedeutung dieser Kontakte hat der Beschwerdeführer im Evaluationsgespräch vom 24. März 2014 indessen selbst dahingehend relativiert, als er festhielt, sich in der Schweiz fremd zu fühlen (Bg-act. 33 S. 7). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 7. Juni 2014 geteilt, wo er festhielt, der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz isoliert und unverstanden (Bg-act. 41). Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz geknüpften Beziehungen haben es ihm folglich nicht ermöglicht, einen Zugang zur schweizerischen Lebensart zu finden und sich hier dazugehörig zu fühlen. Dasselbe gilt freilich für die Türkei, wo er sich laut eigener Aussage ebenfalls fremd fühlt (Bg-act. 33 S. 7). Gleichwohl dürfte
14 - der Beschwerdeführer seine engsten persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern haben, die in der Türkei wohnen. e)Dies genügt jedoch unter den gegebenen Umständen nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Türkei zu schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Ehefrau in dem 4-Zimmerhaus in Bingöl gewohnt, welches seine Ehefrau nach wie vor mit den gemeinsamen Söhnen bewohnt. In diesem Fall wäre das fragliche Einfamilienhaus zwar wohl als letzte gemeinsame eheliche Wohnung anzusehen, in welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zumindest in den vergangenen Jahren einmal pro Jahr zurückgekehrt ist (vgl. Protokoll des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2014 [Bg-act. 33 S. 7]). Indessen ist unbestritten und hat, wie vorangehend festgehalten (E.3a vorne), als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer diesen vormaligen ehelichen Wohnsitz in der Vergangenheit aufgegeben und in X._____ einen neuen Wohnsitz begründet hat. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren folglich, ob die in erkennbarer Weise nach aussen hin in Erscheinung tretenden Umständen darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im 2013 den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder zu seiner Familie in Bingöl zurückverlegt und dadurch seine Absicht zum voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in der Türkei zum Ausdruck gebracht hat. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war damals wie heute in X._____ polizeilich gemeldet. Seit 2000 wohnt der Beschwerdeführer an der C.-strasse, X., in einer 2 ½-Zimmerwohnung (Bg-act. 1 S. 7), in der er seine persönlichen Effekten aufbewahrt. Dort befindet sich ausserdem seine Postadresse. Seit Jahrzehnten ist der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz krankenversichert (neue Beilagen des Beschwerdeführers 6), zahlt hier seine Steuern (vom
15 - Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärungen 2012-2014 [neue Beilagen des Beschwerdeführers 10]), Mietkosten sowie Strom- und Abwasserrechnungen (neue Beilagen des Beschwerdeführers 5 und 6). Insofern haben seine Lebensverhältnisse in der Schweiz in den vergangenen Jahren keine Änderung erfahren. Im Unterschied zu andern Jahren hielt sich der Beschwerdeführer allerdings im 2013 - unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage (vgl. WEL Rz. 2330.1) - während total 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]) bei seiner Familie in der Türkei auf (vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014 S.6). Damit verbrachte er nach eigenen Angaben deutlich mehr Zeit bei seiner Familie als in den vorangegangenen und nachfolgenden Jahren. So verbrachte er im 2012 nur total 93 Tage bei seiner Familie in der Türkei (5 [Januar] + 15 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 12 [November]; vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014). Ein solch langer Auslandaufenthalt im 2013 mag als Indiz für eine Verlegung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen in die Türkei angesehen werden, genügt für sich allein aber nicht, um eine solche Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer 2013 immer noch während mehr als der Hälfte des Jahres in X._____ aufhielt. f)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im 2013 wieder zu seiner Familie in die Türkei zurückverlegt hat. Dabei mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer von einem solchen Schritt nur absieht, um weiterhin in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Die Motive, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort behält, sind allerdings nicht entscheidend und können
16 - lediglich als Indiz für oder gegen einen behaupteten Lebensmittelpunkt angeführt werden (STAEHLIN, a.a.O., Art. 23 N. 24). Die diesbezüglich massgeblichen Sachumstände genügen nach dem vorangehend Ausgeführten vorliegend nicht, um eine Wohnsitzverletzung in die Türkei als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als die Beibehaltung des Wohnsitzes in X.. Der Beschwerdegegnerin ist es demnach nicht gelungen, die behauptete Wohnsitzverletzung zu beweisen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in X. wohnt. g)Hinsichtlich des im Weiteren streitigen gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers stellt sich bei diesem Ergebnis nur mehr die Frage, ob dieser im 2013 infolge der beiden vorübergehenden Aufenthalte in der Türkei ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, untergegangen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist in dieser Beziehung aufgrund der Einträge im Reisepass des Beschwerdeführers erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 zu Ferienzwecken vom 7. März bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum 8. November 2013, mithin unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage, während insgesamt 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]), in der Türkei aufhielt (vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht vom