VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 180 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A., vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter, Klägerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren, und Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Beklagte betreffend Forderung aus Anschlussvertrag (BVG)
2 - 1.Mit öffentlicher Urkunde vom _____ errichtete die Versicherungsgenossenschaft der Verwaltung und des Personals schweizerischer Unternehmen unter dem Namen Pensionskasse A.. Die A. bezweckt, das Personal der ihr angeschlossenen Unternehmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) am 1. Januar 1985 nimmt sie diese Aufgabe als registrierte Vorsorgeeinrichtung wahr, wobei sie sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge tätig ist. Die A._____ ist im Handelsregister eingetragen und wurde bis Ende 1995 vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beaufsichtigt. Seither steht sie unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). 2.Am _____ wurde die Luftseilbahn B._____ AG gegründet, mit dem Ziel, eine Luftseilbahn von C._____ auf den B._____ zu bauen und zum gewerbsmässigen Personentransport zu nutzen. Es folgte der Bau weiterer Skilifte, durch die das gesamte Skigebiet B._____ sukzessive erschlossen wurde. Aufgrund des Fusionsvertrags vom 7. Juni 2007 übernahm die Luftseilbahn C.-D. AG die Aktiven und Passiven der E.-Bahn AG zu den in der Bilanz vom 30. April 2007 aufgeführten Konditionen, wodurch sich deren Aktienkapital um 1'056'000.-- erhöhte. Im Nachgang an diese Fusion änderte die Luftseilbahn C.-D._____ AG ihre Firma in B._____ AG. 3.Mit Vertrag vom 13. März 1964 war die B._____ AG, damals noch unter der Firma C.-D. AG, mit Wirkung ab dem 1. März 1964 der A._____ beigetreten. Im 2005 entschied die A._____, sich von einer Gemeinschaftsstiftung im Leistungsprimat zu einer Sammelstiftung im Beitragsprimat umzuwandeln. Zu diesem Zweck lösten die Vertragsparteien den Anschlussvertrag vom 13. März 1964 per 31.
3 - Dezember 2005 auf und schlossen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 einen neuen Anschlussvertrag, den die A._____ am 31. Oktober 2005 und die damals noch unter Firma C.-D. AG firmierende B._____ AG am 8. Dezember 2005 unterzeichnete. Mit diesem Wechsel des Anschlussvertrags war eine integrale Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs von der A., organisiert als Gemeinschaftsstiftung, zur A., organisiert als Sammelstiftung, verbunden. Laut dem Anhang zum zwischen der B._____ AG und der A._____ geschlossenen Anschlussvertrag handelte es sich hierbei um vier aktive Versicherte und zehn Rentnerinnen sowie Rentner, die gemeinsam das Vorsorgewerk B._____ AG Nr. 1115 (nachfolgend als Vorsorgewerk B._____ AG bezeichnet) bildeten. In den Jahren 2007 bis 2012 schieden drei aktive Versicherte infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG unter Mitnahme der vollen Freizügigkeitsleistung aus dem Vorsorgewerk B._____ AG aus, ein aktiver Arbeitnehmer erreichte das Pensionsalter und zwei Rentner verstarben. Neue Arbeitnehmer traten dem Vorsorgewerk B._____ AG nicht bei. Seit Mitte 2012 umfasst das Vorsorgewerk B._____ AG daher nur mehr neun Rentnerinnen und Rentner. 4.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 setzte das BSV die A._____ per _____ in Liquidation und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter zum Liquidator der A.. Der Liquidator wurde angewiesen, ab Erlass dieser Verfügung alle notwendigen Liquidationshandlungen durchzuführen und wurde mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausgestattet. 5.Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter als Liquidator der A. (nachfolgend Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die B._____ AG ein. Darin beantragte er, die B._____ AG sei zu verpflichten, der
4 - Klägerin Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen und für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzfehlbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2014 zu entrichten. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beklagte) ersuchte in der Klageantwort vom 30. April 2015 um Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte sie auf entsprechende Aufforderung hin die Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren nach. 7.Die Klägerin nahm zu der Klageantwort vom 30. April 2015 in der Replik vom 17. August 2015 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Die Beklagte duplizierte zu den klägerischen Vorbringen unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren mit Eingabe vom 30. Oktober 2015. Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen in der Eingabe vom 5. Januar 2016 auseinander, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beklagte nahm dazu in der Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beklagte um Mitteilung der Namen sämtlicher Arbeitnehmenden, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
9 - den von den angeschlossenen Unternehmungen an die Verwaltungskosten zu bezahlenden Beitrag festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe der Liquidator am 27. Januar 2011 Gebrauch gemacht und die bis dahin geltende Regelung bezüglich der Verwaltungskosten abgeändert. Die Beklagte sei über diese Änderung informiert worden, habe jedoch das geänderte Vorsorgereglement nie angefordert, sondern stets geltend gemacht, keinen Anschlussvertrag mit der Klägerin zu haben und für Rentnerinnen sowie Rentner keine Verwaltungskosten zu schulden. Wenn sie sich jetzt darauf berufe, das geänderte Reglement nie erhalten zu haben, argumentiere sie treuwidrig. Sie sei ausdrücklich über die erfolgte Änderung informiert worden und ihr wäre das entsprechende Reglement auf Verlangen hin selbstverständlich zugestellt worden. Die Beklagte hätte den Anschlussvertrag im Übrigen mehrfach kündigen und sich dadurch den beanstandeten Änderungen entziehen können. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie die fraglichen Reglementsänderungen akzeptiert mit der Folge, dass sie nunmehr die auf dieser Grundlage geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zu erbringen habe. b)Gegen diese Argumentation wendet die Beklagte hauptsächlich ein, gemäss dem Modul Verwaltungskosten in der Fassung vom 11. August 2005, gültig ab dem 1. Januar 2006, habe jede Unternehmung für jede versicherte Person einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 360.-- zu entrichten. Die letzten beiden aktiven Mitarbeiter, die im Vorsorgewerk B._____ AG versichert gewesen seien, seien Ende Mai 2010 bzw. Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden. Der Beklagten lägen Verwaltungskostenrechnungen betreffend die Monate 2010 über Fr. 56.-- und im Juni 2010 über Fr. 28.-- vor. Die Abrechnungen beträfen richtigerweise bis Ende Mai 2010 zwei versicherte Personen und ab Juni 2010 eine versicherte Person, wobei die Klägerin es unterlassen habe, darzulegen, weshalb der Beitrag von
10 - Fr. 30.-- auf Fr. 28.-- gesenkt worden sei. Für die Verwaltungskostenbeiträge ab dem 1. Juli 2010 berufe sich die Klägerin auf das Modul Verwaltungskosten gemäss dem Beschluss des Stiftungsrats vom 22. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010. Dieser Regelung zufolge entrichte jede angeschlossene Unternehmung für aktive versicherte und rentenbeziehende Personen einen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 800.--, der monatlich zahlbar sei. Die Klägerin habe mit diesem Reglement die Beitragspflicht ausgeweitet, indem neu auch für rentenbeziehende Personen Verwaltungskostenbeiträge geschuldet seien. Ausserdem habe sie die Verwaltungskostenbeiträge substantiell erhöht. Diese Änderung des Vorsorgereglements habe die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom
12 - 2006 einen neuen Anschlussvertrag, den die Klägerin am 31. Oktober 2005 und die Beklagte am 8. Dezember 2005 unterzeichneten (kB 8). Im Anhang 1 zum fraglichen Anschlussvertrag wählte die paritätische Vorsorgekommission der Beklagten aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Modulen unter anderem das Modul VK mit Beitragsaufteilung nach dem Modul BA5 aus. Laut diesen Modulen trägt die Arbeitgeberin die gesamten Verwaltungskosten (Anhang 1 BA Modul Beitragsaufteilung [kB 8a]). Hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten wird im Modul Verwaltungskosten (VK) vorgesehen, jede der Stiftung angeschlossene Unternehmung beteilige sich an den Verwaltungskosten. Jede Unternehmung entrichte für jede einzelne versicherte Person ihres Vorsorgewerks einen monatlichen Pro-Kopf-Beitrag. Dieser Betrag gehe vollumfänglich zu ihren Lasten. Der Verwaltungskostenbeitrag betrage Fr. 360.-- pro versicherte Person und Jahr (kB 8a). Diese Regelung hat die Klägerin mit Beschluss des Stiftungsrats vom 22. Juni 2010 durch das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Modul Verwaltungskosten (nachfolgend als Modul Verwaltungskosten 2010 bezeichnet) abgeändert. Dieser Regelung zufolge beträgt der jährliche Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenberechtigte Person Fr. 800.-- (kB 90). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Regelung bestand das Vorsorgewerk der B._____ AG nur mehr aus rentenberechtigten Personen (vgl. dazu kB 64, 72, 75, 76]). Zwischen den Verfahrensparteien ist streitig, ob die im Modul Verwaltungskosten 2010 getroffene Regelung hinsichtlich dieser Personengruppe rechtsgültig zustande gekommen ist. b)Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Dieser für die obligatorische berufliche Vorsorge geltende
