VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 79 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A._____ führte im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelunternehmen C., während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwerbende das Einzelunternehmen D. führte. Die Eheleute sind Miteigentümer der Liegenschaft E._____ und je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft E._____ beteiligt. 2.Am 4. Januar 2012 wurde die Gesellschaft F._____ AG mit Sitz in X._____ gegründet. Diese übernahm bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens C._____ sowie das Geschäft des Einzelunternehmens D._____ sowie sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft E._____ gemäss Vertrag vom 22. Dezember 2011 beziehungsweise 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni

3.Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die Ausgleichskasse B._____ gegenüber A._____ die für 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 377'200.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 3'840.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 192'000.-- fest. Dies basierend auf den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse B._____ am 28. Januar 2014 gemeldeten Werten der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010. Dagegen erhob A._____ am 19. Februar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse B._____ bei der kantonalen Steuerverwaltung den Antrag auf Prüfung der AHV-Meldung 2010 hinsichtlich des Einkommens 2010 und des Eigenkapitals per 31. Dezember 2010 in betraglicher Hinsicht. Am 14. April 2014 stellte die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse B._____ die (teil)korrigierte AHV-Meldung für das Jahr

  • 3 - 2010 zu. Diese wies ein unverändertes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 344'848.-- sowie neu ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- aus. Begründend wurde von der kantonalen Steuerverwaltung ausgeführt, dass das Eigenkapital von Fr. 730'000.-- fälschlicherweise auf das Ehepaar verteilt worden sei. Entsprechend diesen gemeldeten Werten erliess die Ausgleichskasse B._____ am
  1. Mai 2014 eine rektifizierte Verfügung für das Beitragsjahr 2010 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 351'500.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 29'520.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.--. Dagegen erhob A._____ erneut Einsprache. Am 7. Mai 2014 erliess die Ausgleichskasse B._____ folgenden Einspracheentscheid: "Ihre Einsprache wird somit hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich abgewiesen, sie findet jedoch aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung. Insofern erhalten sie mit gleicher Post eine rektifizierte Beitragsverfügung 2010." 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Verfügung vom 17. März (recte: 17. Februar) 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, bis über die Einsprache gegen die rektifizierte Verfügung vom 7. Mai 2014 entschieden sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es der steuergesetzlichen Regelungen entspreche, dass − falls beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien − Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen verrechnet würden. Nachdem die Verlustverrechnung im Jahr 2008 mit der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV eingeführt worden sei, habe dies auch im Bereiche der Sozialversicherungsabgaben zu gelten. Bei der geltend gemachten Art und Weise der Verlustverrechnung sei ein
  • 4 - Vortrag auf die nächste Veranlagungsperiode im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die Verluste steuerlich vollumfänglich verrechnet worden seien. Im Jahr 2011 würden die im Jahr 2010 mit den Einkommen verrechneten Verluste nicht mehr berücksichtigt und könnten somit auch bei der Festsetzung der AHV-Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner rechtfertige sich vorliegend aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf eingesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 2011 mit der Einbringung der drei Betriebsteile in die F._____ AG bestätigt worden. 5.Die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, es seien der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 sowie das zugrunde liegende Rektifikat über die persönlichen AHV-Beiträge 2010 unter Abweisung der Beschwerde zu schützen. Bedeutsam im Sinne der AHV sei der seit Jahren getrennte Anschluss beider Ehegatten als Selbständigerwerbende mit ihren Einzelunternehmungen bei verschiedenen Ausgleichskassen. Die Beitragsrechnungen der Einzelfirmen erfolgten sowohl personell als auch betrieblich getrennt über verschiedene Ausgleichskassen, unabhängig von einer gelebten internen Gewinn-Verlustverrechnung der Personengesellschaften. Steuerrechtlich sei die gemeinsame Veranlagung unbedenklich, da Ehegatten gemeinsam veranlagt würden. Den Ausgleichskassen seien jedoch die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit separat und personenbezogen auszuweisen. Eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen könne darum mangels Personenidentität ungeachtet der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV nicht erfolgen. Beitragsjahr und abgeschlossenes Geschäftsjahr sei hier das Jahr 2010. Massgebend für die Beitragsbemessung 2010 könnten somit nur die diesem Jahr

