VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 38 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 19. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)

  • 2 - 1.A._____ meldete sich im März 2004 für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 verfügte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2004. 2.Mit Rückforderungsverfügung vom 18. März 2005 verlangte die AHV- Ausgleichskasse die Rückzahlung von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen betreffend den Zeitraum Oktober 2004 bis März
  1. Grund dafür war die Neuberechnung infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern an die Ehefrau. 3.Mit Rückforderungsverfügung vom 17. November 2006 wurden Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7‘956.-- für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 infolge rückwirkenden Anspruchs der Ehefrau auf eine halbe IV-Rente ab dem 1. Juli 2005 und entsprechender Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Der Betrag wurde mit Nachzahlungen für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 (Renten- Nachzahlungen) und Juli 2006 bis Oktober 2006 (Nachzahlung Ergänzungsleistungen) verrechnet. 4.Am 8. April 2009 erliess die AHV-Ausgleichskasse eine weitere Rückforderungsverfügung, die den Zeitraum von September 2008 bis April 2009 betraf. Die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen hatte ergeben, dass der Sohn seit dem 26. Juni 2008 im gleichen Haushalt lebte. Dies bedeutete geringere Mietzinsausgaben ab dem 1. September 2009 (recte: 2008). Weil keine sofortige Meldung erfolgt war, musste der zuviel bezogene Betrag von Fr. 3‘112.-- zurückbezahlt werden.
  • 3 - 5.Am 3. Januar 2011 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass der Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2011 Fr. 2‘345.-- pro Monat betrage. Die Neuberechnung erfolgte unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 19‘050.--. 6.Da die Ehefrau von A._____ im Juni 2011 60 Jahre alt wurde, entfiel bei der Berechnung der Ergänzungsleistung das ihr hypothetisch angerechnete Einkommen. Damit resultierte eine monatliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2011 von Fr. 3‘320.--, was mit Verfügung vom 10. Juni 2011 festgehalten wurde. 7.Mit Jahresendverfügungen vom 3. Januar 2012 und vom 7. Januar 2013 wurden die Ergänzungsleistungen auf Fr. 3‘336.-- (2012) respektive Fr. 3‘362.-- (2013) pro Monat festgelegt. Dabei wurde kein (hypothetisches) Einkommen der Ehefrau mehr berechnet. 8.Auf entsprechende Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse vom 30. März 2013 hin reichte A._____ am 29. April 2013 das ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen samt Beilagen ein. In der Folge gab er auf entsprechende Aufforderung hin weitere Unterlagen heraus. 9.Daraufhin erliess die AHV-Ausgleichskasse am 13. Dezember 2013 eine Rückforderungsverfügung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30. November 2013 über total Fr. 33‘037.--. Gleichzeitig wurde eine Nachzahlung von Fr. 2‘267.-- für Dezember 2013 verfügt und mit der Rückforderung verrechnet, sodass ein zurückzuzahlender Betrag von Fr. 30‘770.-- resultierte. Die AHV-Ausgleichskasse begründete die Rückforderung damit, dass bei der Berechnung der

  • 4 - Ergänzungsleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab dem 60. Altersjahr das effektiv von ihr erzielte Einkommen nicht beachtet worden sei. Gegen diese Verfügung liess A._____ am 8. Januar 2014 vorsorgliche Einsprache erheben. Diese wurde mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ergänzt. 10.Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 berechnete die AHV- Ausgleichskasse unter Berücksichtigung eines jährlichen Einkommens der Ehefrau von A._____ von Fr. 20‘951.-- eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2‘283.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1‘571.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 712.--) ab dem 1. Januar

