VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 82 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - Besitz einer mündlichen Zusage für eine Stelle bei der B._____ AG gewesen und habe diese dann per 1. April 2014 auch angetreten. 5.Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Begründend führte es aus, dass er innert der relevanten Frist keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2014 eingereicht habe und dass diejenige Arbeitsbemühung, welche zum Stellenantritt per 1. April 2014 geführt habe, erst in der Kontrollperiode März 2014 erfolgt sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und reichte erneut ein Schreiben der Firma C._____ AG ein, in welchem ihm ein Vorstellungsgespräch vom 27. Februar 2014 bestätigt wurde. 7.In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte es, dass es sich beim Schreiben der Firma C._____ AG zwar um einen Nachweis einer Arbeitsbemühung handle, dass dieses aber erst nachträglich ins Recht gelegt worden sei und daher nicht mehr berücksichtigt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 7‘812.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 288.-- (Fr. 7‘812.-- ÷ 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘140.-- (Fr. 288.-- x 5 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.- -. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014. Die am 23. Juni 2014 eingereichte Beschwerdeschrift wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern lediglich von dessen Ehefrau – in Vertretung, aber ohne Nachweis einer entsprechenden Vollmacht – unterzeichnet. Da der Beschwerdeführer diesen Formmangel auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin durch nachträgliche eigenhändige Unterzeichnung jedoch innert Frist korrigierte, ist auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Streitig und zu
5 - prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2014 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
7 - handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der versicherten Person und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b; 120 V 74 E.2 je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und anderseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
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