VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 14 164
Versicherungsgericht
Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Paganini als Aktuar
ad hoc
URTEIL
vom 20. Januar 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Beiträge (Verzugszins)
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1.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-
Ausgleichskasse) stellte A._____ am 14. Februar 2011 eine provisorische
Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu. Am 22. Oktober 2011 vollendete die
Beschwerdeführerin das 64. Altersjahr, wodurch ihre Beitragspflicht am
- Oktober 2011 endete.
2.Im April, Juli und Oktober 2011 sowie Januar 2012 bezahlte A._____ die
auf der provisorischen Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige und den
entsprechenden Rechnungen basierenden Sozialversicherungsbeiträge
(samt Verwaltungskosten) für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 541.--.
3.Mit Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2012 bzw. Rechnung vom
- Dezember 2012 erhob die AHV-Ausgleichskasse von A._____ für das
Jahr 2011 (vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011)
Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) im Betrag von Fr.
721.-- (Differenz zwischen den von A._____ für das Jahr 2011 geleisteten
Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 541.-- und den ermittelten So-
zialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 1'262.--
).
4.Im Januar 2013 bezahlte A._____ die auf der Nachtragsverfügung vom
- Dezember (recte) 2012 und der entsprechenden Rechnung
basierenden Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) für
das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 721.--.
5.Gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 28.
November 2012 über die massgebenden Renteneinkommen für das
Bemessungsjahr 2011 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse A._____
mit Nachtragsverfügung vom 21. März 2013 respektive mit Rechnung
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vom 25. März 2013 insgesamt Fr. 901.-- für das Jahr 2011 zu bezahlen.
Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ wurde mit Entscheid vom
- Juni 2013 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob
A._____ Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
welches mit Urteil S 13 78 vom 7. Januar 2014 die Beschwerde abwies
und den Einspracheentscheid respektive die Nachtragsverfügung vom 21.
März 2013 bestätigte.
6.Mit Mahnung vom 30. April 2014 wurde von der AHV-Ausgleichskasse
eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 23.40 geltend gemacht, welche
nachträglich storniert wurde.
7.Anfangs Mai 2014 bezahlte A._____ die auf der Rechnung vom 25. März
2013 basierenden Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten)
für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 901.--.
8.Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 erhob die AHV-
Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2011 Verzugszinsen in der
Höhe von Fr. 51.20 auf den Betrag von Fr. 901.--.
9.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 8. und 21. Mai 2014
Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 wies die
AHV-Ausgleichskasse die Einsprachen ab.
10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18.
November 2014 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die SVA Graubünden hätte
nach abweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014
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(Verfahren S 13 78) eine neue Rechnung erstellen müssen, was sie aber
unterlassen habe. Aus diesem Grund habe die SVA Graubünden die
Mahngebühren storniert. Ungerecht und unlogisch wäre, die Fristen der
Verzugszinsen weiterlaufen zu lassen und die Mahngebühren, die aus
denselben Gründen wie die Verzugszinsen entstanden seien, zu
stornieren. Eine weitere Ungerechtigkeit liege in dem Umstand, dass bei
Einreichung ihrer Beschwerde weder ihr noch der SVA Graubünden das
richterliche Urteil bekannt sei. Falle das Urteil zu ihren Gunsten aus,
würden weder Zinsen noch Mahngebühren erhoben. Falle – wie
geschehen – das Urteil zu Gunsten der SVA Graubünden aus, sollten
diese Gebühren weiterlaufen und erhoben werden können. Dies stelle ein
Ungleichgewicht dar. Zudem seien die ausstehenden Beiträge im
Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zügig bezahlt worden,
so dass keine Verzugszinsen entstanden seien.
11.Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte die AHV-
Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin insbesondere
aus, für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedürfe es keiner
spezieller Rechnung, Mahnung bzw. Inverzugsetzung. Vorliegend handle
es sich um Zahlungsverzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen
Beiträgen, welche eine Nichterwerbstätige nicht innert 30 Tagen ab
Rechnungsstellung geleistet habe, weshalb der Zinslauf ab
Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse beginne. Zinsobjekt,
Zinssatz, Anfang und Ende des Zinsenlaufs seien in der Verfügung vom
- Mai 2014 und im angefochtenen Entscheid vom 27. Oktober 2014 für
die Verzugszinsen vom 26. März 2013 bis zum 14. Mai 2014 korrekt
ermittelt worden.
