VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 88 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 9. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war im massgeblichen Zeitpunkt als Teamleiter bei E._____ angestellt und im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der B._____ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 8. November 2013 renkte sich A._____ am 6. November 2013, kurz nach Mitternacht, durch eine ruckartige Bewegung im Schlaf die linke Schulter aus. Er wurde notfallmässig im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Der gleichentags konsultierte Arzt Dr. med. C._____ diagnostizierte eine rezidivierende vordere Schulterluxation links nach geschlossener Schulterreposition in Kurznarkose und schrieb A._____ für die Zeit vom 6.-13. November 2013 zu 100 % und ab dem 13. November 2013 teilweise arbeitsunfähig, ab dem 18. November 2013 sollte seiner Einschätzung nach die Arbeitsaufnahme möglich sein. Am 15. November 2013 wurden ein MRI der linken Schulter und eine Gado- Schulterarthroskopie links durchgeführt. 2.Der Arzt der Medgate-SMO (Versicherungsmedizin), Dr. med. D., führte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2013 aus, diese 8. [recte: 7.] Schulterluxation sei nur möglich gewesen, weil bei den früheren Luxationen die Bänder gedehnt und/oder zerrissen worden seien. Den Hauptanteil am Vorfall, den er nicht als Unfall beurteilte, sah er in der ersten Luxation im Jahre 1995 [recte: 1993]. Alle folgenden hätten den Schaden vergrössert. Es bestehe möglicherweise eine Instabilität, die operativ behandelt werden müsse. Die Operation sei nicht kausal mit der aktuellen Schulterluxation. 3.Die B. erliess am 6. Mai 2014 eine Verfügung, mit der sie ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte. Dagegen erhoben sowohl A._____ am 12. Mai 2014 wie auch dessen Krankenkasse am 16./28. Mai 2014 Einsprache. Diese wurden mit Einspracheentscheid der B._____ vom 6. Juni 2014 abgewiesen.