13 - Grundsatz der kollektiven Beitragsparität bezieht sich auf die gesamten Aufwendungen der beruflichen Vorsorge. Er gilt folglich auch für die Risikobeiträge und die Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E.2f; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 239; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 8; VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, 3. Aufl., Freiburg 2013, Art. 66 N. 6; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 65 N 11). Ein überparitätischer Beitragsanteil des Arbeitgebers kann gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Dieser Zustimmungsvorbehalt bildet eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der einseitigen Rechtssetzungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtung, wie sie sich für die obligatorische berufliche Vorsorge aus Art. 50 BVG ergibt. Insofern schützt Art. 66 Abs. 1 BVG den Arbeitgeber vor einseitigen Beitragserhöhungen. In der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist dieser Schutz noch ausgeprägter, da reglementarische Bestimmungen dort ohnehin nur mit Zustimmung der Vertragspartner abgeändert werden können (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 417; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 20). c)Arbeitgebende erklären sich mit einer zustimmungsbedürftigen Beitragserhöhung in der Regel im Anschlussvertrag für einverstanden. Möglich ist aber auch eine Zustimmung im Reglement. Ausserdem muss nicht zwingend der Arbeitgeber selbst die zustimmungsbedürftige Beitragsänderung akzeptieren. Das erforderliche Einverständnis kann ebenfalls durch einen Arbeitgebervertreter im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung erteilt werden (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13). Ermächtigt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung im Anschlussvertrag zu einseitigen Änderungen des Reglements, so kann daraus auch auf ein grundsätzliches Einverständnis mit einem höheren Arbeitgeberbeitrag geschlossen werden. Als Korrelat
14 - zu einer solchen im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu Beitragserhöhungen muss der Arbeitgeber freilich die Möglichkeit haben, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich auf diese Weise einer missliebigen Beitragserhöhung zu entziehen. Damit wird zwar die Reglementsänderung als solche nicht verhindert, die angeschlossene Arbeitgeberin kann aber durch ihren Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung die Anwendung der neuen Regelung auf sie vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 E.2.3; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 241; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 66 N. 3). Demzufolge kann über die Gewährung einer Kündigungsmöglichkeit eine (überparitätische) Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge auf dem Wege eines vorgängig erteilten allgemeinen Zustimmungsvorbehalts herbeigeführt werden. Hinsichtlich der diesbezüglich zu beachtenden Modalitäten und des Zeitpunkts, in welchem eine solche Beitragserhöhung rechtswirksam wird, ist Art. 53f BVG zu beachten, wenn der Anschlussvertag durch die vorgenommene Beitragserhöhung eine wesentliche Änderung erfährt (vgl. dazu KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). d)Fraglich ist, ob diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu einer einseitigen (überparitätischen) Beitragserhöhung als Grundlage herangezogen werden können, um einem Arbeitgeber Verwaltungskosten für rentenberechtigte Personen aufzuerlegen. In der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Beitragspflicht in Art. 66 BVG geregelt. Darin werden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als beitragspflichtig bezeichnet. Diese beiden Begriffe werden weder in dieser Bestimmung noch in einer anderen, die berufliche Vorsorge betreffenden gesetzlichen Regelung definiert. Die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
15 - enthaltene gesetzliche Umschreibung der Begriffe des Arbeitnehmers (Art. 10 ATSG) und des Arbeitgebers (Art. 11 ATSG) gelten für die berufliche Vorsorge nicht, da diese vom Geltungsbereich des ATSG ausgenommen ist. Die fraglichen Begriffe sind in der beruflichen Vorsorge indessen von grosser Bedeutung, da eine Person nur dann obligatorisch zu versichern ist, wenn ihr Arbeitnehmereigenschaft zukommt. In diesem Fall untersteht sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod sowie Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für das Risiko Alter von Gesetzes wegen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie bei einem Arbeitgeber einen über der Eintrittsschwelle liegenden Jahreslohn erzielt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 28 N. 15 f.). Diese gesetzliche Versicherungspflicht endet gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Dies erscheint folgerichtig, weil das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wird, womit kein zu versichernder Arbeitnehmer und kein versicherungspflichtiger Arbeitgeber mehr existiert. Damit erlöscht zugleich die Beitragspflicht gemäss Art. 66 BVG, welche an die Eigenschaft als Arbeitnehmer und Arbeitgeber anknüpft. e)Diese zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht ist für die als Arbeitnehmerversicherung konzipierte berufliche Vorsorge charakteristisch. In der nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktionierenden beruflichen Vorsorge sollen während der Erwerbsphase durch BVG-Beiträge und Zinsgutschriften jene Finanzmittel geäufnet werden, welche zur Ausrichtung der Altersrente statistisch erforderlich sind (Art. 15 sowie Art. 16 BVG, Art. 11 und Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 138 V 366 E.3, 135 V 382 E.10.5; FLÜCKIGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 15 N. 3 und Art. 16 N. 5; RIEMER/RIEMER- KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006,
16 - § 7 N. 1; SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 322 f.). Nur im Sanierungsfall können unter bestimmten Voraussetzungen (vormalige) Arbeitgeber wie auch Rentnerinnen sowie Rentner nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" zu Beitragszahlungen angehalten werden (vgl. Art. 65d Abs. 3 lit. a und b BVG). Hierbei handelt es sich allerdings um singuläre Regelungen, die im Zuge der 1. BVG-Revision geschaffen wurden, um den Fortbestand gefährdeter Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6407 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, erachtete es der Gesetzgeber als zulässig, mit fundamentalen Finanzierungsgrundsätzen der beruflichen Vorsorge zu brechen (vgl. BBl 2003 6408 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Regelungen, welche Arbeitgebende über den Eintritt des Vorsorgefalls "Alters" hinaus zu Beitragsleistungen für vormalige Arbeitnehmende verpflichten, im Widerspruch zu den die berufliche Vorsorge kennzeichnenden Finanzierungsgrundsätzen stehen. Daher muss mit solchen, höchst aussergewöhnlichen Regelungen im System der beruflichen Vorsorge nicht gerechnet werden. Entsprechende Regelungen sind deshalb nicht durch einen allgemeinen, reglementarischen Zustimmungsvorbehalt gedeckt und können einem Arbeitgeber nur entgegengehalten werden, wenn er diesen nach deren Erlass gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum Vertragsabschluss (Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR SR 210]) zugestimmt hat. Hierfür ist eine explizite Zustimmung freilich nicht erforderlich. Es genügt auch eine Zustimmung durch konkludentes Handeln, wie etwa wenn ein Arbeitgeber ein geändertes Reglement ohne Widerspruch entgegennimmt oder die geänderte Praxis während einiger Zeit stillschweigend akzeptiert, zum Beispiel durch die vorbehaltlose Bezahlung entsprechender Beiträge (STAUFFER, a.a.O., N. 417; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 11 S. 25).
