VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 76 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Lehmann als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - Arztberichts. Dieser Bericht vom 6. September 2013 ging am 17. April 2014 beim KIGA ein. 8.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Keiner der dem KIGA vorliegenden Arztberichte halte ausdrücklich oder auch nur sinngemäss fest, dass A._____ ihre Gesundheit gefährdet hätte, wenn sie bis zum Auffinden einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle am Arbeitsplatz verblieben wäre. Sodann habe keiner der behandelnden Ärzte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen empfohlen. Insgesamt sei die behauptete Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle somit nicht nachgewiesen. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. April 2014. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 sei ihr noch mitgeteilt worden, dass aufgrund ihrer eingereichten Stellungnahme und den dazugehörigen, beigelegten Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. Später habe sie dann trotzdem eine Einstellungsverfügung – zwar nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sondern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – völlig unerwartet zur Kenntnis nehmen müssen. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über das Telefongespräch vom 23. Dezember 2013 zwischen Dr. med. C._____ und der Arbeitslosenkasse Graubünden und folglich dessen Nichtbeachtung im Einspracheverfahren stelle sodann einen groben Verfahrensfehler dar, welcher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt
5 - werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieses Telefonats von Dr. med. C._____ werde dem Gericht demnächst nachgereicht. Im Weiteren stütze sich das KIGA in seinem Einspracheentscheid massgeblich auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 6. September
6 - Arbeitsverhältnisses gezwungen hätten. Weiter halte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 18. Februar 2013 ausdrücklich fest, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Stellung nehmen zu können. Auch der Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 äussere sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der damaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen. Unbehelflich erweise sich schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei nachweislich in ihrem Machtbereich eingegangen. 11.In der Replik vom 18. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der Rechtsschrift legte sie noch ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. C._____ vom 27. Juni 2014 bei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe auflösen müssen und dass dieser Sachverhalt der Arbeitslosenkasse Graubünden am 23. Dezember 2013 telefonisch mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe seine Entscheidung unter Missachtung dieses Telefonats getroffen, womit sich der angefochtene Entscheid als nichtig erweise. 12.Am 22. August 2014 reichte der Beschwerdegegner eine Duplik ein. Darin hielt er vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte noch aus, dass die Beschwerdeführerin auch den Nachweis schuldig geblieben sei, bereits vor Aussprechen der Kündigung nach anderen Lösungen gesucht zu haben. 13.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner dem Gericht am 1. September 2014 Akten ein, welche im
7 - Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren betreffend Arbeitsbemühungen standen. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin dazu fest, dass sie sich sehr wohl vor Beginn der Arbeitslosigkeit genügend um eine andere Anstellung bemüht habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 13. Januar 2014, in welchem der Beschwerdegegner die ausreichende Bemühung um Arbeit selbst bestätige. Ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit seien sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdegegners aus dem Recht zu weisen seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
9 - Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). c)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in dem sie unmittelbar betreffenden Entscheid darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten des Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seinem Entscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (vgl. BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach
10 - nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). d)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1).
11 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung hätte Kenntnis nehmen müssen. Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. b)Was den Arztbericht von Dr. med. D._____ betrifft, so gilt es in tatsächlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 21. Februar 2014 von der Arbeitslosenkasse Graubünden die Edition von Akten sowie das Einholen eines Berichtes bei Dr. med. D._____ verlangte. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2014 vom Beschwerdegegner angewiesen, ein entsprechendes Zeugnis des genannten Arztes einzureichen. Dies, weil sich aus den bereits vorhandenen Zeugnissen keine Bestätigung entnehmen lasse, wonach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlicher Sicht zwingend gewesen wäre (vgl. Bg-act. 11). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 27. März 2014 mit, dass sich Dr. med. D._____ geweigert habe, ihr ein Zeugnis auszustellen. Es sei Sache der Arbeitslosenkasse Graubünden ein solches Zeugnis von Amtes wegen einzuholen (vgl. Bg-act. 12). Danach ersuchte der Beschwerdegegner Dr. med. D._____ um Herausgabe des erwähnten Arztberichts, welcher am 17. April 2014 schliesslich einging (vgl. Bg- act. 13). Über dessen Vorliegen bzw. Inhalt wurde die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt. Unzweifelhaft ist sodann, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid darauf Bezug nahm, führte er doch aus, dass auch der Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der damaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen äussere. Ferner erweist sich der Bericht von Dr. med. D._____ grundsätzlich als geeignet, das Ergebnis des Entscheids zu beeinflussen, wird darin doch über den
12 - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum vor der Kündigung Auskunft gegeben. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung und dem Begehren um Aktenedition wäre es damit angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin über den Eingang bzw. über den Aktenbeizug zu informieren, damit diese zum Inhalt hätte Stellung nehmen können. Zu berücksichtigen ist jedoch vorliegend, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sowohl vor Erlass der Verfügung (vgl. Bg-act. 6) als auch vor Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Bg-act. 11) Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und allfälligen Verbesserung der Beweislage der Beschwerdeführerin – ihrem Begehren entsprechend – den Arztbericht bei Dr. med. D._____ einholte. Zudem stützte sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid lediglich ergänzend zu den Berichten von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ auf den Bericht von Dr. med. D._____ ab. Mit Blick auf die gerügte Verletzung des Äusserungs- bzw. Akteneinsichtsrechts ist somit zwar von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, der Mangel ist jedoch als nachträglich geheilt zu qualifizieren, weil es sich aufgrund des eben Geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (volle Kognition), ausführlich zu allen Fragen – insbesondere auch zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 – äussern konnte. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner, was von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragt wurde, zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verzögerungen führen. Folglich sprechen vorliegend auch verfahrensökonomische Gründe gegen eine Rückweisung.
