VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 180 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A., vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter, Klägerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren, und Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Beklagte betreffend Forderung aus Anschlussvertrag (BVG)

  • 2 - 1.Mit öffentlicher Urkunde vom _____ errichtete die Versicherungsgenossenschaft der Verwaltung und des Personals schweizerischer Unternehmen unter dem Namen Pensionskasse A.. Die A. bezweckt, das Personal der ihr angeschlossenen Unternehmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) am 1. Januar 1985 nimmt sie diese Aufgabe als registrierte Vorsorgeeinrichtung wahr, wobei sie sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge tätig ist. Die A._____ ist im Handelsregister eingetragen und wurde bis Ende 1995 vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beaufsichtigt. Seither steht sie unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). 2.Am _____ wurde die Luftseilbahn B._____ AG gegründet, mit dem Ziel, eine Luftseilbahn von C._____ auf den B._____ zu bauen und zum gewerbsmässigen Personentransport zu nutzen. Es folgte der Bau weiterer Skilifte, durch die das gesamte Skigebiet B._____ sukzessive erschlossen wurde. Aufgrund des Fusionsvertrags vom 7. Juni 2007 übernahm die Luftseilbahn C.-D. AG die Aktiven und Passiven der E.-Bahn AG zu den in der Bilanz vom 30. April 2007 aufgeführten Konditionen, wodurch sich deren Aktienkapital um 1'056'000.-- erhöhte. Im Nachgang an diese Fusion änderte die Luftseilbahn C.-D._____ AG ihre Firma in B._____ AG. 3.Mit Vertrag vom 13. März 1964 war die B._____ AG, damals noch unter der Firma C.-D. AG, mit Wirkung ab dem 1. März 1964 der A._____ beigetreten. Im 2005 entschied die A._____, sich von einer Gemeinschaftsstiftung im Leistungsprimat zu einer Sammelstiftung im Beitragsprimat umzuwandeln. Zu diesem Zweck lösten die Vertragsparteien den Anschlussvertrag vom 13. März 1964 per 31.

  • 3 - Dezember 2005 auf und schlossen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 einen neuen Anschlussvertrag, den die A._____ am 31. Oktober 2005 und die damals noch unter Firma C.-D. AG firmierende B._____ AG am 8. Dezember 2005 unterzeichnete. Mit diesem Wechsel des Anschlussvertrags war eine integrale Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs von der A., organisiert als Gemeinschaftsstiftung, zur A., organisiert als Sammelstiftung, verbunden. Laut dem Anhang zum zwischen der B._____ AG und der A._____ geschlossenen Anschlussvertrag handelte es sich hierbei um vier aktive Versicherte und zehn Rentnerinnen sowie Rentner, die gemeinsam das Vorsorgewerk B._____ AG Nr. 1115 (nachfolgend als Vorsorgewerk B._____ AG bezeichnet) bildeten. In den Jahren 2007 bis 2012 schieden drei aktive Versicherte infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG unter Mitnahme der vollen Freizügigkeitsleistung aus dem Vorsorgewerk B._____ AG aus, ein aktiver Arbeitnehmer erreichte das Pensionsalter und zwei Rentner verstarben. Neue Arbeitnehmer traten dem Vorsorgewerk B._____ AG nicht bei. Seit Mitte 2012 umfasst das Vorsorgewerk B._____ AG daher nur mehr neun Rentnerinnen und Rentner. 4.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 setzte das BSV die A._____ per _____ in Liquidation und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter zum Liquidator der A.. Der Liquidator wurde angewiesen, ab Erlass dieser Verfügung alle notwendigen Liquidationshandlungen durchzuführen und wurde mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausgestattet. 5.Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter als Liquidator der A. (nachfolgend Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die B._____ AG ein. Darin beantragte er, die B._____ AG sei zu verpflichten, der

  • 4 - Klägerin Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen und für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzfehlbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2014 zu entrichten. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beklagte) ersuchte in der Klageantwort vom 30. April 2015 um Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte sie auf entsprechende Aufforderung hin die Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren nach. 7.Die Klägerin nahm zu der Klageantwort vom 30. April 2015 in der Replik vom 17. August 2015 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Die Beklagte duplizierte zu den klägerischen Vorbringen unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren mit Eingabe vom 30. Oktober 2015. Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen in der Eingabe vom 5. Januar 2016 auseinander, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beklagte nahm dazu in der Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beklagte um Mitteilung der Namen sämtlicher Arbeitnehmenden, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum

  1. Dezember 2010 neu eingestellt und berufsvorsorgerechtlich versichert habe. Die durch die Fusion im Juli 2007 übergegangenen Arbeitsverhältnisse seien dabei nicht von Interesse. Mit Schreiben vom
  2. März 2017 reichte die Beklagte eine Aufstellung der von ihr im fraglichen Zeitraum neu eingestellten Arbeitnehmenden unter Ausklammerung der durch Fusion übergegangenen Arbeitsverhältnisse ein. Da daraus nicht hervorging, welche Arbeitnehmenden berufsvorsorgerechtlich versichert wurden, forderte die
  • 5 - Instruktionsrichterin die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom
  1. März 2017 auf, ihre Angaben entsprechend zu ergänzen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 reichte die Beklagte die gewünschten Angaben nach. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 20. April 2017 Stellung. Die Beklagte äusserte sich zu diesen Vorbringen mit Eingabe vom 15. Mai
  2. Am 29. Mai 2017 reichte die Klägerin eine abschliessende Stellungnahme ein, die der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Diese liess sich hierzu am 26. Juni 2017 vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin als registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gegenüber der Beklagten als ihr angeschlossene Versicherungsnehmerin Anspruch auf Bezahlung von Verwaltungskostenbeiträgen für die Jahre 2011 bis 2014 im Betrag von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 und des versicherungstechnischen Fehlbetrags für das Vorsorgewerk B._____ AG in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem
  3. August 2014 hat. Diese Streitigkeit ist berufsvorsorgerechtlicher Natur. Dies gilt sowohl, wenn es sich hierbei um eine beitragsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BGE 132 V 149 E.4; Urteil des Bundesgerichts B 82/04 vom 20. Juni 2005 E.1.1; MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG [nachfolgend Stämplis Handkommentar], Bern 2010, Art. 73 N. 51),
  • 6 - als auch wenn die Klägerin Schadenersatz wegen Verletzung anschlussvertraglicher Pflichten fordern sollte (BGE 136 V 73 E.5.2). Über die vorliegende Streitigkeit hat demnach das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seiner Eigenschaft als Berufsvorsorgegericht zu entscheiden (Art. 73 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), sofern es hierfür örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit haben die Verfahrensparteien in Art. 33 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 für Streitigkeiten aus dem Anschlussverhältnis, wie die vorliegend in Frage stehende, Bern als Gerichtsstand bezeichnet (Beilage der Klägerin [kB] 8). Solche Gerichtsstandsklauseln sind im Streitverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG indessen unwirksam (STAUFFER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 73 S. 285). Die örtliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts richtet sich deshalb nach Art. 73 Abs. 3 BVG. Danach befindet sich der Gerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder am Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in D._____ (Kanton Graubünden), womit die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Damit erweist sich das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit als zuständig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage vom
  1. Dezember 2014 einzutreten.
  2. a)Bezüglich der Vollmacht der für die Beklagte handelnden Rechtsanwälte bringt die Klägerin vor, davon ausgegangen zu sein, Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren vertrete die Beklagte primär als Mitglied des beklagtischen Verwaltungsrates, womit sich dessen Vertretungs- und
  • 7 - Zeichnungsbefugnis nach dem Handelsregistereintrag richte. Die Klägerin habe keine Kenntnis von einer Vollmacht und dementsprechend auch nicht von einer sich darauf stützenden Substitutionsberechtigung zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Schweizer. Dieser Argumentation hält die Beklagte entgegen, dem Gericht mit Schreiben vom 12. Mai 2015 die Vollmacht der für sie handelnden Rechtsanwälte eingereicht zu haben. Die Vollmacht laute auf Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Schweizer, dem sie jedoch die Befugnis eingeräumt habe, Stellvertreter zu ernennen. Damit sei auch der mitunterzeichnende Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren gehörig bevollmächtigt. Dennoch werde eine auf diesen lautende Vollmacht nachgereicht. b)In der Tat hat die Beklagte, handelnd durch ihre Verwaltungsräte F._____ und G._____, am 24. August 2015 Dr. iur. Kurt Schweizer ermächtigt, sie in der vorliegenden Angelegenheit zu vertreten. Am 13. Februar 2015 erteilte sie eine gleichlautende Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren. Unter diesen Umständen kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Klageantwort vom
  1. April 2015 wie auch die Duplik vom 30. Oktober 2015 sowie die abschliessende Stellungnahme vom 5. Januar 2016 im Sinne der Beklagten abgefasst worden sind. Dasselbe gilt für die Schreiben vom
  2. März 2017, 17. März 2017 und 15. Mai 2017. Folglich können die fraglichen Handlungen und Erklärungen, welche Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Schweizer sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren namens der Beklagten vorgenommen haben, der Beklagten zugerechnet werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b VRG). Dies wird denn auch von der Klägerin nach Nachreichung der Vollmachten nicht mehr in Abrede gestellt. Es liegt damit eine gehörige Bevollmächtigung vor.
  3. a)In materieller Hinsicht ist nachfolgend vorderhand zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014
  • 8 - Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 schuldet. Die Klägerin macht diesbezüglich hauptsächlich geltend, die Beklagte habe die Verwaltungskosten bis Ende 2010 bezahlt, obgleich am 30. Juni 2010 der letzte, aktive Versicherte aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden sei. Dadurch habe sie anerkannt, auch für ihre Rentner Verwaltungskostenbeiträge zu schulden. Sie habe dann ja selbst am 9. März 2011 festgehalten, ihr Rechtsvertreter habe ihr geraten, sich ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an den Verwaltungskosten zu beteiligen, ansonsten dieses Verhalten als Präjudiz für zukünftige Zahlungen angesehen werden könnte. Nur habe sich per
  1. Januar 2011 gar nichts für die Beklagte verändert. Sie habe schon am
  2. Juni 2010 ihren letzten aktiven Versicherten verloren und somit auch bei reinem Rentnerbestand Verwaltungskostenbeiträge bezahlt. Von der Klägerin auf diesen Irrtum hingewiesen, bemühe sich die Beklagte ein weiteres Mal um Geschichtsklitterung. Im Schreiben vom 8. September 2011 mache sie nunmehr eine irrtümliche Zahlung geltend. Die Qualifikation der fraglichen Zahlung liege indessen nicht in der Deutungshoheit der Beklagten. Ohnehin habe die Beklagte schon vor Inkrafttreten der Liquidation pro Kopf für Aktive und Rentner einen Verwaltungskostenbeitrag bezahlt. Das damals geltende Vorsorgereglement (VK Modul Verwaltungskosten) habe festgehalten, jede Unternehmung entrichte für jede einzelne aktive versicherte und rentenbeziehende Person ihres Vorsorgewerks einen monatlichen Pro- Kopf-Beitrag. Dieser Betrag gehe vollumfänglich zu ihren Lasten. Der jährliche Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person betrage Fr. 800.--. Es bestehe also weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Annahme der Beklagten, für Rentner keine Verwaltungskosten zu schulden. Soweit die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Verwaltungskostenbeitrags moniere, sei darauf hinzuweisen, dass dem Liquidator in Ziff. 3.5 des geltenden Vorsorgereglements die Kompetenz übertragen worden sei,
  • 9 - den von den angeschlossenen Unternehmungen an die Verwaltungskosten zu bezahlenden Beitrag festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe der Liquidator am 27. Januar 2011 Gebrauch gemacht und die bis dahin geltende Regelung bezüglich der Verwaltungskosten abgeändert. Die Beklagte sei über diese Änderung informiert worden, habe jedoch das geänderte Vorsorgereglement nie angefordert, sondern stets geltend gemacht, keinen Anschlussvertrag mit der Klägerin zu haben und für Rentnerinnen sowie Rentner keine Verwaltungskosten zu schulden. Wenn sie sich jetzt darauf berufe, das geänderte Reglement nie erhalten zu haben, argumentiere sie treuwidrig. Sie sei ausdrücklich über die erfolgte Änderung informiert worden und ihr wäre das entsprechende Reglement auf Verlangen hin selbstverständlich zugestellt worden. Die Beklagte hätte den Anschlussvertrag im Übrigen mehrfach kündigen und sich dadurch den beanstandeten Änderungen entziehen können. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie die fraglichen Reglementsänderungen akzeptiert mit der Folge, dass sie nunmehr die auf dieser Grundlage geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zu erbringen habe. b)Gegen diese Argumentation wendet die Beklagte hauptsächlich ein, gemäss dem Modul Verwaltungskosten in der Fassung vom 11. August 2005, gültig ab dem 1. Januar 2006, habe jede Unternehmung für jede versicherte Person einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 360.-- zu entrichten. Die letzten beiden aktiven Mitarbeiter, die im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen seien, seien Ende Mai 2010 bzw. Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden. Der Beklagten lägen Verwaltungskostenrechnungen betreffend die Monate 2010 über Fr. 56.-- und im Juni 2010 über Fr. 28.-- vor. Die Abrechnungen beträfen richtigerweise bis Ende Mai 2010 zwei versicherte Personen und ab Juni 2010 eine versicherte Person, wobei die Klägerin es unterlassen habe, darzulegen, weshalb der Beitrag von

  • 10 - Fr. 30.-- auf Fr. 28.-- gesenkt worden sei. Für die Verwaltungskostenbeiträge ab dem 1. Juli 2010 berufe sich die Klägerin auf das Modul Verwaltungskosten gemäss dem Beschluss des Stiftungsrats vom 22. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010. Dieser Regelung zufolge entrichte jede angeschlossene Unternehmung für aktive versicherte und rentenbeziehende Personen einen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 800.--, der monatlich zahlbar sei. Die Klägerin habe mit diesem Reglement die Beitragspflicht ausgeweitet, indem neu auch für rentenbeziehende Personen Verwaltungskostenbeiträge geschuldet seien. Ausserdem habe sie die Verwaltungskostenbeiträge substantiell erhöht. Diese Änderung des Vorsorgereglements habe die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom

  1. Juni 2010 kommuniziert, allerdings ohne diesem Schreiben das neue Modul beizulegen. Auf der Grundlage der fraglichen Reglementsänderung habe die Beklagte daraufhin von Juli bis Dezember 2010 von der Klägerin Verwaltungskostenrechnungen über Fr. 666.50, entsprechend einem Monatsbetreffnis für zehn Rentner, erhalten. Diese habe die Beklagte irrtümlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beglichen. Der Liquidator habe in der Folge mit der rückwirkend per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Reglementsänderung die Verwaltungskosten abermals erhöht, indem er eine Pauschale pro Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-- und einen Betrag pro aktive versicherte oder rentenbeziehende Person von Fr. 1'500.-- (je Semesterbeiträge) eingeführt habe. Das fragliche Verwaltungskostenmodul liege der Beklagten erst vor, seit sie die Klagebeilagen eingesehen habe. Ihr sei dieses Verwaltungskostenmodul nie zugestellt worden. Einziger Hinweis auf die entsprechende Änderung sei ein Schreiben der Klägerin vom 8. Februar 2011 gewesen, in dem die Klägerin die Zusendung des angepassten Reglements in Aussicht gestellt habe. Vom Grundsatz ausgehend, dass die Leistungen für die Rentner in einer Ansparphase vorzufinanzieren seien, habe die Klägerin bis Mitte 2010 keine Verwaltungskostenbeiträge für Rentner erhoben. Die ab Mitte
  • 11 - 2010 geforderten Verwaltungskosten für Rentner seien vollkommen systemwidrig. Die Beklagte müsse eine solche einseitige Vertragsänderung nicht gegen sich gelten lassen. Im Übrigen erlaube der Liquidationszweck eine solche Verlagerung der Liquidationskosten auf Dritte nicht. Die Vertretungsmacht des Liquidators sei auf die notwendigen Liquidationshandlungen beschränkt und umfasse damit Änderungen von Vorsorgereglementen nicht. Gerade das vorliegende Beispiel zeige, dass Liquidationshandlungen leicht mit Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Liquidationsverlusten verwechselt, also als Korrektiv zur Kostenminimierung zweckentfremdet werden könnten. Schliesslich verletze die vom Liquidator erlassene Regelung die Schranken der Verhältnismässigkeit. Die statuierten Verwaltungskosten verletzten das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips. Die Beklagte habe sich demzufolge zu Recht geweigert, die geforderten Verwaltungskostenbeiträge im Betrag von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen.
  1. a)Im Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin/Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung ist zwischen dem Anschlussvertrag, dem Beschäftigungsverhältnis und dem Vorsorgevertrag zu unterscheiden (BGE 132 V 149 E.4, 118 V 231 E.4a). Grundlage für die hier interessierende Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung bildet der Anschlussvertrag (Art. 11 BVG; HÜRZELER/BRÜHWILER, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, N. 241 S. 2155; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 265). Diesbezüglich ist vorliegend ausgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 13. März 1964 rückwirkend per 1. März 1964 beitrat (Beilagen der Klägerin [kB] 4). Diesen Anschlussvertrag lösten die Verfahrensparteien nach über 40 Jahren auf Ende 2005 auf und schlossen mit Wirkung ab dem 1. Januar
  • 12 - 2006 einen neuen Anschlussvertrag, den die Klägerin am 31. Oktober 2005 und die Beklagte am 8. Dezember 2005 unterzeichneten (kB 8). Im Anhang 1 zum fraglichen Anschlussvertrag wählte die paritätische Vorsorgekommission der Beklagten aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Modulen unter anderem das Modul VK mit Beitragsaufteilung nach dem Modul BA5 aus. Laut diesen Modulen trägt die Arbeitgeberin die gesamten Verwaltungskosten (Anhang 1 BA Modul Beitragsaufteilung [kB 8a]). Hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten wird im Modul Verwaltungskosten (VK) vorgesehen, jede der Stiftung angeschlossene Unternehmung beteilige sich an den Verwaltungskosten. Jede Unternehmung entrichte für jede einzelne versicherte Person ihres Vorsorgewerks einen monatlichen Pro-Kopf-Beitrag. Dieser Betrag gehe vollumfänglich zu ihren Lasten. Der Verwaltungskostenbeitrag betrage Fr. 360.-- pro versicherte Person und Jahr (kB 8a). Diese Regelung hat die Klägerin mit Beschluss des Stiftungsrats vom 22. Juni 2010 durch das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Modul Verwaltungskosten (nachfolgend als Modul Verwaltungskosten 2010 bezeichnet) abgeändert. Dieser Regelung zufolge beträgt der jährliche Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenberechtigte Person Fr. 800.-- (kB 90). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Regelung bestand das Vorsorgewerk der B._____ AG nur mehr aus rentenberechtigten Personen (vgl. dazu kB 64, 72, 75, 76]). Zwischen den Verfahrensparteien ist streitig, ob die im Modul Verwaltungskosten 2010 getroffene Regelung hinsichtlich dieser Personengruppe rechtsgültig zustande gekommen ist. b)Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Dieser für die obligatorische berufliche Vorsorge geltende

