VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 7 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 24. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Insolvenzentschädigung
3 - Entscheide erarbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäftsführung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Damit habe er Anspruch auf die begehrte Insolvenzentschädigung. 4.In der Stellungnahme vom 31. Januar 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte der Beschwerdegegner hauptsächlich vor, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrats der B._____AG gewesen und habe einen Drittel des Aktienkapitals derselben besessen. Aus diesen beiden Gründen müsse das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung abgelehnt werden. Auf die weiteren Ausführungen und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Bezieht sich die Beschwerde auf eine Insolvenzentschädigung, so ist hierfür gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)
4 - das kantonale Versicherungsgericht am Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts zuständig. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind im Handelsregister eingetragene juristische Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Der Sitz der konkursiten B.AG, bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt war, befindet sich in O.. Demzufolge hat das Konkursamt des O1._____ das Konkursverfahren gegen die B._____AG durchzuführen (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum SchKG [GVV zum SchKG; BR 210.100]). Demzufolge ist das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hierbei handelt es sich laut Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.109) um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 1'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Gutheissung seines Begehrens um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ausgehend von einem zuletzt erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 6'650.-- maximal Fr. 4'212.-- beanspruchen könnte (Fr. 6'650.-- : 30 x 19) und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Angelegenheit fällt somit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin des angerufenen Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Einspracheentscheid ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (Art. 59 ATSG). Auf die vom Beschwerdeführer im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
5 - 2.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013 eine Insolvenzentschädigung beanspruchen kann. a)Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben indes Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese in Art. 51 Abs. 2 AVIG verankerte Regelung betrifft Personen, denen im Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, die jedoch beitragsrechtliche als Unselbständigerwerbende einzustufen sind (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, in: KÖLZ/MEYER-BLASER [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 42). Ob ein leitender Angestellter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügt, ist grundsätzlich nicht nach rein formalen Kriterien, sondern aufgrund der konkreten betrieblichen Struktur und der dem leitenden Angestellten darin zugewiesenen Position zu beurteilen. Vom Grundsatz, dass im Einzelfall abzuklären ist, ob eine massgebliche Einflussmöglichkeit vorliegt, hat das Bundesgericht jedoch den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ausgenommen, da diesem von Gesetzes wegen (Art. 716-716b des Obligationenrechts [OR; SR 220]) erhebliche Entscheidungsbefugnisse zukommen. Es gehört also begriffsnotwendig zum Wesen eines Verwaltungsrats, dass dieser die gesellschaftlichen Entscheidungen massgeblich beeinflusst,
6 - und sei es auch nur in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung deshalb ohne weitere Prüfung der konkreten Verantwortlichkeit in der in Frage stehenden Aktiengesellschaft zu verneinen (BGE 123 V 234 E.7a, 122 V 272 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E.2, 8C_239/2009 E.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 178 E.1; BURGHERR, a.a.O., S. 45; HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 252; THOMAS NUSSBAUMER, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
7 - Namenaktien der B.AG erworben hat. Erstellt ist im Weiteren, dass er am 8. Oktober 2013 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der B.AG gelöscht wurde. Dass er sein Verwaltungsratsmandat bereits früher niedergelegt hatte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil hält er in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2014 fest, als Verwaltungsratsmitglied an Sitzungen der Geschäftsleitung teilgenommen zu haben, jedoch habe er seit C. im September 2012 an der Seite von D. als Geschäftsleiter eingesetzt worden sei, wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der B.AG gehabt. Neu seien es die Herren C. und D._____ gewesen, welche die strategischen Entscheide erarbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäftsführung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Funktion als Verwaltungsrat der B._____AG sicherlich bis zur Konkurseröffnung am 19. September 2013 ausgeübt hat. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung zu Recht abgewiesen, ohne sich mit der innerbetrieblichen Aufgabenteilung, dem Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._____AG oder den arbeitsvertraglichen Elemente seiner Tätigkeit für die B._____AG auseinandersetzen, gehört doch eine massgebliche Einflussmöglichkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wesen des Verwaltungsratsmandats (vgl. E.2a hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
8 - werden. Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.