VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 91 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war ab dem 10. Februar 2014 für die B._____ AG (nachfolgend Personal AG) im Einsatzbetrieb C._____ AG (nachfolgend Einsatzbetrieb) in X._____ tätig. Am 3. März 2014 kündigte der Einsatzbetrieb den Verleihvertrag von A._____ mit der Personal AG fristlos. Als Grund für die fristlose Kündigung wurde angegeben, A._____ sei seit dem 20. Februar 2014 aus privaten Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen. Unter Hinweis auf diese fristlose Kündigung löste die Personal AG am 3. März 2014 den Vertrag mit A._____ ebenfalls fristlos auf. Am selben Tag meldete sich A._____ beim Gemeindearbeitsamt und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum. 2.Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) vom 14. März 2014 hin führte A._____ in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014 aus, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet habe. 3.Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die ALK A._____ ab dem
  1. März 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. April 2014 Einsprache. 4.Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 bestätigte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und wies die Einsprache ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der
  • 3 - Anspruchsberechtigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid beruhe nur auf Vermutungen und nicht auf Fakten. Es sei zu keinem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit gekommen. Seine Abwesenheit von der Arbeit sei durch die Entzündung seines Auges begründet und durch ein ärztliches Zeugnis belegt gewesen und habe nichts mit einer fehlenden Kinderbetreuung zu tun. Weiter beanstandete er, dass ihm die Krankheit nicht bezahlt worden sei. Leider würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um gegen die Kündigung vorzugehen. 6.In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird.

  • 4 - Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'309.20.-- (18 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2014. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.

  1. a)Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten oder durch sein sonstiges Verhalten in oder ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben hat. b)Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (IAO Übereinkommen; SR 0.822.726.8) Anwendung.
  • 5 - Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (vgl. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkommens; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2). c)Ein Selbstverschulden gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV und Art. 20 lit. b IAO Übereinkommen liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2, 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E.3.1; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1– 58], Bern 1987, Art. 30 N. 8; CHOPARD, a.a.O., S. 105). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (vgl. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2426 Rz. 829). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen zudem blosse Behauptungen

  • 6 - des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 242 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2, 8C_466/2007 vom

  1. November 2007 E.3.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2427 Rz. 831; ARV 1999 Nr. 8 S. 39). Ausserdem darf eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitsgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Es ist Eventualdolus anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E.3.1 m.w.H., C 277/06 vom 3. April 2007 E.2 mit Verweis auf BGE 112 V 242; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2427 Rz. 831). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es bedarf nicht eines Fehlverhaltens des Versicherten, das zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würde oder einer der Kündigung vorangehende Abmahnung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das Wissenkönnen und –müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2007 E.5). Es
  • 7 - genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. BGE 112 V 242 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. 4.Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht gesundheitsbedingt sondern wegen fehlender Kinderbetreuung am 3. März 2014 nicht zur Arbeit erschienen sei. Aus den Akten ergibt sich zu den Umständen der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin Folgendes:
  • Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom
  1. März 2014 war er vom 24. bis zum 28. Februar 2014 zu 100 % krankgeschrieben. Im Arztzeugnis wurde ausserdem vermerkt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 3. März 2014 möglich sein werde.
  • Im Kündigungsschreiben vom 3. März 2014 gab der Einsatzbetrieb als Grund für die fristlose Entlassung an, der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeit erschienen, obwohl Arbeit vorhanden gewesen sei und man ihn dringend benötigt hätte. Er habe private Gründe für seine Absenz

  • 8 - angegeben, welche bereits seit dem 20. Februar 2014 andauern würde (vgl. KIGA-act. 6).

  • Im Protokoll zum Erstgespräch vom 10. März 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalberater beim RAV Chur führt der Personalberater unter "Situationsbeurteilung" aus, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Gespräch mit seiner kleinen Tochter erschienen. Es komme der Verdacht auf, dass dies die privaten Gründe des Nichterscheinens zur Arbeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestätige, dass seine Kinderbetreuung kurzfristig abgesprungen sei (vgl. KIGA-act. 13 S. 2).

