VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 32 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, Beschwerdegegnerin Betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen
5 - 2010 anzurechnen sind, noch einmal neu hätten berechnet werden müssen. Es wurde verfügt, dass A._____ für die Ergänzungsleistungen vom 1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 eine Nachzahlung von total Fr. 3‘619.-- zugute habe und dass diese Nachzahlung mit der Rückforderung vom 20. November 2013 verrechnet werde. 13.Gegen die Verfügung vom 28. November 2013 erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Dezember 2013 und 5. Januar 2014 Einsprache bei der AHV-AK. Begründend führte er aus, er habe aufgrund der Rentenrevision vom 20. April 2009 die Rückerstattung an die B._____ Versicherung schon damals angekündigt und verwies dazu auf die Beilagen zur Einsprache. Die erste ausbezahlte Rente datiere vom 1. Oktober 2010. Weiter machte er geltend, er habe anlässlich der Revision vom 20. März 2011 die Rückerstattung an die B._____ Versicherung deklariert und verwies dazu wiederum auf die von ihm anlässlich der Einsprache eingereichten Beilagen. Er legte dar, bei der periodischen Überprüfung vom 28. Oktober 2013 habe er die Rückerstattung an die B._____ Versicherung deklariert und verwies dazu wiederum auf die eingereichten Beilagen. Des Weiteren führte er aus, er könne nicht verstehen, dass man mindestens alle zwei Jahre eine Revision oder eine provisorische Überprüfung einreichen müsse und dann eine Berechnung oder sogar eine Verfügung bekomme, die ohne Einspruch nach 30 Tagen rechtsgültig werde. Die Rückerstattung an die B._____ Versicherung sei schon in der periodischen Überprüfung vom 20. April 2009 angekündigt worden. Auch in den periodischen Überprüfungen von 2011 und 2013 habe er die Rente der B._____ Versicherung ordnungsgemäss deklariert. Er warf die Frage auf, warum die AHV-AK diese nicht in die Berechnungen mit einbezogen habe. Es könne doch nicht sein, dass man nach Jahren alle verbindlichen Berechnungen und Verfügungen für ungültig erkläre und neue erstelle. Weiter machte er geltend, er habe die
6 - Meldepflicht nicht verletzt und eine Rückerstattung würde eine grosse Härte bedeuten. 14.Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 wies die AHV-AK die Einsprache ab. Begründend führte die AHV-AK unter anderem aus, Abklärungen im Rahmen der EL-Anmeldung vom 29. September 2003 hätten damals einen Unfalltaggeldanspruch bis zum 30. November 2003 ergeben, spätere Rentenleistungen seien nicht erwähnt worden. Anlässlich der Überprüfung des EL-Anspruchs infolge Erreichens des AHV-Alters habe A._____ im entsprechenden Formular die Frage Nr. 19 zu "Leistungen anderer Versicherungen" damals mit "à Konto ca. Fr. 30'000.--, keine Abrechnung für definitive Rente" beantwortet. Somit seien bis zu diesem Zeitpunkt keine Rentenleistungen deklariert und auch nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Aus dem anlässlich der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 eingereichten Formular inkl. Unterlagen seien keinerlei Angaben zu Leistungen der B._____ Versicherung ersichtlich. Auch die von ihm am 28. März 2011 eingereichten Formulare und Unterlagen anlässlich der von ihm beantragten Revision betreffend Erhöhung der Ergänzungsleistungen hätten wiederum keine Deklaration von Renteneinkommen der B.-Versicherungen enthalten. Die Frage Nr. 19 zu "Leistungen anderer Versicherungen" des Formulars habe er mit "Nein" beantwortet. Die von ihm mit der Einsprache eingereichte Kopie der damaligen S. 3 dieses Revisionsformulars enthalte unter der Frage Nr. 19 die Ergänzung "B._____ Versicherung 475.00". Die AHV-AK führte aus, sie wisse nicht, woher er diese Kopie habe, gemäss welcher er seiner Meinung nach die Rente damals deklariert haben solle und verwies in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmungen nach Art. 31 ELG. Die nachfolgende Verfügung sei wiederum entsprechend ohne Berücksichtigung des Rentenanspruchs gegenüber der B._____
7 - Versicherung erlassen worden und sei unbestritten geblieben. Jeweils per Jahresbeginn oder aufgrund sonstiger Änderungen seien diverse weitere EL-Verfügungen erlassen worden, worin mangels Deklaration keine Renten der B._____ Versicherung aufgeführt gewesen seien und zugleich immer auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei. Am 29. September 2013 sei der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert worden, die EL- Revisionsunterlagen einzureichen, woraufhin in den von ihm eingereichten Formularen erstmals die Rentenleistungen der B._____ Versicherung deklariert worden seien. Die nachfolgenden Abklärungen und eingereichten Unterlagen hätten ergeben, dass er bereits seit dem
