VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 63 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 3. September 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG
2 - 1.A._____ schloss am 31. Juli 2011 die Lehre als Schreiner ab. Vom 31. Oktober 2011 bis zum 16. März 2012 absolvierte er die Rekrutenschule und trat anschliessend als Durchdiener an. Die AHV-Ausgleichskasse entschädigte ihn für den Militärdienst als Durchdiener ab dem 17. März 2012 gleich wie für den Dienst als Rekrut, nämlich mit dem Minimalansatz von Fr. 62.-- pro Tag. 2.Auf Begehren von A._____ erliess die AHV-Ausgleichskasse am 6. Dezember 2012 eine Verfügung, mit der sie die Berechnung der Entschädigung bestätigte. Sie begründete dies damit, dass A._____ nach Lehrabschluss, somit ab dem 1. August 2011, bis zum Beginn der Rekrutenschule am 31. Oktober 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und deshalb als Nichterwerbstätiger auf der Basis des Minimalansatzes zu entschädigen sei. 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 30. Dezember 2012 „Beschwerde“ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses leitete die Eingabe mit Verfügung vom 7. Januar 2013 zuständigkeitshalber an die AHV-Ausgleichskasse zur Behandlung als Einsprache weiter. Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. 4.Am 5. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde - aufgrund der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons X._____ ein. Er beantragte die Ausrichtung einer Erwerbsersatz-Entschädigung auf der Basis des Anfangslohns eines Schreiners.
3 - 5.Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 6.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._____ trat mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Sache nicht ein und überwies die Beschwerdesache mit Verfügung vom 13. März 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) sei nicht gegeben, weil zwischen Lehrabschluss und Beginn der Rekrutenschule mehr als zwei Monate liegen würden. Zudem stelle die angebliche (nicht schriftliche) Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Graubünden eine Falschauskunft dar, welche die Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft nicht erfülle. b)Nach Art. 4 EOG haben alle Dienstleistenden (vgl. dazu Art. 1a EOG) Anspruch auf die Grundentschädigung. Die Art. 6-8 EOG regeln die Kinderzulagen, die Zulagen für Betreuungskosten und die Betriebszulagen. Wie die Erwerbsersatz-Entschädigung konkret bemessen wird, ist in den Art. 9-16a EOG ausgeführt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Art. 10 EOG regelt die Entschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen. Die Bestimmung ist mithin vorliegend für die Bemessung der Entschädigung für die Dauer des Dienstes des Beschwerdeführers als Durchdiener nach der Grundausbildung massgebend. Art. 10 EOG unterscheidet zwischen Erwerbstätigen (Abs. 1), worunter auch hypothetisch Erwerbstätige zu zählen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 EOG und Art. 1 EOV), und Nichterwerbstätigen (Abs. 2) (vgl. auch BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Art. 10 Abs. 1 EOG bestimmt, dass die tägliche Grundentschädigung (unter Vorbehalt der Regelung in Art. 16 Abs. 1-3 EOG) 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens beträgt. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das
6 - Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG sieht vor, dass die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder 25 % des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG (Fr. 245.-- pro Tag), somit den Betrag von Fr. 62.-- (25 % von Fr. 245.--) nicht unterschreiten darf. Art. 11 Abs. 2 EOG bestimmt ferner, dass der Bundesrat für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften für die Bemessung der Entschädigung erlässt. Dementsprechend regelt Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV, dass die Entschädigung bei Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, auf Grund des Lohns berechnet wird, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV). c)Vorliegend absolvierte der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2011 bis zum 16. März 2012 die Rekrutenschule/Grundausbildung. In dieser Zeit betrug die Erwerbsersatz-Entschädigung Fr. 62.-- pro Tag, was nicht in Frage gestellt ist. Für die Zeit ab dem 17. März 2012 wurde der Erwerbsersatz nicht erhöht, mithin wurde er auch für die Zeit des