17 - f)Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich des Zustandekommens des Moduls Verwaltungskosten 2010 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 mitteilte, der stark verkleinerte Bestand (von Versicherten) führe dazu, dass (gleichbleibende) Verwaltungskosten auf wenige Unternehmen abgewälzt werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe der Stiftungsrat beschlossen, den jährlichen Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person auf Fr. 800.-- festzusetzen. Dieser Verwaltungskostenansatz gelte ab dem 1. Juli 2010 und werde den Unternehmungen zusammen mit den übrigen Beiträgen monatlich in Rechnung gestellt (kB 35). Mit diesem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte über die am 22. Juni 2010 beschlossene Erhöhung der Verwaltungskosten informiert, indem sie die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen unter Hervorhebung der massgeblichen Passagen nahezu wörtlich wiedergab. In Kenntnis der erfolgten Änderung bezahlte die Beklagte in der Folge die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 von Juli bis Dezember 2010 in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge. In diesem Zeitraum überwies sie der Klägerin keine ordentlichen BVG-Beiträge und keine Sanierungsbeiträge mehr, da per 30. Juni 2010 der letzte aktive Versicherte aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Die Beklagte musste somit wissen, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr Rentnerinnen und Rentner im Vorsorgewerk B._____ AG versichert waren; es sich hierbei mithin um eine reine Rentnerkasse handelte. Indem die Beklagte in diesem Wissen von Juli bis Dezember 2010 die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 monatlich in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge durch sechs separate Zahlungen beglich, stimmte sie dem Modul Verwaltungskosten 2010 durch konkludentes Handeln zu. In dieser Beziehung wurde der
18 - Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 folglich durch übereinstimmende Willensäusserung der Verfahrensparteien abgeändert. g)Die gegenteilige Auffassung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin es versäumte, der Beklagten das Modul Verwaltungskosten 2010 zuzustellen. Sie teilte ihr im Schreiben vom 25. Juni 2010 aber die betreffend das Modul Verwaltungskosten vorgenommenen Änderungen unter nahezu wörtlicher Wiedergabe der massgeblichen Passagen mit. Hierdurch hat die Klägerin der Beklagten den Inhalt der vorgenommenen Änderung in hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Dass sie die fraglichen Ausführungen im Schreiben vom 25. Juni 2010 trotz des an sich klaren Wortlauts falsch verstanden hat, behauptet die Beklagte nicht. Hingegen macht sie geltend, dass sie die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 monatlich in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge irrtümlich bezahlt hat. Mit dieser Behauptung widerspricht die Beklagte ihrer Aussage im Schreiben vom 9. März 2011 (kB 52), wonach sie der Klägerin bzw. dem Liquidator bereits mehrfach dargelegt habe, der Auffassung zu sein, dass (jedenfalls heute) kein Rechtsverhältnis (mehr) zwischen ihr und der Klägerin bestehe und sie demzufolge keine Beiträge schulde, da das Vorsorgewerk B._____ AG eine reine Rentnerkasse sei. Mit dieser Begründung hatte die Beklagte sodann bereits im Schreiben vom
20 - Lehre handelt es sich beim Anschlussvertrag um einen privatrechtlichen Innomminatkontrakt sui generis, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht (BGE 123 III 59 E.5a; WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 4; STAUFFER, a.a.O., N. 1459 S. 542; DERS., Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 11 S. 26). Diesen zufolge sind Vertragsabreden von Anfang an nichtig, wenn sie einen widerrechtlichen oder unmöglichen Inhalt aufweisen oder gegen die guten Sitten verstossen. Diese in Art. 20 Abs. 1 OR verankerte Regelung schränkt die Vertragsfreiheit der Parteien im Bereich der beruflichen Vorsorge hauptsächlich über die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein, welche im Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber vor allem die Auflösung des Anschlussvertrags (Art. 53e Abs. 4 bis und Art. 53f BVG) sowie die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu garantierenden, minimalen Versicherungsstandards beschlagen (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 6 ff.). In Bezug auf die hier in Frage stehenden Verwaltungskostenbeiträge gilt es einzig Art. 66 BVG zu beachten. Dieser ist aber nur insofern zwingender Natur, als die darin verankerte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hälfte der Pensionskassenbeiträge zu tragen, nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden darf (STAUFFER, a.a.O., Art. 66 S. 239). Ansonsten dürfen die Vertragsparteien in den Schranken von Art. 2 und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Art. 66 BVG abweichende Vertragsabreden treffen (vgl. dazu HUGUENIN/REITZE, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28 N. 27 ff.), sofern diese nicht willkürlich sind, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führen sowie deren wohlerworbene Rechte respektieren (BGE 138 V 366 E.4, 137 V 105 E.6.1).
21 - c)Inwiefern die im Modul Verwaltungskosten 2010 vorgesehenen Verwaltungskostenbeiträge diese Grundsätze verletzen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Durchführungskosten für die administrative und technische Verwaltung der beruflichen Vorsorge wie auch die Vermögensverwaltung bilden seit Jahren Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen (STAUFFER, a.a.O., N. 1697 S. 643). Danach liegen die allgemeinen Durchführungskosten im Durchschnitt bei Fr. 310.-- (Median Fr. 276.--) pro Destinatär, während die Vermögensverwaltungskosten im Durchschnitt 0.18 % des Anlagevermögens (Median 0.17 %) betragen (STAUFFER, a.a.O., N. 1697). Die im Modul Verwaltungskosten 2010 verankerten Verwaltungskostenbeiträge liegen zwar über diesen Ansätze, ohne sich jedoch in einem Bereich zu bewegen, der im Falle der Beklagten, die per 31. Oktober 2011 über ein Eigenkapital von über 10'0000'000.-- verfügte, als sitten- oder persönlichkeitswidrig einzustufen wäre. Ebenso wenig erscheinen die im Verwaltungsmodul 2010 festgelegten Verwaltungskostenbeiträge willkürlich, noch begründen sie eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten oder greifen in deren wohlerworbene Rechte ein. Es besteht demnach kein Anlass, das Modul Verwaltungskosten 2010 unter dem Blickwinkel von Art. 20 OR als nichtig anzusehen. Die fragliche Übereinkunft im Anschlussvertrag vom
27 - Sanierungsmodell beschlossen zu haben. Im Nachgang zu dieser Änderung habe sie der Beklagten mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, den Anschlussvertrag aufzulösen. Diese Gelegenheiten habe die Beklagte allesamt nicht genutzt, wodurch sie das seit dem 1. Januar 2010 geltende Sanierungsmodell akzeptiert habe. Gemäss diesem Sanierungsmodell habe die Beklagte das Vorsorgewerk B._____ AG mit einem Deckungsgrad im Umfang von 88.06 % auszufinanzieren. Daraus ergebe sich eine Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 1'019'517.--. Dieser Ausfinanzierungspflicht könne sich die Beklagte nicht mit dem Argument entziehen, seit Mitte 2010 bestünde das Vorsorgewerk B._____ AG nur mehr aus Rentnerinnen und Rentnern, habe die Beklagte dieses Ergebnis doch selbst durch die Verletzung der Ausschliesslichkeitsklausel im Anschlussvertrag vom 31. Oktober/ 8. Dezember 2005 herbeigeführt und damit ein ungünstig zusammengesetztes Versichertenkollektiv konstruiert. Hätte die Beklagte die Neueintritte alle vertragskonform bei der Klägerin angemeldet und versichert, bestünde heute ein Versichertenkollektiv, in welchem sich auch aktive Versicherte an der Sanierung des Vorsorgewerks B._____ AG beteiligen müssten. Da es nun durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten keine aktiven Versicherten mehr gebe, habe sich die Beklagte den Sanierungspartner (aktive Versicherte) selbst "abgeschafft", sich mithin in freier, vertragsverletzender Wahl entschieden, die Sanierung alleine zu "stemmen". Die Beklagte habe durch ihr vertragswidriges Verhalten selber einen Zustand herbeigeführt, in welchem nur arbeitgeberseitig saniert werden müsse, weil es keine aktiven Versicherten mehr gebe. Es sei rechtsmissbräuchlich, eine Ausfinanzierungspflicht nunmehr mit diesem Argument zu verweigern. Hätte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, so hätte sie das Vorsorgewerk von Anfang an im Verhältnis 55:45 mit den Arbeitnehmern saniert. Dabei hätte wohl aufgrund der günstigen Rentenentwicklung die erste Sanierungstranche gereicht, um das Vorsorgewerk B._____ AG auszufinanzieren. Schliesslich sei klar, dass
