VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 165 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne, weshalb auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. 5.Ebenfalls mit Schreiben vom 3. November 2014 wurde A._____ vom RAV X._____ erneut aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm bei B._____ (wiederum mit Beschäftigungsgrad von 40 %) zu melden. Als Ziel/Grund der Zuweisung wurde „Prüfung Vermittlungsfähigkeit (Mo. – Do. jeweils VM)“ angegeben. Auch dieser Anweisung kam A._____ nicht nach, was er dem RAV X._____ am 4. November 2014 mitteilte. In der Folge wurde A._____ vom KIGA mit Schreiben vom 7. November 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 10. November 2014 teilte A._____ mit, vom KIGA bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden zu sein. Die erneute Zuweisung zu einer arbeitsrechtlichen Massnahme beim B._____ sei ihm unverständlich, ebenso wie die erneute Aufforderung zu einer Stellungnahme. Unverständlich sei dies deshalb, weil das KIGA mit Verfügung vom 3. November 2014 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet habe. 6.Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 19. November 2014 ab. 7.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er ausserberuflich nicht vermittelbar sei, wenn er seinen
4 - Schlagzeugunterricht aufrecht erhalten möchte. Bis heute habe er nicht erwähnt, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage in seinem Unterrichtslokal wohne, wo es keine Nasszelle gebe. Er sei daher jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr im Hallenbad. Ausserdem benötige er meistens von 5.00 Uhr, manchmal von 6.00 Uhr, bis 8.00 Uhr Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts. Ferner sei unzutreffend, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er wegen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Ebenfalls unzutreffend sei, dass eine Beschäftigungsmassnahme von Nöten sei. Das Einsatzprogramm entspreche nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf (das Unterrichten) aufgeben. Im Weiteren sei unzutreffend, dass er nicht unterhaltspflichtig sei. Schliesslich sei unzutreffend, dass er dem Arbeitsmarkt jeweils montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung stehen könne. Die von ihm angegeben Zeiten, in denen er nicht unterrichte, würden sich nur auf sporadische Einsätze, wie etwa das Beladen eines LKW’s mit Hilfsgütern, beziehen. 8.Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom
5 - Berufes Arbeit zu suchen und diese Arbeit unverzüglich anzunehmen, sofern sie nicht unzumutbar sei. Ferner seien laufende Unterhaltsverpflichtungen für die Zumutbarkeit eines Einsatzprogramms unbeachtlich, ebenso wie die körperliche Ertüchtigung und Hygiene. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, dass er zusätzliche Zeit für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötige, beispielsweise wegen der Vor- oder Nachbereitung seines Unterrichts, müsse er die Zeiten seiner selbständigen Erwerbstätigkeit neu definieren. Dies habe allerdings auch Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst. 9.Mit Replik vom 13. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Zeiten, in denen er nicht unterrichte, nichts mit einer vermittelbaren Zeitangabe für regelmässiges Arbeiten zu tun hätten. Er könne die zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme nicht antreten, da der Unterricht sonst zusammenbrechen würde. Weder habe er Weisungen nicht befolgt, noch arbeitsmarktliche Massnahmen offenbar nicht angetreten. Vielmehr habe er den Beschwerdegegner immer begründet darüber informiert, weshalb er dies nicht tun könne. 10.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘402.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 125.40 (Fr. 3‘402.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom
8 - Schlagzeugunterricht aufrecht erhalten möchte. Ausserdem wohne er aufgrund seiner finanziellen Lage in seinem Unterrichtslokal, wo es keine Nasszelle gebe. Er sei daher jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr im Hallenbad. Schliesslich brauche der Mensch ja seine Bewegung und Reinlichkeit. Im Weiteren sei gar keine Beschäftigungsmassnahme von Nöten. Das Einsatzprogramm entspreche nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf (das Unterrichten) aufgeben. Schliesslich sei unzutreffend, dass er nicht unterhaltspflichtig sei. b)Beim Einsatzprogramm B._____ handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). c)Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzprogramm B._____ auf seine bisherige Tätigkeit keine Rücksicht
9 - nehme, ist daher unbehelflich. Auch das Alter des heute 56-jährigen Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, befindet er sich doch noch inmitten seines Erwerbslebens. Zudem steht das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen offen. Gesundheitliche Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zudem gilt es zu erwähnen, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein müsste (BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims. Diese Punkte müssen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Arbeit berücksichtigt werden. So ist z.B. einem ledigen Versicherten eine längere Abwesenheit vom Wohnort zumutbarer als einem Familienvater mit Kindern (vgl. hierzu GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, 1987, S. 234). Der Beschwerdeführer ist geschieden und in X._____ wohnhaft, so dass ihm eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm in X._____ auch in dieser Hinsicht durchwegs zumutbar ist. Betreuungs- bzw. Obhutspflichten, welche allenfalls zu einer Einschränkung in der Flexibilität und/oder Verfügbarkeit führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Bei den vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemachten Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern handelt es sich um einen rein finanziellen Aspekt und nicht um einen persönlichen Grund, der eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar machen würde. Auch sein Einwand, er besuche mangels einer Nasszelle jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr das Hallenbad, da schliesslich jeder Mensch Bewegung und Reinlichkeit
10 - brauche, ist unbehelflich. Vielmehr zählt die Körperpflege (ebenso wie z.B. die Verpflegung) zu den alltäglichen menschlichen Bedürfnissen und kann deshalb grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitsgrund darstellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 435/99 vom