VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 58 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Heilbehandlung)

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Januar 1987 zu 70 % bei der C._____ als Verwaltungssekretärin tätig und in dieser Eigenschaft für kurzfristige Leistungen bei der B._____ AG und für langfristige Leistungen bei der D._____ AG obligatorisch unfallversichert. Am 30. September 2011 erlitt sie im Ausland einen Unfall. Dabei zog sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Luxationsfraktur C6/C7 sowie eine Polyfraktur des rechten Handgelenkes zu. Die B._____ anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. 2.Am 11. April 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
  1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu und legte diese mit Verfügung vom 27. November 2012 auf Fr. 1'732.-- fest. Am
  2. November 2012 erreichte A._____ das ordentliche Rentenalter. Seit dem 1. Dezember 2012 bezieht sie eine AHV-Rente in der Höhe der zugesprochenen IV-Rente. 3.Mit Schreiben vom 17. April 2013 beauftragte die B._____ die H._____ AG, mit der medizinischen Begutachtung von A._____. Im Gutachten vom
  3. Juli 2013 kamen Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin FMH, sowie die konsularisch beigezogene Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, aufgrund einer eingehenden Untersuchung von A. und der zugestellten sowie beigebrachten Unterlagen zum Schluss, A._____ leide infolge des Unfalles vom 30. September 2011 an einem posttraumatischen cervicospondylogenen Syndrom bei Status nach operativ versorgter Luxationsfraktur C6/7 mit bleibender Einschränkung der statischen Belastbarkeit der Halswirbelsäule, der Halswirbelsäulen-
  • 3 - Beweglichkeit sowie sensibler Schädigung im distalen Teil vom Segment C5 rechts, Status nach osteosynthetisch versorgter und ehemals intraarticulärer, distaler Radiusfraktur rechts ohne gravierende funktionsrelevante Folgen, jedoch mit glaubhaften Beschwerden insbesondere bei langfristiger und intensiver Beanspruchung, Status nach Commotio cerebri, Heiserkeit unklarer Ätiologie sowie Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts, evtl. im Zusammenhang mit der erlittenen Radiusfraktur. Eine namhafte Besserung dieses Gesundheitszustands sei nicht mehr zu erwarten. Zur Minderung der Beschwerden seien jedoch befund- und symptomorientierte medikamentöse und z.B. physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen der Halswirbelsäule sinnvoll. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin sei A._____ aufgrund der durch den Unfall vom 30. September 2011 erlittenen Verletzungen zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen seien ihr leichte, die Halswirbelsäule biomechanisch nicht beanspruchende und konzentrativ nicht anspruchsvolle Tätigkeiten zu 50 % (4.5 Stunden) zumutbar. 4.Die D._____ AG, die mit der B._____ einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hat, eröffnete anfangs Januar 2014 das unfallversicherungsrechtliche Verfahren für die langfristigen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 sprach sie A._____ in der Folge ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. 5.Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte die B._____ die kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 31. Dezember 2013 ein. Dagegen reichte A._____ Einsprache bei der B._____ ein und beantragte

  • 4 - die Übernahme der Kosten für die zur Behandlung der Unfallfolgen weiterhin erforderlichen Heilbehandlungen. Dieses Begehren wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 11. April 2014 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 7. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, es seien die Verfügung der B._____ vom 22. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 aufzuheben. Es sei die B._____ zu verpflichten, für alle nach dem 1. Januar 2014 anfallenden unfallbedingten medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienten, aufzukommen. 7.In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 8.Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 10. Juni 2014 unter Vertiefung ihrer Argumentation an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesen Ausführungen in der Duplik vom