28 - mit der Beklagten eine Arbeitgeberin existiere, welche in der Lage sei, das Vorsorgewerk B._____ AG zu sanieren. Die Frage sei höchstens, ob die Sanierung im interessierenden Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Diesbezüglich gelte es indessen zu beachten, dass die Liquidation des Vorsorgewerks B._____ AG nicht durch dessen Vermögenslage bedingt gewesen sei, sondern durch die Tatsache, dass für die geringe Zahl an Versicherten keine Rückversicherung mehr habe abgeschlossen werden können. Der zur Liquidation führende Tatbestand sei folglich die Unmöglichkeit gewesen, eine Risikoversicherung sicherzustellen, nicht der unzureichende Deckungsgrad des Vorsorgewerks B._____ AG. Die Beklagte habe folglich die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu erbringen. b)Dieser Argumentation hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, lange Zeit bevor das BSV die Klägerin in Liquidation gesetzt habe, sei klar gewesen, dass die Klägerin nicht mehr saniert werden könne. Das Ereignis, welches das Ende der Klägerin besiegelt habe, habe sich am _____ verwirklicht. Damals habe die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, ab Mitte _____ würden nur mehr toxische Vorsorgewerke bei ihr verbleiben. Faktisch habe die Klägerin somit bereits im Herbst _____ ihre Liquidation herbeigeführt. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich in Liquidation befinde, habe nur mehr Handlungen vorzunehmen, die der Liquidation dienten. Sanierungsmassnahmen, die eine Verschiebung von absehbaren Liquidationsverlusten auf einen Dritten bezweckten, seien bei der Gesamtliquidation nicht zulässig. Das geänderte Sanierungsmodul läge der Beklagten im Übrigen erst seit anfangs 2015 vor. Die fragliche Willenserklärung sei der Beklagten folglich erst nach dem Zeitpunkt der formellen Liquidation der Klägerin zugegangen, weshalb sie ausserhalb deren damaliger Zwecksetzung liege und damit keine Wirkung entfalten könne. Die Beklagte sei ausserdem der Auffassung, die Tragweite der von der Klägerin angerufenen Rechtsprechung, wonach eine einseitige
29 - Änderung des Vorsorgereglements zulasten des angeschlossenen Arbeitgebers unter Einräumung eines Kündigungsrechts zulässig sei, beschränke sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nach den Grundsätzen der offenen Kasse bilanziert hätten (Teilkapitalisierung bei öffentlich- rechtlichen Pensionskassen). Die Klägerin habe als privatrechtliche Stiftung stets nach dem Prinzip der geschlossenen Kasse bilanziert und sei bei ihrer Sachverhaltsdarstellung zu behaften, wonach die bestehenden sowie zu erwartenden Verbindlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 voll gedeckt gewesen seien. Die Klägerin wolle die zu öffentlich- rechtlichen Pensionskassen ergangene Rechtsprechung nutzen, um die Beklagte neuerlich zu Beitragszahlungen zu verpflichten. Die fragliche Rechtsprechung entfalte gegenüber der Beklagten aber keine Wirkung. Schliesslich habe die Beklagte – wie bereits festgehalten – von Inhalt und Tragweite des in Frage stehenden Sanierungsmoduls bis zum vorliegenden Klageverfahren keine Kenntnis gehabt, weshalb sie das ihr nach Auffassung der Klägerin zustehende Kündigungsrecht nicht habe in Anspruch nehmen können. Auch deshalb könne ihr die entsprechende Änderung des Anhangs 1 des Vorsorgereglements nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte sei ausserdem ganz grundsätzlich der Überzeugung, dass Sanierungsbeiträge, wie die vorliegend streitigen, anschlussvertraglicher Natur seien. Dem Arbeitgeber werde hierdurch eine substantielle Mehrleistung überbunden, die weit über die üblichen Sanierungsmassnahmen hinausginge. Dass der Einbau der Ausfinanzierungspflicht in das Modul Sanierung sachfremd gewesen sei und eine Verlegenheitslösung dargestellt habe, habe im Übrigen auch die Klägerin anerkannt, als sie angekündigt habe, den angeschlossenen Arbeitgebern dafür eine Anpassung des Anschlussvertrags zu unterbreiten. Handle es sich um eine Anpassung des Anschlussvertrags, sei die rein vorsorgevertragliche Änderung ungültig, und zwar unabhängig davon, ob ein Änderungsvorbehalt vereinbart worden sei oder nicht. Eine derart grundlegende
30 - Risikoverschiebung von der verantwortlichen Vorsorgeeinrichtung auf den aussenstehenden Arbeitgeber könne nicht einseitig durch den Stiftungsrat angeordnet werden. Selbst wenn jedoch das Sanierungsmodell 2010 in den Anschlussvertrag implementiert worden wäre, würde es keine Rechtswirkung entfalten. Die Klägerin habe sich kurz nach Inkrafttreten von Art. 65d BVG von einer Gemeinschafts- in eine Sammelstiftung umgewandelt. Seither fordere sie gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern für die Deckungslücken auf dem Rentnerkapital Sanierungsbeiträge. Die Klägerin hätte das in Frage stehende Vorsorgewerk jedoch bereits vor der Umwandlung von einer Gemeinschafts- in eine Sammelstiftung als sanierungsunfähig einstufen müssen. Damit wären sie und die Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, eine Liquidation einzuleiten. Die Überbindung des Liquidationsverlusts auf die Beklagte erweise sich als eklatant unverhältnismässig. Zudem sei zu beachten, dass der Stiftungsrat das in Frage stehende Sanierungsmodell auf den 1. Juli 2010 hin erlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vorsorgewerk B._____ AG eine reine Rentnerkasse gewesen. Der Arbeitgeber sei gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG ohne sein Einverständnis nicht verpflichtet, Sanierungsbeiträge für Personen zu bezahlen, die selbst keine Sanierungsbeiträge leisten würden. Die Beklagte habe für die bei der Klägerin versicherten Rentner während deren Erwerbsphase anteilsmässige Beiträge geleistet und dadurch ihre Verpflichtung, für diese Personen eine angemessene berufliche Vorsorge aufzubauen, erfüllt. Es existiere folglich weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für die geforderten Sanierungsbeiträge. Die Beklagte sei sich bewusst, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Sicherheitsfonds (SFV; SR 831.432.1) eine Sanierungspflicht des Arbeitgebers impliziere. Dafür fehle es jedoch auf Gesetzesstufe an einer hinreichenden Grundlage. Die Beklagte schulde der Klägerin folglich keine Sanierungsbeiträge.
31 -
35 - Kündigungsrecht gemäss Art. 26 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober 2005/8. Dezember 2005 (kB 8) sowie die ausserordentlichen Kündigungsrechten, welche die Klägerin der Beklagten eingeräumt hat (vgl. Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 [kB 52], [kB 91]), gewähren. Ob die Beklagte die Gelegenheit hatte, der interessierenden Änderung der Sanierungsmassnahmen durch Kündigung des Anschlussvertrags zu entgehen, ist vorliegend deswegen nach Art. 53f BVG zu beurteilen. e)Gemäss Art. 53f Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung der anderen Vertragspartei wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrags mindestens sechs Monate, bevor diese hätten in Kraft treten sollen, ankündigen. Die andere Vertragspartei kann den Vertrag in diesem Fall unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt hin kündigen, auf den die Änderung in Kraft treten soll (Art. 53f Abs. 2 BVG). Dieses gesetzliche Kündigungsrecht soll gewährleisten, dass die von einer wesentlichen Änderung des Anschlussvertrags betroffene Vertragspartei über eine Frist von fünf Monaten verfügt, um nach Ersatzlösungen zu suchen, und sich in Kenntnis der Vor- und Nachteile alternativer Versicherungsabreden der Änderung entziehen zu können (KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). Angesichts dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die sechsmonatige Frist für die Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts mit dem Zugang der Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderung zu laufen beginnt (KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). Ist die Rechtzeitigkeit der Information streitig, trägt im Falle der Beweislosigkeit diejenige Vertragspartei die objektive Beweislast, welche sich auf die erfolgte Änderung beruft. Diese Beweislastregel greift aber erst, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der freien Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
36 - Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E.1; MEYER/UTTINGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 73 N. 94; KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). f)Die Klägerin hat das Sanierungsmodell 2010 am 13. April 2010 beschlossen und rückwirkend per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (kB 29). Davon setzte sie mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (kB 100) alle ihr angeschlossenen Unternehmungen in Kenntnis. Erläuternd hielt sie fest, das BSV verlange, dass jedes der Klägerin angeschlossene Vorsorgewerk den bekannten und mehrmals kommunizierten Mindestdeckungsgrad einhalte. Liege der effektive Deckungsgrad eines Vorsorgewerks unter dem Minimaldeckungsgrad, müsse der Arbeitgeber die entsprechende Differenz einzahlen. Grundlage für diese Sanierungsbeiträge bilde das Vorsorgereglement. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks und ein allfälliger Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 81.23 % gingen aus der beigelegten Jahresrechnung hervor (kB 100). Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wandte sich die Klägerin in der Folge persönlich an die Beklagte und forderte diese auf, den Sanierungsbeitrag von Fr. 359'087.43 mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu bezahlen (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom
38 - kündigen. Damit wurde die fragliche Änderung des Anschlussvertrags für die Beklagte per 1. Dezember 2010 rechtswirksam. g)Dieser durch Art. 53f BVG geprägte Mechanismus der Vertragsänderung wirft die Frage auf, ab wann das modifizierte Sanierungskonzept für die Beklagte Geltung entfaltet. Diesbezüglich ist zwischen der Abänderung des zwischen den Parteien bestehenden Anschlussvertrags einerseits und der Änderung des Vorsorgereglements andererseits zu unterscheiden. Erstere tritt erst mit dem unbenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 53f BVG ein. Ab diesem Zeitpunkt darf das geänderte Sanierungsmodell auf die Beklagte angewendet werden. Die Klägerin hat die dieser Vertragsänderung zugrunde liegende Reglementsänderung aber bereits per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt, wobei darin ein erster Sanierungsschritt per _____ vorgesehen ist, der Sanierungsbeiträge begründet, die per 1. Juni 2010 Mai fällig und von der Klägerin im Schreiben vom 14. Mai 2010 mit Fr. 359'087.43 beziffert wurden (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juni 2010 [kB 34] und vorstehende Erwägung 10f). Ob die Beklagte diesen Sanierungsbeitrag schuldet, kann angesichts des in der beruflichen Vorsorge geltenden Grundsatzes der Nichtrückwirkung mit Fug und Recht bezweifelt werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 268). Die Klägerin hat allerdings nicht diesen Betrag eingeklagt, sondern den per 31. Dezember 2013 geschuldeten Sanierungsbeitrag von total Fr. 1'019'517.--. Dieser Sanierungsbeitrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung des damaligen versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens und dem im Sanierungsmodell 2010 für diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88.06 %. Damit gelangt die Reglementsänderung nur für die Zeit nach dem 1. Dezember 2010 zur Anwendung, knüpft aber für die Bestimmung des geforderten Sanierungsbeitrags auf das vorgängig geäufnete Vorsorgekapital als
39 - zeitlich offenen Dauersachverhalt an. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall der unechten Rückwirkung, die nach Rechtsprechung und Lehre zulässig ist (BGE 114 V 150 E.2c; HÄFELIN/MÜLLER/HALLER, a.a.O., N. 282; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14). Entgegen der Behauptung der Beklagten verstösst die Implementierung des Sanierungsmodells 2010 demnach nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Mit diesem Grundsatz ist es vereinbar, von der Beklagten auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010 die ab dem 31. Dezember 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge zu fordern, die frühestens per 1. Juni 2011 und damit nach der Änderung des Anschlussvertrags per
40 - ist daraus zu folgern, dass seit Juli 2010 keine beitragspflichtige Arbeitgeberin und keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden mehr existieren. Die Klägerin kann auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010, aufgrund dessen die Beklagte erstmals per 31. Dezember 2010 Sanierungsbeiträge zu entrichten hätte, demnach keine Sanierungsbeiträge von der Beklagten fordern. 11.Eine andere Frage ist, ob die Beklagte der Klägerin Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 schuldet, weil sie in Verletzung der anschlussvertraglichen Ausschliesslichkeitsklausel nicht alle ihre Arbeitnehmenden bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versichert und sich dadurch ihrer Sanierungspflicht entzogen hat. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2014 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2014 zu bezahlen. Diese Forderung entspricht dem von der Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinleitung geschuldeten Sanierungsbeitrag zuzüglich Verzugszins. Der objektive Wortlaut des fraglichen Rechtsbegehrens legt damit die Annahme nahe, dass es sich hierbei um eine beitragsrechtliche Forderung handelt. Dieser Eindruck findet sich in den Rechtsschriften zunächst bestätigt, indem die Klägerin die eingeklagte Forderung direkt aus dem Sanierungsmodell 2010 ableitet. Den diesbezüglich von der Beklagten erhobenen Vorwurf, es würde keine beitragspflichtige Arbeitgeberin mehr existieren, weist sie jedoch mit der Begründung zurück, die Beklagte habe diesen Zustand durch ihr vertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt, indem sie entgegen der im Anschlussvertrag vorgesehenen Ausschliesslichkeitsklausel nur einen Teil ihrer Arbeitnehmenden bei der Klägerin versichert habe. Die Beklagte hat sich in den Rechtsschriften mit dieser Argumentation eingehend
41 - auseinandergesetzt. Damit findet sich in den Rechtsschriften das Tatsachenfundament, welches es erlaubt, die entsprechende Schadenersatzforderung zu beurteilen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, das klägerische Rechtsbegehen entgegen dem insofern wohl zu eng gefassten Wortlaut so auszulegen, dass dieses einerseits eine Beitragsklage, andererseits eine Schadenersatzklage, beide gerichtet auf die Zusprechung der nach dem Sanierungsmodell 2010 geschuldeten Sanierungsbeiträge zuzüglich Zins, beinhaltet. Davon ausgehend ist anschliessend zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags vom
43 - kann im Einzelfall Abweichungen zulassen (kB 8a). Diese Regelung wird in Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 dahingehend konkretisiert, als die angeschlossenen Unternehmungen verpflichtet sind, sämtliche von ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei der Klägerin zu versichern, falls deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteige und sie das 17. Altersjahr vollendet hätten. Die Höhe der Eintrittsschwelle sei im Anhang 2 zu diesem Reglement festgehalten (vgl. dazu das im Anhang zum Anschlussvertrag betreffend den versicherten Lohn gewählte Modul L2a [kB 8 und kB 8a] und nachfolgende Erwägung 15d). Von der obligatorischen Unterstellung unter die Vorsorge gemäss diesem Reglement seien ausgenommen, Arbeitnehmer, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid seien, Arbeitnehmer, mit denen die angeschlossene Unternehmung einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten abgeschlossen habe. Werde das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sei der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an obligatorisch der Vorsorge gemäss diesem Reglement zu unterstellen, in dem die Verlängerung vereinbart worden sei. Ausserdem unterstünden Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die nebenberuflich bei einer der angeschlossenen Unternehmungen tätig seien und bereits anderweitig für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert seien oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten (kB 8a). Diese Regelung hat seit dem Abschluss des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 keine Änderung erfahren (vgl. kB 53). b)Inhalt und Tragweite dieser Vertragsabrede ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln (BGE 106 II 226 E.2c; WIEGAND, Basler Kommentar, Art. 18 N. 1). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind die interessierenden Erklärungen zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips so
44 - auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen von einer vernünftigen Person in der Situation der Verfahrensparteien verstanden worden wären (BGE 132 II 24 E.4, 131 III 606 E.4.1). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut der interessierenden Vertragsabrede auszugehen und bei dessen Auslegung zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil diejenige Vertragspartei, die dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 122 III 118 E.2a, 126 III 388 E.9d; Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E.2.2; WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N. 17). Massgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Vertragsabrede ist der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. statt vieler BGE 129 III 675 E.2.3). c)Der Wortlaut von Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/
46 - handelt es sich nicht um besonders geschulte und qualifizierte Mitarbeiter, welche bei der Beklagten eine Führungsaufgabe ausgeübt hätten. Sie haben somit nicht zum Kader der Beklagten gezählt. bb)Aufgrund des Schreibens des Sicherheitsfonds BVG vom 10. Juni 2011 (kB 62) kann ferner ausgeschlossen werden, dass die eingereichten Mutationsanzeigen nur nicht repräsentative Ausreisser betreffen, die irrtümlicherweise bei der Klägerin versichert wurden. Laut dem fraglichen Schreiben hat der Sicherheitsfonds BVG die Unterlagen zum Anschluss der Beklagten an die Klägerin bei deren Geschäftsstelle eingesehen. Dort sei wohl im Jahr 2005 in einem Dokument festgehalten, dass ab dem Jahre 1974 nur noch Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert worden seien. Bei den aktuell noch über die Klägerin laufenden Renten seien mit Löhnen zwischen gut Fr. 30'000.-- bis Fr. 75'840.-- aber keine besonders hohen Einkommen versichert. Der Sparprozess sei ausserdem im Rahmen der reglementarischen Vorgaben erfolgt. Auch die ausbezahlten Renten lägen alle unter Fr. 4'000.-- im Monat und gäben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Behauptung der Beklagten, jedenfalls seit 1974 nur mehr Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert zu haben, weshalb es sich hier um eine Beletage-Versicherung gehandelt habe, ist demnach nicht ausgewiesen. Andere Gründe, weshalb die Parteien entgegen dem objektiven Wortlaut der interessierenden Regelungen unter dem Begriff des gesamtes Personals, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG untersteht, nur eine bestimmte Gruppe der bei der Beklagten beschäftigten Personen verstanden haben, führt die Beklagte nicht an und sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Wortlaut der interessierenden Regelungen nicht dem tatsächlichen, übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
47 - e)Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 und der diese Regelung konkretisierende Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 sind demzufolge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, ihr gesamtes Personal, das obligatorisch der beruflichen Vorsorge untersteht, bei der Klägerin zu versichern.