  • In seiner Stellungnahme an die ALK vom 17. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Chef des Einsatzbetriebs anlässlich eines Gesprächs am 17. Februar 2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ab dem 21. Februar 2014 keine Betreuung für seine 14 Monate alte Tochter mehr habe. Der Chef habe ihm versichert, dies sei in Ordnung und er solle sich wieder melden, sobald er alles geklärt habe. Auch mit der Personal AG habe er Gespräche geführt, um Lösungen zu finden. Ab Sonntag den 23. Februar 2013 sei er aufgrund einer Bindehautentzündung arbeitsunfähig gewesen. Der Augenarzt habe anlässlich des Kontrollbesuches am 3. März 2014 seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Personal AG erkenne aber den Krankenschein nicht an und wolle das Krankentaggeld nicht bezahlen. Es werde ihm unterstellt, dass er dies mit Absicht getan habe. Ab dem 4. März 2014 habe er denn auch wieder arbeiten können, zumal er eine Lösung für die Betreuung seiner Tochter gefunden habe, was er dem Chef des Einsatzbetriebs auch mitgeteilt habe. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass es sich nur um einen Kurzauftrag gehandelt habe und im Moment keine Arbeit mehr für ihn vorhanden sei. Von den zuvor getroffenen Absprachen habe keiner

  • 9 - mehr etwas wissen wollen. Er sei erstaunt gewesen über die Kündigungen des Einsatzbetriebs und der Personal AG. Er sei bereit gewesen, wieder bei der Personal AG zu arbeiten, doch infolge der Meinungsdifferenzen bezüglich des Krankentaggeldes sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Er sehe kein Selbstverschulden, weil er immer versucht habe, eine Möglichkeit zu finden und schliesslich müsse das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis für seine Lebenspartnerin (arbeitsunfähig vom 20. bis zum 21. Februar 2014), sein Arztzeugnis für die Zeit vom 24. bis zum 28. Februar 2014 sowie einen Kinderbetreuungsvertrag vom 3. März 2014 ein (vgl. KIGA- act. 9).

  • In seiner Einsprache vom 1. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht verstehen, dass man ihn wegen Nichterscheinens bei der Arbeit entlassen habe, habe er für die fragliche Zeit doch über ein Arztzeugnis verfügt. Die Entzündung am Auge habe schon am

  1. Februar 2014 bestanden, weshalb man ihn am Mittag nach Hause geschickt habe. Es sei somit zu keinem unentschuldigten Fehlen gekommen (vgl. KIGA-act. 11).
  • In der Aktennotiz vom 26. Mai 2014 wird eine telefonische Anfrage des Beschwerdegegners beim Chef des Einsatzbetriebs wiedergegeben: Der Einsatz sei über die Personal AG zustande gekommen, er habe nur zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gestanden und der Beschwerdeführer sei nur für die abgemachten Einsätze vorgesehen gewesen. Eine Festanstellung / Jahresstelle sei nicht vorgesehen gewesen. Die Arbeitsmoral des Beschwerdeführers habe stark nachgelassen. Bereits vor Weihnachten habe er über Schmerzen in der Hand geklagt und sei daraufhin nur noch herumgestanden. Von da an habe er immer wieder gejammert über Schmerzen da und dort.

  • 10 - Beim Chef des Einsatzbetriebs sei der Verdacht aufgekommen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise niemanden für die Kinderbetreuung gehabt habe, da seine Ehefrau eine Anstellung gefunden habe und damit die Betreuung nicht mehr hätte selber übernehmen können. Arztzeugnisse oder ähnliches hätte er selbst nie gesehen. Ob diese bei der Personal AG eingegangen seien, könne er nicht beantworten. Schlussendlich sei er froh gewesen, dass der Einsatz beendet gewesen sei. Er hätte dann einfach den Vertrag nicht mehr verlängert (vgl. KIGA-act. 12).

  • In seiner Beschwerde vom 15. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, wenn aufgeführt werde, dass er bereits am 20. Februar 2014 nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe an diesem Tag bis um 14:00 Uhr gearbeitet und sei danach nach Hause geschickt worden, um sein Auge zu schonen und niemanden anzustecken. Am Freitag den 21. Februar 2014 habe er einen Tag frei gehabt. Am Sonntag habe er aufgrund der Entzündung seines Auges in die Notaufnahme gehen müsse, wo er zum Augenarzt geschickt worden sei. Das Arztzeugnis bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2014. Am Montag den 3. März 2014 sei er noch einmal zur ärztlichen Kontrolle gegangen und habe danach zur Arbeit fahren wollen. Er habe jedoch dann schon die Kündigung bekommen. Er habe auch nicht gewusst, dass es ein Problem sei, die Tochter zum Personalberater des RAV mitzubringen. Die Kinderbetreuung sei gewährleistet gewesen, schliesslich bestehe der Betreuungsvertrag seit dem 1. März 2014. Leider würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Die Begründung im angefochtenen Entscheid würde auf Vermutungen beruhen. Er sei der Ansicht, dass nur Fakten und Tatsachen zählen sollten. Anhand der Unterlagen sei die Sachlage anders als die Vermutungen im angefochtenen Entscheid.