  1. Juni 2014 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes
  • 5 - über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in Schiers, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 11. April 2014 ist die Beschwerdeführerin von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Die Akten des Verfahrens S 14 13, welches dieselben Parteien betrifft, werden beigegezogenen und der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Heilbehandlungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014. b)Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf ambulante Behandlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder auf deren Anordnung hin auf Behandlung durch eine medizinische Hilfsperson sowie den Chiropraktiker (lit. a); die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b); die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung des Spitals (lit. c); die ärztlich verordneten Nach-
  • 6 - und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienenden Mittel (lit. e). Die sich aus Art. 10 UVG im Einzelnen ergebenden Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen hat der Bundesrat in den Art. 15 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) konkretisiert (vgl. RAFFAELLA BIAGGI, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Beraten und Prozessieren, Basel 2014, Rz. 17.21). c)Art. 10 UVG regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person solche Leistungen nach einem erlittenen Unfall beanspruchen kann. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht dies aus Art. 19 UVG hervor. Danach hat der Unfallversicherer, sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind, die Heilbehandlung und das Taggeld solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, hat er den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen, einschliesslich der Heilbehandlung, mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E.3.1.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 143). In diesem sich an die Behandlungsphase anschliessenden Verfahrensstadium können einer versicherten Person Heilbehandlungen nur mehr unter den in Art. 21 Abs. 1 UVG verankerten Voraussetzungen zugesprochen werden. Im dazwischen liegenden Bereich, wenn weder von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erwartet werden kann, noch die

  • 7 - Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer, welcher die Kosten für die Heilbehandlungen im gesetzlich geschuldeten Umfang zu übernehmen hat (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.5.1; BIAGGI, a.a.O., Rz. 17.84; kritisch dazu: FELIX HUNZIKER BLUM, Doch: Langfrist- Heilbehandlungen gibt es auch im UVG, in: HAVE 2014 S. 130 ff., S. 132 ff.). d)Die D._____ AG, die mit der Beschwerdegegnerin einen Zusammenarbeitsvertrag im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG geschlossen hat, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung nicht angefochten und bestreitet deren Richtigkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht. Damit gilt als erstellt, dass sich der Gesundheitszustand durch eine weitere medizinische Behandlung nicht mehr namhaft verbessern lässt, womit die zuständigen Unfallversicherer die vorübergehenden Leistungen zu Recht unter gleichzeitiger Prüfung der langfristigen Versicherungsleistungen eingestellt haben. In diesem Verfahrensstadium haben sie die Kosten für begehrte Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 UVG nach dem vorangehend Ausgeführten nur mehr zu tragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 21 UVG erfüllt sind.

  1. a)Die Beschwerdeführerin räumt diesbezüglich ein, gemäss dem Gutachten der H._____ AG vom 17. Juli 2013 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu
  • 8 - 50 % erwerbsfähig zu sein und damit nicht als voll invalid im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu gelten. Jedoch erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Danach sei der Unfallversicherer verpflichtet, die Kosten für eine Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung zu übernehmen, wenn eine versicherte Person dauernd der Behandlung und Pflege bedürfe, um die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Der diesbezüglich in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verwendete Begriff der Erwerbsfähigkeit setze keine Lohneinbusse voraus, weshalb lediglich die hypothetische, medizinisch bestimmte Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person massgebend sei. Diese werde nicht durch die Pensionierung tangiert und sei im Falle der Beschwerdeführerin unfallbedingt beeinträchtigt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person, die an einer Berufskrankheit leide, auch nach der Pensionierung Anspruch auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG anders verhalten sollte. Eine anderslautende Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bezwecke, den Versicherer vor höheren Rentenzahlungen zu bewahren, indem dieser die Kosten von Heilbehandlungen übernehme, welche zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person erforderlich seien. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG sei eine solche Kostenübernahme ausgeschlossen, wenn eine Rentenbezügerin, wie die Beschwerdeführerin, die Erwerbstätigkeit altershalber aufgegeben habe. Die Kosten für notwendige Heilbehandlungen habe in solchen Fällen die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu tragen, ungeachtet dessen, ob diese Behandlungen unfallkausal seien. Die gegen diese Auslegung

  • 9 - von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erhobene Kritik richte sich an den Gesetzgeber, welcher grundsätzlich davon ausgehe, dass die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente zu Lasten des Krankenversicherers gehe und davon in Art. 21 UVG Ausnahmen statuiere, dabei jedoch Rückfälle und Spätfolgen sowie Berufskrankheiten anders behandle als eine fortdauernde Behandlung nach Festsetzung der Rente. Diese Ungleichbehandlung könne durch die Beschwerdegegnerin nicht beseitigt werden. Diese habe vielmehr das Gesetz anzuwenden und die darin vorgesehenen Leistungen zu entrichten. c)Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer Rentenbezügern nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) zu gewähren, wenn sie an einer Berufskrankheit leiden (lit. a), unter einem Rückfall oder Spätfolgen leiden und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedürfen (lit. c) oder erwerbsunfähig sind und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Diese Aufzählung von Fällen, in denen der Unfallversicherer in der Rentenphase unfallkausale Pflegeleistungen zu vergüten hat, ist abschliessend (vgl. Botschaft des Bundesrats vom

