VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 41 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - H._____ seien jedoch widersprüchlich. Obwohl dieser auf Seite 13 schreibe, der CCT-Befund des Jahres 2008 beschreibe keine rechts- frontale Läsion, erkläre er, offensichtlich nach Aufforderung der B., im Widerspruch dazu auf Seite 40, bei neuroradiologischer Reanalyse sei diese Läsion im CCT vom 31. März 2008 doch erkennbar und damit wahrscheinlich vor dem 31. März 2008 entstanden. Diese Aussage stehe in eklatantem Widerspruch zu dem auf Seite 13 Ausgeführten und lasse sich mit der Tatsache nicht vereinbaren, dass der Beschwerdeführer vor dem 6. Februar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Das Aktengutachten von Dr. med. H. stünde im Übrigen im Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr. med. P., Dr. med. O. und Dr. med. L.. Es werde deshalb eine Wiederaufnahme der dem Beschwerdeführer einstmals gewährten Versicherungsleistungen und dessen Begutachtung beantragt. 7.In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2014 beantragte die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, BGE 137 V 210 ff. beziehe sich auf die Invalidenversicherung. Erst nachdem das Aktengutachten in Arbeit gewesen sei, habe das Bundesgericht in BGE 138 V 318 ff. entschieden, dass die in BGE 137 V 210 ff. für polydisziplinäre Gutachten festgelegten Verfahrensstandards auch für die obligatorische Unfallversicherung gälten. Ob diese Rechtsprechung auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten überhaupt Anwendung finde, sei freilich fraglich, da es sich hierbei – entgegen der insofern irreführenden Bezeichnung des Gutachtens – um ein bidisziplinäres Gutachten handle. Diese Frage könne indes dahingestellt bleiben, habe doch das Bundesgericht entschieden, dass einem nach altem Standard in Auftrag gegebenen Gutachten derselbe Stellenwert beizumessen sei wie versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Widersprüche sei sodann
7 - festzuhalten, dass im Gutachten der Klinik im Park festgehalten werde, die am 16. Februar 2011 festgestellte Parenchymläsion sei bereits auf den Bildern aus dem Jahr 2008 zu sehen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Vergleich habe folglich bereits stattgefunden und ergeben, dass auf allen Bildern die gleiche Läsion zu sehen sei. Weitergehende Untersuchungen seien nicht erforderlich. Schliesslich könne das fragliche Gutachten den Berichten von Dr. med. L., Dr. med. P. sowie Dr. med. O._____ nicht widersprechen, da sich diese nicht zur Unfallkausalität äusserten. Soweit Dr. med. L._____ implizit zur Unfallkausalität Stellung nehme, habe sie, abgesehen von der zeitlichen Koinzidenz, keine weitere Begründung angeführt, weshalb die beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem interessierenden Unfallereignis stünden. Diese "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation gelte in der Unfallversicherung rechtsprechungsgemäss nicht als beweiskräftig. Dasselbe treffe auf die Stellungnahme von Dr. med. P._____ zu. Dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der Klinik im Park komme nach dem Gesagten voller Beweiswert zu, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweise. 8.In der Replik vom 13. August 2014 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Zum Beweisantrag der Beschwerdegegnerin, die Krankenakten bei Dr. med. Q._____ einzuholen, führte der Beschwerdeführer aus, die Behandlung bei Dr. med. Q._____ wegen seiner Prüfungsangst aufgenommen zu haben. Seine Arbeitsfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen, weshalb die fraglichen Krankenakten für das vorliegende Verfahren ohne Belang seien. Der entsprechende Beweisantrag sei daher abzuweisen.
