VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 176 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit August 2006 als Sportlehrer bei der Bergschule C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der D._____ Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. September 2009 verletzte er sich im Hallenband am rechten Knie, als er als Sportlehrer für die Stiftung Bergschule C._____ tätig war. Diese Knieverletzung wurde am
  1. September 2009 im Spital Oberengadin operiert, wobei zwei grosse freie Knorpelfragmente im rechten Knie entfernt wurden, eine Chondroplastik vorgenommen und eine diagnostische Kniearthroskopie durchgeführt wurde. In der Folge war A._____ bis zum 7. Dezember 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte er wiederum uneingeschränkt als Sportlehrer tätig sein. Wenige Wochen später schloss er ferner die zur Behandlung der Kniebeschwerden eingeleitete Physiotherapie ab. Daraufhin stellte die D._____ als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft die aufgrund des Unfalls vom 10. September 2009 erbrachten Versicherungsleistungen ein. 2.Am 6. September 2013 liess A._____ bei der D._____ eine Rückfallmeldung sowie eine neue Unfallmeldung betreffend eine am
  2. Juli 2013 beim Wandern erlittene Verletzung am oberen linken Sprunggelenk einreichen. Die D._____ holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und gab bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E., zunächst eine ärztliche Stellungnahme und alsdann ein Gutachten zu den im Zusammenhang mit diesen Unfallmeldungen beantragten Versicherungsleistungen in Auftrag. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahmen und der übrigen Akten verneinte die D. in der Folge mit Verfügung vom 4. Juli 2014 das Vorliegen eines Rückfalls und lehnte die Übernahme der ab Juni 2013 geltend gemachten Kosten für die Behandlung des rechten Knies ab (Schadensfall Nr. 90.09.03964). Mit gleichentags ergangener Verfügung gelangte sie in Bezug auf die am
  3. Juli 2013 erlittene Verletzung am linken Sprunggelenk ausserdem zur
  • 3 - Auffassung, der status quo ante sei spätestens mit dem MRI vom
  1. August 2013 eingetreten, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig sei (Schadenfall Nr. 90.13.037525). Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 1. September 2013 Einsprache bei der D._____. Mit Wiedererwägungsverfügung und Einspracheentscheid vom
  2. November 2014 hob die D._____ daraufhin die Verfügung vom 4. Juli 2014 betreffend den Schadenfall Nr. 90.13.037525 auf und stellte fest, für dessen Bearbeitung nicht zuständig zu sein. In Bezug auf den Berufsunfall vom 10. September 2009 und den diesbezüglich geltend gemachten Rückfall wies sie die gegen die Verfügung vom 4. Juli 2014 (Schadenfall Nr. 90.09.03964) erhobene Einsprache ab. 3.Diese Entscheidung focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  3. Dezember 2014 insoweit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an, als sie den Schadenfall Nr. 90.09.03964 zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich beantragte er, den Einspracheentscheid vom 11. November 2014 aufzuheben und ein externes medizinisches Gerichtsgutachten über die Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. September 2009 und den heutigen Kniebeschwerden einzuholen, worauf über seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen neu zu befinden sei. Zur Begründung dieser Anträge machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die D._____ habe sich im angefochtenen Entscheid auf eine medizinische Begutachtung gestützt, der kein voller Beweiswert zukomme. Dies obgleich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragt habe, gutachterlich abklären zu lassen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. September 2009 und seinen derzeitigen Kniebeschwerden bestünde. Mit diesem Vorgehen habe die D._____ den massgeblichen medizinischen Sachverhalt unzureichend ermittelt, wodurch sie ihre Abklärungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.
  • 4 - 4.Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte sie zur Hauptsache vor, das Aktengutachten von Dr. med. E._____ erfülle die von der Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen. Insbesondere leuchte es in der Darlegung des medizinischen Sachverhalts ein und vermöge bezüglich der von Dr. med. E._____ gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die dagegen erhobene Kritik erweise sich als unbegründet. Es bestünde kein Anlass, allein aufgrund der abweichenden Meinung der behandelnden Ärzte eine externe Begutachtung anzuordnen. Ein Widerspruch zwischen der Würdigung von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ sei im Übrigen nicht auszumachen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme dem Gutachten von Dr. med. E._____ demnach voller Beweiswert zu. Folglich sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen gestützt auf dieses Gutachten zu prüfen und abzuweisen. 5.In der Replik vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Diese nahm dazu unter Erneuerung ihrer Anträge in der Duplik vom 27. März 2015 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in X._____ und damit im Kanton Graubünden. Demzufolge ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2014 ist der Beschwerdeführer von der darin getroffenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ereignis vom