12 - dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine (Ergänzungs-)Leistung massgebenden Verhältnissen vom Bezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Jene Meldepflicht wird auch in Art. 24 ELV ausdrücklich wie folgt stipuliert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 V 19 E.2b). Die Beschwerdegegnerin wies denn auch in jeder von ihr erlassenen Verfügung ausdrücklich auf diese Meldepflicht hin. b)Die strittige Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen erstreckt sich nach der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 nur noch auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2013 und beträgt demzufolge nur noch Fr. 5‘617.-- (Fr. 9‘236.-- minus Fr. 3‘619.--; vgl. dazu auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2013 in AHV-AK-act. Nr. 49). Dies ist korrekt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2010 effektiv eine Jahresrente in der Höhe von Fr. 5'700.-- der B._____ Versicherung bezieht, während vorher unbestrittenermassen aufgrund verschiedener Umstände keine Rente von der B._____ Versicherung ausbezahlt wurde (vgl. Abrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 in AHV-AK-act. Nr. 41). c)Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde nicht, dass während dieses Zeitraums zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden und auch
13 - nicht die Höhe des Rückforderungsbetrags bzw. der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer versucht aber zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung schon am
15 - gemäss Art. 31 ELG. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer auch mit dem Formular vom 20. März 2011 die Rente der B._____ Versicherung entgegen seinen Behauptungen nicht deklariert. e)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm bereits im Jahre 2009 deklarierte Rente der B._____ Versicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt und die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien auf diese Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, fehlgeht. f)Am 29. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der periodischen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erneut aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen, was er am 28. Oktober 2013 tat (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39). Bei der Frage Nr. 19 "Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner?" kreuzte der Beschwerdeführer nun die Antwort "Ja" an und ergänzte diese mit "B._____ Versicherung" und "5'700.- Jahr". Mit dem Revisionsformular reichte der Beschwerdeführer auch die Steuerbestätigung der B._____ Versicherung vom 15. Januar 2013 ein, in welcher die Ausrichtung einer Rente im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 5'700.-- bestätigt wurde. Gemäss Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 41), welche der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 eingereicht hatte, erfolgte die erste Rentenzahlung aufgrund der Verrechnung mit Schulden bei der B._____ Versicherung bereits ab dem 1. Oktober 2010. Somit macht die
16 - Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer spätestens im August 2010 die EL-Stelle hätte informieren müssen, dass ein Rentenanspruch bestehe und Rentenleistungen fliessen würden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in jeder von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung auf seine Meldepflicht hingewiesen und ist dieser Pflicht bis im Oktober 2013 dennoch nicht nachgekommen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 6. Februar 2004 die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 verweigert, weil die ihm vom 26. Januar 2001 bis zum 30. November 2003 ausbezahlten Taggelder der B._____ Versicherung anzurechnen waren. Und am
17 - Ergänzungsleistungen zu Recht neu berechnet sowie die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen verfügt. 3.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Meldepflicht nicht verletzt und eine Rückerstattung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten, so beantragt er sinngemäss, die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Ergänzungsleistungen sei ihm ganz oder teilweise zu erlassen. Eine allfälliges Erlass-, Teilerlass- oder Stundungsgesuch ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Art. 25 Abs. 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sehen vor, dass die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen bei gutgläubigem Bezug der Leistungen und bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen werden kann. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass jedoch nur auf schriftliches, begründetes und belegtes Gesuch gewährt, wobei dieses spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Über den Erlass ist wiederum eine Verfügung zu erlassen, welche allenfalls angefochten werden könnte. Somit steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. der damit angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2013 ein entsprechendes Erlassgesuch einzureichen. Ob dieses allerdings gewährt werden kann, beurteilt sich nach den Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte. Für die Beurteilung eines solchen Erlassgesuches ist ausserdem die Beschwerdegegnerin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. 4.Damit erweist sich die Verfügung vom 28. November 2013, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 5‘617.-- an zu
18 - viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat, als rechtens, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]