VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 82 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ meldete am 17. Februar 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 14. März 2014 fordert ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme auf, weil er in der Kontrollperiode Februar 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 fest, dass er sich nach dem Konkurs seines vormaligen Arbeitgebers sofort mit verschiedenen Baufirmen in Verbindung gesetzt habe. Bereits Ende Februar habe er eine mündliche Zusage für eine neue Stelle bekommen, welche er am 1. April 2014 antreten werde. 3.Am 27. März 2014 wurde A._____ vom KIGA aufgefordert, eine Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers einzureichen, aus welcher hervorgehe, dass man ihm bereits Ende Februar eine Stelle mit Antritt per
  1. April 2014 zugesichert habe. Daraufhin bestätigte die Firma B._____ AG gegenüber dem KIGA, dass sie A._____ per 1. April 2014 angestellt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte diese dem KIGA indes mit, dass sich A._____ erst am 12. März 2014 beworben und sogleich die Zusicherung für die Stelle bekommen habe. 4.Mit Verfügung vom 16. April 2014 stellte das KIGA A._____ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für die Kontrollperiode Februar 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Dagegen erhob A._____ am 4. Mai 2014 Einsprache und führte aus, dass er schon am 27. Februar 2014 bei der Firma C._____ AG ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Am 14. März 2014 sei er bereits im
  • 3 - Besitz einer mündlichen Zusage für eine Stelle bei der B._____ AG gewesen und habe diese dann per 1. April 2014 auch angetreten. 5.Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Begründend führte es aus, dass er innert der relevanten Frist keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2014 eingereicht habe und dass diejenige Arbeitsbemühung, welche zum Stellenantritt per 1. April 2014 geführt habe, erst in der Kontrollperiode März 2014 erfolgt sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und reichte erneut ein Schreiben der Firma C._____ AG ein, in welchem ihm ein Vorstellungsgespräch vom 27. Februar 2014 bestätigt wurde. 7.In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte es, dass es sich beim Schreiben der Firma C._____ AG zwar um einen Nachweis einer Arbeitsbemühung handle, dass dieses aber erst nachträglich ins Recht gelegt worden sei und daher nicht mehr berücksichtigt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 7‘812.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 288.-- (Fr. 7‘812.-- ÷ 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘140.-- (Fr. 288.-- x 5 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.- -. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014. Die am 23. Juni 2014 eingereichte Beschwerdeschrift wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern lediglich von dessen Ehefrau – in Vertretung, aber ohne Nachweis einer entsprechenden Vollmacht – unterzeichnet. Da der Beschwerdeführer diesen Formmangel auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin durch nachträgliche eigenhändige Unterzeichnung jedoch innert Frist korrigierte, ist auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Streitig und zu

  • 5 - prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2014 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

  1. a)Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG), und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). b)Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden
  • 6 - (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom
  1. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass im Regelfall acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 29 vom 30. April 2014 E.3c mit Verweis auf PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht beanstandet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern
  • 7 - handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der versicherten Person und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b; 120 V 74 E.2 je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und anderseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).

  • 8 -

  1. a)Der Beschwerdegegner stützt die fünftätige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Februar 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgewiesen habe resp. dass der Nachweis des Vorstellungsgesprächs vom 27. Februar 2014 bei der Firma C._____ AG erst nachträglich ins Recht geführt worden sei und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er nebst jenem Vorstellungsgespräch bereits am 14. März 2014 im Besitz einer mündlichen Zusage für eine Stelle bei der Firma B._____ AG gewesen sei, welche er dann auch angetreten habe. b)Das vom Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Einsprache vom
  2. Mai 2014 als auch mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte Schreiben der C._____ AG vom 24. März 2014, welches das am
  3. Februar 2014 stattgefundene Vorstellungsgespräch belegt, ist unbestrittenermassen als Bemühung zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG zu betrachten. Wie im angefochtenen Einspracheentscheid indessen zu Recht festgehalten worden ist, ist dieses Schreiben zufolge verspäteter Einreichung jedoch nicht zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum früheren aArt. 26 Abs. 2 bis AVIV, welcher bei verspätetem Nachweis von Arbeitsbemühungen noch die Ansetzung einer Nachfrist vorgesehen hat (vgl. BGE 133 V 89 E.4.2), hält der Wortlaut des seit 1. April 2011 geltenden Art. 26 Abs. 2 AVIV diesbezüglich nun fest, dass Arbeitsbemühungen, welche die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund nicht spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag nachweist, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 16. August 2013 sowie 8C_601/2012 vom 26. Februar 2013 E.3.2).
  • 9 - c)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV relevanten Frist bis zum 5. März 2014 keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2014 nachgewiesen hat. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Auch wenn der Nachweis der Arbeitsbemühung bei der C._____ AG im Rahmen der Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2014 gegen die Verfügung vom 16. April 2014 schliesslich doch noch eingereicht worden ist, bleibt dieser angesichts der versäumten Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV dennoch unbeachtlich (vgl. BGE 139 V 164 = Pra 103 [2014] Nr. 53 E.3.3). Damit wird eine Beurteilung der geltend gemachten Arbeitsbemühung in qualitativer Hinsicht obsolet. Anders wäre die Angelegenheit zu beurteilen gewesen, wenn diese im Februar getätigte Arbeitsbemühung bei der C._____ AG, welche – wie soeben dargelegt – nicht innert Frist nachgewiesen wurde, zu einem zeitnahen Stellenantritt geführt hätte. Gemäss herrschender Praxis kann eine erfolgreiche Arbeitsbemühung nämlich die übrigen, gegebenenfalls mangelhaften Arbeitsbemühungen während der massgeblichen Kontrollperiode heilen (vgl. ARV 1990 Nr. 20 S. 134; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2430 Rz. 838 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 277/00 vom 11. Juni 2001 E.3a). Der Beschwerdeführer konnte per 1. April 2014 tatsächlich eine Stelle antreten, jedoch nicht bei der C._____ AG, sondern bei der Firma B._____ AG (vgl. die entsprechende Bestätigung vom
  1. März 2014, Bg-act. 8). Da die Arbeitsbemühung, welche zu diesem Stellenantritt geführt hat, jedoch erwiesenermassen erst am 12. März 2014 vorgenommen worden ist (vgl. Bg-act. 9), vermag diese den Mangel der verspäteten Geltendmachung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2014 nicht zu heilen. Damit ist die für die Kontrollperiode Februar 2014 nachgewiesene Arbeitsbemühung bei der C._____ AG zufolge verspäteten Nachweises unbeachtlich, weshalb sich
  • 10 - der Beschwerdeführer nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor dem Hintergrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG rechtens ist.
  1. a)Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b)Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von fünf Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) D72 abgestützt und dem Beschwerdeführer zugutegehalten, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld erst per 17. Februar 2014 angemeldet und die fragliche Kontrollperiode Februar 2014 somit nur rund einen halben Monat gedauert hat (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. Juli 2014 S. 7).
  • 11 -
  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Februar 2014 geltend gemachte Arbeitsbemühung bei der C._____ AG zu spät eingereicht wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden konnte. Damit sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Februar 2014 als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Da auch die Anzahl der Einstelltage nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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