  1. Juli 2013, für das die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht zuständig ist (vgl. Wiederwägungsverfügung und
  • 6 - Einspracheentscheid vom 11. November 2011 E.2.4 und 2.5; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 1]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist ausschliesslich, ob die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Beschwerden am rechten Knie auf das Unfallereignis vom 10. September 2009 zurückzuführen sind. Streitgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom
  1. September 2009 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und dem interessierenden Unfallereignis verneint hat.
  2. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversicherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
  • 7 - Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). b)Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, für das Unfallereignis vom
  1. September 2009 leistungspflichtig zu sein und hat aufgrund dieses Unfalls 2009 Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung erbracht (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act] Register 4/1-21). Sie hat den fraglichen Schadenfall indes nie in Form einer Verfügung abgeschlossen. Ebenso wenig hat sie dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, die Unfallverletzungen als geheilt anzusehen und davon auszugehen, aufgrund des Unfalls vom
  2. September 2009 fortan keine Versicherungsleistungen mehr zu schulden. Ob der vorliegende Fall bei dieser Sachlage unter dem
  • 8 - Gesichtspunkt des Grundfalls oder des Rückfalls zu prüfen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des vorzunehmenden Fallabschlusses davon ausgehen durfte, beim Beschwerdeführer werde infolge des Unfalls vom 10. September 2009 keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Diese Frage ist im Rahmen einer ex- ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1). Dabei kommt der Art der vom Beschwerdeführer am 10. September 2009 erlittenen Verletzung und dem anschliessenden Heilungsverlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweiser harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Demgegenüber ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen des Rückfalls zu prüfen, wenn der Versicherte während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sogenannte Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.2.2, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). c)Der Beschwerdeführer verletzte sich am 10. September 2009 im Hallenbad bei einem Sprung aus niedriger Höhe am rechten Knie (Bg-act. Register 2/M1). Die daraufhin im Spital Oberengadin durchgeführte Röntgenuntersuchung zeigte eine leichte Verschmälerung des medialen

  • 9 - Gelenkspaltes und eine geringe periartikuläre Weichteilschwellung. Eine Fraktur konnte nicht nachgewiesen werden (Bg-act. Register 2/M1). In der MRT-Abklärung vom 15. September 2009 wurde dann ein ausgestanzt erscheinender Knorpeldefekt von ca. 11 mm Grösse zentral im Bereich des lateralen Tibiaplateaus, ein diskretes, begleitendes Knochenmarksödem im angrenzenden lateralen Tibiaplateau, eine beginnende Retropatellararthrose sowie etwas Erguss im rechten Kniegelenk sichtbar (Bg-act. Register 2/M2). Die bei dieser Befundlage veranlasste Computertomografie am rechten Kniegelenk sowie die diagnostische Kniearthroskopie bestätigten den Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau. Ausserdem wurden freie Gelenkkörper im superioren Gelenkrecessus entdeckt und eine ausgedehnte Chondromalazia patellae Grad III sowie ein sehr kleiner Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus diagnostiziert (Bg-act. Register 2/M5). Diese Verletzungen wurden am 25. September 2009 operativ behandelt, indem die festgestellten Knorpelfragmente entfernt wurden und eine Chondroplastik durchgeführt wurde (Bg-act. Register 2/M12, M10, M18). Der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation durch die Physiotherapie gestalteten sich problemlos, so dass der Beschwerdeführer am

  1. September 2009 mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte (Bg-act. Register 2/M12). Anschliessend war er bis zum 25. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 26. Oktober bis zum 9. November 2009 zu 50 % und vom 10. November bis zum
  2. Dezember 2009 zu 20 %. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Sportlehrer wieder uneingeschränkt ausüben (Bg-act. Register 2/M12). Am 22. Dezember 2009 beendete er sodann die Physiotherapie, der er sich auf Anordnung der seine Knieverletzung behandelnden Ärzte unterzogen hatte (Bg- act. Register 4/13). Im Übrigen liess der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 einer Röntgenkontrolle durchführen und unterzog sich am
  3. Januar 2011 einer Gelenkspunktion (Bg-act. Register 4/17). Dass der
  • 10 - Beschwerdeführer am rechten Knie weitere medizinische Behandlungen in Anspruch nahm, ist nicht aktenkundig. aa)Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung einwendet, es befänden sich in den Akten Rechnungen über weitere Physiotherapien, die er in den Jahren 2010 und 2011 in Anspruch genommen habe (vgl. Replik vom 10. März 2015), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass im Schreiben der Klinik G._____ vom 6. Oktober 2013 der Eindruck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe sein rechts Knie seit der Knieoperation vom 25. September 2009 fortwährend physiotherapeutisch behandeln lassen (Bg-act. Register 2/M15). Aus den Akten geht eine solche Therapie jedoch nicht hervor. Dokumentiert ist lediglich die bis zum 22. Dezember 2009 durchgeführte Physiotherapie am rechten Knie, die der Beschwerdeführer auf Anordnung der Klinik G._____ im November 2013 wieder aufgenommen und, soweit aktenkundig, weiterhin in Anspruch nimmt (vgl. Bg-act. Register 4/23-42). Dass die Akten in dieser Beziehung lückenhaft sind, ist auszuschliessen, zumal es für den Beschwerdeführer ein leichtes gewesen wäre, seine Behauptung durch die Nennung des die Physiotherapie verordnenden Arztes zu konkretisieren oder Kopien der entsprechenden Verordnung oder der gestützt darauf erstellten Rechnungen einzureichen. bb)Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2009 (Abschluss der Physiotherapie), jedenfalls seit der am 19. Januar 2011 durchgeführten Gelenkspunktion, bis Juni 2013 nicht an den nach dem Unfall vom 10. September 2009 aufgetretenen Kniebeschwerden gelitten hat. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des nicht allzu gravierenden Unfallereignisses, der Art der erlittenen Knieverletzung, des günstigen Heilungsverlaufs sowie der kurzen Behandlungs- und Arbeitsunfähigkeitsdauer annehmen, die Unfallfolgen seien geheilt und es

