VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 165 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.Der 1958 geborene A._____ ist gelernter Musiklehrer und war als solcher zuletzt in einer Musikschule tätig. Am 20. August 2013 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. 2.Am 10. September 2013 fand das Erstgespräch mit dem zuständigen Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ statt, wobei A._____ angab, nun auf selbständiger Basis Schüler in seinen Räumlichkeiten auszubilden (Selbständigkeit im Nebenerwerb). A._____ wurde aufgefordert, auf dem entsprechenden Formular anzugeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbend sei und zu welchen Zeiten er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen könne. Dieser Aufforderung kam A._____ am 10. September 2013 nach. 3.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde A._____ vom RAV X._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ (Beschäftigungsgrad von 40 %) zu melden. Als Ziel/Grund der Zuweisung wurde „Prüfung Vermittlungsfähigkeit (Mo. - Do. jeweils NA)“ angegeben. Dieser Anweisung kam A._____ nicht nach, worauf A._____ vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. A._____ teilte dem KIGA mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 mit, dass er dem für ihn zuständigen Personalberater des RAV X._____ bereits am
  1. Oktober 2014 gemeldet habe, dass er am Einsatzprogramm nicht teilnehmen werde. A._____ begründete dies damit, dass er gerade zu denjenigen Zeiten für das Einsatzprogramm aufgeboten werden sollte, in denen er Unterrichtsstunden als selbständiger Schlagzeuglehrer gebe. 4.In der Folge stellte das KIGA mit Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass A._____ bezüglich Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme
  • 3 - kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne, weshalb auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. 5.Ebenfalls mit Schreiben vom 3. November 2014 wurde A._____ vom RAV X._____ erneut aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm bei B._____ (wiederum mit Beschäftigungsgrad von 40 %) zu melden. Als Ziel/Grund der Zuweisung wurde „Prüfung Vermittlungsfähigkeit (Mo. – Do. jeweils VM)“ angegeben. Auch dieser Anweisung kam A._____ nicht nach, was er dem RAV X._____ am 4. November 2014 mitteilte. In der Folge wurde A._____ vom KIGA mit Schreiben vom 7. November 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 10. November 2014 teilte A._____ mit, vom KIGA bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden zu sein. Die erneute Zuweisung zu einer arbeitsrechtlichen Massnahme beim B._____ sei ihm unverständlich, ebenso wie die erneute Aufforderung zu einer Stellungnahme. Unverständlich sei dies deshalb, weil das KIGA mit Verfügung vom 3. November 2014 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet habe. 6.Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 19. November 2014 ab. 7.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er ausserberuflich nicht vermittelbar sei, wenn er seinen

  • 4 - Schlagzeugunterricht aufrecht erhalten möchte. Bis heute habe er nicht erwähnt, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage in seinem Unterrichtslokal wohne, wo es keine Nasszelle gebe. Er sei daher jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr im Hallenbad. Ausserdem benötige er meistens von 5.00 Uhr, manchmal von 6.00 Uhr, bis 8.00 Uhr Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts. Ferner sei unzutreffend, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er wegen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Ebenfalls unzutreffend sei, dass eine Beschäftigungsmassnahme von Nöten sei. Das Einsatzprogramm entspreche nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf (das Unterrichten) aufgeben. Im Weiteren sei unzutreffend, dass er nicht unterhaltspflichtig sei. Schliesslich sei unzutreffend, dass er dem Arbeitsmarkt jeweils montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung stehen könne. Die von ihm angegeben Zeiten, in denen er nicht unterrichte, würden sich nur auf sporadische Einsätze, wie etwa das Beladen eines LKW’s mit Hilfsgütern, beziehen. 8.Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom

  1. August 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit von 35 % bis 40 % angegeben. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
  2. August 2013 habe er hingegen festgehalten, bereit und in der Lage zu sein, höchstens 13 Stunden bzw. 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV deklariert, von Montag bis Donnerstag jeweils von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr selbständig erwerbstätig zu sein, womit er verpflichtet sei, in der übrigen Zeit an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, auch ausserhalb seines bisherigen
  • 5 - Berufes Arbeit zu suchen und diese Arbeit unverzüglich anzunehmen, sofern sie nicht unzumutbar sei. Ferner seien laufende Unterhaltsverpflichtungen für die Zumutbarkeit eines Einsatzprogramms unbeachtlich, ebenso wie die körperliche Ertüchtigung und Hygiene. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, dass er zusätzliche Zeit für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötige, beispielsweise wegen der Vor- oder Nachbereitung seines Unterrichts, müsse er die Zeiten seiner selbständigen Erwerbstätigkeit neu definieren. Dies habe allerdings auch Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst. 9.Mit Replik vom 13. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Zeiten, in denen er nicht unterrichte, nichts mit einer vermittelbaren Zeitangabe für regelmässiges Arbeiten zu tun hätten. Er könne die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme nicht antreten, da der Unterricht sonst zusammenbrechen würde. Weder habe er Weisungen nicht befolgt, noch arbeitsmarktliche Massnahmen offenbar nicht angetreten. Vielmehr habe er den Beschwerdegegner immer begründet darüber informiert, weshalb er dies nicht tun könne. 10.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘402.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 125.40 (Fr. 3‘402.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom

  1. November 2014 - bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2014 - wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘884.20 (Fr. 125.40 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. November 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
  2. a)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare
  • 7 - unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b)Eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit, das heisst den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld nicht grundsätzlich aus. Die Vermittlungsfähigkeit ist solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Es ist daher zu prüfen, in welchem Umfang diese Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindert. Hierzu muss sich die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2012 vom
  1. Dezember 2012 E.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B238 und B241).
  2. a)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV am Einsatzprogramm B._____ teilzunehmen, unbestrittenermassen keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet dies unter anderem damit, dass er ausserberuflich nicht vermittelbar sei, wenn er seinen
  • 8 - Schlagzeugunterricht aufrecht erhalten möchte. Ausserdem wohne er aufgrund seiner finanziellen Lage in seinem Unterrichtslokal, wo es keine Nasszelle gebe. Er sei daher jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr im Hallenbad. Schliesslich brauche der Mensch ja seine Bewegung und Reinlichkeit. Im Weiteren sei gar keine Beschäftigungsmassnahme von Nöten. Das Einsatzprogramm entspreche nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf (das Unterrichten) aufgeben. Schliesslich sei unzutreffend, dass er nicht unterhaltspflichtig sei. b)Beim Einsatzprogramm B._____ handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). c)Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzprogramm B._____ auf seine bisherige Tätigkeit keine Rücksicht

  • 9 - nehme, ist daher unbehelflich. Auch das Alter des heute 56-jährigen Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, befindet er sich doch noch inmitten seines Erwerbslebens. Zudem steht das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen offen. Gesundheitliche Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zudem gilt es zu erwähnen, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein müsste (BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims. Diese Punkte müssen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Arbeit berücksichtigt werden. So ist z.B. einem ledigen Versicherten eine längere Abwesenheit vom Wohnort zumutbarer als einem Familienvater mit Kindern (vgl. hierzu GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, 1987, S. 234). Der Beschwerdeführer ist geschieden und in X._____ wohnhaft, so dass ihm eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm in X._____ auch in dieser Hinsicht durchwegs zumutbar ist. Betreuungs- bzw. Obhutspflichten, welche allenfalls zu einer Einschränkung in der Flexibilität und/oder Verfügbarkeit führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Bei den vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemachten Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern handelt es sich um einen rein finanziellen Aspekt und nicht um einen persönlichen Grund, der eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar machen würde. Auch sein Einwand, er besuche mangels einer Nasszelle jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr das Hallenbad, da schliesslich jeder Mensch Bewegung und Reinlichkeit

  • 10 - brauche, ist unbehelflich. Vielmehr zählt die Körperpflege (ebenso wie z.B. die Verpflegung) zu den alltäglichen menschlichen Bedürfnissen und kann deshalb grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitsgrund darstellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 435/99 vom

  1. Oktober 2000 E.3.b). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er müsste durch das Einsatzprogramm seine selbständige Tätigkeit als Schlagzeuglehrer aufgeben, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Formular vom 10. September 2013 (Bg-act. 6) gegenüber dem RAV explizit angegeben, jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht ausserhalb dieser Zeiten zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufgeboten werden könnte bzw. weshalb er bei einem entsprechenden Aufgebot ausserhalb seiner Unterrichtszeiten seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müsste. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ zumutbar gewesen wäre. 5.Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) dem Arbeitsmarkt jeweils montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung stehe. Die von ihm angegeben Zeiten, in denen er nicht unterrichte, würden sich nur auf sporadische Einsätze, wie etwa das Beladen eines LKW’s mit Hilfsgütern, beziehen. Ausserdem benötige er meistens von 5.00 Uhr, manchmal von 6.00 Uhr, bis 8.00 Uhr Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer wiederum auf das von ihm eigenhändig unterzeichnete Formular (Bg-act. 6) hinzuweisen, mit welchem er gegenüber dem RAV angegeben hat, jeweils von Montag bis Donnerstag
  • 11 - von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das RAV ist in der Zuweisung zur arbeitsmarktlichen Massnahme vom 3. November 2014 (Bg-act. 13) somit zu Recht davon ausgegangen, den Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag, jeweils vormittags, für das Einsatzprogramm aufbieten zu können. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, bloss zu sporadischen Einsätzen aufgeboten zu werden, da es Versicherten nicht zusteht, frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen wollen oder nicht (KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 287). Der Einwand des Beschwerdeführers, er benötige jeweils am Morgen Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts, ist vorliegend unbeachtlich. Die versicherte Person muss sich festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt (AVIG-Praxis ALE B241). Auch in dieser Hinsicht erweist sich somit der angefochtene Entscheid als richtig. 6.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht angenommen, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er wegen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom
  1. August 2013 (Bg-act. 19) angegeben, er wünsche eine Arbeitszeit von 50 % und er sei im Umfang von ca. 35 % bis 40 % selbständig erwerbstätig. Auch in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
  2. August 2013 (Bg-act. 20) hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei bereit und in der Lage, 13 Stunden pro Woche bzw. 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Beide Dokumente sind vom
  • 12 - Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet worden. Die Aufforderung des RAV an den Beschwerdeführer, im Umfang von 40 % an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als korrekt. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
  1. a)Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens.
  • 13 - Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Einstelldauer auch der AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 3C/1.
  1. a)Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b)Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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12.01.2015
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25.03.2026