  • 13 - Grundsatz der kollektiven Beitragsparität bezieht sich auf die gesamten Aufwendungen der beruflichen Vorsorge. Er gilt folglich auch für die Risikobeiträge und die Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E.2f; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 239; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 8; VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, 3. Aufl., Freiburg 2013, Art. 66 N. 6; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 65 N 11). Ein überparitätischer Beitragsanteil des Arbeitgebers kann gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Dieser Zustimmungsvorbehalt bildet eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der einseitigen Rechtssetzungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtung, wie sie sich für die obligatorische berufliche Vorsorge aus Art. 50 BVG ergibt. Insofern schützt Art. 66 Abs. 1 BVG den Arbeitgeber vor einseitigen Beitragserhöhungen. In der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist dieser Schutz noch ausgeprägter, da reglementarische Bestimmungen dort ohnehin nur mit Zustimmung der Vertragspartner abgeändert werden können (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 417; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 20). c)Arbeitgebende erklären sich mit einer zustimmungsbedürftigen Beitragserhöhung in der Regel im Anschlussvertrag für einverstanden. Möglich ist aber auch eine Zustimmung im Reglement. Ausserdem muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst die zustimmungsbedürftige Beitragsänderung akzeptieren. Das erforderliche Einverständnis kann ebenfalls durch einen Arbeitgebervertreter im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung erteilt werden (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13). Ermächtigt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung im Anschlussvertrag zu einseitigen Änderungen des Reglements, so kann daraus auch auf ein grundsätzliches Einverständnis mit einem höheren Arbeitgeberbeitrag geschlossen werden. Als Korrelat

  • 14 - zu einer solchen im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu Beitragserhöhungen muss der Arbeitgeber freilich die Möglichkeit haben, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich auf diese Weise einer missliebigen Beitragserhöhung zu entziehen. Damit wird zwar die Reglementsänderung als solche nicht verhindert, die angeschlossene Arbeitgeberin kann aber durch ihren Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung die Anwendung der neuen Regelung auf sie vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 E.2.3; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 241; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 66 N. 3). Demzufolge kann über die Gewährung einer Kündigungsmöglichkeit eine (überparitätische) Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge auf dem Wege eines vorgängig erteilten allgemeinen Zustimmungsvorbehalts herbeigeführt werden. Hinsichtlich der diesbezüglich zu beachtenden Modalitäten und des Zeitpunkts, in welchem eine solche Beitragserhöhung rechtswirksam wird, ist Art. 53f BVG zu beachten, wenn der Anschlussvertag durch die vorgenommene Beitragserhöhung eine wesentliche Änderung erfährt (vgl. dazu KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). d)Fraglich ist, ob diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu einer einseitigen (überparitätischen) Beitragserhöhung als Grundlage herangezogen werden können, um einem Arbeitgeber Verwaltungskosten für rentenberechtigte Personen aufzuerlegen. In der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Beitragspflicht in Art. 66 BVG geregelt. Darin werden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als beitragspflichtig bezeichnet. Diese beiden Begriffe werden weder in dieser Bestimmung noch in einer anderen, die berufliche Vorsorge betreffenden gesetzlichen Regelung definiert. Die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

  • 15 - enthaltene gesetzliche Umschreibung der Begriffe des Arbeitnehmers (Art. 10 ATSG) und des Arbeitgebers (Art. 11 ATSG) gelten für die berufliche Vorsorge nicht, da diese vom Geltungsbereich des ATSG ausgenommen ist. Die fraglichen Begriffe sind in der beruflichen Vorsorge indessen von grosser Bedeutung, da eine Person nur dann obligatorisch zu versichern ist, wenn ihr Arbeitnehmereigenschaft zukommt. In diesem Fall untersteht sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod sowie Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für das Risiko Alter von Gesetzes wegen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie bei einem Arbeitgeber einen über der Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 28 N. 15 f.). Diese gesetzliche Versicherungspflicht endet gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Dies erscheint folgerichtig, weil das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wird, womit kein zu versichernder Arbeitnehmer und kein versicherungspflichtiger Arbeitgeber mehr existiert. Damit erlöscht zugleich die Beitragspflicht gemäss Art. 66 BVG, welche an die Eigenschaft als Arbeitnehmer und Arbeitgeber anknüpft. e)Diese zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht ist für die als Arbeitnehmerversicherung konzipierte berufliche Vorsorge charakteristisch. In der nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktionierenden beruflichen Vorsorge sollen während der Erwerbsphase durch BVG-Beiträge und Zinsgutschriften jene Finanzmittel geäufnet werden, welche zur Ausrichtung der Altersrente statistisch erforderlich sind (Art. 15 sowie Art. 16 BVG, Art. 11 und Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 138 V 366 E.3, 135 V 382 E.10.5; FLÜCKIGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 15 N. 3 und Art. 16 N. 5; RIEMER/RIEMER- KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006,

  • 16 - § 7 N. 1; SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 322 f.). Nur im Sanierungsfall können unter bestimmten Voraussetzungen (vormalige) Arbeitgeber wie auch Rentnerinnen sowie Rentner nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" zu Beitragszahlungen angehalten werden (vgl. Art. 65d Abs. 3 lit. a und b BVG). Hierbei handelt es sich allerdings um singuläre Regelungen, die im Zuge der 1. BVG-Revision geschaffen wurden, um den Fortbestand gefährdeter Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6407 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, erachtete es der Gesetzgeber als zulässig, mit fundamentalen Finanzierungsgrundsätzen der beruflichen Vorsorge zu brechen (vgl. BBl 2003 6408 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Regelungen, welche Arbeitgebende über den Eintritt des Vorsorgefalls "Alters" hinaus zu Beitragsleistungen für vormalige Arbeitnehmende verpflichten, im Widerspruch zu den die berufliche Vorsorge kennzeichnenden Finanzierungsgrundsätzen stehen. Daher muss mit solchen, höchst aussergewöhnlichen Regelungen im System der beruflichen Vorsorge nicht gerechnet werden. Entsprechende Regelungen sind deshalb nicht durch einen allgemeinen, reglementarischen Zustimmungsvorbehalt gedeckt und können einem Arbeitgeber nur entgegengehalten werden, wenn er diesen nach deren Erlass gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum Vertragsabschluss (Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR SR 210]) zugestimmt hat. Hierfür ist eine explizite Zustimmung freilich nicht erforderlich. Es genügt auch eine Zustimmung durch konkludentes Handeln, wie etwa wenn ein Arbeitgeber ein geändertes Reglement ohne Widerspruch entgegennimmt oder die geänderte Praxis während einiger Zeit stillschweigend akzeptiert, zum Beispiel durch die vorbehaltlose Bezahlung entsprechender Beiträge (STAUFFER, a.a.O., N. 417; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 11 S. 25).

  • 17 - f)Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich des Zustandekommens des Moduls Verwaltungskosten 2010 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 mitteilte, der stark verkleinerte Bestand (von Versicherten) führe dazu, dass (gleichbleibende) Verwaltungskosten auf wenige Unternehmen abgewälzt werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe der Stiftungsrat beschlossen, den jährlichen Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person auf Fr. 800.-- festzusetzen. Dieser Verwaltungskostenansatz gelte ab dem 1. Juli 2010 und werde den Unternehmungen zusammen mit den übrigen Beiträgen monatlich in Rechnung gestellt (kB 35). Mit diesem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte über die am 22. Juni 2010 beschlossene Erhöhung der Verwaltungskosten informiert, indem sie die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen unter Hervorhebung der massgeblichen Passagen nahezu wörtlich wiedergab. In Kenntnis der erfolgten Änderung bezahlte die Beklagte in der Folge die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 von Juli bis Dezember 2010 in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge. In diesem Zeitraum überwies sie der Klägerin keine ordentlichen BVG-Beiträge und keine Sanierungsbeiträge mehr, da per 30. Juni 2010 der letzte aktive Versicherte aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Die Beklagte musste somit wissen, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr Rentnerinnen und Rentner im Vorsorgewerk B._____ AG versichert waren; es sich hierbei mithin um eine reine Rentnerkasse handelte. Indem die Beklagte in diesem Wissen von Juli bis Dezember 2010 die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 monatlich in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge durch sechs separate Zahlungen beglich, stimmte sie dem Modul Verwaltungskosten 2010 durch konkludentes Handeln zu. In dieser Beziehung wurde der

  • 18 - Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 folglich durch übereinstimmende Willensäusserung der Verfahrensparteien abgeändert. g)Die gegenteilige Auffassung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin es versäumte, der Beklagten das Modul Verwaltungskosten 2010 zuzustellen. Sie teilte ihr im Schreiben vom 25. Juni 2010 aber die betreffend das Modul Verwaltungskosten vorgenommenen Änderungen unter nahezu wörtlicher Wiedergabe der massgeblichen Passagen mit. Hierdurch hat die Klägerin der Beklagten den Inhalt der vorgenommenen Änderung in hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Dass sie die fraglichen Ausführungen im Schreiben vom 25. Juni 2010 trotz des an sich klaren Wortlauts falsch verstanden hat, behauptet die Beklagte nicht. Hingegen macht sie geltend, dass sie die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 monatlich in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge irrtümlich bezahlt hat. Mit dieser Behauptung widerspricht die Beklagte ihrer Aussage im Schreiben vom 9. März 2011 (kB 52), wonach sie der Klägerin bzw. dem Liquidator bereits mehrfach dargelegt habe, der Auffassung zu sein, dass (jedenfalls heute) kein Rechtsverhältnis (mehr) zwischen ihr und der Klägerin bestehe und sie demzufolge keine Beiträge schulde, da das Vorsorgewerk B._____ AG eine reine Rentnerkasse sei. Mit dieser Begründung hatte die Beklagte sodann bereits im Schreiben vom

  1. August 2010 (kB 38) weitere Beitragszahlungen abgelehnt. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund nunmehr vorbringt, die in der Zeit von Juli bis Dezember 2010 durch sechs separate Zahlungen beglichenen Verwaltungskostenbeiträge irrtümlich bezahlt zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen und erscheint als reine Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr als sie zum damaligen Zeitpunkt für das Vorsorgewerk B._____ AG nur mehr Verwaltungskostenbeiträge erbrachte. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Grund zur Annahme, dass sich die Beklagte in einem Erklärungsirrtum (vgl. dazu Art. 23 ff. OR) befand, als sie die
  • 19 - Verwaltungskostenbeiträge in der Zeit von Juli bis Dezember 2010 bezahlte. Dementsprechend ist erstellt, dass die Verfahrensparteien den Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 durch übereinstimmende Willensäusserung hinsichtlich des Moduls Verwaltungskosten abgeändert haben.
  1. a)Die Beklagte stellt sich für diesen Fall in ihrer Eventualbegründung auf den Standpunkt, die Verwaltungskosten gemäss dem Modul Verwaltungskosten 2010 nicht zu schulden, weil die fraglichen Verwaltungskostenbeiträge übersetzt seien und gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verstiessen. Beim Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip handelt es sich um abgaberechtliche Grundsätze, die nur für öffentlich-rechtliche Kausalabgaben gelten. Das Modul Verwaltungskosten 2010 muss diese Grundsätze folglich nur respektieren, wenn es sich bei den interessierenden Verwaltungskostenbeiträgen um Kausalabgaben handelt, welche die Klägerin von der Beklagten als abgabepflichtige Person für eine veranlasste Amtshandlung fordern kann (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 2764 f.). Einer solchen Betrachtungsweise steht vorliegend entgegen, dass die in Frage stehenden Verwaltungskostenbeiträge auf dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Anschlussvertrag beruhen und von den Vertragsparteien durch gegenseitige Willensübereinstimmung festgelegt wurden. Die streitigen Verwaltungskostenbeiträge stellen folglich keine Kausalabgaben dar, weshalb weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip Anwendung findet. b)Daraus folgt allerdings nicht, dass die Parteien die Verwaltungskostenbeiträge im Anschlussvertrag vollkommen frei festlegen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
  • 20 - Lehre handelt es sich beim Anschlussvertrag um einen privatrechtlichen Innomminatkontrakt sui generis, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht (BGE 123 III 59 E.5a; WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 4; STAUFFER, a.a.O., N. 1459 S. 542; DERS., Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 11 S. 26). Diesen zufolge sind Vertragsabreden von Anfang an nichtig, wenn sie einen widerrechtlichen oder unmöglichen Inhalt aufweisen oder gegen die guten Sitten verstossen. Diese in Art. 20 Abs. 1 OR verankerte Regelung schränkt die Vertragsfreiheit der Parteien im Bereich der beruflichen Vorsorge hauptsächlich über die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein, welche im Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber vor allem die Auflösung des Anschlussvertrags (Art. 53e Abs. 4 bis und Art. 53f BVG) sowie die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu garantierenden, minimalen Versicherungsstandards beschlagen (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 6 ff.). In Bezug auf die hier in Frage stehenden Verwaltungskostenbeiträge gilt es einzig Art. 66 BVG zu beachten. Dieser ist aber nur insofern zwingender Natur, als die darin verankerte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hälfte der Pensionskassenbeiträge zu tragen, nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden darf (STAUFFER, a.a.O., Art. 66 S. 239). Ansonsten dürfen die Vertragsparteien in den Schranken von Art. 2 und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Art. 66 BVG abweichende Vertragsabreden treffen (vgl. dazu HUGUENIN/REITZE, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28 N. 27 ff.), sofern diese nicht willkürlich sind, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führen sowie deren wohlerworbene Rechte respektieren (BGE 138 V 366 E.4, 137 V 105 E.6.1).