  • 11 - werde deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit der Meldung vom 6. September 2013 geltend gemachten Beschwerden ist daher in beweisrechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht des Grundfalls zu prüfen. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

  1. a)Dieser ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte ein externes Gutachten in Auftrag geben müssen, um beurteilen zu können, ob die anlässlich des Unfalls vom 10. September 2009 erlittene Knieverletzung zumindest mitverantwortlich sei für seine derzeitigen Kniebeschwerden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Unfallversicherer den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Zur Beurteilung der Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes Unfallereignis zurückzuführen sind, sind die Unfallversicherer und das im Beschwerdefall angerufene Sozialversicherungsgericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Beweiswert hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
  • 12 - vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt einem Gutachten externer Spezialärzte, das vom Unfallversicherer im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den vorgenannten Anforderungen genügt, voller Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4). Strengere Anforderungen sind dagegen in Anwendung von Art. 32 f ATSG und Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an die Beweiswürdigung zu stellen, wenn sich ein Entscheid im Wesentlichen auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E.2, 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011 E.4). Ein medizinischer Aktenbericht erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann als beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Hierfür muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, damit sich der Berichterstatter ein vollständiges Bild über den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu verschaffen vermag (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.4, 8C_199/2011 vom
  1. August 2011 E.2, 8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5). b)Um abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen sind, holte die Beschwerdegegnerin zunächst eine ärztliche Kurzbeurteilung bei Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle
  • 13 - Medizin (SAMM), ein (Bg-act. Register 2/M16) und stellte auf deren Grundlage die Ablehnung der begehrten Versicherungsleistungen in Aussicht (Bg-act. Register 1/2). Nachdem der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden war (vgl. Einwand vom 30. Mai 2014 [Bg-act. Register 1/28]), beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E._____ mit der Ausarbeitung eines Aktengutachtens. Im fraglichen Gutachten vom 23. Juni 2014 (Bg-act. Register 2/M 17) führte Dr. med. E._____ nach Zusammenfassung der ihm vorgelegten Arztberichte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich am 10. September 2009 bei einem Sprung im Schwimmbad das rechte Knie verdreht. Radiologisch- konventionell hätten sich in den daraufhin durchgeführten Untersuchungen regelrechte Artikulationsverhältnisse ergeben. Bestanden habe eine leichte Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes, ferner eine geringe periartikuläre Weichteilschwellung. Im tags darauf durchgeführten MRI habe sich im lateralen Tibiaplateau ein ausgestanzt erscheinender Knorpeldefekt von ca. 11 mm Grösse gezeigt. Angrenzend sei im lateralen Tibiaplateau ein diskret begleitetes Knochenmarksödem in Form eines Bone Bruise festgestellt worden. Damit sei eindeutig belegt, dass es unfallbedingt zu einem Schaden des Knorpels des lateralen Tibiaplateaus gekommen sei. Demgegenüber sei die retropatellär beschriebene Knorpelschädigung nicht unfallkausal, fehle es hier doch an einem Knochenmarksödem. Zu Recht werde diesbezüglich von einer Chondropathie Grad III gesprochen. Der Versicherte sei zudem auch nicht auf die Kniescheibe gefallen. Die Tatsache, dass im Arthro-CT von einer starken Auffaserung und einer Usurierung des retropatellären Knorpelschadens gesprochen werde, stehe im Einklang mit einer degenerativ bedingten Pathologie (Bg-act. Register 2/M17 S. 6). Dass die nachgewiesenen Knorpelfragmente zu Kniegelenksblockierungen geführt hätten, liege in der Natur der Sache. Unverständlich sei, dass klinisch eine Patellaluxation bzw. Patellasubluxation in Betracht gezogen worden sei. Hinweise dafür