8 - 9.In der Duplik vom 25. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden auseinander. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2014 holte die zuständige Instruktionsrichterin die Akten des den Beschwerdeführer betreffenden IV-Verfahrens ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am
9 - 11.Am 30. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein, die er am 30. Januar 2015 sowie am 23. März 2015 ergänzte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, in welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit
10 - Wirkung ab dem 18. Oktober 2012 für die somatischen Leiden eingestellt und ihre Leistungspflicht für die geklagten psychischen / neuropsychologischen Beschwerden gänzlich verneint hat, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst strittig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensvergabe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt hat und deshalb das Gutachten der Klinik im Park sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom
11 - Gutachters, betreffen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Derartige Einwände sind von der Sorge getragen, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen. In der Praxis werden unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie die fehlende fachliche Kompetenz oder die Nichteignung des Gutachters aus persönlichen Gründen geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4-6.5; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1371 und 1800). b)Dieser Unterscheidung zwischen den Ausstands- und Ablehnungsgründen als formelle Einwände und den darüber hinausgehenden materiellen Einwänden war im Bundessozialversicherungsrecht bei der Gutachtensvergabe lange Zeit von entscheidender Bedeutung. Freilich hatte sich der zuständige Sozialversicherungsträger vor der Gutachtensvergabe mit den von einem Versicherten erhobenen formellen wie auch materiellen Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 132 V 376 E.8.4). Eine anfechtbare Zwischenverfügung musste er aber nur erlassen, wenn der Versicherte gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorbrachte, während er den materiellen Einwänden erst im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit dem Entscheid in der Sache Rechnung zu tragen hatte (BGE 132 V 93 E.6). Auf diese Praxis ist das Bundesgericht in BGE 137 V 210 zunächst für den Bereich der Invalidenversicherung zurückgekommen. In BGE 138 V 318 hat es diese Rechtsprechung alsdann auf die Unfallversicherung übertragen. Seither ist in der obligatorischen Unfallversicherung über die Anordnung einer (polydisziplinären) Administrativbegutachtung in Form einer beim erstinstanzlichen Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden, wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über die Person des Sachverständigen einigen können. Diese Praxisänderung hat das Bundesgericht primär mit der Sorge um das Fairnessgebot im
12 - Allgemeinen und die prozessuale Chancengleichheit (Waffengleichheit) im Besonderen begründet. Im Verfahren um Sozialversicherungsleistungen bestehe ein relativ hohes Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zu Gunsten der Verwaltung), indem der Versicherte mit oftmals nur geringen finanziellen Mitteln einer spezialisierten Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sacharbeitern und juristischen und medizinischen Fachpersonen gegenüberstehe. Deshalb erscheine es als angezeigt, die Mitwirkungsrechte des Versicherten zu stärken, indem die Sozialversicherungsträger verpflichtet würden, über die Administrativbegutachtung ungeachtet der Natur der gegen den Sachverständigen vorgebrachten Einwände in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 138 V 318 E.6, 137 V 10 E.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.6.3.3 [nicht publizierte Erwägung von BGE 139 V 585]). c)Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin über die Gutachtensvergabe an Prof. Dr. med. H._____, Hirslanden Klinik im Park, nicht in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung entschieden, obgleich der Beschwerdeführer mit der Beauftragung desselben nicht einverstanden war und die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 137 V 210 ausdrücklich aufgefordert hatte, hierüber in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 sowie Allgemeine Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act. A] 48, 52, 53, 61, 63, 64). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich jedoch zu Recht darauf hin, im damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass die in BGE 137 V 210 für die Invalidenversicherung formulierten Verfahrensstandards ebenfalls für die Unfallversicherung beachtlich seien. In der Tat hat das Bundesgericht die in Abänderung seiner vormaligen Praxis in BGE 137 V 210 festgelegten Verfahrensstandards erst mit dem am 23. August 2012 gefällten BGE 138
