VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 92A 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Der türkische Staatsangehörige A._____ reiste am 24. Juli 1984 als politischer Flüchtling in die Schweiz ein. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern (Jahrgang 1981, 1983, 1992 und 2000). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach A._____ mit Verfügung vom 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche Zusatzrente und mehrere Kinderrenten zu. Die im Jahr 2004 durchgeführte amtliche Rentenrevision ergab, dass sich die gesundheitliche Verfassung von A._____ zwischenzeitlich verbessert hatte, weshalb die IV-Stelle die A._____ zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte und die übrigen Renten entsprechend herabsetzte. Die kantonale Pensionskasse Graubünden, bei welcher A._____ im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Alter und Invalidität versichert war, vollzog diese Entscheide jeweils nach, indem sie A._____ zunächst ab dem 1. Dezember 1994 die geschuldeten Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, seit dem 1. Januar 2005 ausgehend von einem solchen von 60 % ausrichtete. 2.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse) richtete A._____ seit dem 1. September 2005 sodann Ergänzungsleistungen zu den Invalidenrenten aus. Mit Schreiben vom
  1. März 2014 lud sie A._____ zu einem persönlichen Gespräch ein, um dessen finanzielle Situation abzuklären. Anlässlich des fraglichen Gesprächs, das am 24. März 2014 in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurde, liess sich der zuständige Sachbearbeiter der AHV- Ausgleichskasse den Reisepass von A._____ aushändigen. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte A._____ der AHV-Ausgleichkasse ferner die Bankauszüge seines Privatkontos zu. Vor dem Hintergrund dieser Beweiserhebungen gelangte die AHV-Ausgleichkasse zum Schluss, dass A._____ im Jahr 2013 während 167 Tagen in der Türkei gewesen und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolgedessen
  • 3 - erloschen sei. Deshalb aberkannte sie ihm mit Verfügung vom 23. April 2014 die zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend per
  1. Januar 2013 und forderte die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 8'448.-- zurück. An dieser Beurteilung hielt die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 fest. 3.Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 92 vom 25. November 2014 ab. Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die fragliche Beschwerde mit Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, nach dem klaren Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen sei die Karenzfrist vor Anspruchsbeginn zu erfüllen. Entsprechend sei sie nur eine für die Entstehung des Anspruchs zu erfüllende Voraussetzung und als solche nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen. Da der Beschwerdeführer seit September 2005 ununterbrochen Ergänzungsleistungen erhalten habe, sei die Karenzfrist hier nicht von Belang. Deren Berücksichtigung im konkreten Fall verletze Bundesrecht. In diesem Sinne sei die Beschwerde offensichtlich begründet. Daran ändere nichts, dass in Rz. 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ebenfalls eine Frist von drei Monaten respektive 92 Tagen erwähnt werde, konkretisiere die entsprechende Weisung doch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" und beziehe sich auf den Fall, dass eine Person länger als 92 Tage am Stück landesabwesend gewesen sei, was hier nicht zutreffe. Mit der
  • 4 - beantragten Aufhebung habe es indessen nicht sein Bewenden. Angesichts des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers und der Begründung der AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 23. April 2014 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Feststellungen in Bezug auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im 2013 treffe und über ein allfälliges Erlöschen des Anspruchs neu entscheide. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer und die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Folge, sich zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im 2013 zu äussern und allfällige Beweismittel zu den behaupteten Sachumständen einzureichen. In der Stellungnahme vom
  1. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die objektiven Umstände liessen darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in seiner Heimat in der Türkei befinde. Seine Familie (Ehefrau und Kinder) lebte dort im familieneigenen Haus in Bingöl. Zwar fühle sich der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei fremd, doch seien die familiären Banden völlig intakt. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt offensichtlich nicht in der Schweiz habe, bestätige indirekt auch dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wenn er festhalte, die Krankheit des Beschwerdeführers würde dessen Integration in der Schweiz verunmöglichen; die Familie würde dem Beschwerdeführer in der Türkei Stabilität verschaffen und ihm gesellschaftliche Kontakte ermöglichen. Die meisten Aspekte des sozialen und persönlichen Lebens des Beschwerdeführers seien somit in der Türkei konzentriert, womit sich sein Wohnsitz dort befinde. Dies entspreche im Übrigen der Praxis, wonach sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten grundsätzlich am Ort der ehelichen Wohnung befinden