  1. Auch gegen diese Verfügung liess A._____ am 31. Januar 2014 vorsorgliche Einsprache erheben. 11.Die am 23. Dezember 2013 erlassene Verrechnungsverfügung wurde auf entsprechende vorsorgliche Einsprache von A._____ vom 8. Januar 2014 und Einspracheergänzung vom 31. Januar 2014 hin wegen fehlender Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2013 seitens der AHV-Ausgleichskasse wieder aufgehoben. 12.Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 wurden die beiden Einsprachen vom 8. Januar 2014, ergänzt durch die Eingabe vom 31. Januar 2014, und die Einsprache vom 31. Januar 2014 in einem einzigen Verfahren vereint und teilweise gutgeheissen. Gleichentags erliess die AHV-Ausgleichskasse eine Verfügung und passte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 an. Dies ergab einen nachzuzahlenden Betrag von Fr. 550.--. Zudem wurde für die Zeit ab dem 1. März 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2‘229.-- (inkl. Prämienpauschale
  • 5 - Krankenversicherung von Fr. 712.--) berechnet. Auch gegen diese Verfügung liess A._____ am 24. März 2014 vorsorgliche Einsprache erheben. Dieses Einspracheverfahren sistierte die AHV-Ausgleichskasse bis zum Vorliegen des gerichtlichen Entscheids betreffend den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014. 13.Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügungen vom 13. Dezember und 20. Dezember 2013 und vom 17. Februar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 seien aufzuheben. 2.1 Die Sache sei zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode ab 01. Juni 2011 bis und mit Februar 2014 und die dem Beschwerdeführer ab 01. März 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen und zur Neuberechnung allfälliger Rückforderungen für in der Periode Juni 2011 - November 2013 zuviel bezogener Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche, dem Versicherten gesetzlich zustehenden EL- Versicherungsleistungen ohne Verrechnung mit allfälligen Rückforderungen in Zusammenhang mit zu hohen Leistungsbezügen in der Periode 01. Juni 2011 - 30. November 2013 auszurichten, insbesondere auch die EL-Leistungen für Dezember 2013, die in der Verfügung vom 17. Februar 2014 zugunsten des Beschwerdeführers errechnete Nachzahlung von Fr. 550.00 und EL-Leistungen von Fr. 2‘740.70 pro Monat ab 1. Januar 2014. 2.2 Eventualiter seien die dem Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungsansprüche für die Periode ab 01. Juni 2011 bis und mit Februar 2014 und die dem Beschwerdeführer am 01. März 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen sowie Umfang und Höhe einer Rückforderung für in der Periode Juni 2011 - November 2013 vom Beschwerdeführer allenfalls zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen durch das Verwaltungsgericht neu zu berechnen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Versicherten gesetzlich zustehenden EL-Versicherungsleistungen

  • 6 - ohne jegliche Verrechnungen mit allfälligen Rückforderungen im Zusammenhang mit allenfalls zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Periode 01. Juni 2011 - 30. November 2013 auszurichten, insbesondere auch die EL-Leistungen für Dezember 2013, die in der Verfügung vom 17. Februar 2014 zugunsten des Beschwerdeführers errechnete Nachzahlung von Fr. 550.00 und EL-Leistungen von Fr. 2‘740.70 pro Monat ab 1. Januar

3.Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Graubünden die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und den Unterzeichner als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das Einkommen der Ehefrau sei falsch berechnet worden, die ausbezahlten Ferien- und Feiertagsentschädigungen müssten unberücksichtigt bleiben. Die fälligen Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen dürften zudem nicht mit allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Eine Verletzung der Meldepflicht könne ihm nicht entgegengehalten werden, vielmehr hätte die AHV-Ausgleichskasse selbst bemerken müssen, dass die Ehefrau auch nach Erreichen des 60. Altersjahrs noch ein effektives Erwerbseinkommen aufwies. Allfällige Rückforderungsansprüche seien für die Zeit vor 2013 verwirkt. Ferner rügte der Beschwerdeführer mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 14.Am 27. März 2014 erliess die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine weitere Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 (Fr. 2‘572.-- inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 712.--) und eine Nachzahlung von Fr. 921.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2014 bis März 2014). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. April 2014

  • 7 - vorsorgliche Einsprache erheben. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2014, dass diese Einsprache erst nach Vorliegen des gerichtlichen Entscheids betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 bearbeitet würde. Diese Aktenstücke reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2014 dem Gericht mit dem Hinweis ein, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände seitens der Beschwerdegegnerin teilweise berücksichtigt worden und die Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 auf Fr. 2‘572.-- (vorher Fr. 2‘283.-) erhöht worden seien. 15.Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie bestritt im Wesentlichen, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers falsch berechnet worden, das rechtliche Gehör verletzt und dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers werde durch die Verrechnungen nicht verletzt, da nur nachzuzahlende und nicht laufende Ergänzungsleistungen verrechnet würden. 16.Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 17. Juni 2014 seine (freiwillige) Replik ein. Er machte geltend, die Ehefrau habe faktisch kaum je Ferien beziehen können, weshalb die Hinzurechnung der in Geld ausgerichteten Ferienentschädigungen zum Erwerbseinkommen unrechtmässig sei. Die Beschwerdegegnerin habe dem Grundsatz nach anerkannt, dass ihr Interesse an Verrechnung von zuviel bezahlten Ergänzungsleistungen dem Existenzminimum des Beschwerdeführers niemals vorgehe. So habe sie die Nachzahlung, die sie mit Verfügung vom 27. März 2014 für den Zeitraum Januar bis März 2014 berechnet habe, im Gegensatz zur Ergänzungsleistung des Monats Dezember 2013

