VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 91 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - Anspruchsberechtigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid beruhe nur auf Vermutungen und nicht auf Fakten. Es sei zu keinem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit gekommen. Seine Abwesenheit von der Arbeit sei durch die Entzündung seines Auges begründet und durch ein ärztliches Zeugnis belegt gewesen und habe nichts mit einer fehlenden Kinderbetreuung zu tun. Weiter beanstandete er, dass ihm die Krankheit nicht bezahlt worden sei. Leider würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um gegen die Kündigung vorzugehen. 6.In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird.
4 - Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'309.20.-- (18 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2014. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.
5 - Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (vgl. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkommens; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2). c)Ein Selbstverschulden gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV und Art. 20 lit. b IAO Übereinkommen liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2, 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E.3.1; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1– 58], Bern 1987, Art. 30 N. 8; CHOPARD, a.a.O., S. 105). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (vgl. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2426 Rz. 829). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen zudem blosse Behauptungen
6 - des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 242 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E.3.2, 8C_466/2007 vom
Im Kündigungsschreiben vom 3. März 2014 gab der Einsatzbetrieb als Grund für die fristlose Entlassung an, der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeit erschienen, obwohl Arbeit vorhanden gewesen sei und man ihn dringend benötigt hätte. Er habe private Gründe für seine Absenz
8 - angegeben, welche bereits seit dem 20. Februar 2014 andauern würde (vgl. KIGA-act. 6).
Im Protokoll zum Erstgespräch vom 10. März 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalberater beim RAV Chur führt der Personalberater unter "Situationsbeurteilung" aus, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Gespräch mit seiner kleinen Tochter erschienen. Es komme der Verdacht auf, dass dies die privaten Gründe des Nichterscheinens zur Arbeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestätige, dass seine Kinderbetreuung kurzfristig abgesprungen sei (vgl. KIGA-act. 13 S. 2).
In seiner Stellungnahme an die ALK vom 17. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Chef des Einsatzbetriebs anlässlich eines Gesprächs am 17. Februar 2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ab dem 21. Februar 2014 keine Betreuung für seine 14 Monate alte Tochter mehr habe. Der Chef habe ihm versichert, dies sei in Ordnung und er solle sich wieder melden, sobald er alles geklärt habe. Auch mit der Personal AG habe er Gespräche geführt, um Lösungen zu finden. Ab Sonntag den 23. Februar 2013 sei er aufgrund einer Bindehautentzündung arbeitsunfähig gewesen. Der Augenarzt habe anlässlich des Kontrollbesuches am 3. März 2014 seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Personal AG erkenne aber den Krankenschein nicht an und wolle das Krankentaggeld nicht bezahlen. Es werde ihm unterstellt, dass er dies mit Absicht getan habe. Ab dem 4. März 2014 habe er denn auch wieder arbeiten können, zumal er eine Lösung für die Betreuung seiner Tochter gefunden habe, was er dem Chef des Einsatzbetriebs auch mitgeteilt habe. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass es sich nur um einen Kurzauftrag gehandelt habe und im Moment keine Arbeit mehr für ihn vorhanden sei. Von den zuvor getroffenen Absprachen habe keiner
9 - mehr etwas wissen wollen. Er sei erstaunt gewesen über die Kündigungen des Einsatzbetriebs und der Personal AG. Er sei bereit gewesen, wieder bei der Personal AG zu arbeiten, doch infolge der Meinungsdifferenzen bezüglich des Krankentaggeldes sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Er sehe kein Selbstverschulden, weil er immer versucht habe, eine Möglichkeit zu finden und schliesslich müsse das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis für seine Lebenspartnerin (arbeitsunfähig vom 20. bis zum 21. Februar 2014), sein Arztzeugnis für die Zeit vom 24. bis zum 28. Februar 2014 sowie einen Kinderbetreuungsvertrag vom 3. März 2014 ein (vgl. KIGA- act. 9).
In seiner Einsprache vom 1. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht verstehen, dass man ihn wegen Nichterscheinens bei der Arbeit entlassen habe, habe er für die fragliche Zeit doch über ein Arztzeugnis verfügt. Die Entzündung am Auge habe schon am
In der Aktennotiz vom 26. Mai 2014 wird eine telefonische Anfrage des Beschwerdegegners beim Chef des Einsatzbetriebs wiedergegeben: Der Einsatz sei über die Personal AG zustande gekommen, er habe nur zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gestanden und der Beschwerdeführer sei nur für die abgemachten Einsätze vorgesehen gewesen. Eine Festanstellung / Jahresstelle sei nicht vorgesehen gewesen. Die Arbeitsmoral des Beschwerdeführers habe stark nachgelassen. Bereits vor Weihnachten habe er über Schmerzen in der Hand geklagt und sei daraufhin nur noch herumgestanden. Von da an habe er immer wieder gejammert über Schmerzen da und dort.