  • 5 - würde. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts sei dementsprechend festzustellen, dass der Schwerpunkt der Beziehungen des Beschwerdeführers und damit auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in der Türkei bei seiner Familie seien. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sei. 5.In der Stellungnahme vom 10. September 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im 2013 seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt verändert habe. Im Gegenteil sei sowohl auf der subjektiven als auch objektiven Seite erstellt, dass er seinen Wohnsitz in X._____ stets habe beibehalten wollen und durch sein Verhalten auch aufrechterhalten habe. Im 2013 habe er sich ausnahmsweise während 167 Tagen im Ausland aufgehalten, jedoch verteilt auf zwei Aufenthalte zu jeweils weniger als drei Monaten. Der Beschwerdeführer sei somit selbst in diesem Jahr über die Hälfte des Jahres in der Schweiz gewesen. Er habe seine Wohnung behalten und die anfallenden Rechnungen weiterhin bezahlt, wie bereits in den Jahren zuvor und danach. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen. Sein Lebensmittelpunkt sei X._____ gewesen und geblieben. Dies sei nun bereits seit über 30 Jahren der Fall. Aufgrund des fortdauernden Wohnsitzes des Beschwerdeführers läge kein Anlass für ein Erlöschen der Anspruchsberechtigung vor. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich folglich nicht als rechtens, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sei. 6.Die Verfahrensparteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation hinsichtlich des streitigen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des

  • 6 - Beschwerdeführers. Am 28. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies seine Honorarnote betreffend die anwaltlichen Aufwendungen im Zeitraum vom 10. September bis zum

  1. Oktober 2015 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Das Bundesgericht hiess im Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 92 vom 25. November 2014 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Im Fall einer solchen Rückweisung hat das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es hat also seiner Beurteilung den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen und darf die Sache nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte dürfen mit anderen Worten weder ausgeweitet noch auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 135 III 334 E.2.1, 116 II 220 E.4a, 113 V 159 E.1c). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ausgehend von den bundesgerichtlichen Vorgaben im Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 nachfolgend nur mehr zu prüfen ist, ob der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen infolge Wegfalls des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts im 2013 erloschen ist
  • 7 - bzw. unterbrochen wurde (vgl. Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E.3, Sachverhalt vorne Ziff. 3). 2.Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.39) gewähren Bund und Kantone Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art. 6 erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von Ergänzungsleistungen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die Gewährung dieser Leistung setzt unter anderem voraus, dass die anspruchsberechtigte Person in der Schweiz wohnt und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 13 N. 22). Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zumindest vorübergehend (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, S. 1669 Rz. 40; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 2310.01 f., 2330.01 ff.). a)Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220). Laut den fraglichen Regelungen befindet sich der Wohnsitz einer handlungsfähigen Person grundsätzlich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung dieses Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen, nämlich aus objektiver Sicht der physische Aufenthalt und aus subjektiver Sicht die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Dritte und das Gemeinwesen von Bedeutung sein kann, ist die innere Absicht des dauernden

  • 8 - Verbleibens allerdings nur insofern von Bedeutung, als sie in nach aussen erkennbarer Weise in Erscheinung tritt. Massgebend ist folglich, wo die in Frage stehende Person nach den erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich folglich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und nicht lediglich nach den erklärten Wünschen einer Person (BGE 138 V 23 E.3.1.1, 136 II 405 E.4.3, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Bei verheirateten Personen ist der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Indessen befindet sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom

  1. Mai 2015 E.3.2; DANIEL STAEHLIN, in: HONSELL / VOGT / GEISER [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., St. Gallen 2010, Art. 23 N. 10, je m.w.H.). Nach schweizerischem Privatrecht kann jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort seinen Wohnsitz haben. Dabei bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes erhalten (Art. 24 Abs. 1 ZGB). b)Wohnt eine Person in der Schweiz, so kann sie freilich nur Ergänzungsleistungen beanspruchen, wenn sich ebenfalls ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz befindet (vgl. E.2 vorne). Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG liegt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung ist für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich
  • 9 - dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E.6c, 111 E.7b, 112 V 164 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E.3). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch rechtsprechungsgemäss die beiden Ausnahmen des "voraussichtlich kurzfristigen" und "voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes" zu. Im erstgenannten Fall bleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wenn und soweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt. Der kurzfristige Auslandaufenthalt muss aus triftigen Gründen (wie zum Beispiel zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgen und darf drei Monate (92 Tage) nicht übersteigen. Der Ausnahmegrund eines "voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes" liegt vor, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände, wie etwa Erkrankung oder Unfall, über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2011 vom 24. Oktober 2011 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E.4.1). Die fraglichen Zeitlimits von drei Monaten bzw. einem Jahr sind nicht als schematische Kriterien zu verstehen, sondern stellen lediglich eine Richtschnur dar, an der sich das Gericht zu orientieren hat, um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten. Davon darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E.5.1, 9C_696/2009 vom 15. März 2010 E.3.3; URS MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.],

  • 10 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 4 N. 26).