  • 5 - zugrundeliegenden Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss 2010 sein. Die im Jahr 2011 getätigte Einbringung aller bisherigen Personengesellschaften in eine AG könne nicht für die abgeschlossene Beitragsberechnung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG bezüglich Einkommen in der AHV- Meldung vom 27. Januar 2014 beziehungsweise im Rektifikat vom 8. April 2014 seien nicht gegeben. Zwischen zwei Selbständigerwerbenden fände einerseits keine Querverrechnung der Einkommen aus selbständigem Erwerb statt, weshalb der gemeldete Verlust der Ehefrau bei der Verfügungserstellung für den Beschwerdeführer ungeachtet geblieben sei. Anderseits sei eine Revision im Rahmen der Prüfung durch die Steuerbehörden nur das gemeldete Eigenkapital betreffend erfolgt. Erhebliche neue Tatsachen seien in Bezug auf die Einkommensfestsetzung und der persönlichen Zuweisung nicht eröffnet worden. Ein von der Ausgleichskasse im Festsetzungsverfahren zu korrigierender, offensichtlicher Irrtum der Steuerbehörden liege nicht vor. 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2014 wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Beschwerdegegnerin über die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen die rektifizierte Verfügung vom 7. Mai 2014 sistiert. 7.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein Schreiben vom 15. Juli 2014 an den Beschwerdeführer ein, welches bis heute unbeantwortet geblieben sei, mit dem Antrag auf Kenntnisnahme desselben. 8.Am 31. März 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Gespräche mit der Beschwerdegegnerin zu keiner Klärung der

  • 6 - Angelegenheit geführt hätten. In diesem Sinne habe er den Erlass eines Einspracheentscheids gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 beantragt. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2015 hob das streitberufene Gericht die Sistierung auf und setzte das Verfahren fort. 10.In seiner Replik vom 23. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mit der Verfügung vom 7. Mai 2014 die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrufen wurde, womit die Einsprache aufgrund der Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung hätte gutgeheissen werden müssen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 7. Mai 2014, welche diejenige vom 17. Februar 2014 ersetzt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei einzig der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014, welcher sich auf die widerrufene Verfügung vom 17. Februar 2014 stütze. Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 sei nach wie vor hängig. Die Voraussetzungen für eine von der Meldung abweichende Beurteilung der Einkommen der beiden Ehegatten seien hier gegeben. Die Parteien hätten die drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbereiche in einem Sacheinlagevertrag in die heutige F._____ AG eingebracht. Die Einbringung der drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbetriebe sei aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt. Dieses Vorgehen sei − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom

  • 7 - Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien eigentlich als Kollektivgesellschaft zu werten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sachliche Gründe, um sich gegen die beanstandete Verfügung vom 7. Mai 2014 zu wehren. Er habe einen Anspruch darauf, dass seine Einsprache förmlich behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beiträge gestützt auf die berichtigte Meldung der Steuerbehörde im Einspracheentscheid zu berichtigen. 11.Am 19. Mai 2015 (Poststempel) hielt die Beschwerdegegnerin replicando an ihrem Antrag fest und vertiefte ihre Argumentation. 12.Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht unter Hinweis auf BGE 124 II (recte: III) 363 sowie eines Aufsatzes von Handschin/Truniger noch ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 2015 betreffend Besprechung vom