  • 8 - vorbehaltlos ausbezahlt. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung. 17.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2014 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, erhoben werden. Der Beschwerdeführer wohnt in Chur, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG: BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 der Beschwerdegegnerin (Akten des Beschwerdeführers

  • 9 - [Bf-act.] 8, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 58). Dieser betrifft die beiden Einsprachen des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014, ergänzt mit Eingabe vom 31. Januar 2014, gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Rückforderungsverfügung betreffend die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2013, Verrechnung mit Nachzahlung für Dezember 2013, total Fr. 30‘770.--; Bg-act. 49) und vom 31. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 über monatlich Fr. 2‘283.--; Bg-act. 50). Strittig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 korrekt berechnet hat und ob sie den Rückforderungsanspruch mit nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen verrechnen darf. Nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. März 2014 (Bg-act. 62) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2014 (Bg-act. 59). Darin wurden die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem

  1. Juni 2011 (auf der Grundlage der im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 akzeptierten Einwände betreffend den Mietzins) neu berechnet und gestützt darauf eine Nachzahlung über Fr. 550.-- zugestanden, dann aber sowohl die Auszahlung dieses Betrages per 21. Februar 2014 als auch, im Widerspruch dazu, dessen Verrechnung mit der Rückforderung über Fr. 30‘770.-- verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende gegen die Verfügung vom 17. Februar 2014 gerichtete Einspracheverfahren bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert (Bg-act. 63). Auch das erstmals in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014 (Bg-act. 55) gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013
  • 10 - (Bg-act. 49) gestützt auf Art. 4 Abs. 4 ATSG gestellte Erlassgesuch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie dies beide Parteien auch ausdrücklich bestätigen.
  1. a)Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten (...) werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen werden unter anderen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- Franken übersteigen (...), angerechnet. Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu seinen Ungunsten falsch berechnet. Die teilzeitangestellte Ehefrau habe faktisch gar keine Ferien beziehen können, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu Unrecht zum Bruttoerwerbseinkommen hinzugezählt habe. Sie habe auch keine Abklärungen zum effektiven Ferien- und Feiertagsbezug der Ehefrau getroffen.
  • 11 - Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Realbezug der Ferienansprüche sei seiner Ehefrau nicht möglich (gewesen), stelle eine Schutzbehauptung dar. Es liege an der Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern durchzusetzen. Sich im Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen darauf berufen zu wollen, sei rechtsmissbräuchlich. b)Bei den Akten liegen die Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 (Bg-act. 47), 2012 (Bg-act. 43) und 2013 (Bg-act. 56). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdiente als Raumpflegerin bei der B._____ und bei der C._____ jährlich rund Fr. 24‘000.-- brutto. In diesem Bruttolohn enthalten sind auch Ferienentschädigungen, Feiertagsentschädigungen, kirchliche Feiertagsentschädigungen und der 13. Monatslohn. Die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die ihr zustehenden Ferien und Feiertage tatsächlich auch beziehen konnte oder nicht, hat mit dem privaten Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Arbeitgeberinnen zu tun. Der Anspruch leitet sich, sofern ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab. Es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, darüber zu befinden, ob die Auszahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung korrekt war oder nicht, und es ist auch nicht Sache der Beschwerdegegnerin, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Arbeitgeberinnen der Ehefrau des Beschwerdeführers ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung nachgekommen sind oder nicht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst derartige Beanstandungen vorgebracht hätte

  • 12 - und diesbezüglich an ihre Arbeitgeberinnen gelangt wäre. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann sie sich daher nicht auf eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten im Vergleich zu Voll- und Teilzeitangestellten, die tatsächlich Ferien beziehen und in dieser Zeit den vollen Lohn erhalten, berufen. Gemäss Art. 11a ELV ist, wie bereits erwähnt, als anrechenbares jährliches Erwerbseinkommen das Bruttoerwerbseinkommen, von dem die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, massgebend. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin das jährliche Erwerbseinkommen anhand der vorhandenen Lohnunterlagen korrekt ermittelt hat. Dass über die Frage der Ferien- und Feiertagsentschädigung hinaus Fehler bei der Berechnung erfolgt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Rechtswidrigkeit ist nicht ersichtlich, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Sache wird daher nicht zur Neuberechnung zurückgewiesen, wie der Beschwerdeführer dies beantragt. Die Rückforderung von Fr. 33‘037.-- (für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2013) und die Nachzahlung von Fr. 2‘267.-- (für Dezember