10 - Beim Chef des Einsatzbetriebs sei der Verdacht aufgekommen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise niemanden für die Kinderbetreuung gehabt habe, da seine Ehefrau eine Anstellung gefunden habe und damit die Betreuung nicht mehr hätte selber übernehmen können. Arztzeugnisse oder ähnliches hätte er selbst nie gesehen. Ob diese bei der Personal AG eingegangen seien, könne er nicht beantworten. Schlussendlich sei er froh gewesen, dass der Einsatz beendet gewesen sei. Er hätte dann einfach den Vertrag nicht mehr verlängert (vgl. KIGA-act. 12).
In seiner Beschwerde vom 15. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, wenn aufgeführt werde, dass er bereits am 20. Februar 2014 nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe an diesem Tag bis um 14:00 Uhr gearbeitet und sei danach nach Hause geschickt worden, um sein Auge zu schonen und niemanden anzustecken. Am Freitag den 21. Februar 2014 habe er einen Tag frei gehabt. Am Sonntag habe er aufgrund der Entzündung seines Auges in die Notaufnahme gehen müsse, wo er zum Augenarzt geschickt worden sei. Das Arztzeugnis bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2014. Am Montag den 3. März 2014 sei er noch einmal zur ärztlichen Kontrolle gegangen und habe danach zur Arbeit fahren wollen. Er habe jedoch dann schon die Kündigung bekommen. Er habe auch nicht gewusst, dass es ein Problem sei, die Tochter zum Personalberater des RAV mitzubringen. Die Kinderbetreuung sei gewährleistet gewesen, schliesslich bestehe der Betreuungsvertrag seit dem 1. März 2014. Leider würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Die Begründung im angefochtenen Entscheid würde auf Vermutungen beruhen. Er sei der Ansicht, dass nur Fakten und Tatsachen zählen sollten. Anhand der Unterlagen sei die Sachlage anders als die Vermutungen im angefochtenen Entscheid.
11 -
Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 sowie in der inhaltlich identischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 führt der Beschwerdegegner aus, die Ursache der fristlosen Kündigung durch die Personal AG sei im vorliegenden Fall zweifellos die dieser Kündigung gleichentags vorausgehende fristlose Auflösung des Verleihvertrages durch den Einsatzbetrieb gewesen. Der Einsatzbetrieb habe die fristlose Auflösung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, obwohl man seine Arbeitskraft dringend benötigt hätte. Das ärztliche Zeugnis attestiere ihm allerdings nur eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem 28. Februar
18 - Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a). Sie erheben dazu die notwendigen Beweise. Wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, hat es die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.2). Weiter ist es grundsätzlich Sache der Verwaltung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist (wie vorstehend in Erwägung 3c gezeigt muss ein Selbstverschulden beweismässig klar feststehen). Im Streit um Einstellungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung darf sich das Sozialversicherungsgericht somit nicht mit der Feststellung begnügen, der geltend gemachte Einstellungsgrund sei unbewiesen geblieben, solange Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen. Erst wenn es bei unbewiesenem Einstellungsgrund nach den gesamten Umständen als ausgeschlossen erscheint, den Sachverhalt nachträglich noch zuverlässig abzuklären, darf es die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ohne Weiterungen gutheissen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.3). b)Im vorliegenden Fall wurde ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vom Beschwerdegegner
wie gezeigt - nicht genügend nachgewiesen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an diesen zurückzuweisen ist. Solange das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Gründe für das Fernbleiben von der
19 - Arbeitsstelle am 3. März 2014 beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt ist, kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer habe mit der Kündigung rechnen müssen oder diese eventualvorsätzlich in Kauf genommen, womit es solange auch nicht gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführer aus diesem Grund in der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenentschädigung einzustellen. 9.Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung der Auszahlung des Lohnes durch die Arbeitgeberin während seiner ausgewiesenen Krankheit ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter darauf eingegangen werden kann. 10.Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Einstellung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 18 Tage ab dem 3. März 2013 mangels rechtsgenüglich bewiesener selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 11.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin
20 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]