  • 21 - c)Inwiefern die im Modul Verwaltungskosten 2010 vorgesehenen Verwaltungskostenbeiträge diese Grundsätze verletzen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Durchführungskosten für die administrative und technische Verwaltung der beruflichen Vorsorge wie auch die Vermögensverwaltung bilden seit Jahren Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen (STAUFFER, a.a.O., N. 1697 S. 643). Danach liegen die allgemeinen Durchführungskosten im Durchschnitt bei Fr. 310.-- (Median Fr. 276.--) pro Destinatär, während die Vermögensverwaltungskosten im Durchschnitt 0.18 % des Anlagevermögens (Median 0.17 %) betragen (STAUFFER, a.a.O., N. 1697). Die im Modul Verwaltungskosten 2010 verankerten Verwaltungskostenbeiträge liegen zwar über diesen Ansätze, ohne sich jedoch in einem Bereich zu bewegen, der im Falle der Beklagten, die per 31. Oktober 2011 über ein Eigenkapital von über 10'0000'000.-- verfügte, als sitten- oder persönlichkeitswidrig einzustufen wäre. Ebenso wenig erscheinen die im Verwaltungsmodul 2010 festgelegten Verwaltungskostenbeiträge willkürlich, noch begründen sie eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten oder greifen in deren wohlerworbene Rechte ein. Es besteht demnach kein Anlass, das Modul Verwaltungskosten 2010 unter dem Blickwinkel von Art. 20 OR als nichtig anzusehen. Die fragliche Übereinkunft im Anschlussvertrag vom

  1. Oktober/8. Dezember 2005 ist somit rechtsgültig zustande gekommen. 6.Der Liquidator hat das Modul Verwaltungskosten 2010 allerdings bereits am 27. Januar 2011 (nachfolgend als Verwaltungskostenmodell 2011 bezeichnet) dahingehend abgeändert (kB 53), als er jede angeschlossene Unternehmung verpflichtet hat, halbjährlich einen pauschalen Einmalbeitrag für ihr Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-- sowie für jede einzelne aktive versicherte und rentenbeziehende Person einen Pro-Kopf- Beitrag von Fr. 1'500.-- zu entrichten (kB 53). Über die fragliche Erhöhung
  • 22 - der Verwaltungskosten informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2011, wobei sie dem fraglichen Schreiben die Rechnung der auf dieser reglementarischen Grundlage für das erste Halbjahr 2011 geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge beilegte (kB 52). Die Begleichung dieser Forderung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  1. März 2011 ab (kB 58). Begründend führte sie aus, bezüglich dieser Rechnung und der gesamten Rechtssituation verschiedentlich mit der Klägerin und/oder dem Liquidator in Kontakt getreten zu sein (kB 52). Dabei habe sie dargelegt, der Auffassung zu sein, dass (jedenfalls heute) kein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin (mehr) bestehe und sie demzufolge keine Beiträge (mehr) schulde. Die Diskussion um die aktuelle rechtliche Situation dauere noch an. In dieser Situation könnte eine Zahlung höchstens noch als falsches Präjudiz ausgelegt werden, weshalb sie um Verständnis bitte, die Rechnung betreffend die Verwaltungskosten für das erste Halbjahr 2011 zurückweisen zu müssen (kB 58). Diesen Standpunkt bekräftigte die Beklagte in den Schreiben vom 30. Juni 2011 (Beilage der Beklagten [bB]
  1. sowie 8. September 2011 (bB 45) und weigerte sich fortan konsequent, die von der Klägerin auf der Grundlage des am 27. Januar 2011 beschlossenen Moduls in Rechnung gestellten Verwaltungskosten zu bezahlen (vgl. kB 63, 72, 73). Mit diesem Verhalten hat die Beklagte unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit der vom Liquidator beschlossenen Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge nicht einverstanden zu sein. Damit liegt diesbezüglich insoweit keine übereinstimmende Willensäusserung vor, als sich das fragliche Verwaltungskostenmodul auf rentenbeziehende Personen bezieht, weil eine entsprechende Regelung nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt ist (vgl. vorstehende Erwägung 4d und e). Insoweit hat der zwischen den Parteien bestehende Anschlussvertrag demnach keine Änderung erfahren. In dieser Beziehung bleibt es bei der Regelung gemäss dem Modul Verwaltungskosten 2010. Auf dieser
  • 23 - Grundlage schuldet die Beklagte der Klägerin folglich Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011-2014.
  1. a)Laut dem Jahresbericht 2011 des Vorsorgewerks B._____ AG bestand das Vorsorgewerk B._____ AG im 2010 aus zehn rentenbeziehenden Personen (kB 70). Im 2012 verstarb eine rentenbeziehende Person (kB 75). Seither umfasst das Vorsorgewerk B._____ AG nur mehr neun Rentnerinnen und Rentner. Auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 schuldet die Beklagte der Klägerin demzufolge für die Jahre 2011-2014 Verwaltungskostenbeiträge von total Fr. 29'600.-- (10 [Anzahl versicherte Personen] x Fr. 800.-- [2011] + 9 [Anzahl versicherte Personen] x Fr. 800.-- [2012] + 9 [Anzahl versicherte Personen] x Fr. 800.-- [2013] + 9 [Anzahl versicherte Personen] x Fr. 800.-- [2014]). b)Hinzu kommen die geltend gemachten Verzugszinsen, welche den Schaden decken sollen, den die Klägerin wegen der verspäteten Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge erlitten hat. In der 1. BVG-Revision wurde mit Art. 66 Abs. 4 BVG eine gesetzliche Fälligkeitsregel eingeführt. Laut derselben sind Beiträge spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr zu überweisen, für das sie geschuldet sind. Das Ende der Frist ist als Verfalltag ausgestaltet, womit bei dessen Eintritt der Verzug eintritt. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 331 Abs. 3 OR für die überobligatorische berufliche Vorsorge (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 34). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Reglement. Enthält dieses – wie vorliegend – keine Regelung, beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 117 V 349 E.3b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 1989 E.4b, publiziert in SZS 1990 S. 155 ff., S. 161; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 26 S. 86). Demzufolge schuldet die Beklagte der Klägerin jeweils ab
  • 24 - dem 1. Januar des Folgejahres Verzugszinsen von 5 % auf dem jährlichen Verwaltungskostenbeitrag. Anders verhält es sich hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2014, betreffend derer die Kläger die Beklagte mit der Klageeinreichung in Verzug gesetzt hat. Demzufolge hat die Beklagte diese Verwaltungskostenkostenbeiträge per
  1. Dezember 2014 zu 5 % zu verzinsen. c)Die Klägerin beantragt die Zusprechung von Verzugszins für alle Verwaltungskostenbeiträge erst ab diesem Zeitpunkt. Es stellt sich die Frage, ob der Klägerin gleichwohl jeweils mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres Verzugszinsen von 5 % auf dem jährlichen Verwaltungskostenbeitrag zugesprochen werden dürfen. Im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRG). Es darf den Parteien daher nicht mehr und nichts anders zusprechen, als sie verlangen. Insofern bestimmten die Parteien das Thema des Prozesse (GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
  2. Aufl., Basel 2013, Art. 58 N. 5). Zufolge der Dispositionsmaxime dürfen daher Zinsen nicht zuerkannt werden, wenn sie nicht verlangt worden sind (GLASL, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 58 N. 16). Bei einer Klage, mit der die Zusprache verschiedener, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhender Schadensposten verlangt wird, ist das Gericht indessen nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann folglich für ein Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen als beantragt wurde (GLASL, a.a.O., Art. 58 N. 22). Im vorliegenden Fall können der Klägerin demzufolge über ihr diesbezügliches Rechtsbegehren hinaus jeweils mit Wirkung ab dem
  3. Januar des Folgejahres Verzugszinsen von 5 % auf dem jährlichen Verwaltungskostenbeitrag zuerkannt werden, wird doch dadurch die
  • 25 - insgesamt eingeklagte Forderung von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 nicht erreicht. d)Infolgedessen ist die vorliegende Klage bezüglich der Verwaltungskostenbeiträge insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Verwaltungskosten von Fr. 29'600.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 8'000.--, seit dem 1. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 7'200.--, seit dem 1. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 7'200.-- sowie seit dem
  1. Dezember 2014 auf dem Betrag von Fr. 7'200.-- zu bezahlen. 8.Die Klägerin behauptet, im interessierenden Zeitraum wären zumindest 13 aktive Versicherte im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen, wenn sich die Beklagte vertragskonform verhalten und die Anschlussklausel respektiert hätte. Würde diese Argumentation zutreffen, so wäre die Implementierung des per 27. Januar 2011 beschlossenen Verwaltungskostenmoduls durch den reglementarischen Zustimmungsvorbehalt gedeckt, womit die Beklagte als beitragspflichtige Arbeitgeberin die auf der Grundlage des Verwaltungskostenmoduls 2011 geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge möglicherweise zu entrichten hätte. Diese Schadenersatzklage wegen Schlechterfüllung des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 darf das Gericht im vorliegenden Verfahren freilich nur prüfen, wenn die Klägerin in der Klage vom 29. Dezember 2014 ein entsprechendes Begehren gestellt hat. Dies erscheint insofern fraglich, als sie dort hinsichtlich der hier in Frage stehenden Forderung beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen. In diesem Rechtsbegehren wird die eingeklagte Forderung als beitragsrechtlicher Anspruch ausgewiesen. Wird der Wortlaut des fraglichen Rechtsbegehrens unter Beizug der klägerischen
  • 26 - Rechtsschriften analysiert, so zeigt sich, dass die Klägerin diese Forderung – anders als betreffend der eingeklagten Sanierungsbeiträgen – ausschliesslich damit begründet, dass die Beklagte aufgrund des durch den Liquidators beschlossenen Verwaltungskostenmoduls 2011 gehalten sei, die eingeklagten Verwaltungskosten zu bezahlen. Nicht erwähnt wird in diesem Zusammenhang das angeblich vertragswidrige Verhalten der Beklagten, welches dazu geführt habe, dass im Vorgewerk B._____ AG seit Juli 2010 nur mehr Rentnerinnen und Rentner versichert seien. Die Beklagte ihrerseits äussert sich bei der Bestreitung der eingeklagten Verwaltungskostenbeiträge nur zum (behaupteten) rechtsgültigen Zustandekommen des Verwaltungskostendmoduls 2011, während sie die geltend gemachte Verletzung der im Anschlussvertrags vom
  1. Oktober/8. Dezember 2005 verankerten Ausschliesslichkeitsklausel in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum, das klägerische Rechtsbegehren betreffend die Verwaltungskosten über seinen objektiven Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, als dass die Klägerin hiermit auch Schadenersatz infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags eingeklagt hat. Dem Gericht ist es daher verwehrt, eine solche Forderung im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ansonsten es dessen Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausdehnen und gegen die das berufsvorsorgerechtliche Klageverfahren prägende Dispositionsmaxime verstossen würde (vgl. dazu vorstehende Erwägung 7b). Im vorliegenden Klageverfahren können der Klägerin folglich nur die geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zugesprochen werden.
  2. a)Streitig ist im Weiteren, ob die Beklagte der Klägerin für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % im Umfang von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2014 schuldet. Die Klägerin bringt diesbezüglich hauptsächlich vor, am 13. April 2010 ein neues
  • 27 - Sanierungsmodell beschlossen zu haben. Im Nachgang zu dieser Änderung habe sie der Beklagten mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, den Anschlussvertrag aufzulösen. Diese Gelegenheiten habe die Beklagte allesamt nicht genutzt, wodurch sie das seit dem 1. Januar 2010 geltende Sanierungsmodell akzeptiert habe. Gemäss diesem Sanierungsmodell habe die Beklagte das Vorsorgewerk B._____ AG mit einem Deckungsgrad im Umfang von 88.06 % auszufinanzieren. Daraus ergebe sich eine Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 1'019'517.--. Dieser Ausfinanzierungspflicht könne sich die Beklagte nicht mit dem Argument entziehen, seit Mitte 2010 bestünde das Vorsorgewerk B._____ AG nur mehr aus Rentnerinnen und Rentnern, habe die Beklagte dieses Ergebnis doch selbst durch die Verletzung der Ausschliesslichkeitsklausel im Anschlussvertrag vom 31. Oktober/ 8. Dezember 2005 herbeigeführt und damit ein ungünstig zusammengesetztes Versichertenkollektiv konstruiert. Hätte die Beklagte die Neueintritte alle vertragskonform bei der Klägerin angemeldet und versichert, bestünde heute ein Versichertenkollektiv, in welchem sich auch aktive Versicherte an der Sanierung des Vorsorgewerks B._____ AG beteiligen müssten. Da es nun durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten keine aktiven Versicherten mehr gebe, habe sich die Beklagte den Sanierungspartner (aktive Versicherte) selbst "abgeschafft", sich mithin in freier, vertragsverletzender Wahl entschieden, die Sanierung alleine zu "stemmen". Die Beklagte habe durch ihr vertragswidriges Verhalten selber einen Zustand herbeigeführt, in welchem nur arbeitgeberseitig saniert werden müsse, weil es keine aktiven Versicherten mehr gebe. Es sei rechtsmissbräuchlich, eine Ausfinanzierungspflicht nunmehr mit diesem Argument zu verweigern. Hätte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, so hätte sie das Vorsorgewerk von Anfang an im Verhältnis 55:45 mit den Arbeitnehmern saniert. Dabei hätte wohl aufgrund der günstigen Rentenentwicklung die erste Sanierungstranche gereicht, um das Vorsorgewerk B._____ AG auszufinanzieren. Schliesslich sei klar, dass

  • 28 - mit der Beklagten eine Arbeitgeberin existiere, welche in der Lage sei, das Vorsorgewerk B._____ AG zu sanieren. Die Frage sei höchstens, ob die Sanierung im interessierenden Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Diesbezüglich gelte es indessen zu beachten, dass die Liquidation des Vorsorgewerks B._____ AG nicht durch dessen Vermögenslage bedingt gewesen sei, sondern durch die Tatsache, dass für die geringe Zahl an Versicherten keine Rückversicherung mehr habe abgeschlossen werden können. Der zur Liquidation führende Tatbestand sei folglich die Unmöglichkeit gewesen, eine Risikoversicherung sicherzustellen, nicht der unzureichende Deckungsgrad des Vorsorgewerks B._____ AG. Die Beklagte habe folglich die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu erbringen. b)Dieser Argumentation hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, lange Zeit bevor das BSV die Klägerin in Liquidation gesetzt habe, sei klar gewesen, dass die Klägerin nicht mehr saniert werden könne. Das Ereignis, welches das Ende der Klägerin besiegelt habe, habe sich am _____ verwirklicht. Damals habe die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, ab Mitte _____ würden nur mehr toxische Vorsorgewerke bei ihr verbleiben. Faktisch habe die Klägerin somit bereits im Herbst _____ ihre Liquidation herbeigeführt. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich in Liquidation befinde, habe nur mehr Handlungen vorzunehmen, die der Liquidation dienten. Sanierungsmassnahmen, die eine Verschiebung von absehbaren Liquidationsverlusten auf einen Dritten bezweckten, seien bei der Gesamtliquidation nicht zulässig. Das geänderte Sanierungsmodul läge der Beklagten im Übrigen erst seit anfangs 2015 vor. Die fragliche Willenserklärung sei der Beklagten folglich erst nach dem Zeitpunkt der formellen Liquidation der Klägerin zugegangen, weshalb sie ausserhalb deren damaliger Zwecksetzung liege und damit keine Wirkung entfalten könne. Die Beklagte sei ausserdem der Auffassung, die Tragweite der von der Klägerin angerufenen Rechtsprechung, wonach eine einseitige

  • 29 - Änderung des Vorsorgereglements zulasten des angeschlossenen Arbeitgebers unter Einräumung eines Kündigungsrechts zulässig sei, beschränke sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nach den Grundsätzen der offenen Kasse bilanziert hätten (Teilkapitalisierung bei öffentlich- rechtlichen Pensionskassen). Die Klägerin habe als privatrechtliche Stiftung stets nach dem Prinzip der geschlossenen Kasse bilanziert und sei bei ihrer Sachverhaltsdarstellung zu behaften, wonach die bestehenden sowie zu erwartenden Verbindlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 voll gedeckt gewesen seien. Die Klägerin wolle die zu öffentlich- rechtlichen Pensionskassen ergangene Rechtsprechung nutzen, um die Beklagte neuerlich zu Beitragszahlungen zu verpflichten. Die fragliche Rechtsprechung entfalte gegenüber der Beklagten aber keine Wirkung. Schliesslich habe die Beklagte – wie bereits festgehalten – von Inhalt und Tragweite des in Frage stehenden Sanierungsmoduls bis zum vorliegenden Klageverfahren keine Kenntnis gehabt, weshalb sie das ihr nach Auffassung der Klägerin zustehende Kündigungsrecht nicht habe in Anspruch nehmen können. Auch deshalb könne ihr die entsprechende Änderung des Anhangs 1 des Vorsorgereglements nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte sei ausserdem ganz grundsätzlich der Überzeugung, dass Sanierungsbeiträge, wie die vorliegend streitigen, anschlussvertraglicher Natur seien. Dem Arbeitgeber werde hierdurch eine substantielle Mehrleistung überbunden, die weit über die üblichen Sanierungsmassnahmen hinausginge. Dass der Einbau der Ausfinanzierungspflicht in das Modul Sanierung sachfremd gewesen sei und eine Verlegenheitslösung dargestellt habe, habe im Übrigen auch die Klägerin anerkannt, als sie angekündigt habe, den angeschlossenen Arbeitgebern dafür eine Anpassung des Anschlussvertrags zu unterbreiten. Handle es sich um eine Anpassung des Anschlussvertrags, sei die rein vorsorgevertragliche Änderung ungültig, und zwar unabhängig davon, ob ein Änderungsvorbehalt vereinbart worden sei oder nicht. Eine derart grundlegende

  • 30 - Risikoverschiebung von der verantwortlichen Vorsorgeeinrichtung auf den aussenstehenden Arbeitgeber könne nicht einseitig durch den Stiftungsrat angeordnet werden. Selbst wenn jedoch das Sanierungsmodell 2010 in den Anschlussvertrag implementiert worden wäre, würde es keine Rechtswirkung entfalten. Die Klägerin habe sich kurz nach Inkrafttreten von Art. 65d BVG von einer Gemeinschafts- in eine Sammelstiftung umgewandelt. Seither fordere sie gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern für die Deckungslücken auf dem Rentnerkapital Sanierungsbeiträge. Die Klägerin hätte das in Frage stehende Vorsorgewerk jedoch bereits vor der Umwandlung von einer Gemeinschafts- in eine Sammelstiftung als sanierungsunfähig einstufen müssen. Damit wären sie und die Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, eine Liquidation einzuleiten. Die Überbindung des Liquidationsverlusts auf die Beklagte erweise sich als eklatant unverhältnismässig. Zudem sei zu beachten, dass der Stiftungsrat das in Frage stehende Sanierungsmodell auf den 1. Juli 2010 hin erlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vorsorgewerk B._____ AG eine reine Rentnerkasse gewesen. Der Arbeitgeber sei gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG ohne sein Einverständnis nicht verpflichtet, Sanierungsbeiträge für Personen zu bezahlen, die selbst keine Sanierungsbeiträge leisten würden. Die Beklagte habe für die bei der Klägerin versicherten Rentner während deren Erwerbsphase anteilsmässige Beiträge geleistet und dadurch ihre Verpflichtung, für diese Personen eine angemessene berufliche Vorsorge aufzubauen, erfüllt. Es existiere folglich weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für die geforderten Sanierungsbeiträge. Die Beklagte sei sich bewusst, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Sicherheitsfonds (SFV; SR 831.432.1) eine Sanierungspflicht des Arbeitgebers impliziere. Dafür fehle es jedoch auf Gesetzesstufe an einer hinreichenden Grundlage. Die Beklagte schulde der Klägerin folglich keine Sanierungsbeiträge.