  • 3 - 4.Gegen den Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Der Einsprache-Entscheid der B._____ vom 06.06.2014 sei aufzuheben. 2.Meine vorliegend erhobene Beschwerde sei gutzuheissen. 3.Die B._____ sei zur Übernahme aller gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 06.11.2013 zu verpflichten. 4.Keine Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, der Unfallbegriff sei erfüllt, zumal die Schulterluxation auf eine unnatürliche ruckartige Bewegung mit erhöhtem Kraftaufwand zurückgeführt werden könne. Eventuell liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. 5.Mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 sowie die Verfügung vom 6. Mai 2014 seien zu bestätigen. Ihrer Ansicht nach könne nicht von einem Unfall gesprochen werden, weil der Vorfall nicht durch eine ungewöhnliche äussere Einwirkung auf den Körper erfolgt sei. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung sei zu verneinen. 6.Mit Replik vom 3. September 2014 bestätigte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und bekräftigte die in der Beschwerde dazu dargelegte Begründung. Mit Duplik vom 16. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 26). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Schulterluxation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Dabei ist umstritten, ob es sich beim Ereignis vom 6. November 2013 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt oder nicht bzw. ob sich der Beschwerdeführer dabei eine
  • 5 - unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zugezogen hat oder nicht.
  1. a)Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 4. Juli 2014, ihm sei weder die Person von Dr. med. D._____ noch der von diesem verfasste Bericht bekannt bzw. zur Kenntnis gebracht worden. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, erachtet diese jedoch als nicht schwerwiegend, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht gehört zum Kerngehalt des Gehörsanspruchs (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 42 N. 12). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (UELI KIESER, a.a.O., Art. 42 N. 12 und Art. 47 N. 20 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2, 127 V 431 E.3d). c)Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis vom Bericht des von der Beschwerdegegnerin konsultierten Versicherungsarztes, Dr. med. D._____, vom 24. Dezember
  2. Dies stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Allerdings ist diese als nicht besonders schwerwiegend anzusehen, stellte doch einerseits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
  • 6 - Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 nicht direkt auf diesen Bericht ab, sondern gab die Ausführungen des Versicherungsmediziners lediglich im Sachverhalt wieder (Bf-act. 5, Bg-act. 26, Ziff. I.5). Andererseits hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von ihm auch genutzte (vgl. Replik vom 3. September 2014, S. 1) Möglichkeit, in die Akten der Beschwerdegegnerin und somit auch in den Bericht von Dr. med. D._____ (Bg-act. 9, 12) Einsicht zu nehmen und sich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels dazu zu äussern. Da das Verwaltungsgericht vorliegend mit voller Kognition entscheidet, ist der Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. Im Übrigen würde eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalistischem Leerlauf und unnötiger Verzögerung des Verfahrens führen.
  1. a)Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin, weil diese ihn weder persönlich noch telefonisch näher zum Unfallereignis befragt habe. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 45 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Art. 53 UVV, verneinte eine Pflicht zur persönlichen Befragung des Versicherten und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig zu erheben, mittels Unfallmeldung und Fragebogen rechtsgenüglich nachgekommen sei. b)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Art. 45 UVG enthält die Verpflichtung des versicherten Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden (Abs. 1). Der
  • 7 - Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert (...) (Abs. 2). Art. 53 UVV spezifiziert diese Meldepflicht u.a. auch mit der Regelung über die Abgabe entsprechender Schadenmeldungsformulare seitens des Unfallversicherers. Aus dem Zusammenspiel zwischen Abklärungspflicht des Unfallversicherers und Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, und dass der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen hat, wenn die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend sind (Urteile des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E.2.1 und U 64/02 vom 26. Februar 2004 E.2.2.3). Der Unfallversicherer ist somit, abgesehen bei Vorliegen von Unklarheiten, nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 E.2.1 mit Hinweisen). Damit ist er auch nicht grundsätzlich verpflichtet, die versicherte Person persönlich zu befragen, wenn auch nicht auszuschliessen ist, dass eine solche in einem konkreten Fall zweckmässig sein kann. Im vorliegenden Fall liegen die Schadenmeldung vom 8. November 2013 (Bg-act. 1) und der vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 ausgefüllte Fragebogen (Bg-act. 10) vor. Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde nach einer detaillierten Schilderung des Geschehenen (Ursache, Hergang, Ablauf) gefragt, worauf der Beschwerdeführer schrieb: „Im Schlaf die linke Schulter ausgekugelt. Vermutlich ruckartige Bewegung im Traum.“ Diese Ausführungen sind, wenn auch nicht ausführlich, so doch klar und verständlich. Angesichts dieser Beschreibung, die mit der Beschreibung in der Schadenmeldung vom 8. November 2013 übereinstimmt („Beim Schlafen durch ruckartige

  • 8 - Bewegung li. Schulter ausgerenkt“; Bg-act. 1), ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hätte vornehmen, mithin sogar eine telefonische Befragung hätte durchführen sollen. Unklarheiten zum Unfallhergang, denen weiter hätte nachgegangen werden müssen, gehen daraus nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogen, - in dem eine detaillierte Schilderung verlangt wurde -, erhoben, womit sie ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E.2.2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 195 E.2). Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.

  1. a)Den Unfallversicherer trifft eine Leistungspflicht, wenn ein Berufsunfall, ein Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich die Ungewöhnlichkeit auf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper, womit für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit nicht relevant ist, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 6, S. 31). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 31, mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E.4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück
  • 9 - zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall (BGE 134 V 72 E.4.1.1 mit Hinweis auf EVGE 1944 S. 103 E.2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben, woran die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts ändert (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Unfall setzt begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RUMO-Jungo, a.a.O., Art. 6, S. 40; BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 368, S. 100, E.2.d; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen). b)Art. 6 Abs. 2 UVG sieht ferner vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Dazu zählen unter anderem auch Verrenkungen

  • 10 - von Gelenken (lit. b), zu der auch die Schulterluxation zu zählen ist. Diese Liste ist abschliessend (BGE 116 V 147 E.2.b). Bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 80, mit Hinweisen auf BGE 129 V 466 E.2.2 und E.4.1). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigen- der) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen

  • 11 - einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 80 f., mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3). c)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86, S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es sodann nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 29). Unter Umständen kann zwar der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese

  • 12 - dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (zum Ganzen: BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind; zu diesem Zwecke hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 29; BGE 116 V 136 E.4b, BGE 114 V 298 E.6b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 138 V 218 E.6). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen; die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E.6). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 29, mit Hinweisen). Wird also das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 29; BGE 116 V 136 E.4b, BGE 114 V 298 E.5b). Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 114 V 298 E.5b). Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu

  • 13 - entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485, S. 259 f., 1990 Nr. U 86, S. 50, 1986 Nr. U 9, S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 29). Angaben im Einsprache- und Beschwerdeverfahren können von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein, weshalb den spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Schadensmeldung meist grösseres Gewicht beizumessen ist, weil sie unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Darstellungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen). Diese Beweismaxime ist dann heranzuziehen, wenn sich die Angaben des Versicherten über den Unfallhergang widersprechen.

  1. a)Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 6. November 2013 im Schlaf (erneut) die linke Schulter auskugelte und dass diese noch am gleichen Tag im Kantonsspital Graubünden eingerenkt wurde (Bg-act. 6). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer zuvor in den Jahren 1993 bis 2008 insgesamt sechs Schulterluxationen links erlitten hatte (Bg-act. 4, Replik S. 4) und es sich demnach vorliegend um die 7. Schulterluxation (und nicht um die 8., wie Dr. med. D._____ angab) handelt. Strittig ist, wie es am 6. November 2013 zur erneuten Schulterluxation links kam. In der Schadenmeldung vom 8. November 2013 (Bg-act. 1), im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 19. November 2013 (Bg-act. 2) sowie im Arztzeugnis des Kantonsspital Graubünden vom 18. November 2013 (Bg-act. 6) wird die Luxation der linken Schulter des Beschwerdeführers auf eine im Schlaf erfolgte ruckartige Bewegung zurückgeführt. In dem vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 handschriftlich ausgefüllten Fragebogen (Bg-act. 10) relativierte er diese Aussage, indem er angab, er habe „vermutlich“ eine „ruckartige Bewegung im Traum“ gemacht. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Mai 2014 (Bg-act. 20) sowie im
  • 14 - Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (Bf-act. 5, Bg-act. 26) ausgeführt hatte, die Schilderungen des Versicherten enthalte nichts Aussergewöhnliches, Bewegungen im Schlaf seien normal, könnten nicht bewusst gesteuert werden, weshalb sie keinen äusseren und ungewöhnlichen Faktor darstellten, und ihnen wohne auch kein gesteigertes Schädigungspotenzial inne, weitete der Beschwerdeführer seine Beschreibung aus. In der Einsprache vom 12. Mai 2014 (Bf-act. 4, Bg-act. 21) sowie in der Beschwerde vom 4. Juli 2014 beschrieb er, dass er sich - genau (vgl. Beschwerde) - erinnern könne, in jener Nacht etwas Furchtbares geträumt zu haben und im Traum dermassen erschrocken zu sein, dass es zur besagten ruckartigen Bewegung, - die in der Beschwerde zur unnatürlichen, ruckartigen Bewegung wird, - gekommen sei. Wenn im Fragebogen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich nach einem detaillierten Bild von Ursache, Hergang und Ablauf gefragt wird („Beschreiben Sie das Geschehen bitte genau, sodass wir uns ein detailliertes Bild über Ursache, Hergang und Ablauf der vorliegenden Beschwerden machen können“ [Bg-act. 10]) und im Begleitschreiben dazu gebeten wird, die Fragen sorgfältig zu beantworten, nötigenfalls auch unter Benützung der Rückseite (Bg-act. 11), ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dort lediglich zwei stichwortartige Sätze aufführte und weitere Sachverhaltselemente wie den angeblich furchtbaren Traum und seine Reaktion darauf, nämlich nebst der ruckartigen, auch eine unnatürliche Bewegung nicht erwähnte. Es ist unverständlich, dass er die angeblich unnatürliche Bewegung und den angeblich furchtbaren, Schrecken auslösenden Traum nicht schon früher, bereits in der anfänglichen Hergangsschilderung gegenüber den behandelnden Ärzten und in der Schadenmeldung angegeben hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich offenbar „genau“ (vgl. Beschwerde) daran erinnert. Immerhin ist davon auszugehen ist, dass solch wesentliche Umstände wie ein "furchtbarer Traum" und eine „unnatürliche Bewegung“ nicht vergessen gehen und diese daher bei der Schadenmeldung, sicher aber auf konkrete Nachfrage hin bei der