  • 14 - fehlten radiologisch. In der Regel komme es bei solchen Verletzungen zu einem erheblichen Schärmechanismus mit Knorpelschäden an der lateralen Patellafacette und damit verbunden zwangsläufig zu Knochenmarksödemen und zur Ruptur des medialen patellofemoralen Ligamentes. Hinweise für eine Patellaluxation bzw. –subluxation ergäben sich aus dem MRI nicht. Die posttraumatisch bestehenden Kniegelenksblockierungen seien zweifellos auf die freien Gelenkskörper zurückzuführen, die durch den Defekt des lateralen Tibiaplateaus verursacht worden seien. Am 16. Juli 2013 sei der Versicherte nun nicht mehr durch Dr. med. H._____ behandelt worden, sondern durch Dr. med. I._____ von der Klinik G., der am 17. Juli 2013 ein MRI veranlasst habe. Als Hauptbefund habe eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV retropatellär sowie an der Trochlea bei ungünstiger femoropatellärer Statik imponiert. Die Trochlea sei abgeflacht. Zusätzlich hätten sich Insertationstendinopathien des Ligamentum patellae am Patellaunterpol gezeigt. Zum Teil seien bis auf den Knochen reichende Knorpelschäden sichtbar gewesen, so dass die unter dem Knorpel liegende subchondrale Schicht bereits mit einer schmerzhaften Bone bruise reagiert habe. Dieser Befund eines massiven retropatellären Knorpelschadens bestehe weiterhin unfallunabhängig. Dass der Versicherte damit Schmerzen habe, vor allem beim Treppauf- sowie Treppabgehen und beim Wandern, liege auf der Hand. Der ehemals geschädigte laterale Knorpel des Tibiaplateaus stelle sich dagegen nicht mit gröberen Defekten dar. Damit sei eindeutig belegt, dass die degenerativ bedingten Knorpelschäden seit 2009 zugenommen hätten. Teilkausal wirke dabei die Trochleadysplasie mit. Die Gelenkfläche sei abgeflacht. Insofern lägen die Knorpelschäden vor allem auch an der lateralen Patellafazette vor, da tendenziell die Kniescheibe lateral vermehrt abrutsche. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die D. zu Recht davon ausgegangen, dass die Rückfallkausalität für die inzwischen verstärkte Schmerzsymptomatik nicht mit überwiegender

  • 15 - Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. September 2009 bezogen werden könne, bei dem ausschliesslich das laterale Tibiaplateau geschädigt worden sei (Bg-act. Register 2/M17 S. 7). c)Diese Ausführungen von Dr. med. E._____ sind in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren strittige Frage, ob die seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden auf die am 10. September 2009 erlittene Knieverletzung zurückzuführen sind, vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Mit abweichenden Meinungen und Stellungnahmen hat sich Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 auseinandergesetzt und begründet, weshalb er diese als unzutreffend erachtet. Dabei hat er das Für und Wider der im Raum stehenden medizinischen Schlussfolgerungen sorgfältig gegeneinander abgewogen und begründet, weshalb er von zwei Knorpelschäden unterschiedlicher Genese ausgeht. Dabei führt er überzeugend aus, dass nur der Defekt am lateralen Tibiaplateau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 10. September 2009 zurückzuführen ist, während hinsichtlich des nach dem interessierenden Unfallereignis festgestellten retropatellären Knorpelschadens von einer degenerativen Pathologie auszugehen ist, die seit dem Unfallereignis vom

  1. September 2009 fortgeschritten und für die derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers (mit)verantwortlich ist. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. E._____ zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin hat dem Aktengutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juni 2014 folglich zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt. d)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit er moniert, die Beschwerdegegnerin habe ein Aktengutachten ohne vorherige Mitteilung erstellen lassen, ist darauf
  • 16 - hinzuweisen, dass sich Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 (Bg-act. Register 2/M 17) als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin geäussert hat. Ihm kommt folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen zu. Vielmehr ist er einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei dessen Beauftragung und Instruktion die sich aus Art. 44 ATSG ergebenden Parteirechte nicht beachten muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.2.1). Sie war daher nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der Beauftragung von Dr. med. E._____ anzuhören oder ihn auch nur über das in Auftrag gegebene Gutachten zu informieren. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Beauftragung von Dr. med. E._____ ist folglich nicht zu beanstanden. aa)Der Beschwerdeführer erachtet seine Parteirechte im Weiteren als verletzt, weil die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt unzureichend abklärt habe. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, in den Akten befänden sich nur wenige und nicht ausführliche medizinische Dokumente, welche die Kniebehandlung nach dem Unfall vom 10. September 2010 beträfen. Im Übrigen hätte Dr. med. E._____ sein Gutachten ohne Kenntnisnahme des Operationsberichts vom 25. September 2009 verfasst, den die Beschwerdegegnerin erst nachträglich auf Drängen des Beschwerdeführers eingeholt habe. Rechtsprechungsgemäss ist für den Beweiswert eines Gutachtens unter anderem entscheidend, ob es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, ist unvollständig. Ihm fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft, weshalb es zum Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügt (BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 E.3.3). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom

  • 17 -

  1. September 2009 die Kosten für mehrere bildgebende Abklärungen übernommen (MRI vom 15. September 2009, CT rechts vom
  2. September 2009, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom
  3. Juli 2013) und eine diagnostische Kniearthroskopie (Arztbericht vom
  4. September 2009 [Bg-act. Register 2/M6], Operationsbericht vom
  5. September 2009 [Bg-act. Register 2/M18]) bezahlt hat. Die Arztberichte zu diesen Untersuchungen (vgl. Arztbericht vom
  6. September 2009 [Bg-act. Register 2/M2], Arztbericht vom
  7. September 2009 [Bg-act. Register 2/M4], Arztbericht vom 16. Juli 2013 [Bg-act. Register 2/M13]) hat die Beschwerdegegnerin, mit Ausnahme des Operationsberichts vom 25. September 2009, eingeholt und Dr. med. E._____ zusammen mit den Arztberichten zum postoperativen Verlauf, dem Arztzeugnis UVG vom 19. September 2013 sowie dem Arztbericht der Klink G._____ vom 16. Juli 2013 zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen war Dr. med. E._____ in der Lage, sich einerseits ein Bild über Art und Umfang der am
  8. September 2009 erlittenen Knieverletzung zu machen, andererseits die Ursache für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden festzustellen. Damit standen Dr. med. E._____ sämtliche massgeblichen medizinischen Akten zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E._____ keine Kenntnis vom Operationsbericht der Klinik Oberengadin vom 25. September 2009 hatte. Denn um einem fachärztlichem Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, ist es nicht erforderlich, dass dem begutachtenden Arzt sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei irgendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vorliegen, würde doch ansonsten die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April E.3.2). Es genügt, wenn dieser – wie vorliegend – über die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen verfügt.
  • 18 - bb)Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Operationsbericht vom 25. September 2009 hätte wesentliche Informationen enthalten, welche aus den übrigen medizinischen Unterlagen nicht hervorgegangen seien und dem Gutachter zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen, kann ihm nicht zugestimmt werden, enthält doch der vom Dr. med. H._____ als Leiter der Orthopädie/Traumatologie verfasste Operationsbericht vom 25. September 2009 (Bg-act. Register 2/M18) im Wesentlichen dieselben Informationen wie der gleichentags verfasste Austrittsbericht des Spitals Oberengadin, den Dr. med. H._____ mitunterzeichnet hat (Bg-act. Register 2/M6). Freilich wird im Operationsbericht vom 25. September 2009 in Bezug auf den Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau zusätzlich ausgeführt, es fände sich ein grosser spindelförmiger Knorpeldefekt an 2/3 des ossären Gelenks, der sich bis zur subchondralen Knochenschicht ausdehne (Bg- act. Register 2/M 18). Diese Verletzung wird im Austrittsbericht des Spitals Oberengadin vom 25. September 2009 einfach als ausgedehnter Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau beschrieben (Bg-act. Register 2/M6), während Dr. med. K._____ im Arztbericht zur durchgeführten Computertomografie diesbezüglich von einem Knorpeldefekt im Ausmass von ungefähr 1.1 x 0.4 x 0.7 cm spricht (Bg-act. Register 2/M5). Schliesslich stellt Dr. med. L._____ im Arztbericht vom 15. September 2009 aufgrund der vorgenommenen MRI-Untersuchung einen ca. 11 mm grossen Defekt im lateralen Tibiaplateau fest (Bg-act. Register 2/M4). Welche dieser Angaben zutrifft, ist für die vorliegend zur Beurteilung stehende Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. September 2009 und den seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden ohne Bedeutung. Denn es steht fest und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau für die derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht verantwortlich ist. Das

  • 19 - genaue Ausmass des fraglichen Knorpelschadens ist vorliegend folglich bedeutungslos, weshalb die entsprechende Information im Operationsbericht vom 25. September 2009 für die Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht entscheidend war. Ebenfalls unbeachtlich ist die "Varusarthrose", welche im Operationsbericht vom 25. September 2009 erwähnt und beschrieben wird (Bg-act. Register 2/M18). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. med. L._____ im Arztbericht des Spitals Oberengadin vom 9. November 2009 diese Diagnose ebenfalls stellt (Bg-act. Register 2/M 10). Soweit die entsprechenden Ausführungen im Operationsbericht vom 25. September 2009 darüber hinausgehen (sollten), ist im Grundsatz unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die der Varusarthrose zugrunde liegende Fehlstellung im Sprunggelenk nicht durch den Unfall vom 10. September 2009 verursacht wurde, weshalb allfällige sich hieraus ergebende Beschwerden dem fraglichen Unfallereignis nicht zuzuordnen sind. Die diesbezüglichen Angaben im Operationsbericht vom 25. September 2009 erweisen sich vorliegend demnach nicht als rechtserheblich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, im Operationsbericht