  • 31 -

  1. a)Die Beklagte schloss am 13. März 1964 mit der Klägerin einen Anschlussvertrag. Diesen Vertrag lösten die Vertragsparteien nach rund 40 Jahren per 31. Dezember 2005 auf und schlossen mit Wirkung ab dem
  2. Januar 2006 einen neuen Anschlussvertrag, den die Klägerin am
  3. Oktober 2005 und die Beklagte am 8. Dezember 2005 unterzeichneten (kB 8). Im Anhang zu diesem Anschlussvertrag wählte die paritätische Vorsorgekommission der Beklagten aus den von der Klägerin vorgeschlagenen Sanierungsmodellen das Modul SAN mit der Verteilung der Beitragslast nach dem Modell BA2 (kB 8a). Laut dieser Regelung schuldet die Beklagte der Klägerin Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versicherten Lohnes, welche zu 45 % von den beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und zu 55 % von der Beklagten als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu tragen sind. Diese Sanierungsregelung änderte die Klägerin am 21. Oktober 2009 ab, wobei sie den Betroffenen die Möglichkeit bot, zwischen den Sanierungsmodellen A (Minimaldeckungsgrad), B (Sanierungsbeiträge) und C (Verlängerung der Sanierungsdauer) zu wählen (kB 28). Diese Änderung wurde jedoch nie rechtswirksam, weil das BSV feststellte, von den Sanierungsmodellen A, B und C erwiese sich lediglich das erste Sanierungsmodel (Minimaldeckungsgrad) als zulässig (kB 29). Deshalb passte der Stiftungsrat der Klägerin mit Beschluss vom 13. April 2010 das Sanierungsmodul abermals an und setzte diese Änderung rückwirkend per 1. Januar 2010 in Kraft (kB 29). Danach haben die Vorsorgewerke jeweils einen Minimaldeckungsgrad von 81.23 % per 31. Dezember 2009, 82.94 % per 31. Dezember 2010, 84.64 % per 31. Dezember 2011, 86.35 % per 31. Dezember 2012, 88.06 % per 31. Dezember 2013, 89.76 % per 31. Dezember 2014, 91.47 % per 31. Dezember 2015, 93.17 % per 31. Dezember 2016, 94.88 % per 31. Dezember 2017, 96.59 % per 31. Dezember 2018, 98.29 % per 31. Dezember 2019 und 100 % per 31. Dezember 2020 aufzuweisen (kB 29). Liegt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks an einem der festgelegten Stichtage
  • 32 - unter dem jeweils definierten Mindestgrad, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den entsprechenden Differenzbetrag als zusätzlichen Sanierungsbeitrag jeweils bis Ende Mai des Folgejahres in das Vorsorgewerk einzuzahlen (nachfolgend als Sanierungsmodell 2010 bezeichnet). b)Das Vorsorgewerk B._____ AG wies laut dem Jahresbericht 2010 per
  1. Dezember 2010 versicherungstechnische Verpflichtungen von Fr. 3'378'017.60 auf, denen ein verfügbares Vorsorgevermögen von Fr. 2'125'414.63 gegenüberstand (kB 64). Um per 31. Dezember 2010 den im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen, minimalen Deckungsgrad von 82.94 % zu erreichen, hätte die Beklagte der Klägerin folglich Sanierungsbeiträge in der Höhe von Fr. 676'313.17 (Fr. 2'801'727.70 [82.94 % von Fr. 3'378'017.60] – Fr. 2'125'414.63) bezahlen und das Vorsorgewerk B._____ AG bis zum 31. Dezember 2020 durch laufende Sanierungsbeiträge ausfinanzieren müssen, womit sie insgesamt Sanierungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'125'603.-- (Fr. 3'378'017.60 – Fr. 2'125'414.63) hätte entrichten müssen (kB 65). Dabei wären 55 % der fraglichen Sanierungsbeiträge von der Beklagten zu tragen gewesen, während die aktiven Versicherten die restlichen Sanierungsbeiträge hätten aufbringen müssen. Da das Vorsorgewerk B._____ AG seit Juli 2010 nur mehr rentenbeziehende Personen umfasst (vgl. vorstehende Erwägung 4a), gingen die aufgrund des Sanierungsmodell 2010 geschuldeten Beiträge ausschliesslich zulasten der Beklagten. Eine solche Änderung, die einen überparitätischen Beitragsanteil der Beklagten im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG begründet, bedarf sowohl in der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Zustimmung der Beklagten (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte der in Frage stehenden Reglementsänderung zugestimmt hat.
  • 33 - c)Die Beklagte hat mit dem Abschluss des Anschlussvertrags vom
  1. Oktober/8. Dezember 2005 insbesondere das Vorsorgereglement in der Fassung vom 23. August 2005 akzeptiert (kB 8a). Darin wird die Klägerin ermächtigt, das Vorsorgereglement, einschliesslich der zugehörigen Anhänge 1 und 2, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Anspruchsberechtigten abzuändern (Art. 7.6 und 7.9 des Vorsorgereglements vom 23. August 2005 [kB 8a]). Durch die Annahme dieser Regelung hat sich die Beklagte mit einseitigen Änderungen des Vorsorgereglements einverstanden erklärt. Daraus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein grundsätzliches Einverständnis mit einem höheren (überparitätischen) Arbeitgeberbeitrag geschlossen werden. Als Korrelat zu einer solchen im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu Beitragserhöhungen muss freilich die Möglichkeit bestehen, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich auf diese Weise einer missliebigen Beitragserhöhung zu entziehen (vgl. vorstehende Erwägung 4c). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung für die in Frage stehende Reglementsänderung nicht gelten sollte. Zwar trifft es zu, dass diese auf einen Fall zurückgeht, der eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse betraf, die zur Nachfinanzierung verpflichtet wurde. In den bundesgerichtlichen Ausführungen deutet jedoch nichts darauf hin, dass sich die fragliche Rechtsprechung nur auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bezieht. Vielmehr äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 ganz allgemein zu den in der beruflichen Vorsorge für die Zustimmung zu Beitragserhöhungen geltenden Mechanismen und spezifizierte die massgeblichen Kündigungsmodalitäten. In der Lehre wird die fragliche Rechtsprechung denn auch sowohl für privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die in der obligatorischen Vorsorge tätig sind, als massgebend erachtet (STAUFFER, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 241;
  • 34 - BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 66 N. 3). Die auf das bundesgerichtliche Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 zurückgehende Rechtsprechung beansprucht somit im vorliegenden Fall Geltung. Die Beklagte hat demnach das Sanierungsmodell 2010 gestützt auf den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäss Art. 7.6 und 7.9 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 akzeptiert, wenn sie Gelegenheit hatte, sich der fraglichen Änderung des Anschlussvertrags vom
  1. Oktober/8. Dezember 2005 durch Kündigung zu entziehen. d)Hinsichtlich der diesbezüglich zu beachtenden Modalitäten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Sanierungsmodell SAN/BA2 (kB 8a) Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versicherten Verdienstes schuldete. Auf der Grundlage dieses Sanierungsmodells hätte sie ab Juli 2010 keine Sanierungsbeiträge mehr erbringen müssen, da im Vorsorgewerk B._____ AG dannzumal nur mehr Rentnerinnen und Rentner versichert waren (vgl. vorstehende Erwägung 4a). Aufgrund des Sanierungsmodells 2010 würde die Klägerin ausgehend vom Jahresbericht 2010 (kB 64) bis zum 31. Dezember 2020 Sanierungsbeiträge von total Fr. 1'125'603.-- schulden, wobei die erste Sanierungstranche Fr. 676'313.17 betrüge (vgl. vorstehende Erwägung 10b). Durch die in Frage stehende Änderung des Sanierungsmodells würden sich folglich die Beiträge innert drei Jahren um mehr als 10 % erhöhen, ohne dass die Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten zunähmen (vgl. vorstehende Erwägung 10b). Die interessierende Vertragsänderung stellt somit eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG dar. Der Beklagten kann diese, von der Klägerin einseitig beschlossene Vertragsänderung daher nur entgegengehalten werden, wenn die Klägerin der Beklagten das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Art. 53f BVG gewährt hat. Die hiermit verbundenen Schutzvorkehren gehen über jene hinaus, welche das
  • 35 - Kündigungsrecht gemäss Art. 26 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober 2005/8. Dezember 2005 (kB 8) sowie die ausserordentlichen Kündigungsrechten, welche die Klägerin der Beklagten eingeräumt hat (vgl. Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 [kB 52], [kB 91]), gewähren. Ob die Beklagte die Gelegenheit hatte, der interessierenden Änderung der Sanierungsmassnahmen durch Kündigung des Anschlussvertrags zu entgehen, ist vorliegend deswegen nach Art. 53f BVG zu beurteilen. e)Gemäss Art. 53f Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung der anderen Vertragspartei wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrags mindestens sechs Monate, bevor diese hätten in Kraft treten sollen, ankündigen. Die andere Vertragspartei kann den Vertrag in diesem Fall unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt hin kündigen, auf den die Änderung in Kraft treten soll (Art. 53f Abs. 2 BVG). Dieses gesetzliche Kündigungsrecht soll gewährleisten, dass die von einer wesentlichen Änderung des Anschlussvertrags betroffene Vertragspartei über eine Frist von fünf Monaten verfügt, um nach Ersatzlösungen zu suchen, und sich in Kenntnis der Vor- und Nachteile alternativer Versicherungsabreden der Änderung entziehen zu können (KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). Angesichts dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die sechsmonatige Frist für die Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts mit dem Zugang der Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderung zu laufen beginnt (KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). Ist die Rechtzeitigkeit der Information streitig, trägt im Falle der Beweislosigkeit diejenige Vertragspartei die objektive Beweislast, welche sich auf die erfolgte Änderung beruft. Diese Beweislastregel greift aber erst, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der freien Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

  • 36 - Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E.1; MEYER/UTTINGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 73 N. 94; KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). f)Die Klägerin hat das Sanierungsmodell 2010 am 13. April 2010 beschlossen und rückwirkend per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (kB 29). Davon setzte sie mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (kB 100) alle ihr angeschlossenen Unternehmungen in Kenntnis. Erläuternd hielt sie fest, das BSV verlange, dass jedes der Klägerin angeschlossene Vorsorgewerk den bekannten und mehrmals kommunizierten Mindestdeckungsgrad einhalte. Liege der effektive Deckungsgrad eines Vorsorgewerks unter dem Minimaldeckungsgrad, müsse der Arbeitgeber die entsprechende Differenz einzahlen. Grundlage für diese Sanierungsbeiträge bilde das Vorsorgereglement. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks und ein allfälliger Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 81.23 % gingen aus der beigelegten Jahresrechnung hervor (kB 100). Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wandte sich die Klägerin in der Folge persönlich an die Beklagte und forderte diese auf, den Sanierungsbeitrag von Fr. 359'087.43 mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu bezahlen (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom

  1. Juni 2010 [kB 34]). Mit Schreiben 1. Juni 2010 (kB 32) retournierte sie den zugestellten Einzahlungsschein und hielt erläuternd fest, die von ihr beauftragte H._____ Versicherungsberatung AG erarbeite derzeit einen Lösungsvorschlag, welcher eine Bereinigung der aktuellen Versicherungssituation ermöglichen solle. Im Schreiben vom 24. Juni 2010 (kB 34) teilte die Beklagte der Klägerin ferner mit, die ihr zugestellten Unterlagen würden keine hinreichende Grundlage für die gestellte Forderung bieten. Bevor sie sich zur Sachlage äussern könne, bitte sie um Zustellung der gesamten Grundlagen für die geltend gemachte Forderung. Dies beinhalte insbesondere das
  • 37 - Sanierungskonzept und die Zustimmungsbeschlüsse der zuständigen paritätischen Organe der Sammelstiftung und des Vorsorgewerks sowie die entsprechenden reglementarischen sowie rechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus erwarte sie eine detaillierte Darstellung des Informationskonzepts und der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen (kB 34). Unter Bezugnahme auf diese Vorbringen hielt die Klägerin im Schreiben vom 14. Juli 2010 fest (kB 36), dem geforderten Sanierungsbeitrag sei ein Informationsschreiben an sämtliche Unternehmen vorausgegangen (inklusive Newsletter an sämtliche Versicherte). Die betroffenen Unternehmungen und Arbeitnehmer seien hierdurch mit den erforderlichen Dokumenten bedient worden (kB 36). Dass die Beklagte dies in Abrede stelle und vorgebe keine Kenntnis von den massgeblichen Grundlagen zu haben, erstaune umso mehr, als mit I._____ ein Delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten als Mitglied des Lenkungsausschusses der Sammelstiftung K._____ über das Vorgehen jederzeit informiert gewesen sei und die Klägerin dazu angehalten habe, die vom BSV diktierten Sanierungsmassnahmen durchzusetzen, um die Gründung der K._____ nicht zu verzögern. Diese Korrespondenz lässt darauf schliessen, dass die Beklagte im Mai 2010 sowohl das allgemeine Informationsschreiben vom 12. Mai 2010 (kB 100) als auch die persönliche Leistungsaufforderung vom 14. Mai 2010 (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juni 2010 [kB 34]) erhielt. Mit diesen Schreiben wurde sie hinreichend über das Sanierungsmodell 2010 und die hiermit verbundenen Konsequenzen informiert. Für sie begann die sechsmonatige Frist gemäss Art. 53f Abs. 1 BVG folglich spätestens am 1. Juni 2010 zu laufen und endete am
  1. November 2010. Diesen Zeitraum nutzte die Beklagte, wie aus dem Schreiben vom 1. Juni 2010 (kB 32) hervorgeht, um nach alternativen Versicherungslösungen zu suchen, entschied sich jedoch, den Anschlussvertrag vom 31. Oktober 2005/8. Dezember 2005 nicht zu
  • 38 - kündigen. Damit wurde die fragliche Änderung des Anschlussvertrags für die Beklagte per 1. Dezember 2010 rechtswirksam. g)Dieser durch Art. 53f BVG geprägte Mechanismus der Vertragsänderung wirft die Frage auf, ab wann das modifizierte Sanierungskonzept für die Beklagte Geltung entfaltet. Diesbezüglich ist zwischen der Abänderung des zwischen den Parteien bestehenden Anschlussvertrags einerseits und der Änderung des Vorsorgereglements andererseits zu unterscheiden. Erstere tritt erst mit dem unbenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 53f BVG ein. Ab diesem Zeitpunkt darf das geänderte Sanierungsmodell auf die Beklagte angewendet werden. Die Klägerin hat die dieser Vertragsänderung zugrunde liegende Reglementsänderung aber bereits per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt, wobei darin ein erster Sanierungsschritt per _____ vorgesehen ist, der Sanierungsbeiträge begründet, die per 1. Juni 2010 Mai fällig und von der Klägerin im Schreiben vom 14. Mai 2010 mit Fr. 359'087.43 beziffert wurden (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juni 2010 [kB 34] und vorstehende Erwägung 10f). Ob die Beklagte diesen Sanierungsbeitrag schuldet, kann angesichts des in der beruflichen Vorsorge geltenden Grundsatzes der Nichtrückwirkung mit Fug und Recht bezweifelt werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 268). Die Klägerin hat allerdings nicht diesen Betrag eingeklagt, sondern den per 31. Dezember 2013 geschuldeten Sanierungsbeitrag von total Fr. 1'019'517.--. Dieser Sanierungsbeitrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung des damaligen versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens und dem im Sanierungsmodell 2010 für diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88.06 %. Damit gelangt die Reglementsänderung nur für die Zeit nach dem 1. Dezember 2010 zur Anwendung, knüpft aber für die Bestimmung des geforderten Sanierungsbeitrags auf das vorgängig geäufnete Vorsorgekapital als