7 - Durchdienerdienstes aufgrund des Mindestbetrages von Fr. 62.-- berechnet (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3/2, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnungsart und verlangt die Festlegung der Entschädigung für die Zeit ab dem 17. März 2012 aufgrund des Anfangslohns eines Schreiners. Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Beschwerdeführer habe nach Lehrabschluss mehr als zwei Monate nicht gearbeitet, womit er die Ausbildung nicht mehr unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV seien deshalb nicht gegeben. Auf welcher Grundlage die Erwerbsersatz-Entschädigung für den Durchdienerdienst des Beschwerdeführers ab dem 17. März 2012 (nach Absolvierung der Grundausbildung) zu berechnen ist, hängt von dessen Einstufung als Erwerbs- oder Nichterwerbstätiger ab (Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 2 EOG). In Präzisierung von Art. 10 Abs. 1 EOG definiert Art. 1 Abs. 1 EOV diejenigen Personen als Erwerbstätige, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, und stellt diesen Erwerbstätigen unter anderem diejenigen Personen gleich, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 2 EOV). Der Begriff „unmittelbar“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Wie er zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Dementsprechend beruft sich auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 lediglich auf eine „Weisung des BSV“ respektive in der
8 - Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 auf eine „Aussage des BSV“. Sie vermag jedoch keine konkreten Fundstellen zu nennen. Tatsächlich ergeben sich auch aus der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO; gültig ab 1. Juli 2005, Stand 1. Januar 2012) keine entsprechenden Hinweise. Im Informationsblatt „Finanzielle Entschädigung / Erwerbsausfallentschädigung (EO)“ des Bundesamtes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (abrufbar unter www.vgt.admin.ch/militaerdienst/finanzielle.html [besucht am 23. März 2015]) wird unter dem Titel „Sonderfälle“ ausgeführt, der Ausdruck „unmittelbar“ sei rein zeitlich orientiert. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit sei etwa gegeben, wenn ein Dienstleistender wegen der verhältnismässig kurzen Zeitspanne bis zum Beginn des Dienstes nicht in der Lage sei, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit sei auch dann erfüllt, wenn der Dienstleistende die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstantritt durch Ferien überbrücke und sich die Zeitspanne bzw. Feriendauer in einem für Erwerbstätige üblichen Rahmen bewege. Einzig das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern beschreibt in seinem Merkblatt "Erwerbsersatz bei Dienstleistenden nach Beendigung einer Ausbildung" (abrufbar www.bern.ch/stadtverwaltung/bss/av/erwerbsersatz [besucht am 23. März 2015]) eine zahlenmässig definierte Zeitspanne von nicht mehr als drei Monaten zwischen Abschluss und Beginn des Dienstes als „unmittelbar“. Die Beschwerdegegnerin definiert eine fixe Zeitspanne von maximal zwei Monaten als „unmittelbar“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV. Sie erachtete daher die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV als nicht erfüllt, ohne den konkreten Einzelfall eingehender zu prüfen. Vorliegend lagen zwischen dem Lehrabschluss am 31. Juli 2011 und dem Beginn der
9 - Rekrutenschule am 31. Oktober 2011 genau drei Monate. Angesichts des Umstands, dass eine Lehre im Normalfall jeweils Ende Juli beendet wird und die nächstfolgende Rekrutenschule jeweils im Herbst bzw. im Oktober beginnt, kann bei einem Rekrut/Durchdiener kaum je eine kürzere Dauer zwischen Lehrabschluss und Dienstbeginn liegen. Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall keine Möglichkeit, mit dem Militärdienst früher zu starten. Deshalb stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, während dieser Zeitspanne eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder ob bei den drei dazwischen liegenden Monaten noch von einem für Erwerbstätige üblichen Rahmen für den Bezug von Ferien gesprochen werden kann (vgl. auch Informationsblatt „Finanzielle Entschädigung / Erwerbsausfallentschädigung [EO]“ des Bundesamtes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport). Diesen Fragen ist im Nachfolgenden nachzugehen. d)Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 410 festgehalten, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b und c EOV keine Umqualifikation einer nicht erwerbstätigen in eine erwerbstätige Person erlaube, sondern lediglich in Bezug auf die (hypothetisch) Erwerbstätigen die Beweisanforderungen für die entsprechende Qualifikation modifiziere (E.4.2.1). So würden Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), von einer noch weiter gehenden (im Vergleich zu Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV) Beweiserleichterung profitieren. Bei ihnen werde - im Sinne einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 137 V 401 E.4.2.1). Diese Vermutung kann jedoch, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung
10 - Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E.4.2.1 mit Hinweisen). Trifft dies zu, besteht nur Anspruch auf die Grundentschädigung für erwerbslose Personen (BGE 137 V 410 Regeste und E.4.4). Vorliegend beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die aus ihrer Sicht nicht gegebene Unmittelbarkeit des Dienstbeginns nach Abschluss der Lehre und erachtet deshalb die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV als nicht gegeben. Sie brachte nichts vor, das die in dieser Bestimmung enthaltene Vermutung umstossen könnte, somit auf den Beweis des Gegenteils hinauslaufen würde, dass nämlich der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 auf Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV, was angesichts dessen, dass darin die Ermittlung des vordienstlichen Durschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen geregelt wird, nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich ergibt sich vorliegend, dass der Beschwerdeführer nach Lehrabschluss bis zum Antritt der Rekrutenschule am 31. Oktober 2011 nicht gearbeitet hat, obwohl er im Lehrbetrieb hätte weiter beschäftigt werden können (vgl. Bestätigung Lehrbetrieb vom 23. Juli 12 [Bf-act. 3/1]). Es spricht auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer solchen Weiterbeschäftigung, zumal drei Monate die übliche Feriendauer eines Erwerbstätigen um einiges überschreitet. Der Beschwerdeführer entschied sich für einen Auslandaufenthalt und gegen die Weiterführung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, obwohl ihm diese Möglichkeit
11 - offen gestanden hätte. Damit kommt die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV enthaltene gegenteilige Vermutung (Annahme der Erwerbstätigkeit) nicht zum Tragen. Selbst wenn also die Unmittelbarkeit im vorliegenden Fall bejaht würde, ist es korrekt und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen qualifiziert und die ihm ausgerichtete Erwerbsausfall-Entschädigung somit auf der Basis des Minimalansatzes und nicht aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 EOV) berechnet hat. Zu prüfen bleibt letztlich, ob sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm angeblich erteilten, gegenteiligen Information auf den Vertrauensschutz berufen kann.
12 - Auslandaufenthalt nutzen könne. Aufgrund der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Graubünden habe er nicht gearbeitet, sondern sich für einen Auslandaufenthalt entschieden. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, für die Verbindlichkeit einer falschen Auskunft müssten kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Vorliegend liege weder eine schriftliche Auskunft vor noch könne nachgewiesen werden, dass die fragliche Auskunft tatsächlich eingeholt, der Sachverhalt vollständig und korrekt dargelegt oder die Auskunft vorbehaltlos erteilt worden sei. b)Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Auskünfte ihm von wem genau erteilt worden sein sollten. Umso weniger kann er Entsprechendes denn belegen. Dass er tatsächlich auf seine telefonische Anfrage hin (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 30. Dezember 2012) Informationen erhalten haben könnte, kann durchaus sein. Allerdings fehlt jeglicher Nachweis dafür, welchen Sachverhalt der Beschwerdeführer der Behörde geschildert und welche Fragen er dazu gestellt hätte, und damit auch, auf welcher Basis eine allfällige entsprechende Auskunft erfolgt wäre. Da aber keinerlei Beweis für eine im Sinne des Beschwerdeführers zu interpretierende Auskunft seitens der Sozialversicherungsanstalt respektive einer zuständigen Behörde vorliegt, mangelt es an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage. Allein schon aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. c)Damit wird zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Basis für die Erwerbsersatz-Entschädigung keinen höheren als den Minimalansatz als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 16a EOG geltend machen kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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