  1. August 1976, BBl 1976 III 141, 192). d)Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht erstellt und wird von keiner Verfahrenspartei bestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG). Im Weiteren sind sich die Verfahrensparteien darin einig, dass die zu behandelnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
  • 10 - Beschwerdeführerin weder als Rückfall noch als Spätfolgen des am
  1. September 2011 erlittenen Unfalls anzusehen sind (Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG). Feststeht im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin infolge der durch den Unfall erlittenen Verletzungen nicht vollständig erwerbsunfähig und damit nicht vollinvalid im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2011/2010 vom 19. Mai 2011 E.5.3). Als Grundlage für die begehrte Kostenübernahme fällt demzufolge nur mehr Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG in Betracht.
  2. a)Ob die Beschwerdeführerin, welcher die D._____ AG mit Verfügung vom
  3. Mai 2014 eine Rente zugesprochen hat, gestützt auf diese Bestimmung die gewünschte Kostenübernahme beanspruchen kann, hängt vom Inhalt der fraglichen Rechtsnorm ab, der mittels Auslegung zu ermitteln ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 137 V 13 E.5.1; 135 V 215 E.7.1; 128 V 20 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. Indes vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Auslegung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom
  • 11 - Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 137 V 13 E.5.1; 129 I 12 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). b)Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG knüpft den Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Pflegeleistungen im Sinne von Art. 10 UVG an den Begriff der Erwerbsfähigkeit an. Dessen Gegenstück, die Erwerbsunfähigkeit, hat seit dem Inkrafttreten des ATSG für die Unfallversicherung in Art. 7 ATSG eine gesetzliche Umschreibung erfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG). Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang zu Art. 8 ATSG (GUSTAVO SCARZAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 7 N. 16). Danach gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folgen haben wird (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Diese gesetzliche Umschreibung wird für volljährige Versicherte, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig gewesen sind und denen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, dahingehend ergänzt, als diese als invalid anzusehen sind, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Das ATSG kennt folglich unterschiedliche Invaliditätsbegriffe, wobei sich Art. 7 ATSG auf den für erwerbstätige Versicherte geltenden Invaliditätsbegriff bezieht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar [nachfolgend: ATSG- Kommentar], 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 7 N. 35). Welcher dieser Invaliditätsbegriffe im Einzelfall zur Anwendung gelangt, hängt neben dem Alter vom versicherungsrechtlichen Status einer versicherten Person ab. Für diesen ist massgebend, ob eine versicherte Person im

  • 12 - interessierenden Zeitpunkt als Gesunde bei ansonsten unveränderten Umständen erwerbstätig gewesen wäre oder nicht. Diese für die Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status massgebende Sachlage kann sich im Laufe der Zeit verändern, mit der Folge, dass vormals erwerbstätige Personen als ganz oder teilweise nicht erwerbstätig einzustufen sind oder ein ursprünglich bestehender Status als Nichterwerbstätiger (ganz oder teilweise) zum Erwerbsstatus wird (BGE 133 V 504 E.3.3; 104 V 241 E.2; 97 V 241, 134 V 131 E.3 [Revision]). Diese vom Bundesgericht in der Invalidenversicherung in langjähriger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben in Art. 7 und 8 ATSG ihren Niederschlag (vgl. BGE 130 V 343 E.3.2 und 3.3) und damit Eingang in die Unfallversicherung gefunden. c)In der Unfallversicherung kann freilich von diesen für die Bestimmung des massgeblichen Invaliditätsbegriffs, einschliesslich des hier interessierenden Begriffs der (dauerhaften) Erwerbs(un)fähigkeit, geltenden Grundsätzen abgewichen werden, wenn der Gesetzgeber dies vorsieht (Art. 2 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 2 N. 10 ff. und N. 30). Von dieser Möglichkeit hat er im Bereich der Bemessung der rentenbegründenden Invalidität in Sonderfällen Gebrauch gemacht. Diese in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 UVV verankerten Regelungen gehen indessen allesamt von der Annahme aus, dass die versicherte Person als Gesunde im für die Beurteilung des Rentenanspruchs rechtserheblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwerbstätig gewesen wäre. Sie regeln folglich die Situation von Versicherten nach der Erwerbsaufgabe nicht (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 362). Für diese Personengruppe existiert in der Unfallversicherung demnach keine vom ATSG abweichende Umschreibung des Begriffs der (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge ist Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ausgehend