  1. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zu. 13.Am 5. Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 nochmals vernehmen, ohne wesentlich Neues vorzutragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  • 8 -
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1b und c − einzutreten. b)Vorliegend änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Mai 2014 beantragt er replicando neu die Feststellung, dass mit der Verfügung vom 7. Mai 2014 die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom
  2. Februar 2014 widerrufen wurde, womit die Einsprache aufgrund der Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung hätte gutgeheissen werden müssen. Hinsichtlich dieses replicando abgeänderten Antrags ist indes zu beachten, dass dieses Feststellungsbegehren über den Antrag der Beschwerde vom 6. Juni 2014 hinausgeht, welche dieses eben nicht enthielt. Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Denn eine Abänderung der
  • 9 - Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel ist nur insoweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt beziehungsweise um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel. Die herrschende Gerichtspraxis leitete dieses Verbot indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwaltungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie verändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweiterung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 14 77 vom 13. Januar 2015 E.1b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.1b; PVG 1975 Nr. 95). Vorliegend ist die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG jedoch lange vor Einreichung der Replik abgelaufen, sodass auf den replicando gestellten Antrag auf Feststellung, dass mit der Verfügung vom 7. Mai 2014 die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom
  1. Februar 2014 widerrufen wurde und damit die Einsprache aufgrund Gegenstandslosigkeit hätte gutgeheissen werden müssen, infolge unzulässiger Erweiterung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Dennoch erachtet es das streitberufene Gericht vorliegend − nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie − als angezeigt, einige Bemerkungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzubringen (vgl. nachstehend E.2).
  • 10 - c)Streitig und zu prüfen bleibt folglich der in der Beschwerde vom 6. Juni 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Verfügung vom 17. März (recte:
  1. Februar) 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010. Bezüglich dieses Antrags gilt es noch was folgt festzuhalten: Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Folglich hätte sich aber der vom Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zusätzlich gestellte Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. März (recte: 17. Februar) 2014 erübrigt. Sodann hat der Beschwerdeführer explizit lediglich die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie − wie soeben gesehen überflüssigerweise − der diesem zugrunde liegenden Verfügung beantragt, nicht aber, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen ist. Dieses förmliche Versäumnis beim gestellten Rechtsbegehren des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters wiegt nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes aber noch nicht so schwer, als dass allein deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Denn es geht aus der Beschwerdeschrift sowie der Replik des Beschwerdeführers ausreichend deutlich hervor, dass dieser nicht generell seine AHV/IV/EO- Beitragspflicht bestreitet (für diesen Fall wären die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren korrekt), sondern lediglich die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 344'848.-- festgelegten Einkommens. Da der Beschwerdeführer somit neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Mai 2014 wohl die Festsetzung seines
  • 11 - Erwerbseinkommens für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- beantragen wollte (wie er dies im Einspracheverfahren noch getan hat), kann mit einigem Wohlwollen auf den so verstandenen Antrag eingetreten werden.
  1. a)In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die ursprüngliche Verfügung vom 17. Februar 2014 durch die rektifizierte Verfügung vom 7. Mai 2014 ersetzt worden sei, weshalb seine Einsprache vom 19. Februar 2014 aufgrund der Neufestsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge und der neuen Eröffnung des Einspracheverfahrens als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden oder andernfalls eine Berichtigung im Einspracheverfahren hätte erfolgen müssen. b)Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gegenstand des auf der Verfügung vom 17. Februar 2014 basierenden Einspracheverfahrens war lediglich das Einkommen, nicht aber das im Betrieb investierte Eigenkapital. In der Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 19. Februar 2014 wurde denn auch nur der Antrag gestellt, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 sei auf Fr. 0.-- zu setzen. Das Einkommen gemäss Verfügung vom 17. Februar 2014 von Fr. 344'848.-- wurde von der Beschwerdegegnerin nach nachmaliger Überprüfung durch die kantonale Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 bestätigt. Eine Änderung hat lediglich das im Betrieb investierte Eigenkapital erfahren, welches indessen vom heutigen Beschwerdeführer damals − wie gesehen − nicht angefochten wurde. Insofern erscheint der − wenn auch unglücklich formulierte − Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014, worin ausgeführt wurde, dass die Einsprache hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich abgewiesen werde, als rechtens. Denn gemeint ist damit offensichtlich das Begehren des Beschwerdeführers um Festlegung des Erwerbseinkommens für das Jahr 2010 auf Fr. 0.--.
  • 12 - Bezüglich des im Betrieb investierten Eigenkapitals hat die Beschwerdegegnerin, nachdem ihr von der kantonalen Steuerverwaltung am 14. April 2014 die korrigierte AHV-Meldung für das Jahr 2010 mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- zugestellt wurde, zu Recht eine neue anfechtbare Verfügung erlassen, auch wenn im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 die Formulierung, wonach die Einsprache aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung finde, wiederum unglücklich ausgefallen ist. Hätte die Beschwerdegegnerin bezüglich des im Betrieb investierten Eigenkapitals nämlich keine neue Verfügung erlassen und stattdessen die Korrektur im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen, wäre damit dem Beschwerdeführer eine Instanz (Verwaltung) verlustig gegangen. Der Beschwerdeführer hat gegen die korrigierte Verfügung vom 7. Mai 2014 denn auch wiederum Einsprache bei der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben. Damit hat er gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG auch einen Anspruch, dass seine Einsprache innert angemessener Frist behandelt wird. Dass die Beschwerdegegnerin die erneute Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich des gestellten Begehrens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als "verfahrensfremd" bezeichnet hat, ist irrelevant und entbindet sie insbesondere nicht davon, die Einsprache innert angemessener Frist zu behandeln. 3.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der Bemessung der beschwerdeführerischen AHV/IV/EO- Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der

  • 13 - Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). b)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich

  • 14 - (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Andererseits ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichtes an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen

  • 15 - Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91;

  • 16 - CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV- Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 13 42 vom 8. Juli 2013 E.3).

