VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 4 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführerin gegen E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien und daher kein Anspruch auf die Ausrichtung von Versicherungsleistungen bestehe. Dagegen erhob A._____ am 17. September 2013 vorsorglich Einsprache, wobei sie mit Ergänzung vom 21. Oktober 2013 noch eine ärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 nachreichte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 wies die E._____ AG sodann die Einsprache – unter Berücksichtigung der Ergänzungsakten – ab. 4.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der E._____ AG die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 11. Juli 2013 zu erbringen; zudem sei die E._____ AG anzuweisen, die Kosten für das medizinische Gutachten von Dr. med. D._____ in der Höhe von Fr. 600.-- zu übernehmen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihren Aussagen im Formular vom 26. Juli 2013 volle Beweiskraft zukomme. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfalls seien (infolge Fehlens eines äusseren Faktors) zwar nicht erfüllt; die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung hingegen schon. Der diagnostizierte Meniskusriss sei eine Listenverletzung und der Ablauf der Knieverletzung sei programmwidrig erfolgt. Nach Dr. med. D._____ könne der festgestellte Knieschaden an einem noch „jungfräulichen“ Knie nur im Zusammenhang mit einem sinnfälligen Ereignis auftreten. Vorliegend sei die Läsion nicht durch ein normales Aufstehen, sondern durch ein Aufstehen mit Stolpern, Gleichgewichtsverlust und Anschlagen an der Leiter verursacht worden. Folglich sei zumindest ein Teil des Ablaufs unkontrolliert erfolgt. Die erwähnte medizinische Beurteilung sei als Indiz oder als Beweis für das Vorliegen eines Unfalls bzw. eines
4 - programmwidrigen ungewöhnlichen Ablaufs zu werten; insbesondere wenn medizinisch eine krankheitsbedingte Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werde. Die Einholung einer (weiteren/neutralen) ärztlichen Beurteilung sei notwendig, wobei die Kosten dafür zu Lasten der E._____ AG gehen müssten. 5.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die E._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Schilderung des Sachverhalts liege in verschiedenen Ausprägungen bzw. Versionen vor. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Hocke Reinigungsarbeiten verrichtet habe, aus dieser Körperposition aufgestanden sei und dabei einen einschiessenden Schmerz im Knie rechts verspürt habe. Es sei dabei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin schnell oder langsam aufgestanden sei und das Knie an der Leiter angeschlagen habe. Auch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen aus der Hocke gestolpert sei. Immerhin sei man sich einig, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Das Aufstehen aus der Hocke stelle keine gesteigerte Gefahrenlage, sondern einen gewohnten Bewegungsablauf dar. Die Schlussfolgerung von Dr. med. D._____ – welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe (nur Aktenbeurteilung) – sei aus medizinischer Perspektive erfolgt, unter Ausserachtlassung der rechtlichen Folgen der Beweislosigkeit. Ein unfallähnliches oder sinnfälliges Ereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6.In der (freigestellten) Replik und der anschliessenden Duplik wurden keine neuen (wesentlichen) Gesichtspunkte mehr vorgebracht; vielmehr vertieften die Parteien darin nur nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte.
5 - Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 12. Dezember 2013, worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung habe, weil die am 11. Juli 2013 bei Reinigungsarbeiten erlittene Knieverletzung (Menikusläsion rechts) weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis darstelle. Strittig und zu klären ist, ob diese Leistungsverweigerung zu Recht erfolgte und auf welchen Ereignisablauf im konkreten Fall abzustellen ist.
6 -
Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration
zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung
Unfällen gleichgestellt:
b)Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen
zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers – mit
Ausnahme der Ungewöhnlichkeit – die übrigen Tatbestandsmerkmale des
Unfalls erfüllt sein (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 80 ff.).