  • 15 - Hergangsschilderung beschrieben werden. Die späteren Darstellungen in der Einsprache und in der Beschwerde sind daher als von - bewusst oder unbewusst - versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies zeigt sich auch darin, dass in der Einsprache aufgeführt ist, die Schulter habe sich bisher noch nie von alleine ausgekugelt, und in der Beschwerde angefügt wird, die Luxation könne unmöglich durch eine normale Körperbewegung geschehen sein, sondern müsse auf eine „unnatürliche Bewegung mit erhöhtem Kraftaufwand durch eine Handlung oder eines [recte: einen] Handlungsablaufe[s] mit gesteigertem Gefährdungspotential“ zurückgeführt werden. Die spätere Beschreibung des Hergangs durch den Beschwerdeführer enthält versicherungsspezifische Formulierungen, sie erscheint damit nicht mehr unbefangen und zuverlässig. Auf diese späteren Schilderungen in Einsprache und Beschwerde des Beschwerdeführers kann somit nicht abgestellt werden. Ist also von der Darstellung in der Schadenmeldung vom 8. November 2013 (Bg-act. 1) und im Fragebogen vom 23. Dezember 2013 (Bg-act. 1) auszugehen, die sich mit dem Beschrieb im Arztzeugnis vom 18. November 2013 des Kantonsspitals Graubünden deckt (Bg-act. 6), muss vorliegend ein Unfall im Sinne von Art. 6 ATSG verneint werden. Im konkreten Ablauf des Ereignisses - ruckartige Bewegung im Schlaf -, der durch den im Fragebogen beigefügten Zusatz „vermutlich“ auch noch relativiert wird, liegt kein äusserer Umstand, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung "programmwidrig" gestört hätte. Die Voraussetzungen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors - in Form einer unkoordinierten Bewegung - sind somit nicht gegeben und der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG ist nicht erfüllt. b)Liegt kein Unfall im Rechtsinne vor, ist weiter zu prüfen, ob bei der fraglichen Schulterluxation der Tatbestand der unfallähnlichen

  • 16 - Körperschädigung zu bejahen ist oder nicht. Die erlittene Schulterluxation ist unbestrittenerweise eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Zu prüfen ist, ob ein unfallähnliches Ereignis nämlich ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall zu dieser Körperschädigung geführt hat oder nicht. Die fragliche Schulterluxation ist bereits das siebte Ereignis dieser Art (vgl. insbesondere Angaben in Bg-act. 10, S. 2). Dies bedeutet, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers vorgeschädigt war, dass ein gewisser krankhafter bzw. degenerativer Vorzustand bereits vor dem Vorfall vom 6. November 2013 bestanden haben musste (vgl. Bg-act. 9, 12.2). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung grundsätzlich zu verneinen und eine krankheitsbedingte Ursache anzunehmen. Allerdings fehlen vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme eines unfallähnlichen Vorgangs nach Art. 9 Abs. 2 UVV. In den Schilderungen des Beschwerdeführers sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen Vorfalls zu sehen. Auch erfolgte nichts im Sinne einer „Tätigkeit" im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Entgegen der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2012 vom 9. Oktober 2012 ereignete sich in der Nacht vom 6. November 2013 während des Schlafs nichts, das - mindestens im Sinne eines Auslösungsfaktors - als sinnfällig bezeichnet werden könnte. In jenem Urteil ergab sich die fragliche Schulterluxation ebenfalls im Schlaf, jedoch eben gerade nicht unter normalen Bedingungen. Vielmehr hatte in jenem Fall der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er - als ehemaliger Kunstturner - im Traum seiner kleinen Tochter habe zeigen wollen, wie man einen Flickflack mache. Vermutlich habe er eine heftige Bewegung mit den Armen nach hinten gemacht, genau wie beim Flickflack, und sei an der Bettdecke hängen geblieben, deren Seidenanzug zu gross sei.