13 - V 318 auf die Unfallversicherung ausgedehnt. Bis dahin durften die Unfallversicherer davon ausgehen, dass diese Rechtsprechungsänderung für die Unfallversicherung nicht beachtlich ist und bei der Gutachtensvergabe die altrechtlichen Verfahrensstandards gemäss BGE 132 V 372 als massgebend ansehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.6.3.5 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 V 585]). Im vorliegenden Fall ist sowohl die Auswahl (vgl. Bg- act. A 48, 52, 53) als auch die Benennung von Prof. Dr. med. H._____, Klinik im Park, als verantwortlichen Gutachter (Bg-act. A 63) vor dem
14 - Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist dabei ein strenger Massstab anzusetzen. Auf das rein subjektive Empfinden kommt es jedoch nicht an (BGE 132 V 93 E.7.1, 120 V 364 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E.6.1.1, 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.5.2.2; ALLIOTTA, a.a.O., Rz. 6.37 f.). e)Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe im Sinne der vorangehenden Ausführungen gegen Prof. Dr. med. H._____ und den von ihm als begutachtenden Psychiater beigezogenen Dr. med. I._____ sowie den Radiologen, Dr. med. R., erhoben. Soweit er diesbezüglich vorderhand festhält, Prof. Dr. med. H. sei aus dem Begutachtungsinstitut Römerhof ausgeschieden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schritt Prof. Dr. med. H._____ in seiner Funktion als Gutachter kompromittieren könnte. Die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände beziehen sich sodann allesamt auf dessen fachliche Qualifikation. So behauptet der Beschwerdeführer einerseits, die Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ hätten nie überzeugt, andererseits macht er geltend, beim Gesundheitsamt des Kantons Zürich sei derzeit ein Aufsichtsverfahren hängig, weil Prof. Dr. med. H._____ nicht berechtigt sei, in der Schweiz einen Professorentitel zu tragen. Selbst wenn sich die letztgenannte Behauptung als richtig erweisen sollte und Prof. Dr. med. H._____ den Professorentitel führen sollte, ohne hierzu aufgrund der Schweizer Gesetzgebung berechtigt zu sein, beschlägt dieser Einwand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder dessen Unparteilichkeit noch
15 - Unbefangenheit, sondern die fachliche Qualifikation von Prof. Dr. med. H._____ (SVR 2008 IV Nr. 24 E.3 [Urteil des Bundesgerichts I 65/07 vom
16 - Bg-act. A 53) begründet, weshalb sie die erhobenen Einwände als unbegründet betrachtet und sich deshalb nicht veranlasst sieht, von der Gutachtensvergabe an Prof. Dr. med. H., Hirslanden Klinik im Park, abzusehen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Eine anderweitige Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers bei der Gutachtensvergabe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gutachtensvergabe an Prof. Dr. med. H., Klinik im Park, ist folglich in dieser Beziehung nicht zu beanstanden. 3.Davon ausgehend ist anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend berechtigt gewesen ist, ein Aktengutachten in Auftrag zu geben, weil der Beschwerdeführer dem festgesetzten Untersuchungstermin ferngeblieben ist. a)Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Das Korrelat zu dieser den Sozialversicherungsträger treffenden Untersuchungsmaxime bildet die Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Sachverhaltsabklärung. In Konkretisierung dieser allgemeinen verfahrensrechtlichen Obliegenheit verpflichtet Art. 43 Abs. 2 ATSG den Versicherten, sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung der begehrten Versicherungsleistungen notwendig und zumutbar sind. Ohne konkret entgegenstehende Umstände sind dem Versicherten medizinische Untersuchungen zu Abklärungszwecken zumutbar (SVR 2007 IV Nr. 48 E.4.2 [Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007]; MÜLLER, a.a.O., N. 1217; KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 44). Zwar können Versicherte bisweilen aufgrund ihres
17 - Gesundheitszustandes nicht befragt werden. Solche Zustände halten jedoch in der Regel nicht lange an, weshalb zur Sachverhaltsabklärungen erforderliche Untersuchungen im Regelfall in einem späteren Zeitpunkt zumutbar sind und nachgeholt werden können (MÜLLER, a.a.O., N. 1217). Dagegen erweist sich eine zum Zwecke einer Begutachtung verlangte fachärztliche oder fachliche Untersuchung etwa dann als unzulässig, wenn die in Frage stehende Abklärung oder die Anzahl der geforderten Abklärungen als sinnlos erscheint, da hierdurch das bisherige Beweisergebnis ohnehin nicht mehr geändert werden kann (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 211). Davon ist auszugehen, wenn die bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen, womit ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts U 57/06 vom 29. Mai 2007 E.4.1; MÜLLER, a.a.O. N. 1212 ff.). b)Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18 - Untersuchung bei Dr. phil. T., in Auftrag gebe. Aus seiner Sicht sei zunächst ein aktuelles MRI des Schädels des Beschwerdeführers einzuholen, um mit speziellen Sequenzen nach