VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 77 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
2 - 1.Am 5. März 2014 meldete die Bauunternehmung A._____ AG bei der Abteilung Arbeitsbedingungen des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) einen wetterbedingten Arbeitsausfall für den Monat Februar 2014 im Zusammenhang mit einer Baustelle in X._____ an. Gemäss dieser Meldung hätten zwölf Arbeitnehmende während des ganzen Monats wegen Nässe sowie wegen einer Verzögerung des Aushubs infolge fehlender Deponiemöglichkeit weder die Kanalisation und die Bodenplatte erstellen noch Wände betonieren können. 2.Mit Verfügung vom 14. April 2014 erhob die Abteilung Arbeitsbedingungen des KIGA Einspruch gegen die Auszahlung der beantragten Schlechtwetterentschädigung. Begründend führte sie aus, dass der Arbeitsausfall nicht ausschliesslich, sondern nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen sei. Unter Verweis auf das Klimabulletin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie hielt sie zudem fest, dass der Februar 2014 verhältnismässig milde gewesen sei und dass bekannt sei, dass in jenem Monat auf vergleichbaren Baustellen in der relevanten Region durchgehend habe gearbeitet werden können. 3.Gegen diese Verfügung erhob die Bauunternehmung A._____ AG mit Eingabe vom 28. April 2014 beim KIGA fristgerecht Einsprache. Sie führte aus, dass die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung wegen Schnee und Nässe nicht möglich gewesen sei und dass keine technischen Möglichkeiten bestanden hätten, um die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung zu bewerkstelligen. Aus diesen Gründen sei die Fortführung der Arbeiten nicht möglich gewesen. Man vertrete deshalb die Auffassung, dass der Arbeitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht worden sei.
3 - 4.Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der relevante Arbeitsausfall nicht ausschliesslich oder unmittelbar auf das Wetter, sondern insbesondere auf eine Terminverzögerung bei den Aushubarbeiten zurückzuführen sei, womit er nicht anrechenbar im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei. 5.Gegen diesen Entscheid vom 20. Mai 2014 erhob die Bauunternehmung A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2014 beim KIGA „Einsprache“, in welcher sie die Ausführungen ihrer Einsprache vom
5 - insofern eine Schadenminderungspflicht, als er bei wetterbedingten Arbeitsausfällen zu prüfen hat, ob er seine Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs anderweitig einsetzen, mithin den Arbeitsausfall durch betriebsinterne Dispositionen auffangen kann (vgl. dazu BGE 124 V 239 E.6c sowie KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und diese am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten (Art. 46 i.V.m. Art. 37 lit. a AVIG). Er hat der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des Folgemonats zu melden (Art. 69 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AVIG), wobei die fristgemässe Geltendmachung ebenfalls eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 241 f. sowie STAUFFER, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung und Präventivmassnahmen, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM], 1998 Nr. 4, 136, 194). b)Die Beschwerdeführerin meldete der Abteilung Arbeitsbedingungen des Beschwerdegegners den wetterbedingten Arbeitsausfall mittels entsprechendem Formular am 6. März 2014 (Datum des Poststempels; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dass diese Meldung damit einen Tag zu spät erfolgt war, ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörterungsbedürftig. c)Auf dem Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats Februar 2014“ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass wegen Nässe sowie Verzögerungen beim Aushub infolge fehlender
6 - Deponiemöglichkeit eine Kanalisation sowie eine Bodenplatte nicht hätten erstellt und verschiedene Wände nicht hätten betoniert werden können (vgl. Bg-act. 1). Weder auf dem Meldeformular noch im Rahmen ihrer Eingaben vom 28. April resp. 28. Mai 2014 führte sie jedoch aus, inwiefern diese Arbeiten witterungsbedingt aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollen (vgl. BGE 124 V 239 E.6a). Demgegenüber sprechen die Ausführungen in der Verfügung vom