VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 77 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

  • 2 - 1.Am 5. März 2014 meldete die Bauunternehmung A._____ AG bei der Abteilung Arbeitsbedingungen des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) einen wetterbedingten Arbeitsausfall für den Monat Februar 2014 im Zusammenhang mit einer Baustelle in X._____ an. Gemäss dieser Meldung hätten zwölf Arbeitnehmende während des ganzen Monats wegen Nässe sowie wegen einer Verzögerung des Aushubs infolge fehlender Deponiemöglichkeit weder die Kanalisation und die Bodenplatte erstellen noch Wände betonieren können. 2.Mit Verfügung vom 14. April 2014 erhob die Abteilung Arbeitsbedingungen des KIGA Einspruch gegen die Auszahlung der beantragten Schlechtwetterentschädigung. Begründend führte sie aus, dass der Arbeitsausfall nicht ausschliesslich, sondern nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen sei. Unter Verweis auf das Klimabulletin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie hielt sie zudem fest, dass der Februar 2014 verhältnismässig milde gewesen sei und dass bekannt sei, dass in jenem Monat auf vergleichbaren Baustellen in der relevanten Region durchgehend habe gearbeitet werden können. 3.Gegen diese Verfügung erhob die Bauunternehmung A._____ AG mit Eingabe vom 28. April 2014 beim KIGA fristgerecht Einsprache. Sie führte aus, dass die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung wegen Schnee und Nässe nicht möglich gewesen sei und dass keine technischen Möglichkeiten bestanden hätten, um die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung zu bewerkstelligen. Aus diesen Gründen sei die Fortführung der Arbeiten nicht möglich gewesen. Man vertrete deshalb die Auffassung, dass der Arbeitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht worden sei.

  • 3 - 4.Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der relevante Arbeitsausfall nicht ausschliesslich oder unmittelbar auf das Wetter, sondern insbesondere auf eine Terminverzögerung bei den Aushubarbeiten zurückzuführen sei, womit er nicht anrechenbar im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei. 5.Gegen diesen Entscheid vom 20. Mai 2014 erhob die Bauunternehmung A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2014 beim KIGA „Einsprache“, in welcher sie die Ausführungen ihrer Einsprache vom

  1. April 2014 wortwörtlich wiederholte. Das KIGA leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber und unter Mitteilung an die Beschwerdeführerin zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 6.Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 räumte das Verwaltungsgericht dem KIGA eine Frist bis zum 26. Juni 2014 ein, um zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen. 7.In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen seine Argumentation aus dem angefochtenen Entscheid. 8.Nachdem die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht replizierte, wurde der Schriftenwechsel mittels prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2014 für abgeschlossen erklärt.
  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte Schlechtwetterentschädigung zu Recht verneint hat.
  1. a)Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer in gewissen Erwerbszweigen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (lit. a) und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar ist (lit. b). Als nicht anrechenbar gelten gemäss Art. 43a lit. a AVIG nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführende Arbeitsausfälle, d.h. beispielsweise solche, die durch Terminverzögerungen entstanden sind, weil vorangehende Arbeiten witterungsbedingt nur verzögert ausgeführt werden konnten (vgl. KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 239; BGE 124 V 239 E.3b). Den Arbeitgeber trifft
  • 5 - insofern eine Schadenminderungspflicht, als er bei wetterbedingten Arbeitsausfällen zu prüfen hat, ob er seine Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs anderweitig einsetzen, mithin den Arbeitsausfall durch betriebsinterne Dispositionen auffangen kann (vgl. dazu BGE 124 V 239 E.6c sowie KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und diese am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten (Art. 46 i.V.m. Art. 37 lit. a AVIG). Er hat der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des Folgemonats zu melden (Art. 69 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AVIG), wobei die fristgemässe Geltendmachung ebenfalls eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 241 f. sowie STAUFFER, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung und Präventivmassnahmen, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM], 1998 Nr. 4, 136, 194). b)Die Beschwerdeführerin meldete der Abteilung Arbeitsbedingungen des Beschwerdegegners den wetterbedingten Arbeitsausfall mittels entsprechendem Formular am 6. März 2014 (Datum des Poststempels; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dass diese Meldung damit einen Tag zu spät erfolgt war, ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörterungsbedürftig. c)Auf dem Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats Februar 2014“ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass wegen Nässe sowie Verzögerungen beim Aushub infolge fehlender