48 - Art. 10 lit. d des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14) für private Arbeitgebende vor (VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 10; WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 10). Die in diesen kumulativ anzuwendenden Regelungen enthaltene Zustimmungserklärung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Auflösung eines Anschlussvertrags dar (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16). Deshalb wird in den seit 1. Januar 1993 geltenden Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers (veröffentlicht in SZS 1993 S. 300 ff.; gültig für alle unter der Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie für deren Kontrollstellen [Richtlinien Ziff. 1.1; SZS 1993 S. 301]) verlangt, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung der übernehmenden eine Bestätigung der Zustimmung des betroffenen Personals oder einer repräsentativen Vertretung dieses Personals zum vorgesehenen Wechsel beizubringen hat. Bei registrierten Sammeleinrichtungen, bei denen die Parität auf der Stufe des Vorsorgewerkes verwirklicht ist, genügt dafür die Zustimmung des paritätischen Organs, während bei den anderen registrierten Vorsorgeeinrichtungen das Einverständnis einer Mehrheit der Versicherten oder die Zustimmung einer repräsentativen Vertretung der Versicherten notwendig ist (Richtlinien Ziff. 2.11 in fine, SZS 1993 S. 303; vgl. auch Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992 des BSV). Diese Zustimmungserklärung ist für den Abschluss des Anschlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung, für die Auflösung dieses Vertrags und für den Abschluss des Vertrags zum Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche Voraussetzung, welche die Gültigkeit dieser Rechtshandlungen beschlägt (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16; in diese Richtung weist auch das Urteil des Bundesgerichts B 63/99 vom 26. Oktober 2001 E.3a
49 - und 3b). Im vorliegenden Fall hat das Personal der Beklagten, welches bei der L.), der M. bzw. der N._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, dem Wechsel zur Klägerin nicht zugestimmt. Ebenso wenig liegen Zustimmungserklärungen der allenfalls zuständigen paritätischen Arbeitnehmervertretungen vor. Insoweit sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 sowie Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten bezieht, die vor dem Abschluss des fraglichen Anschlussvertrags bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung vorsorgerechtlich versichert waren, erweist sich die fragliche Regelung folglich als nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR). Dies bedeutet, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anschlussvertrag vom
50 - Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 333 N. 8). Dementsprechend musste die Beklagte die von der E.-Bahn AG übernommenen Arbeitnehmenden nicht neu berufsvorsorgerechtlich versichern. Sie erachtete es jedoch als notwendig, für den durch die Absorptionsfusion entstandenen Personalbestand eine einheitliche Versicherungslösung zu schaffen (Klageantwort vom S. 13). Deshalb löste sie verschiedene Anschlussverträge auf. Diese Vorgänge waren – wie vorangehend dargelegt – nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden bzw. der zuständigen paritätischen Arbeitnehmervertretungen möglich (vgl. vorstehende Erwägung 14a). Dass entsprechende Zustimmungserklärungen vorgelegen haben oder hätten erhältlich gemacht werden können, behauptet die Klägerin nicht und kann mit Blick auf die finanzielle Situation des Vorsorgewerks B. AG ohne weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 auf diese Arbeitnehmenden bezieht, entfaltet er folglich keine Wirkung. Indem die Beklagte davon abgesehen hat, die durch die Fusion übernommenen Arbeitnehmenden bei der Klägerin zu versichern, hat sie demnach nicht gegen den Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 verstossen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin trifft nicht zu. bb)Im Weiteren ist zwischen den Verfahrensparteien streitig, ob die Beklagte ihr Personal, das in den Geltungsbereich des Landes-Gesamtarbeits- vertrags des Gastgewerbes (L-GAV) fällt, im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, gemäss Art. 27 lit. b Ziff. 2 L-GAV verpflichtet zu sein, diese Arbeitnehmenden zu zwei Einheitssätzen zu versichern und ihnen die in Art. 27 lit. c L-GAV vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Diesen Anforderungen genüge das Reglement der Klägerin nicht. Ausserdem beinhalte der koordinierte Lohn unter dem L-GAV auch variable, d.h. umsatzabhängige Lohnbestandteile (Art. 8 L-GAV). Deshalb
51 - variierten die lohnabhängigen Vorsorgebeiträge von Monat zu Monat, was ein komplexes Meldewesen und Abrechnungssystem bedinge, das von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt werde. Schliesslich bedürften Vorsorgeeinrichtungen, die Gastronomiepersonal im Sinne des L-GAV versicherten, einer Zulassung der Aufsichtskommission für den L-GAV (Art. 27 lit. e L-GAV). Die Klägerin erfülle all diese Voraussetzungen nicht. Deshalb habe sie für das Gastronomiepersonal der Beklagten keine Versicherungslösung anbieten dürfen und der Beklagten sei es nicht gestattet gewesen, ihr Gastronomiepersonal bei der Klägerin zu versichern. Dieser Argumentation hält die Klägerin entgegen, nie auf eine Unterstellung des Gastronomiepersonals der Klägerin unter den Anschlussvertrags verzichtet zu haben. Es gebe auch keine anderslautende Vertragsabrede. Die Beklagte habe sich hier einfach die Freiheit genommen, diese Personen in Verletzung des Anschlussvertrags andernorts berufsvorsorgerechtlich zu versichern. Die Beklagte versuche weiszumachen, dass die Zuweisung eines Personalstammes zu einem selbst definierten anderen Sektor innerhalb desselben Unternehmens eine Abspaltung aus vorsorgerechtlicher Sicht rechtfertige, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass der Vertrag mit der Klägerin dies vorsehe bzw. zulasse. cc)Der L-GAV enthält in Art. 27 etliche Vorschriften zur Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Diese Regelungen hat der Bundesrat, abgesehen von Art. 27 lit. a Ziff. 1 L-GAV, mit Beschluss vom 19. November 1998 für allgemeinverbindlich erklärt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Dadurch wurde der L-GAV auf alle Arbeitsverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes anwendbar, unabhängig von der Zugehörigkeit der Vertragsparteien zu einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation (Art. 1 Abs. 1 AVEG; STÖCKLI, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung,
52 -
54 - ee)Streitig ist sodann, ob die Beklagte ihre Saisonniers, insbesondere die von der E.-Bahn AG übernommenen, bei der Klägerin hätte berufsvorsorgerechtlich versichern müssen. Der Begriff des Saisonniers geht auf das Saisonnierstatut zurück, das im Jahr 1931 in das damals in Kraft stehende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung aufgenommen wurde, um Ausländerinnen und Ausländer zu ermöglichen, sich für wenige Monate (eine Saison) in der Schweiz aufzuhalten, um hier eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Historisches Lexikon der Schweiz, abrufbar unter http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/ > Saisonnier, letztmals besucht am 14. Juni 2017). Solche Saisonniers schlossen mit den Arbeitgebern einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zum Ende der Saison dauerte und auf diesem Zeitpunkt hin ohne Kündigung endete (Art. 334 OR). ff)Diese Arbeitnehmenden wären gemäss Art. 5 des Anschlussvertrags und Art. 1.6 des Vorsorgewerks im Vorsorgewerk B. AG zu versichern gewesen, wenn sie der obligatorischen berufliche Vorsorge unterstanden. Ob dies zutrifft, kann unter Rückgriff auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beantwortet werden, auf welche im Vorsorgereglement selbst sowie im Anhang 1 mehrfach Bezug genommen wird (kB 8a). Danach sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Wird ein für drei Monate eingegangener Arbeitsvertrag ohne Unterbruch verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung wirksam wird (Art. 1k lit. a BVV 2). Dasselbe trifft zu, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen ohne Unterbruch insgesamt länger als drei Monate dauern (Art. 1k lit. b BVV 2). Der Wortlaut dieser Regelungen ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Dauert ein Arbeitsvertrag mehr als drei
55 - Monate, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung als Versicherten anzumelden (SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 N. 35; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 2 S. 7; DERS., a.a.O., Rz. 565 f. S. 216 f.). Ausnahmen sind nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die drei monatige Frist nur um wenige Tage überschritten wird (Urteil de Bundesgerichts B 105/05 vom 21. April 2006 E.5.2). gg)Die anwaltlich vertretene Beklagte behauptet nicht, die in den Übersichten betreffend die Neueinstellung in der Zeit von 2006 bis 2010 (kB 68 und
57 - Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei vertragsgemässem Verhalten nicht eingetreten (BGE 124 III 155; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass bereits bei der Feststellung dieses Zusammenhangs in der Regel auch auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen ist und damit bestimmte, nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehensabläufe von vornherein ausser Betracht zu lassen sind. Die wertenden Gesichtspunkte, welche ansonsten erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen daher schon bei der Feststellung der hypothetischen Kausalität eine Rolle. Aus diesem Grunde ist es im Allgemeinen nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz hin zu prüfen, da ein solcher Vergleich den beabsichtigten Zweck einer vernünftigen Begrenzung der Haftung im Allgemeinen nicht zu erfüllen vermag (BGE 115 II 440 E.5a). Deshalb erübrigt sich in der Regel eine zusätzliche Adäquanzprüfung (BGE 132 II 715 E.3). Für den Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E.3; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). b)Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass die Beklagte bei vertragskonformem Verhalten als Arbeitgeberin von 31 im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernde Arbeitnehmende Sanierungsbeiträge geschuldet hätte (vgl. vorstehende Erwägung 10h). Dies wird denn auch von der Beklagten, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt. Diese ist jedoch der Meinung, das Sanierungsmodell 2010 auferlege ihr übermässig hohe Sanierungsbeiträge und verstosse dadurch gegen Art. 65d BVG. Diese Betrachtungsweise wird von der Klägerin zurückgewiesen, da die Beklagte als finanzstarke Unternehmung mit einer Bilanzsumme von 50 Millionen ohne weiteres in der Lage sei, die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu bezahlen.