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12.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das
Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert
Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben
ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 51.20 (Verzugszinsen) beträgt und
keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der
Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
2.Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 51.20 zu Recht erhoben
hat.
- a)Verzugszinsen haben den Zweck, eine Ausgleich dafür zu schaffen, dass
der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen
kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Solche Zinsen
sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die
beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (AHI-
Praxis 3/2000 S. 128 und 1995 S. 80 E.4b; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden S 99 40 vom 23. April 1999 E.3).
b)Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen,
die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab
Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu
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entrichten (Art. 41
bis
Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alter- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Für die Entstehung
der Verzugszinspflicht bedarf es keiner besonderen Inverzugsetzung
(ZAK 1992 S. 273 E.3b mit Hinweisen). Der Zinsenlauf endet mit der
vollständigen Bezahlung der Beiträge. Die Beiträge gelten mit
Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. Der Satz für die
Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 41
bis
Abs. 2 erster Satz und Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVV).
c)Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung wird mit der Erhebung
einer Beschwerde der einmal begonnene Zinsenlauf nicht unterbrochen.
Auch die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende
Wirkung bewirkt bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die
Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert
werden können, während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt
wird (vgl. BGE 109 V 1 E.4a; UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2012, Art. 14 AHVG Rz. 36 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 S.
79 f. E.4; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO
[WBB] Rz. 4057).
- a)Vorliegend handelt es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. Mai 2014 eingeforderten Betrag unbestrittenermassen
um Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen im
Sinne von Art. 41
bis
Abs. 1 lit. e AHVV (vgl. Akten der
Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 114), da diese aus den mit
Nachtragsverfügung vom 21. März respektive Rechnung vom 25. März
2013 (vgl. Bg-act. 69 und Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014
[Beilage Beschwerdegegnerin]) einverlangten auszugleichenden
Beiträgen in Höhe von Fr. 901.-- stammen, deren Bestand und Umfang
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vorliegend unbestritten sind. Im vorliegenden Fall wies die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin,
dass infolge der dem Einspracheverfahren zukommenden
aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den
Einspracheentscheid eine neue Zahlungsfrist hätte gesetzt und mitgeteilt
werden müssen, weshalb sie die am 30. April 2014 in Rechnung gestellte
gesetzliche Mahnungsgebühr (Fr. 23.40) storniert habe (vgl. Bg-act. 113
und 116 sowie den angefochtenen Entscheid). Vorliegend wurden die
ausstehenden Beiträge von Fr. 901.-- von der Beschwerdeführerin
anfangs Mai 2014 bezahlt (vgl. Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014
[Beilage Beschwerdegegnerin]). Die Beschwerdeführerin verkennt
indessen, dass die daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erhobenen
Verzugszinsen von Fr. 51.20 (Bg-act. 114) im vorliegenden Fall weder
von den stornierten Mahngebühren, noch vom durchlaufenen erfolglosen
Einsprache- und Beschwerdeverfahren (S 13 78), und auch nicht von der
Ausstellung einer neuen Rechnung abhängig und somit zweifellos
geschuldet sind. Denn die Verzugszinsen beruhen auf den mit Verfügung
vom 21. März 2013 eingeforderten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 7. Januar 2014 (S 13 78) bestätigten persönlichen Beiträgen für das
Jahr 2011 von Fr. 901.--. Dabei hat das durchlaufene
Beschwerdeverfahren (betreffend die persönlichen AHV-Beiträge) den ab
Rechnungsstellung, d.h. am 25. März 2013, begonnenen Zinsenlauf, wie
bereits ausgeführt, nicht unterbrochen (vgl. dazu vorne E.3c). Demnach
wurden die Verzugszinsen von Fr. 51.20 in jeder Hinsicht zu Recht
erhoben.
b)Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob die Verzugszinsen rechtmässig
berechnet wurden. Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 wurden
die hier strittigen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 51.20 erhoben. Dieser
Betrag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % auf
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den Beitragsbetrag für das Jahr 2011 von Fr. 901.-- bei einer Dauer vom
- März 2013 (Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung der
auszugleichenden Beiträge) bis zum 14. März 2014 (Datum der
vollständigen Bezahlung der Beiträge) insgesamt somit 409 Tage. Die
Ermittlung der Verzugszinsen (901 x 5 x 409 : 100 : 36) erfolgte daher
korrekt und gesetzeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.
- a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 erweist
sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
b)Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale
Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb
vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]