  • 13 - von dem im ATSG verankerten Begriff der (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit auszulegen. Dies hat zur Folge, dass nur versicherte Personen als erwerbunfähig anzusehen sind, die im interessierenden Zeitpunkt als Gesunde bei ansonsten unveränderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. In den übrigen Fällen gelten sie als nicht erwerbstätig. Für den in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verwendeten Begriff der Erwerbsfähigkeit als positives Gegenstück zur Erwerbsunfähigkeit bedeutet dies, dass von einer durch Behandlung sowie Pflege zu erhaltenden Erwerbsfähigkeit nur gesprochen werden kann, wenn eine Person versicherungsrechtlich als Erwerbstätige zu qualifizieren ist. d)Dieses Ergebnis, das sich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG unter Beizug der im ATSG enthaltenden gesetzlichen Umschreibung der (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit ergibt, überzeugt vor dem Hintergrund des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels. Denn Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bezweckt, versicherte Person zu befähigen, die ihnen nach einem Unfall verbliebene Restarbeitsfähigkeit auszunutzen und auf diese Weise den Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben. Insofern setzt Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG den allgemein gültigen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" um, wonach die Eingliederung Priorität vor der Berentung geniesst (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG). Diese Zielsetzung kann bei versicherten Personen, die im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und folglich keine Integration in den Arbeitsmarkt anstreben, von vornherein nicht erreicht werden. Folgerichtig schliesst Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG diese Personengruppe vom nach der Rentenfestsetzung bestehenden Heilbehandlungsanspruch aus (gl.M., aber im Ergebnis ablehnend: MAURER, a.a.O., FN 962b).

  • 14 - e)Soweit die Beschwerdeführerin gegen dieses Auslegungsergebnis einwendet, Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG billige dem an einer Berufskrankheit leidenden Rentner den Heilbehandlungsanspruch voraussetzungslos zu, trifft dies zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzen jedoch die übrigen Tatbestände von Art. 21 Abs. 1 UVG in unterschiedlichem Masse eine erwerbliche (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG) oder gesundheitliche (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) Eingliederungswirksamkeit voraus (BGE 116 V 45 E.3b, vgl. auch BGE 124 V 52). Davon ausgehend kritisiert MAURER die voraussetzungslose Gewährung von Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG als systemwidrige Privilegierung von an einer Berufskrankheit leidenden Versicherten (MAURER, a.a.O., FN 960). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG deshalb keinen Anlass für eine über den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hinausgehende Auslegung. f)Nichts anderes ergibt sich aus der historischen Auslegung. In der der Einführung von Art. 21 UVG zugrunde liegenden Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141 ff.) hielt der Bundesrat im Wesentlichen fest, die Möglichkeit der Gewährung einer notwendigen Heilbehandlung nach der Zusprache einer Invalidenrente werde durch Art. 21 UVG im Vergleich zum geltenden Recht erweitert. Dabei würden die Tatbestände abschliessend umschrieben, welche eine Übernahme von Behandlungskosten nach sich zögen (BBl 1976 III 191 f.). Die eidgenössischen Räte haben Art. 21 UVG auf der Grundlage dieser Ausführungen in der vorgeschlagenen Fassung diskussionslos angenommen (vgl. Amtl. Bull. SR 1980 S. 464 ff., 149 ff, 249 ff. und 278 ff.; Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 ff. und 30 ff.; Amtl. Bull SR 1980 S. 464 ff. und 493 ff.; Amtl. Bull. SR 1981 S. 54 und 181).