  • 39 - zeitlich offenen Dauersachverhalt an. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall der unechten Rückwirkung, die nach Rechtsprechung und Lehre zulässig ist (BGE 114 V 150 E.2c; HÄFELIN/MÜLLER/HALLER, a.a.O., N. 282; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14). Entgegen der Behauptung der Beklagten verstösst die Implementierung des Sanierungsmodells 2010 demnach nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Mit diesem Grundsatz ist es vereinbar, von der Beklagten auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010 die ab dem 31. Dezember 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge zu fordern, die frühestens per 1. Juni 2011 und damit nach der Änderung des Anschlussvertrags per

  1. Dezember 2010 zur Zahlung fällig werden. h)Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass damals im Vorsorgewerk B._____ AG nur mehr Rentnerinnen und Rentner versichert waren (kB 70). Dies wirft die Frage auf, ob zum damaligen Zeitpunkt betreffend das Vorsorgewerk B._____ AG überhaupt noch eine beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne des Sanierungsmodells 2010 existierte. Das Sanierungsmodell 2010 fusst unstreitig auf Art. 65d BVG. Die dort zur Bestimmung der beitragspflichtigen Parteien verwendeten Begriffe des Arbeitgebers und Arbeitnehmers sind gleich auszulegen wie bezüglich der allgemeinen Beitragspflicht gemäss Art. 66 BVG. Hier wie dort knüpfen die Begriffe der beitragspflichtigen Arbeitgeberin und der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden an ein Beschäftigungsverhältnis an, welches sich dadurch auszeichnet, dass sich die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmenden eine Arbeitsleistung versprechen lässt und dafür ein Lohn entrichtet wird. Dieses Beschäftigungsverhältnis endet mit der Kündigung oder dem Eintritt des Vorsorgefalles "Alter". Danach gibt es keine zu versichernden Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtige Arbeitgeberin mehr. Damit erlöscht zugleich die Beitragspflicht, welche an die Eigenschaft als Arbeitnehmer und Arbeitgeber anknüpft (vgl. vorstehende Erwägung 4d). Hinsichtlich des Vorsorgewerks B._____ AG
  • 40 - ist daraus zu folgern, dass seit Juli 2010 keine beitragspflichtige Arbeitgeberin und keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden mehr existieren. Die Klägerin kann auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010, aufgrund dessen die Beklagte erstmals per 31. Dezember 2010 Sanierungsbeiträge zu entrichten hätte, demnach keine Sanierungsbeiträge von der Beklagten fordern. 11.Eine andere Frage ist, ob die Beklagte der Klägerin Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 schuldet, weil sie in Verletzung der anschlussvertraglichen Ausschliesslichkeitsklausel nicht alle ihre Arbeitnehmenden bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichert und sich dadurch ihrer Sanierungspflicht entzogen hat. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2014 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2014 zu bezahlen. Diese Forderung entspricht dem von der Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinleitung geschuldeten Sanierungsbeitrag zuzüglich Verzugszins. Der objektive Wortlaut des fraglichen Rechtsbegehrens legt damit die Annahme nahe, dass es sich hierbei um eine beitragsrechtliche Forderung handelt. Dieser Eindruck findet sich in den Rechtsschriften zunächst bestätigt, indem die Klägerin die eingeklagte Forderung direkt aus dem Sanierungsmodell 2010 ableitet. Den diesbezüglich von der Beklagten erhobenen Vorwurf, es würde keine beitragspflichtige Arbeitgeberin mehr existieren, weist sie jedoch mit der Begründung zurück, die Beklagte habe diesen Zustand durch ihr vertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt, indem sie entgegen der im Anschlussvertrag vorgesehenen Ausschliesslichkeitsklausel nur einen Teil ihrer Arbeitnehmenden bei der Klägerin versichert habe. Die Beklagte hat sich in den Rechtsschriften mit dieser Argumentation eingehend

  • 41 - auseinandergesetzt. Damit findet sich in den Rechtsschriften das Tatsachenfundament, welches es erlaubt, die entsprechende Schadenersatzforderung zu beurteilen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, das klägerische Rechtsbegehen entgegen dem insofern wohl zu eng gefassten Wortlaut so auszulegen, dass dieses einerseits eine Beitragsklage, andererseits eine Schadenersatzklage, beide gerichtet auf die Zusprechung der nach dem Sanierungsmodell 2010 geschuldeten Sanierungsbeiträge zuzüglich Zins, beinhaltet. Davon ausgehend ist anschliessend zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags vom

  1. Oktober/8. Dezember 2005 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit dem 24. August 2014 schuldet. 12.Die Klägerin behauptet, die Beklagte wäre gehalten gewesen, alle ihre Arbeitnehmenden, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichern. Es steht ausser Frage, dass die sich in Liquidation befindende Klägerin von der Beklagten die Erfüllung dieser anschlussvertraglichen Pflicht nicht mehr fordern kann. Für diesen Fall einer sog. positiven Vertragsverletzung verpflichtet Art. 97 Abs. 1 OR den Schuldner, dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihn keinerlei Verschulden zur Last falle. Als Schaden im Sinne dieser Bestimmung gilt jede unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn besteht. Der Schaden entspricht demnach der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand der Gläubigerin und dem hypothetischen Stand, den ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte (WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 97 N. 38). Mit anderen Worten hat die Schuldnerin die
  • 42 - Gläubigerin in Bezug auf ihr Vermögen so zu stellen, wie diese stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N. 38a). Dabei ist neben dem eigentlichen Schaden – als Teil der Schadenersatzforderung – auch ein Schadenszins geschuldet, der vorbehalten einer abweichenden Vereinbarung 5 % beträgt und vom Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Schadenersatzes (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 42 N. 5). Den Schadenersatz zuzüglich Schadenszins hat die Schuldnerin der Gläubigerin freilich nur zu ersetzen, wenn zwischen der positiven Vertragsverletzung sowie dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N. 41) und die Schuldnerin den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat (WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N. 42). Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Gläubigerin nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die positive Vertragsverletzung, den Schaden und die (natürliche) Kausalität zu beweisen. Das Verschulden wird vermutet. Der Gläubigerin steht der Exkulpationsbeweis offen (WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N. 61; KREN KOSTKIEWICZ, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 97 N. 16, 22). Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich des eingeklagten Schadenersatzes erfüllt sind, wobei zunächst untersucht wird, ob eine positive Vertragsverletzung vorliegt (vgl. nachfolgende Erwägungen 13 und 14).
  1. a)Der Kreis der im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernden Personen wird in Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 umschrieben. Danach ist die angeschlossene Unternehmung verpflichtet, ihr gesamtes Personal, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG untersteht, bei der Klägerin zu versichern. Der Stiftungsrat
  • 43 - kann im Einzelfall Abweichungen zulassen (kB 8a). Diese Regelung wird in Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 dahingehend konkretisiert, als die angeschlossenen Unternehmungen verpflichtet sind, sämtliche von ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei der Klägerin zu versichern, falls deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteige und sie das 17. Altersjahr vollendet hätten. Die Höhe der Eintrittsschwelle sei im Anhang 2 zu diesem Reglement festgehalten (vgl. dazu das im Anhang zum Anschlussvertrag betreffend den versicherten Lohn gewählte Modul L2a [kB 8 und kB 8a] und nachfolgende Erwägung 15d). Von der obligatorischen Unterstellung unter die Vorsorge gemäss diesem Reglement seien ausgenommen, Arbeitnehmer, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid seien, Arbeitnehmer, mit denen die angeschlossene Unternehmung einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten abgeschlossen habe. Werde das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sei der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an obligatorisch der Vorsorge gemäss diesem Reglement zu unterstellen, in dem die Verlängerung vereinbart worden sei. Ausserdem unterstünden Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die nebenberuflich bei einer der angeschlossenen Unternehmungen tätig seien und bereits anderweitig für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert seien oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten (kB 8a). Diese Regelung hat seit dem Abschluss des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 keine Änderung erfahren (vgl. kB 53). b)Inhalt und Tragweite dieser Vertragsabrede ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln (BGE 106 II 226 E.2c; WIEGAND, Basler Kommentar, Art. 18 N. 1). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind die interessierenden Erklärungen zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips so

  • 44 - auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von einer vernünftigen Person in der Situation der Verfahrensparteien verstanden worden wären (BGE 132 II 24 E.4, 131 III 606 E.4.1). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut der interessierenden Vertragsabrede auszugehen und bei dessen Auslegung zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil diejenige Vertragspartei, die dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 122 III 118 E.2a, 126 III 388 E.9d; Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E.2.2; WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N. 17). Massgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Vertragsabrede ist der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. statt vieler BGE 129 III 675 E.2.3). c)Der Wortlaut von Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/

  1. Dezember 2005 sowie des diesen konkretisierenden Art. 1.6 des Vorsorgereglements sind klar und unmissverständlich. Demgemäss hat die Beklagte ihr gesamtes Personal, das der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, bei der Klägerin zu versichern. In diesem Sinne hat die Klägerin, welche die fraglichen Regelungen verfasst hat, die interessierenden Bestimmungen verstanden und hiermit die Lösung übernommen, welche Art. 7 Abs. 1 BVV 2 für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorsieht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die fraglichen Regelungen nach Treu und Glauben daher dahingehend aufgefasst, dass die Beklagte sämtliche Arbeitnehmer, die von Gesetzes wegen unter die berufliche Vorsorge fallen, im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichern hat.
  • 45 - d)Die Beklagte behauptet, die Verfahrensparteien hätten der interessierenden Vertragsabrede bei deren Abschluss eine vom objektiven Wortlaut abweichende Bedeutung beigemessen. Sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich beim Vorsorgewerk B._____ AG um eine Beletage-Versicherung handle, mit welcher die Beklagte den besonderen Bedürfnissen ihrer Kaderangestellten habe Rechnung tragen wollen und deshalb nur einen Teil ihrer Arbeitnehmenden bei der Klägerin versichert habe. aa)Für diese Auffassung beruft sich die Beklagte auf die unter dem Anschlussvertrag vom 13. März 1964 gelebte Praxis, wonach jedenfalls seit 1974 nur das Kader der Beklagten bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Auf eine solche Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge deutet im Anschlussvertrag vom
  1. März 1964 nichts hin (kB 4). Auch finden sich im 1. Nachtrag zum Vertrag vom 13. März 1964 (kB 6) bzw. der dieser Vertragsänderung vorangegangenen Korrespondenz (kB 10-15) keine entsprechenden Hinweise. Im Übrigen zeigen die von der Klägerin eingereichten Mutationsanzeigen, welche den Zeitraum von 1966 bis 2002 betreffen, dass die Beklagte keineswegs nur Kaderangehörige bei der Klägerin versichert hat (kB 78-88). Diesen Unterlagen zufolge hat die Beklagte bei der Klägerin (Chef-)Maschinisten (Monatseinkommen 1966: Fr. 1'050.-- [kB 78] bzw. Fr. 1'200.-- [kB 80], Fr. 1'400.-- [kB 81]), einen Kondukteur/ Schreiner (Monatseinkommen 1966: Fr. 1'100.-- [kB 79]), einen Angestellten ohne nähere Funktionsbezeichnung (Monatseinkommen 1971: Fr. 1'210.-- [kB 82]), einen kaufmännischen Adjunkten (Monatseinkommen 1977: Fr. 2'700.-- [kB 84]), einen Chauffeur Pistenfahrzeuge (Monatseinkommen 1992: Fr. 3'621.-- [kB 87]) sowie einen SOS-Pistenpatrouilleur (Monatseinkommen 2000 für Teilzeittätigkeit von rund 20 %: Fr. 1'810.-- [kB 88]) versichert. Bei diesen Personen
  • 46 - handelt es sich nicht um besonders geschulte und qualifizierte Mitarbeiter, welche bei der Beklagten eine Führungsaufgabe ausgeübt hätten. Sie haben somit nicht zum Kader der Beklagten gezählt. bb)Aufgrund des Schreibens des Sicherheitsfonds BVG vom 10. Juni 2011 (kB 62) kann ferner ausgeschlossen werden, dass die eingereichten Mutationsanzeigen nur nicht repräsentative Ausreisser betreffen, die irrtümlicherweise bei der Klägerin versichert wurden. Laut dem fraglichen Schreiben hat der Sicherheitsfonds BVG die Unterlagen zum Anschluss der Beklagten an die Klägerin bei deren Geschäftsstelle eingesehen. Dort sei wohl im Jahr 2005 in einem Dokument festgehalten, dass ab dem Jahre 1974 nur noch Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert worden seien. Bei den aktuell noch über die Klägerin laufenden Renten seien mit Löhnen zwischen gut Fr. 30'000.-- bis Fr. 75'840.-- aber keine besonders hohen Einkommen versichert. Der Sparprozess sei ausserdem im Rahmen der reglementarischen Vorgaben erfolgt. Auch die ausbezahlten Renten lägen alle unter Fr. 4'000.-- im Monat und gäben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Behauptung der Beklagten, jedenfalls seit 1974 nur mehr Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert zu haben, weshalb es sich hier um eine Beletage-Versicherung gehandelt habe, ist demnach nicht ausgewiesen. Andere Gründe, weshalb die Parteien entgegen dem objektiven Wortlaut der interessierenden Regelungen unter dem Begriff des gesamtes Personals, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG untersteht, nur eine bestimmte Gruppe der bei der Beklagten beschäftigten Personen verstanden haben, führt die Beklagte nicht an und sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Wortlaut der interessierenden Regelungen nicht dem tatsächlichen, übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

  • 47 - e)Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 und der diese Regelung konkretisierende Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 sind demzufolge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, ihr gesamtes Personal, das obligatorisch der beruflichen Vorsorge untersteht, bei der Klägerin zu versichern.