  • 6 - Deponiemöglichkeit eine Kanalisation sowie eine Bodenplatte nicht hätten erstellt und verschiedene Wände nicht hätten betoniert werden können (vgl. Bg-act. 1). Weder auf dem Meldeformular noch im Rahmen ihrer Eingaben vom 28. April resp. 28. Mai 2014 führte sie jedoch aus, inwiefern diese Arbeiten witterungsbedingt aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollen (vgl. BGE 124 V 239 E.6a). Demgegenüber sprechen die Ausführungen in der Verfügung vom

  1. April 2014, wonach der Februar 2014 in der Schweiz und zufolge Föhnunterstützung insbesondere im Churer Rheintal im Vergleich zu Vorjahren sehr mild gewesen sei und auf anderen Baustellen im relevanten Gebiet in diesem Monat bekanntermassen gearbeitet worden sei (vgl. Bg-act. 5 mit Verweis auf das Klimabulletin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, abrufbar unter http://www.meteoschweiz.admin.ch/web/de/klima/klima_heute/monats- flash/bulletin201402.html [zuletzt besucht am 13. August 2014]), nicht dafür, dass die entsprechenden Arbeiten infolge Nässe nicht möglich gewesen sein sollten. Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin weder schlüssig dar, inwiefern die betroffenen Arbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar gewesen seien, noch machte sie Ausführungen in Bezug auf ihre Schadenminderungspflicht (vgl. dazu vorstehend Erwägung 2a). Damit ist weder ersichtlich noch erwiesen, dass die fraglichen Arbeiten im Februar 2014 infolge Nässe nicht möglich gewesen sein sollen. d)Neben der Nässe gab die Beschwerdeführerin als zusätzlichen Grund für die nicht zu bewerkstelligenden Arbeiten eine Verzögerung des Aushubs infolge fehlender Deponiemöglichkeit an. Wie sich aus dem Bauprogramm ergibt, handelt es sich beim Aushub nicht um die von der vorliegenden Meldung betroffene, sondern um eine zeitlich früher geplante Arbeitstätigkeit (vgl. Bg-act. 4). Für diesen Arbeitsschritt liegt
  • 7 - keine Meldung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 AVIV vor, d.h. es wurde diesbezüglich keine Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht. In ihren Eingaben vom
  1. April resp. 28. Mai 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung wegen Schnee und Nässe nicht hätte durchgeführt werden können, was zur Folge gehabt habe, dass die Fortführung der Arbeiten nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Betonarbeiten bedeutet dies folglich, dass diese deshalb nicht ausgeführt werden konnten, weil mit dem Aushub ein vorangehender Arbeitsschritt witterungsbedingt nicht termingerecht ausgeführt werden konnte; die fraglichen Betonarbeiten als solche unterlagen – wie soeben vorstehend in Erwägung 2c ausgeführt – keiner Beeinträchtigung durch das Wetter. Damit liegt eine klassische Terminverzögerung im Sinne von Art. 43a lit. a AVIG vor, welche als nur mittelbar wetterbedingter Arbeitsausfall gilt und folglich nicht zum Bezug einer Schlechtwetterentschädigung berechtigt (vgl. dazu BGE 124 V 239 E.3b sowie auch vorstehend Erwägung 2a). Selbst wenn man die Nässe – entgegen den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2c – als ausreichenden Hinderungsgrund gelten lassen würde, könnte der vorliegende Arbeitsausfall angesichts des zusätzlichen Grundes „Verzögerungen beim Aushub“ schon rein begrifflich nicht mehr als „ausschliesslich durch das Wetter verursacht“ qualifiziert werden. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht ausschliesslich auf das Wetter, sondern vielmehr auf eine wetterbedingte Terminverzögerung eines vorangehenden Arbeitsschrittes zurückzuführen ist. Folglich liegt gemäss Art. 43a lit. a AVIG kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung zu Recht verneint hat. Damit ist der
  • 8 - angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 3.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keinen Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.09.2014
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25.03.2026