  1. a)In sachverhaltsrechtlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 1984 als politischer Flüchtling in die Schweiz einreiste und dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde. Mit Entscheid vom 26. September 1989 wies die damals zuständige Behörde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Daraufhin erteilte das Amt für Polizeiwesen Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 1990 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, die es zunächst in eine Jahresaufenthaltsbewilligung und alsdann in eine Niederlassungsbewilligung umwandelte (vgl. Verfügung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 24. Februar 1998 [Beilagen der Beschwerdegegnerin (Bg-act.) 31]). In Bezug auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ist im Weiteren erstellt, dass dieser von 1991 bis 1995 für verschiedene Arbeitgeber als Hilfskoch tätig war (vgl. Bg-act. 31), bevor ihm wegen psychischer Beschwerden zunächst eine ganze und seit dem 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie entsprechende Leistungen der beruflichen Vorsorge zugesprochen wurden (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 vorne). Seit dem
  2. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer ferner in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu den fraglichen Invalidenrenten. Bei der jährlichen Zusprache der Ergänzungsleistungen ging die Beschwerdegegnerin bis zum angefochtenen Einspracheentscheid sowie der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 23. April 2014 davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz von der Türkei nach X._____ verlegt und diesen wie auch seinen persönlichen Aufenthalt in der Folge fortwährend aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz einen Wohnsitz in
  • 11 - X._____ begründet hat. Er kann sich somit auf die Vermutung berufen, dass der einmal begründete Wohnsitz solange fortdauert, als nicht andernorts ein neuer Wohnsitz genommen wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdegegnerin hat folglich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2013 seinen Wohnsitz in X._____ aufgegeben und in der Türkei einen neuen Wohnsitz begründet hat (vgl. zum massgeblichen Beweisgrad BGE 129 V 222 E.4.3.1; GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 2012, § 22 N. 8). b)Die Beschwerdegegnerin beruft sich hierfür primär auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt vorne Ziff. 4). Diesbezüglich steht fest, dass der Beschwerdeführer Vater von vier Kindern (Jahrgang 1981, 1983, 1992 und 2000) und spätestens seit 1992 verheiratet ist (vgl. Bg-act. 31 und 33). Bezüglich seiner familiären Verhältnisse führte der Beschwerdeführer im Evaluationsgespräch vom
  1. März 2014 sodann auf entsprechende Nachfrage hin aus, sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Bingöl wohnen (Bg-act. 33 S. 6). Seine beiden Töchter seien mittlerweile verheiratet. Seine Ehefrau lebe mit den beiden Söhnen in einem einfachen, alphüttenähnlichen 4- Zimmerhaus ohne Keller, das seit drei Generationen im Familieneigentum stehe. Seine Familie sei noch nie in der Schweiz gewesen, da man kein Visum für die Schweiz erhalte, wenn man nicht über ausreichend Einkommen verfüge. Er besuche seine Familie einmal im Jahr in der Türkei. Er habe kein Geld, um vermehrt in die Türkei zu fahren. In der Regel reise er im Sommer oder im Herbst in die Türkei. Im 2013 sei er von August bis September 2013 in der Türkei gewesen (vgl. Bg-act. 33 S. 7). Konfrontiert mit den Einträgen in seinem Reisepass, wonach er sich vom 7. März 2013 bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum
  2. November 2013 in der Türkei aufhielt, erklärte der Beschwerdeführer,
  • 12 - sich an die genauen Ein- und Ausreisedaten nicht mehr erinnern zu können; die im Reisepass vorhandenen Stempel dürften jedoch zutreffend sein. In der Stellungnahme vom 23. September 2015 kam der Beschwerdeführer auf diese Angabe insofern zurück, als er angab, das 4- Zimmerhaus, in dem seine Familie in der Türkei wohne, gehöre nicht ihm. Es stünde im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an welcher er zu 10 % beteiligt sei. Im Übrigen hielt er daran fest, seine Familie im Allgemeinen nur einmal pro Jahr zu besuchen. In der Stellungnahme vom