  • 11 -

  • Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 sowie in der inhaltlich identischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 führt der Beschwerdegegner aus, die Ursache der fristlosen Kündigung durch die Personal AG sei im vorliegenden Fall zweifellos die dieser Kündigung gleichentags vorausgehende fristlose Auflösung des Verleihvertrages durch den Einsatzbetrieb gewesen. Der Einsatzbetrieb habe die fristlose Auflösung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, obwohl man seine Arbeitskraft dringend benötigt hätte. Das ärztliche Zeugnis attestiere ihm allerdings nur eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem 28. Februar

  1. Damit hätte der Beschwerdeführer am 3. März 2014 seine Stelle wieder antreten müssen, was er offensichtlich nicht getan habe. Dazu habe der Inhaber des Einsatzbetriebs am 26. Mai 2014 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber erwähnt, dass die Kinderbetreuung ein Problem sei, nachdem die Lebenspartnerin eine Anstellung gefunden habe und die Betreuung nicht selbst übernehmen könne. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, am
  2. März 2014 habe der Beschwerdeführer einen Termin bei seinem Personalberater des RAV gehabt und dazu seine Tochter mitgebracht. Darauf angesprochen habe er erklärt, die Kinderbetreuung sei kurzfristig abgesprungen. Damit sei überwiegend wahrscheinlich, dass er am 3. März 2014 nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erschienen sei, sondern weil er niemanden gefunden habe, der auf seine Tochter aufpasse. Dies wiederum hätte er nicht als Rechtfertigung heranziehen können, zumal er bereits am 20. und
  3. Februar 2014 während der Arbeitsunfähigkeit der Lebenspartnerin der Arbeit ferngeblieben sei, um auf seine kleine Tochter aufzupassen. Folglich sei er am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe.
  • 12 - 5.Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet hat. Dabei ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Montag, den 3. März 2014, nicht zur Arbeit erschienen ist und gleichentags die fristlose Kündigung durch den Einsatzbetrieb und die Personal AG ausgesprochen wurde. Ebenso unbestritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach der notfallmässigen Behandlung vom 23. Februar 2014 gemäss dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. bis zum 28. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Streitig sind im vorliegenden Fall die Gründe für das Nichterscheinen zur Arbeit und die Frage, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste oder vorhersehen konnte, dass sein Verhalten zur Kündigung führte und diese in Kauf genommen hat.
  1. a)Hinsichtlich der Aktennotiz vom 26. Mai 2014 (KIGA-act. 12) ist vorweg zu prüfen, ob diese ein taugliches Beweismittel darstellt. Gemäss Rechtsprechung ist eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit zulässig, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (vgl. BGE 117 V 282 E.4c, Urteil des Bundesgerichts C 116/04 vom
  2. Dezember 2004 E.3.1.1). b)Bei der vorliegenden Aktennotiz handelt es sich um eine vom Beschwerdegegner formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft des Chefs des Einsatzbetriebs. Dieser äussert sich zu den Gründen für das Nichterscheinen zur Arbeit des Beschwerdeführers, also zu entscheidrelevanten Punkten des
  • 13 - Sachverhalts. Ausserdem verletzte der Beschwerdegegner den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV], weil er es unterlassen hatte, dem Beschwerdeführer die während des Einspracheverfahrens erstellte Aktennotiz zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. dazu auch Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.3.1.2). c)Folglich durfte der Beschwerdegegner nicht auf die Aktennotiz vom
  1. Mai 2014 abstellen, weshalb die darin festgehaltenen Ausführungen nicht zu beachten sind und nicht als nachgewiesen gelten. Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die in der Aktennotiz festgehaltene Auskunft falsch bzw. widersprüchlich ist. Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2014 bis zum 3. März 2014 für die Personal AG im Einsatzbetrieb tätig. Der Chef des Einsatzbetriebs spricht hingegen von der angeblich nachlassenden Arbeitsmoral und angeblichen Schmerzen des Beschwerdeführers vor Weihnachten, weshalb sich diese Aussagen nicht auf die hier relevante Anstellungsperiode des Beschwerdeführers beziehen kann und somit falsch oder zumindest widersprüchlich sind.
  2. a)Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 erläutert, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am Montag, 3. März 2014 nicht zur Arbeit erschienen ist. Unklar sind jedoch die Gründe für das Nichterscheinen zur Arbeit und die damit verbundene Frage, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste oder vorhersehen konnte, dass sein Verhalten zur Kündigung führte und er diese in Kauf nahm.