Blutablagerungen als Traumafolgen zu suchen. Alsdann sei der Beschwerdeführer baldmöglichst interdisziplinär zu begutachten (Bg-act. M 13). Diese Ausführungen vermögen ohne weiteres zu überzeugen und belegen, dass die Beschwerdegegnerin im 2012 auf ein fachärztliches Gutachten angewiesen war, um über ihre Leistungspflicht zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können. Die damalige Notwendigkeit einer fachärztlichen Begutachtung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. c)Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts kein eigenes Unfallgutachten einholen müssen, sondern sich zu diesem Zweck dem von der zuständigen Pensionskasse, BVK, an Dr. med. L., Allgemeinmedizin, erteilten Gutachtensauftrag anschliessen können (Bg- act. M 20 S. 1). Es steht ausser Frage, dass es aus verfahrensökonomischer und finanzieller Sicht, allenfalls auch zum Zwecke der materiellen und formellen Koordination bisweilen sinnvoll sein kann, eine umfassende Begutachtung zuhanden der involvierten (Sozial- )Versicherungsträger einzuholen. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem gemeinsamen Administrativgutachten der von einem Schadenfall betroffenen (Sozial-)Versicherer besteht indessen rechtsprechungsgemäss nicht. Sie wäre gerade auch im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Fragestellungen – etwa der kausal orientierten Unfallversicherung gegenüber der finalen beruflichen Vorsorge – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2009 vom 29. Juni 2009 E.1.3.4). Bereits aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2012 an einer eigenen Begutachtung festgehalten hat, zumal ihr im Rahmen der
19 - Verfahrensleitung ein erheblicher Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zuzubilligen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom
21 - Versicherungsträger aufgrund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn sich das Verhalten des Versicherten als völlig unverständlich erweist, mithin hierfür kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 14. Februar 2014 E.4.2, 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.5, I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Welche der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen der zuständige Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall ergreifen darf, schreibt das Gesetz nicht vor. Die entsprechenden Alternativen (Einstellen und Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) sind jedoch nicht gleichwertig. Der Vorrang gebührt dem materiellen Entscheid aufgrund der Akten. Auf Nichteintreten ist nur zu beschliessen, wenn ein materieller Entscheid nicht möglich ist. Davon ist etwa auszugehen, wenn die Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubt (BGE 131 V 41 E.3, 108 V 229 E.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E.4; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.100). Ist aufgrund der getätigten Beweiserhebungen ein materieller Entscheid möglich, soll von einem Nichteintretensentscheid abgesehen werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 53). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können nur nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 189 E.2.3). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen, während welcher der Versicherte die geschuldete Mitwirkung unterlassen hat (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 53).
22 - f)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 nicht zu dem ihm mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mitgeteilten Untersuchungstermin in der Klinik im Park erschienen ist. Erstellt ist im Weiteren, dass er der Klinik im Park am 20. Juni 2012 um 9.55 Uhr telefonisch mitteilte, den für denselben Tag vorgesehenen Untersuchungstermin wegen einer Terminkollision nicht wahrnehmen zu können. Dieses Verhalten ist schlechthin unverständlich. Wie vorangehend dargelegt (E.3d hiervor), hatte der Beschwerdeführer seit mindestens 13 Tagen Kenntnis von der von der Klinik im Park auf den
23 - Schreiben vom 23. April 2012 (Bg-act. 61). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. h)Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG grundsätzlich berechtigt gewesen, ihre Sachverhaltsabklärungen sowie die von ihr damals ausgerichteten kurzfristigen Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 einzustellen. Von einer solchen weitreichenden Anordnung hat sie indessen abgesehen und weitere Abklärungen getätigt, da sie aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangte, der rechtserhebliche Sachverhalt liesse sich ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers mittels eines interdisziplinären Gutachtens abklären. Dieses Vorgehen hat sie im Interesse des Beschwerdeführers gewählt, um dessen Leistungsansprüche schnellstmöglich prüfen zu können. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe das Aktengutachten bei der Klinik im Park in Verletzung seiner Mitwirkungsrecht in Auftrag gegeben, kann ihm nicht gefolgt werden. Die angeordnete Aktenbegutachtung erweist sich somit als zulässig, womit das Aktengutachten der Klinik im Park verwertet werden kann. i)In Bezug auf dessen Beweiswert gilt es indessen zu beachten, dass die Gutachtensvergabe, wie vorangehend dargelegt (vgl. E.2 hiervor), nach dem bis zu BGE 138 V 318 geltenden Verfahrensstandard erfolgt ist. Dies hat nicht zur Konsequenz, dass dem Aktengutachten der Klinik im Park vom 13. September 2012 (Bg-act. M 21) sowie der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom 31. Dezember 2012 (Bg- act. 32) jeder Beweiswert abzusprechen ist. Vielmehr können solche Gutachten nach wie vor eine massgebende Entscheidungsgrundlage bilden. Ihr Stellenwert lässt sich in der Übergangsphase bis zur uneingeschränkten Gültigkeit der neuen Verfahrensstandard mit jenem
24 - versicherungsinterner Gutachten vergleichen, wo bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um sie nicht mehr als voll beweiskräftig anzusehen und eine neue Begutachtung in Betracht zu ziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E.2.3, MASSIMO ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 6.77, beide betreffend die polydisziplinäre Begutachtung nach altem Standard). 4.In materieller Hinsicht ist anschliessend zu prüfen, ob die angeordnete Leistungseinstellung für die vom Beschwerdeführer beklagten somatischen Beschwerden sowie die angefochtene Verneinung der Leistungspflicht für die geltend gemachten psychisch / neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers rechtens ist. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Nach der Festsetzung der Renten werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen unter den in Art. 21 UVG festgelegten Voraussetzungen weiter gewährt. Diese Leistungspflicht des
25 - Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 117 V 359 E.6). b)Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2011 in den frühen Morgenstunden tätlich angegriffen. In der polizeilichen Einvernahme vom
28 - Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht in absolute Prozentzahlen fassen, sondern stellt eine relative Grösse dar. Dabei ist es die Aufgabe der zuständigen Behörden im Einzelfall zu bestimmen, welche sich der in Betracht fallenden Geschehensabläufe unter den gegebenen Umständen als am wahrscheinlichsten erweist (MONICA ARMESTO, in: STEIGER- SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 18.3). c)Um diese Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Beweiswert hängt rechtsprechungsgemäss primär davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene der Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS) vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht
29 - zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). 6.Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ein Gutachten bei Prof. Dr. med. H._____, Hirslanden Klinik im Park, in Auftrag gegeben und etliche Arztberichte sowie weitere ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Ob aufgrund dieser medizinischen Unterlagen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 und den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich erscheint, ist nachfolgend zunächst hinsichtlich der behaupteten hämorrhagische kortikale Kontusion als organische Unfallfolge, anschliessend bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu prüfen.
30 - Wesentlichen auf anamnestischen Angaben und subjektiven Klagen des Exploranden, was schulmedizinisch unzulässig sei. Aufgabe der somatischen Medizin sei es, beklagte Symptome klinischen Störungszeichen und/oder paraklinischen oder anderen biologisch plausiblen Belegen zuzuordnen und, darauf basierend, Diagnosen zu formulieren. Eine unfallbedingte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit quantitativer oder qualitativer Art lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten (Bg-act. M 21 S. 23 f.). Die aktenkundige und vom Gutachter durch eigene Inspektion des Bildmaterials bestätigte kleine rechts-frontale Hirnläsion sei ätiologisch unspezifisch und dem interessierenden Schadensereignis allenfalls als möglich kausal zuzuordnen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich ein solcher Zusammenhang jedoch nicht herleiten (Bg-act. M 21 S. 28). Nach Beizug von Dr. med. R., Radiologie FMH, bekräftigte Prof. Dr. med. H. diese Angaben dahingehend, als sie beide nach Einsichtnahme des zur Verfügung gestellten zerebaralen Bildmaterials (CCT 31. März 2008 und 16. Februar 2011, cMRI vom 16. Februar 2011) übereinstimmend zur Überzeugung gelangt seien, die am 16. Februar 2011 dargestellte kleine rechts-frontale Parenchymläsion erfülle nicht die bildmorphologischen Kriterien einer frischen kontusionellen Einblutung, sei bei genauer neuroradiologischer Re-Analyse des Bildmaterials retrospektiv schon im CCT vom 31. März 2008 zu erkennen und somit wahrscheinlich bereits vor dem 31. März 2008 entstanden. Ein Erwerb der Läsion am 6. Februar 2011 sei deshalb