  1. September 2015 behauptete er sodann, seine Familie selbst dann nicht häufiger in der Türkei zu besuchen, wenn er über die erforderlichen Finanzmittel verfügen würde. c)Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zu den Einträgen in seinem Reisepass, der im August 2011 ausgestellt wurde. Danach befand sich der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2011 bis zum 5. Januar 2012, vom 16. August 2012 bis zum 13. November 2012, vom 7. März 2013 bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum
  2. November 2013 in der Türkei. Im erfassten Zeitraum hielt sich der Beschwerdeführer folglich jeweils zwei Mal pro Jahr in der Türkei auf, wobei er bei diesen Auslandaufenthalten jeweils unstreitig im 4- Zimmerhaus in Bingöl wohnte. Wenn die Beschwerdegegnerin daraus folgert, der Beschwerdeführer habe sich von 2011 bis 2013 in einem Ausmass in der Türkei aufgehalten, dass ihm die Pflege seiner dortigen familiären sowie gesellschaftlichen Kontakte erlaubt habe, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B._____, im Arztbericht vom 7. Juni 2014 ausführte (Bg-act. 41), der Beschwerdeführer leide seit 1994 an einer psychischen Krankheit vom depressiven Typus. Sein Krankheitsbild verunmögliche ihm die Integration in der Schweiz. Der Beschwerdeführer fühle sich hier isoliert und unverstanden. Aus diesem Grund und um die Krankheitssymptome zu mildern, sei es sinnvoll, wenn er sich vermehrt in
  • 13 - seiner türkischen Heimat aufhalte. Der dortige Familienrahmen gewähre ihm Stabilität und ermögliche ihm die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, die hier in der Schweiz so nicht denkbar seien. Dass diese Einschätzung falsch ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht, zumal er den fraglichen Arztbericht im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereicht und sich dort wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2014 S. 10). Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur über ein familiäres Netz verfügt, sondern über seine Familie ausserdem Zugang zum dortigen Gesellschaftsleben hat. d)Diesen sozialen Kontakten in der Türkei stehen nach Angaben des Beschwerdeführe etliche kollegiale und freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz gegenüber, die sich der Beschwerdeführer in den letzten dreissig Jahren aufgebaut hat und regelmässig pflegt (vgl. Stellungnahme vom 23. September 2015 S. 2 und vom 10. September 2015 S. 3, vgl. die eingereichten Wohnsitzbestätigungen [vom Beschwerdeführer neu eingereichte Beilage 4]). Die Bedeutung dieser Kontakte hat der Beschwerdeführer im Evaluationsgespräch vom 24. März 2014 indessen selbst dahingehend relativiert, als er festhielt, sich in der Schweiz fremd zu fühlen (Bg-act. 33 S. 7). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 7. Juni 2014 geteilt, wo er festhielt, der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz isoliert und unverstanden (Bg-act. 41). Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz geknüpften Beziehungen haben es ihm folglich nicht ermöglicht, einen Zugang zur schweizerischen Lebensart zu finden und sich hier dazugehörig zu fühlen. Dasselbe gilt freilich für die Türkei, wo er sich laut eigener Aussage ebenfalls fremd fühlt (Bg-act. 33 S. 7). Gleichwohl dürfte

  • 14 - der Beschwerdeführer seine engsten persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern haben, die in der Türkei wohnen. e)Dies genügt jedoch unter den gegebenen Umständen nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Türkei zu schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Ehefrau in dem 4-Zimmerhaus in Bingöl gewohnt, welches seine Ehefrau nach wie vor mit den gemeinsamen Söhnen bewohnt. In diesem Fall wäre das fragliche Einfamilienhaus zwar wohl als letzte gemeinsame eheliche Wohnung anzusehen, in welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zumindest in den vergangenen Jahren einmal pro Jahr zurückgekehrt ist (vgl. Protokoll des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2014 [Bg-act. 33 S. 7]). Indessen ist unbestritten und hat, wie vorangehend festgehalten (E.3a vorne), als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer diesen vormaligen ehelichen Wohnsitz in der Vergangenheit aufgegeben und in X._____ einen neuen Wohnsitz begründet hat. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren folglich, ob die in erkennbarer Weise nach aussen hin in Erscheinung tretenden Umständen darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im 2013 den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder zu seiner Familie in Bingöl zurückverlegt und dadurch seine Absicht zum voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in der Türkei zum Ausdruck gebracht hat. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war damals wie heute in X._____ polizeilich gemeldet. Seit 2000 wohnt der Beschwerdeführer an der C.-strasse, X., in einer 2 ½-Zimmerwohnung (Bg-act. 1 S. 7), in der er seine persönlichen Effekten aufbewahrt. Dort befindet sich ausserdem seine Postadresse. Seit Jahrzehnten ist der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz krankenversichert (neue Beilagen des Beschwerdeführers 6), zahlt hier seine Steuern (vom

  • 15 - Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärungen 2012-2014 [neue Beilagen des Beschwerdeführers 10]), Mietkosten sowie Strom- und Abwasserrechnungen (neue Beilagen des Beschwerdeführers 5 und 6). Insofern haben seine Lebensverhältnisse in der Schweiz in den vergangenen Jahren keine Änderung erfahren. Im Unterschied zu andern Jahren hielt sich der Beschwerdeführer allerdings im 2013 - unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage (vgl. WEL Rz. 2330.1) - während total 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]) bei seiner Familie in der Türkei auf (vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014 S.6). Damit verbrachte er nach eigenen Angaben deutlich mehr Zeit bei seiner Familie als in den vorangegangenen und nachfolgenden Jahren. So verbrachte er im 2012 nur total 93 Tage bei seiner Familie in der Türkei (5 [Januar] + 15 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 12 [November]; vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014). Ein solch langer Auslandaufenthalt im 2013 mag als Indiz für eine Verlegung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen in die Türkei angesehen werden, genügt für sich allein aber nicht, um eine solche Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer 2013 immer noch während mehr als der Hälfte des Jahres in X._____ aufhielt. f)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im 2013 wieder zu seiner Familie in die Türkei zurückverlegt hat. Dabei mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer von einem solchen Schritt nur absieht, um weiterhin in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Die Motive, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort behält, sind allerdings nicht entscheidend und können

  • 16 - lediglich als Indiz für oder gegen einen behaupteten Lebensmittelpunkt angeführt werden (STAEHLIN, a.a.O., Art. 23 N. 24). Die diesbezüglich massgeblichen Sachumstände genügen nach dem vorangehend Ausgeführten vorliegend nicht, um eine Wohnsitzverletzung in die Türkei als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als die Beibehaltung des Wohnsitzes in X.. Der Beschwerdegegnerin ist es demnach nicht gelungen, die behauptete Wohnsitzverletzung zu beweisen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in X. wohnt. g)Hinsichtlich des im Weiteren streitigen gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers stellt sich bei diesem Ergebnis nur mehr die Frage, ob dieser im 2013 infolge der beiden vorübergehenden Aufenthalte in der Türkei ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, untergegangen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist in dieser Beziehung aufgrund der Einträge im Reisepass des Beschwerdeführers erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 zu Ferienzwecken vom 7. März bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum 8. November 2013, mithin unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage, während insgesamt 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]), in der Türkei aufhielt (vgl. Aktendokumentation BVM, Ermittlungsbericht vom

  1. April 2014 S.6). Wird jeder der einzelnen Auslandaufenthalte gesondert betrachtet, so dauerte keiner mehr als drei Monate (1. Auslandaufenthalt: 83 Tage [24 + 30 + 29], 2. Auslandaufenthalt: 84 Tage [16 + 30 + 31 + 7]), wie das Bundesgericht im Urteil 9C_174/2015 vom