  1. werden somit bestätigt. Abzulehnen sind unter diesen Umständen die Anträge des Beschwerdeführers auf Edition der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus Händen der B._____ Verwaltung und der C._____ sowie auf Einholung schriftlicher Auskünfte zu den seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers real bezogenen Ferien- und Feiertagen. Die ebenfalls beantragte Edition der Lohnabrechnungen ab 2011 bis und mit März 2014 ist obsolet, liegen doch mit Bg-act. 47, Bg-act. 43, Bg-act. 56, Bf-act. 12,
  • 13 - Bf-act. 13 und Bg-act. 61/62 entsprechende Belege über das jeweilige Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits bei den Akten.
  1. a)Art. 25 ATSG schreibt vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Abs. 1 Satz 1), ausser wenn diese in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV), er verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Gemäss Art. 4 Abs. 4 Satz 1 ATSV kann auch auf schriftliches Gesuch hin ein Erlass gewährt werden. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Ehefrau seien portugiesische Staatsangehörige und der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihnen sei nicht bewusst (gewesen), auf welcher Grundlage Ergänzungsleistungen berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hätte bei Erreichen des 60. Altersjahrs der Ehefrau des Beschwerdeführers oder zumindest bei der jährlichen Prüfung und Neufestsetzung der Ergänzungsleistung selbst prüfen müssen, ob effektives anrechenbares Erwerbseinkommen vorhanden sei. Dies habe sie unterlassen, weshalb die Rückforderung auf maximal ein Jahr, mithin nur noch auf das Jahr 2013, zurückbezogen werden dürfe.
  • 14 - Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Rückerstattung als solche bilde und nicht auch ein allfälliger Erlass der Rückforderung. Die Frage des guten Glaubens (und damit der Meldepflicht) sei daher bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Art. 25 ATSG unerheblich, sie werde erst im Erlassverfahren relevant sein. Jedenfalls sei vorliegend der gute Glaube nicht offensichtlich gegeben, weshalb auf die Rückforderung nicht bereits im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV verzichtet werde. b)Die mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 mehrheitlich bestätigte angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Bg-act. 49) stellt eine Rückforderungsverfügung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSV dar. Das in der dagegen erhobenen, ergänzenden Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014 (Bg-act. 55) gestützt auf Art. 4 Abs. 4 ATSG gestellte Erlassgesuch kann somit erst behandelt werden, wenn über die fragliche Rückforderungsverfügung rechtskräftig entschieden worden ist. Entsprechendes bestätigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 zu Recht. Im Hinblick auf das Erlassgesuch stellte sie denn auch ausdrücklich eine entsprechende Verfügung, in der das Gesuch geprüft werde, in Aussicht. Dabei wird die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des guten Glaubens und der (an sich bereits bejahten) grossen Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu prüfen haben. Das Erlassgesuch ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anders wäre es, wenn die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für einen Erlass im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV als offensichtlich gegeben beurteilt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Trotzdem machte sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 Ausführungen

  • 15 - dazu und bejahte aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzung der grossen Härte, erachtete jedoch diejenige des guten Glaubens als nicht offensichtlich gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe. In der Beschwerde vom 24. März 2014 erneuert der Beschwerdeführer, angesichts der entsprechenden summarischen Begründung seitens der Beschwerdegegnerin, seine in der Einsprache vorgebrachten Ausführungen zur Meldepflicht. Er führt aus, objektiv betrachtet sei zwar die fehlende Deklaration des effektiven Einkommens der Ehefrau zu beanstanden, jedoch sei den Behörden ihrerseits ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen. Er bestreitet auch, dass die Tochter des Beschwerdeführers mit einer eigentlichen Rechtsvertretung verglichen werden könne. Dem Beschwerdeführer könne deren Verhalten somit nicht angerechnet werden. Zudem sei sich auch die Tochter der Meldeobliegenheiten der Eltern nicht bewusst gewesen. c)Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Satz 1). Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 ELV). Ausgewiesen ist vorliegend, dass in den Berechnungsblättern zu den massgeblichen Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Neuberechnung infolge Wegfall des hypothetischen Einkommens [Bg-act. 38]), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41) das effektive Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aufgeführt ist und