nicht wahrscheinlich (Bg- act. M 21 S. 40). bb)Nach Vorlage weiterer Arztberichte ergänzte Prof. Dr. med. H._____ diese Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Dezember 2012 (Bg- act. M 32). Danach ist aufgrund des Berichts des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 19. April 2001 (Bg- act. M 23) und des Bericht des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 21. März 2007 (Bg-act. M27) belegt, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2004 eine rechts-zerebrale kontusionelle Verletzung erlitten hat (fronto-parietale Kontusionsblutung rechts). Die im Gutachten der Klinik im Park vom 13. September 2012 vertretene Auffassung, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2011 wahrscheinlich nicht dauerhaft zerebral verletzt habe, werde dadurch bestätigt und untermauert. Die aus dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 6. Mai 2005 (Bg-act. 24) und Bericht des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 21. März 2007 (Bg-act. M 27) ersichtlichen neuropsychologischen Befunde seien zudem nicht geeignet, eine kognitive Störung kontusioneller Genese zu belegen, da die Untersuchungen ohne ein paralleles Drogenscreening erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch aktenkundig Cannabis konsumiert, weshalb ein entsprechender Effekt hätte geprüft und berücksichtigt werden müssen. Die Feststellung im Gutachten der Klinik im Park vom
31 -
38 - das Ereignis vom 6. Februar 2011 deshalb allenfalls als Auslöser (Gelegenheitsursache), nicht jedoch als Ursache für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers angesehen werden. Selbst dies sei jedoch fraglich (Bg-act. M 21 S. 32). Die Aktenlage spräche für eine bereits vor dem 6. Februar 2011 bestehende psychiatrische Störung (depressives Syndrom, Drogen- und Alkoholmissbrauch). Jedenfalls sei eine unfallbedingte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden in der angestammten sowie jeder vergleichbaren oder anderen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt (Bg- act. M 21 S. 33). bb)Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. U., Facharzt FMH für Psychiatrie, prüfte die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. I. nach Kenntnisnahme der Akten und stufte diese in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 als überzeugend ein (Bg-act. 31 S. 1 f.). cc)Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2013, 11. Februar 2013 und am 4. März 2013 im Auftrag der BVK und zog zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Exploranden die gesamten medizinischen Vorakten, einschliesslich die der Beschwerdegegnerin vorenthaltenden Arztberichte von Dr. med. S. Q. bei (IV-act. 28 S. 13). Auf dieser Grundlage diagnostizierte Dr. med. M._____ im Gutachten vom 5. März 2013 als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Aufmerksamkeitsdefizit Syndrom (ADS) mit Beginn im Kindesalter (ICD- 10: 98.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig (ICD-10: F 33.0/33.1). Als Krankheiten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Probleme mit der Ehepartnerin, Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1), Status nach Schädelhirntrauma 2004 und Februar 2011 sowie eine deutliche Unfallneigung fest. Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs führte er im Wesentlichen aus, im Dezember 2007 habe sich der Beschwerdeführer in einer recht guten Phase befunden. Die Behandlung bei Dr. med. Q._____ habe er nach dem Abschluss des Studiums im Oktober 2007 abgebrochen und keine Medikamente mehr eingenommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er auch keinem emotionalen Druck seitens einer schwierigen Beziehung ausgesetzt gewesen (IV-act. 28 S. 34). Zudem sei die ADS damals bereits seit drei Jahren bekannt gewesen und, solange erforderlich, adäquat behandelt worden. Unter Belastung durch Eheprobleme sei es 2009 zu einer Reaktivierung der ADS-Symptomatik sowie einer erneuten depressiven Episode gekommen. In Kenntnis der Vorakten sei die gegenwärtige Problematik hauptsächlich der ADS, weniger der Depression, zuzuordnen (IV-act. 28 S. 35). Hinsichtlich der abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sei festzuhalten, dass Dr. O._____ seine Einschätzung in Unkenntnis der Vorgeschichte getroffen habe. Im mündlichen Gespräch habe Dr. med. O._____ die geklagte
39 - Symptomatik nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang bringen können. Ausserdem habe er, wie schon früher Dr. med. Q._____ feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Ritalin nicht regelmässig einnehme, um seine Fluglizenz nicht zu gefährden. Der Bericht von Dr. med. P._____ sei ebenfalls in Unkenntnis der medizinischen Vorakten verfasst worden. Im Gespräch habe Dr. med. P._____ seine Aussage überdies insofern relativiert, als er eingeräumt habe, die geklagten Beschwerden neurologisch nicht mehr erklären zu können (IV-act. 28 S. 34). b)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen stimmen dahingehend überein, als danach die derzeitigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den tätlichen Angriff vom