  2. August 2015 bereits festhielt. Sie erfolgten ausserdem zu Besuchs- und Ferienzwecken. Diese sich im üblichen Rahmen bewegenden kurzfristigen Auslandaufenthalte lassen den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz demzufolge nicht untergehen. Sie führen auch nicht zu einem Unterbruch bzw. einer vorübergehenden
  • 17 - Einstellung der laufenden Ergänzungsleistungen im 2013 (vgl. WEL Rz. 2330.01 und 2330.02 sowie Anhang WEL Ziff. 3.3). h)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im 2013 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt hat. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2015 deshalb den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2014 aberkannte und ihn verpflichtete, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 8'448.-- zurückzuerstatten, erweist sich die vorliegende Beschwerde demzufolge als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in dieser Beziehung aufzuheben und festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen 2013 weder infolge Wegfalls des Wohnsitzes noch des gewöhnlichen Aufenthalts erloschen ist noch vorübergehend einzustellen war.
  1. a)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist. b)Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren zur Gänze durchgedrungen, weshalb ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 29. Oktober 2014 für das Verfahren S 14 92 Aufwendungen von Fr. 2'538.--, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'250.-- (11.25 Stunden à Fr. 200.--), Barauslagen
  • 18 - von Fr. 100.-- und einer Mehrwertsteuer von Fr. 188.-- (8 % von Fr. 2'350.--), geltend gemacht. In der sich auf das vorliegende Verfahren S 14 92A beziehenden Honorarnote vom 28. Oktober 2015 fordert er überdies Fr. 885.60 (Honorar: Fr. 800.-- [4 Stunden à Fr. 200.--] + Barauslagen pauschal Fr. 20.-- + Mehrwertsteuer von Fr. 65.20 (8 % von 820.--) für die Stellungnahmen vom 10. September 2015 sowie
  1. September 2016. Dieser Aufwand im Gesamtbetrag von Fr. 3'423.60 (Fr. 2'538.-- + Fr. 885.60) erscheint dem Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen durchaus als angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das gesamte Beschwerdeverfahren (S 14 92 und S 14 92A) aussergerichtlich mit Fr. 3'432.60 (inkl. Barausauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. c)Bei diesem Verfahrensausgang ist das in der Beschwerdeschrift vom
  2. Juli 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 92 vom
  3. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'528.-- zugesprochen und ihm aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auch bereits ausbezahlt wurde. Mit Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 92 vom 25. November 2014 und damit auch die betreffend die unentgeltliche Rechtspflege getroffenen Anordnungen auf. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann von der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf
  • 19 - der Grundlage des aufgehobenen Urteils S 14 94 vom 15. November 2014 überwiesene Entschädigung von Fr. 2'528.-- nachträglich weggefallen. Da Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann für seine Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (S 14 92 und S 14 92A) nunmehr durch die dem Beschwerdeführer zugesprochene aussergerichtliche Parteientschädigung entschädigt werden wird, erhält er im Umfang des als unentgeltlicher Rechtsbeistand erhaltenen Honorars (Fr. 2'582.--) eine Doppelzahlung, die als ungerechtfertigte Bereicherung anzusehen und der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zurückzuerstatten ist (Art. 62 des Obligationenrechts (OR; SR 220]; vgl. HERMANN SCHULIN, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 62 N. 2). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit darin die Einsprache von A._____ abgewiesen wurde. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  1. a)Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden wird verpflichtet, A._____ mit Fr. 3'432.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. b)Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden Fr. 2'528.-- zurückzuerstatten hat.
  • 20 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Graubünden
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GR_VG_002
Gericht
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Entscheidungsdatum
01.03.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026