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren
Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv
feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V
466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer
körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Das
Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender)
Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist,
wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von
Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466
E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer
blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu
beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die
Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend
einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses
7 - gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3 mit Aufzählung von Beispielen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.2, und U 60/04 vom 2. Dezember 2004 E.2.3). Der Auslösungsfaktor kann also auch alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei
8 - kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E.4.2). Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sog. körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002 E.2.2 mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung in: Schweizerische Ärztezeitung 2001 Nr. 44 S. 2339 ff., speziell S. 2341; vgl. auch SZS 1996 S. 81 ff.). Unter Umständen kann der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Sie dienen aber mitunter als Indizien und Anhaltspunkte im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom
10 - Im Abklärungsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 19. Juli, eingegangen am 12. August 2013 steht: Beim Aufstehen aus der Hocke nahm die Beschwerdeführerin einen akuten Gelenkschmerz im rechtsseitigen Kniegelenk wahr (Bg-act.4). Im Fragebogen vom 26. Juli 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin wie folgt: „Ich reinigte in der Hocke eine Leiter. Mit Aufstehen merkte ich ein Ziehen und stolperte mit dem rechten Knie aussen zur Leiter“. Zur Ursache des Ereignisses gab sie an: “Wurde gerufen, dass ich im unteren Stock weiter machen soll. Daher das schnelle Aufstehen" (Bg-act.2). Im Arztzeugnis vom 6. August 2013 (Dr. med. B.) wird festgehalten: Die Beschwerdeführerin verspürte beim Hinknien und Aufrichten einen einschiessenden Knieschmerz (Bg-act.3). Am 6. September 2013 hielt derselbe Arzt (Dr. med. B.) weiter fest: Die Patientin erzählt, dass sie am Vortag beim Hinknien einen einschiessenden Schmerz am rechten Knie verspürte. In der Folge konnte sie dieses Knie nicht mehr frei bewegen, da es stark schmerzte (Bg-act.6). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerdegegnerin noch wörtlich fest: „Am 11. Juli 2013 verspürte ich mit Putzen einer Leiter im rechten Knie, auf der äusseren Seite ein Ziehen. Mit aus der Hocke aufstehen (langsam), kam ich ins Stolpern und knallte mit dem rechten Knie an die Leiter. Von da an tat’s richtig weh [..]. Also wer kann mir garantieren, dass der Meniskus schon mit Aufstehen kaputt war und nicht erst als ich zur Leiter knallte“ (Bg-act.9). In ihrer Einsprache vom 17. September 2013 schilderte die Beschwerdeführerin den fraglichen Geschehensablauf wie folgt: „Das Unfallereignis liegt darin, dass die Beschwerdeführerin beim langsamen Aufstehen aus der Hocke ins Stolpern geriet und mit dem rechten Knie an einer Leiter aufschlug“ (Bg-act.12). Mit Einspracheergänzung vom 21. Oktober 2013 wurde noch angefügt:“... In der der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 zugegangenen detaillierten Beschreibung des Hergangs erläutert die Beschwerdeführerin, dass nach ihr gerufen wurde, da sie im unteren Stock weiter arbeiten solle. Aus diesem Grund stand sie nach längerem Verharren in der Hocke plötzlich und schnell auf“ (Bg-act. 16).
11 - Der konsultierte Chefarzt für Chirurgie, Dr. med. D., hielt am 11. Oktober 2013 fest:“... Die Versicherte schilderte, dass sie beim Reinigen die Aufforderung bekommen hätte, den Arbeitsplatz zu wechseln. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt in der Hocke eine Leiter gereinigt. Sie wäre aufgrund der Aufforderung ad hoc den Arbeitsplatz zu wechseln sofort aufgestanden und hätte in diesem Moment schon ein Ziehen bemerkt. Sie wäre zusätzlich gestolpert, mit dem rechten Knie aussen zur Leiter.“ In der zusammenfassenden Beurteilung wurde angeführt: “Die in der Hocke arbeitende Versicherte wurde aufgefordert die Räumlichkeiten zu wechseln, was sie veranlasste schnell aufzustehen, dies aber unsicher, so dass sie zur Leiter hin stolperte und dort anstiess“(Bg-act.16 S. 3-5). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen des Vertrauensarztes Dr. med. C. in der Aktennotiz vom 12. September 2013 (Bg-act.10) und dem Chirurgen Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 (Bg-act.16 S. 3) ist aus medizinischer Sicht aber übereinstimmend erstellt, dass die Menikusverletzung am Knie rechts nicht vom Aufprall an die Leiter stammen kann. e)Folgt man der Maxime der „Aussage der ersten Stunde“, worauf sich im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin beruft, so ist gestützt auf die Angaben im Fragebogen vom 26. Juli 2013 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Hocke eine Leiter gereinigt hat und beim Aufstehen aus der Hocke – nachdem sie gerufen wurde, an einem andern Ort weiterzumachen – einen Schmerz im Knie verspürt hat, deswegen gestolpert ist und dabei das rechte Knie an der Leiter angeschlagen hat. Richtig ist aber, dass widersprüchliche Angaben darüber gemacht wurden, ob schnell (oben Bg-act.2) oder langsam (oben Bg-act.9 und Bg- act. 12) aus der Hocke aufgestanden wurde. Dem Grundsatz der erhöhten Gewichtung der Angaben der ersten Stunde folgend ist hier somit von einem schnellen (und plötzlichen, sofortigen und damit ruckartigen) Aufstehen aus der Hocke auszugehen (vgl. dazu oben Bg- act.16 und Bg-act.16 S. 3-5). Die spätere Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie „langsam“ aus der Hocke aufgestanden sei,
12 - erfolgte nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013, worin der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, dass sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe, da weder ein Unfall (Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors) noch eine unfallähnliche Körperschädigung (kein unfallähnliches Ereignis, da Aufstehen aus Hocke normale alltägliche Bewegung) zu bejahen seien, und diese späteren Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich in der Annahme erfolgten, der Menikusriss sei (erst) beim Aufprall an die Leiter nach dem Stolpern entstanden. Dass das Anschlagen an die Leiter aber nicht die Ursache für die Knieverletzung rechts sein kann, wurde von den beiden konsultierten Ärzten Dres. med. C._____ und D._____ bereits einhellig und überzeugend dargetan (Bg-act.10; Bg-act.16 S. 3). Die später gemachten Selbstangaben der Beschwerdeführerin (Bg-act.9; Bg-act.12) dürften daher hauptsächlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst worden sein, weshalb darauf beweisrechtlich nicht abstellt werden kann. f)Im konkreten Fall verneint die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_282/2013 vom 27. Mai 2013 und 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 - das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage und begründet damit auch das Fehlen einer unfallähnlichen Körperschädigung für die Bejahung eines Versicherungsanspruchs aus UVG. Es ändere sich dabei nichts daran, dass die Bewegung am 11. Juli 2013 angeblich schnell ausgeführt worden sei. Das Aufstehen aus der Hocke im Rahmen von Reinigungsarbeiten stelle ein gewohnter Bewegungsablauf dar. Eine gesteigerte Gefahrenlage könne darin nicht erblickt werden. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass die Aufstehbewegung reflexartig und/oder unkontrolliert erfolgt sei. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aufgestanden, als sie gerufen worden sei, ihre Arbeit in einem andern Stockwerk auszuführen. Das Anschlagen an der
13 - Leiter sei ursächlich auf den einschiessenden Schmerz beim Aufstehen zurückzuführen. Die dazu gegenteiligen Äusserungen von Dr. med. D._____ seien rechtlich ohne Bedeutung. Umgekehrt hält die Beschwerdeführerin alle Merkmale für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung für gegeben. Der Geschehensablauf beim Aufstehen sei programmwidrig gewesen. Eine gesteigerte Gefahrenlage liege zwar nicht vor, aber es gehe auch nicht um ein normal abgelaufenes Aufstehen, sondern um ein Aufstehen mit Stolpern, Gleichgewichtsverlust und Anschlagen an eine Leiter. Zumindest ein Teil des fraglichen Ereignisablaufs sei unkontrolliert erfolgt, was durch das Anschlagen an der Leiter belegt werde. Die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 sei ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Unfalls. g)In Würdigung der soeben geschilderten (gegenläufigen) Ereignisabläufe und der dazu vorne in E.2d detailliert aufgeführten Dokumente und Akten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein unfallähnliches Ereignis handelt. Laut unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sog. körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk - trifft hier nicht zu – oder beim Aufstehen aus der Hocke – trifft hier zu – verursacht (vgl. dazu vorne E.2b). Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen beim Aufstehen aus der Hocke stolperte, deutet – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in deren Duplik – in der Tat auf ein unkontrolliertes und unkoordiniertes Aufstehen hin. Sodann finden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise, dass ein „schnelles“ Aufstehen aus der Hocke für sie zum alltäglichen Bewegungsablauf bzw. zu ihren normalen Lebensverrichtungen gehören würde (anders die von der