  • 16 - dass diese Verfügungen der Tochter des Beschwerdeführers zugestellt wurden. Zu deren Entgegennahme war sie aufgrund der am 17. November 2008 (Bg-act. 29) ausgestellten Vollmacht ermächtigt. Ihre Unterschrift brachte die Tochter - auch im entsprechenden Vollmachtsformular vom 29. April 2013 (Bg-act. 43) - direkt unter dem Hinweis auf die Meldepflicht, die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen und der Gültigkeit der Vollmacht bis zu deren allfälligem Widerruf an (Bg-act. 29 und 43). Auch die erwähnten Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Bg-act. 38), vom 3. Januar 2012 (Bg- act. 39) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41) enthalten u.a. den ausdrücklichen Hinweis, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. In den fraglichen Berechnungsblättern, die Teil der erwähnten Verfügungen waren, ist unter der Rubrik „Einnahmen“ beim Einkommen nichts aufgeführt. Ob dies für den Beschwerdeführer respektive dessen Tochter relativ leicht erkennbar war und ob die Nichtmeldung daher zur Verneinung des guten Glaubens führt, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des in Aussicht gestellten Erlassverfahrens zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer sich allerdings ein allfälliges (Fehl-)Verhalten seiner Tochter anrechnen lassen muss, ergibt sich bereits aus den von ihr unterzeichneten Vollmachten. Unerheblich ist, dass sie keine eigentliche Rechtsvertreterin ist (BGE 112 V 104 E.3b, 110 V 181 E.3d, ARV 1992 Nr. 7 S. 103 E.2b). Während vorliegend also die Frage, ob beim Beschwerdeführer der gute Glauben im Sinne von Art. 25 ATSG zu bejahen ist oder nicht, mangels Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht vorweggenommen werden kann, ist im Nachfolgenden die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs zu prüfen.

  • 17 -

  1. a)Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung von der unrechtmässig bezogenen Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtzeitig zu überprüfen. Sie habe verspätet, nämlich erst im März 2013 im Rahmen der periodischen Überprüfung bemerkt, dass das effektive Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Berechnungsblättern nicht aufgeführt war. Sie hätte bereits bei Erreichen des 60. Altersjahrs der Ehefrau (weil im Sinne von Art. 14a ELV nach diesem Zeitpunkt bei Invaliden kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr berücksichtigt werden dürfe) und jedes folgende Jahr im Rahmen der Neufestlegung der Ergänzungsleistung darauf aufmerksam werden müssen. Diese Unterlassung führe dazu, dass Rückforderungsansprüche nur auf ein Jahr zurück geltend gemacht werden könnten, im konkreten Fall ausschliesslich auf das Jahr 2013. Diesen Einwand habe er bereits in der Einsprache vom 31. Januar 2014 (Bg-act. 55) erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, weshalb diesbezüglich auch das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt sei. Gleichzeitig liege eine materielle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 42 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die teilweise Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Massgeblich sei nicht der jeweilige Erlass der Jahresendverfügung, sondern die periodische Überprüfung, die im konkreten Fall im Dezember 2013 anhand der eingereichten Lohnunterlagen erfolgt sei. Die einjährige Verwirkungsfrist habe erst zu
  • 18 - diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, jedenfalls keine schwerwiegende, habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid doch zumindest indirekt zur Frage der Rückwirkung geäussert, indem sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Pflicht der Behörde auf periodische Überprüfung verwiesen habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 22. November 2013, publiziert als BGE 139 V 570 E.3.1). Im Übrigen würde ein allfälliger Verfahrensmangel dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, das sowohl Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfe, äussern könne. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie sich im angefochtenen Entscheid nicht explizit mit der Frage der Rückwirkung befasst habe. Sie

  • 19 - erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Frage der Meldepflichtverletzung lediglich, sie könne nicht jedes Jahr alle laufenden EL-Fälle umfassend prüfen. Dazu sei vielmehr die periodische Revision nach Art. 30 ELV mindestens alle vier Jahre vorgesehen, was in der Erwägung 3.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 20. November 2007 treffend dargelegt sei. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als dass sie dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das zitierte Urteil immerhin die Richtung aufzeigte, welche Ansicht sie in Bezug auf die Frage der Rückwirkung vertrete. In Erwägung 3.1 des von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Urteils führt das Bundesgericht folgendes aus: „Es ist - zu Recht - unbestritten, dass die versehentliche Nichtberücksichtigung des Umstandes der im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnenden Tochter bei der Festsetzung des Mietzinses als anerkannte Ausgabe bei der EL- Berechnung in der Verfügung vom 29. Oktober 2010 die relative einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung einer Rückforderung nicht auszulösen vermochte. Diesbezüglich massgebend ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung liegt u.a. die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der EL grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist nicht jedes Mal bzw. lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen,

  • 20 - mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht (Art. 30 ELV; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 3.2.1 mit Hinweis). Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen (offengelassen im Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat.“ Angesichts dieses Verweises und des klaren Inhalts der bundesgerichtlichen Erwägung konnte sich der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter durchaus ein Bild über die Haltung der Beschwerdegegnerin zur Frage der Rückwirkung machen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers erscheint daher vorliegend, wenn überhaupt, dann höchstens als leicht verletzt. Jedenfalls ist eine derartige Verletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zweifellos heilbar. Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2, 127 V 431 E.3.d).