  1. September 2009 seien keine Pridiebohrungen erwähnt, trifft dies zu. Dies stimmt jedoch mit den Ausführungen von Dr. med. E._____ überein, der einen solchen Eingriff weder in der Beurteilung vom 23. Juni 2014 (Bg-act. Register 2/M17) noch in jener vom 12. Februar 2014 anführt (Bg- act. Register 2/M16). Einzig Dr. med. F., Facharzt für Radiologie, spricht im Arztbericht der Klinik G. vom 16. Juli 2013 von einem "Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Pridie-Bohrungen 2009" (Bg- act. Register 2/M13). Worauf sich diese Feststellung stützt, geht aus dem fraglichen Arztbericht nicht hervor. Dass sich Dr. med. F._____ hierbei auf die medizinischen Vorakten stützte, erscheint fraglich, da er im Arztbericht vom 16. Juli 2013 unter dem Zwischentitel "Befund" ausführt, Voraufnahmen stünden ihm nicht zur Verfügung. Jedenfalls vermag die entsprechende Bemerkung die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med.
  • 20 - E._____ nicht zu erschüttern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht das Gutachten von Dr. med. E._____ vom
  1. Juni 2014 demzufolge auf sämtlichen medizinischen Unterlagen, die für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage nach der Kausalität zwischen den seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 10. September 2009 von Bedeutung sind. cc)Nicht zu beanstanden ist dabei, dass Dr. med. E._____ darauf verzichtet hat, die Bildaufnahmen einzuholen (MRI vom 15. September 2009, CT rechts Kniegelenk, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom
  2. Juli 2013), ist er doch, worauf der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst hinweist, kein Radiologe. Deshalb muss er sich bei der Analyse der fraglichen Bildaufnahmen grundsätzlich auf die Interpretation der diesbezüglichen Fachärzte stützen. Hätte er die entsprechenden Bilder selber auswerten wollen, hätte er wohl einen Radiologen beiziehen müssen. Dagegen ist er in seiner Funktion als von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter gehalten, die diesbezüglichen Ausführungen in den Arztberichten kritisch zu hinterfragen und auf ihre Vereinbarkeit mit den übrigen medizinischen Befunden sowie der restlichen Aktenlage zu überprüfen. Dass Dr. med. E._____ dabei bisweilen von den Diagnosen der behandelnden Ärzte abgewichen ist, ohne, wie vom Beschwerdeführer gefordert, zusätzliche Erkundigungen bei ihnen einzuholen, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. dd)Diesbezüglich gilt es im Übrigen zu beachten, dass Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 keineswegs die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ im Arztbericht 16. Juli 2013 gestellten Diagnosen in Frage stellt. Er weist lediglich darauf hin, dass er davon ausgeht, dessen Ausführungen seien insofern unzutreffend, als femoropatellär ein gut
  • 21 - erhaltender Knorpelüberzeug bei lediglich diskreter Chondropathie lateral an der tibia Grad I-II beschrieben werde, nachdem vorgängig femoropatellär ein Knorpelschaden Grad III-IV gesichert worden sei (Bg- act. Register 2/M17). Ansonsten stellt er die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ erhobenen Befunde nicht in Frage (vgl. Bg-act. Register 2/M 13). Er erachtet es lediglich nicht als ausgewiesen, dass die als Hauptbefund diagnostizierte Femoropatellararthrose mit Knorpelschaden Grad III-IV retropatellär sowie an der Trochlea mit ungünstiger femoropatellärer Statik und die dadurch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob die nach dem Unfall vom 10. September 2009 erstmals beschriebene retropatelläre Knorpelschädigung (Chondromalazia patellae Grad III) tatsächlich durch das fragliche Unfallereignis verursacht wurde. Diese Frage kann nur mittels einer Analyse der damals erhobenen medizinischen Befunde beantwortet werden, die den im Arztbericht vom
  1. Juli 2013 erhobenen gegenüberzustellen sind. Einen solchen Vergleich nimmt Dr. med. F._____ nicht vor. Folgerichtig äussert er sich im Arztbericht vom 16. Juli 2013 denn auch nicht zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2009 und den vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte weitere medizinische Abklärungen zu seinem aktuellen Leistungsvermögen und eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter veranlassen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden, da solche Beweisvorkehren keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des strittigen Kausalzusammenhangs hätten erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin durfte darauf folglich in antizipierter Beweiswürdigung verzichten, ohne dadurch die sie treffende Untersuchungspflicht zu verletzen.
  • 22 - ee)Im Ergebnis gleich verhält es sich in Bezug auf den Unfallmechanismus, den der Beschwerdeführer als unzureichend ermittelt ansieht. Freilich trifft es zu, dass der Unfallhergang in den Akten unterschiedlich beschrieben wird. So wird in den Arztberichten vom 15. September sowie 2. Oktober 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Springen aus niedriger Höhe ein Distorsionstrauma des rechten Knies zugezogen (Bg- act. Register 2/M1, M7). Grundsätzlich in derselben Weise schilderte Dr. med. H._____ im Operationsbericht vom 25. September 2009 den Unfallhergang ("Der Patient ist anfangs September gestützt und hat sich dabei das rechte Knie verdreht." [Bg-act. Register 2/M 18]). Demgegenüber hielt er im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2009 ohne Bezugnahme auf die anderslautenden Angaben der erstbehandelnden Ärzte sowie seine hiermit grundsätzlich übereinstimmende Schilderung des Unfallhergangs im Operationsbericht vom 25. September 2009 fest, der Beschwerdeführer sei nach einem Sprung aus niedriger Höhe ausgerutscht und direkt auf das rechte Knie gestürzt (Bg-act. Register 2/M12). Dass sich dieser Widerspruch heute mehr als vier Jahre nach dem interessierenden Unfallereignis noch mit einer Nachfrage bei Dr. med. H._____ auflösen lässt, ist auszuschliessen. Was eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt und sich weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Unfallhergang geäussert hat. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob er sich am 10. September 2009 im Hallenband beim Sprung ins seichte Gewässer "nur" das Knie verdrehte oder zusätzlich noch auf die Knieschreibe gefallen war. Damit ist nicht ersichtlich, mit welchen zusätzlichen Beweisvorkehren die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang zum jetzigen Zeitpunkt noch rekonstruieren könnte. Bei dieser Sachlage hat sie den Verlauf des Unfalls aufgrund der