14 - Beschwerdegegnerin zitierten Urteile des Bundesgerichts 8C_772/2009 E.3.3 und auch 8C_282/2013 E.3.1). Nach dem Wissen und den Erkenntnissen des streitberufenen Gerichts werden Reinigungsarbeiten in der Regel denn auch nicht in der Hocke (also in zusammengekauerter Körperposition), sondern üblicherweise eher in leicht gebückter Körperstellung ausgeführt. Hinzu kommt weiter, dass die fachärztliche Beurteilung vom 21. Oktober 2013 von Dr. med. D._____ nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. erneut Bg-act.16 S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach der mangelnde Nachweis eines Unfalls sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lasse (vgl. dazu vorne E.2b in fine und dort bereits zitierte Rechtsprechung). Ebenso klar hat das Bundesgericht aber schon entschieden, dass medizinische Feststellungen mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls dienen (vgl. vorne erneut E.2b in fine). Gerade dieser Fall liegt aufgrund der zuverlässigen und einleuchtenden Beurteilung über die Herkunft der Knieschmerzen bei der heute (erst) 26-jährigen Beschwerdeführerin durch Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 vor, indem dort resümiert wird: Die Art und Schwere der Verletzung könnten nur durch ein sinnfälliges Ereignis entstanden sein, weil bei einer erst 25-jährigen Versicherten eine derartige Knieverletzung kaum möglich sei. Ausserdem hätten die am Heilungsprozess beteiligten Ärzte weder auf den [Röntgen-] Bildern noch bei der Operation Anzeichen einer degenerativen [alters- und abnützungsbedingten] Knieveränderung festgestellt (Bg-act.16). Nach dem besagten Facharzt für Chirurgie handelt es sich beim hier zur Diskussion gestellten Vorfall vom 11. Juli 2013 also um ein klassisches Ereignis mit klassischen Symptomen eines akut ausgelösten Meniskusrisses und folglich nicht um ein gewöhnliches Hochkommen aus der Hocke. Seiner Meinung ist es demnach zu einem unkoordinierten
15 - Aufstehen aus der Hocke gekommen mit entsprechend unkalkulierbarem bzw. programmwidrigem Bewegungsablauf der dafür benutzten Körpergliedmassen. Dieser Ereignishergang habe zum akuten Riss des lateralen Meniskus geführt. Es liege damit ein Körperschaden vor, der nicht krankheitsbedingt sei, sondern sich ausschliesslich mit der erwähnten (schnellen/plötzlichen/sofortigen und damit ruckartigen) Bewegung beim Hochkommen aus der Kauerstellung erklären lasse. Typischerweise sei es aufgrund des Meniskusrisses zu Bewegungsschmerzen – quasi zur Blockierung des rechten Kniegelenks – und auch zu einem reaktiven Gelenkerguss am betreffenden Knie gekommen. Überdies müsste noch einmal betont werden, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus die Körperstellung gewechselt habe, sondern von aussen gerufen worden sei, wobei es dann zur unkoordinierten Streckung des Kniegelenks und zum anschliessenden Stolpern gekommen sei. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die medizinische Faktenlage ergeben hat, dass das Ereignis vom
17 - Beschwerdeführerin auf ermessensweise Festlegung einer Entschädigung durch die Gerichtsinstanz – vorliegend eine Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) für gerechtfertigt und ausgewiesen erachtet. Anzumerken bleibt einzig noch, dass die Entschädigung bei der Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht derjenigen von freiberuflich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten laut Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- pro Stunde entspricht, sondern praxisgemäss bei solchen Institutionen ein tieferer Stundenansatz von Fr. 160.-- gilt (PVG 2010 Nr. 31). c)Die privaten Gutachterkosten (Dr. med. D._____) in der Höhe von Fr. 600.--, deren Kostenübernahme die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren; Ziff. 4 im Sachverhalt) ausdrücklich beantragt hat, gehen ebenfalls zulasten der Beschwerdegegnerin, weil jenes Gutachten für die Streitentscheidung – aus medizinischer Sicht - unerlässlich und nötig war, um den von der Beschwerdegegnerin dargestellten Sachverhalt und die daraus abgeleitete Verneinung eines Leistungsanspruchs zu widerlegen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E.5.2, 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E.4 und 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E.1 und E.2; überdies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 09 127 vom 2. Februar 2010 E.3b). Demnach erkennt das Gericht:
18 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die E._____ AG verpflichtet, A._____ für das Ereignis vom 11. Juli 2013 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Aussergerichtlich hat die E._____ AG A._____ mit total Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Die privaten Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen ebenfalls zulasten der E._____ AG. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]