  • 21 - Da das Verwaltungsgericht vorliegend mit voller Kognition entscheidet und sich der Beschwerdeführer im Rahmen des (freiwilligen) doppelten Schriftenwechsels eingehend zur fraglichen Thematik äussern konnte und dies auch tat, ist der (allfällige) Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. c)Gemäss BGE 139 V 570 E.3.1 muss also, wie erwähnt, die Beschwerdegegnerin die laufenden Fälle nicht jedes Jahr umfassend untersuchen. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger hat vielmehr periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu erfolgen (Art. 30 ELV). Was die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs betrifft, so verlangt das Bundesgericht lediglich, dass die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält; auf welchem Wege dies geschieht, spielt grundsätzlich keine Rolle (BGE 139 V 6 E.5.2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Ergänzungsleistung im Rahmen der am 10. Juni 2011 erlassenen Verfügung (Bg-act. 38) das effektiv deklarierte Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers versehentlich nicht. Dieser Umstand vermochte gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die relative einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung nicht auszulösen (BGE 139 V 570 E.3.1). Dasselbe gilt für die Jahresendverfügungen vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41), erfolgten diese doch ebenfalls im Rahmen der automatischen jährlichen Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und waren keine Indizien vorhanden, die eine konkrete Überprüfung erforderlich gemacht hätten. Die nächste periodische Überprüfung fand ab März 2013 statt (Bg-act. 42). Im April 2013 reichte der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Formular Lohnausweise des Jahres 2012 und Lohnabrechnungen für April 2013 der Ehefrau ein (Bg-

  • 22 - act. 43). In der Folge wurden weitere Abklärungen durchgeführt und vom Beschwerdeführer die Einlage sämtlicher Lohnausweise für das Jahr 2011 verlangt (Bg-act. 46). Die entsprechenden Lohnabrechnungen gingen am 11. Dezember 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (Bg-act. 47). Der Fristenlauf gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG konnte folglich frühestens ab April 2013 (für die Jahre 2012 und 2013) respektive ab Dezember 2013 (für das Jahr 2011) zu laufen beginnen. Die Rückforderungsverfügung erging am 13. Dezember 2013 (Bg-act. 49) und somit in jedem Fall innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin über Fr. 33'037.-- ist folglich nicht verwirkt.

  1. a)Gemäss Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Bei der Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen darf allerdings das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014, Rz. 4640.02; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 12, Rz. 773 ff., S. 264 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unzulässig, fällige Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen - konkret die Nachzahlung von Fr. 2‘267.00 respektive eines allenfalls höheren Betrages für Dezember 2013 und die Nachzahlung von Fr. 550.-- für Juni 2011 bis März 2012 - mit allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu verrechnen. Dies führe zu einer unerlaubten Unterschreitung des
  • 23 - betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers. Eine entsprechende Verrechnung hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdegegnerin vorerst Abklärungen zum Existenzminimum des Beschwerdeführers vornehme, was nicht geschehen sei. Die entsprechenden nachzuzahlenden Beträge seien daher auszurichten. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass es bei gerichtlicher Bestätigung der Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2013 respektive des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2014 möglicherweise zu einer Verrechnung mit laufenden Ergänzungsleistungen und höchstwahrscheinlich mit nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen komme. Aus diesem Grund würden der Dezemberanspruch (Fr. 2‘267.--) und die Nachzahlung für Juni 2011 bis März 2012 (Fr. 550.--) nicht ausbezahlt. Das Interesse der Beschwerdegegnerin, allenfalls zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückzufordern, überwiege - angesichts der aktuellen Auszahlung der vollen Ergänzungsleistung - das Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Auszahlung der nachzuzahlenden Beträge. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass bei Verrechnungen mit nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen nie ins Existenzminimum eingegriffen werden könne. b)Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 wurden die Verfügungen vom 13. Dezember 2013 (Rückforderungsverfügung über Fr. 30‘770.--; Bg-act. 49) und vom 20. Dezember 2013 (Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 über monatlich CHF 2‘283.--; Bg-act. 50) teilweise korrigiert und ansonsten bestätigt. In der Verfügung vom 13. Dezember 2013 (Bg-act. 49) wurden die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab Juni 2011 neu festgelegt und aufgrund der im Zeitraum bis zum 30. November 2013 zuviel bezahlten

  • 24 - Ergänzungsleistungen Rückforderungen über total Fr. 33‘037.-- berechnet. Gleichzeitig wurde eine Nachzahlung von Fr. 2‘267.-- für Dezember 2013 verfügt. Die beiden Beträge wurden miteinander verrechnet, sodass eine Rückforderungssumme von Fr. 30‘770.-- resultierte. Die im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 zugestandenen Korrekturen flossen in die mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Bg-act. 59) erfolgte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ein. Unter anderem wurde darin eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 550.-- zugestanden (Korrektur wegen höherem Mietzins für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014). Vorerst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 17. Februar 2014 (Bg- act. 59) nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Das entsprechende Einspracheverfahren ist sistiert (Bg-act. 63). Der fragliche Betrag von Fr. 550.-- ist in den massgeblichen Verfügungen vom