  1. a)Streitig ist, ob die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen ist. Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beklagte bereits vor Abschluss des Anschlussvertrags vom
  2. Oktober/8. Dezember 2005 für einen Teil ihrer Arbeitnehmer alternative Vorsorgelösungen bei der L.), der M. (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 23. August 2010 [kB 42]; Klageantwort vom
  3. April 2015 S. 13) und wohl auch bei der N._____ (Schreiben der Beklagten vom 17. März 2017) getroffen hat. Dass sie mit diesem Verhalten gegen den mit der Klägerin geschlossenen Anschlussvertrag vom 13. März 1964 verstiess, mag zutreffen, ist jedoch vorliegend nicht von Bedeutung, weil ein solch vertragswidriges Verhalten am rechtsgültigen Zustandekommen der Anschlussverträge mit den betreffenden Versicherungen nichts ändern würde. Selbst wenn die Beklagte die fraglichen Anschlussverträge demnach aufgrund der von ihr gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung nicht hätte schliessen dürfen, hätte sie diese kündigen müssen, um per 1. Januar 2006 auf der Grundlage des Anschlussvertrags vom
  4. Oktober/8. Dezember 2005 sämtliche Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, bei der Klägerin im Vorsorgewerk B._____ AG versichern zu können. Gemäss Art. 11 Abs. 3 bis BVG bedarf die Auflösung eines Anschlussvertrags und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung des Einverständnisses des Personals oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht
  • 48 - Art. 10 lit. d des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14) für private Arbeitgebende vor (VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 10; WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 10). Die in diesen kumulativ anzuwendenden Regelungen enthaltene Zustimmungserklärung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Auflösung eines Anschlussvertrags dar (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16). Deshalb wird in den seit 1. Januar 1993 geltenden Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers (veröffentlicht in SZS 1993 S. 300 ff.; gültig für alle unter der Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie für deren Kontrollstellen [Richtlinien Ziff. 1.1; SZS 1993 S. 301]) verlangt, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung der übernehmenden eine Bestätigung der Zustimmung des betroffenen Personals oder einer repräsentativen Vertretung dieses Personals zum vorgesehenen Wechsel beizubringen hat. Bei registrierten Sammeleinrichtungen, bei denen die Parität auf der Stufe des Vorsorgewerkes verwirklicht ist, genügt dafür die Zustimmung des paritätischen Organs, während bei den anderen registrierten Vorsorgeeinrichtungen das Einverständnis einer Mehrheit der Versicherten oder die Zustimmung einer repräsentativen Vertretung der Versicherten notwendig ist (Richtlinien Ziff. 2.11 in fine, SZS 1993 S. 303; vgl. auch Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992 des BSV). Diese Zustimmungserklärung ist für den Abschluss des Anschlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung, für die Auflösung dieses Vertrags und für den Abschluss des Vertrags zum Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche Voraussetzung, welche die Gültigkeit dieser Rechtshandlungen beschlägt (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16; in diese Richtung weist auch das Urteil des Bundesgerichts B 63/99 vom 26. Oktober 2001 E.3a

  • 49 - und 3b). Im vorliegenden Fall hat das Personal der Beklagten, welches bei der L.), der M. bzw. der N._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, dem Wechsel zur Klägerin nicht zugestimmt. Ebenso wenig liegen Zustimmungserklärungen der allenfalls zuständigen paritätischen Arbeitnehmervertretungen vor. Insoweit sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 sowie Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten bezieht, die vor dem Abschluss des fraglichen Anschlussvertrags bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung vorsorgerechtlich versichert waren, erweist sich die fragliche Regelung folglich als nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anschlussvertrag vom

  1. Oktober/ 8. Dezember 2005 mit der integralen Weitergabe des Vorsorgekollektivs von der Klägerin, organisiert als Gemeinschaftsstiftung, an die Klägerin, organisiert als Sammelstiftung, per 1. Januar 2006 erfüllt hat. Der Versichertenbestand zu diesem Zeitpunkt entspricht demzufolge dem vertraglich vereinbarten. b)Es bleibt zu prüfen, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, die seit dem
  2. Januar 2006 neu angestellten Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, bei der Klägerin im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichern. aa)Die Beklagte erachtet diese Auffassung vorderhand in Bezug auf das von der E.-Bahn AG übernommene Personal als unzutreffend. Unstreitig übernahm die Beklagte mit Fusionsvertrag vom 7. Juni 2007 die Aktiven und Passiven der E.-Bahn AG. Durch diese Absorptionsfusion gingen die von der E._____-Bahn AG eingegangenen Arbeitsverhältnisse ohne weiteres Zutun der Beteiligten gestützt auf Art. 333 OR auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
  • 50 - Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 333 N. 8). Dementsprechend musste die Beklagte die von der E.-Bahn AG übernommenen Arbeitnehmenden nicht neu berufsvorsorgerechtlich versichern. Sie erachtete es jedoch als notwendig, für den durch die Absorptionsfusion entstandenen Personalbestand eine einheitliche Versicherungslösung zu schaffen (Klageantwort vom S. 13). Deshalb löste sie verschiedene Anschlussverträge auf. Diese Vorgänge waren – wie vorangehend dargelegt – nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden bzw. der zuständigen paritätischen Arbeitnehmervertretungen möglich (vgl. vorstehende Erwägung 14a). Dass entsprechende Zustimmungserklärungen vorgelegen haben oder hätten erhältlich gemacht werden können, behauptet die Klägerin nicht und kann mit Blick auf die finanzielle Situation des Vorsorgewerks B. AG ohne weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 auf diese Arbeitnehmenden bezieht, entfaltet er folglich keine Wirkung. Indem die Beklagte davon abgesehen hat, die durch die Fusion übernommenen Arbeitnehmenden bei der Klägerin zu versichern, hat sie demnach nicht gegen den Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 verstossen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin trifft nicht zu. bb)Im Weiteren ist zwischen den Verfahrensparteien streitig, ob die Beklagte ihr Personal, das in den Geltungsbereich des Landes-Gesamtarbeits- vertrags des Gastgewerbes (L-GAV) fällt, im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, gemäss Art. 27 lit. b Ziff. 2 L-GAV verpflichtet zu sein, diese Arbeitnehmenden zu zwei Einheitssätzen zu versichern und ihnen die in Art. 27 lit. c L-GAV vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Diesen Anforderungen genüge das Reglement der Klägerin nicht. Ausserdem beinhalte der koordinierte Lohn unter dem L-GAV auch variable, d.h. umsatzabhängige Lohnbestandteile (Art. 8 L-GAV). Deshalb

  • 51 - variierten die lohnabhängigen Vorsorgebeiträge von Monat zu Monat, was ein komplexes Meldewesen und Abrechnungssystem bedinge, das von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt werde. Schliesslich bedürften Vorsorgeeinrichtungen, die Gastronomiepersonal im Sinne des L-GAV versicherten, einer Zulassung der Aufsichtskommission für den L-GAV (Art. 27 lit. e L-GAV). Die Klägerin erfülle all diese Voraussetzungen nicht. Deshalb habe sie für das Gastronomiepersonal der Beklagten keine Versicherungslösung anbieten dürfen und der Beklagten sei es nicht gestattet gewesen, ihr Gastronomiepersonal bei der Klägerin zu versichern. Dieser Argumentation hält die Klägerin entgegen, nie auf eine Unterstellung des Gastronomiepersonals der Klägerin unter den Anschlussvertrags verzichtet zu haben. Es gebe auch keine anderslautende Vertragsabrede. Die Beklagte habe sich hier einfach die Freiheit genommen, diese Personen in Verletzung des Anschlussvertrags andernorts berufsvorsorgerechtlich zu versichern. Die Beklagte versuche weiszumachen, dass die Zuweisung eines Personalstammes zu einem selbst definierten anderen Sektor innerhalb desselben Unternehmens eine Abspaltung aus vorsorgerechtlicher Sicht rechtfertige, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass der Vertrag mit der Klägerin dies vorsehe bzw. zulasse. cc)Der L-GAV enthält in Art. 27 etliche Vorschriften zur Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Diese Regelungen hat der Bundesrat, abgesehen von Art. 27 lit. a Ziff. 1 L-GAV, mit Beschluss vom 19. November 1998 für allgemeinverbindlich erklärt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Dadurch wurde der L-GAV auf alle Arbeitsverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes anwendbar, unabhängig von der Zugehörigkeit der Vertragsparteien zu einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation (Art. 1 Abs. 1 AVEG; STÖCKLI, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung,

  • 52 -

  1. Teilband, 3. Abschnitt, Bern 1999 [nachfolgend Berner Kommentar], Art. 356b N. 87). Hinsichtlich der Tragweite dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Verhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und angeschlossenen Arbeitgebern sowie anspruchsberechtigten Versicherten hat das Bundesgericht in BGE 120 V 340 festgehalten, der Arbeitsvertrag und der Vorsorgevertrag wiesen unterschiedliche Regelungsgenstände auf. In einem Arbeitsvertrag könnten grundsätzlich keine verbindlichen Regelungen zu Lasten einer nicht am Vertrag beteiligten Vorsorgeeinrichtung getroffen werden. Dies gelte für Einzel- wie für Gesamtarbeitsverträge gleichermassen. Zwar könnte ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die nicht Vertragsparteien seien, unmittelbar oder mittelbar Rechte und Pflichten begründen. Diese gesamtarbeitsvertragliche Besonderheit gelte jedoch nicht im Verhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Vielmehr müssten die Rahmen- und Mindestbedingungen eines Gesamtarbeitsvertrags zur beruflichen Vorsorge, wie die im L-GAV verankerten, in die Statuten oder das Reglement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, damit sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung greifen würden. Nur ausnahmsweise seien sie vorsorgerechtlich direkt anwendbar, nämlich dann, wenn sich nach Statuten oder Reglement Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Vorsorgeverhältnis nach dem jeweils geltenden GAV richten würden (BGE 120 V 340 E.3b). Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts ist zu folgern, dass es sich bei den die berufliche Vorsorge im L-GAV regelnden Bestimmungen nicht um objektives Zivilrecht handelt. Den fraglichen Bestimmungen kommt ausschliesslich indirekt schuldrechtlich Bedeutung zu, womit sie gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen keine direkte Wirkung entfalten (vgl. STÖCKLI,
  • 53 - Berner Kommentar, Art. 356 N. 115; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 356 N. 9). dd)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im L-GAV enthaltenen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge auf die Beklagte als aussenstehende Vorsorgeeinwirkung keine Anwendung finden. Damit ist ausgeschlossen, dass sie einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR bilden, der dem rechtsgültigen Zustandekommen von Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 entgegenstünde. Daran vermögen die Diskrepanzen zwischen den zwischen den Verfahrensparteien vereinbarten Anschlussbedingungen und den Vorgaben des L-GAV nichts zu ändern. Für die daraus resultierenden Schwierigkeiten hätte die Beklagte mit der Klägerin unter Einbezug der Kontrollstelle L-GAV sowie allfälliger weiterer betroffener Stellen eine Lösung, wie etwa die Anpassung der Anschlussbedingungen oder die Ausklammerung der betreffenden Arbeitnehmenden, suchen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2012 vom
  1. Juli 2012 E.4 [betreffend einen Zwangsanschluss]). Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom
  2. Oktober/8. Dezember 2005 somit auch auf die beklagtischen Arbeitnehmenden, die unter den L-GAV fallen. Diese hätte die Beklagte bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichern müssen, sofern sie nach dem 1. Januar 2006 angestellt wurden und der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden. Die diesbezüglich von der Beklagten gestellten Beweisanträge, mit denen der Beweis angetreten werden soll, dass die mit der Klägerin getroffene Vorsorgelösung dem L-GAV nicht entspricht und nicht genehmigt worden wäre, erweisen sich folglich nicht als rechtserheblich. Diese Beweisanträge sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3).
  • 54 - ee)Streitig ist sodann, ob die Beklagte ihre Saisonniers, insbesondere die von der E.-Bahn AG übernommenen, bei der Klägerin hätte berufsvorsorgerechtlich versichern müssen. Der Begriff des Saisonniers geht auf das Saisonnierstatut zurück, das im Jahr 1931 in das damals in Kraft stehende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung aufgenommen wurde, um Ausländerinnen und Ausländer zu ermöglichen, sich für wenige Monate (eine Saison) in der Schweiz aufzuhalten, um hier eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Historisches Lexikon der Schweiz, abrufbar unter http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/ > Saisonnier, letztmals besucht am 14. Juni 2017). Solche Saisonniers schlossen mit den Arbeitgebern einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zum Ende der Saison dauerte und auf diesem Zeitpunkt hin ohne Kündigung endete (Art. 334 OR). ff)Diese Arbeitnehmenden wären gemäss Art. 5 des Anschlussvertrags und Art. 1.6 des Vorsorgewerks im Vorsorgewerk B. AG zu versichern gewesen, wenn sie der obligatorischen berufliche Vorsorge unterstanden. Ob dies zutrifft, kann unter Rückgriff auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beantwortet werden, auf welche im Vorsorgereglement selbst sowie im Anhang 1 mehrfach Bezug genommen wird (kB 8a). Danach sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Wird ein für drei Monate eingegangener Arbeitsvertrag ohne Unterbruch verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung wirksam wird (Art. 1k lit. a BVV 2). Dasselbe trifft zu, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen ohne Unterbruch insgesamt länger als drei Monate dauern (Art. 1k lit. b BVV 2). Der Wortlaut dieser Regelungen ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Dauert ein Arbeitsvertrag mehr als drei

  • 55 - Monate, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung als Versicherten anzumelden (SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 N. 35; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 2 S. 7; DERS., a.a.O., Rz. 565 f. S. 216 f.). Ausnahmen sind nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die drei monatige Frist nur um wenige Tage überschritten wird (Urteil de Bundesgerichts B 105/05 vom 21. April 2006 E.5.2). gg)Die anwaltlich vertretene Beklagte behauptet nicht, die in den Übersichten betreffend die Neueinstellung in der Zeit von 2006 bis 2010 (kB 68 und

  1. aufgeführten Saisonniers jeweils für weniger als drei Monate beschäftigt zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitnehmenden der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden, wenn sie einen über der Eintrittsschwelle liegenden Bruttolohn (2006: Fr. 19'350.--, 2007: Fr. 19'890.--, 2008: Fr. 19'890.--, 2009: Fr. 20'520.--, 2010: Fr. 20'520.--) erzielten. Dies gilt insbesondere auch für jene Saisonniers, welche ursprünglich für die E.-Bahn AG gearbeitet haben. Zwar ist es durchaus denkbar, dass von der E.- Bahn AG geschlossene Arbeitsverhältnisse betreffend einzelner Saisonniers im Zuge der Fusion auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft übergegangen sind (Art. 333 OR, vgl. vorstehende Erwägung 14c/aa). Die fraglichen Arbeitsverhältnisse endeten jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, mithin mutmasslich im Laufe des Jahres 2007, in Einzelfällen allenfalls erst im 2008. Wenn die Beklagte diese Arbeitnehmenden zu einem späteren Zeitpunkt wieder beschäftigte, schloss sie mit ihnen einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser Vorgang ist als Neueinstellung im Sinne von Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 zu qualifizieren. Demzufolge wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese ursprünglich von der E._____-Bahn AG übernommenen Saisonniers bei der Klägerin zu versichern, sofern diese einen über der Eintrittsschwelle liegenden Lohn erzielten.
  • 56 - c)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass die Beklagte alle seit dem
  1. Januar 2006 von ihr neu angestellten Arbeitnehmenden, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden und nicht von der E.-Bahn AG übernommen wurden, bei der Klägerin im Vorsorgewerk B. AG hätte versichern müssen. Dies gilt freilich nur bis zum 31. Dezember 2010. Denn mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 setzte das BSV die Klägerin per 1. Januar 2011 in Liquidation (kB 2). Durch diese Anordnung veränderte sich der Zweck der Klägerin dahingehend, als sie nur mehr Handlungen vornehmen durfte, die sich auf die Abwicklung der liquidationsbedürftigen Verhältnisse beschränkten. Die Aufnahme neuer Versicherter fällt offenkundig nicht darunter und war damit ab dem 1. Januar 2011 ausgeschlossen. Hätte sich die Beklagte vertragskonform verhalten, so hätte sie folglich sämtliche von ihr in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 neu angestellten Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, bei der Klägerin im Vorsorgewerk B._____ AG versichert. Laut den von der Beklagten eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (kB 68 und 69) wären damit Ende 2010 31 aktive Arbeitnehmende im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen (vgl. nachfolgende Erwägung 15e). Damit hat die Klägerin bewiesen, dass die Beklagte gegen Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/
  2. Dezember 2011 verstossen und dadurch eine positive Vertragsverletzung begangen hat.
  3. a)Es bleibt zu prüfen, ob der eingeklagte Schaden auf diese Vertragsverletzung zurückzuführen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei der Zurechnung von Schäden zu Unterlassungen – wie der vorliegend in Frage stehenden – zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden (BGE 115 II 440 E.5a). Allerdings beruht der natürliche
  • 57 - Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei vertragsgemässem Verhalten nicht eingetreten (BGE 124 III 155; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass bereits bei der Feststellung dieses Zusammenhangs in der Regel auch auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen ist und damit bestimmte, nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehensabläufe von vornherein ausser Betracht zu lassen sind. Die wertenden Gesichtspunkte, welche ansonsten erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen daher schon bei der Feststellung der hypothetischen Kausalität eine Rolle. Aus diesem Grunde ist es im Allgemeinen nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz hin zu prüfen, da ein solcher Vergleich den beabsichtigten Zweck einer vernünftigen Begrenzung der Haftung im Allgemeinen nicht zu erfüllen vermag (BGE 115 II 440 E.5a). Deshalb erübrigt sich in der Regel eine zusätzliche Adäquanzprüfung (BGE 132 II 715 E.3). Für den Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E.3; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). b)Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass die Beklagte bei vertragskonformem Verhalten als Arbeitgeberin von 31 im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernde Arbeitnehmende Sanierungsbeiträge geschuldet hätte (vgl. vorstehende Erwägung 10h). Dies wird denn auch von der Beklagten, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt. Diese ist jedoch der Meinung, das Sanierungsmodell 2010 auferlege ihr übermässig hohe Sanierungsbeiträge und verstosse dadurch gegen Art. 65d BVG. Diese Betrachtungsweise wird von der Klägerin zurückgewiesen, da die Beklagte als finanzstarke Unternehmung mit einer Bilanzsumme von 50 Millionen ohne weiteres in der Lage sei, die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu bezahlen.