  • 14 - b)Die Argumentation des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. In seiner Stellungnahme an die ALK vom 17. März 2014 führte er aus, er habe ab dem 21. Februar 2014 keine Betreuung mehr für seine Tochter gehabt. Dies sei jedoch mit dem Chef des Einsatzbetriebs abgesprochen gewesen. In seiner Beschwerde vom 15. Juli 2014 stellt er sich hingegen auf den Standpunkt, seine Absenzen seien durch die Krankheit bedingt und somit begründet und entschuldigt gewesen. Er führt aus, er sei am
  1. Februar 2014 wegen seinen entzündeten Augen nach Hause geschickt worden und habe am 21. Februar 2014 frei gehabt. Danach sei er vom 24. bis zum 28. Februar 2014 krankgeschrieben gewesen. Am Montag den 3. März 2014 habe er nochmals zur ärztlichen Kontrolle gehen müssen und danach seine Arbeit wiederaufnehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch schon die Kündigung erhalten. Die Kinderbetreuung sei jedoch nicht der Grund für seine Absenzen gewesen. Diese sei seit dem 1. März 2014 durch einen Betreuungsvertrag gewährleistet gewesen. c)Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist der Grund für das Fernbleiben von der Arbeit nicht eindeutig geklärt. Zum Einen sind die Gründe für die Abwesenheiten vom 20. und 21. Februar 2014 aktenmässig nicht belegt. Dem Gericht liegen nur die Angaben des Beschwerdeführers vor, welche von diesem indessen nicht belegt wurden. Der Beschwerdegegner bringt jedoch nichts vor, was diese Angaben wiederlegen könnte und er bestreitet die Angaben auch nicht. Der Beschwerdegegner hätte beispielsweise beim Einsatzbetrieb nachfragen können, ob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 tatsächlich wegen seines Augenleidens nach Hause geschickt wurde und ob er am 21. Februar 2014 frei hatte. Der Beschwerdegegner hätte sich weiter beim Chef des Einsatzbetriebs erkundigen können, ob dieser sich tatsächlich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, mit diesem über die
  • 15 - fehlende Kinderbetreuung unterhalten und ihm zugesichert hat, es sei damit alles in Ordnung und der Beschwerdeführer solle sich wieder melden, sobald alles geklärt sei. Da die Gründe für die Absenzen vom 20. und 21. Februar 2014 nicht geklärt sind, kann der Beschwerdegegner daraus nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben und habe dadurch die Kündigung schuldhaft verursacht. Aufgrund des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztzeugnisses, in welchem vermerkt ist, der Beschwerdeführer sei voraussichtlich ab dem 3. März 2014 wieder arbeitsfähig, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am
  1. März 2014 zum Kontrolltermin begeben müssen und habe anschliessend die Arbeit wieder aufnehmen wollen, durchaus nachvollziehbar. Ob dieser Termin aber auch tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Allerdings hat es der Beschwerdegegner auch hier unterlassen, dazu weitere Abklärungen zu treffen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kinderbetreuung sei ab dem 1. März 2014 gewährleistet gewesen, wird durch den Betreuungsvertrag vom 3. März 2014, welcher ab dem 1. März 2014 gültig ist, belegt (vgl. KIGA-act. 9). Aus den Akten ergeben sich keine anderslautenden Hinweise, womit einiges für eine gesundheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers am 3. März 2014 spricht. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tochter zum Gespräch mit dem Personalberater des RAV am 10. März 2013 mitgenommen hat (vgl. KIGA-act. 13), kann in Bezug auf den 3. März 2014 nichts abgeleitet werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das eine etwas mit dem anderen zu tun haben sollte. Ausserdem ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer sich während seiner Arbeitslosigkeit selber um seine Tochter kümmert und so die Kosten für die Kinderbetreuung einsparen kann. Auch aus der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2014 kann nichts abgeleitet werden, weil diese – wie bereits in Erwägung
  • 16 - 6 dargelegt – nicht beweiskräftig ist (vgl. KIGA-act. 12). Der Beschwerdegegner argumentiert, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen sondern wegen der fehlenden Kinderbetreuung am 3. März 2014 nicht zur Arbeit erschienen, weshalb dieser seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe. Wie oben in Erwägung 3c dargelegt, genügt indessen die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis des in Frage stehenden Verhaltens gerade nicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches angeblich zur Kündigung geführt hat, muss beweismässig klar feststehen, was hier gerade nicht der Fall ist. Der Beschwerdegegner hätte die Gründe des Fernbleibens durch weitere Abklärungen eruieren können, was jedoch nicht erfolgt ist. Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass es bereits im Vorfeld zur Kündigung zu einer Verwarnung oder Rüge in Zusammenhang mit unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle gekommen wäre. In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall zweifelhaft ist, ob – ohne eine entsprechende Verwarnung – überhaupt ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorgelegen hat. Eine fristlose Kündigung setzt besonders schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers voraus. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337 N. 2). Insbesondere bei Pflichtverletzungen bedarf es oft einer vorgängigen Verwarnung. Eine derart grobe Verletzung der Arbeitspflicht, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, liegt z.B. vor bei regelmässigem Zuspätkommen oder Nichterscheinen am Arbeitsplatz trotz Verwarnung, bei wiederholtem "Blaumachen", d.h. unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz und wiederholten längeren unerlaubten Arbeitsunterbrüchen, wiederholtem unentschuldigten Verlassen der Arbeitsstelle, bei längerem
  • 17 - unentschuldigtem Fernbleiben (eine Woche) vom Arbeitsplatz auch ohne Verwarnung oder bei simulierter Arbeitsunfähigkeit (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N. 5). Kein genügender Grund für eine fristlose Auflösung ist bspw. Gleichgültigkeit oder mangelnde Einsatzbereitschaft selbst nach Verwarnung, verminderte Produktivität oder einmaliges Fernbleiben vom Arbeitsplatz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N. 7). Fehlt bei unverschuldeter Verminderung an der Arbeitsleistung ein Arztzeugnis, so ist zuerst Frist zu dessen Beibringung oder zur Aufnahme der Arbeit anzusetzen und die fristlose Entlassung anzudrohen. Gerechtfertigt war eine fristlose Entlassung angesichts vorhergehender Verwarnungen und Absenzen in einem Fall, in welchem ein Arbeitgeber nicht über die Verlängerung der Krankheit informiert worden war (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N. 7; Urteil des Bundesgerichts 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007 E.3). Angesichts dieser Ausführungen kann im vorliegenden Fall – aufgrund der im Recht liegenden Akten – nicht von einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung ausgegangen werden, was wiederum dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nicht mit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung rechnen musste. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Gründe für das Fernbleiben von der Arbeitsstelle vorliegend aufgrund der unvollständigen und teilweise widersprüchlichen Aktenlage beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit der Kündigung rechnen müssen und diese eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
  1. a)Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
  • 18 - Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a). Sie erheben dazu die notwendigen Beweise. Wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, hat es die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.2). Weiter ist es grundsätzlich Sache der Verwaltung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist (wie vorstehend in Erwägung 3c gezeigt muss ein Selbstverschulden beweismässig klar feststehen). Im Streit um Einstellungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung darf sich das Sozialversicherungsgericht somit nicht mit der Feststellung begnügen, der geltend gemachte Einstellungsgrund sei unbewiesen geblieben, solange Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen. Erst wenn es bei unbewiesenem Einstellungsgrund nach den gesamten Umständen als ausgeschlossen erscheint, den Sachverhalt nachträglich noch zuverlässig abzuklären, darf es die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ohne Weiterungen gutheissen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.3). b)Im vorliegenden Fall wurde ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vom Beschwerdegegner

  • wie gezeigt - nicht genügend nachgewiesen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an diesen zurückzuweisen ist. Solange das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Gründe für das Fernbleiben von der

  • 19 - Arbeitsstelle am 3. März 2014 beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt ist, kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer habe mit der Kündigung rechnen müssen oder diese eventualvorsätzlich in Kauf genommen, womit es solange auch nicht gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführer aus diesem Grund in der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenentschädigung einzustellen. 9.Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung der Auszahlung des Lohnes durch die Arbeitgeberin während seiner ausgewiesenen Krankheit ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter darauf eingegangen werden kann. 10.Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Einstellung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 18 Tage ab dem 3. März 2013 mangels rechtsgenüglich bewiesener selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 11.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin

  • 20 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 91
Entscheidungsdatum
03.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026