  • 15 - Daraus kann gefolgert werden, dass der historische Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 21 UVG eine Ausdehnung der von der Unfallversicherung nach Abschluss der Behandlungsphase zu tragenden Heilungskosten bezweckt hat. Indes sah das bis zum Inkrafttreten des UVG geltende Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) eine Pflicht zur Gewährung ärztlicher Behandlung über die initiale Behandlungsphase hinaus nur in sehr engen Grenzen vor (BGE 116 V 41 E.2d). Die gesetzlich vorgesehene, zeitlich unbefristete Übernahme von nach der Rentenfestsetzung anfallenden Behandlungskosten stellte daher für sich allein bereits eine deutliche Erweiterung der vormaligen Leistungen der Unfallversicherung dar. Folglich wird der vom historischen Gesetzgeber angestrebte Fortschritt keineswegs vereitelt, wenn der Heilbehandlungsanspruch teilinvalider Unfallopfer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG an die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit geknüpft wird. Die Materialien stehen einer wortlautgetreuen Auslegung der fraglichen Regelung somit nicht entgegen (gl.M. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, UV.2006.00108, vom

  1. November 2008, E.3.4). g)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG unter Zugrundelegung des im ATSG definierten Begriffs der Erwerbsunfähigkeit auszulegen ist. Dies hat zur Folge, dass nur versicherte Personen als erwerbsfähig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten, die im interessierenden Zeitpunkt als Gesunde bei ansonsten unveränderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur Intention des historischen Gesetzgebers und wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Schliesslich kommt der im Falle des Vorliegens einer Berufskrankheit voraussetzungslos gewährten Heilbehandlung nach
  • 16 - Rentenfestsetzung singulären Charakter zu, weshalb diese Regelung keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung erheischt. Dieses in Anwendung der massgeblichen Auslegungsmethoden gewonnene Ergebnis bedeutet für Versicherte, die im für die Beurteilung des strittigen Anspruchs massgeblichen Zeitpunkt als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, dass diese als Nichterwerbstätige einzustufen sind, womit sie gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG keine Heilbehandlung beanspruchen können.
  1. a)Das angerufene Gericht ist sich bewusst, mit dieser Auslegung des Begriffs der (dauerhaften) Erwerbs(un)fähigkeit von der bei der Rentenfestsetzung üblichen Definition abzuweichen (vgl. PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Diss. Freiburg 1995, S. 177). Danach wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad der versicherten Person nach der Erwerbsaufgabe nach den für Erwerbstätige geltenden Methoden (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und die ausserordentlichen Bemessungsverfahren) ermittelt. Dieses Vorgehen begründet OMLIN damit, dass die in der Invalidenversicherung zur Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status entwickelten Regelungen in der Unfallversicherung, die aus der klassischen Idee der obligatorischen Arbeitnehmerversicherung herausgewachsen sei und grundsätzlich nur erwerbstätige Personen versichere, nicht anwendbar seien (OMLIN, a.a.O., S. 177, 242 f.). MAURER erachtet die zum versicherungsrechtlichen Status entwickelten Grundsätze hingegen als massgebend, postuliert jedoch mit Blick auf die erwerbliche Ausrichtung der Unfallversicherung die für erwerbstätige Versicherte geltenden Methoden der Invaliditätsbemessung analog auf versicherte Personen nach der Erwerbsaufgabe anzuwenden, da der für die Invaliditätsbemessung von nicht erwerbstätigen
  • 17 - Versicherten massgebende Betätigungsvergleich in der Unfallversicherung nicht vorgesehen sei (MAURER, a.a.O., S. 362 f.). Im Ergebnis führen beide Ansätze dazu, den rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach der Erwerbsaufgabe nach der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu ermitteln (OMLIN, a.a.O., S. 177, 242 f.; MAURER, a.a.O., S. 363). Ob dieses für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrad von nicht erwerbstätigen Versicherten praktizierte Vorgehen zutreffend ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden. Jedenfalls nach Inkrafttreten des ATSG, in welchem der in der Unfallversicherung geltende Invaliditätsbegriff in Art. 7 und Art. 8 ATSG eine anderslautende positivrechtliche Umschreibung erfahren hat, erweist sich die geltende Praxis nur unter Annahme einer ausfüllungsbedürftigen gesetzlichen Lücke als rechtmässig. b)Bei dieser Ausgangslage erscheint es nur zulässig, den im Rentenbereich für nicht erwerbstätige Versicherte geltenden Begriff der (dauerhaften) Erwerbs(un)fähigkeit für die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG heranzuziehen, wenn sich diese Regelung im Hinblick auf nicht erwerbstätige Versicherte als lückenhaft erweist. Nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung und Lehre liegt eine Lücke vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält (echte Lücke) oder als lückenhaft empfunden wird, weil sie zu einem im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes sachlich unbefriedigenden Resultat führt (sog. unechte Lücke). Ob im einen wie im anderen Fall eine Lückenfüllung zulässig ist, wird kontrovers beurteilt, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG in Bezug auf nicht erwerbstätige Versicherte weder eine echte noch unechte Lücke aufweist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 237 ff.; PIERRE