  • 58 - c)Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, die übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass Vorsorgeeinrichtungen jederzeit voll ausfinanziert sein müssen, d.h. über Vermögen im Umfang des versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens verfügen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2; STAUFFER, a.a.O., N. 1744 S. 662). Eine vorübergehende Abweichung von diesem Grundsatz ist statthaft, wenn eine Vorsorgeeinrichtung Gewähr dafür bietet, fällige Verbindlichkeiten erfüllen zu können und unverzüglich die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung einleitet (Art. 65c BVG). Dabei muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selber beseitigen. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist (Art. 65d Abs. 1 BVG). aa)Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). Für diese Sanierungsmassnahme gilt demnach das Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet freilich nicht, dass andere

  • 59 - Massnahmen ihre Erfolglosigkeit bewiesen haben müssen. Es reicht, wenn aufgrund der Lage der Vorsorgeeinrichtung und der Berechnung der Experten andere Massnahmen allein nicht genügen, um die Unterdeckung innert nützlicher Frist zu beseitigen (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 65d N. 29). Ob und welche Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind, hat die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall unter Beizug von Experten zu bestimmen. Das Massnahmekonzept braucht keine behördliche Genehmigung. Bei der Prüfung des Massnahmekonzepts durch die Aufsichtsbehörde handelt es sich um eine reine Rechts- und nicht um eine Ermessenskontrolle (PETER, Unterdeckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009, S. 783 ff., 790; 40_____, Rolle der Arbeitgeber bei Unterdeckung, in: SZS 2009, S. 573 ff., S. 587). bb)Die Klägerin hat seit 2004 verschiedene Sanierungsmassnahmen durchgeführt. Beitragsseitig erhob sie, wie das BSV in der Verfügung vom

  1. Dezember 2011 festhielt (kB 2), höhere Lohnbeiträge und verlangte Sanierungsbeiträge. Auf der Leistungsseite wurden insbesondere die einstmals bestehende Rente für Berufsinvalidität sowie die AHV- Überbrückungsrente aufgehoben und die Verzinsung der Altersguthaben gekürzt. Zudem wurde das Leistungsprimat zugunsten des Beitragsprimats aufgegeben. Trotz dieser Sanierungsmassnahmen verfügte das Vorsorgewerk B._____ AG laut dem Jahresbericht 2010 per
  2. Dezember 2010 nur über ein Vermögen von Fr. 2'125'414.63, denen versicherungstechnische Verpflichtungen von Fr. 3'378'017.60. gegenüberstanden (kB 64, 65). Als das in Frage stehende Sanierungskonzept beschlossen wurde, wies das Vorsorgewerk B._____ AG demnach eine Unterdeckung von über einer Million Franken (Fr. 1'252'603.--) und einen Deckungsgrad von höchstens 63 % (62.92 % = Fr. 2'125'414.63 : Fr. 3'378'017.60 x 100) auf (kB 64, 65). Es steht ausser Frage, dass mit Blick auf diese finanzielle Situation und angesichts
  • 60 - der bereits ergriffenen Sanierungsmassnahmen nur mehr weitreichende Sanierungsmassnahmen die Möglichkeit eröffneten, die Unterdeckung im Vorsorgewerk B._____ AG innert nützlicher Frist zu beseitigen. Insofern ist nicht daran zu zweifeln, dass die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber im Einklang mit dem in Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG verankerten Subsidiaritätsprinzip stehen. cc)Im Sanierungsmodell 2010 werden die Sanierungsbeiträge in Anknüpfung an das Vorsorgekapital und den zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichenden Mindestdeckungsgrad festgelegt. Eine solche Festlegung der Sanierungsbeiträge ist ungewöhnlich, wird aber durch Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG nicht untersagt. Auch der Bundesrat hat in seinen Weisungen über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen (vgl. Bundesblatt 2003 6789 ff.). Indem die Sanierungsbeiträge in Abhängigkeit zum effektiven und zu erreichenden minimalen Deckungsgrad bestimmt werden, lassen sich die einzelnen Sanierungstranchen, die für eine Ausfinanzierung des Vorsorgewerks erforderlich sind, im Voraus genau festlegen. Durch diesen Mechanismus ist gewährleistet, dass innert des festgelegten Sanierungszeitraums die Unterdeckung beseitigt wird. Ein solches Sanierungsmodell erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG grundsätzlich (PETER, a.a.O., S. 797; WALSER, Sanierungsmassnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten, in: SZS 2009, S. 597 ff., S. 606). Allerdings werden die Sanierungsbeiträge losgelöst von der Anzahl der beitragspflichtigen Personen und der versicherten Lohnsumme festgelegt. Dies birgt die Gefahr, von beitragspflichtigen Personen unverhältnismässig hohe Beiträge einzufordern. Ob sich eine solche Regelung in Bezug auf ein konkretes Vorsorgewerk als verhältnismässig erweist, muss daher im

  • 61 - Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Für das vorliegend in Frage stehende Sanierungsmodell gilt dies umso mehr, als dieses eine sich über zehn Jahre hinaus erstreckende Sanierung vorsieht. Ein derart langer Sanierungszeitraum ist gemäss den Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge nur ausnahmsweise zulässig (BBl 2003 6792, vgl. auch PETER, a.a.O., S. 788). d)Unter diesem Blickwinkel stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Klägerin den Arbeitnehmenden der Beklagten im Sanierungsmodell 2010 verhältnismässige Sanierungskosten auferlegt hat. Dies kann hinsichtlich der effektiv im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Personen ohne weiteres bejaht werden, da das Sanierungsmodell 2010 für die Beklagte erst am 1. Dezember 2010 (vgl. vorstehende Erwägung 10e) rechtswirksam wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der letzte aktive Versicherte bereits aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Fraglich erscheint demnach nur, ob die Arbeitnehmenden, welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 im Vorsorgewerk B._____ AG hätte berufsvorsorgerechtlich versichern müssen, aufgrund des Sanierungsmodells 2010 verhältnismässige Sanierungsbeiträge hätten erbringen müssen. aa)Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die durch das Sanierungsmodell 2010 zu schliessende Deckungslücke zu ermitteln. Hierzu sind die Sanierungsbeiträge zu bestimmen, welche der Klägerin bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten auf der Grundlage des bis Ende 2009 geltenden Sanierungsmodells SAN/BA2 zugeflossen wären (vgl. vorstehende Erwägung 10a). Laut dem fraglichen Modul schuldet die Beklagte der Klägerin für alle Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Sanierungsbeiträge im Umfang von

  • 62 - 3 % des versicherten Lohnes (kB 8a). Der Begriff des versicherten Lohnes wird im Vorsorgereglement in der Fassung vom 23. August 2005 definiert (kB 8a). Danach handelt es sich um den Lohn abzüglich Koordinationsabzug gemäss Anhang 2 (L1a und L1b), wobei sich für teilzeitbeschäftigte Versicherte eine Regelung im Anhang 1 (L2a) findet (Das Wichtigste in Kürze, S. 2). Hinsichtlich vollzeitlich erwerbstätigen Versicherten wird im Modul versicherter Lohn L1a sowie L1b festgehalten, der versicherte Lohn ergebe sich aus dem maximalen Jahreslohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 77'400.--) abzüglich des Koordinationsbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 22'575.--). Betrage der so versicherte Lohn weniger als Fr. 3'225.-- (Stand 01.01.2005), werde er auf diesen Betrag aufgerundet. Diese Regelung wird im Modul L2b für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte dahingehend abgeändert, als der versicherte Lohn in diesem Fall dem massgebenden Jahreslohn im Sinne des AHVG abzüglich dem mit dem Beschäftigungsgrad multiplizierten Koordinationsbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG entspreche. Die Beklagte hat im Anhang 1 zum Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 von den fraglichen Modulen ausschliesslich das Modul L1b gewählt (kB 8). Dementsprechend stimmt der reglementarische Begriff des versicherten Lohnes vorliegend mit dem in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden überein (Art. 8 BVG i.V.m. Art. 1j ff. BVV 2, STAUFFER, a.a.O., Rz. 558 ff. S. 206 ff.; SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 1 N. 22 ff.). bb)Davon ausgehend kann aus den von der Beklagten eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) hinsichtlich des versicherten Lohns für den interessierenden Zeitraum unter Beachtung der massgeblichen Eintrittsschwellen (vgl. vorstehende Erwägung 14b/gg), Koordinationsabzügen (2006/2007/2008: Fr. 23'205.--, 2009: Fr. 23'940.--

  • 63 - ) und des im Minimum versicherten Lohns (2006: Fr. 3'225.--, 2007/2008: Fr. 3'315.--, 2009: Fr. 3'420.--) folgendes entnommen werden:

Versicherter2006200720082009 1_____ (20'949.10) 3'315.00 (20'769.05) 3'315.00 2_____(22'080.00) 3'420.00 3_____(48'840.00) 25'635.00 (20'350.00) 3'315.00 4_____(22'136.85) 3'420.00 5_____(56'520.00) 32'580.00 6_____(21'313.85) 3'315.00 7_____(23'060.00) 3'420.00 8_____(47'646.70) 24'441.70 (49'370.00) 25'430.00 9_____(74'390.00) 50'450.00 10_____(46'253.35) 22'313.35 11_____(43'720.00) 20'515.00 (76'020.00) 52'080.00 12_____(21'069.00) 3'315.00 13_____(20'187.75) 3'315.00 14_____(19'996.80) 3'315.00 15_____(23'936.80) 3'315.00 16_____(25'648.90) 3'315.00 (29'316.40) 5'376.40 17_____(20'857.20) 3'315.00 (23'248.45) 3'420.00 18_____(48'841.85) 25'636.85 (20'788.85) 3'315.00 19_____(53'930.00) 29'990.00 20_____(29'430.80) 6'225.80 21_____(22'591.30) 3'315.00 (21'879.55) 3'315.00 (21'401.80) 3'420.00 22_____(65'940.00) 42'000.00 23_____(22'905.75) 3'420.00 24_____(64'512.00) 41'937.00 (66'932.00) 43'727.00 (69'380.00) 46'175.00 (69'680.00) 45'740.00

  • 64 - 25_____(28'860.00) 5'655.00 (28'185.10) 4'245.10 26_____(58'932.50) 35'727.50 (63'126.65) 39'186.65 27_____ (21'982.00) 3'315.00 (79'920.00) 55'980.00 28_____(20'314.60) 3'315.00 29_____(36'941.12) 13'736.12 30_____(28'170.55) 4'965.55 31_____(110'020.50) 86'080.50 32_____(20'725.00) 3'315.00 33_____(36'744.35) 12'804.35 34_____(23'862.30) 3'420.00 35_____(21'911.00) 3'315.00 (25'762.60) 3'420.00 36_____(51'016.70) 27'811.70 (21'603.30) 3'420.00 37_____(22'160.40) 3'420.00 38_____(22'227.80) 3'315.00 39_____(26'134.95) 3'315.00 (21'852.95) 3'420.00 (20'750.15) 3'420.00 40_____(20'550.00) 3'225.00 (57'473.80) 34'268.80 (22'939.10) 3'315.00 41_____(20'805.50) 3'315.00 42_____(27'176.60) 3'971.60 43_____(26'017.70) 3'315.00 (21'098.00) 3'420.00 (28'727.65) 4'787.65 44_____(32'893.40) 9'688.40 45_____(20'783.95) 3'420.00 46_____(36'615.90) 14'040.90 (40'105.85) 16'900.85 47_____(26'169.30) 3'315.00 (52'938.60) 28'998.60 48_____(52'340.00) 29'135.00 (52'938.60) 28'998.60 49_____(39'700.70) 16'495.70 (61'003.20) 37'798.80 (61'003.20) 37'063.20 50_____(30'309.65)

  • 65 - 7'104.65 51_____(60'371.10) 37'166.10 (27'007.10) 3'420.00 (Total Bruttolohn) Total v. Verdienst (121'677.90) 59'202.90 (523'551.72) 208'171.12 (946'099.90) 340'856.00 (1'374'737.80) 655'404.40 Nach dieser Berechnung hätte die Beklagte der Klägerin somit aufgrund des Sanierungsmodells SAN/BA2 im Zeitraum von 2006 bis 2009 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'263'634.42.42 (Fr. 59'202.90 + Fr. 208'171.12 + Fr. 340'856.-- + Fr. 655'404.40) Sanierungsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 37'909.00 (3 % von Fr. 1'263'634.42.42) geschuldet. Ausgehend von dem im Jahresbericht 2010 per

  1. Dezember 2010 ausgewiesenen Vorsorgevermögen von Fr. 2'125'414.63 (kB 64; vgl. vorstehende Erwägung 10b und 10d) hätte das Vorsorgewerk B._____ AG bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten folglich per 31. Dezember 2010 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'163'323.63 (Fr. 2'125'414.63 + Fr. 37'909.00) verfügt. Bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten hätte demnach bei versicherungstechnischen Verpflichtungen von Fr. 3'378'017.60 in Bezug auf die im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Rentnerinnen und Rentner eine Deckungslücke von Fr. 1'214'693.97 (Fr. 3'378'017.60 - Fr. 2'163'323.63) bestanden. Diese Deckungslücke hätten die Arbeitnehmenden der Beklagten, die bei vertragskonformem Verhalten im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen wären, auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010 gemeinsam mit der Beklagten bis zum
  2. Dezember 2020 schliessen müssen (kB 29, vgl. vorstehende Erwägung 10a). Dabei wären laut dem vereinbarten Beitragsmodell BA2 (vgl. kB 8 und 8a) 45 % der erforderlichen Sanierungsbeiträge von den Arbeitnehmenden aufzubringen gewesen. Demnach hätten diese in der Zeit von 2010 bis 2020 Sanierungsbeiträge im Gesamtbetrag von total Fr. 546'612.25 (45 % von Fr. 1'214'693.97) bezahlen müssen.
  • 66 - e)Für das Jahr 2010 ist hinsichtlich der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden bei einer Eintrittsschwelle von Fr. 20'520.--, einem Koordinationsabzug von Fr. 23'940.-- und einem im Minimum versicherten Lohn von Fr. 3'420.-- aufgrund der von der Beklagten eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und
  1. folgendes bekannt: NameJahrgangBruttoeinkommen 2_____197525'241.60 3'420.00 4_____198853'920.00 29'980.00 5_____197156'520.00 32'580.00 7_____198848'395.00 24'455.00 8_____195749'370.00 25'430.00 9_____197474'390.00 50'450.00 11_____197984'355.35 60'415.35 19_____197083'830.00 59'890.00 52_____197724'439.80 3'420.00 53_____195721'364.00 3'420.00 22_____196565'940.00 42'000.00 24_____196069'680.00 45'740.00 25_____196623'879.20 3'420.00 54_____198520'941.50 3'420.00 55_____198122'291.90 3'420.00 26_____197669'030.00 45'090.00 27_____196081'720.00 57'780.00 56_____198721'507.15 3'420.00 57_____ 197333'041.85 9'101.85 31_____1968123'524.50 99'584.50 58_____198152'444.60
  • 67 - 28'504.60 59_____198225'129.30 3'420.00 60_____198921'722.80 3'420.00 61_____198134'709.15 10'769.15 39_____196324'966.35 3'420.00 26'451.50 3'420.00 40_____197924'595.65 3'420.00 42_____197122'848.60 3'420.00 62_____198329'768.85 5'828.85 47_____-52'938.60 28'998.60 48_____-52'938.60 28'998.60 63_____-25'405.95 3'420.00 Total Bruttolohn Total v. Verdienst 1'447'301.50 733'476.50 aa)Im Jahr 2010 hätten sich folglich 31 Arbeitnehmende mit einem Bruttoeinkommen von total Fr. 1'447'301.50 an den Sanierungskosten beteiligen müssen. Um bestimmen zu können, wie hoch die von ihnen zu erbringenden Sanierungsbeiträge gewesen wären, müssten die im Vorsorgewerk B._____ AG bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten bestehende Vorsorgeguthaben und die diesen gegenüberstehenden versicherungstechnischen Verpflichtungen ermittelt werden. Hierzu wäre die Beklagte zunächst zu verpflichten, dem Gericht die für diese Berechnung erforderlichen Angaben zum Vorsorgeguthaben der vorgenannten Arbeitnehmenden bekannt zu geben, worauf die Beklagte anzuweisen wäre, auf dieser Grundlage die von den zu versichernden Arbeitnehmenden aufgrund des Sanierungsmodells 2010 hypothetisch geschuldeten Sanierungsbeiträge zu berechnen. Ein solches Vorgehen erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall entbehrlich, da bereits eine grobe Abschätzung der aufgrund des Sanierungsmodells