  1. Dezember 2013 (Bg-act. 49) und vom 20. Dezember 2013 (Bg-act.
  1. nicht erwähnt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 wurde zwar der Einwand, dass die Mietzinsen höher seien, gutgeheissen, er enthält jedoch keine entsprechende Berechnung. Die Frage der Verrechnung des Betrages von Fr. 550.-- ist daher grundsätzlich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. c)Dass die Beschwerdegegnerin die Verrechnungsverfügung vom 23. Dezember 2013 (Bg-act. Rechnungswesen 1) infolge Anerkennung eines Eingriffs ins betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgehoben habe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist unzutreffend. Die Aufhebung erfolgte deswegen, weil die Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2013 noch nicht rechtskräftig war (vgl. Bg-act. Rechnungswesen 6). Die in der Verfügung vom 23. Dezember 2013 vorgesehene ratenweise
  • 25 - Abzahlung (Verrechnung) der Rückforderung mit laufenden Ergänzungsleistungen ab Februar 2014 (in monatlichen Raten von Fr. 500.-- über 61 Monate und einer letzten Rate von Fr. 770.--) ist nicht Beschwerdethema. Zutreffend ist immerhin, dass die Beschwerdegegnerin zu gegebenem Zeitpunkt Abklärungen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers wird vornehmen müssen (Rz. 4640.02 WEL), wenn sie laufende Ergänzungsleistungen mit rechtskräftig verfügten Rückforderungen verrechnen will (vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 778, S. 266). d)Zu prüfen verbleibt vorliegend die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des nachzuzahlenden Betrages für Dezember 2013 über Fr. 2‘267.-- mit der Rückforderung über Fr. 33‘037.-- . Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Rz. 4660.08 WEL geltend, bei Verrechnungen mit Nachzahlungen könne nie ins aktuelle Existenzminimum eingegriffen werden. Dies ist zutreffend (vgl. auch MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 782, S. 267, mit Hinweis auf SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E.6) und vom Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich bestritten. Im jenem Entscheid vom 16. Mai 2002 (SVR 2002 EL Nr. 9) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 6 fest, dass in BGE 113 V 285 E.5b entschieden worden sei, dass eine Leistung, auf die Anspruch bestehe, nicht herabgesetzt werden könne, wenn der Unterschied zwischen dem Roheinkommen eines Ergänzungsleistungsberechtigten und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sich ausschliesslich aus dem Bezug einer Ergänzungsleistung ergebe. Unter denselben Voraussetzungen sei auch eine verrechnungsweise Tilgung der Schuld nicht möglich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte weiter aus, dass diese

  • 26 - Rechtsprechung durch die Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen nicht berührt werde, da in diesem Fall der laufende Notbedarf des Versicherten weiterhin gewährleistet sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die nachzuzahlende Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2013 angesichts des Rückforderungsanspruchs nicht auszuzahlen respektive mit diesem zu verrechnen, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält - auch eine Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.2; BGE 105 V 266 E.2) zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Angesichts einer mit dem vorliegenden Urteil bestätigten Rückforderungssumme von immerhin Fr. 33‘037.-- ist das Interesse der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung der tatsächlich zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen als hoch einzustufen. Dem steht ein ungleich kleinerer vom Beschwerdeführer zur Auszahlung geforderter Betrag von Fr. 2‘267.-- gegenüber. Wird das vorliegende Urteil in Bezug auf die Rückforderung rechtskräftig, so wird es - ausser die Rückforderung würde erlassen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) - angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers relativ schwierig sein respektive lange, nämlich bei monatlichen Ratenzahlungen von ca. Fr. 500.--, um die fünf Jahre (vgl. dazu die aufgehobene Verfügung vom