41 - Schwierigkeiten beim Studium auch nach Abklingen der depressiven Symptomatik die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (IV- act. 28 S. 31). Diese Symptomatik sei durch das Schädelhirntraum im Juli 2004 verstärkt worden, in der Folge unter adäquater medikamentöser Behandlung weitgehend abgeklungen (IV-act. 28 S. 31 f.). Als der Explorand 2009 eine Beziehung zu seiner derzeitigen Ehefrau eingegangen sei, sei die Symptomatik in Form leichter Aufmerksamkeitsdefizite und depressiver Symptome wieder manifest geworden, was zur Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. med. Q._____ geführt habe, der ihn abermals mit Efexor und Ritalin behandelt habe. Bereits damals habe der Explorand angegeben, sich in der Vergangenheit am Limit seiner Leistungsfähigkeit bewegt zu haben. Im Februar 2011 sei es zum bekannten tätlichen Angriff gekommen, der zur Dekompensation geführt habe. In Unkenntnis der Vorgeschichte des Exploranden seien seine Aufmerksamkeitsdefizite damals ausschliesslich auf den Unfall (vom 6. Februar 2011) zurückgeführt worden (IV-act. 28 S. 30 f.). Die Schwierigkeiten in der Familie hätten in der Folge zugenommen. Die Ehefrau des Exploranden habe in der Folge enormen Druck auf ihn ausgeübt, da er nicht wie gewohnt funktioniert habe und sie ein Doppelleben vermutet habe. Sie habe daraufhin das gemeinsame Kind entführt, den Exploranden beschuldigt, sie geschlagen zu haben und ihn im November 2011 zum Auszug gedrängt. (...). Es erstaune nicht, dass der Explorand unter diesem Druck das vorgesehene Pensum nicht habe durchstehen können und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (IV-act. 28 S. 32). Es zeige sich also, dass in Kenntnis der Vorgeschichte die ganze heute relevante Symptomatik hauptsächlich der ADS, weniger auch der Depression zuzuordnen sei (IV- act. 28 S. 35). Dabei werde die depressive Komponente des gegenwärtigen Leidens des Beschwerdeführers adäquat, hingegen die ADS-Symptomatik nicht adäquat behandelt (IV-act. 28 S. 33).
42 - Mit diesen für die Diagnosestellung und die Beurteilung der Ursachen der derzeitigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers relevanten Ausführungen äussert sich Dr. M._____ zur hier interessierenden Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen dem tätlichen Angriff vom
44 - erfahren habe, habe er eingeräumt, die geklagte Symptomatik nicht mehr mit dem schädigenden Ereignis vom 6. Februar 2011 in Zusammenhang bringen zu können. Bei dieser Ausgangslage vermag die Einschätzung von Dr. med. O._____ im Arztbericht vom 5. April 2012 nicht die geringsten Zweifel, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. M._____ und Dr. med. I._____ zu wecken. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 6. Februar 2011 und den beklagten psychischen Beschwerden im Weiteren auf die Beurteilung von Dr. med. L._____ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. L._____ in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2012 nicht zu der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und allfälligen hierauf zurückzuführenden neurokognitiven Einschränkungen äussert, da diese Fragen ausserhalb ihres Fachgebiets liegen. Der Beschwerdeführer kann folglich aus deren Beurteilung nichts hinsichtlich Art und Umfang seiner psychischen Beschwerden sowie der diesen zugrunde liegenden Ursachen ableiten. Bei der Beweiswürdigung ist schliesslich auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, der Beschwerdegegnerin zu gestatten, die Krankenakte von Dr. med. Q._____ heranzuziehen, der den Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2003 bis Oktober 2007 wegen ADS persistierend bis ins Erwachsenenalter, Dysthymie, Zügen eines oppositionellen und antisozialen Verhaltens, Status nach Cannabis- und Alkoholabusus behandelt hatte und die entsprechende Therapie im November 2009 bis Ende 2010 wieder aufgenommen und vom Oktober bis Dezember 2011 fortgeführt hat (IV-act. 28 S. 18, 30). Die hierfür vorgebrachte Begründung, die entsprechenden Unterlagen wären für die Beurteilung
45 - der strittigen Leistungen ohne Belang, da Dr. med. Q._____ den Beschwerdeführer nur wegen seiner Prüfungsangst behandelt habe, steht im Widerspruch zu den von Dr. med. Q._____ gestellten Diagnosen und dem langjährigen Therapieverhältnis, welches auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dem Abschluss des Studiums an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der C._____ (IV-act. 5 S. 3) im November 2009 wieder aufgenommen wurde. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, der Beschwerdegegnerin zu gestatten, die Krankenakten von Dr. med. Q._____ einzusehen, versucht hat, der Beschwerdegegnerin dieses langjährige Therapieverhältnis und die diesem zugrunde liegenden Ursachen zu verschweigen. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz und legt den Schluss nahe, dass selbst der Beschwerdeführer annahm, seine vormaligen psychischen Beschwerden seien nach dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 wiederaufgeflammt und damit das fragliche Ereignis nicht als Ursache für die von ihm beklagten psychischen Beschwerden angesehen hat. d)Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht in Würdigung der Akten zum Schluss, dass die derzeitigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, einschliesslich allfälliger hiermit verbundenen neurokognitiven Defizite, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 stehen. Dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers, insbesondere der diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragte Anschluss an die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung bei der BEGAZ GmbH (vgl. Sachverhalt Ziff. 10 hiervor), oder die Einholung eines weiteren Berichtes bei Dr. med. O._____ an diesem Ergebnis etwas ändern würde, ist auszuschliessen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind (BGE 134 I 140 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E.6.7). Dasselbe gilt
46 - für den von der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisantrag, die Krankenakten von Dr. med. Q._____ einzuholen, zumal der Beschwerdeführer seinen vormaligen Psychiater wohl kaum von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde. Im Übrigen ergeben sich die Beurteilungen von Dr. med. Q._____ auszugsweise aus den edierten IV- Akten (vgl. Gutachten von Dr. med. M._____ vom 5. März 2013 [IV- act. 28 S. 13]), weshalb die fraglichen Krankenakten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Auf deren Edition ist folglich zu verzichten. 9.Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass nach den insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen und der Aktenlage erstellt ist, dass sämtliche Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim tätlichen Angriff am 6. Februar 2011 zuzogen hat, zwischenzeitlich ausgeheilt sind. Die vom Beschwerdeführer dem fraglichen Ereignis zugeordnete hämorrhagische kortikale Kontusion sowie die derzeitig vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden, einschliesslich allfälliger hiermit verbundenen neurokognitiven Defizite, wurden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das fragliche Ereignis verursacht, weshalb die Beschwerdegegnerin weder für allfällige sich hieraus ergebende Behandlungsmassnahmen noch Erwerbsersatzleistungen aufzukommen hat. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eventualbegründung bezüglich der nicht objektivierbaren Unfallfolgen vorgenommene Adäquanzprüfung jedenfalls im Ergebnis zu überzeugen vermag, womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht auch insofern zu Recht verneint hat (vgl. dazu: BGE 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E.4.1). Dies gilt insbesondere für den diesbezüglich erhobenen Einwand des vorzeitigen Fallabschlusses. Im Gutachten der Klinik im Park wird die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint (Bg-act. M 21 S. 26). Auch in
47 - den übrigen Akten deutet nichts darauf hin, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers durch eine weitere medizinische Behandlung namhaft verbessern liesse (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3). Dementsprechend ist der von der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2012 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 11.Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt lic. iur. Thomas Laube zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen
48 - Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid entschieden, für das schädigende Ereignis vom 6. Februar 2011 über den
50 - Sowohl die Bezeichnung der Honorarnote vom 23. März 2015 als Nachtrag zur Kostennote vom 30. September 2014 als auch die darin aufgeführten Kostenpositionen zeigen jedoch, dass sich diese beiden Honorarnoten auf sämtliche im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallenen Arbeiten beziehen. Demzufolge macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 21 Stunden (18.5 Stunden + 2.5 Stunden) und einem Stundenansatz von Fr. 230.-- eine Entschädigung von Fr. 4'994.65, inkl. 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer, geltend (Fr. 4'255.-- + Fr. 639.65). Der damit geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeiten der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen durchaus als angemessen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Graubünden indes nur ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu. Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung berichtigt, so beträgt die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 4'672.-- (Honorar Fr. 4'200.-- [21 x Fr. 200.--] zuzüglich Barauslagen Fr. 126.-- [3 % von Fr. 4'200.--] und MWST Fr. 346.-- [8 % von Fr. 4'326.--]). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht:
51 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.