  • 18 - TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 N. 7 ff., je m.w.H.). c)Wird diesbezüglich nämlich, wie in Art. 1 Abs. 1 UVG vorgeschrieben, auf den im ATSG umschriebenen Begriff der (dauerhaften) Erwerbs(un)- fähigkeit abgestellt, sind Versicherte nach Erwerbaufgabe als nicht erwerbstätig einzustufen, womit sie zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) dauernd der Pflege und Behandlung bedürfen. Deshalb können sie ungeachtet der Umstände des Einzelfalles nicht in den Genuss der von der Unfallversicherung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG über die Behandlungsphase hinaus zu gewährenden Heilbehandlung kommen. Hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um ein singuläres Ergebnis. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten für die Heilbehandlung nach der Rentenfestsetzung grundsätzlich von der Krankenpflegeversicherung zu tragen sind. Nur in aussergewöhnlichen Fällen, die Art. 21 Abs. 1 UVG abschliessend umschreibt, wird der Unfallversicherer verpflichtet, die Kosten von Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung zu übernehmen. Der diesbezüglich für versicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig einzustufende Personen bestehende Ausschlussgrund stellt damit nur eine von vielen Restriktionen dar. Insofern deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber die Situation dieser Versicherten in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht regeln wollte. Damit liegt diesbezüglich keine echte Lücke vor. Die Annahme einer unechten Lücke verbietet sich schon allein deshalb, weil das in Anwendung der massgeblichen Auslegungsmethoden für Versicherte nach Erwerbsaufgabe gewonnene Auslegungsergebnis mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG durchaus zu überzeugen vermag (vgl. E.5d hiervor). Demzufolge erweist sich Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht als lückenhaft, weshalb die im Rentenbereich übliche Definition der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit für Personen,

  • 19 - welche im Gesundheitsfall im für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs massgeblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erwerbstätig gewesen wären, für die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht massgebend ist.

  1. a)Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie die begehrte Heilbehandlung nur beanspruchen kann, wenn sie als Gesunde im Zeitpunkt der Zusprache der Rente, mithin am 1. Januar 2014, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und sie zur Erhaltung der ihr nach dem Unfall vom 30. September 2011 verbliebenen Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Bei der Beurteilung dieser Anspruchsvoraussetzungen ist zu beachten, dass allein das Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch nicht eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 bzw. Art. 8 Abs. 1 ATSG nach sich zieht. Entscheidend ist, ob die versicherte Person im Gesundheitsfall im rechterheblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch erwerbstätig gewesen wäre. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sie nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig und damit versichert war (vgl. OMLIN, a.a.O., S. 242). b)Die Beschwerdeführerin hat am 25. November 2012 das gesetzliche Rentenalter erreicht. Dass sie ohne den Unfall vom 30. September 2011 über diesen Zeitpunkt hinaus erwerbstätig gewesen wäre, hat die von Anfang an anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nie geltend gemacht. Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde mit Erreichen des AHV-Alters aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden und damit bei Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Januar 2014 nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Damit ist sie für die Zwecke der Beurteilung der begehrten
  • 20 - Heilbehandlung als Nichterwerbstätige einzustufen, womit sie die für die begehrte Kostenübernahme erforderlichen Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht erfüllt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Behandlung unfallkausaler Gesundheitsschäden zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, Dr. med. I._____ als Zeugen zur Eingliederungswirksamkeit der begehrten Behandlung einzuvernehmen, abzulehnen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin kann als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g e contrario ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026