  • 23 - vorhandenen Unterlagen festzustellen. Dabei darf sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass spontane Aussagen am Anfang eines Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (sog. Aussage der ersten Stunde). Bei widersprüchlichen Aussagen kommt daher den Angaben zu Beginn des Verfahrens grösseres Gewicht zu als späteren (vgl. BGE 115 V 143 E.8c, 121 V 47 E.2a; Urteil des Bundesgerichts I 492/05 vom 19. Dezember 2006 E.3.2.2). Wenn die Beschwerdegegnerin, von dieser Beweismaxime ausgehend, annimmt, der Beschwerdeführer sei am 10. September 2009 nicht auf sein rechtes Knie gefallen, ist dies nicht zu bestanden, zumal drei Ärzte den Unfallhergang in Wiedergabe der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in dieser Weise schildern, während nur Dr. med. H._____ von einem Sturz auf die Kniescheibe spricht, sich hiermit jedoch im Widerspruch zu seinen anfänglichen Ausführungen im Operationsbericht vom 25. September 2009 setzt. Schliesslich steht der von der Beschwerdegegnerin angenommene Unfallhergang im Einklang mit den medizinischen Befunden, die auf eine krankhafte Degeneration des nach dem Unfallereignis festgestellten retropatellären Knorpelschadens schliessen lassen. ff)Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 zahlreiche sonstige Schadenfälle betreffend das rechte obere Sprunggelenk, die rechte Schulter und die Halswirbelsäule erwähnt, ohne diese zu belegen, ist ihm beizupflichten. Die fraglichen Ereignisse sind für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit aber nicht von Bedeutung, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, die

  • 24 - Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entsprechenden Akten einzureichen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d). gg)Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem vorbestehenden Knorpeldefekt an der Kniescheibe aus, der sich aus den Akten nicht ableiten lasse und den sie zumindest mit einer Nachfrage beim Hausarzt hätte verifizieren müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Knorpelschaden erstmals am 15. September 2009 mittels der damals durchgeführten MRT-Untersuchung diagnostiziert wurde. Dr. med. E._____ leitet jedoch aus der Analyse der in den Arztberichten vom