  1. a)Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weiteres verifizierbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelunternehmen C._____ führte und dabei einen Gewinn von Fr. 44'105.-- erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwerbende das Einzelunternehmen D._____ führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624'379.-- resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft E._____, woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resultierte zudem ein Gewinn von Fr. 601'486.-- (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom
  2. Dezember 2013 [beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 5]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344'848.-- (= Fr. 44'105.-- + Fr. 300'743.--) beziehungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323'636.-- (= - Fr. 624'379.-- + Fr. 300'743.--). b)Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass hier eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile
  • 17 - nicht gerechtfertigt sei. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf eingesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 2011 mit der Einbringung der drei Betriebsteile in die F._____ AG bestätigt worden. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien eigentlich als Kollektivgesellschaft zu werten. Diese entstehe ohne Eintragung im Handelsregister, sobald sich die Beteiligten geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Unter diesen Voraussetzungen entstehe eine Kollektivgesellschaft auch, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst seien oder eine falsche Bezeichnung verwenden würden. Vorliegen hätten sich die Eheleute darauf geeinigt, gemeinsam die Einzelunternehmen C._____ und D._____ und die einfache Gesellschaft E._____ in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Folglich seien hier die Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation gegeben. c)Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich diese Einwände als unbegründet. aa)Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig das Beitragsjahr und das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 zur Diskussion stehen. Folglich können nur die in diesem Jahr bestehenden rechtlich legitimierten Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss des Jahres 2010 massgebend sein für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die Gründung der Gesellschaft F._____ AG per 4. Januar 2012 beziehungsweise die Überführung der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie sämtlicher Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft E._____ in die F._____ AG für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind. An diesem Ergebnis

  • 18 - vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach die Einbringung der drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbetriebe aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt sei und dieses Vorgehen − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, nichts zu ändern. Denn die Gründung der F._____ AG erfolgte − wie gesehen − nachweislich erst am 4. Januar 2012 (vgl. Handelsregisterauszug der F._____ AG [Bf-act. 4] sowie Art. 643 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220]), weshalb diese für das vorliegende, das Beitragsjahr 2010 betreffende Verfahren nicht relevant sein kann. bb)Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Argumentation, wonach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft bei korrekter Betrachtung als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Es trifft zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht eine Kollektivgesellschaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Parteibehauptungen − keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat darauf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu

  • 19 - betreiben. Insbesondere treten die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft weder als einheitliches Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma auf (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) noch verwenden sie einen einheitlichen Briefkopf oder eine einheitliche Zahlstelle. Vielmehr sind die beiden Einzelfirmen C._____ und D._____ sowie auch die einfache Gesellschaft E._____ bis anhin stets als Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaft aufgetreten und wurden in den Vorjahren offenbar auch AHV-rechtlich differenziert behandelt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich auch nie beanstandet. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Tatsache, dass er eine falsche Meldung in früheren Jahren, als die Verrechnung mit Verlusten aus früheren Perioden aufgrund der Umstände noch möglich gewesen sei, akzeptiert habe nicht bedeute, dass die beanstandete Festsetzung richtig wäre, ist nicht stichhaltig. Denn Art. 18 Abs. 1 bis AHVV erlaubt zwar seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Abzug der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Einkommen, allerdings nur, sofern die Geschäftsverluste im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Perioden ist − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlossen (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 11 E.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesellschaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. cc)Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der

  • 20 - Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen und der einfachen Gesellschaft vorgenommen hat. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten beziehungsweise der Faktorenaddition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG) zwischen Ehegatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unterschiedliche Behandlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Einkommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszugangstheorie (weshalb beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV "bloss" alle in selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukommen kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten).

  • 21 - dd)Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO-Beiträge bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verluste des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, führen. Denn würde bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim unselbständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführerische Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. d)Für das Gericht besteht demnach aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2010 des Beschwerdeführers zu Recht auf das von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 ermittelte Erwerbseinkommen abgestützt hat.
  • 22 - Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. März 2016 gutgeheissen (9C_827/2015).

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25.03.2026