58 - c)Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, die übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass Vorsorgeeinrichtungen jederzeit voll ausfinanziert sein müssen, d.h. über Vermögen im Umfang des versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens verfügen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2; STAUFFER, a.a.O., N. 1744 S. 662). Eine vorübergehende Abweichung von diesem Grundsatz ist statthaft, wenn eine Vorsorgeeinrichtung Gewähr dafür bietet, fällige Verbindlichkeiten erfüllen zu können und unverzüglich die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung einleitet (Art. 65c BVG). Dabei muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selber beseitigen. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist (Art. 65d Abs. 1 BVG). aa)Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). Für diese Sanierungsmassnahme gilt demnach das Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet freilich nicht, dass andere
59 - Massnahmen ihre Erfolglosigkeit bewiesen haben müssen. Es reicht, wenn aufgrund der Lage der Vorsorgeeinrichtung und der Berechnung der Experten andere Massnahmen allein nicht genügen, um die Unterdeckung innert nützlicher Frist zu beseitigen (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 65d N. 29). Ob und welche Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind, hat die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall unter Beizug von Experten zu bestimmen. Das Massnahmekonzept braucht keine behördliche Genehmigung. Bei der Prüfung des Massnahmekonzepts durch die Aufsichtsbehörde handelt es sich um eine reine Rechts- und nicht um eine Ermessenskontrolle (PETER, Unterdeckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009, S. 783 ff., 790; 40_____, Rolle der Arbeitgeber bei Unterdeckung, in: SZS 2009, S. 573 ff., S. 587). bb)Die Klägerin hat seit 2004 verschiedene Sanierungsmassnahmen durchgeführt. Beitragsseitig erhob sie, wie das BSV in der Verfügung vom
60 - der bereits ergriffenen Sanierungsmassnahmen nur mehr weitreichende Sanierungsmassnahmen die Möglichkeit eröffneten, die Unterdeckung im Vorsorgewerk B._____ AG innert nützlicher Frist zu beseitigen. Insofern ist nicht daran zu zweifeln, dass die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber im Einklang mit dem in Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG verankerten Subsidiaritätsprinzip stehen. cc)Im Sanierungsmodell 2010 werden die Sanierungsbeiträge in Anknüpfung an das Vorsorgekapital und den zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichenden Mindestdeckungsgrad festgelegt. Eine solche Festlegung der Sanierungsbeiträge ist ungewöhnlich, wird aber durch Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG nicht untersagt. Auch der Bundesrat hat in seinen Weisungen über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen (vgl. Bundesblatt 2003 6789 ff.). Indem die Sanierungsbeiträge in Abhängigkeit zum effektiven und zu erreichenden minimalen Deckungsgrad bestimmt werden, lassen sich die einzelnen Sanierungstranchen, die für eine Ausfinanzierung des Vorsorgewerks erforderlich sind, im Voraus genau festlegen. Durch diesen Mechanismus ist gewährleistet, dass innert des festgelegten Sanierungszeitraums die Unterdeckung beseitigt wird. Ein solches Sanierungsmodell erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG grundsätzlich (PETER, a.a.O., S. 797; WALSER, Sanierungsmassnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten, in: SZS 2009, S. 597 ff., S. 606). Allerdings werden die Sanierungsbeiträge losgelöst von der Anzahl der beitragspflichtigen Personen und der versicherten Lohnsumme festgelegt. Dies birgt die Gefahr, von beitragspflichtigen Personen unverhältnismässig hohe Beiträge einzufordern. Ob sich eine solche Regelung in Bezug auf ein konkretes Vorsorgewerk als verhältnismässig erweist, muss daher im
61 - Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Für das vorliegend in Frage stehende Sanierungsmodell gilt dies umso mehr, als dieses eine sich über zehn Jahre hinaus erstreckende Sanierung vorsieht. Ein derart langer Sanierungszeitraum ist gemäss den Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge nur ausnahmsweise zulässig (BBl 2003 6792, vgl. auch PETER, a.a.O., S. 788). d)Unter diesem Blickwinkel stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Klägerin den Arbeitnehmenden der Beklagten im Sanierungsmodell 2010 verhältnismässige Sanierungskosten auferlegt hat. Dies kann hinsichtlich der effektiv im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Personen ohne weiteres bejaht werden, da das Sanierungsmodell 2010 für die Beklagte erst am 1. Dezember 2010 (vgl. vorstehende Erwägung 10e) rechtswirksam wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der letzte aktive Versicherte bereits aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Fraglich erscheint demnach nur, ob die Arbeitnehmenden, welche die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 im Vorsorgewerk B._____ AG hätte berufsvorsorgerechtlich versichern müssen, aufgrund des Sanierungsmodells 2010 verhältnismässige Sanierungsbeiträge hätten erbringen müssen. aa)Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die durch das Sanierungsmodell 2010 zu schliessende Deckungslücke zu ermitteln. Hierzu sind die Sanierungsbeiträge zu bestimmen, welche der Klägerin bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten auf der Grundlage des bis Ende 2009 geltenden Sanierungsmodells SAN/BA2 zugeflossen wären (vgl. vorstehende Erwägung 10a). Laut dem fraglichen Modul schuldet die Beklagte der Klägerin für alle Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Sanierungsbeiträge im Umfang von
62 - 3 % des versicherten Lohnes (kB 8a). Der Begriff des versicherten Lohnes wird im Vorsorgereglement in der Fassung vom 23. August 2005 definiert (kB 8a). Danach handelt es sich um den Lohn abzüglich Koordinationsabzug gemäss Anhang 2 (L1a und L1b), wobei sich für teilzeitbeschäftigte Versicherte eine Regelung im Anhang 1 (L2a) findet (Das Wichtigste in Kürze, S. 2). Hinsichtlich vollzeitlich erwerbstätigen Versicherten wird im Modul versicherter Lohn L1a sowie L1b festgehalten, der versicherte Lohn ergebe sich aus dem maximalen Jahreslohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 77'400.--) abzüglich des Koordinationsbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 22'575.--). Betrage der so versicherte Lohn weniger als Fr. 3'225.-- (Stand 01.01.2005), werde er auf diesen Betrag aufgerundet. Diese Regelung wird im Modul L2b für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte dahingehend abgeändert, als der versicherte Lohn in diesem Fall dem massgebenden Jahreslohn im Sinne des AHVG abzüglich dem mit dem Beschäftigungsgrad multiplizierten Koordinationsbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG entspreche. Die Beklagte hat im Anhang 1 zum Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 von den fraglichen Modulen ausschliesslich das Modul L1b gewählt (kB 8). Dementsprechend stimmt der reglementarische Begriff des versicherten Lohnes vorliegend mit dem in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden überein (Art. 8 BVG i.V.m. Art. 1j ff. BVV 2, STAUFFER, a.a.O., Rz. 558 ff. S. 206 ff.; SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 1 N. 22 ff.). bb)Davon ausgehend kann aus den von der Beklagten eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) hinsichtlich des versicherten Lohns für den interessierenden Zeitraum unter Beachtung der massgeblichen Eintrittsschwellen (vgl. vorstehende Erwägung 14b/gg), Koordinationsabzügen (2006/2007/2008: Fr. 23'205.--, 2009: Fr. 23'940.--
63 - ) und des im Minimum versicherten Lohns (2006: Fr. 3'225.--, 2007/2008: Fr. 3'315.--, 2009: Fr. 3'420.--) folgendes entnommen werden:
Versicherter2006200720082009 1_____ (20'949.10) 3'315.00 (20'769.05) 3'315.00 2_____(22'080.00) 3'420.00 3_____(48'840.00) 25'635.00 (20'350.00) 3'315.00 4_____(22'136.85) 3'420.00 5_____(56'520.00) 32'580.00 6_____(21'313.85) 3'315.00 7_____(23'060.00) 3'420.00 8_____(47'646.70) 24'441.70 (49'370.00) 25'430.00 9_____(74'390.00) 50'450.00 10_____(46'253.35) 22'313.35 11_____(43'720.00) 20'515.00 (76'020.00) 52'080.00 12_____(21'069.00) 3'315.00 13_____(20'187.75) 3'315.00 14_____(19'996.80) 3'315.00 15_____(23'936.80) 3'315.00 16_____(25'648.90) 3'315.00 (29'316.40) 5'376.40 17_____(20'857.20) 3'315.00 (23'248.45) 3'420.00 18_____(48'841.85) 25'636.85 (20'788.85) 3'315.00 19_____(53'930.00) 29'990.00 20_____(29'430.80) 6'225.80 21_____(22'591.30) 3'315.00 (21'879.55) 3'315.00 (21'401.80) 3'420.00 22_____(65'940.00) 42'000.00 23_____(22'905.75) 3'420.00 24_____(64'512.00) 41'937.00 (66'932.00) 43'727.00 (69'380.00) 46'175.00 (69'680.00) 45'740.00