  1. Dezember 2013, Bg-act. Rechnungswesen 1 und vorhergehende Erwägung 6c) dauern, bis der entsprechende Betrag zurückbezahlt ist. Auch unter diesen Umständen ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2‘267.-- für Dezember 2013 nicht ausbezahlt hat. Die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers ist dadurch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, nicht bedroht. Denn einerseits werden ihm die aktuellen Ergänzungsleistungen effektiv ausgerichtet. Andererseits kam ihm die Beschwerdegegnerin insofern
  • 27 - entgegen, als ihm, gemäss eigenen Angaben, immerhin eine Nachzahlung von Fr. 921.-- (für die Zeit von Januar 2014 bis März 2014) effektiv ausbezahlt wurde (vgl. Verfügung vom 27. März 2014, Bf-act. Replik 1, Bg-act. 64). Sollte die Rückforderungsverfügung über Fr. 33‘037.-- im Falle eines Weiterzugs des vorliegenden Urteils aufgehoben werden, müsste der Beschwerdeführer nicht um die Auszahlung des verrechneten Betrages von Fr. 2‘267.-- seitens der Behörde fürchten. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
  1. a)Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab März 2014 auf der Basis der eingelegten Lohnabrechnungen 2013 der Ehefrau erfolgt sei, die Berechnung der Monate Januar und Februar 2014 jedoch auf der Basis der Einkommenssituation der Ehefrau des Jahres 2012. Die Beschwerdegegnerin nehme im angefochtenen Einspracheentscheid nicht Bezug auf die entsprechenden Vorbringen in der Einsprache vom
  2. Januar 2014 (gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2014). Dies stelle eine weitere Verletzung des Gehörsanspruchs und eine materielle Rechtsverweigerung dar. Die Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 müssten neu auf der Basis des Einkommens des Jahres 2014 berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 mit Verfügung vom 27. März 2014 unter Berücksichtigung des aktuellen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers festgelegt. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde seien überholt.
  • 28 - b)In der Tat legte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. März 2014 (Bf-act. Replik 1, Bg-act. 64) die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2014 neu fest, indem sie dabei das aktuelle, wesentlich verminderte Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigte, von einem anrechenbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von netto Fr. 15‘759.-- ausging und eine Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 von Fr. 2‘572.00 (inklusive Prämienpauschale von Fr. 712.--) errechnete (im Vergleich zur Ergänzungsleistung gemäss ursprünglicher angefochtener Verfügung vom 20. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 2‘283.-- [Bg-act. 50]). Gegen die entsprechende Verfügung ist eine Einsprache hängig, das Einspracheverfahren ist sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden Streitsache (Bg-act. 66). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, die Leistungsfestsetzung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 sei rechtswidrig und unzutreffend, weil auf einer falschen Lohnbasis berechnet, sind damit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, überholt, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Gegenstandslos wird auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der materiellen Rechtsverweigerung, der somit ebenfalls nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen ist das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Basis der Lohnabrechnungen Januar und Februar 2014 insofern korrekt berechnet worden (vgl. Bg-act. 66, Bf-act. 12 und 13), als, wie bereits vorne ausgeführt, die Ferien- und Feiertagsentschädigung zu Recht zum Bruttoeinkommen hinzugezählt worden ist. Was die Frage der Auszahlung des Pauschalbetrages für die Krankenpflegeversicherung betrifft, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde aufwirft, so ist auf Art. 21a ELG hinzuweisen. Demnach wird

  • 29 - der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer ausgerichtet. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 als rechtens erweist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Es bedarf insbesondere keiner Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für den fraglichen Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2013, da diese korrekt ermittelt wurden. Die Rückforderung über die zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘037.-- wird damit bestätigt. Die Forderung ist nicht verwirkt und kann mit der Nachzahlung von Fr. 2‘267.-

  • (Ergänzungsleistung für Dezember 2013) verrechnet werden. Die Ergänzungsleistung für Januar 2014 wurde mit Verfügung vom 27. März 2014 neu berechnet, weshalb die ursprüngliche, angefochtene Berechnung gegenstandslos ist.

  1. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit - in Bezug auf die Verfahrenskosten - gegenstandslos. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  2. a)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligen (Art. 76 VRG). Nach
  • 30 - Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4.a, vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 3 VRG). Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.

  • 31 - b)Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 24. März 2014 ersucht der Beschwerdeführer auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Er verweist dabei auf die eingereichten Unterlagen. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts dessen finanzieller Situation gemäss den eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Da die Beschwerde nicht aussichtslos und eine anwaltliche Vertretung geboten war, ist die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Am 17. Juni 2014 reichte dieser die Kostennote ein. Das geltend gemachte Honorar umfasst einen Zeitaufwand von 14.30 Std. zum reduzierten Tarif von Fr. 200.-- (Fr. 2‘860.--), die Barauslagen von pauschal 4 % gemäss Vollmacht vom 6. Januar 2014 (Bg-act. 51) (Fr. 114.40) und die Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 237.95) und beträgt total Fr. 3‘212.40. Dieser Betrag geht als Auslage für die unentgeltliche Verbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 3‘212.40) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte.

  • 32 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3‘212.40 (inkl. MWSt.) entschädigt. b)Sollten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ bessern und er dazu in der Lage ist, hat er die erlassenen Kosten der Rechtsvertretung (Fr. 3‘212.40) zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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19.03.2015
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