13 - 4.In formeller Hinsicht bleibt somit noch zu prüfen, wie es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Nichterstellung der Aktennotiz verhält. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, der Arbeitslosenkasse Graubünden sei am 23. Dezember 2013 von Dr. med. C._____ telefonisch mitgeteilt worden, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen hätte auflösen müssen. Das Gespräch sei jedoch nicht in einer Aktennotiz festgehalten worden. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über ein derart wichtiges Telefongespräch, und folglich deren Nichtbeachtung im Einspracheverfahren, stelle einen groben Verfahrensfehler dar, welcher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Dazu hält der Beschwerdegegner fest, dass sich weder der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse Graubünden noch dessen Stellvertreter an das telefonische Gespräch erinnern könnten und dass auch keine entsprechende Aktennotiz erstellt worden sei. Daraus kann nun jedoch nicht auf einen groben Verfahrensfehler geschlossen werden. In seinem Schreiben vom 27. Juni 2014 bestätigt Dr. med. C._____ zwar, dass er am 23. Dezember 2013 seine Einschätzung zu den gesundheitlichen Beweggründen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin einem Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse Graubünden telefonisch mitgeteilt habe. Gleichentags habe er der genannten Kasse aber auch in Ergänzung zum Telefongespräch ein entsprechendes Zeugnis zugestellt (vgl. Beilage 1 Beschwerdeführerin). Dieses Zeugnis datiert vom 23. Dezember 2013 und lag dem Beschwerdegegner nachweislich bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2014 vor (vgl. Bg-act. 8). Sodann wurde es in die Beurteilung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit miteinbezogen. Dass der Beschwerdegegner über das angeblich geführte Telefonat zwischen Dr. med. C._____ und der Arbeitslosenkasse
14 - Graubünden keine Aktennotiz erstellte, gereicht der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil, weswegen ihre diesbezüglichen Vorbringen vorliegend ohne Wirkung bleiben. 5.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2014. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
15 - b)Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13; BGE 124 V 234 E.4b/bb). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der
16 - Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).
20 - Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin - ohne dabei konkrete Ausführungen zur Verschuldenszumessung zu machen - für 31 Tage und damit im untersten Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Januar 2014 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen verzichtete. Daraus erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hatte und ihren diesbezüglichen Pflichten somit nachkam. Ein dahingehender Hinweis des Beschwerdegegners im vorliegenden Fall, die Beschwerdeführerin sei unter anderem auch den Nachweis schuldig geblieben, bereits vor Aussprechen der Kündigung nach anderen Lösungen gesucht und damit keine ausreichenden Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, geht somit fehl. Der Beschwerdeführerin bleibt damit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer
21 - unmittelbar anschliessenden Arbeitsstelle von sich aus aufgelöst hat. Nachdem die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt wurde, hat der Beschwerdegegner offensichtlich bereits schuldmildernde Gründe berücksichtigt und der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Weitere schuldmildernde Gründe, welche das Verschulden allenfalls als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (BGE 130 V 125), sind indes nicht ersichtlich Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen erscheint dem Gericht damit insgesamt als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 9.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
22 - 4.[Mitteilungen]