64 - 25_____(28'860.00) 5'655.00 (28'185.10) 4'245.10 26_____(58'932.50) 35'727.50 (63'126.65) 39'186.65 27_____ (21'982.00) 3'315.00 (79'920.00) 55'980.00 28_____(20'314.60) 3'315.00 29_____(36'941.12) 13'736.12 30_____(28'170.55) 4'965.55 31_____(110'020.50) 86'080.50 32_____(20'725.00) 3'315.00 33_____(36'744.35) 12'804.35 34_____(23'862.30) 3'420.00 35_____(21'911.00) 3'315.00 (25'762.60) 3'420.00 36_____(51'016.70) 27'811.70 (21'603.30) 3'420.00 37_____(22'160.40) 3'420.00 38_____(22'227.80) 3'315.00 39_____(26'134.95) 3'315.00 (21'852.95) 3'420.00 (20'750.15) 3'420.00 40_____(20'550.00) 3'225.00 (57'473.80) 34'268.80 (22'939.10) 3'315.00 41_____(20'805.50) 3'315.00 42_____(27'176.60) 3'971.60 43_____(26'017.70) 3'315.00 (21'098.00) 3'420.00 (28'727.65) 4'787.65 44_____(32'893.40) 9'688.40 45_____(20'783.95) 3'420.00 46_____(36'615.90) 14'040.90 (40'105.85) 16'900.85 47_____(26'169.30) 3'315.00 (52'938.60) 28'998.60 48_____(52'340.00) 29'135.00 (52'938.60) 28'998.60 49_____(39'700.70) 16'495.70 (61'003.20) 37'798.80 (61'003.20) 37'063.20 50_____(30'309.65)
65 - 7'104.65 51_____(60'371.10) 37'166.10 (27'007.10) 3'420.00 (Total Bruttolohn) Total v. Verdienst (121'677.90) 59'202.90 (523'551.72) 208'171.12 (946'099.90) 340'856.00 (1'374'737.80) 655'404.40 Nach dieser Berechnung hätte die Beklagte der Klägerin somit aufgrund des Sanierungsmodells SAN/BA2 im Zeitraum von 2006 bis 2009 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'263'634.42.42 (Fr. 59'202.90 + Fr. 208'171.12 + Fr. 340'856.-- + Fr. 655'404.40) Sanierungsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 37'909.00 (3 % von Fr. 1'263'634.42.42) geschuldet. Ausgehend von dem im Jahresbericht 2010 per
67 - 28'504.60 59_____198225'129.30 3'420.00 60_____198921'722.80 3'420.00 61_____198134'709.15 10'769.15 39_____196324'966.35 3'420.00 26'451.50 3'420.00 40_____197924'595.65 3'420.00 42_____197122'848.60 3'420.00 62_____198329'768.85 5'828.85 47_____-52'938.60 28'998.60 48_____-52'938.60 28'998.60 63_____-25'405.95 3'420.00 Total Bruttolohn Total v. Verdienst 1'447'301.50 733'476.50 aa)Im Jahr 2010 hätten sich folglich 31 Arbeitnehmende mit einem Bruttoeinkommen von total Fr. 1'447'301.50 an den Sanierungskosten beteiligen müssen. Um bestimmen zu können, wie hoch die von ihnen zu erbringenden Sanierungsbeiträge gewesen wären, müssten die im Vorsorgewerk B._____ AG bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten bestehende Vorsorgeguthaben und die diesen gegenüberstehenden versicherungstechnischen Verpflichtungen ermittelt werden. Hierzu wäre die Beklagte zunächst zu verpflichten, dem Gericht die für diese Berechnung erforderlichen Angaben zum Vorsorgeguthaben der vorgenannten Arbeitnehmenden bekannt zu geben, worauf die Beklagte anzuweisen wäre, auf dieser Grundlage die von den zu versichernden Arbeitnehmenden aufgrund des Sanierungsmodells 2010 hypothetisch geschuldeten Sanierungsbeiträge zu berechnen. Ein solches Vorgehen erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall entbehrlich, da bereits eine grobe Abschätzung der aufgrund des Sanierungsmodells
68 - 2010 geschuldeten Sanierungsbeiträge deren Unverhältnismässigkeit ausweist. bb)Wird der gesamte Sanierungszeitraum von 2010 bis 2020 in diese Betrachtung einbezogen, so hätten die bei vertragskonformem Verhalten zu versichernden Arbeitnehmenden die vorangehend berechnete Deckungslücke von Fr. 546'612.25 in elf Tranchen schliessen müssen. Nicht bekannt ist, wie viele Arbeitnehmenden sich an diesen Sanierungskosten zu beteiligen gehabt hätten. Wird die personelle Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2010 als Gradmesser genommen, so zeigt sich, dass die Anzahl der zu versichernden Arbeitnehmenden kontinuierlich von drei Arbeitnehmenden (2006) auf 31 (2009) angestiegen ist und sich im 2010 auf diesem Niveau stabilisiert hat. Parallel dazu nahm der Bruttolohn der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden von Fr. 121'766.90 (2006) auf Fr. 1'447'301.50 (2010) zu, während sich der versicherte Verdienst von Fr. 59'202.90 (2006) auf Fr. 733'746.50 (2010) erhöhte. Wird davon ausgegangen, dass sich diese Entwicklung fortgesetzt hätte, so hätten sowohl der personelle Bestand als auch der zu versichernde Verdienst in den folgenden Jahren zumindest dem im Jahr 2010 erreichten Niveau entsprochen. Dass die Beklagte mehr Arbeitnehmende mit einem höheren versicherten Verdienst im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen, behauptet die Klägerin nicht. In der Stellungnahme vom 20. April 2017 zu den auf gerichtliche Anordnung hin eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) führte die Klägerin vielmehr aus, die Beklagte hätte etwa 13 bis 17 aktive Versicherten mit einem erheblichen versicherten Verdienst im Vorsorgewerk B._____ AG versichern müssen (S. 1). In der abschliessenden Zusammenfassung ist die Rede von im Minimum 13 aktiven Versicherten mit erheblichem Einkommen (S. 3). Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Behauptungen erübrigen sich weitere
69 - Sachverhaltserhebungen und es ist in Extrapolation der festgestellten Entwicklung von einem seit dem Jahr 2010 unverändert gebliebenen personellen Bestand und versicherten Verdienst auszugehen. Demnach wären mutmasslich jeweils 31 Arbeitnehmende mit einem Bruttolohn von ungefähr Fr. 1'400'000.-- sowie einem versicherten Verdienst von ungefähr Fr. 730'000.-- verpflichtet gewesen, in elf Tranchen total Fr. 546'612.25 zu bezahlen. Werden diese Sanierungsbeiträge gleichmässig auf den gesamten Sanierungszeitraum von 2010 bis 2020 verteilt, so hätten die im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernden Arbeitnehmenden pro Jahr Sanierungsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'692.-- (Fr. 546'612.25 : 11), mithin 3.55 % (Fr. 49'692.-- : Fr. 1'400'000.--) ihres Bruttolohnes bzw. 6.80 % ihres versicherten Verdienstes (Fr. 49'692.--: Fr. 730'000.--), erbringen müssen. Diese während elf Jahren zu erbringenden Sanierungsbeiträge hätten sich an die vorgängige Sanierung gemäss dem Modell SAN/BA2 angeschlossen, während der die Arbeitnehmenden Sanierungsbeiträge im Umfang von 1.35 % (45 % von 3 %) des versicherten Lohnes erbracht hätten. Für die im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Arbeitnehmenden hätte das Sanierungsmodell 2010 folglich zu einem Sanierungszeitraum von 15 Jahren mit beträchtlichen Sanierungsbeiträgen geführt. cc)Eine derartige Sanierung ist gemäss den Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung grundsätzlich nicht zulässig (vgl. vorstehende Erwägung 15c/aa). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die es ausnahmsweise gestatten würden, den im Grundsatz auf zehn Jahre zu begrenzenden Sanierungszeitraum um die Hälfte zu überschreiten. Im Gegenteil ist zu beachten, dass die beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in keiner Weise von den Sanierungsbeiträgen profitiert hätten. Sie wären mit dem Wechsel ihrer Arbeitsstelle als mutmasslich vollkapitalisierte Arbeitnehmer in das Vorsorgewerk B._____ AG eingetreten und hätten
70 - dort das ausschliesslich aus Rentnerinnen und Rentnern bestehende Vorsorgewerk B._____ AG durch ihre Beiträge sowie die von der Beklagten als vormalige Arbeitgeberin der versicherten Rentnerinnen und Rentnern erbrachten Sanierungsbeiträge ausfinanzieren müssen. Hierbei handelt es sich folglich um einseitige Solidaritätsleistungen zugunsten der im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Rentnerinnen und Rentner, die sich an den Sanierungskosten nicht beteiligen müssen. Derartige Leistungen, die – wie im vorliegenden Fall – mit Lohnbeiträgen von mindestens 1.35 % bis mindestens 6.80 % (gleichmässige Verteilung) des versicherten Lohnes ein erhebliches Ausmass annehmen, wären den Arbeitnehmenden über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht zumutbar gewesen. f)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass die bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Arbeitnehmenden nach dem Sanierungsmodell 2010 unzumutbare Sanierungsbeiträge hätten erbringen müssen. Das Sanierungsmodell 2010 hätte sich folglich bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten als unverhältnismässig erwiesen, womit es gegen Art. 65d Abs. 2 BVG verstossen hätte. Demzufolge hätte es bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten einer Inhaltskontrolle nicht standgehalten und wäre im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR als nichtig anzusehen gewesen. So oder anders hätte die Beklagte die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge folglich nicht bezahlen müssen. Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten hat demnach nicht dazu geführt, dass sich die Beklagte der im Sanierungsmodell 2010 verankerten Sanierungspflicht entzogen hat. Insofern hat die Beklagte durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin keinen Schaden erlitten.
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