  • 17 - Darauf habe er sich die Schulter ausgerenkt (...) (Urteil 8C_445/2012 vom

  1. Oktober 2012 E.3). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall das seitens der versicherten Person detailliert und ausführlich beschriebene Geschehen als glaubhaft und stellte fest, dass dem Vorfall eine besondere Sinnfälligkeit nicht abgesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall fehlt ein solches sinnfälliges Ereignis offensichtlich. Der Beschwerdeführer sprach von einer ruckartigen Bewegung bzw. vermutete eine solche gar nur. Im Schlaf ausgeführte Bewegungen sind normal und alltäglich, dabei können mitunter auch heftige oder ruckartige Bewegungen vorkommen. Der Umstand, dass in diesem Zustand eine bewusste Steuerung bzw. die Kontrolle und Koordination des Körpers nicht möglich sind (vgl. auch Urteil 8C_445/2012 vom 9. Oktober 2012 E.4), ist ebenfalls normal, kann aber nicht bedeuten, dass dem Schlaf grundsätzlich und jederzeit ein erhebliches Schädigungspotential innewohnt. Es bedarf eines weiteren, sich von dieser alltäglichen Lebensvorrichtung unterscheidbaren äusseren Moments, um einen unfallähnlichen Vorfall bejahen zu können. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete (vermutlich) ruckartige Bewegung eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Auf eine unnatürliche Bewegung mit erhöhtem Kraftaufwand beruft sich der Beschwerdeführer erst in den Rechtsschriften, weshalb, wie oben ausgeführt, diese Aussage nicht glaubhaft ist und darauf nicht abgestellt werden kann. Dabei ist auch nicht relevant, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, sein Arm bzw. die linke Schulter im Zusammenhang mit den bisherigen Luxationen immer nach unten hing, währenddem der Arm im vorliegenden Fall seitlich im rechten Winkel zum Körper abgestanden sei. Daraus kann im Hinblick auf ein sinnfälliges Ereignis nichts abgeleitet werden. Nichts anderes geht aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2014 hervor (Bf-act. 1 Replik). Die Beurteilung der Frage, ob ein unfallähnliches Ereignis vorliegt
  • 18 - oder nicht, ist im Übrigen eine Rechtsfrage und nicht eine vom Arzt zu beantwortende medizinische Frage. c)Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Beurteilung von Dr. med. D._____ (Bg-act. 9 und 12.2). Dieser führte eine Aktenbeurteilung durch, indem er insbesondere das, allerdings aufgrund technischer Probleme in seiner Aussagekraft eingeschränkte MRI vom 15. November 2013 (Bg-act. 8) erwähnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist davon auszugehen, dass ihm die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zur Verfügung stand. Dass er die Akten zu den früheren Ereignissen nicht studiert haben soll und dass er von einer vermutlich operativ zu behandelnden Instabilität der Schulter sprach, wie der Beschwerdeführer rügt, ist vorliegend nicht massgebend, ging es doch um die Abgabe einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der Schulterluxation vom 6. November 2013 und nicht um die Abgabe eines umfassenden medizinischen Berichts zum Ursprungsschaden oder eines Behandlungsvorschlages. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die medizinische Einschätzung von Dr. med. D._____ ernsthaft in Frage stellte. Insbesondere ist auch unerheblich, dass dieser von der achten Luxation sprach, obwohl es (erst) die siebte war. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren davor (seit 1993 [und nicht 1995]) bereits mehrere Schulterluxationen erlitten hatte. Aus diesem Grund ist die Aussage von Dr. med. D., dies sei nur möglich gewesen, „da bei den früheren Luxationen Bänder etc. gedehnt und oder zerrissen wurden“, weil also ein Ursprungsschaden bestand, nachvollziehbar und naheliegend. Jedenfalls ist auch aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben von Dr. med. C. vom 3. Juli 2014 (Bf-act.

  • 19 - 1 Replik) nichts Gegenteiliges, insbesondere auch keine andere Einschätzung zu entnehmen. Angesichts der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Beurteilung von Dr. med. D._____ (Bg-act. 9 und 12.2) und auch der Umstand, dass diese in einem Aktengutachten, ohne Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers erging, nicht zu beanstanden. d)Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schulterluxation links vom 6. November 2013 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Folglich ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus diesem Ereignis zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 erweist sich als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_002
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GR_VG_002, S 2014 88
Entscheidungsdatum
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026