  • 68 - 2010 geschuldeten Sanierungsbeiträge deren Unverhältnismässigkeit ausweist. bb)Wird der gesamte Sanierungszeitraum von 2010 bis 2020 in diese Betrachtung einbezogen, so hätten die bei vertragskonformem Verhalten zu versichernden Arbeitnehmenden die vorangehend berechnete Deckungslücke von Fr. 546'612.25 in elf Tranchen schliessen müssen. Nicht bekannt ist, wie viele Arbeitnehmenden sich an diesen Sanierungskosten zu beteiligen gehabt hätten. Wird die personelle Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2010 als Gradmesser genommen, so zeigt sich, dass die Anzahl der zu versichernden Arbeitnehmenden kontinuierlich von drei Arbeitnehmenden (2006) auf 31 (2009) angestiegen ist und sich im 2010 auf diesem Niveau stabilisiert hat. Parallel dazu nahm der Bruttolohn der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden von Fr. 121'766.90 (2006) auf Fr. 1'447'301.50 (2010) zu, während sich der versicherte Verdienst von Fr. 59'202.90 (2006) auf Fr. 733'746.50 (2010) erhöhte. Wird davon ausgegangen, dass sich diese Entwicklung fortgesetzt hätte, so hätten sowohl der personelle Bestand als auch der zu versichernde Verdienst in den folgenden Jahren zumindest dem im Jahr 2010 erreichten Niveau entsprochen. Dass die Beklagte mehr Arbeitnehmende mit einem höheren versicherten Verdienst im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen, behauptet die Klägerin nicht. In der Stellungnahme vom 20. April 2017 zu den auf gerichtliche Anordnung hin eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) führte die Klägerin vielmehr aus, die Beklagte hätte etwa 13 bis 17 aktive Versicherten mit einem erheblichen versicherten Verdienst im Vorsorgewerk B._____ AG versichern müssen (S. 1). In der abschliessenden Zusammenfassung ist die Rede von im Minimum 13 aktiven Versicherten mit erheblichem Einkommen (S. 3). Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Behauptungen erübrigen sich weitere

  • 69 - Sachverhaltserhebungen und es ist in Extrapolation der festgestellten Entwicklung von einem seit dem Jahr 2010 unverändert gebliebenen personellen Bestand und versicherten Verdienst auszugehen. Demnach wären mutmasslich jeweils 31 Arbeitnehmende mit einem Bruttolohn von ungefähr Fr. 1'400'000.-- sowie einem versicherten Verdienst von ungefähr Fr. 730'000.-- verpflichtet gewesen, in elf Tranchen total Fr. 546'612.25 zu bezahlen. Werden diese Sanierungsbeiträge gleichmässig auf den gesamten Sanierungszeitraum von 2010 bis 2020 verteilt, so hätten die im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernden Arbeitnehmenden pro Jahr Sanierungsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'692.-- (Fr. 546'612.25 : 11), mithin 3.55 % (Fr. 49'692.-- : Fr. 1'400'000.--) ihres Bruttolohnes bzw. 6.80 % ihres versicherten Verdienstes (Fr. 49'692.--: Fr. 730'000.--), erbringen müssen. Diese während elf Jahren zu erbringenden Sanierungsbeiträge hätten sich an die vorgängige Sanierung gemäss dem Modell SAN/BA2 angeschlossen, während der die Arbeitnehmenden Sanierungsbeiträge im Umfang von 1.35 % (45 % von 3 %) des versicherten Lohnes erbracht hätten. Für die im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Arbeitnehmenden hätte das Sanierungsmodell 2010 folglich zu einem Sanierungszeitraum von 15 Jahren mit beträchtlichen Sanierungsbeiträgen geführt. cc)Eine derartige Sanierung ist gemäss den Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung grundsätzlich nicht zulässig (vgl. vorstehende Erwägung 15c/aa). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die es ausnahmsweise gestatten würden, den im Grundsatz auf zehn Jahre zu begrenzenden Sanierungszeitraum um die Hälfte zu überschreiten. Im Gegenteil ist zu beachten, dass die beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in keiner Weise von den Sanierungsbeiträgen profitiert hätten. Sie wären mit dem Wechsel ihrer Arbeitsstelle als mutmasslich vollkapitalisierte Arbeitnehmer in das Vorsorgewerk B._____ AG eingetreten und hätten

  • 70 - dort das ausschliesslich aus Rentnerinnen und Rentnern bestehende Vorsorgewerk B._____ AG durch ihre Beiträge sowie die von der Beklagten als vormalige Arbeitgeberin der versicherten Rentnerinnen und Rentnern erbrachten Sanierungsbeiträge ausfinanzieren müssen. Hierbei handelt es sich folglich um einseitige Solidaritätsleistungen zugunsten der im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Rentnerinnen und Rentner, die sich an den Sanierungskosten nicht beteiligen müssen. Derartige Leistungen, die – wie im vorliegenden Fall – mit Lohnbeiträgen von mindestens 1.35 % bis mindestens 6.80 % (gleichmässige Verteilung) des versicherten Lohnes ein erhebliches Ausmass annehmen, wären den Arbeitnehmenden über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht zumutbar gewesen. f)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass die bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Arbeitnehmenden nach dem Sanierungsmodell 2010 unzumutbare Sanierungsbeiträge hätten erbringen müssen. Das Sanierungsmodell 2010 hätte sich folglich bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten als unverhältnismässig erwiesen, womit es gegen Art. 65d Abs. 2 BVG verstossen hätte. Demzufolge hätte es bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten einer Inhaltskontrolle nicht standgehalten und wäre im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR als nichtig anzusehen gewesen. So oder anders hätte die Beklagte die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge folglich nicht bezahlen müssen. Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten hat demnach nicht dazu geführt, dass sich die Beklagte der im Sanierungsmodell 2010 verankerten Sanierungspflicht entzogen hat. Insofern hat die Beklagte durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin keinen Schaden erlitten.

  • 71 -

  1. a)Allerdings hätte die Klägerin bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten Sanierungsbeiträge auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Sanierungsmodells SAN/BA2 fordern können. Denn erweist sich nach dem Gesagten das Sanierungsmodell 2010 infolge der Missachtung von Art. 65d Abs. 2 BVG als rechtswidrig, so entsteht dadurch zwar keine Lücke, die nach Massgabe des hypothetischen Parteiwillens zu schliessen gewesen wäre (vgl. dazu HUGUENIN, Basler Kommentar, Art. 19/20 N. 61 ff.). In diesem Fall hätte jedoch das vormals vereinbarte Sanierungsmodell SAN/BA2 weitergegolten. Dass dieses Sanierungsmodell im Abschlusszeitpunkt gegen Art. 65d BVG verstossen oder sich anderweitig als rechtswidrig erwiesen hätte, macht die Beklagte nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das fragliche Sanierungsmodell ist folglich rechtsgültig zustande gekommen. Demzufolge hätte die Beklagte bei vertragskonformem Verhalten für die Arbeitnehmer die sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 neu einstellte, Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versicherten Lohnes geschuldet. Diese Sanierungsbeiträge wären gemäss Art. 3.7 des Vorsorgereglements (kB 8a) jeweils per Ende Monat mit den übrigen Beitragszahlungen zu erbringen gewesen. Im vorliegenden Klageverfahren, das am 29. Dezember 2014 instanziiert wurde, kann die Klägerin demzufolge die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis Ende November 2014 bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten fällig gewordenen Sanierungsbeiträge als Schadenersatz fordern. b)Hätte sich die Beklagte vertragskonform verhalten, so wären – wie vorangehend dargelegt – im Jahr 2006 drei Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 59'202.90, im Jahr 2007 15 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 208'171.12, im Jahr 2008 29 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 340'856.--, im Jahr 2009 31 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 655'404.40 und im Jahr 2010
  • 72 - 31 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 733'476.50 im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen (vgl. vorstehende Erwägung 15d/bb und 15e). Seit dem 1. Januar 2011 hätte die Klägerin keine neuen Arbeitnehmenden mehr im Vorsorgewerk B._____ AG versichern dürfen, da die Klägerin mit Verfügung des BSV vom 1. Januar 2011 in Liquidation gesetzt wurde und die Aufnahme neuer Versicherter nicht mit dem Liquidationszweck vereinbar gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung 15b/hh). Dagegen wären die Saisonniers im Laufe des Jahres 2011 aufgrund der Beendigung ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse unter Mitnahme des vollen Vorsorgeguthabens aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden. Dadurch hätte sich die Anzahl der aktiven Versicherten mutmasslich auf 15 Personen mit einem versicherten Verdienst von ungefähr Fr. 659'816.65 (Fr. 29'980.-- + Fr. 32'500.-- + Fr. 24'455.-- + Fr. 25'430.-- + Fr. 50'450.-- + Fr. 60'415.35
  • Fr. 59'890.00 + Fr. 42'000.-- + Fr. 45'740.-- + 45'090.-- + Fr. 57'780.-- + Fr. 99'584.50 + 28'504.60 + Fr. 28'998.60 + 28'998.60]) reduziert (Austritt von 2_____, 52_____, 21_____, 25_____, 54_____, 55_____, 56_____, 57_____, 59_____, 64_____, 61_____, 39_____, 40_____, 42_____, 62_____, 63_____ [vgl. vorstehende Erwägung 15e]). Demzufolge hätte die Beklagte der Klägerin aufgrund des Sanierungsmodells SAN/BA2 bei vertragskonformem Verhalten im Jahr 2006 Sanierungsbeiträge von Fr. 1'776.10 (3 % von Fr. 59'202.90), im Jahr 2007 von Fr. 6'245.15 (3 % von Fr. 208'171.12), im Jahr 2008 von Fr. 10'225.70 (3 % von Fr. 340'856.--), im Jahr 2009 von Fr. 19'662.15 (3 % von Fr. 655'404.40), im Jahr 2010 von Fr. 22'004.30 (3 % von Fr. 733'476.50), im Jahr 2011 von Fr. 19'794.50 (3 % von Fr. 659'816.65), im Jahr 2012 von Fr. 19'794.50 (3 % von Fr. 659'816.65), im Jahr 2013 von Fr. 19'794.50 (3 % von Fr. 659'816.65) und von Januar bis November 2014 von Fr. 18'144.95 (3 % von Fr. 659'816.65 : 12 x 11), mithin total Fr. 137'441.85 (Fr. 1'776.10 [2006] + Fr. 6'245.15 [2007] + Fr. 10'225.70 [2008] + Fr. 19'662.15 [2009] + Fr. 22'004.30 [2010] + Fr. 19'794.50
  • 73 - [2011] + Fr. 19'794.50 [2012] + Fr. 19'794.50 [2013] + Fr. 18'144.95 [2014]), geschuldet. Diese Sanierungsbeiträge hätte die Beklagte der Klägerin bei vertragskonformem Verhalten jeweils am Ende des Beitragsmonats zu bezahlen gehabt, womit sich das schädigende Ereignis jeweils zu Anfang des Folgemonats ausgewirkt hätte. Ab diesem Zeitpunkt schuldet die Beklagte der Klägerin mangels anderslautender Abrede einen Schadenszins von 5 %, welcher der Einfachheit halber auf den durchschnittlichen Lohnbetreffnissen erhoben wird. c)Diesen Schaden hätte die Klägerin nicht erlitten, wenn sich die Beklagte vertragskonform verhalten und die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
  1. Dezember 2010 neu eingestellten Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden und nicht von der E._____ AG übernommen wurden, bei der Klägerin versichert hätte. Zwischen der Missachtung dieser anschlussvertraglichen Verpflichtung und dem Schaden in der Höhe der in diesem Fall aufgrund des Sanierungsmoduls SAN/BA2 geschuldeten Sanierungsbeiträge besteht somit ein hypothetischer und adäquater Kausalzusammenhang. Schliesslich bringt die Beklagte nichts vor, das Zweifel an ihrem Verschulden weckt. Sofern sie überhaupt den Exkulpationsbeweis angetreten hat, ist dieser gescheitert. Die Beklagte schuldet der Klägerin demnach infolge positiver Vertragsverletzung Schadenersatz von total Fr. 137'441.85 zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 148.-- (Fr. 1'776.10 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 520.40 (Fr. 6'245.15 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 852.15 (Fr. 10'225.70 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'638.50
  • 74 - (Fr. 19'662.15 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'833.70 (Fr. 22'004.30 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum
  1. Januar 2011, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 (Fr. 19'794.50 : 12) jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 sowie zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. d)Die Klägerin beantragt die Zusprechung von Schadenszins für die eingeklagten Sanierungsbeiträge allerdings erst mit Wirkung ab dem
  2. August 2014. Dennoch ist es dem Gericht gestattet, der Klägerin im vorliegenden Verfahren über ihr diesbezügliches Rechtsbegehren hinausgehend jeweils mit Wirkung auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 Schadenszinsen zuzuerkennen, da das Gericht bei einer Klage, wie der vorliegenden, mit welcher die Zusprache verschiedener, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhender Schadensposten verlangt wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden ist (vgl. vorstehende Erwägung 7c). e)Dementsprechend ist die vorliegende Klage bezüglich der Sanierungsbeiträge insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin infolge positiver Vertragsverletzung Schadenersatz Fr. 137'441.85 zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 148.-- jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 520.40 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum
  • 75 -
  1. Januar 2008, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 852.15 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom
  2. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'638.50 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'833.70 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Januar 2014 sowie zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.
  3. a)Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; STAUFFER, a.a.O., Art. 73 BVG S. 289; MEYER/UTTINGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 73 N. 89). b)Ausgangsgemäss ist die Beklagte als zu drei Vierteln obsiegend einzustufen. Demzufolge hat die Klägerin der Beklagten drei Viertel der durch das vorliegende Verfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertreter der Beklagten machen in ihrer detaillierten Aufwandübersicht vom 21. März 2016 einen Zeitaufwand von 257.35 Stunden geltend und ersuchen das Gericht, ihnen auf dieser Grundlage ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 haben sie für die vom Gericht eingeforderten Übersichten betreffend die Neueinstellungen für die Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) einen zusätzlichen Aufwand von 22.10 Stunden geltend gemacht. Die Klägerin erachtete bereits den ursprünglich geltend gemachten Aufwand als übermässig. Begründend
  • 76 - führte sie hauptsächlich aus, die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Perren könnten nicht als gebotener Aufwand der berufsmässigen Vertretung betrachtet werden, sondern als Aufwendungen, die jede Partei eines Verfahrens selbst zu tragen habe. Dr. iur. Perren sei Verwaltungsrat der Beklagten und damit deren Organ. Es seien deshalb nur die von Rechtsanwalt Dr. iur Schweizer geleisteten Aufwendungen als geboten zu betrachten. Ohnehin seien die Kosten, die dadurch entstünden, dass sich die beiden Rechtsanwälte besprechen würden, bei mindestens einem von beiden zu streichen. Einmal abgesehen davon, dass dies eben eigentlich eine Klienteninstruktion sei. Im Übrigen sei der Aufwand für die Duplik von total 66 Stunden übersetzt. c)Die Beklagte wird im vorliegenden Verfahren einerseits durch Dr. iur. Perren, andererseits durch Dr. iur. Schweizer anwaltlich vertreten. Ersterer ist zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten (vgl. vorstehende Erwägung 2). Insofern liegt keine externe Vertretung vor. Die Zusprechung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung setzt bei einem solch internen Vertretungsverhältnis einen besonderen Aufwand voraus (vgl. statt vieler: PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 40). Einen solchen macht die Beklagte nicht geltend. Dies erstaunt mit Blick auf die Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Schweizer nicht. Die von Dr. iur. Perren für die anwaltliche Vertretung der Beklagten geltend gemachte Kosten hat die Beklagte demnach nicht zu entschädigen. d)Aber auch ansonsten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als übersetzt und ist in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und des doppelten Rechtsschriftenwechsels ermessensweise auf 100 Stunden festzusetzen. Ausgehend von dem im Kanton Graubünden üblichen Stundenansatz von Fr. 270.-- (vgl. Art. 16a des Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der
  • 77 - Honorarverordnung [BR 310.250]) erscheinen dem Gericht für das vorliegende Verfahren Aufwendungen von Fr. 27'000.-- (Honorar: Fr. 27'000.-- [100 x Fr. 270.--]) angemessen. Barauslagen haben die Rechtsvertreter der Beklagten nicht geltend gemacht, womit solche offenbar nicht in nennenswerten Umfang angefallen sind und damit nicht zu entschädigen sind. Hinsichtlich der geforderten Mehrwertsteuer bleibt anzumerken, dass die Beklagte gemäss UID-Register (CHE-107.050.100 und 346.652.278) mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Praxisgemäss ist ihr die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. PVG 2015 Nr. 19). Demzufolge sind für das vorliegende Verfahren Parteikosten von Fr. 27'000.-- ausgewiesen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin folglich zu verpflichten, der Beklagten drei Viertel dieser Kosten, mithin Fr. 20'250.--, zu erstatten. e)Die Klägerin hat als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N 49). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen. a)Die B._____ AG wird verpflichtet, der Pensionskasse A._____ Fr. 29'600.-
  • zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 8'000.--, ab dem 1. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 7'200.--, ab dem 1. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 7'200.-- sowie ab dem
  1. Dezember 2014 auf dem Betrag von Fr. 7'200.-- zu bezahlen.
  • 78 - b)Die B._____ AG wird verpflichtet, der Pensionskasse A._____ Fr. 137'441.85 zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 148.-- jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 520.40 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 852.15 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'638.50 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'833.70 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011, zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis
  1. Januar 2014 sowie zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'649.55 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 zu bezahlen. c)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • 79 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Pensionskasse A._____ hat die B._____ AG mit Fr. 20'250.--, inkl. Barauslagen, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Juni 2018 teilweise gutgeheissen (9C_649/2017) resp. gutgeheissen (9C_652/2017).

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