  1. September 2009 beschriebenen Auffaserung und Usurierung (Bg- act. Register 2/M5) und dem fehlenden Knochenmarksödem in Form eines Bone Bruise ab (vgl. etwa Arztbericht vom 22. September 2009 [Bg- act. Register 2/M5], Arztbericht vom 25. September 2009 [Bg- act. Register 2/M6]), dass es sich hierbei um eine krankheitsbedingte Degeneration handelt (Bg-act. Register 2/M17 S. 6). Diese Schlussfolgerung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch eine Nachfrage beim Hausarzt des Beschwerdeführers verifizieren, da der fragliche Knorpelschaden den Beschwerdeführer bis dahin offensichtlich nicht beeinträchtigte, weshalb er deswegen keine medizinischen Abklärungen oder Behandlungen in Anspruch genommen hatte. Beim retropatellären Knorpelschaden dürfte es sich also um einen Zufallsbefund handeln, der anlässlich des Unfalls vom 10. September 2009 entdeckt und durch die am 25. September 2009 durchgeführte Chondroplastik behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom
  2. September 2013 [Bg-act. Register 2/M6], Arztbericht vom 6. Oktober 2013 [Bg-act. Register 2/M15]), aber gleichwohl nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 9. September 2010 verursacht wurde.
  • 25 - hh)Anderer Meinung ist Dr. med. I._____, der im Arztzeugnis UVG vom
  1. September 2013 eine posttraumatische Femoropatellararthrose diagnostiziert und dadurch einen Zusammenhang zwischen den seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 10. September 2009 herstellt (Bg-act. Register 2/M 6). Diese Auffassung begründet er jedoch nicht. Sofern sich Dr. med. I._____ auf den mit dem Arztzeugnis UVG vom 19. September 2013 eingereichten Arztbericht der Klinik G._____ vom 16. Juli 2013 stützen sollte, ist festzuhalten, dass sich diese Diagnose im fraglichen Arztbericht nicht findet (Bg-act. Register 2/M14). Dr. med. F._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 16. Juli 2013 der Klinik G._____ zwar als Hautbefund eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose mit Knorpelschäden Grad III- IV retropatellär sowie an der Trochlea bei ungünstiger femoropatellärer Statik, ohne sich jedoch zur Ursache der fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu äussern. Dies erstaunt nicht, hält er doch eingangs fest, es stünden ihm keine Voraufnahmen zum Vergleich zur Verfügung. Demgegenüber stützte sich Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung auf alle massgeblichen medizinischen Vorakten und erläuterte eingehend, weshalb er nach Analyse der echtzeitlichen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, dass die derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem vorbestehenden tibialen Knorpeldefekt ausgegangen sei, kann diese Frage dahingestellt bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat die tibiale Läsion als Folge des Unfalls vom 10. September 2009 anerkannt. Der dortige Schaden hat sich indes seit der am 25. September 2009 vorgenommenen Chondroplastik nur mehr unwesentlich verändert (vgl. Arztbericht der Klinik G._____ vom
  2. Juli 2013 [Bg-act. Register 2/M13], Gutachten vom 23. Juni 2014 S. 6 f. [Bg-act. Register 2/M17]) und ist für die derzeitigen Beschwerden des
  • 26 - Beschwerdeführers am rechten Knie nicht verantwortlich. Diese sind vielmehr auf die Femoropatellararthrose zurückzuführen, deren Entwicklung durch die ungünstige femoropatelläre Statik begünstigt wird. Ob diese abgeflachte Form der Patella vom Ausmass her eine Patelladysplasie oder eine unübliche Formvariante darstellt, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Im einem wie im anderen Fall ist sie als angeborene oder wachstumsbedinge Fehlstellung laut der Gutachterlichen Auffassung nicht unfallkausal (vgl. Gutachten vom
  1. Juni 2014 S. 6 f. [Bg-act. Register 2/M17]). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass, soweit der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der strittigen Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang von Bedeutung ist, lückenlose Untersuchungsbefunde vorliegen, die im Grundsatz unbestritten sind und es Dr. med. E._____ ermöglicht haben, sich ein vollständiges Bild über die massgeblichen Verhältnisse am rechten Knie des Beschwerdeführers zu verschaffen. e)Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin alle für die Abklärung der begehrten Versicherungsleistungen erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorgenommen hat. Weitere Beweisvorkehren lassen keine neuen Erkenntnisse erwarten. Der im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, ein externes medizinisches Gerichtsgutachten über die Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. September 2009 und den vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden einzuholen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d). Aufgrund der getätigten Beweisvorkehren gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 10. September 2009 im Hallenbad bei einem Sprung aus niedriger Höhe ins Wasser das Knie verdreht hat. Bei den in der Folge veranlassten bildgebenden Abklärungen wurde ein Defekt am
  • 27 - lateralen Tibiaplateau ersichtlich, der aufgrund der dortigen Bone Bruise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen und damit als unfallkausal anzusehen ist. Die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden sind indessen nicht auf diesen tibialen Knorpelschaden zurückzuführen, sondern hängen unter anderem mit dem retropatelläre Knorpelschaden zusammen, der zwar erstmals nach dem Unfall vom 10. September 2009 diagnostiziert wurde, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen ist. Damit ist nicht ausgewiesen, dass die seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden durch den Unfall vom 10. September 2009 verursacht wurden. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Rückfalls als vom Beschwerdeführer zu beweisende anspruchsbegründende Voraussetzung zu Recht verneint und es abgelehnt, die begehrten Versicherungsleistungen zu erbringen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 28 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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